RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW258 2184519-1 Spruch, W258 2184519-1/21ESCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNT
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 20.11.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Ghor, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er von der Taliban bedroht und es in Afghanistan unsicher sei. Seine Eltern seien von den Taliban getötet worden, weil sie Schiiten gewesen seien; auch er werde als Schiit verfolgt. Darüber hinaus habe es Grundstücksstreitigkeiten gegeben, bei denen sein Onkel von einem Regierungsmitglied bzw Polizisten getötet worden sei. Der BF fürchte den Tod, weil er der Einzige sei, der davon wisse.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 20.11.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghor, sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er von der Taliban bedroht und es in Afghanistan unsicher sei. Seine Eltern seien von den Taliban getötet worden, weil sie Schiiten gewesen seien; auch er werde als Schiit verfolgt. Darüber hinaus habe es Grundstücksstreitigkeiten gegeben, bei denen sein Onkel von einem Regierungsmitglied bzw Polizisten getötet worden sei. Der BF fürchte den Tod, weil er der Einzige sei, der davon wisse. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei als Apostat, als Rückkehrer aus dem Iran, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wegen Blutrache und durch die Taliban individuell verfolgt. Am 25.05.2021, 29.06.2021 und 14.12.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt und das Erkenntnis am 14.12.2021 mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und von XXXX sowie XXXX als Zeugen sowie Einschau in den Verwaltungsakt und in die folgenden Urkunden:Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und von römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen sowie Einschau in den Verwaltungsakt und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 13.12.2021 ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 („EASO“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 4, vom 11.06.2021 („LIB 11.06.2021“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 („LIB 16.09.2021“) ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 („UNHCR“) ● ORF-Artikel https://orf.at/stories/3234101/ abgerufen am 26.10.2021 ● Diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (OZ 1, AS 38 f, 93, 99-105) ● Taufschein vom 27.02.2020 (OZ 5) ● Eidesstattliche Erklärung des Pfarrers Mag. XXXX (OZ 12) Eidesstattliche Erklärung des Pfarrers Mag. römisch 40 (OZ 12) ● Bestätigung des Pfarrers Mag. XXXX vom 26.06.2021 (OZ 13) Bestätigung des Pfarrers Mag. römisch 40 vom 26.06.2021 (OZ 13) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
- Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghor geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2012 gelebt hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghor geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2012 gelebt hat. Der BF ist 2015 vom Iran schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 22.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Fluchtgründen: Der BF wurde und wird in Afghanistan individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Zum Abfall vom Islam: Der BF ist weder aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen, noch hat er sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt und wird dies auch nicht von Dritten in Afghanistan angenommen. Zur den geltend gemachten Grundstücksstreitigkeiten: Der Onkel des BF und der BF waren weder in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt noch besteht diesbezüglich eine Familienfehde. Der BF war nicht Zeuge der Ermordung seines Onkels. Zu etwaigen Benachteiligungen oder Bedrohungen des BF im Herkunftsstaat als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara: Der BF wurde als schiitischer Hazara in seinem Herkunftsstaat weder im besonderen Maße benachteiligt, noch kam es zu Bedrohungen gegen oder Übergriffen auf ihn. Er ist und war weder im besonderen Maß religiös noch politisch tätig. Die Eltern des BF wurden bei einer Straßenkontrolle der Taliban beim Heimweg aus Herat von Taliban getötet, weil sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems waren. Zur Gefährdung als Rückkehrer aus dem Iran: Der BF spricht mit leichtem iranischen Akzent. 1.1.
- Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit der afghanischen Kultur vertraut. Er hat vier Jahre Schulbildung genossen, wobei er die Schule nicht regelmäßig besucht hat. In Österreich hat er weiters Deutsch bis zum Niveau B1 (gesprochen) gelernt. Der BF hat etwa drei Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet und dabei Erfahrungen im Bereich Maler- und Fliesenleger- und Tischlerarbeiten gesammelt. Seit seiner Kindheit hat er beim landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet. In Österreich hat er weiters ehrenamtlich für die Diakonie Lastkraftwagen beladen. Eine Tante des BF und ihr Ehegatte, ein Landwirt, leben beide im Heimatdorf des BF. Die Geschwister des BF sind im Iran aufhältig. Seine Eltern sind bereits verstorben. Die finanzielle Situation des BF und seiner Familie ist mittelmäßig. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, ihn mit Kost und Logis sowie finanziell zu unterstützen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
- Zur Lage von Apostaten in Afghanistan (LIB Kapitel „Apostasie, Blasphemie, Konversion“ und andere jeweils zitierte Quellen): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (siehe auch UNHCR S 71). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. In der Regel haben Beschuldigte keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien (UNHCR S 72). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt. Für Personen die als Apostaten wahrgenommen werden oder die im Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, besteht das Risiko, dass sie, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, Opfer gewaltsamer Angriffe werden, die bis zum Tode führen können. (EASO 2.16 und LIB „Apostasie, Blasphemie, Konversion“) In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Es kann auch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Über die genauen Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind zwar noch keine validen Informationen bekannt, jedoch ist deren strenge Auslegung der Sharia bekannt und somit nicht von einer Verbesserung auszugehen. 1.2.
- Rückkehrer aus dem Iran (Auszug aus LIB 15.06.2021 Kapitel „Rückkehr“): Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. 1.2.
