Obsah (21)
§§ 52§ 46§ 53§ 55Art. 133§ 18§ 57§ 46a§ 60§ 31§ 24§ 68§ 67§ 21§ 9§ 58§ 61§ 66§ 2Art. 8§ 10RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW241 2238881-1 Spruch, W241 2238881-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 52Abs.
4 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist“.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.
Paragraphen 52, Absatz 4 und Absatz 9, sowie 55 Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste erstmals 1998 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich ein. Asylanträge der Familie wurden 2000 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde im Jahr 2005 abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2009 wurde am 30.03.2011 in zweiter Instanz abgewiesen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof am 29.05.2013 aufgehoben Am 05.05.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt, der in weiterer Folge bis zum 06.05.2018 verlängert wurde.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Am 10.11.2006 wurde er wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 10.11.2006 wurde er wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 23.11.2010 wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Am 23.11.2010 wurde er wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Am 20.04.2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 20.04.2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 02.10.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 02.10.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 26.11.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 26.11.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug mit Urteil vom 02.10.2014 verhängten Freiheitsstrafe wurde zur Durchführung einer ambulanten Therapie bis zum 31.12.2015 aufgeschoben. Mit Beschluss vom 15.07.2016 wurde die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom 22.07.2016 wurde die mit Urteil vom 26.11.2014 verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen. Am 29.01.2018 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG), schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB), Erpressung (§§ 15, 144 Abs. 1 StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG) und unbefugten Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der Freiheitsstrafen von 2016 widerrufen. Am 29.01.2018 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG), schwerer Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB), Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG) und unbefugten Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der Freiheitsstrafen von 2016 widerrufen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2020 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2020 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen.
- Der BF gab am 04.08.2020 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 19.10.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich der der BF einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Kopien von Reisepässen, E-Card, Meldezetteln, Gehaltsabrechnungen und Aufenthaltstiteln der Eltern es BF - Bestätigung über die Teilnahme an einer Anti-Gewalt-Gruppe - Einstellungszusage - Zertifikat über zwei Prüfungen als Schweißer - Bestätigung über die Gewährung der Vergünstigung des Freigangs ab 06.09.2021 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist Staatsbürger des Kosovo, seine Identität steht fest. 1.
- Der BF reiste erstmals 1998 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Österreich ein. Asylanträge der Familie wurden 2000 rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde im Jahr 2005 abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2009 wurde am 30.03.2011 in zweiter Instanz abgewiesen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof am 29.05.2013 aufgehoben Am 05.05.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt, der in weiterer Folge bis zum 06.05.2018 verlängert wurde. Der BF hat keine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt, weshalb er sich seit 07.05.2018 illegal in Österreich aufhält. 1.
- Die Eltern des BF sowie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen leben in Österreich, Die Eltern des BF verfügen über die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Gegen den Bruder des BF wurde wegen Straffälligkeit am 15.05.2019 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Er reiste am 30.06.2020 in den Kosovo aus. 1.
- Die Eltern des BF sowie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen leben in Österreich, Die Eltern des BF verfügen über die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Gegen den Bruder des BF wurde wegen Straffälligkeit am 15.05.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Er reiste am 30.06.2020 in den Kosovo aus. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung nicht mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Nach seiner Haftentlassung nahm er bei seinen Eltern Unterkunft. Der BF ist ledig und lebt derzeit nicht in einer Beziehung. Der BF verfügt über keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat; er hat dort keine Freunde oder Bekannte. 1.
- Der BF spricht fließend und akzentfrei Deutsch, seine Muttersprache ist jedoch eine der Landessprachen des ehemaligen Jugoslawien, wohl Albanisch oder Serbisch. 1.
- Der BF hat in Österreich die Pflichtschule, aber keine Lehre oder sonstige Berufsausbildung abgeschlossen. Vor seiner Inhaftierung war der BF immer nur kurzfristig erwerbstätig, nämlich von 28.10.2014 bis 31.12.2014 (als selbstständig Erwerbstätiger) und von 01.01.2015 bis 22.06.2016 (als Arbeiter). In der Haft hat der BF eine Lehre zum Schweißer absolviert. Er verfügt über eine Einstellungszusage. 1.
