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{'item': 'W241 2222124-1'}

Obsah (4)§ 35Art. 61Art. 8Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW241 2222124-1 Spruch, W241 2222124-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 35Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G). Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 29.07.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 30.11.2017 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, angegeben, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 29.07.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Zuge der Antragstellung wurde ein Auszug aus dem Standesregister (Tazkira) der BF (mit Übersetzung in englischer Sprache) sowie ein Eheschließungszertifikat, ausgestellt von einem Gericht in Kabul vom 25.09.2017, vorgelegt, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen („confessors“) in Anwesenheit von zwei Zeugen („witnesses“) bestätigt hätten, dass zwischen der BF und einer namentlich genannten Person am 27.04.2015 eine Eheschließung erfolgt sei. 2. Mit Schreiben vom 25.03.2019 teilte das BFA der ÖB Teheran gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass

Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei. Aus einem Vergleich zwischen den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Bezugsperson im Verfahren würden sich Widersprüche ergeben. Weiters sei die Bezugsperson bei der Ausstellung der Heiratsurkunde nicht anwesend gewesen. Aufgrund der

träglichen Registrierung habe die Ehe nicht schon vor Einreise der Bezugsperson bestanden. 2. Mit Schreiben vom 25.03.2019 teilte das BFA der ÖB Teheran gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass

Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei. Aus einem Vergleich zwischen den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Bezugsperson im Verfahren würden sich Widersprüche ergeben. Weiters sei die Bezugsperson bei der Ausstellung der Heiratsurkunde nicht anwesend gewesen. Aufgrund der

träglichen Registrierung habe die Ehe nicht schon vor Einreise der Bezugsperson bestanden. 3. Mit Schreiben vom 31.03.2019 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA

Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die beiliegende Mitteilung des BFA verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 4. In ihrer Stellungnahme vom 02.04.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Gültigkeit der Eheschließung nicht von der Registrierung abhänge. Die Nicht-Registrierung einer traditionellen Eheschließung hab keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eheschließung. Die Ehe der BF und der Bezugsperson sei daher

afghanischem Recht bereits ab dem 27.04.2015 gültig. Zwischen der BF und der Bezugsperson bestehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Abschließend wurde zu den vom BFA angeführten Widersprüchen Stellung genommen. 4. In ihrer Stellungnahme vom 02.04.2019 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Gültigkeit der Eheschließung nicht von der Registrierung abhänge. Die Nicht-Registrierung einer traditionellen Eheschließung hab keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eheschließung. Die Ehe der BF und der Bezugsperson sei daher

afghanischem Recht bereits ab dem 27.04.2015 gültig. Zwischen der BF und der Bezugsperson bestehe ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Abschließend wurde zu den vom BFA angeführten Widersprüchen Stellung genommen. 5. Die Stellungnahme wurde durch die ÖB neuerlich dem BFA mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit

richt vom 05.04.2019 teilte das BFA der ÖB mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

  1. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 25.04.2019 wurde der Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrundeliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 25.03.2019 verwiesen.
  2. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 25.04.2019 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrundeliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 25.03.2019 verwiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2019 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen auf den Inhalt der Stellungnahme vom 02.04.2019 verwiesen wurde.
  4. Mit einem am 08.08.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Urkunde nicht festgestellt werden könne, ob es sich bei den in der Urkunde angeführten Eheleuten um die BF und die Bezugsperson handle. Weiters stellten die gerichtlich beurkundeten Zeugenaussagen keinen

weis über die Registrierung der Ehe dar.

  1. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2020, Ra 2020/18/0075-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es das erkennende Gericht unterlassen hätte, der BF zu seiner Beweiswürdigung betreffend die vorgelegten Urkunden Parteiengehör zu gewähren.
  2. Mit Schreiben vom 15.09.2021 wurde der BF Parteiengehör zu der im Erkenntnis vom 08.01.2020 dargelegten Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts eingeräumt.
  3. Die BF gab am 12.10.2021 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF stellte am 30.11.2017 bei der ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Die BF stellte am 30.11.2017 bei der ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der BF sei. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2017 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson hatte am 02.11.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der BF sei. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2017 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson hatte am 02.11.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Eine in Afghanistan rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei den in der vorgelegten Urkunde genannten Personen um die BF und die Bezugsperson handelt. Weiters geht aus der Urkunde kein

