GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
B“) weitergeleitet (VWA ./2, siehe Punkt II.2).römisch eins.2. Mit Verfügung vom 19.03.2021 wurde das Anbringen des BF
Paragraph 6, AVG an das zuständige Organ, den Studienpräses der Universität Wien (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) weitergeleitet (VWA ./2, siehe Punkt römisch zwei.2). I.3. Mit Bescheid der bB vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Beauskunftung
G abgewiesen (VWA ./3, siehe Punkt II.2).römisch eins.3. Mit Bescheid der bB vom 30.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Beauskunftung
Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG abgewiesen (VWA ./3, siehe Punkt römisch zwei.2). Begründend führte die bB aus, dass
G die Behörde über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen habe, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Bei den vom BF beantragten Auskünften handle es sich um personenbezogene Daten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Person zuzuordnen seien. Das Grundrecht auf Datenschutz sei in § 1 Datenschutzgesetz verankert und stehe im Verfassungsrang. Sofern der Betroffene (gemeint XXXX ) nicht seine ausdrückliche Einwilligung zur Datenweitergabe erteile, stehe der gewünschten Auskunft daher eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung entgegen. Begründend führte die bB aus, dass
Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG die Behörde über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen habe, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Bei den vom BF beantragten Auskünften handle es sich um personenbezogene Daten, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Person zuzuordnen seien. Das Grundrecht auf Datenschutz sei in Paragraph eins, Datenschutzgesetz verankert und stehe im Verfassungsrang. Sofern der Betroffene (gemeint römisch 40 ) nicht seine ausdrückliche Einwilligung zur Datenweitergabe erteile, stehe der gewünschten Auskunft daher eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung entgegen. Der Bescheid der bB wurde vom BF am 01.04.2021 übernommen (VWA ./4, siehe Punkt II.2).Der Bescheid der bB wurde vom BF am 01.04.2021 übernommen (VWA ./4, siehe Punkt römisch zwei.2). I.
2 Universitätsgesetz öffentlich. Es sei daher unverständlich, warum gerade bei den Diplomand*innenseminararbeiten, somit den Abschlussarbeiten des Wiener Juridicums, ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen solle, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung überwiegen solle. In der Beschwerde führte der BF nach teilweiser Wiedergabe seines Auskunftsbegehrens vom 29.01.2021 (siehe VWA ./1 und Punkt römisch zwei.1.2) und der abweisenden Begründung der bB (siehe Punkt römisch eins.3) aus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei. Der BF begründete dies damit, dass die Diplomarbeiten sämtlicher anderer juristischen Fakultäten in Österreich sowohl in der jeweiligen Universitätsbibliothek als auch in der Nationalbibliothek aufliegen würden. Auch mündliche Prüfungen seien
Paragraph 79, Absatz 2, Universitätsgesetz öffentlich. Es sei daher unverständlich, warum gerade bei den Diplomand*innenseminararbeiten, somit den Abschlussarbeiten des Wiener Juridicums, ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen solle, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung überwiegen solle. I.5. Auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission hat der Senat der Universität Wien in seiner Sitzung am 24.06.2021 ein Gutachten
B wegen Abweisung des Antrages auf Auskunft beschlossen (VWA ./6, siehe Punkt II.2).römisch eins.5. Auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission hat der Senat der Universität Wien in seiner Sitzung am 24.06.2021 ein Gutachten
Paragraph 46, UG zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid der bB wegen Abweisung des Antrages auf Auskunft beschlossen (VWA ./6, siehe Punkt römisch zwei.2). Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen zu § 14 Abs. 1 VwGVG, §§ 46 und 81 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, § 21 Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, MBl vom 02.06.2006 idgF (Diplomarbeitsmodul), § 1 Auskunftspflichtgesetz, Art 20 Abs. 3 und 4 B-VG und § 1 DSG führte der Senat der Universität Wien aus, dass
G die Behörde über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen habe, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensehe. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einem Begehren nach dem AuskunftspflichtG entgegenstehen würden, seien ua in der Bundesverfassung (Art. 20 Abs. 3 und 4) geregelt. Auch das Datenschutzgesetz enthalte in seinem § 1 eine verfassungsrechtliche Bestimmung zum Schutz der personenbezogenen Daten. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen zu Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, Paragraphen 46 und 81 Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 21, Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, MBl vom 02.06.2006 idgF (Diplomarbeitsmodul), Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz, Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG und Paragraph eins, DSG führte der Senat der Universität Wien aus, dass
Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG die Behörde über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen habe, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensehe. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einem Begehren nach dem AuskunftspflichtG entgegenstehen würden, seien ua in der Bundesverfassung (Artikel 20, Absatz 3 und 4) geregelt. Auch das Datenschutzgesetz enthalte in seinem Paragraph eins, eine verfassungsrechtliche Bestimmung zum Schutz der personenbezogenen Daten. Es sei nun eine Interessensabwägung zwischen dem Auskunftsrecht des BF auf der einen Seite und der Verschwiegenheitspflicht einer Behörde auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei der begehrten Auskunft über Studienleistungen handle es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten. Da ein Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf den Schutz der personenbezogenen Daten überwiege und ein überwiegendes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunft nicht erkennbar sei, würden im gegenständlichen Verfahren zwei verfassungsgesetzliche Verschwiegenheitspflichten einer Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das Auskunftsbegehren abzuweisen sei. Angemerkt werde ferner, dass die in der Beschwerdeschrift angeführte Verpflichtung der Veröffentlichung von Diplomarbeiten
UG mit Hinweis auf die entsprechenden Publikation der Diplomarbeiten auf der Homepage der Universität Innsbruck im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, weil es sich bei den an der Universität Wien zur Erlangung des akademischen Grades abzufassenden wissenschaftlichen Arbeiten nicht um Diplomarbeiten, sondern um einen anderen gleichwertigen Nachweis
1 UG handle (vgl. Studienplan Rechtswissenschaften an der Universität Wien und § 81 Abs. 1 UG). Die Regelungen über die Veröffentlichungspflicht von Diplomarbeiten seien daher für Diplomand*innenseminararbeiten nicht anzuwenden. Angemerkt werde ferner, dass die in der Beschwerdeschrift angeführte Verpflichtung der Veröffentlichung von Diplomarbeiten
Paragraph 86, UG mit Hinweis auf die entsprechenden Publikation der Diplomarbeiten auf der Homepage der Universität Innsbruck im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, weil es sich bei den an der Universität Wien zur Erlangung des akademischen Grades abzufassenden wissenschaftlichen Arbeiten nicht um Diplomarbeiten, sondern um einen anderen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 81, Absatz eins, UG handle vergleiche Studienplan Rechtswissenschaften an der Universität Wien und Paragraph 81, Absatz eins, UG). Die Regelungen über die Veröffentlichungspflicht von Diplomarbeiten seien daher für Diplomand*innenseminararbeiten nicht anzuwenden. Auch für das Argument des BF, dass die Diplomand*innenseminararbeiten als Diplomarbeiten gleichwertige Leistungen nicht einer erhöhten Geheimhaltung als die Diplomarbeiten selbst unterstehen sollten, gebe es keine gesetzliche Grundlage. Aus den dargelegten Gründen werde empfohlen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten sei und eine Rechtsfrage zu klären sei und außerdem weder neue Tatsachen vorgebracht noch weitere Beweismittel vorgelegt worden seien, könne auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden (vgl. VwGH 28.06.1995, 93/12/0177).Da lediglich ein nicht widersprüchlicher Sachverhalt rechtlich zu werten sei und eine Rechtsfrage zu klären sei und außerdem weder neue Tatsachen vorgebracht noch weitere Beweismittel vorgelegt worden seien, könne auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ohne Einräumung eines Parteiengehörs entschieden werden vergleiche VwGH 28.06.1995, 93/12/0177). I.
2 Universitätsgesetz öffentlich. Es sei daher unverständlich, warum gerade bei den Diplomand*innenseminararbeiten, somit den Abschlussarbeiten des Wiener Juridicums, ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen solle, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung überwiegen solle.römisch eins.7. Am 12.08.2021 stellte der BF mit E-Mail einen Vorlageantrag (VWA ./9, siehe Punkt römisch zwei.2) und begründete diesen ident wie die erhobene Beschwerde (siehe oben Punkt römisch eins.4) damit, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet sei. Dazu führte er aus, dass die Diplomarbeiten sämtlicher anderer juristischen Fakultäten in Österreich sowohl in der jeweiligen Universitätsbibliothek als auch in der Nationalbibliothek aufliegen würden. Auch mündliche Prüfungen seien
Paragraph 79, Absatz 2, Universitätsgesetz öffentlich. Es sei daher unverständlich, warum gerade bei den Diplomand*innenseminararbeiten, somit den Abschlussarbeiten des Wiener Juridicums, ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen solle, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung überwiegen solle. I.