- Sicherheitslage (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitslage“) Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten „Afghan National Defense and Security Forces“ (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 06.09.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Am 26.08.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. 1.2.
- Taliban und die Lage in Afghanistan nach ihrer Machtübernahme Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Taliban“) Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“) Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Politische Lage“) Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitsbehörden“) Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Korruption“) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August
- Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“) Am 07.09.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 08.09.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“) 1.2.
- Zur Lage von Schiiten in Afghanistan (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Es kommt aber zu Angriffen auf Schiiten, im Besonderen an Orten, an denen sie zusammentreffen, etwa in Moscheen und während religiöser Veranstaltungen oder Hochzeiten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ („ISKP“) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Der ISKP sieht Schiiten als Ketzer und damit als legitime Ziele für Tötungen an. 1.2.
- Zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Allgemeines Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. (LIB 11.06.2021 Kapitel „Hazara“) Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. (LIB 16.09.2021 Kapitel „Hazara“) Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara (LIB Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“): Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist – vor der neuerlichen Machtübernahme der Taliban – zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Umgang von Taliban, des ISKP und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara (LIB 16.09.2021 Kapitel „Schiiten“. und „Hazara“ sowie weitere jeweils zitierte Quellen): Vor der Machtübernahme durch die Taliban stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 30.08.2018 S 107). Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – hielten an. Die Übergriffe waren insbesondere dem ISKP zuzurechnen, der schiitische Hazara als legitime Ziele ansieht (EASO 2.15.1.). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw Hazara durchgeführt. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. Im Jahr 2019 gab es 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 117 Menschen getötet und 368 Menschen verletzt wurden, was einem Rückgang von 35 % gegenüber 2018 entspricht. Im ersten Halbjahr 2021 kam es zu einem Anstieg gezielter Angriff gegen schiitische Moslems, die vorwiegend der Volksgruppe der Hazara angehörten. Fast alle der 20 Vorfälle reklamiert der ISKP für sich. Sie führten zu 500 zivilen Opfern, wobei 143 getötet und 357 verletzt worden sind. Sie fanden in mehreren Provinzen, etwa in Baghlan, Daykundi, Ghazni, Ghor, Helmand, Nangarhar, Samangan, und in der Stadt Kabul statt (EASO 2.15.1). Angriffe werden von ISKP auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (EASO 2.15.1). Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban: Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, deren Bevölkerung zu etwas weniger als der Hälfte aus Hazara besteht (LIB 11.06.2021 Kapitel „Ghazni“), durch die Taliban. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, weil die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Anschluss an die kurzfristige Rückeroberung des Distrikts Malistan in der Provinz Ghazni töteten Taliban etwa 20 Einwohner, der Ethnie der Hazara. Mitte Juli 2021 attackierten die Taliban zwei weitere Distrikte in Ghazni, nämlich Nawur und Jaghori, die mehrheitlich von Hazara bewohnt werden. Die Informationen darüber, wie die Taliban zukünftig mit der Volksgruppe der Hazara umgehen werden, sind derzeit beschränkt (EASO 2.15.1). 1.2.
- Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (LIB 16.09.2021 Kapitel „Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)“) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen. Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagon „Tausende“ bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte. Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt. Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten. Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden. Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte. Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu, UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten. Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen, neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren. Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten. Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren. Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden. 1.2.
- Binnenvertriebene („IDP“) und Flüchtlinge (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „IDPs und Flüchtlinge“) UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.08.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat – und das Land – zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird. Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen. 1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ und weitere jeweils zitierte Quellen) Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von neun Milliarden USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es kam zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen (https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Eine von FEWS angefertigte Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar
- Sämtliche Regionen Afghanistans sind als IPC 2 (Stressed) bzw IPC 3 (Crisis) einzustufen. Ebenso ist darin angemerkt, dass ohne Humanitäre Hilfe sämtliche Regionen um mindestens eine Stufe schlechter einzustufen wären, somit auch als IPC 4 (Emergency). Bank und Finanzwesen Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen. 1.2.
- Medizinische Versorgung (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Medizinische Versorgung“) Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf. 1.2.
- Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „COVID-19“): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Mit Stand 04.09.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt. Maßnahmen der Regierung Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
- Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern", wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird. Mit Stand 02.06.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Bei etwa 8 % der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen – mehr als ein Drittel der Bevölkerung – in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18 bis 31% gestiegen sind. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr
- Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus. 1.2.
- Rückkehr (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rückkehr“) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt.
- Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug (OZ 18). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: 2.2.