weis einer staatlichen Registrierung der Eheschließung hervor. Das BFA teilte

Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG sei. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Das zum

weis der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vorgelegte Dokument vom 25.09.2017 enthält die an diesem Tag vor einem Gericht in Kabul erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Personen, wonach die am 27.04.2015 – also zweieinhalb Jahre zuvor – erfolgte Eheschließung der BF mit der Bezugsperson bestätigt werde. Die Urkunde entspricht insofern nicht den üblicherweise vorgelegten Urkunden dieser Art, als die Personaldaten der Eheleute, die in einer Tabelle unter den Personaldaten der Zeugen einzutragen wären, fehlen. Dies ist besonders deutlich im Originaldokument in Farsi und auch in der englischen Übersetzung zu erkennen, da die dafür vorgesehenen Felder in der Tabelle leer sind. Die Eheleute werden im Text der Urkunde namentlich genannt, allerdings nur durch den Vornamen und die Vornamen von Vater und Großvater identifiziert. Der Ehemann wird in der Urkunde als XXXX , Sohn von XXXX , Enkel von XXXX , bezeichnet. Die Bezugsperson führt jedoch in Österreich den Namen XXXX . Im Verfahren wurde keine Tazkira der Bezugsperson vorgelegt, weshalb die in der Urkunde zur näheren Identifizierung angeführten Namen von Vater und Großvater des Bräutigams nicht mit jenen der Bezugsperson verglichen werden können. Aus den Namen von Vater und Großvater ergibt sich, dass der

name von XXXX aller Wahrscheinlichkeit

ebenfalls XXXX lauten müsste. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem in der Heiratsurkunde angeführten Bräutigam um die Bezugsperson handelt. Der Ehemann wird in der Urkunde als römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Enkel von römisch 40 , bezeichnet. Die Bezugsperson führt jedoch in Österreich den Namen römisch 40 . Im Verfahren wurde keine Tazkira der Bezugsperson vorgelegt, weshalb die in der Urkunde zur näheren Identifizierung angeführten Namen von Vater und Großvater des Bräutigams nicht mit jenen der Bezugsperson verglichen werden können. Aus den Namen von Vater und Großvater ergibt sich, dass der

name von römisch 40 aller Wahrscheinlichkeit

ebenfalls römisch 40 lauten müsste. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem in der Heiratsurkunde angeführten Bräutigam um die Bezugsperson handelt. Die BF heißt laut ihrem afghanischen Reisepass XXXX , auf ihrer Tazkira und in der Heiratsurkunde scheint der

name XXXX jedoch nicht auf, es werden lediglich der Vorname XXXX und die Namen von Vater ( XXXX ) und Großvater ( XXXX ) angeführt. Auch die Namen von Vater und Großvater des Bräutigams in der Heiratsurkunde, nämlich XXXX und XXXX , lassen, wie soeben ausgeführt, auf den gemeinsamen Familiennamen XXXX schließen. Weiters lässt der identische Name des Großvaters von Braut und Bräutigam eine Eheschließung zwischen Cousins vermuten. Der gemeinsame

name „ XXXX “ bzw. „ XXXX “, den die Bezugsperson in Österreich führt und der auch aus dem Reisepass der BF hervorgeht, scheint jedoch weder in der Tazkira der BF noch in der Heiratsurkunde auf. Es kann daher (trotz Ähnlichkeiten zwischen den Fotos auf Reisepass und Tazkira der BF und identischer Fotos der BF auf Tazkira und Heiratsurkunde) nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei der BF XXXX um XXXX , Tochter von XXXX , handelt. Die BF heißt laut ihrem afghanischen Reisepass römisch 40 , auf ihrer Tazkira und in der Heiratsurkunde scheint der

name römisch 40 jedoch nicht auf, es werden lediglich der Vorname römisch 40 und die Namen von Vater ( römisch 40 ) und Großvater ( römisch 40 ) angeführt. Auch die Namen von Vater und Großvater des Bräutigams in der Heiratsurkunde, nämlich römisch 40 und römisch 40 , lassen, wie soeben ausgeführt, auf den gemeinsamen Familiennamen römisch 40 schließen. Weiters lässt der identische Name des Großvaters von Braut und Bräutigam eine Eheschließung zwischen Cousins vermuten. Der gemeinsame