287/1987 haben die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheit ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.„
Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, haben die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheit ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Auskunftspflichtgesetz beantrage ich höflichst die Beauskunftung folgender Fragen:
Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz beantrage ich höflichst die Beauskunftung folgender Fragen:
Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist ein gegenüber Diplomarbeiten erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis, deren Veröffentlichung
Eine
Abs 3 B-VG vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit zugunsten der Auskunftspflicht
Abs 4 B-VG aus.Bei den laut Paragraph 21, des Studienplans für das Studium der Rechtswissenschaften vorgesehenen Diplomandenseminararbeiten handelt es sich um einen
Paragraph 81, Absatz eins, UG einer Diplomarbeit gleichwertigen Nachweis. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit ist ein gegenüber Diplomarbeiten erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis, deren Veröffentlichung
Paragraph 86, UG sogar verpflichtend vorgesehen ist, nicht erkennbar. Eine
, Absatz 3, B-VG vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit zugunsten der Auskunftspflicht
Sd § 2 Auskunftspflichtgesetz ist nicht zu erwarten, zumal ja sämtliche eingereichten Diplomandenseminararbeiten im StudienServiceCenter der rechtswissenschaftlichen Fakultät aufliegen.Eine besondere Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung iSd Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz ist nicht zu erwarten, zumal ja sämtliche eingereichten Diplomandenseminararbeiten im StudienServiceCenter der rechtswissenschaftlichen Fakultät aufliegen.
Auskunftspflichtgesetz beantrage ich für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte bescheidmäßige Erledigung.“
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz beantrage ich für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte bescheidmäßige Erledigung.“ II.1.
1 UG gleichwertigen Nachweis einer Diplomarbeit handelt. Die Diplomand*innenseminararbeiten unterliegen daher keinem erhöhten Geheimhaltungsbedürfnis, da die Veröffentlichung von Diplomarbeiten nach § 86 UG verpflichtend vorgesehen ist. Der BF begründet sein Auskunftsbegehren damit, dass es sich bei einer Diplomand*innenseminararbeiten um einen
Paragraph 81, Absatz eins, UG gleichwertigen Nachweis einer Diplomarbeit handelt. Die Diplomand*innenseminararbeiten unterliegen daher keinem erhöhten Geheimhaltungsbedürfnis, da die Veröffentlichung von Diplomarbeiten nach Paragraph 86, UG verpflichtend vorgesehen ist. Weitere Umstände für die Begründung seines Auskunftsbegehrens wurden vom BF im Verfahren nicht dargelegt. II.1.
2 UG öffentlich seien (VWA ./5 Seite 2 und ./9, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu, weil eine mündliche Prüfung nicht mit einer Diplomarbeit bzw. einer Diplomand*innenseminararbeit vergleichbar ist. Eine Diplomarbeit bzw. eine Diplomand*innenseminararbeit sind als schriftliche Arbeiten reproduzierbar; es könnten grundsätzlich Abschriften hiervon erstellt werden. Dies trifft auf eine mündliche Prüfung nicht zu. Auch besteht für mündliche Prüfungen keine vergleichbare Publizitätsvorschrift
Die Ausführungen des BF, dass auch mündliche Prüfungen
Paragraph 79, Absatz 2, UG öffentlich seien (VWA ./5 Seite 2 und ./9, Seite 2), kommt kein Begründungswert zu, weil eine mündliche Prüfung nicht mit einer Diplomarbeit bzw. einer Diplomand*innenseminararbeit vergleichbar ist. Eine Diplomarbeit bzw. eine Diplomand*innenseminararbeit sind als schriftliche Arbeiten reproduzierbar; es könnten grundsätzlich Abschriften hiervon erstellt werden. Dies trifft auf eine mündliche Prüfung nicht zu. Auch besteht für mündliche Prüfungen keine vergleichbare Publizitätsvorschrift
Paragraph 86, UG. Weitere Umstände für die Begründung seines Auskunftsbegehrens wurden vom BF in seinem Antrag (VWA ./1), in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./5) bzw. in seinem Vorlageantrag (VWA ./9) nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem BF eine Behauptungslast zukommt: Da es nur ihm selbst bekannt sein kann, welche Interessen er mit der Auskunftserteilung verfolgt, hat er hierfür maßgebliche Aspekte im Verfahren initiativ bekanntzugeben. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. II.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AuskunftspflichtG sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AuskunftspflichtG sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
Z 3 und 4 sowie § 8 Z 1 bis 11 und Wahlfächern
1 zu entnehmen. Das Thema der Diplomarbeit muss jedenfalls einen rechtswissenschaftlichen Bezug aufweisen.Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit ist aus den Pflichtfächern
Paragraph 7, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 8, Ziffer eins bis 11 und Wahlfächern
Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, zu entnehmen. Das Thema der Diplomarbeit muss jedenfalls einen rechtswissenschaftlichen Bezug aufweisen. § 2 Abs. 2 Z. 3 Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Innsbruck – Diplomarbeit – lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Innsbruck – Diplomarbeit – lautet: 21,5 ECTS-AP auf die Diplomarbeit. II.3.2.
