Obsah (10)
Art. 133§ 28§ 6§§ 44§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW245 2114849-2 Spruch, W245 2114849-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Finanzamt XXXX (nunmehr Finanzamt Österreich) zugewiesen und wird als Betriebsprüfer verwendet.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Finanzamt römisch 40 (nunmehr Finanzamt Österreich) zugewiesen und wird als Betriebsprüfer verwendet. I.
- Am 19.04.2017 erfolgte eine Weisung an den BF, mit welcher er mit Wirksamkeit vom 24.04.2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem Finanzamt XXXX dienstzugeteilt wurde.römisch eins.
- Am 19.04.2017 erfolgte eine Weisung an den BF, mit welcher er mit Wirksamkeit vom 24.04.2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem Finanzamt römisch 40 dienstzugeteilt wurde. I.
- Am selben Tag äußerte der BF in einem Schreiben an den Vorstand des Finanzamtes XXXX (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) seine rechtlichen Bedenken gegen die Dienstzuteilung. Dazu führte der BF aus, dass ihm die Dienstzuteilung von einem Finanzamt mit allgemeinem Wirkungsbereich zum Finanzamt XXXX fragwürdig erscheine, weil er in diesem Wirkungsbereich nicht eingearbeitet sei und auch keine dienstlichen Gründe vorliegen würden. Zudem stellte er einen Antrag auf Feststellung, ob die Dienstzuteilung zu seinen Dienstpflichten gehöre.römisch eins.
- Am selben Tag äußerte der BF in einem Schreiben an den Vorstand des Finanzamtes römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) seine rechtlichen Bedenken gegen die Dienstzuteilung. Dazu führte der BF aus, dass ihm die Dienstzuteilung von einem Finanzamt mit allgemeinem Wirkungsbereich zum Finanzamt römisch 40 fragwürdig erscheine, weil er in diesem Wirkungsbereich nicht eingearbeitet sei und auch keine dienstlichen Gründe vorliegen würden. Zudem stellte er einen Antrag auf Feststellung, ob die Dienstzuteilung zu seinen Dienstpflichten gehöre. I.
- Am 20.04.2017 wandte sich die bB per E-Mail an den BFV und hielt fest, dass es sich bei der Dienstzuteilung um eine Weisung handle, die zu befolgen sei. Die Schriftform nach § 44 Abs. 3 BDG sei bereits bei Ausspruch der Dienstzuteilung gewahrt worden.römisch eins.
- Am 20.04.2017 wandte sich die bB per E-Mail an den BFV und hielt fest, dass es sich bei der Dienstzuteilung um eine Weisung handle, die zu befolgen sei. Die Schriftform nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG sei bereits bei Ausspruch der Dienstzuteilung gewahrt worden. I.
- Mit Eingabe vom 05.07.2017 richtete der BF im Wege seines Rechtsvertreters CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH (Beschwerdeführervertreter, in der Folge auch „BFV“) ein Schreiben an die XXXX . Darin wurde ausgeführt, dass die Dienstzuteilung exakt zwei Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint BVwG vom 03.03.2017, GZ. W122 2113836-1/55E) betreffend dienstrechtliche Ansprüche erfolgt sei. Ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung liege nicht vor, sondern es handle sich um eine Retorsionsmaßnahme gegen den BF. Seitens des Rechtsvertreters erging die Aufforderung, das dienstliche Interesse an der Zuteilung offenzulegen. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 05.07.2017 richtete der BF im Wege seines Rechtsvertreters CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH (Beschwerdeführervertreter, in der Folge auch „BFV“) ein Schreiben an die römisch 40 . Darin wurde ausgeführt, dass die Dienstzuteilung exakt zwei Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint BVwG vom 03.03.2017, GZ. W122 2113836-1/55E) betreffend dienstrechtliche Ansprüche erfolgt sei. Ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung liege nicht vor, sondern es handle sich um eine Retorsionsmaßnahme gegen den BF. Seitens des Rechtsvertreters erging die Aufforderung, das dienstliche Interesse an der Zuteilung offenzulegen. I.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017, GZ XXXX stellte die bB fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: XXXX , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt XXXX , dienstzugeteilt worden sei, zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017, GZ römisch 40 stellte die bB fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: römisch 40 , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt römisch 40 , dienstzugeteilt worden sei, zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) hat mit Beschluss vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E, den Bescheid vom 02.10.2017, GZ XXXX aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG an die bB zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) hat mit Beschluss vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E, den Bescheid vom 02.10.2017, GZ römisch 40 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die bB zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen. I.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.02.2018, XXXX stellte die bB unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E neuerlich fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: XXXX , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt XXXX , dienstzugeteilt worden sei, zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei.römisch eins.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.02.2018, römisch 40 stellte die bB unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E neuerlich fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: römisch 40 , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt römisch 40 , dienstzugeteilt worden sei, zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei. Dieser Bescheid langte beim BF am 22.02.2016 ein. I.
- Am 19.02.2018 erhob der BF Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, W213 2176759-/4E. Hierüber wurde die bB am 20.02.2018 verständigt. Die Verständigung hat die bB am 22.02.2018 übernommen. römisch eins.
- Am 19.02.2018 erhob der BF Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, W213 2176759-/4E. Hierüber wurde die bB am 20.02.2018 verständigt. Die Verständigung hat die bB am 22.02.2018 übernommen. I.
- Am 20.11.2018 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.römisch eins.