name „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “, den die Bezugsperson in Österreich führt und der auch aus dem Reisepass der BF hervorgeht, scheint jedoch weder in der Tazkira der BF noch in der Heiratsurkunde auf. Es kann daher (trotz Ähnlichkeiten zwischen den Fotos auf Reisepass und Tazkira der BF und identischer Fotos der BF auf Tazkira und Heiratsurkunde) nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei der BF römisch 40 um römisch 40 , Tochter von römisch 40 , handelt. Der BF wurde durch das erkennende Gericht Parteiengehör gewährt. In der Stellungnahme wurde auf die Beweiswürdigung des Gerichts jedoch nur am Rande eingegangen. So wird zunächst ausgeführt, dass die Personendaten der Eheleute auf der Urkunde sehr wohl aufscheinen würden. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Personendaten nur im Text der Urkunde aufscheinen, nicht jedoch in der Tabelle auf der linken Seite des Dokuments, unterhalb der Personendaten der Zeugen, wo die Daten der Eheleute bei Urkunden dieser Art üblicherweise aufscheinen. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Familienname XXXX bzw. XXXX auf der Heiratsurkunde und auch der Geburtsurkunde der BF nicht aufscheine, da Familiennamen grundsätzlich in Afghanistan eine

rangige Bedeutung hätten. Dazu wurde aus mehreren Berichten und Anfragebeantwortungen von ACCORD zitiert, aus denen hervorgeht, dass viele Menschen in Afghanistan gar keinen Familiennamen haben: Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Familienname römisch 40 bzw. römisch 40 auf der Heiratsurkunde und auch der Geburtsurkunde der BF nicht aufscheine, da Familiennamen grundsätzlich in Afghanistan eine

rangige Bedeutung hätten. Dazu wurde aus mehreren Berichten und Anfragebeantwortungen von ACCORD zitiert, aus denen hervorgeht, dass viele Menschen in Afghanistan gar keinen Familiennamen haben: „Die New York Times (NYT) berichtet im Dezember 2014 über die Bemühungen der afghanischen Regierung, eine Volkszählung durchzuführen. Zu den Herausforderungen dieses Projekts würde unter anderem zählen, dass viele Menschen keine Familiennamen hätten und die meisten ihr Geburtsdatum nicht wüssten.“ (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben [a-10016], 07.02.2017). „There is no tradition of using surnames in Afghanistan and information on possible surnames does not normally appear in the tazkera (…)“ (UK Home Office: Country Background Note, Afghanistan, December 2020). „Afghans traditionally use only a first name and generally lack a last name. (…) Most Afghans do not have a last name but may choose one if they are in contact with other cultures.“ „Die US-Tageszeitung Chicago Tribune bemerkt in einem älteren Artikel vom Juni 2002, dass die meisten AfghanInnen keine

namen hätten. Man habe es mit einer „Ein-Namen-Kultur“ zu tun, in der der Vorname der offizielle Name sei.“ (Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Ist es in Afghanistan üblich, Doppelnamen zu führen, im Sinne, dass einer der Namen nur der Familie und vertrauten Personen bekannt ist und man

außen einen anderen Namen führt?;

welchen Kriterien bestimmt sich der zweite Name (wird er vom Namen des Vaters abgeleitet?) [a-8788-v2], 24.07.2014) Damit wird jedoch das Vorbringen in der Stellungnahme, dass die BF den Familiennamen XXXX bzw. XXXX zwar trage bzw. ein Familienname vorhanden sei, dieser aber auf den Urkunden nicht aufscheine, nicht belegt. Vielmehr geht aus den Anfragebeantwortungen die Praxis hervor, nur einen Vornamen als Namen zu führen, weil gar kein Familienname vorhanden ist. In der zitierten Anfragebeantwortung vom 24.07.2014 heißt es

der zitierten Stelle weiter: „Den

namen könne man „

Lust und Laune“ selbst ändern. Für eine Änderung des Vornamens sei es hingegen notwendig, eine entsprechende behördliche Genehmigung einzuholen. Die meisten Personen, die sowohl einen Vor- als auch

