Obsah (22)
§§ 52§ 53Art. 133§ 46§ 55§ 60§ 31§ 24§ 68§ 18§ 67§ 21§ 9§ 58§ 61§ 66§ 2§ 11§ 25Art. 8§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW241 2235233-1 Spruch, W241 2235233-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 52Abs.
4 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei.
Paragraphen 52, Absatz 4 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) lebt seit Oktober XXXX (kurz nach seiner Geburt) in Österreich und verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt über einen unbefristeten „Daueraufenthalt EU“.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) lebt seit Oktober römisch 40 (kurz nach seiner Geburt) in Österreich und verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt über einen unbefristeten „Daueraufenthalt EU“.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Am 10.07.2006 wurde er wegen Raub (§ 142 Abs. 1 StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Am 10.07.2006 wurde er wegen Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Am 15.05.2009 wurde er wegen Betrug (§ 146 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Am 15.05.2009 wurde er wegen Betrug (Paragraph 146, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Am 22.12.2009 wurde er wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Am 22.12.2009 wurde er wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Am 05.08.2011 wurde er wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Am 05.08.2011 wurde er wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 18.02.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 18.02.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 26.01.2016 wurde er wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und versuchter Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.Am 26.01.2016 wurde er wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und versuchter Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Am 20.09.2016 wurde er wegen unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Am 20.09.2016 wurde er wegen unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB), Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 19.12.2019 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 3
- Fall iVm Abs. 1
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (§ 31a Abs. 1
- Fall, Abs. 4
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 2, 224 StGB), schwerem Betrug (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 Abs. 1
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht. Am 19.12.2019 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz 3,
- Fall in Verbindung mit Absatz eins,
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (Paragraph 31 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4,
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB), schwerem Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (Paragraph 30, Absatz eins,
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2020 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2020 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen.
- Der BF gab am 02.07.2020 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde.
- Am 31.08.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich der der BF einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Medikamentenübersicht - Diverse ärztliche Unterlagen - Führungsbericht der Haftanstalt - Therapieplatzzusage - Bestätigung über die Teilnahme an einer Behandlungsgruppe zum Thema „Sucht“
- Am 01.10.2021 wurde durch die Kinder- und Jugendhilfe der Obsorgebeschluss betreffend die minderjährigen Kinder des BF sowie ein Bericht zu Unterbringung der Kinder übermittelt.
- Am 14.01.2022 wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts ein Bericht betreffend den Kontakt des BF zu seinen Kindern übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. 1.
- Der BF wurde XXXX in Serbien geboren, reiste kurz nach seiner Geburt mit seiner Mutter nach Österreich ein, ist hier aufgewachsen, hat hier seine Schulpflicht absolviert und hat sich Zeit seines Lebens überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten. In sein Heimatland hat der BF Urlaubsreisen unternommen. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, weiters spricht er Serbisch. Dem BF wurden seit seiner Geburt verschiedene Aufenthaltstitel bzw. Niederlassungsnachweise erteilt. Derzeit verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF war seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. 1.
- Der BF wurde römisch 40 in Serbien geboren, reiste kurz nach seiner Geburt mit seiner Mutter nach Österreich ein, ist hier aufgewachsen, hat hier seine Schulpflicht absolviert und hat sich Zeit seines Lebens überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten. In sein Heimatland hat der BF Urlaubsreisen unternommen. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, weiters spricht er Serbisch. Dem BF wurden seit seiner Geburt verschiedene Aufenthaltstitel bzw. Niederlassungsnachweise erteilt. Derzeit verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF war seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen. 1.