- Am 20.11.2018 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. I.
- In der Folge wies das BVwG am 30.03.2021, W213 2176759-1/39E die Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 02.10.2017, GZ XXXX ab. Nach Revision des BF wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W213 2176759-1/39E vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/12/0039-6 behoben. römisch eins.
- In der Folge wies das BVwG am 30.03.2021, W213 2176759-1/39E die Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 02.10.2017, GZ römisch 40 ab. Nach Revision des BF wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W213 2176759-1/39E vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/12/0039-6 behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB sowie in den Gerichtsakten des BVwG (Aktenbestandteile zu den Verfahren W245 2114849-2 sowie W213 2176759-1). II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und den Gerichtsakten des BVwG. Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Bescheide der bB vom 02.10.2017, GZ XXXX und vom 16.02.2018, XXXX , die Entscheidungen des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E und vom 30.03.2021, W213 2176759-1/39E sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6 und vom 15.12.2021, Ra 2021/12/0039-6 sind dem BF und der bB bekannt. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und den Gerichtsakten des BVwG. Sohin konnte dies festgestellt werden. Die Bescheide der bB vom 02.10.2017, GZ römisch 40 und vom 16.02.2018, römisch 40 , die Entscheidungen des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E und vom 30.03.2021, W213 2176759-1/39E sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6 und vom 15.12.2021, Ra 2021/12/0039-6 sind dem BF und der bB bekannt. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
§§ 44i
Vm 39 BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist
§ 135aBDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst.
Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB
Paragraphen 44, in Verbindung mit 39 BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 135 a, BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
- Zu A) Behebung des Bescheides 16.02.2018, XXXX :römisch zwei.3.
- Zu A) Behebung des Bescheides 16.02.2018, römisch 40 : II.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.1.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 42 VwGG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:Paragraph 42, VwGG – Erkenntnisse – lautet auszugsweise:
(2)Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
- a)der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
- b)der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
- c)das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
(3)Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
(3)Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. II.3.1.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.1.
- Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Wurde eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar
§ 42Abs. 3 Vw
GG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisses auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478, mwN).Wurde eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisses auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478, mwN). II.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Nach Behebung des Bescheides der bB vom 02.10.2017, GZ XXXX durch den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E stellte die bB in gegenständlicher Beschwerdesache mit Bescheid vom 16.02.2018, XXXX neuerlich fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: XXXX , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt XXXX , dienstzugeteilt worden sei, dies zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei. Nach Behebung des Bescheides der bB vom 02.10.2017, GZ römisch 40 durch den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E stellte die bB in gegenständlicher Beschwerdesache mit Bescheid vom 16.02.2018, römisch 40 neuerlich fest, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom
- April 2017, GZ: römisch 40 , dem zufolge der BF aus dienstlichen Gründen nach Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit
- April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem Finanzamt römisch 40 , dienstzugeteilt worden sei, dies zu seinen Dienstpflichten gezählt habe und im dienstlichen Interesse erfolgt sei. Jedoch hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 3 VwGG entfaltet die Behebung eine ex tunc-Wirkung. Dies hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478, mwN).Jedoch hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, den Beschluss des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Unter Berücksichtigung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG entfaltet die Behebung eine ex tunc-Wirkung. Dies hat zur Folge, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (VwGH 08.06.2020, Ra 2018/19/0478, mwN). Der Bescheid der bB vom 16.02.2018, XXXX wurde unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E erlassen. Aufgrund der Behebung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6 ist die Rechtsgrundlage für den Bescheid der bB vom 16.02.2018, XXXX entzogen worden. Die bB war daher für die Erlassung des Bescheides vom 16.02.2018, XXXX funktionell unzuständig. Daher war der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 16.02.2018, XXXX wegen Unzuständigkeit der bB aufzuheben (vgl. VwGH 18.01.1979, 1623/77). Der Bescheid der bB vom 16.02.2018, römisch 40 wurde unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E erlassen. Aufgrund der Behebung des Beschlusses des BVwG vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6 ist die Rechtsgrundlage für den Bescheid der bB vom 16.02.2018, römisch 40 entzogen worden. Die bB war daher für die Erlassung des Bescheides vom 16.02.2018, römisch 40 funktionell unzuständig. Daher war der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 16.02.2018, römisch 40 wegen Unzuständigkeit der bB aufzuheben vergleiche VwGH 18.01.1979, 1623/77). Auch ist zu beachten, dass die Behebung des Beschlusses vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, der Bescheid der bB vom 02.10.2017, GZ XXXX nach wie vor rechtskräftig ist. Die nochmalige Entscheidung der bB vom 16.02.2018, XXXX steht daher auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023). Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620, 0621, mwN). Daher ist Bescheid vom 16.02.2018, XXXX auch wegen entschiedener Sache zu beheben. Auch ist zu beachten, dass die Behebung des Beschlusses vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Ra 2018/12/0012-6, der Bescheid der bB vom 02.10.2017, GZ römisch 40 nach wie vor rechtskräftig ist. Die nochmalige Entscheidung der bB vom 16.02.2018, römisch 40 steht daher auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 28.09.2021, Ro 2021/05/0023). Ein hervorkommendes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620, 0621, mwN). Daher ist Bescheid vom 16.02.2018, römisch 40 auch wegen entschiedener Sache zu beheben. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
- Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall der Verhandlung: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise):Paragraph 24, VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise): […]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Zudem war der vorliegende Bescheid zu beheben. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2114849.2.01