4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise am XXXX 2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise am römisch 40 2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 21.01.2021 einer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen, wobei er zu seinem Fluchtgrund angab, dass in seiner Heimat Krieg und starke Hungersnöte herrschen würden. Es gäbe viele Milizen im Land. Die Huthis würden versuchen junge Leute in die Miliz zu rekrutieren. Er wolle jedoch keine Menschen töten. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, wobei er angab, dass er zum Clan der XXXX gehören würde, der über 2000 Mitglieder hätte, die überall verteilt wären. Das Leben wäre im Jemen immer schwerer geworden. Die Huthis hätten alles unter Kontrolle gehabt, weshalb er keine Arbeit mehr gefunden hätte. Es wäre auch zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Da sein Vater beim Militär gewesen wäre und einen hohen Rang innegehabt hätte, hätten die Huthis ein Auge auf die Familie geworfen. Ein Bruder wäre deswegen nach Malaysia ausgereist. Er wäre dann aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung ausgereist. Die im Land verbliebenen Mitglieder seiner Kernfamilie hätten aufgrund der Situation psychische Probleme. Auf Nachfrage gab er an, dass die Huthis 2014 seinen Wohnort übernommen hätten. Er wäre 2016 persönlich von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater wäre beim Militär in Sanaa für Sicherheit und Wirtschaft zuständig gewesen. Er sei schließlich erkrankt und verstorben. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, wobei er angab, dass er zum Clan der römisch 40 gehören würde, der über 2000 Mitglieder hätte, die überall verteilt wären. Das Leben wäre im Jemen immer schwerer geworden. Die Huthis hätten alles unter Kontrolle gehabt, weshalb er keine Arbeit mehr gefunden hätte. Es wäre auch zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Da sein Vater beim Militär gewesen wäre und einen hohen Rang innegehabt hätte, hätten die Huthis ein Auge auf die Familie geworfen. Ein Bruder wäre deswegen nach Malaysia ausgereist. Er wäre dann aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung ausgereist. Die im Land verbliebenen Mitglieder seiner Kernfamilie hätten aufgrund der Situation psychische Probleme. Auf Nachfrage gab er an, dass die Huthis 2014 seinen Wohnort übernommen hätten. Er wäre 2016 persönlich von ihnen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Sein Vater wäre beim Militär in Sanaa für Sicherheit und Wirtschaft zuständig gewesen. Er sei schließlich erkrankt und verstorben. Aufgrund der Vorlage des Personalausweises des Beschwerdeführers, der durch das LKA Kärnten als authentisch beurteilt und daher durch das Bundesamt als unbedenklich eingestuft wurde, berichtigte es am 21.06.2021 die Personalien des Beschwerdeführers. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können, da er keine individuelle Verfolgungsgefahr im Jemen glaubhaft gemacht habe. Gegen den am XXXX 2021 persönlich zugestellten Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX 2021 Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Weiter führte er aus, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters beim jemenitischen Militär von den Huthis als Verräter an ihrer Sache angesehen werden würde. Er habe sich einer Zwangsrekrutierung widersetzt, weshalb er und seine Familie ebenfalls diskriminiert worden wäre. Er habe den Jemen daher aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Mit der Beschwerde legte er diverse Screenshots vor, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen sollten. Gegen den am römisch 40 2021 persönlich zugestellten Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 2021 Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Weiter führte er aus, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters beim jemenitischen Militär von den Huthis als Verräter an ihrer Sache angesehen werden würde. Er habe sich einer Zwangsrekrutierung widersetzt, weshalb er und seine Familie ebenfalls diskriminiert worden wäre. Er habe den Jemen daher aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Mit der Beschwerde legte er diverse Screenshots vor, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen sollten. Am XXXX 2021 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei ihm die Möglichkeit zur umfassenden Darstellung seiner Verfolgung im Jemen geboten wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer die Kopie eines jemenitischen Dokumentes vor, welches den Besuch von Huthis an der Wohnadresse des Beschwerdeführers belegen würde. Ihm wurde aufgetragen das Original des Schreibens binnen einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Weiters legte er die Kopie des Screenshots über die Schließung seines Facebook-Accounts vor. Die arabischsprachigen Unterlagen wurden auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts in die deutsche Sprache übersetzt.Am römisch 40 2021 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei ihm die Möglichkeit zur umfassenden Darstellung seiner Verfolgung im Jemen geboten wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer die Kopie eines jemenitischen Dokumentes vor, welches den Besuch von Huthis an der Wohnadresse des Beschwerdeführers belegen würde. Ihm wurde aufgetragen das Original des Schreibens binnen einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Weiters legte er die Kopie des Screenshots über die Schließung seines Facebook-Accounts vor. Die arabischsprachigen Unterlagen wurden auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts in die deutsche Sprache übersetzt. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst vor, dass sein Heimatort im Jahr 2014 von den Huthi-Rebellen eingenommen worden wäre. Sie hätten alles unter Kontrolle gehabt. Sein Vater hätte bei der Armee eine höhere Stellung gehabt. Die Familie wäre daher unter Beobachtung der Huthis gestanden. Nach dem Tod des Vaters wären diese in das Haus der Familie eingebrochen und hätten ihr Eigentum mitgenommen. Sie wären dabei auch angegriffen worden. Er selbst wäre auch wegen seines Haarschnittes und seiner Kleidung auf offener Straße angegriffen worden. Er habe Postings gegen die Bewegung gemacht und sei dadurch in deren Fokus geraten. Er habe dann versucht sich von sehr negativen Postings zu distanzieren, um sich und seine Familie zu schützen. Auf Nachfrage gab er an, dass er im Jemen nie vom Staat verfolgt worden und im Jahr 2011 Teil der Jugendrebellion gewesen wäre. Der Angriff auf der Straße habe im Jahr 2013 stattgefunden und sei sein Vater glaublich am XXXX 2016 verstorben. Das Schreiben zur Bestätigung der Verfolgung im Jemen habe er von seinem Nachbarn erhalten, der ihn dadurch hätte warnen wollen, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass er wegen seiner letzten „Postings“ verfolgt werden würde. Er habe sehr viel gepostet und habe er viele Leute, die sich seine Beiträge ansehen würden. Manche der „Postings“ wären auch gesperrt worden, da zu viel Blut zu sehen wäre. Sein letzter Account sei 2018 erstellt worden und wären auf diesem seine „Postings“ für Freunde sichtbar gewesen. Dieser Account wäre, wie sein Früherer, in der Zwischenzeit auch eingestellt worden. Die Accounts wären zwar mit unterschiedlichen E-Mailadressen verknüpft und hätte er nicht seinen bürgerlichen Namen verwendet, jedoch sei er über seine persönlichen Fotos identifizierbar. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung zusammengefasst vor, dass sein Heimatort im Jahr 2014 von den Huthi-Rebellen eingenommen worden wäre. Sie hätten alles unter Kontrolle gehabt. Sein Vater hätte bei der Armee eine höhere Stellung gehabt. Die Familie wäre daher unter Beobachtung der Huthis gestanden. Nach dem Tod des Vaters wären diese in das Haus der Familie eingebrochen und hätten ihr Eigentum mitgenommen. Sie wären dabei auch angegriffen worden. Er selbst wäre auch wegen seines Haarschnittes und seiner Kleidung auf offener Straße angegriffen worden. Er habe Postings gegen die Bewegung gemacht und sei dadurch in deren Fokus geraten. Er habe dann versucht sich von sehr negativen Postings zu distanzieren, um sich und seine Familie zu schützen. Auf Nachfrage gab er an, dass er im Jemen nie vom Staat verfolgt worden und im Jahr 2011 Teil der Jugendrebellion gewesen wäre. Der Angriff auf der Straße habe im Jahr 2013 stattgefunden und sei sein Vater glaublich am römisch 40 2016 verstorben. Das Schreiben zur Bestätigung der Verfolgung im Jemen habe er von seinem Nachbarn erhalten, der ihn dadurch hätte warnen wollen, wobei der Beschwerdeführer vermute, dass er wegen seiner letzten „Postings“ verfolgt werden würde. Er habe sehr viel gepostet und habe er viele Leute, die sich seine Beiträge ansehen würden. Manche der „Postings“ wären auch gesperrt worden, da zu viel Blut zu sehen wäre. Sein letzter Account sei 2018 erstellt worden und wären auf diesem seine „Postings“ für Freunde sichtbar gewesen. Dieser Account wäre, wie sein Früherer, in der Zwischenzeit auch eingestellt worden. Die Accounts wären zwar mit unterschiedlichen E-Mailadressen verknüpft und hätte er nicht seinen bürgerlichen Namen verwendet, jedoch sei er über seine persönlichen Fotos identifizierbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019). Ethnische Minderheiten: Jemen besteht nahezu vollständig aus arabischer und afro-arabischer Bevölkerung (MRG 1.2018). Obgleich Rassendiskriminierung illegal ist, sind einige Gruppen wie die Muhamaschin (Muhammasheen. auch bekannt als Akhdam) und die Muwaladin (Jemeniten, die von ausländischen Eltern geboren wurden) sozialen und institutionellen Diskriminierungen ausgesetzt, die auf Rasse, Ethnizität und sozialem Status beruhen. Die Muhamaschin haben ostafrikanische Wurzeln, verrichten traditionell niedrige Tätigkeiten, wie Straßenkehren, leben in der Regel in Armut und sind von schwerer anhaltender gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung betroffen. Muhamaschin-Frauen sind besonders von Vergewaltigung und anderem Missbrauch betroffen und zwar aufgrund der allgemeinen Straflosigkeit für Täter, die auf den niedrigen gesellschaftlichen Status der Muhamaschin-Frauen zurückzuführen ist (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Schätzungen gehen davon aus, dass 2-5 Prozent der jemenitischen Bevölkerung Muhamaschin sind. Andere Berichte schätzen, dass es bis zu 10 Prozent sind. Sie leben meist in ärmlichen Verhältnissen in Slums oder am Stadtrand, sind von Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetismus betroffen. und haben mangelhaften Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Da sie nicht in den jemenitischen Stammesstrukturen verankert sind, fehlt ihnen oft der Zugang zu Konfliktregelung und Mediation. Muhamaschin sind vor allem seit 2015 besonders vom bewaffneten Konflikt betroffen (MRG 11.2018).