namen hätten, würden den

namen des Vaters übernehmen. Allerdings gebe es die Tradition, den Familiennamen zugunsten eines anderen

amens aufzugeben, der einem besser gefalle bzw. einen besser beschreibe. Darüber hinaus hätten fast alle AfghanInnen, selbst wenn sie über keinen

namen verfügen würden, einen Stammesnamen, den sie

Belieben an das Ende ihres Namens anfügen könnten.“Damit wird jedoch das Vorbringen in der Stellungnahme, dass die BF den Familiennamen römisch 40 bzw. römisch 40 zwar trage bzw. ein Familienname vorhanden sei, dieser aber auf den Urkunden nicht aufscheine, nicht belegt. Vielmehr geht aus den Anfragebeantwortungen die Praxis hervor, nur einen Vornamen als Namen zu führen, weil gar kein Familienname vorhanden ist. In der zitierten Anfragebeantwortung vom 24.07.2014 heißt es

der zitierten Stelle weiter: „Den

namen könne man „

Lust und Laune“ selbst ändern. Für eine Änderung des Vornamens sei es hingegen notwendig, eine entsprechende behördliche Genehmigung einzuholen. Die meisten Personen, die sowohl einen Vor- als auch

namen hätten, würden den

namen des Vaters übernehmen. Allerdings gebe es die Tradition, den Familiennamen zugunsten eines anderen

amens aufzugeben, der einem besser gefalle bzw. einen besser beschreibe. Darüber hinaus hätten fast alle AfghanInnen, selbst wenn sie über keinen

namen verfügen würden, einen Stammesnamen, den sie

Belieben an das Ende ihres Namens anfügen könnten.“ Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die BF zwar den Familiennamen XXXX bzw. XXXX schon immer getragen habe, dieser aber weder in der Geburtsurkunde noch in der Heiratsurkunde vermerkt worden sei. Nicht eingegangen wird in der Stellungnahme auch auf die Schlussfolgerung des Gerichts, dass aufgrund der Namen von Vater und Großvater der

name der BF und der Bezugsperson eigentlich XXXX lauten müsste (was auch durch die oben zitierte Anfragebeantwortung gestützt wird). Woher der

name XXXX bzw. XXXX stammt bzw. aus welchem Grund die BF und die Bezugsperson diesen

namen in Österreich bzw. im gegenständlichen Verfahren führen, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Wie in der Anfragebeantwortung ausgeführt, kann die BF bzw. die Bezugsperson diesen Namen auch einfach „angenommen“ haben, Ausführungen dazu finden sich aber in der Stellungnahme nicht. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die BF zwar den Familiennamen römisch 40 bzw. römisch 40 schon immer getragen habe, dieser aber weder in der Geburtsurkunde noch in der Heiratsurkunde vermerkt worden sei. Nicht eingegangen wird in der Stellungnahme auch auf die Schlussfolgerung des Gerichts, dass aufgrund der Namen von Vater und Großvater der

name der BF und der Bezugsperson eigentlich römisch 40 lauten müsste (was auch durch die oben zitierte Anfragebeantwortung gestützt wird). Woher der

name römisch 40 bzw. römisch 40 stammt bzw. aus welchem Grund die BF und die Bezugsperson diesen

namen in Österreich bzw. im gegenständlichen Verfahren führen, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Wie in der Anfragebeantwortung ausgeführt, kann die BF bzw. die Bezugsperson diesen Namen auch einfach „angenommen“ haben, Ausführungen dazu finden sich aber in der Stellungnahme nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Amtswissen des erkennenden Gerichts entspricht, dass afghanische Frauen üblicherweise ihren

namen, so einer vorhanden ist, behalten. Die Annahme des

namens des Ehemannes ist nicht üblich. Nur im Fall von Eheschließungen von Verwandten kommt es vor, dass die Eheleute den gleichen

namen tragen. Wie oben ausgeführt, liegt aufgrund des identischen Namens des Großvaters die Vermutung nahe, dass es sich bei den in der Urkunde angeführten Eheleuten um Cousin und Cousine handelt. Dies würde einen identischen