- Zum individuellen Fluchtvorbringen: Zum Abfall vom Islam: Der BF hat vorgebracht, er sei aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, weshalb er in Afghanistan bedroht wäre. Dem konnte nicht gefolgt werden. Zwar sprechen einige Aspekte dafür, dass der BF aus innerer Überzeugung konvertiert ist: So war die Begründung des BF für seine Abwendung vom alten Glauben nachvollziehbar, wonach er kein Vertrauen in die Imame habe, weil, obwohl seine Familie Probleme gehabt hätte, nur den Reichen geholfen worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 5). Der BF verfügt auch über grundsätzliche Glaubenskenntnisse. So kennt er das Gebet „Vater unser“, die Kommunion und ihre Bedeutung sowie die wesentlichen kirchlichen Feiertage, Weihnachten und – zumindest nach Überlegung und Korrektur seiner Antwort – Ostern, und ihre Bedeutung, sowie Pfingsten, dessen Bedeutung er aber – trotz Hilfestellung – nicht kennt. Er hat mit Dritten, nämlich der Zeugin XXXX , über Taufnamen diskutiert und seinen Taufnamen Alex besprochen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 14 f). Weiters hat er einen Taufkurs besucht und die Taufe empfangen (Taufschein vom 27.02.2020, OZ 5).Er hat mit Dritten, nämlich der Zeugin römisch 40 , über Taufnamen diskutiert und seinen Taufnamen Alex besprochen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 14 f). Weiters hat er einen Taufkurs besucht und die Taufe empfangen (Taufschein vom 27.02.2020, OZ 5). Gegen eine Konversion aus innerer Überzeugung sprechen aber gewichtigere Gründe: So wurde der BF im Taufkurs schlecht bewertet und die Taufe erfolgte entgegen dem ursprünglichen Willen des Pfarrers und des Glaubenslehrers XXXX nur auf Drängen des BF und unter der Voraussetzung, dass der BF den Glaubenskurs auch nach der Taufe weiterbesuche. Entgegen der Vereinbarung hat der BF den Taufkurs dann lediglich zweimal besucht, obwohl er nach Angaben des Glaubenslehrers noch nicht fertig ausgebildet war (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 6 f).So wurde der BF im Taufkurs schlecht bewertet und die Taufe erfolgte entgegen dem ursprünglichen Willen des Pfarrers und des Glaubenslehrers römisch 40 nur auf Drängen des BF und unter der Voraussetzung, dass der BF den Glaubenskurs auch nach der Taufe weiterbesuche. Entgegen der Vereinbarung hat der BF den Taufkurs dann lediglich zweimal besucht, obwohl er nach Angaben des Glaubenslehrers noch nicht fertig ausgebildet war (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 6 f). Die Vorbereitung auf seine Taufe hat sich auf die Teilnahme an einem Glaubenskurs und sonntäglichen Gottesdiensten beschränkt, wobei seine Teilnahme/Leistung an jenem vom Pfarrer lediglich als „mittelmäßig“ (Eidesstättige Erklärung vom 23.06.2021, OZ 12, S 1) und vom Glaubenslehrer mit „Vierer-Schüler“ (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 6) und eigentlich ungenügend beschrieben wird. Er hat sich auf die Taufe auch nicht spirituell vorbereitet und konnte ihre spirituelle Bedeutung nicht erklären (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 5). Die Erzählung über seine Taufe blieb kurz und ohne zu erwartende emotionale Regung; auch die Frage, was bei der Taufe in ihm vorgegangen ist, beantwortete der BF auffallend kurz und floskelhaft („Sehr ruhig. Sehr gut“) (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 6). Der BF konnte auch keinen plausiblen Grund zur Hinwendung zum Christentum angeben. Auf die Frage, warum sein Interesse am Christentum geweckt worden sei, konnte er keine nachvollziehbare Begründung angeben und antwortete mit offenbar auswendig gelernten Floskeln. Während er zuerst allgemein erklärte, dass es im Christentum nur Liebe, Respekt und Toleranz gebe, konnte er über Rückfrage kein dazu passendes konkretes Beispiel nennen. Stattdessen antwortete er, dass er in der Bibel gelesen hätte, dass das Christentum der kürzeste und einzige Weg zu Gott wäre. Über Nachfrage, was ihn daran fasziniert hätte, gab er wiederrum unzusammenhängend an, dass Frauen und Männer – im Gegensatz zum Islam – im Christentum gleiche Rechte hätten und dass das Christentum die Religion des Friedens sei. Warum er sich vor diesem Hintergrund für die katholische Glaubensrichtung entschieden hat, bei der Männern – zumindest in Bezug auf das Priesteramt – ebenfalls eine hervorgehobene Stellung haben, und nicht etwa für eine evangelische Glaubensrichtung, konnte er nicht erläutern (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 4). Seine Angabe, wonach sein Interesse am Christentum durch die vorher genannte Bibelstelle geweckt worden sei, widerspricht auch seinen Angaben zu seiner Lieblingsstelle der Bibel; er nannte nicht etwa diese Stelle, sondern konnte überhaupt keine angeben (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8). Im Widerspruch dazu stehen letztlich auch die Angaben des Zeugen XXXX , wonach er als Grund für eine rasche Taufe angegeben habe, ohne Taufe würden er für seine verstorbenen Verwandten nicht beten können (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 8).Der BF konnte auch keinen plausiblen Grund zur Hinwendung zum Christentum angeben. Auf die Frage, warum sein Interesse am Christentum geweckt worden sei, konnte er keine nachvollziehbare Begründung angeben und antwortete mit offenbar auswendig gelernten Floskeln. Während er zuerst allgemein erklärte, dass es im Christentum nur Liebe, Respekt und Toleranz gebe, konnte er über Rückfrage kein dazu passendes konkretes Beispiel nennen. Stattdessen antwortete er, dass er in der Bibel gelesen hätte, dass das Christentum der kürzeste und einzige Weg zu Gott wäre. Über Nachfrage, was ihn daran fasziniert hätte, gab er wiederrum unzusammenhängend an, dass Frauen und Männer – im Gegensatz zum Islam – im Christentum gleiche Rechte hätten und dass das Christentum die Religion des Friedens sei. Warum er sich vor diesem Hintergrund für die katholische Glaubensrichtung