“Jemen besteht nahezu vollständig aus arabischer und afro-arabischer Bevölkerung (MRG 1.2018). Obgleich Rassendiskriminierung illegal ist, sind einige Gruppen wie die Muhamaschin (Muhammasheen. auch bekannt als Akhdam) und die Muwaladin (Jemeniten, die von ausländischen Eltern geboren wurden) sozialen und institutionellen Diskriminierungen ausgesetzt, die auf Rasse, Ethnizität und sozialem Status beruhen. Die Muhamaschin haben ostafrikanische Wurzeln, verrichten traditionell niedrige Tätigkeiten, wie Straßenkehren, leben in der Regel in Armut und sind von schwerer anhaltender gesellschaftlicher und politischer Diskriminierung betroffen. Muhamaschin-Frauen sind besonders von Vergewaltigung und anderem Missbrauch betroffen und zwar aufgrund der allgemeinen Straflosigkeit für Täter, die auf den niedrigen gesellschaftlichen Status der Muhamaschin-Frauen zurückzuführen ist (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Schätzungen gehen davon aus, dass 2-5 Prozent der jemenitischen Bevölkerung Muhamaschin sind. Andere Berichte schätzen, dass es bis zu 10 Prozent sind. Sie leben meist in ärmlichen Verhältnissen in Slums oder am Stadtrand, sind von Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetismus betroffen. und haben mangelhaften Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Da sie nicht in den jemenitischen Stammesstrukturen verankert sind, fehlt ihnen oft der Zugang zu Konfliktregelung und Mediation. Muhamaschin sind vor allem seit 2015 besonders vom bewaffneten Konflikt betroffen (MRG 11.2018).“ 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom 21.01.2021, der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2021 und in die Beschwerde vom XXXX 2021; - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom 21.01.2021, der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2021 und in die Beschwerde vom römisch 40 2021; - Einsicht in die Übersetzungen der in arabische Sprache vorgelegten Unterlagen; - Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt i.d.F. vom 16.12.2019;- Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt in der Fassung vom 16.12.2019; - Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.05.2021. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann aufgrund des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Untersuchung durch das Landeskriminalamt Kärnten als unbedenklich qualifizierten jemenitischen Personalausweises des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit, zum religiösem Bekenntnis, zur Schulbildung und zu seinen privaten Lebensumständen beruhen auf dem Umstand, dass diese Angaben im gesamten Verfahren gleichlautend waren und das erkennende Gericht daher keinen Grund hat, am Wahrheitsgehalt seiner dahingehenden Angaben zu Zweifeln. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Jemen die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes bzw. seiner politischen Einstellung, kommt ihm aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.
G 2005 dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Die beweiswürdigende Berücksichtigung des Fluchtvorbringens der Erstaufnahme ist daher zulässig.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Die beweiswürdigende Berücksichtigung des Fluchtvorbringens der Erstaufnahme ist daher zulässig. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass es im Jemen Krieg und Hungersnöte gäbe und er nicht zu einer Miliz wolle, weil er keine Menschen töten möchte. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt sein Vorbringen umfangreich darzustellen. Er wurde auch ausdrücklich aufgefordert, sein Vorbringen konkret und detailliert zu erstatten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers blieb während des gesamten Verfahrens jedoch oberflächlich, widersprüchlich und wurde gesteigert. Es erfüllt daher die Voraussetzungen für ein glaubhaftes Vorbringen nicht. So gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, im Jemen nicht politisch aktiv gewesen zu sein und erst in Österreich über soziale Medien gegen die Huthis aktiv geworden zu sein. Dem entgegengesetzt gab er in der Beschwerdeverhandlung zu einer politischen Tätigkeit im Jemen befragt an, dass er Anfang 2011 Teil der Jugendrebellion gewesen sei. Nach Aufforderung dies näher zu beschreiben, gab er oberflächlich an, dass es eine Demonstration gegeben hätte, die durch die Stadt gegangen wäre und er bei „so Aktivitäten“ mitgemacht habe. Befragt zum Zeitpunkt, an dem die Demonstration stattgefunden habe, brachte er vor, dass diese immer an einem Freitag von 2011 bis 2014 stattgefunden hätten. Er brachte in der Beschwerdeverhandlung entgegen seinen Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch vor, dass er bereits im Jemen mit einer politisch relevanten Aktivität auf sozialen Medien begonnen habe und kann aus dieser Steigerung auf ein konstruiertes