- Der BF befand sich von 30.05.2017 bis 23.12.2021 zunächst in Untersuchungs-, dann in Strafhaft. Ab September 2021 genoss er zwecks Erwerbstätigkeit Freigang. Zuvor war der BF von August bis Oktober 2014 in Haft. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: Am 10.11.2006 wurde er wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 10.11.2006 wurde er wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 23.11.2010 wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Am 23.11.2010 wurde er wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Am 20.04.2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 20.04.2011 wurde er wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 02.10.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 02.10.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 26.11.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 26.11.2014 wurde er wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 29.01.2018 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG) schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB), Erpressung (§§ 15, 144 Abs. 1 StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG) und unbefugten Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der Freiheitsstrafen von 2016 widerrufen. Am 29.01.2018 wurde der BF wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG) schwerer Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB), Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG) und unbefugten Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der Freiheitsstrafen von 2016 widerrufen. 1.
- Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die kosovarische Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus den Angaben des BF zusammen mit den vorgelegten Kopien der Reisepässe seiner Eltern, aus denen deren kosovarische Staatsbürgerschaft hervorgeht, sowie aus einer Kopie des Reisepasses des BF, die im Akt aufliegt. 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus seinen eigenen Angaben. Der (abgelaufene) Aufenthaltstitel ergibt sich auch aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. 2.
- Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen (Kopien der Reisepässe, Meldezettel und Aufenthaltstitel der Eltern). Der BF erwähnte in der Verhandlung nicht, dass gegen seinen Bruder eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot verhängt wurde, nachdem er an der letzten Straftat des BF beteiligt war und ebenfalls zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Dies ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts. Der BF gab in der Verhandlung am 19.10.2021 an, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin trotz seiner Inhaftierung weiterhin aufrecht sei, aber sie sich seit vier Monaten in einer „Beziehungspause“ befinden würden. Trotz entsprechendem Antrag im Beschwerdeschriftsatz bot sich die Lebensgefährtin in der Verhandlung nicht als Zeugin an und wurde von ihr auch keine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Das erkennende Gericht geht daher, auch aufgrund der langen Inhaftierung des BF, davon aus, dass die Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Eine in der Beschwerde behauptete Verlobung wurde vom BF in der Verhandlung nicht vorgebracht. 2.
- Die Deutschkenntnisse des BF konnten in der Verhandlung festgestellt werde, die auf Deutsch geführt wurde. Der BF gab in der Verhandlung an, seine Muttersprache sei Albanisch, behauptete aber, er spreche auch nur schlecht Albanisch. Aufgrund der Tatsache, dass der BF jedoch erst im Alter von sieben Jahren, also in einem Alter, in dem der Spracherwerb normalerweise abgeschlossen ist, nach Österreich kam und im Familienverband aufwuchs, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF seine Muttersprache, ob Albanisch oder Serbisch, weiterhin gut beherrscht. Der BF reiste mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder nach Österreich ein und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch nach der Migration in ein fremdes Land im Familienverband weiter für einige Jahre die Muttersprache gesprochen wird. Der BF musste Deutsch im Alter von sieben Jahren erst lernen, ebenso wie sein Bruder und seine Mutter. Dass der 31-jährige BF seine Muttersprache nicht mehr beherrscht, ist daher auszuschließen. 2.
- Die (fehlende) Ausbildung des BF ergibt sich aus seine Angaben. Die Einstellungszusage wurde in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt. Seine Beschäftigungszeiten ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug, der im Akt aufliegt. Die Behauptung des BF, dass er fünf Jahre lang in einem Friseursalon abgearbeitet habe, ist dadurch widerlegt, da sich aus den Versicherungsdaten nur eine Erwerbstätigkeit von weniger als zwei Jahren ergibt. 2.
- Die Inhaftierungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen. 2.
- Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. 2.
- Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet und muttersprachlich eine der Landessprachen spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat und keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Kosovo aufweist, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (…)„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (…)
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52
(1)–
(3)[…] Paragraph 52,
(1)–
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, […]
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- […] Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)–
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
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(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
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(5)[…]“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ 3.2.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, da sein Aufenthaltstitel am 06.05.2018 abgelaufen war und der BF keine Verlängerung beantragte, sodass das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geprüft hat. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, da sein Aufenthaltstitel am 06.05.2018 abgelaufen war und der BF keine Verlängerung beantragte, sodass das BFA die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geprüft hat. 3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Im Bundesgebiet leben die Eltern und weitere Verwandte des BF. Vor seiner Verhaftung lebte der BF mit seinen Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, nach seiner Entlassung nahm er bei ihnen Unterkunft. Der volljährige BF hat nicht vorgebracht, zu seinen Eltern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, das über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Angehörigen hinausgeht, und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erwies sich überdies bereits angesichts der verbüßten Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Im Bundesgebiet leben die Eltern und weitere Verwandte des BF. Vor seiner Verhaftung lebte der BF mit seinen Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, nach seiner Entlassung nahm er bei ihnen Unterkunft. Der volljährige BF hat nicht vorgebracht, zu seinen Eltern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, das über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Angehörigen hinausgeht, und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erwies sich überdies bereits angesichts der verbüßten Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.11.2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.11.2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach einem über 10-jährigen Aufenthalt noch als verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, und wenn ein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt. Das erkennende Gericht verkennt aber nicht, dass sich der BF seit seinem siebten Lebensjahr in Österreich aufhält. Der langjährige unrechtmäßige Aufenthalt ist dem BF auch nur eingeschränkt zuzurechnen, da er noch als Minderjähriger nach Österreich kam. Er hat die deutsche Sprache erlernt, eine neunjährige Pflichtschulbildung absolviert und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Gegenständlich muss aber auch berücksichtigt werden, dass sich der BF bereits seit 2018 illegal im Bundesgebiet aufhält und zudem bereits seit 2006 kontinuierlich straffällig wurde, wobei sich die Straffälligkeit über die Jahre steigerte und zuletzt zu einer Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe führte: Der BF wurde bereits im Alter von lediglich 15 Jahren, am 10.11.2006, wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung folgte am 23.11.
- Der BF hatte jedoch schon davor, nämlich am 31.10.2010, eine weitere schwere Körperverletzung begangen. Er wurde daher am 20.04.2011 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 05.05.2014 wurde dem BF schließlich ein Aufenthaltstitel erteilt. Schon kurz darauf, am 02.10.2014 wurde er erneut strafrechtlich verurteilt, diesmal erstmals wegen eines Suchtmitteldelikts. Wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde er nach § 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine zusätzliche Verurteilung vom 26.11.2014 wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten stand im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 02.10.
- Weder das erlittene Haftübel noch die offenen Probezeiten konnten den BF allerdings von weiteren Straftaten abhalten, da er im Mai 2017 wieder straffällig wurde, weshalb im Juni 2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Am 29.01.2018 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG) schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB), Erpressung (§§ 15, 144 Abs. 1 StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG) und unbefugten Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der im Jahr 2014 verhängten Freiheitsstrafen widerrufen.Der BF wurde bereits im Alter von lediglich 15 Jahren, am 10.11.2006, wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung folgte am 23.11.
- Der BF hatte jedoch schon davor, nämlich am 31.10.2010, eine weitere schwere Körperverletzung begangen. Er wurde daher am 20.04.2011 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 05.05.2014 wurde dem BF schließlich ein Aufenthaltstitel erteilt. Schon kurz darauf, am 02.10.2014 wurde er erneut strafrechtlich verurteilt, diesmal erstmals wegen eines Suchtmitteldelikts. Wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde er nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine zusätzliche Verurteilung vom 26.11.2014 wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten stand im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 02.10.