- Die Mutter, eine Schwester, ein Halbbruder, eine Tante sowie weitere Verwandte des BF leben in Österreich. Der BF lebte vor seiner Haft mit seiner Mutter und Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des BF ist pflegebedürftig, sie bezieht Pflegegeld der Stufe
- Die Pflege der Mutter wird hauptsächlich von der Schwester des BF sowie seiner Tante übernommen. Der BF hat vier Söhne, die alle österreichische Staatsbürger sind. Zu den beiden älteren Kindern, geb. XXXX und XXXX , besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt, da die Mutter der Kinder dies nicht wünscht. Der BF zahlt für die Kinder auch keine Alimente.Der BF hat vier Söhne, die alle österreichische Staatsbürger sind. Zu den beiden älteren Kindern, geb. römisch 40 und römisch 40 , besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt, da die Mutter der Kinder dies nicht wünscht. Der BF zahlt für die Kinder auch keine Alimente. Aus einer anderen Beziehung stammen zwei weitere Söhne des BF, geb. XXXX und XXXX . Der BF hatte bis 2016 die Obsorge über die Kinder, dann wurde ihm diese aufgrund seiner Inhaftierung entzogen und seiner Mutter, der Großmutter der Kinder, übertragen. Nach seiner Haftentlassung lebte der BF wieder bei seiner Mutter und den beiden Söhnen. Der BF beteiligte sich jedoch nicht an der Betreuung der Kinder. Im Juni 2017 meldete der Hort des älteren Sohnes, dass sich die Kinder oft bis spät abends im Park aufhielten und verwahrlost wirkten. Trotz Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe blieben die Kinder weitestgehend sich selbst überlassen und wurden im April 2018 in einem Krisenzentrum untergebracht. Im September 2019 wurde die Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder leben derzeit in einer betreuten Wohngemeinschaft.Aus einer anderen Beziehung stammen zwei weitere Söhne des BF, geb. römisch 40 und römisch 40 . Der BF hatte bis 2016 die Obsorge über die Kinder, dann wurde ihm diese aufgrund seiner Inhaftierung entzogen und seiner Mutter, der Großmutter der Kinder, übertragen. Nach seiner Haftentlassung lebte der BF wieder bei seiner Mutter und den beiden Söhnen. Der BF beteiligte sich jedoch nicht an der Betreuung der Kinder. Im Juni 2017 meldete der Hort des älteren Sohnes, dass sich die Kinder oft bis spät abends im Park aufhielten und verwahrlost wirkten. Trotz Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe blieben die Kinder weitestgehend sich selbst überlassen und wurden im April 2018 in einem Krisenzentrum untergebracht. Im September 2019 wurde die Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder leben derzeit in einer betreuten Wohngemeinschaft. Entgegen seinen Aussagen besteht seitens des BF kein Interesse an einem Kontakt zu seinen jüngeren Söhnen. Es besteht während der aktuellen Haft weder Besuchs- noch telefonischer Kontakt, obwohl dies seitens der Kinder- und Jugendhilfe ermöglich werden würde, falls der BF dies wünsche. Der BF hat die Kinder nur im Oktober 2021 während eines Ausgangs für eineinhalb Stunden besucht. Seither (bis zum Entscheidungszeitpunkt) besteht kein Kontakt mehr zu den Kindern. Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass der BF nach seiner Haftentlassung den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufnehmen würde. Seit seiner Inhaftierung im September 2019 bestand nur einmal Kontakt zu den Kindern. Der BF beteiligte sich schon vor seiner Haft nicht an der Erziehung und Betreuung der Kinder, weshalb eine Unterbringung durch die Kinder- und Jugendhilfe notwendig wurde. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte daher keine Auswirkungen auf das Kindeswohl der beiden minderjährigen Söhne. Der BF verfügt über keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat; er hat dort keine Freunde oder Bekannte. Der BF ist ledig und lebt derzeit nicht in einer Beziehung. 1.
- Der BF hat in Österreich keine Lehre abgeschlossen oder eine sonstige Berufsausbildung absolviert. Er verfügt über einen Staplerschein. Er war von 2005 bis 2014 immer nur für kurze Zeit (nie mehr als drei Monate) erwerbstätig, nämlich vom 04.07.2005 bis 16.08.2005, von 11.09.2006 bis 25.09.2006, von 06.11.2006 bis 19.01.2007, am 15.06.2007, von 13.08.2007 bis 07.09.2007 (geringfügig), von 18.12.2009 bis 12.03.2010 (geringfügig), von 30.11.2010 bis 03.12.2010, von 01.11.2011 bis 10.11.2011 (geringfügig) und von 16.06.2014 bis 13.08.