entschieden hat, bei der Männern – zumindest in Bezug auf das Priesteramt – ebenfalls eine hervorgehobene Stellung haben, und nicht etwa für eine evangelische Glaubensrichtung, konnte er nicht erläutern (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 4). Seine Angabe, wonach sein Interesse am Christentum durch die vorher genannte Bibelstelle geweckt worden sei, widerspricht auch seinen Angaben zu seiner Lieblingsstelle der Bibel; er nannte nicht etwa diese Stelle, sondern konnte überhaupt keine angeben (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8). Im Widerspruch dazu stehen letztlich auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach er als Grund für eine rasche Taufe angegeben habe, ohne Taufe würden er für seine verstorbenen Verwandten nicht beten können (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 8). Die vorgebrachte Konversion hat keine Auswirkungen auf sein tägliches Leben. Auch zur Frage nach den Auswirkungen der Konversion auf sein tägliches Leben blieben seine Angaben floskelhaft (er würde sich seit der Taufe ruhiger fühlen und eine schönes Gefühl haben). Konkrete Auswirkungen konnte er – auch hier – keine nennen. Im Gegenteil gab er an, dass seine vorgebrachte Konversion keinen Unterschied für sein tägliches Leben machen würde (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 9). Der BF verfügt nur über geringe Glaubenskenntnissen, wobei ihm wesentliche Grundlagen unbekannt sind. So kennt er das apostolische Glaubensbekenntnis nicht, hat kaum Bibelkenntnisse, so er konnte keine Stelle in der Bibel nennen, die ihm besonders gut gefallen hat. Auch der Zeuge und Glaubenslehrer XXXX gab an, dass es sich beim BF um sozusagen einen „Vierer-Schüler“ im Glaubenskurs gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8; Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 6).Der BF verfügt nur über geringe Glaubenskenntnissen, wobei ihm wesentliche Grundlagen unbekannt sind. So kennt er das apostolische Glaubensbekenntnis nicht, hat kaum Bibelkenntnisse, so er konnte keine Stelle in der Bibel nennen, die ihm besonders gut gefallen hat. Auch der Zeuge und Glaubenslehrer römisch 40 gab an, dass es sich beim BF um sozusagen einen „Vierer-Schüler“ im Glaubenskurs gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8; Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 6). Der BF nimmt auch kaum am kirchlichen Leben teil. So besuchte er die Gottesdienste nur unregelmäßig. Selbst wenn er die Messe besucht hat, verstand er den Inhalt zum größten Teil nicht. So konnte er den Inhalt der letzten, lediglich zwei Tage zurückliegenden, Messe in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2021 nicht angeben. Er verwies nur auf „Pfingsten“ und gestand selbst zu, nicht alles vom Gottesdienst zu verstehen, weil kein Dolmetscher vorhanden wäre (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 11). Sein mangelndes Interesse am Christentum zeigt sich auch darin, dass ihm das letztlich egal ist. So meinte er diesbezüglich, „[…] was soll ich machen“ (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 11). An dieser Einschätzung kann auch nicht ändern, dass der BF in der darauffolgenden Tagsatzung am 29.06.2021 angab, er habe seit der letzten Verhandlung bis auf zweimal wöchentlich den Gottesdienst besucht und er detaillierte Auskunft zum Inhalt der letzten Predigt geben konnte. Der Besuch der Gottesdienste geschah nämlich nicht aus religiösen, sondern aus asyltaktischen Gründen: So hat der BF zumindest von seiner Taufe am 27.06.2020 bis zwei Tage vor seiner Beschwerdeverhandlung am 25.05.2021, dh für elf Monate, keinen Gottesdienst und nur zweimal einen Glaubenskurs besucht (Eidesstättige Erklärung des Taufspender und Pfarrers XXXX vom 23.06.2021, OZ 12; ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 9) Über den Inhalt des zwei Tage vor der Verhandlung besuchten Gottesdienstes konnte er auch keine inhaltlichen Angaben machen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 11). So hat der BF zumindest von seiner Taufe am 27.06.2020 bis zwei Tage vor seiner Beschwerdeverhandlung am 25.05.2021, dh für elf Monate, keinen Gottesdienst und nur zweimal einen Glaubenskurs besucht (Eidesstättige Erklärung des Taufspender und Pfarrers römisch 40 vom 23.06.2021, OZ 12; ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 9) Über den Inhalt des zwei Tage vor der Verhandlung besuchten Gottesdienstes konnte er auch keine inhaltlichen Angaben machen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 11). Einen plausiblen Grund konnte er nicht angeben. Zwar berief er sich auf die allgemeine Quarantäne wegen der Corona-Pandemie, die auch die Schließung der Kirchen zur Folge hatte (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 10; Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 4). Dies kann aber nicht überzeugen. So war der Besuch der Kirchen ebenso wie die vereinbarten zusätzlichen Glaubenskurse während der Zeit – zum Teil unter strengen Auflagen – möglich. Weiters kann dadurch nicht erklärt werden, warum der BF den Besuch des Gottesdienstes ausgerechnet zwei Tage vor dem Beschwerdeverfahren in seinem Asylverfahren wiederaufgenommen hat. Auch eine individuelle Angst des BF vor Corona oder eine Fehlinterpretation der Quarantänebestimmungen kann die fehlende Glaubensausübung nicht erklären, weil der BF auch während der Corona-Pandemie an einem Glaubenskurs teilgenommen und im Rahmen einer kirchlichen Zeremonie die Taufe empfangen hat. Erst nachdem dem BF in der Tagsatzung vom 25.05.2021 die Lücke in seiner Religionsausübung bewusstgemacht worden ist und er die Fragen des Richters kannte, nahm der BF wieder an Gottesdiensten teil und konnte in der Tagsatzung am 29.06.2021 Fragen zum Thema des letzten Gottesdienstes detailliert beantworten (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 5). Er bereitet sich auf die christlichen Feiertage nicht vor (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 9 f) und trägt kein Zeichen des christlichen Glaubens (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6 S 11). Außerhalb der Glaubenskurse (ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, S 9) hat der BF die Bibel nicht gelesen. Dies ergibt sich daraus, dass er über Frage keine einzige Stelle der Bibel nennen konnte, die ihm besonders gefällt und nur floskelhaft angab, dass er sich beim Lesen der Bibel gut und ruhig fühle. Weiters daraus, dass er nicht angeben konnte, welche Bibelstelle er zuletzt gelesen habe und der diesbezüglichen Frage auswich (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8).Außerhalb der Glaubenskurse (ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, S 9) hat der BF die Bibel nicht gelesen. Dies ergibt sich daraus, dass er über Frage keine einzige Stelle der Bibel nennen konnte, die ihm besonders gefällt und nur floskelhaft angab, dass er sich beim Lesen der Bibel gut und ruhig fühle. Weiters daraus, dass er nicht angeben konnte, welche Bibelstelle er zuletzt gelesen habe und der diesbezüglichen Frage auswich (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 8). Er missioniert nicht. Zwar hat er über entsprechende Frage in der Tagsatzung am 25.05.2021 angegeben, dass er Andere vom Christentum überzeugen würde (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 12). Dies war aber nicht glaubhaft. So hat er sich in seiner Vorbereitung auf ein christliches Leben und bei seiner Teilnahme am christlichen Leben – wie zuvor ausgeführt – auffallend wenig engagiert, was ein punktuelles Engagement im Bereich der Missionierung unwahrscheinlich erscheinen lässt. Weiters konnte er kein einziges konkretes Beispiel für seine Missionierungstätigkeit nennen (aaO). Auch Dritte in Afghanistan glauben nicht, dass der BF konvertiert ist. Es war nicht glaubhaft, dass er seinem Cousin von der Konversion erzählt hat. So konnte er nicht nachvollziehbar schildern, wie es dazu gekommen sein soll, dass er seinem Cousin so ein wichtiges Thema mitgeteilt haben will. Er wolle es ihm „einfach so“ gesagt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion vom Islam in eine andere Religion einem Verwandten nicht ohne gehörige Überlegungen mitgeteilt wird, weil Apostasie und Konversion von anderen afghanischen Muslimen derart problematisch gesehen werden, dass sie sogar innerhalb der Familie zu Verfolgung führen können. Auch dass der Cousin auf die Eröffnung des BF, er sei konvertiert, nicht reagiert haben soll (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 7), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch den Angaben des BF, seine restliche Familie wüsste von seiner Konversion, konnte nicht gefolgt werden. So gründen die Angaben des BF lediglich auf Mutmaßungen. So soll seine Familie diesbezüglich Fragen gestellt haben und es soll danach – ohne dass der BF etwas von seiner angeblichen Konversion erzählt hat – der Kontakt zu seiner Schwester abgebrochen sein. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass seine Familie annehmen würde, er sei konvertiert. Auch der BF gestand selbst zu, dass er selbst nicht wisse, ob der fehlende Kontakt nicht daran läge, dass seine Schwester keine Zeit zum Telefonieren hatte (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 6). Für eine Konversion aus asyltaktischen Gründen spricht auch, dass der BF – als geborener und erzogener schiitischer Moslem – das Prinzip der Taqiya (Notlüge im schiitischen Islam) nicht kennen will und er mit anderen Asylwerbern nicht darüber gesprochen haben will, dass eine Konversion einen asyltaktischen Vorteil bringen könne. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn der BF meint, dass Asylwerber untereinander über ihre Asylverfahren nicht reden (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6 S 12) Die Zeugin XXXX konnte an dieser Einschätzung nichts ändern, weil sie lediglich angeben konnte, dass sie mit dem BF über Taufnamen und ihre Bedeutung, nicht aber über die spirituelle Entwicklung des BF geredet hat. (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6 S 14 f). Zwar hat der BF ihr gegenüber angegeben, es sei ihm wichtig in der Kirche und Christ zu sein und dass er gerne in die Kirche gehe. Die Zeugin kann hier aber einerseits nur Angaben des BF selbst wiedergeben und andererseits stehen die Angaben des BF, die er der Zeugin gegenüber getätigt hat, im Widerspruch dazu, dass der BF ein Jahr lang den Gottesdienst nicht besucht hat.Die Zeugin römisch 40 konnte an dieser Einschätzung nichts ändern, weil sie lediglich angeben konnte, dass sie mit dem BF über Taufnamen und ihre Bedeutung, nicht aber über die spirituelle Entwicklung des BF geredet hat. (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6 S 14 f). Zwar hat der BF ihr gegenüber angegeben, es sei ihm wichtig in der Kirche und Christ zu sein und dass er gerne in die Kirche gehe. Die Zeugin kann hier aber einerseits nur Angaben des BF selbst wiedergeben und andererseits stehen die Angaben des BF, die er der Zeugin gegenüber getätigt hat, im Widerspruch dazu, dass der BF ein Jahr lang den Gottesdienst nicht besucht hat. Auch die Einvernahme des Zeugen XXXX konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar gab er an, der BF sei aus einem spirituellen Grund traurig gewesen, die Taufe nicht zu bekomme, nämlich, weil er nicht für seine verstorbene Familie beten könne (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 8). Die Angaben des Zeugen beruhen aber lediglich auf Angaben, die der BF dem Zeugen gegenüber gemacht hat und sie stehen im Widerspruch zu den Angaben, die der BF in der hg Verhandlung zur Frage gemacht hat, warum er Interesse am Christentum habe. Ein Interesse daran, für seine verstorbenen Verwandten beten zu können, hat er nicht angegeben.Auch die Einvernahme des Zeugen römisch 40 konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar gab er an, der BF