- Weder das erlittene Haftübel noch die offenen Probezeiten konnten den BF allerdings von weiteren Straftaten abhalten, da er im Mai 2017 wieder straffällig wurde, weshalb im Juni 2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Am 29.01.2018 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG) schwerer Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB), Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG) und unbefugten Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der im Jahr 2014 verhängten Freiheitsstrafen widerrufen. Der BF und sein Bruder hatten als Haupttäter nicht nur eine große Cannabisplantage besessen und damit Drogenhandel im großen Stil vorbereitet, sondern auch mehreren Personen mit dem Tod gedroht, sie erpresst und eine Person schwer am Körper verletzt. Aus diesen Taten spricht nicht nur eine Gleichgültigkeit gegen die österreichische Rechtsordnung, sondern auch gegen Leib und Leben sowie Vermögen anderer Personen. Zuletzt war der BF arbeitslos und lebte vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF ist mittellos, war nie nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Der BF ist ledig, er beherrscht seine kosovarische Muttersprache und wurde in einem kosovarischen Familienverband sozialisiert. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes wird der BF in seinem Herkunftsstaat als junger gesunder Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften und sich eine neue Existenz aufzubauen, wobei er anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des Sozialsystems des Kosovo zurückgreifen können wird. Der Umstand, dass der BF bislang nicht in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort keine maßgeblichen Bindungen aufweist, steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich des Suchtgifthandles, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem Jahr 2006 sechs Mal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen elfjährigen Zeitraum sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab dem Jahr 2006 sechs Mal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere Suchtmittel- und Körperverletzungsdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen elfjährigen Zeitraum sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist daher sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH)., Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist daher sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Dem BF sind die Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch seinen illegalen Aufenthalt sowie seine Verurteilungen vorzuwerfen. Beide Aspekte verstärken die öffentlichen Interessen am Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und relativieren gleichzeitig die Dauer seines Aufenthaltes. Der VwGH hat festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). In Hinblick auf die persönliche Situation des BF – wie oben dargelegt, ist der BF gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einhalten und über diesen Weg einen Aufenthaltstitel erlangen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einen langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich nutzen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einhalten und über diesen Weg einen Aufenthaltstitel erlangen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einen langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich nutzen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand kommt gegenständlich jedoch nicht zu tragen, da der Aufenthalt des BF nur von 1998 bis 2000 (während des Asylverfahrens) und von 2014 bis 2018 (während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels) rechtmäßig war. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft kam daher schon vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in Betracht, und der BF war auch nicht langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. 3.
- Zu Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung):
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher in einem kosovarischen Familienverband sozialisiert wurde und im Kosovo in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher in einem kosovarischen Familienverband sozialisiert wurde und im Kosovo in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot): „§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF, welcher rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden ist, auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF, welcher rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden ist, auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Der BF wurde in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil vom 29.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, wodurch eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Der BF wurde in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig verurteilt, im Vorfeld der Bescheiderlassung u.a. mit Urteil vom 29.01.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, wodurch eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Angesichts der vom BF während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich in ihrem Unrechtsgehalt steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Der BF wurde bereits im Alter von lediglich 15 Jahren, am 10.11.2006, wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit vier Mittätern einen Mann durch Fußtritte und Faustschläge so verletzt, dass er eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde am Scheitelbein, eine Blutunterlaufung am Auge, eine Verletzung an der Lippe sowie Blutunterlaufungen am Oberschenkel erlitt. Dem bewusstlos am Boden liegenden Opfer stahl er daraufhin das Handy. Der BF wurde bereits im Alter von lediglich 15 Jahren, am 10.11.2006, wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit vier Mittätern einen Mann durch Fußtritte und Faustschläge so verletzt, dass er eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde am Scheitelbein, eine Blutunterlaufung am Auge, eine Verletzung an der Lippe sowie Blutunterlaufungen am Oberschenkel erlitt. Dem bewusstlos am Boden liegenden Opfer stahl er daraufhin das Handy. Eine weitere Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung folgte am 23.11.
- Der BF hatte jedoch schon davor, nämlich am 31.10.2010, eine weitere schwere Körperverletzung begangen, indem er einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Brustkorbprellung und zwei Frakturen des Unterkiefers erlitt. Darüber hinaus wurde die Brille des Opfers beschädigt. Der BF wurde daher am 20.04.2011 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Aus diesen Verurteilungen ist eine hohe Gewaltbereitschaft des BF schon in jungen Jahren zu erkennen. Eine weitere Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung folgte am 23.11.