- Seit 2014 ist der BF ohne Beschäftigung. In der Haft arbeitet er im Unternehmerbetrieb. 1.
- Dem BF wurde im Juli 2019 eine neue Herzklappe transplantiert (biologischer Trikuspidalklappenersatz). Bei seiner Inhaftierung 2019 war der BF drogenabhängig. In der Haft nimmt er an einer klinisch-psychologischen Behandlungsgruppe zum Thema „Sucht“ teil und hat sich für eine Aufnahme in ein ambulantes Drogentherapieprogramm nach seiner Haftentlassung beworben. Im Dezember 2019 nahm der BF folgende Medikamente ein: - Easyangin (Lutschtabletten zur Behandlung von Entzündungen des Mund- und Rachenraumes) - Aeromuc (schleimlösendes Mittel bei Erkrankung der unteren Atemwege) - Magnesium Verla (Nahrungsergänzungsmittel Magnesium) - Pantoprazol (reduziert die Säureproduktion im Magen) - Ratiosoft Nasenspray - Trittico (Antidepressivum) - Praxiten (Beruhigungs- und Schlafmittel) - Methadon Aktuelle Befunde oder eine aktuelle Medikamentenübersicht wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der BF mit Ausnahme von Methadon derzeit noch weitere Medikamente einnimmt. Laut Angaben des BF soll die Einnahme von Methadon bis Jahresende 2021 auf Null reduziert werden, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt kein Methadon mehr einnehmen muss. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Am 10.07.2006 wurde er wegen Raub (§ 142 Abs. 1 StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Am 10.07.2006 wurde er wegen Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Am 15.05.2009 wurde er wegen Betrug (§ 146 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Am 15.05.2009 wurde er wegen Betrug (Paragraph 146, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Am 22.12.2009 wurde er wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Am 22.12.2009 wurde er wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Am 05.08.2011 wurde er wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Am 05.08.2011 wurde er wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 18.02.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 18.02.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 26.01.2016 wurde er wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und versuchter Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.Am 26.01.2016 wurde er wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und versuchter Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Am 20.09.2016 wurde er wegen unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Am 20.09.2016 wurde er wegen unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB), Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Am 19.12.2019 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 3
- Fall iVm Abs. 1
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (§ 31a Abs. 1
- Fall, Abs. 4
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 2, 224 StGB), schwerem Betrug (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 Abs. 1
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht. Am 19.12.2019 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz 3,
- Fall in Verbindung mit Absatz eins,
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (Paragraph 31 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4,
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB), schwerem Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (Paragraph 30, Absatz eins,
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht. 1.
- Der BF befindet sich seit September 2019 in Haft. 1.
- Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit drohe. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus seinen eigenen Angaben. Die Deutschkenntnisse des BF wurden auch in der mündlichen Verhandlung objektiviert, die auf Deutsch durchgeführt wurde. 2.
- Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF (Mutter, eine Schwester, ein Halbbruder, eine Tante sowie weitere Verwandte) ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF konnte auf Basis der Einvernahme von Mutter und Schwester des BF in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Die Feststellungen zu den beiden älteren Söhnen ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des BF zu seiner Beziehung zu den jüngeren Söhnen erwiesen sich jedoch im Zuge des Ermittlungsverfahrens großteils als falsch. Aus dem Obsorgebeschluss vom September 2019 sowie dem Bericht der Kinder- und Jugendhilfe geht hervor, dass dem BF die Obsorge nicht erst 2018, sondern schon 2016 entzogen wurde. Nicht erwähnt hat der BF, dass die Betreuung von der Kinder- und Jugendhilfe 2018 wegen zunehmender Verwahrlosung der Kinder übernommen werden musste, obwohl sich der BF zu dieser Zeit nicht in Haft befand und mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Entgegen den Angaben des BF in der Verhandlung telefoniert er weder in der Haft mit seinen Kindern, noch gibt es Videokonferenzen. Ein Besuch der Kinder im Gefängnis wäre trotz der Coronapandemie möglich, wird aber vom BF nicht gewünscht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Berichten der Kinder- und Jugendhilfe. Der BF besuchte die Kinder im Oktober 2021 während eines Ausgangs für lediglich eineinhalb Stunden, wobei er eine Stunde zu spät kam und auch ein längerer Besuch möglich gewesen wäre. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist dieser Besuch auch in Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 zu sehen, in der der BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass weitere Informationen der Kinder- und Jugendhilfe eingeholt werden müssten. Danach erfolgte keine weitere Kontaktaufnahme, also auch nicht zu Weihnachten
- Der BF behauptete vor Gericht auch, dass kein Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter bestehe. Auch dies wurde von der Kinder- und Jugendhilfe widerlegt, die Kinder stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter und übernachten auch bei ihr. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der BF in der mündlichen Verhandlung versuchte, eine enge Beziehung zu seinen Kindern vorzutäuschen, um damit einen positiven Verfahrensausgang bewirken zu können. Tatsächlich besteht kein Interesse des BF an einer Betreuung oder Erziehung seiner Kinder und ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten, dass er sich auch nach der Haftentlassung nicht um regelmäßigen Kontakt zu den Kindern bemühen würde. Andernfalls hätte er schon während seiner Haft den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten, was ihm seitens der Kinder- und Jugendhilfe auch ermöglicht würde. Die beiden Söhne werden von der Kinder- und Jugendhilfe betreut. Da schon derzeit kein regelmäßiger Kontakt zum BF besteht, hätte eine Rückkehrentscheidung daher auch keine Auswirkungen auf das Kindeswohl. Für das erkennende Gericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Berichte der Kinder- und Jugendhilfe zu zweifeln, zumal diese auch durch den Obsorgebeschluss bestätigt werden. Die Feststellungen zu den fehlenden Bindungen zu Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ab 2016 eine Beziehung führte, weiterhin zusammen zu sein. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass sie ihn in der Haft nicht besucht habe. Da daher seit zwei Jahren kein persönlicher Kontakt zu seiner Lebensgefährtin mehr besteht, geht das Gericht davon aus, dass der BF nicht mehr in einer Beziehung lebt. 2.
- Die fehlende Berufsausbildung des BF ergibt sich aus seine Angaben. Die Beschäftigungszeiten des BF ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug vom 09.09.2015, der im Akt aufliegt. Laut Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung war der BF seit 2014 nicht mehr erwerbstätig. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Befunden und Unterlagen. In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass er außer Methadon noch Entwässerungsmedikamente, Blutverdünner und ein Herzmittel einnehme. Im Verfahren wurden jedoch keine Befunde nach 2019 und keine aktuelle Medikamentenübersicht vorgelegt. In der Medikamentenübersicht vom Dezember 2019 (fünf Monte nach der Herzoperation) scheinen weder Entwässerungsmedikamente noch Blutverdünner oder ein Herzmittel auf. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der BF außer Methadon noch weitere Medikamente einnimmt, und wenn ja, um welche es sich handelt. 2.
- Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. 2.
- Die Inhaftierung des BF im September 2019 (zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 27.01.2022 ergibt sich, dass sich der BF weiterhin in Haft befindet. 2.
- Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet (siehe die Feststellungen zum Gesundheitszustand oben) und muttersprachlich Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Serbien aufweist, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung): 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52
(1)–
(3)[…] Paragraph 52,
(1)–
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, […]
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- […] Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)–
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)–
(5)[…]“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und ist sohin
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und ist sohin
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
§ 11Abs.