sei aus einem spirituellen Grund traurig gewesen, die Taufe nicht zu bekomme, nämlich, weil er nicht für seine verstorbene Familie beten könne (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2021, OZ 13, S 8). Die Angaben des Zeugen beruhen aber lediglich auf Angaben, die der BF dem Zeugen gegenüber gemacht hat und sie stehen im Widerspruch zu den Angaben, die der BF in der hg Verhandlung zur Frage gemacht hat, warum er Interesse am Christentum habe. Ein Interesse daran, für seine verstorbenen Verwandten beten zu können, hat er nicht angegeben. Von der Einvernahme des Zeugen XXXX konnte abgesehen werden, weil er seit Mitte 2020 nicht mehr für die persisch afghanische Gemeinde tätig war und den BF seither nicht mehr gesehen hat (Bestätigung vom 16.06.2021, OZ 10).Von der Einvernahme des Zeugen römisch 40 konnte abgesehen werden, weil er seit Mitte 2020 nicht mehr für die persisch afghanische Gemeinde tätig war und den BF seither nicht mehr gesehen hat (Bestätigung vom 16.06.2021, OZ 10). In einer Gesamtschau ergibt sich daher das Bild von jemanden, der versucht hat – ohne sein Interesse am Christentum nachvollziehbar begründen zu können – möglichst schnell getauft zu werden, ohne sich das erforderliche Glaubenswissen – entgegen seiner Zusage auch nicht im Nachhinein – anzueignen, oder sein Leben am Christentum zu orientieren. Der wenige vom BF für das Christentum gezeigte Einsatz (Besuch des Gottesdienstes und des Glaubenskurses) erfolgte dabei getrieben durch das Asylverfahren (Erwerb eines Taufscheins nach einem negativen Asylbescheid; Schließen von Lücken, die in der ersten Beschwerdeverhandlung aufgetreten sind) und nicht aus einem spirituellen Bedürfnis des BF. Der BF ist daher lediglich aus asyltaktischen Überlegungen und nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Zu den geltend gemachten Grundstücksstreitigkeiten: Dem Vorbringen des BF, er sei auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan gefährdet, konnte ebenfalls nicht gefolgt werden. So hat der BF in der Verhandlung die Hintergründe seiner Gefährdung mehrfach geändert. Anfangs sprach der BF noch von einem Grundstücksstreit. Er habe lediglich einen Streit gesehen, sei dann ins Dorf gelaufen um Hilfe zu holen und als er zurückkam, sei sein Onkel bereits tot am Boden gelegen, ohne jeglicher Spur der Täter (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 17). Etwas später änderte der BF sein Vorbringen und meinte gefährdet zu sein, weil er der einzige Zeuge der Tötung seines Onkels sei. Hierzu gab er an „Weil ich habe diesen Vorfall mit meinen eigenen Augen gesehen und ich war der einzige Zeuge.“ (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 17). Über Rückfrage, dass er den Übergriff gar nicht gesehen habe, antwortete der BF bloß ausweichlich, dass ja sonst niemand anderer in der Umgebung gewesen sei und die Bedrohungen in einer allgemeinen Feindschaft gründen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 18). Auch die Umstände des Streits sind von Ungereimtheiten gekennzeichnet. So gab der BF vor dem Bundesamt an, dass das Oberhaupt der verfeindeten Familie mit seinen Brüdern gemeinsam zu der Konfrontation mit dem Onkel kam (Einvernahmeprotokoll BFA, OZ 1, S 73). In der mündlichen Verhandlung gab er anfangs noch an, dass dieser Mann namens „ XXXX “ mit seinem Sohn, also bloß einem, den Streit mit dem Onkel begann (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 16). Kurze Zeit darauf änderte der BF sein Fluchtvorbringen abermals ab. So sei XXXX gar nicht dabei gewesen sein, sondern nur dessen Brüder (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 18).Auch die Umstände des Streits sind von Ungereimtheiten gekennzeichnet. So gab der BF vor dem Bundesamt an, dass das Oberhaupt der verfeindeten Familie mit seinen Brüdern gemeinsam zu der Konfrontation mit dem Onkel kam (Einvernahmeprotokoll BFA, OZ 1, S 73). In der mündlichen Verhandlung gab er anfangs noch an, dass dieser Mann namens „ römisch 40 “ mit seinem Sohn, also bloß einem, den Streit mit dem Onkel begann (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 16). Kurze Zeit darauf änderte der BF sein Fluchtvorbringen abermals ab. So sei römisch 40 gar nicht dabei gewesen sein, sondern nur dessen Brüder (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 18). Das Vorbringen ist darüber hinaus unplausibel: Eine Blutrache wäre nämlich grundsätzlich gegen den Angreifer zu richten. Da die Familie des XXXX den Onkel des BF getötet haben soll, wäre es somit die Familie des BF, die Opfer erlitten hat und sich rächen müsste. Die Familie XXXX s soll auch über die angeblich umstrittenen Grundstücke verfügen und sie bewirtschaften; sie hätten damit alles, was sie angeblich gewollt haben. Da die Familie des XXXX auch mächtig sein soll, droht ihnen vom BF und seiner Familie, die sich bis auf eine Tante im Iran befindet, auch keine Gefahr. Es gibt daher keinen Grund für die Familie XXXX , den BF anzugreifen. Ein besonderes Interesse der Familie des XXXX am BF ist nicht ersichtlich (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 16 ff).Das Vorbringen ist darüber hinaus unplausibel: Eine Blutrache wäre nämlich grundsätzlich gegen den Angreifer zu richten. Da die Familie des römisch 40 den Onkel des BF getötet haben soll, wäre es somit die Familie des BF, die Opfer erlitten hat und sich rächen müsste. Die Familie römisch 40 s soll auch über die angeblich umstrittenen Grundstücke verfügen und sie bewirtschaften; sie hätten damit alles, was sie angeblich gewollt haben. Da die Familie des römisch 40 auch mächtig sein soll, droht ihnen vom BF und seiner Familie, die sich bis auf eine Tante im Iran befindet, auch keine Gefahr. Es gibt daher keinen Grund für die Familie römisch 40 , den BF anzugreifen. Ein besonderes Interesse der Familie des römisch 40 am BF ist nicht ersichtlich (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 16 ff). Auch durch die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt des vorgebrachten Übergriffs, kann die Vielzahl der Ungereimtheiten nicht erklärt werden. 2.2.