G über Studienleistungen (gemeint Informationen über Diplomandenseminararbeiten von XXXX ) nicht möglich ist. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, welche eine Veröffentlichung von Diplomand*innenseminararbeiten vorsehen. Auch existiert keine konkrete gesetzliche Verschwiegenheitspflicht betreffend Diplomand*innenseminararbeiten. Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erfordert – wie in der Folge dargestellt – eine Interessensabwägung.Paragraph 86, UG sieht eine Veröffentlichungspflicht für Diplomarbeiten vor. Diese Regelung kann aber nicht als lex specialis zum AuskunftspflichtG betrachtet werden, weil sich die Regelungsgegenstände der genannten Normen jeweils deutlich unterscheiden. Auch kann e contrario aus Paragraph 86, UG nicht geschlossen werden, dass eine Auskunftserteilung
Paragraph eins, AuskunftspflichtG über Studienleistungen (gemeint Informationen über Diplomandenseminararbeiten von römisch 40 ) nicht möglich ist. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, welche eine Veröffentlichung von Diplomand*innenseminararbeiten vorsehen. Auch existiert keine konkrete gesetzliche Verschwiegenheitspflicht betreffend Diplomand*innenseminararbeiten. Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erfordert – wie in der Folge dargestellt – eine Interessensabwägung. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruches ist grundsätzlich ein rechtliches Interesse des Auskunftswerbers nicht erforderlich. Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten, so ist eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).Für das Bestehen eines Auskunftsanspruches ist grundsätzlich ein rechtliches Interesse des Auskunftswerbers nicht erforderlich. Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Auskunftserteilung entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten, so ist eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Artikel 10, EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, mwN). Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einerseits einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Andererseits stellt sie hinsichtlich der Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, gleichzeitig auch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, wonach ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung dieser Grundrechte ist nach dem jeweiligen Gesetzesvorbehalt nur zulässig, sofern sie aus einem der in Art. 10 Abs. 2 EMRK bzw. § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Der genannte Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und in jenes auf Datenschutz durch § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG dient jeweils dem "Schutz der Rechte anderer" iSd Art. 10 Abs. 2 EMRK bzw. § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht. Der Eingriff verfolgt somit jedenfalls ein legitimes Ziel. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht (siehe dazu ausführlich VfGH 04.03.2021, E4037/2020, mwH). Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einerseits einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG dar. Andererseits stellt sie hinsichtlich der Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, gleichzeitig auch einen Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK dar, wonach ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung dieser Grundrechte ist nach dem jeweiligen Gesetzesvorbehalt nur zulässig, sofern sie aus einem der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründe notwendig ist. Der genannte Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und in jenes auf Datenschutz durch Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG dient jeweils dem "Schutz der Rechte anderer" iSd Artikel 10, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK, nämlich dem jeweils entgegengesetzten Grundrecht. Der Eingriff verfolgt somit jedenfalls ein legitimes Ziel. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch Paragraph eins, Absatz eins, AuskunftspflichtG erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Artikel 10, Absatz eins, EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht (siehe dazu ausführlich VfGH 04.03.2021, E4037/2020, mwH). Auch wenn aus Art. 10 Abs. 1 EMRK keine generelle Verpflichtung des Staates abgeleitet werden kann, Informationen bereitzustellen, so kann nach Maßgabe folgender Kriterien ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehen: Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (EGMR 08.11.2016, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11; EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16; VfGH 04.03.2021, E4037/2020).Auch wenn aus Artikel 10, Absatz eins, EMRK keine generelle Verpflichtung des Staates abgeleitet werden kann, Informationen bereitzustellen, so kann nach Maßgabe folgender Kriterien ein Recht auf Zugang zu Informationen bestehen: Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (EGMR 08.11.2016, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11; EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16; VfGH 04.03.2021, E4037/2020). Im Verfahren hat der BF nicht vorgebracht, dass das Sammeln der gewünschten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivität ist, dass die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein können oder dass er als Grundrechtsträger als Journalist/NGO oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Auskunftserteilung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig. Der BF stützt sein Auskunftsbegehren ausschließlich auf das Argument, dass es sich bei einer Diplomand*innenseminararbeit um einen
1 UG gleichwertigen Nachweis einer Diplomarbeit handle. Die Diplomand*innenseminararbeiten würden daher keinem erhöhten Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen, da die Veröffentlichung von Diplomarbeiten nach § 86 UG verpflichtend vorgesehen sei. Mit diesem Argument lässt sich jedoch kein Konnex zu den oben dargestellten Kriterien des EGMR bzw. VfGH herstellen. Im Verfahren hat der BF nicht vorgebracht, dass das Sammeln der gewünschten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivität ist, dass die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein können oder dass er als Grundrechtsträger als Journalist/NGO oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Auskunftserteilung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zulässig. Der BF stützt sein Auskunftsbegehren ausschließlich auf das Argument, dass es sich bei einer Diplomand*innenseminararbeit um einen
Paragraph 81, Absatz eins, UG gleichwertigen Nachweis einer Diplomarbeit handle. Die Diplomand*innenseminararbeiten würden daher keinem erhöhten Geheimhaltungsbedürfnis unterliegen, da die Veröffentlichung von Diplomarbeiten nach Paragraph 86, UG verpflichtend vorgesehen sei. Mit diesem Argument lässt sich jedoch kein Konnex zu den oben dargestellten Kriterien des EGMR bzw. VfGH herstellen. Der Umstand, dass einer Behörde die begehrte Information zur Verfügung steht, begründet kein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das Kriterium der Rechtsprechung des EMGR bzw. VfGH, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist, korrespondiert mit der Regelung in § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG. Diese Bestimmung regelt, ob eine Behörde die Auskunft verweigern darf, wenn eine Anfragebeantwortung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde führt.Der Umstand, dass einer Behörde die begehrte Information zur Verfügung steht, begründet kein berechtigtes Auskunftsinteresse. Das Kriterium der Rechtsprechung des EMGR bzw. VfGH, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist, korrespondiert mit der Regelung in Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG. Diese Bestimmung regelt, ob eine Behörde die Auskunft verweigern darf, wenn eine Anfragebeantwortung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde führt. Soweit der BF im Verfahren einen Vergleich zu Diplomarbeiten anderer juristischer Fakultäten in Österreich anstellt (VWA ./5, Seite 2 und ./9, Seite 2), so berücksichtigt er nicht, dass juristische Fakultäten in Österreich den Aufbau der Diplomarbeiten bzw. den Umfang der wissenschaftlichen Arbeiten zum Teil sehr unterschiedlich regeln. So beträgt der Umfang der Diplomarbeit an der juristischen Fakultät in Innsbruck z.B. 21,5 ECTS (20 ECTS juristische Fakultät Salzburg [§ 18 Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg], 25 ECTS juristische Fakultät Graz [§ 16 Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg], 16 ECTS juristische Fakultät Linz [§ 10 Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Linz, wobei bei entsprechendem akademischen Aufwand auch eine Kombination aus einem nachgestellten Gerichts- oder Behördenverfahren (Moot Court) oder einem Praktikum und einer darauf aufbauenden wissenschaftlichen Arbeit mit entsprechend geringerem Umfang zulässig ist]). Im Gegensatz dazu beträgt der Umfang einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Diplomand*innenseminararbeit an der juristischen Fakultät in Wien wegen einer evident anderen Strukturierung der