Vorbringen zu Asylerlangung geschlossen werden. Die von ihm vorgelegten „Screenshots“ vermögen keine relevante exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. So gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er den Zugriff auf seine „Accounts“ auf Freunde eingeschränkt habe. Sein Vorbringen, dass er in seiner Heimat viele Personen habe, die sich seine Beiträge ansehen würde, geht ins Leere, da sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass nur eine kleine Zahl von Personen diese Beiträge beachtet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Beiträge nur tätigte, um einen Asylgrund zu schaffen. Ein tatsächlicher politischer Wille bzw. eine politische Tätigkeit ist daraus nicht abzuleiten. Auch das von ihm vorgelegte Schreiben, welches die Verfolgung durch die Huthis belegen soll, kann eine tatsächliche Verfolgung nicht belegen. So gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, er würde wegen seiner Veröffentlichungen auf sozialen Medien gesucht werden. Aus dem vorgelegten Schreiben ist ausdrücklich ersichtlich, dass die Vorführung aufgrund seiner Tätigkeit auf sozialen Netzwerken zu erfolgen habe. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mit dem von Ihm vorgelegten Dokument beschäftigt hat. Hinzu kommt, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie der Nachbar von dem Vorführungsbefehl erfahren hat, ausweichend gehalten wurde. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, in die Stadt Ibb gezogen und dort bis 2018 in der „Almohafaza Straße“ gewohnt zu haben. Danach sei er nach Kahza gezogen. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass das angebliche Schreiben der Huthis in der „Al Muhafaza Straße“ abgegeben worden wäre und sich diese Straße in der Stadt Abb befinden würde. Dass es sich bei dem Stadtnamen Abb um keinen Schreib oder Übersetzungsfehler handelt, ergibt sich daraus, dass der Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich nachgefragt hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der vorgelegte Vorführungsbefehl von der Sicherheitsdirektion der Provinz AB, die, anders als die Provinz Ibb, nicht existiert, stammen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten Vorführungsbefehl um eine Gefälligkeitsurkunde handelt. In Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer kann das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden den Beschwerdeführen zur Stellungnahme übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführen wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN)., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).,
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung (so z. B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung (so z. B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss daher jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Es muss daher eine wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden vorliegen. Einer Verfolgung aufgrund rassischer bzw. ethnischer Merkmale kann somit Asylrelevanz zukommen. Jedoch kann nicht in jeder Diskriminierung die auf ethnische Merkmale abstellt eine asylrelevante Verfolgung zu sehen sein, sondern müssen die negativen Folgen der diskriminierenden Verhaltensweisen eine gewisse Intensität aufweisen, um diese als Verfolgung betrachten zu können. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss daher jedenfalls in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Es muss daher eine wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden vorliegen. Einer Verfolgung aufgrund rassischer bzw. ethnischer Merkmale kann somit Asylrelevanz zukommen. Jedoch kann nicht in jeder Diskriminierung die auf ethnische Merkmale abstellt eine asylrelevante Verfolgung zu sehen sein, sondern müssen die negativen Folgen der diskriminierenden Verhaltensweisen eine gewisse Intensität aufweisen, um diese als Verfolgung betrachten zu können. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Vorbringens zu seinen Fluchtgründen (Diskriminierung aufgrund seines Erscheinungsbildes, mögliche Rekrutierung durch bewaffnete Konfliktparteien und einer „exilpolitischen“ Tätigkeit) keine Glaubhaftigkeit zu. Eine konkrete Verfolgung durch den Staat bzw. durch Privatpersonen konnte daher im Verfahren nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich auch keine anderen Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung im Jemen ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Folge hat er den Zugriff auf seine Accounts, auf denen er seine Beiträge veröffentlichte, auf Freunde eingeschränkt. Es ist daher davon auszugehen, dass den für eine Verfolgung verantwortlichen Gruppen im Herkunftsstaat die behauptete politische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt wurde. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. in der Beschwerdeverhandlung insgesamt nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, ist daher auszuschließen. In den gegenständlichen Fällen ist eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.In den gegenständlichen Fällen ist eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage im Jemen ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2246682.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.