- Der BF hatte jedoch schon davor, nämlich am 31.10.2010, eine weitere schwere Körperverletzung begangen, indem er einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Brustkorbprellung und zwei Frakturen des Unterkiefers erlitt. Darüber hinaus wurde die Brille des Opfers beschädigt. Der BF wurde daher am 20.04.2011 wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Aus diesen Verurteilungen ist eine hohe Gewaltbereitschaft des BF schon in jungen Jahren zu erkennen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der BF während dieser Zeit, von 2006 bis 2011, illegal in Österreich aufhielt. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurden und dass mehrmals gegen den BF aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden. Auch wenn der BF erst im Jahr 2009 die Volljährigkeit erreichte, musste ihm sein prekärer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dies konnte ihn jedoch nicht davon abhalten, wiederholt Körperverletzungsdelikte zu begehen. Am 05.05.2014 wurde dem BF schließlich ein Aufenthaltstitel erteilt. Schon kurz darauf, am 02.10.2014 wurde er erneut strafrechtlich verurteilt, diesmal erstmals wegen eines Suchtmitteldelikts. Er hatte gemeinsam mit einer Mittäterin von Mitte Juli bis Anfang August 2014 Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, es in den Verkehr zu bringen. Wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde er nach § 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hatte sich von August bis Oktober 2014 in Untersuchungshaft befunden, ihm wurde zur Durchführung einer ambulanten Therapie bis Dezember 2015 Strafaufschub gewährt. Der BF war zu dieser Zeit abhängig von Alkohol, Cannabis und Kokain. Eine zusätzliche Verurteilung vom 26.11.2014 wegen Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten stand im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 02.10.2014.Am 05.05.2014 wurde dem BF schließlich ein Aufenthaltstitel erteilt. Schon kurz darauf, am 02.10.2014 wurde er erneut strafrechtlich verurteilt, diesmal erstmals wegen eines Suchtmitteldelikts. Er hatte gemeinsam mit einer Mittäterin von Mitte Juli bis Anfang August 2014 Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, es in den Verkehr zu bringen. Wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel wurde er nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hatte sich von August bis Oktober 2014 in Untersuchungshaft befunden, ihm wurde zur Durchführung einer ambulanten Therapie bis Dezember 2015 Strafaufschub gewährt. Der BF war zu dieser Zeit abhängig von Alkohol, Cannabis und Kokain. Eine zusätzliche Verurteilung vom 26.11.2014 wegen Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten stand im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 02.10.
- Nach positivem Abschluss der Therapie wurde die zweijährige Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 15.07.2016 bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom 22.07.2016 wurde die mit Urteil vom 26.11.2014 verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls bedingt nachgesehen. Weder das erlittene Haftübel noch die offenen Probezeiten oder die erfolgreich absolvierte Therapie konnten den BF allerdings von weiteren Straftaten abhalten, da er schon 2016 wieder straffällig wurde, weshalb im Juni 2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Am 29.01.2018 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1
- Satz, Abs. 2 SMG) schwerer Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB), Erpressung (§§ 15, 144 Abs. 1 StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG) und unbefugten Waffenbesitz (§ 50 Abs. 1 Z 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der im Jahr 2014 verhängten Freiheitsstrafen widerrufen.Weder das erlittene Haftübel noch die offenen Probezeiten oder die erfolgreich absolvierte Therapie konnten den BF allerdings von weiteren Straftaten abhalten, da er schon 2016 wieder straffällig wurde, weshalb im Juni 2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Am 29.01.2018 wurde der BF schließlich wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz, Absatz 2, SMG) schwerer Nötigung (Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), schwerer Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB), Erpressung (Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG) und unbefugten Waffenbesitz (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurden die bedingten Nachsichten der im Jahr 2014 verhängten Freiheitsstrafen widerrufen. Der BF hatte gemeinsam mit seinem Bruder 2016, also in dem Jahr, in dem seine Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen wurden, 588 Cannabispflanzen angebaut, was einen Ertrag von knapp 12 Kilo Cannabis ergab. Dies geschah mit dem Vorsatz, das Suchtgift gewinnbringend zu verkaufen. Zusätzlich zu dem Besitz von Cannabis wurde beim BF in der Untersuchungshaft auch noch Substitol sichergestellt. Nachdem die Cannabisplantage von der Polizei entdeckt worden war, vermuteten der BF und sein Bruder, dass sie von jemandem aus ihren Freundeskreis verraten worden seien. Ein Bekannter, der in untergeordneter Rolle beim Betrieb der Plantage geholfen hatte, wurde von ihnen verdächtigt. Dieser wurde schließlich vom Bruder des BF, unter Beteiligung des BF und weiterer Komplizen, mit vorgehaltener Waffe und Todesdrohungen zu einem Anruf genötigt. Unter weiteren Drohungen, auch durch den BF (der dem Opfer damit drohte, ihm die Kehle durchzuschneiden), wurde das Opfer weiters zu Zahlung von 200 000,- Euro genötigt. Einige Wochen später bedrohte der BF einen Bekannten des Opfers, der den Konflikt zu schlichten versuchte, mittels einer unbefugt besessenen Schusswaffe mit dem Tod. Der BF ließ dem Opfer weiters ausrichten, dass er die Familie des Opfers sexuell missbrauchen, seine Freundin zur Prostitution zwingen und das Opfer selbst erschießen werde. Ein weiterer möglicher „Verräter“ wurde vom BF und seinem Bruder herbeizitiert. Als dieser den „Verrat“ bestritt, schlug der BF mit der Faust mehrmals auf das Kiefer dieses Opfers. Danach schlugen und traten fünf anwesenden Personen, darunter der BF, auf das Opfer ein. Einige Wochen später forderte der BF von dem Opfer Geld, wobei er ihn mit dem Tod bedrohte, sollte er die Summe von 20 000,- Euro nicht bezahlen. Diese Drohung wiederholte er auch gegenüber dem Vater des Opfers. Dem Strafurteil vom 29.01.2018 ist zu entnehmen, dass der BF und sein Bruder noch während der Untersuchungshaft durch Mittelsmänner versuchten, Belastungszeugen einzuschüchtern, was auch teilwiese gelang. Während des Strafverfahrens versuchten die Brüder sich damit zu verantworten, dass die Cannabisplantage in Wahrheit nicht ihnen, sondern dem ersten Opfer gehöre, und dass dieses die Brüder fälschlich belaste, da der BF eine Affäre mit der Freundin des Opfers gehabt habe. Dies konnte durch Beweismittel und Zeugenaussagen klar widerlegt werden. Trotz der nicht zu beanstandenden, ausführlichen Beweiswürdigung des Landesgerichts versuchte der BF auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Verantwortung dem Opfer in die Schuhe zu schieben: „R: Was ist beim letzten Urteil passiert? BF: Ich bin von der ersten Haft entlassen worden und habe mein Leben stabilisiert. Ich habe wieder als Friseur gearbeitet und alles war gut. Da war ein Typ, der heißt XXXX , er hat Drogen verkauft. Ich habe das ab und zu von ihm genommen und verkauft. Ich habe mich selbst damit finanziert. R: Es gab dann auch andre Sachen. Körperverletzung und Waffen waren im Spiel. Was hat sich das abgespielt? BF: Ich hatte etwas mit XXXX Freundin, davon gibt es auch ein Video, das er über den Freundeskreis dann gesehen hat. XXXX hat dann die Plantage auffliegen lassen und es mir in die Schuhe geschoben. Weil ich schon einmal in Haft war und er noch unbescholten war, hat man ihm eher geglaubt. Ich akzeptiere das, was in der Anklage steht. Die Leute sehen das, was passiert ist, aber nicht, was die Ursache war. Ich würde mich bei jedem, der beteiligt war, entschuldigen. Die Leute sehen nur, was passiert ist und nicht die Wurzel des Übels.“ Der BF versuchte einerseits, die Verantwortung für seine Straftaten nicht klar zu leugnen, aber andererseits dennoch den Eindruck zu erwecken, dass er, zumindest teilweise, falsch beschuldigt und zu Unrecht verurteilt worden war: „R: Das Schreiben, was im Akt aufliegt, ist in diesem Zusammenhang und Sie glauben, dass Sie da jemand reinreiten will? BF: Ja. Ich hatte bei der Verhandlung damals 13 Zeugen, die für mich ausgesagt hätten, aber es hat nichts genutzt. Für die Sachen, die ich gemacht habe, vollkommen geständig und schuldig. Von wem das Mail kommt weiß ich nicht.