Diplomarbeit nur 4 ECTS. Vor dem Hintergrund der evidenten unterschiedlichen Strukturierung der Diplomarbeit ist das Argument des BF zur Vergleichbarkeit einer Diplomarbeit mit einer Diplomand*innenseminararbeit nicht tragfähig. Anzumerken ist auch, dass der BF im Verfahren nie konkret ein öffentliches Interesse dahingehend begründet hat, dass er eine Auskunft von Informationen einer Person begehrt, welche eine „public figure“ bzw. „public official“ ist. Soweit der BF Informationen von XXXX begehrt, welcher mehrere politische Funktionen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , siehe dazu auch https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX , zuletzt abgefragt am 14.01.2022) bekleidete, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass dieser eine „public figure“ bzw. „public official“ darstellt. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR kann es durchaus zulässig sein, dass aufgrund einer Beantwortung eines Auskunftsersuchens die Privat- oder Geheimnissphäre einer Person tangiert sein kann (EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16). Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf Information und dies ist ein wesentliches Recht in einer demokratischen Gesellschaft, das sich unter bestimmten Umständen sogar auf Aspekte des Privatlebens von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beziehen kann (EGMR 27.6.2017, Fall Satakunnan Markkinapörssi Oy/Satamedia, Appl 931/13). Als Beispiel lassen sich Informationen des Privatlebens anführen, die im Zusammenhang mit der politischen Funktion stehen, wie der Bezugsfortzahlungsanspruch ehemaliger Nationalratsabgeordneten (VfGH 04.03.2021, E4037/2020). Davon zu unterscheiden sind Informationen, die nur darauf abzielen, die Neugier einer bestimmten Leserschaft (Personen) bezüglich der Einzelheiten des Privatlebens einer Person zu befriedigen. Diese können, so sehr diese Person auch bekannt sein möge, nicht als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse angesehen werden (EGMR 24.6.2004, Fall von Hannover, Appl. 59.320/00). In einem solchen Fall ist zu prüfen, welches Gewicht der begehrten Informationen (dem Bericht) im Hinblick auf das öffentliche Interesse zukommt und wie intensiv der durch den Bericht verwirklichte Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person ist. Im gegenständlichen Fall begehrt der BF Informationen über Diplomandenseminararbeiten von XXXX . Ein maßgeblicher Zusammenhang zwischen der politischen Funktion bzw. der politischen Tätigkeiten und den Informationen über Diplomandenseminararbeiten von XXXX ist jedoch nicht erkennbar und wurde auch vom BF im Verfahren in keiner Weise schlüssig dargelegt. Auch vor diesem Hintergrund wäre das Auskunftsbegehren des BF abzulehnen. Anzumerken ist auch, dass der BF im Verfahren nie konkret ein öffentliches Interesse dahingehend begründet hat, dass er eine Auskunft von Informationen einer Person begehrt, welche eine „public figure“ bzw. „public official“ ist. Soweit der BF Informationen von römisch 40 begehrt, welcher mehrere politische Funktionen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , siehe dazu auch https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 , zuletzt abgefragt am 14.01.2022) bekleidete, kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass dieser eine „public figure“ bzw. „public official“ darstellt. Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR kann es durchaus zulässig sein, dass aufgrund einer Beantwortung eines Auskunftsersuchens die Privat- oder Geheimnissphäre einer Person tangiert sein kann (EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16). Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf Information und dies ist ein wesentliches Recht in einer demokratischen Gesellschaft, das sich unter bestimmten Umständen sogar auf Aspekte des Privatlebens von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beziehen kann (EGMR 27.6.2017, Fall Satakunnan Markkinapörssi Oy/Satamedia, Appl 931/13). Als Beispiel lassen sich Informationen des Privatlebens anführen, die im Zusammenhang mit der politischen Funktion stehen, wie der Bezugsfortzahlungsanspruch ehemaliger Nationalratsabgeordneten (VfGH 04.03.2021, E4037/2020). Davon zu unterscheiden sind Informationen, die nur darauf abzielen, die Neugier einer bestimmten Leserschaft (Personen) bezüglich der Einzelheiten des Privatlebens einer Person zu befriedigen. Diese können, so sehr diese Person auch bekannt sein möge, nicht als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse angesehen werden (EGMR 24.6.2004, Fall von Hannover, Appl. 59.320/00). In einem solchen Fall ist zu prüfen, welches Gewicht der begehrten Informationen (dem Bericht) im Hinblick auf das öffentliche Interesse zukommt und wie intensiv der durch den Bericht verwirklichte Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person ist. Im gegenständlichen Fall begehrt der BF Informationen über Diplomandenseminararbeiten von römisch 40 . Ein maßgeblicher Zusammenhang zwischen der politischen Funktion bzw. der politischen Tätigkeiten und den Informationen über Diplomandenseminararbeiten von römisch 40 ist jedoch nicht erkennbar und wurde auch vom BF im Verfahren in keiner Weise schlüssig dargelegt. Auch vor diesem Hintergrund wäre das Auskunftsbegehren des BF abzulehnen. Im Ergebnis konnte der BF unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VfGH und der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.11.2016, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11; EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16; VfGH 04.03.2021, E4037/2020) kein rechtlich relevantes Auskunftsinteresse aufzeigen. Vor diesem Hintergrund überwiegt jedenfalls das rechtliche Interesse am Datenschutz an den personenbezogenen Daten (Informationen über Diplomandenseminararbeiten von XXXX ). Unabhängig davon, beträgt, aufgrund des Aufbaus des Diplomarbeitsmoduls der rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien, der Umfang einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomand*innenseminararbeit) nur 4 ECTS. Der Umfang der wissenschaftlichen Arbeit ist im Vergleich zu anderen juristischen Fakultäten in Österreich wesentlich geringer (z.B. Innsbruck 21, 5 ECTS). Schließlich ergibt sich auch aus der Bezeichnung der Arbeit als „…seminararbeit“, dass diese nicht mit wissenschaftlichen Arbeiten („Diplomarbeit“) anderer österreichischen Fakultäten gleichzusetzen ist. Aufgrund des eher geringen wissenschaftlichen Umfangs einer Diplomand*innenseminararbeit überwiegt auch in dieser Hinsicht das rechtliche Interesse am Datenschutz an personenbezogenen Daten (Informationen über Diplomandenseminararbeiten von XXXX ).Im Ergebnis konnte der BF unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VfGH und der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.11.2016, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11; EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16; VfGH 04.03.2021, E4037/2020) kein rechtlich relevantes Auskunftsinteresse aufzeigen. Vor diesem Hintergrund überwiegt jedenfalls das rechtliche Interesse am Datenschutz an den personenbezogenen Daten (Informationen über Diplomandenseminararbeiten von römisch 40 ). Unabhängig davon, beträgt, aufgrund des Aufbaus des Diplomarbeitsmoduls der rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien, der Umfang einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomand*innenseminararbeit) nur 4 ECTS. Der Umfang der wissenschaftlichen Arbeit ist im Vergleich zu anderen juristischen Fakultäten in Österreich wesentlich geringer (z.B. Innsbruck 21, 5 ECTS). Schließlich ergibt sich auch aus der Bezeichnung der Arbeit als „…seminararbeit“, dass diese nicht mit wissenschaftlichen Arbeiten („Diplomarbeit“) anderer österreichischen Fakultäten gleichzusetzen ist. Aufgrund des eher geringen wissenschaftlichen Umfangs einer Diplomand*innenseminararbeit überwiegt auch in dieser Hinsicht das rechtliche Interesse am Datenschutz an personenbezogenen Daten (Informationen über Diplomandenseminararbeiten von römisch 40 ). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz eins bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Universitäten hinsichtlich Studienleistungen (wie zB Diplomand*innenseminararbeiten) von Student/innen, welche nicht von der Publizitätsverpflichtung
1 UG erfasst sind, Auskunft
G zu erteilen haben bzw. ob Universitäten eine Auskunftserteilung
G zum Schutz von personenbezogenen Daten von Student/innen
DSG verweigern können.Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Universitäten hinsichtlich Studienleistungen (wie zB Diplomand*innenseminararbeiten) von Student/innen, welche nicht von der Publizitätsverpflichtung
Paragraph 86, Absatz eins, UG erfasst sind, Auskunft
Paragraph eins, AuskunftspflichtG zu erteilen haben bzw. ob Universitäten eine Auskunftserteilung
Paragraph eins, AuskunftspflichtG zum Schutz von personenbezogenen Daten von Student/innen
Paragraph eins, DSG verweigern können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2245841.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.