1 oder 2 NAG entgegensteht (Z 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z 1).Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,). Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem – im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).Fallbezogen ist zunächst auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem – im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). Der BF wurde in Österreich insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil vom 19.12.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wodurch eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Der BF wurde in Österreich insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil vom 19.12.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, wodurch eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Angesichts der vom BF während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Der BF wurde schon als Jugendlicher wiederholt straffällig; bereits im Alter von nur 16 Jahren wurde er am 10.07.2006 wegen Raub (§ 142 Abs. 1 StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Trotz des jugendlichen Alters und der bisherigen Unbescholtenheit wurde hier bereits eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, was für die besondere Schwere der Tat spricht. Es folgten in kurzen Abständen drei weitere Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen: am 15.05.2009 wegen Betrug (§ 146 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, am 22.12.2009 wegen Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, am 05.08.2011 wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die dargestellten vier rechtskräftigen Verurteilungen sowie die offenen Probezeiten vermochten beim BF keinen Gesinnungswandel zu bewirken, vielmehr begann dieser, sich durch die Begehung von Suchtmitteldelikten im Bundesgebiet eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb er am 18.02.2014 wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 3
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu der beträchtlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe am 26.01.2016 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und versuchter Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs. 1 StGB) folgte am 20.09.2016 eine Verurteilung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen unbefugtem Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 2 WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB), Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB). Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Schließlich folgte am 19.12.2019 die bisher schwerwiegendste Verurteilung wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 3
- Fall iVm Abs. 1
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (§ 31a Abs. 1
- Fall, Abs. 4
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs. 2, 224 StGB), schwerem Betrug (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 Abs. 1
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 214e Abs. 3 StGB). Der BF wurde zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht. Der BF wurde schon als Jugendlicher wiederholt straffällig; bereits im Alter von nur 16 Jahren wurde er am 10.07.2006 wegen Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) und unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt. Trotz des jugendlichen Alters und der bisherigen Unbescholtenheit wurde hier bereits eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, was für die besondere Schwere der Tat spricht. Es folgten in kurzen Abständen drei weitere Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen: am 15.05.2009 wegen Betrug (Paragraph 146, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, am 22.12.2009 wegen Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, am 05.08.2011 wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die dargestellten vier rechtskräftigen Verurteilungen sowie die offenen Probezeiten vermochten beim BF keinen Gesinnungswandel zu bewirken, vielmehr begann dieser, sich durch die Begehung von Suchtmitteldelikten im Bundesgebiet eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb er am 18.02.2014 wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 3,
- Fall SMG) und Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu der beträchtlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe am 26.01.2016 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und versuchter Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) folgte am 20.09.2016 eine Verurteilung zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen unbefugtem Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB), Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB). Am 02.02.2018 wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Schließlich folgte am 19.12.2019 die bisher schwerwiegendste Verurteilung wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz 3,
- Fall in Verbindung mit Absatz eins,
- Fall SMG), Handel mit psychotropen Stoffen (Paragraph 31 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4,
- Fall SMG), Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB), schwerem Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG), unerlaubtem Umgang mit psychotropen Stoffen (Paragraph 30, Absatz eins,
- Und