namen nahelegen. Wie oben ausgeführt, würde dieser aber wohl XXXX lauten. Ausführungen zur vermuteten Verwandtschaft der BF und der Bezugsperson finden sich in der Stellungnahme nicht.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Amtswissen des erkennenden Gerichts entspricht, dass afghanische Frauen üblicherweise ihren

namen, so einer vorhanden ist, behalten. Die Annahme des

namens des Ehemannes ist nicht üblich. Nur im Fall von Eheschließungen von Verwandten kommt es vor, dass die Eheleute den gleichen

namen tragen. Wie oben ausgeführt, liegt aufgrund des identischen Namens des Großvaters die Vermutung nahe, dass es sich bei den in der Urkunde angeführten Eheleuten um Cousin und Cousine handelt. Dies würde einen identischen

namen nahelegen. Wie oben ausgeführt, würde dieser aber wohl römisch 40 lauten. Ausführungen zur vermuteten Verwandtschaft der BF und der Bezugsperson finden sich in der Stellungnahme nicht. Weiters wurde der Reisepass der BF am 13.09.2017, lautend auf den Namen XXXX , ausgestellt. Die gerichtliche Urkunde wurde am 25.09.2017 ausgestellt. Beide Dokumente wurden offenbar in Vorbereitung auf die gegenständliche Antragstellung am 30.11.2017 beantragt bzw. ausgestellt. Es ist daher nicht

vollziehbar, weshalb die BF im Reisepass den

namen XXXX führt, den sie, wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, offenbar angenommen hat, dieser

name aber auf der Urkunde über die Eheschließung nicht aufscheint, die

Ausstellung des Reisepasses angefertigt wurde. Weiters wurde der Reisepass der BF am 13.09.2017, lautend auf den Namen römisch 40 , ausgestellt. Die gerichtliche Urkunde wurde am 25.09.2017 ausgestellt. Beide Dokumente wurden offenbar in Vorbereitung auf die gegenständliche Antragstellung am 30.11.2017 beantragt bzw. ausgestellt. Es ist daher nicht

vollziehbar, weshalb die BF im Reisepass den

namen römisch 40 führt, den sie, wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, offenbar angenommen hat, dieser

name aber auf der Urkunde über die Eheschließung nicht aufscheint, die

Ausstellung des Reisepasses angefertigt wurde. Die Fotos auf der Urkunde und der Tazkira der BF sind identisch, das Foto auf dem Reisepass der BF stimmt mit diesen beiden Fotos hingegen nicht überein. Alle drei Fotos liegen weiters nur in einer Schwarz-Weiß-Kopie in geringer Auflösung vor. Allein anhand der optischen Ähnlichkeit der Fotos und des Vornamens kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich bei der in der Urkunde und der Tazkira genannten Person um XXXX handelt, für die der Reisepass ausgestellt wurde.Die Fotos auf der Urkunde und der Tazkira der BF sind identisch, das Foto auf dem Reisepass der BF stimmt mit diesen beiden Fotos hingegen nicht überein. Alle drei Fotos liegen weiters nur in einer Schwarz-Weiß-Kopie in geringer Auflösung vor. Allein anhand der optischen Ähnlichkeit der Fotos und des Vornamens kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich bei der in der Urkunde und der Tazkira genannten Person um römisch 40 handelt, für die der Reisepass ausgestellt wurde. Dies gilt in noch größerem Ausmaß auch für die Bezugsperson, da von ihr keine Tazkira, sondern nur die Urkunde und eine Kopie ihres Fremdenpasses vorliegen. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme kann allein anhand einer gewissen Ähnlichkeit der auf den Fotos abgebildeten Personen die Identität der Bezugsperson nicht „zweifelsfrei“ festgestellt werden. In der Stellungnahme wurde auf die Beweiswürdigung des Gerichts betreffend den auf der Urkunde angeführten Namen des Bräutigams und den von der Bezugsperson in Österreich geführten Namen nicht eingegangen. Es kann daher

wie vor nicht festgestellt werden, ob es sich bei XXXX , Sohn von XXXX , Enkel von XXXX , um XXXX handelt.Dies gilt in noch größerem Ausmaß auch für die Bezugsperson, da von ihr keine Tazkira, sondern nur die Urkunde und eine Kopie ihres Fremdenpasses vorliegen. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme kann allein anhand einer gewissen Ähnlichkeit der auf den Fotos abgebildeten Personen die Identität der Bezugsperson nicht „zweifelsfrei“ festgestellt werden. In der Stellungnahme wurde auf die Beweiswürdigung des Gerichts betreffend den auf der Urkunde angeführten Namen des Bräutigams und den von der Bezugsperson in Österreich geführten Namen nicht eingegangen. Es kann daher