“Dem Strafurteil vom 29.01.2018 ist zu entnehmen, dass der BF und sein Bruder noch während der Untersuchungshaft durch Mittelsmänner versuchten, Belastungszeugen einzuschüchtern, was auch teilwiese gelang. Während des Strafverfahrens versuchten die Brüder sich damit zu verantworten, dass die Cannabisplantage in Wahrheit nicht ihnen, sondern dem ersten Opfer gehöre, und dass dieses die Brüder fälschlich belaste, da der BF eine Affäre mit der Freundin des Opfers gehabt habe. Dies konnte durch Beweismittel und Zeugenaussagen klar widerlegt werden. Trotz der nicht zu beanstandenden, ausführlichen Beweiswürdigung des Landesgerichts versuchte der BF auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Verantwortung dem Opfer in die Schuhe zu schieben: „R: Was ist beim letzten Urteil passiert? BF: Ich bin von der ersten Haft entlassen worden und habe mein Leben stabilisiert. Ich habe wieder als Friseur gearbeitet und alles war gut. Da war ein Typ, der heißt römisch 40 , er hat Drogen verkauft. Ich habe das ab und zu von ihm genommen und verkauft. Ich habe mich selbst damit finanziert. R: Es gab dann auch andre Sachen. Körperverletzung und Waffen waren im Spiel. Was hat sich das abgespielt? BF: Ich hatte etwas mit römisch 40 Freundin, davon gibt es auch ein Video, das er über den Freundeskreis dann gesehen hat. römisch 40 hat dann die Plantage auffliegen lassen und es mir in die Schuhe geschoben. Weil ich schon einmal in Haft war und er noch unbescholten war, hat man ihm eher geglaubt. Ich akzeptiere das, was in der Anklage steht. Die Leute sehen das, was passiert ist, aber nicht, was die Ursache war. Ich würde mich bei jedem, der beteiligt war, entschuldigen. Die Leute sehen nur, was passiert ist und nicht die Wurzel des Übels.“ Der BF versuchte einerseits, die Verantwortung für seine Straftaten nicht klar zu leugnen, aber andererseits dennoch den Eindruck zu erwecken, dass er, zumindest teilweise, falsch beschuldigt und zu Unrecht verurteilt worden war: „R: Das Schreiben, was im Akt aufliegt, ist in diesem Zusammenhang und Sie glauben, dass Sie da jemand reinreiten will? BF: Ja. Ich hatte bei der Verhandlung damals 13 Zeugen, die für mich ausgesagt hätten, aber es hat nichts genutzt. Für die Sachen, die ich gemacht habe, vollkommen geständig und schuldig. Von wem das Mail kommt weiß ich nicht.“ Eine ähnliche Verteidigungslinie verfolgte der BF auch in der von ihm angestrebten Berufung, der vom Oberlandesgericht nicht Folge gegeben wurde. Das Oberlandesgericht betonte hinsichtlich der Strafzumessungsgründe auch, dass der BF während zwei offener Probezeiten delinquierte und an den Taten führend beteiligt war. Auf die mehrfachen Vortrafen und die mehrfache Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht wurde ebenfalls hingewiesen. Das OLG führte aus, dass der BF „mit hoher krimineller Energie eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen“ verübt hatte. Beim BF liegt also nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine schweren Straftaten vor. Der BF und sein Bruder hatten als Haupttäter nicht nur eine große Cannabisplantage besessen und damit Drogenhandel im großen Stil vorbereitete, sondern auch mehreren Personen mit dem Tod gedroht, sie erpresst und eine Person schwer am Körper verletzt. Aus diesen Taten spricht nicht nur eine Gleichgültigkeit gegen die österreichische Rechtsordnung, sondern auch gegen Leib und Leben sowie Vermögen anderer Personen. Ein Bewusstsein für die schwere dieser Taten ist beim BF nicht ansatzweise festzustellen. Beim BF handelte es sich zum letzten Tatzeitpunkt um einen 26-jährigen Mann, welcher wiederholt insbesondere schwerwiegende Körperverletzungsdelikte sowie Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Mehrere bedingt verhängte Freiheitsstrafen sowie offene Probezeiten und Bewährungshilfe vermochten den BF jeweils nicht davon abzuhalten, sehr rasch rückfällig zu werden, sodass eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden kann. Weiters ist eine erschreckende Steigerung in der Brutalität der Nötigungs- und Körperverletzungsdelikte festzustellen. Alleine die Beteuerung des BF, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihn kontinuierlich begangenen Delikte nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein zuletzt gezeigtes tatsächliches Verhalten – die beharrliche Fortsetzung seiner Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels und der Delikte gegen Leib und Leben trotz mehrerer Vorverurteilungen und eines aufgeschobenen Strafvollzuge s– eine nach wie vor fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Das vom BF in der Verhandlung erwähnte Anti-Gewalt-Training ist angesichts der über Jahre erwiesenen Gewaltbereitschaft und der Schwere der Taten (darunter mehrere Morddrohungen unter Zuhilfenahme von Schusswaffen) für sich allein nicht ausreichend, um eine endgültige Abstandnahme des BF von Gewaltausübung belegen zu können. Dafür wären vielmehr mehrere Jahre Wohlverhalten in Freiheit notwendig. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des BF, die nicht nur Delikte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Drogen für den Eigenbedarf und der Finanzierung von Drogensucht, sondern auch mehrere Delikte gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen umfassen, und angesichts der beträchtlichen kriminellen Energie, die vor allem in den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten sichtbar wurde, kann aber allein aufgrund der Therapiebereitschaft des BF nicht auf künftiges Wohlverhalten geschlossen werden. Aufgrund der tristen finanziellen und beruflichen Situation des BF, der bisher nur kurz erwerbstätig war, und des wiederholten raschen Rückfalls muss davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft versuchen wird, sich auf kriminellen Wege eine Einnahmequelle zu verschaffen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der BF seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Es wird nicht verkannt, dass der BF von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2006 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den BF auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Gleichermaßen bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie Straftaten gegen fremdes Eigentum. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Im Bundesgebiet leben die Eltern und weitere Verwandte des BF, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem BF möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417; 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Im Bundesgebiet leben die Eltern und weitere Verwandte des BF, zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist dem BF möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417; 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes daher nicht rechtfertigen. Dem Gegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF die meiste Zeit seines Lebens hier in Österreich verbracht hat und das gesamte familiäre Umfeld (mit Ausnahme seines Bruders) einschließlich Freundeskreis sich hier in Österreich befindet (die jedoch auch nicht in der Lage waren, den BF von weiteren, immer schwerer werdenden Straftaten abzuhalten). In Anbetracht dieser starken Bindungen war das Einreiseverbot spruchgemäß herabzusetzen (vgl. auch VwGH jüngst VwGH vom 22.02.2021, Ra2020/21/0537).In Anbetracht dieser starken Bindungen war das Einreiseverbot spruchgemäß herabzusetzen vergleiche auch VwGH jüngst VwGH vom 22.02.2021, Ra2020/21/0537). Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz des BF, welche zu sechs rechtskräftigen Verurteilungen führte, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren sowie dessen jeweils rascher Rückfälligkeit, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privater Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Da der BF erst vor kurzem aus der Strafhaft entlassen wurde, liegt ein Verhalten in Freiheit, welches auf einen allfälligen Gesinnungswandel hindeuten würde, gegenständlich noch nicht vor. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und kontinuierlichen Delinquenz des BF, welche zu sechs rechtskräftigen Verurteilungen führte, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren sowie dessen jeweils rascher Rückfälligkeit, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privater Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest acht Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Da der BF erst vor kurzem aus der Strafhaft entlassen wurde, liegt ein Verhalten in Freiheit, welches auf einen allfälligen Gesinnungswandel hindeuten würde, gegenständlich noch nicht vor. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. 3.
- Zu Spruchpunkt V. (Frist für die freiwillige Ausreise):3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Frist für die freiwillige Ausreise): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-Verfahr