RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW258 2187170-1 Spruch, W258 2187170-1/26E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „I. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„I. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2187170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.