- Zur individuellen Betroffenheit als schiitischer Hazara: Die Feststellungen, dass der BF als schiitischer Hazara keine individuellen Übergriffe zu gewärtigen hatte, ergibt sich aus der Aussage des BF (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 19). Die Feststellungen zum Tod seiner Eltern, gründen in seiner Aussage in Zusammenschau mit den Länderberichten, wonach es bei Straßenkontrollen dazu gekommen sein soll, dass Taliban Angehörige der Volksgruppe der Hazara entführt und getötet haben (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 19). Dass er nicht im besonderen Maß politisch oder religiös tätig war, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und im hg Verfahren, wonach er seinen religiösen Pflichten – aber nicht mehr – nachgekommen ist (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 4) 2.2.
- Zur Gefährdung als Rückkehrer aus dem Iran: Dass der BF eine leichte Verfärbungen der Sprache ins Iranische aufweist ergibt sich aus den Angaben des Dolmetschers, sowie seinem relativ kurzen Aufenthalt im Iran (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 6, S 20). 2.
- Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen einschließlich der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Da der BF sich in Afghanistan stets in seinem Heimatdorf aufgehalten hat und seine Tante immer noch dort lebt, kann er sie dort aufgrund seiner Ortskenntnisse wiederfinden. Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er von Geburt an über 16 Jahre in einem engen afghanischem Familienband in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.
- Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. 3.1.
- Zu einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung aus allgemeinen Gründen: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Zur Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Hazara bzw zum schiitischen Glauben: Die Feststellungen vermögen allerdings eine Gruppenverfolgung von Hazara bzw von Schiiten nicht zu tragen: Zur Lage der schiitischen Hazara vor der Machtübernahme der Taliban: Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, waren vor der Machtübernahme durch die Taliban von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen. Die Diskriminierung und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichte jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten; dies im Besonderen, weil die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich gebracht hat, nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht hat, das notwendig gewesen wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung war (und ist) auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil „Hazara“ EASO 12/2000 Kapitel 2.17). Dies auch in Gebieten, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan unter Kontrolle der Taliban standen.Die Diskriminierung und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichte jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten; dies im Besonderen, weil die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich gebracht hat, nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht hat, das notwendig gewesen wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung war (und ist) auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil „Hazara“ EASO 12 aus 2000, Kapitel 2.17). Dies auch in Gebieten, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan unter Kontrolle der Taliban standen. Diese Einschätzung stand auch im Einklang mit dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der zwar im Einzelfall von einem Schutzbedarf schiitischer Hazara ausgegangen ist, aber keine Gruppenverfolgung angenommen hat, sowie der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wonach die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu geführt hat, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande) und des Verwaltungsgerichtshofs, der seit Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan angenommen hat (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Zur aktuellen Lage schiitischer Hazara: Die vorherigen Überlegungen können auf die Lage schiitischer Hazara nach der Machtübernahme durch die Taliban übertragen werden. Zwar waren Angehörige der Volksgruppe der Hazara während der vergangenen Herrschaft der Taliban (1996 bis 2001) besonders verfolgt. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Informationslage, gibt es derzeit aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan die Volkgruppe der Hazara systematisch verfolgen oder eine Verfolgung unmittelbar bevorsteht: So konnte bereits vor der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan in den von den Taliban kontrollierten Gebieten grundsätzlich von keiner Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden. Zwar kam es zwischenzeitlich zu vereinzelten Übergriffe von Taliban auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara, unklar ist aber, ob die Übergriffe tatsächlich erfolgt sind, weil es sich um Angehörige der Volksgruppe der Hazara gehandelt hat, oder ob primär Personen betroffen waren, die sich im besonderen Maße im Kampf gegen die Taliban engagiert hatten; dies vor dem Hintergrund, dass die bekannten Übergriffe örtlich auf die Provinz Ghazni, deren Bevölkerung fast zur Hälfte aus Angehörigen der Volksgruppe der Hazara besteht, beschränkt waren und im Zuge der Machtübernahme der Taliban erfolgt sind. Es kann daher – auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer – nicht auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende, systematische Verfolgung der Hazara durch die Taliban geschlossen werden (diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit dem nach der Verkündung der Entscheidung – und damit in der Ausfertigung dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigenden – veröffentlichten „Afghanistan Country Focus – Country of Origin Information Report, January 2022 (S 40 ff)“, wonach primär von vereinzelten Enteignungen oder Vertreibungen aber nicht von systematischen Hinrichtungen oder Verfolgung berichtet wird). Auch die Anschläge des ISKP erreichen nicht die erforderliche Dichte, um die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen zu könnten. Zur individuellen Risikolage des BF als schiitischer Hazara: Der BF ist auch nicht schlechter gestellt als andere schiitische Hazara. So hängt nach den EASO Risikoprofilen für Schiiten und für Hazara (EASO 2.15.1 f), die gesamtheitlich zu betrachten sind, das individuelle Risiko in Bezug auf den ISKP ua von der Herkunftsregion und einer etwaigen religiösen oder politischen Aktivität des Asylwerbers ab. Der BF unterliegt hier keinem erhöhten Risiko, weil er aus der Provinz Ghor stammt, die nicht zu einem der Gebiete gehört, in denen der ISKP im besonderen Maße aktiv ist. Er war auch weder im besonderen Maße politisch oder religiös tätig. Zwar sind die Eltern des BF von Taliban getötet worden, weil sie schiitische Hazara waren; da der Übergriff aber bei einer allgemeinen Straßenkontrolle der Taliban erfolgt ist und sich nicht gegen die Eltern des BF an sich, sondern gegen sie als Angehörige der Volksgruppe der Hazara gerichtet hat, kann der Übergriff keine Erhöhung der Bedrohung des BF begründen. In einer Gesamtabwägung liegt somit keine asylrelevante Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime vor. Zur Gefährdung als Rückkehrer aus dem Iran: Der BF ist auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Iran-Rückkehrer bzw der Rückkehrer aus Europa asylrelevant gefährdet. So erreichen die erwartbaren Benachteiligungen für Personen, die lange Zeit im Iran gelebt haben, etwa durch Diskriminierungen, grundsätzlich keine asylrelevante Dichte oder Intensität erreichen (so auch EASO 2.18, Risikoprofil von Personen, die im Iran oder Pakistan geboren worden sind oder dort eine lange Zeit gelebt haben). Ein – wie von EASO genannter – außergewöhnlicher Fall (aaO) liegt gegenständlich nicht vor. Im Gegenteil entspricht der BF mit einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren im Iran nicht dem Profil von Personen, die eine „lange Zeit“ im Iran gelebt haben. Die für den BF erwartbaren Nachteile werden darüber hinaus gemildert. weil er in Afghanistan geboren und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist und dort mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht hat, mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut ist und nur eine leichte Verfärbung seiner Sprache aufweist, die im Falle einer Rückkehr nach kurzer Zeit verschwinden würde, wodurch er kaum als Rückkehrer zu erkennen wäre. Im Übrigen ist aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Im Übrigen ist aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). 3.1.
- Ergebnis: Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98). 3.2.
- Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Derzeit ist die aktuelle Lage in Afghanistan auf Grund der Machtübernahme der Taliban von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet. Sie ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind. Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde:Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde: So ist die Sicherheitslage in ganz Afghanistan unübersichtlich, volatil und prekär: Die Taliban kontrollieren seit August 2021 den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, inklusive aller Großstädte. Ihre neue Regierung setzt sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammen, wobei der Innenminister eine Organisation leitet, die von den USA als Terrornetzwerk eingestuft wird. Es kommt zu schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär: Seit Anfang des Jahres wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen mehr als 550 000 Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen. Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor. Zwar spricht er – mit leichtem iranischen Akzent – Dari, eine Landessprache Afghanistans, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen Afghanistans an und als schiitischer Moslem einer der maßgeblichen religiösen Gruppierungen Afghanistans. Er ist mit der afghanischen Kultur und Gesellschaft vertraut. Er hat vier Jahre Schulbildung genossen, wobei er die Schule nur unregelmäßig besucht hat, und hat in Österreich zusätzlich Deutsch bis (gesprochen) B1 gelernt. Er hat Berufserfahrung aufgrund von etwa drei Jahren Hilfsarbeiten im Baubereich und einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich, bei der er der bei Beladetätigkeiten von LKWs geholfen hat. Eine Tante des BF und ihr Ehegatte leben noch im Heimatdorf des BF. Sie betreiben eine Landwirtschaft von der sie leben können und auch den BF mit Kost und Logis unterstützen könnten. All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor den drohenden willkürlichen Übergriffen durch die Taliban oder der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Daraus folgt: Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Art 15 lit c QD lit c).Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Artikel 15, Litera c, QD Litera c,). Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3, EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob jemand aus einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert ist bzw. ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder die Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt, nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob jemand aus einer inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert ist bzw. ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist oder die Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt, nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2184519.1.00