- Fall SMG) und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 214 e, Absatz 3, StGB). Der BF wurde zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht auf 24 Monate erhöht. Dem Schuldspruch lag insbesondere zugrunde, dass sich der BF gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin als Mittäterin mittels gefälschter Dokumente, vor allem ärztlicher Rezepte, insgesamt 27 Mal in Apotheken Medikamente, darunter Substitol, psychotrope Stoffe und diverse Schmerzmittel, aushändigen ließ, die er anschließend gewinnbringend verkaufte. Im Zeitraum von Herbst 2018 bis zu seiner Festnahme im September 2019 betrieb der BF auch einen gewinnbringenden Verkauf von Substitoltabletten und psychotropen Stoffen. Angesichts der Häufung von Vergehen fiel die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Wegnahme einer Bankomatkarte) nicht mehr ins Gewicht. Das Oberlandesgericht erhöhte die Freiheitsstrafe gegen den BF auf 24 Monate, wobei es besonders berücksichtigte, dass der BF bereist acht teils einschlägige Vortrafen aufwies, bereits einmal kurz nach der bedingten Haftentlassung rückfällig geworden war und auch die gegenständlichen Straftaten kurz nach seiner letzten Verurteilung und während eines Strafaufschubs begangen hatte. Das Oberlandesgericht betonte die Unbelehrbarkeit des BF, die gegen eine günstige Zukunftsprognose spreche. Zusätzlich sprach das Oberlandesgericht den Widerruf einer zuvor gewährten bedingten Entlassung aus. Beim BF handelte es sich zum letzten Tatzeitpunkt um einen 29-jährigen Mann, welcher wiederholt insbesondere schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Mehrere verhängte Freiheitsstrafen sowie zahlreiche weitere Vorverurteilungen, offene Probezeiten und Bewährungshilfe vermochten den BF jeweils nicht davon abzuhalten, sehr rasch rückfällig zu werden, sodass eine positive Zukunftsprognose, in Einklang mit den Erwägungen im zuletzt ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 06.05.2020, nicht getroffen werden kann. Alleine die Beteuerung des BF, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihn kontinuierlich begangenen Delikte im Bereich des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein zuletzt gezeigtes tatsächliches Verhalten – die beharrliche Fortsetzung seiner Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels trotz acht Vorverurteilungen und eines aufgeschobenen bzw. kürzlich beendeten Strafvollzuges – eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Der BF beteuerte in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, aufgrund seiner schweren Herzerkrankung, die eine Herzklappentransplantation notwendig machte, keine Drogen mehr nehmen zu können. Er nimmt in der Haft an einer Behandlungsgruppe teil und befindet sich in einer Entzugstherapie mit Substitol. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des BF, die nicht nur Delikte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Drogen für den Eigenbedarf und der Finanzierung von Drogensucht, sondern auch mehrere Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen umfassen, und angesichts der beträchtlichen kriminellen Energie, die vor allem in den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten sichtbar wurde, kann aber allein aufgrund der Therapiebereitschaft des BF nicht auf künftiges Wohlverhalten geschlossen werden. Aufgrund der tristen finanziellen und beruflichen Situation des BF, der bisher nie länger als drei Monate durchgehend erwerbstätig war, und des wiederholten raschen Rückfalls muss davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft versuchen wird, sich auf kriminellen Wege eine Einnahmequelle zu verschaffen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der BF seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Es wird nicht verkannt, dass der BF von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2006 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den BF auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Das wiederholte Überlassen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, die durch Urkundenfälschung und Betrug beschafft wurden, und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der BF in organisierender Rolle bei der Beschaffung der Suchtgifte agierte und sämtliche bisher verhängte Strafen, offene Probezeiten und die Anordnung von Bewährungshilfe keine Wirkung zeigten, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine äußerst schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des BF ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Schon deshalb ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gegeben, weshalb
§ 52Abs.
4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.Schon deshalb ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gegeben, weshalb
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.1.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
§ 25NAG an das BFA herangetreten ist (vgl. Vw
GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht
Paragraph 25, NAG an das BFA herangetreten ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Im Bundesgebiet leben die Mutter, eine Schwester, ein Halbbruder und weitere Verwandte. Vor seiner Verhaftung lebte der BF mit seiner Mutter und Schwester im gemeinsamen Haushalt. Der volljährige BF hat nicht vorgebracht, zu diesen Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, das über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen nahen Angehörigen hinausgeht, und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erweist sich überdies bereits angesichts der gegenwärtig verbüßten Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Auch eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF konnte im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden, da die Pflege der Mutter bisher durch die Schwester übernommen wird und durch den Bezug von Pflegegeld weiterhin gesichert ist. Da sich der BF aktuell in Haft befindet, ist eine Übernahme der Pflege seiner Mutter durch ihn ohnedies ausgeschlossen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Suchtgift-, Körperverletzungs-, und Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Suchtgift-, Körperverletzungs-, und Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Betreffend die minderjährigen Kinder des BF ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Zu den beiden älteren Kindern besteht seit Jahren kein Kontakt, weshalb eine Rückkehrentscheidung keine Auswirkungen haben kann. Auch zu den jüngeren Söhnen besteht seit der Inhaftierung (mit Ausnahme eines kurzen Besuchs) kein Kontakt. Vor der Inhaftierung des BF war die Beziehung zu seinen Söhnen von Vernachlässigung und Desinteresse seitens des BF geprägt, weshalb letztlich die Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe übernommen werden musste. Eine Wiederaufnahme des Kontakts des BF nach seiner Haftentlassung erscheint angesichts seines bisherigen Verhaltens ausgeschlossen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das schon bisher nicht vorhandene Familienleben bewirken kann und auch keine Auswirkungen auf das Kindeswohl zeigt. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Der BF gelangte im Jahr XXXX kurz nach seiner Geburt nach Österreich und war seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat die deutsche Sprache erlernt, eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zuletzt war dieser arbeitslos und lebte vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF ist mittellos, war nie am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verbüßte schon vor Erreichen der Volljährigkeit Freiheitsstrafen im Bundesgebiet. Der BF ist ledig, er beherrscht seine serbische Muttersprache und wurde in einem serbischen Familienverband sozialisiert. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes wird der BF in seinem Herkunftsstaat als junger gesunder Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften und sich eine neue Existenz aufzubauen, wobei er anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können wird. Der Umstand, dass der BF bislang nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort keine maßgeblichen Bindungen aufweist, steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen. Der BF gelangte im Jahr römisch 40 kurz nach seiner Geburt nach Österreich und war seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat die deutsche Sprache erlernt, eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zuletzt war dieser arbeitslos und lebte vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF ist mittellos, war nie am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und verbüßte schon vor Erreichen der Volljährigkeit Freiheitsstrafen im Bundesgebiet. Der BF ist ledig, er beherrscht seine serbische Muttersprache und wurde in einem serbischen Familienverband sozialisiert. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes wird der BF in seinem Herkunftsstaat als junger gesunder Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften und sich eine neue Existenz aufzubauen, wobei er anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können wird. Der Umstand, dass der BF bislang nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort keine maßgeblichen Bindungen aufweist, steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich des Suchtgifthandles, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem Jahr 2006 neunmal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen dreizehnjährigen Zeitraum sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich des Suchtgifthandles, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem Jahr 2006 neunmal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen dreizehnjährigen Zeitraum sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.1.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher in einem serbischen Familienverband sozialisiert wurde und in Serbien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher in einem serbischen Familienverband sozialisiert wurde und in Serbien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Frist für die freiwillige Ausreise):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52leg.cit.
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.). Da derartige Umstände vom BF nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot):
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Wie bereits unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF insbesondere in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF insbesondere in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Seinen generellen Unwillen, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen hat der BF dadurch deutlich gezeigt, dass er ab dem Jahr 2006 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten geführt haben. Besonders gravierend erweisen sich die drei Verurteilungen wegen Suchtgifthandels. Obwohl der BF bereits mehrmals das Haftübel verspürt hatte, verkaufte er über einen längeren Zeitraum an zwei Personen Substitol, weiters einer Vielzahl von unbekannten Abnehmern psychotrope Stoffe, beides in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigerten Menge. An diese Suchtmittel gelangte er durch Verwendung gefälschter Dokumente in Apotheken, nämlich Vollmachten und Mitgabebestätigungen von Amtsärzten sowie eine Vielzahl von gefälschten ärztlichen Rezepten. Durch den Verkauf der betrügerisch erlangten Suchtgifte wollte der BF sich und seiner damaligen Lebensgefährtin ein fortlaufendes Einkommen verschaffen, dass überwiegend, aber nicht ausschließlich der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums diente. Der BF besaß zum Eigengebrauch sowohl Substitol als auch Kokain. Das Landesgericht wertete beim BF das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung (hinsichtlich der Verwendung von gefälschten Rezepten, um an Suchtgift zu gelangen), sieben einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offenen Strafaufschubs und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 StGB als erschwerend. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, die Sicherstellung eines Teils der betrügerisch erlangten Medikamente und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Letzterer Punkt wurde später vom Oberlandesgericht insofern relativiert, als es bei 27 Verwendungen von gefälschten Rezepten in Apotheken leidglich einmal beim Versuch blieb, weil die Fälschung erkannt wurde. Das Oberlandesgericht wertete zusätzlich den raschen Rückfall und die Begehung während offener Probezeit zur bedingten Entlassung als erschwerend und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Zusätzlich wurde vom Oberlandesgericht auch die bedingte Entlassung der mit Urteil vom 20.09.2016 verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Seinen generellen Unwillen, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen hat der BF dadurch deutlich gezeigt, dass er ab dem Jahr 2006 kontinuierlich strafbare Handlungen gesetzt hat, welche zu insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen wegen insbesondere Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikten geführt haben. Besonders gravierend erweisen sich die drei Verurteilungen wegen Suchtgifthandels. Obwohl der BF bereits mehrmals das Haftübel verspürt hatte, verkaufte er über einen längeren Zeitraum an zwei Personen Substitol, weiters einer Vielzahl von unbekannten Abnehmern psychotrope Stoffe, beides in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigerten Menge. An diese Suchtmittel gelangte er durch Verwendung gefälschter Dokumente in Apotheken, nämlich Vollmachten und Mitgabebestätigungen von Amtsärzten sowie eine Vielzahl von gefälschten ärztlichen Rezepten. Durch den Verkauf der betrügerisch erlangten Suchtgifte wollte der BF sich und seiner damaligen Lebensgefährtin ein fortlaufendes Einkommen verschaffen, dass überwiegend, aber nicht ausschließlich der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums diente. Der BF besaß zum Eigengebrauch sowohl Substitol als auch Kokain. Das Landesgericht wertete beim BF das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung (hinsichtlich der Verwendung von gefälschten Rezepten, um an Suchtgift zu gelangen), sieben einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offenen Strafaufschubs und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB als erschwerend. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, die Sicherstellung eines Teils der betrügerisch erlangten Medikamente und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Letzterer Punkt wurde später vom Oberlandesgericht insofern relativiert, als es bei 27 Verwendungen von gefälschten Rezepten in Apotheken leidglich einmal beim Versuch blieb, weil die Fälschung erkannt wurde. Das Oberlandesgericht wertete zusätzlich den raschen Rückfall und die Begehung während offener Probezeit zur bedingten Entlassung als erschwerend und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Zusätzlich wurde vom Oberlandesgericht auch die bedingte Entlassung der mit Urteil vom 20.09.2016 verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ihm angelasteten Sachverhalte, welche sich über einen Zeitraum von rund 13 Jahren erstreckten, in welchem nie ein auch nur ansatzweiser Gesinnungswandel erfolgt ist, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des BF naheliegend ist. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Im Bundesgebiet leben die Mutter, Schwester und Halbbruder des BF, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem BF möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Zu seinen in Österreich lebenden Söhnen wird auf die Feststellungen verwiesen. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417; 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Im Bundesgebiet leben die Mutter, Schwester und Halbbruder des BF, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem BF möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Zu seinen in Österreich lebenden Söhnen wird auf die Feststellungen verwiesen. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417; 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht rechtfertigen. Dem Gegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren war, die meiste Zeit seines Lebens hier in Österreich verbracht hat und das gesamte familiäre Umfeld einschließlich Freundeskreis sich hier in Österreich befindet (die jedoch auch nicht in der Lage waren, den BF von weiteren, immer schwerer werdenden Straftaten abzuhalten). In Anbetracht dieser starken Bindungen war das Einreiseverbot spruchgemäß herabzusetzen (vgl. auch jüngst VwGH vom 22.02.2021, Ra2020/21/0537).In Anbetracht dieser starken Bindungen war das Einreiseverbot spruchgemäß herabzusetzen vergleiche auch jüngst VwGH vom 22.02.2021, Ra2020/21/0537). Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz des BF, welche zu neun rechtskräftigen Verurteilungen führte, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafen in der Dauer von 24 Monaten sowie dessen jeweils rascher Rückfälligkeit, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privater Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Da sich der BF gegenwärtig unverändert im Strafvollzug befindet, liegt ein Verhalten in Freiheit, welches auf einen allfälligen Gesinnungswandel hindeuten würde, gegenständlich nicht vor. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz des BF, welche zu neun rechtskräftigen Verurteilungen führte, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafen in der Dauer von 24 Monaten sowie dessen jeweils rascher Rückfälligkeit, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privater Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Da sich der BF gegenwärtig unverändert im Strafvollzug befindet, liegt ein Verhalten in Freiheit, welches auf einen allfälligen Gesinnungswandel hindeuten würde, gegenständlich nicht vor. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da sich die gegenständliche Entscheidung auf eine klare Rechtsgrundlage stützt, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da sich die gegenständliche Entscheidung auf eine klare Rechtsgrundlage stützt, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.2235233.1.00