wie vor nicht festgestellt werden, ob es sich bei römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Enkel von römisch 40 , um römisch 40 handelt. Da somit nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei den in der Heiratsurkunde angeführten Personen um die BF und die Bezugsperson handelt, ist dieses Dokument schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson

zuweisen. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist generell gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten

weis ausgestellt werden (z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27). Abgesehen davon deuten die oben genannten Merkmale zusätzlich darauf hin, dass diese Urkunde ohne jeglichen

weis, insbesondere zur Person der Bezugsperson, die sich zum Ausstellungszeitpunkt schon in Österreich befand, ausgestellt wurde. Auch aus diesem Grund ist die vorgelegte Heiratsurkunde daher nicht geeignet, die angeblich zwei Jahre zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson

zuweisen. Die Urkunde ist zwar als öffentliche Urkunde registriert, eine staatliche Registrierung der Eheschließung geht aus dem Wortlaut aber nicht hervor. Dies ergibt sich auch aus der in Afghanistan geltenden Rechtslage: Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland

dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe

afghanischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland

dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe

afghanischem Recht zu beurteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19

(1977)Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen: „Art. 61„"Art". 61
(1)Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird

der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.

(1)Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird

der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.

(2)Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt. … Art. 66Artikel 66 Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen. … Art. 77Artikel 77 Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter, 2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen, 3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden.“

Art. 61Abs.

2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest „in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise“. Ohne den

weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe

staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

Artikel 61

, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest „in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise“. Ohne den

weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe

staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe

islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe

staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman‘s Place: Perspectives on Afghanistan‘s Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan – A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January – March 2005, S. 19-20). In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe

islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe

staatlichem Recht die Ausnahme darstellt vergleiche Rights & Democracy, A Woman‘s Place: Perspectives on Afghanistan‘s Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan – A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January – March 2005, S. 19-20). Die vorgelegte „Heiratsurkunde“ soll zwar eine traditionell geschlossene Ehe bestätigen, eine Registrierung des Ehevertrags als öffentliche Urkunde wurde jedoch nicht vorgenommen, obwohl, wie oben angeführt, im noch immer geltenden afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 nicht registrierte Ehen erst als gültig betrachtet werden, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde

gewiesen werden kann. Beispielsweise verlangen daher Schweizer Behörden als

weis einer in Afghanistan geschlossenen Ehe eine „Nikah Nama“ sowie das grüne Büchlein der Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung, beglaubigt durch das „Estra Mahakma“ (Supreme Court). Der

islamischem Recht übliche Ehevertrag, der bei der Eheschließung im Jahr 2015 hätte abgeschlossen werden müssen, wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Auch die Angaben der Bezugsperson im Verfahren, traditionell verheiratet zu sein, sind für sich allein nicht geeignet, eine Eheschließung

zuweisen. Die gerichtlich beurkundeten Zeugenaussagen vom 25.09.2017 über eine Eheschließung stellen daher keine staatliche Registrierung der Ehe dar.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017: 3.
  3. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens

diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

  1. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  2. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„

(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag

Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den

weis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag

Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den

weis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3.

im Falle eines Antrages

Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages

Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)

dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung „
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch

dem 31. Mai 2018 weiter.“des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten

Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch

dem 31. Mai 2018 weiter.“ § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung

vollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. … § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet: Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist

den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist

den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist

dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung

(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten

der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. 3.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 3.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.3. Die BF hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan eine Ehe

staatlichem Recht, d. h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen habe. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei den in der Urkunde genannten Eheleuten um die BF und die Bezugsperson handelt. Weiters fehlt gegenständlich die

afghanischem Recht notwendige Registrierung des Ehevertrags als öffentliche Urkunde. Ein Ehevertrag wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Ausführungen der BF, wonach die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden sei, jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung von internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung von internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.4. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2222124.1.00

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