4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019 aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er von einem ihm zugewiesenen Kurs in das Unternehmungsgründungsprogramm wechseln hätte wollen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich, sobald er die Termine erfahren würde, vom ursprünglichen Termin abmelden könnte. Da sich beide Kurse für ihn zeitlich nicht mehr ausgegangen wären, habe er seiner Kursbetreuerin Bescheid gegeben und sich vom ursprünglichen Kurs abgemeldet. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 31.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2022, im Beisein des BF, eines Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019
VG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer näher genannten Schulungsmaßnahme verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis versandt und dem Zustelldienst am 09.07.2019 übergeben. Der BF kann sich nicht erinnern, ob er den Bescheid erhalten hat, bestreitet dessen Zugang jedoch nicht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.7.2019 ist beim AMS nicht eingelangt. Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer näher genannten Schulungsmaßnahme verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis versandt und dem Zustelldienst am 09.07.2019 übergeben. Der BF kann sich nicht erinnern, ob er den Bescheid erhalten hat, bestreitet dessen Zugang jedoch nicht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.7.2019 ist beim AMS nicht eingelangt. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019
VG aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Hierbei handelte es sich um dieselbe Schulungsmaßnahme und um dieselben Fehltage, über welche im Bescheid vom 08.07.2019 ausgesprochen wurde, wobei dort davon ausgegangen wurde, dass der BF den Erfolg dieser Schulungsmaßnahme vereitelte.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Hierbei handelte es sich um dieselbe Schulungsmaßnahme und um dieselben Fehltage, über welche im Bescheid vom 08.07.2019 ausgesprochen wurde, wobei dort davon ausgegangen wurde, dass der BF den Erfolg dieser Schulungsmaßnahme vereitelte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 10 Wenn die arbeitslose Person
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: „§ 26.
VG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht mehr wüsste, ob ihm dieser Bescheid zugestellt worden sei, bestritt dies aber, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, jedoch nicht. Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht mehr wüsste, ob ihm dieser Bescheid zugestellt worden sei, bestritt dies aber, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, jedoch nicht.
G gilt die Zustellung eines Dokuments ohne Zustellnachweise am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (sog. Zustellfiktion). § 26 Abs. 2 ZustG enthält lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Das Bestreiten eines Empfängers führt zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207). Da der BF die Zustellung aber nicht bestritt und die Übergabe des Bescheides an den Zustelldienst am 09.07.2019 erfolgte, gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem 09.07.2019, also dem 12.07.2019 als bewirkt. Der BF legte gegen diesen Bescheid, wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, keine Beschwerde ein. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2019 beträgt vier Wochen und beginnt am Tag der Zustellung. Demnach wurde der Bescheid vom 08.07.2019 vier Wochen nach dem ermittelten Zustellungsdatum des 12.07.2019, also am 09.08.2019, rechtskräftig.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung eines Dokuments ohne Zustellnachweise am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (sog. Zustellfiktion). Paragraph 26, Absatz 2, ZustG enthält lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Das Bestreiten eines Empfängers führt zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207). Da der BF die Zustellung aber nicht bestritt und die Übergabe des Bescheides an den Zustelldienst am 09.07.2019 erfolgte, gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem 09.07.2019, also dem 12.07.2019 als bewirkt. Der BF legte gegen diesen Bescheid, wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, keine Beschwerde ein. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2019 beträgt vier Wochen und beginnt am Tag der Zustellung. Demnach wurde der Bescheid vom 08.07.2019 vier Wochen nach dem ermittelten Zustellungsdatum des 12.07.2019, also am 09.08.2019, rechtskräftig. Im gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2019 stützte sich die belangte Behörde auf § 10 Abs. 4 AlVG und ging davon aus, dass der BF durch die unentschuldigten Fehltage den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Dies steht im Widerspruch zum Bescheid vom 08.07.2019 in welchem das AMS davon ausging, dass der BF aufgrund der selben Fehltage den Erfolg der Schulungsmaßnahme vereitelt hat. Im gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2019 stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 10, Absatz 4, AlVG und ging davon aus, dass der BF durch die unentschuldigten Fehltage den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Dies steht im Widerspruch zum Bescheid vom 08.07.2019 in welchem das AMS davon ausging, dass der BF aufgrund der selben Fehltage den Erfolg der Schulungsmaßnahme vereitelt hat. Da der Bescheid vom 8.7.2019 bereits rechtskräftig ist, war der gegenständliche Bescheid vom 11.7.2019 zu beheben, da sich aus den denselben Fehltagen nur eine der beiden Sanktionen – entweder jene nach § 10 Abs. 1 AlVG oder jene nach § 10 Abs. 4 AlVG – ergeben kann.Da der Bescheid vom 8.7.2019 bereits rechtskräftig ist, war der gegenständliche Bescheid vom 11.7.2019 zu beheben, da sich aus den denselben Fehltagen nur eine der beiden Sanktionen – entweder jene nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG oder jene nach Paragraph 10, Absatz 4, AlVG – ergeben kann. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2224961.1.00
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