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{'item': 'W266 2224961-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 10§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 38§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW266 2224961-1 Spruch, W266 2224961-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019 aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er von einem ihm zugewiesenen Kurs in das Unternehmungsgründungsprogramm wechseln hätte wollen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich, sobald er die Termine erfahren würde, vom ursprünglichen Termin abmelden könnte. Da sich beide Kurse für ihn zeitlich nicht mehr ausgegangen wären, habe er seiner Kursbetreuerin Bescheid gegeben und sich vom ursprünglichen Kurs abgemeldet. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 31.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2022, im Beisein des BF, eines Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019

§ 10Abs. 1 Al

VG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer näher genannten Schulungsmaßnahme verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis versandt und dem Zustelldienst am 09.07.2019 übergeben. Der BF kann sich nicht erinnern, ob er den Bescheid erhalten hat, bestreitet dessen Zugang jedoch nicht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.7.2019 ist beim AMS nicht eingelangt. Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer näher genannten Schulungsmaßnahme verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis versandt und dem Zustelldienst am 09.07.2019 übergeben. Der BF kann sich nicht erinnern, ob er den Bescheid erhalten hat, bestreitet dessen Zugang jedoch nicht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.7.2019 ist beim AMS nicht eingelangt. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019

§ 10Abs. 4 Al

VG aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Hierbei handelte es sich um dieselbe Schulungsmaßnahme und um dieselben Fehltage, über welche im Bescheid vom 08.07.2019 ausgesprochen wurde, wobei dort davon ausgegangen wurde, dass der BF den Erfolg dieser Schulungsmaßnahme vereitelte.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 11.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.05.2019 bis 28.05.2019

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG aufgrund tageweisen Fernbleibens von einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Hierbei handelte es sich um dieselbe Schulungsmaßnahme und um dieselben Fehltage, über welche im Bescheid vom 08.07.2019 ausgesprochen wurde, wobei dort davon ausgegangen wurde, dass der BF den Erfolg dieser Schulungsmaßnahme vereitelte.

  1. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Dass der BF den Bescheid vom 11.7.2019 erhalten hat ergibt sich aus seiner Beschwerde gegen diesen. Dass der BF sich nicht erinnert, ob er den Bescheid vom 8.7.2019 erhalten hat ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF zu Beginn seiner Einvernahme und zu deren Ende gefragt wurde ob ihm der Bescheid zugegangen sei. Beide Male gab der BF an, sich nicht erinnern zu können, besttritt den Zugang jedoch nie. Die Übergabe des Bescheides vom 8.7.2019 an den Zustelldienst ergibt sich aus dem Akt des AMS.
  2. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 10 Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: „§ 26.

(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.„§ 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“ Daraus folgt: Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019

§ 10Abs. 1 Al

VG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht mehr wüsste, ob ihm dieser Bescheid zugestellt worden sei, bestritt dies aber, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, jedoch nicht. Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 29.05.2019 bis 09.07.2019

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG aufgrund der Vereitelung des Erfolges einer Schulungsmaßnahme verloren hat. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nicht mehr wüsste, ob ihm dieser Bescheid zugestellt worden sei, bestritt dies aber, wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, jedoch nicht.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung eines Dokuments ohne Zustellnachweise am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (sog. Zustellfiktion). § 26 Abs. 2 ZustG enthält lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Das Bestreiten eines Empfängers führt zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207). Da der BF die Zustellung aber nicht bestritt und die Übergabe des Bescheides an den Zustelldienst am 09.07.2019 erfolgte, gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem 09.07.2019, also dem 12.07.2019 als bewirkt. Der BF legte gegen diesen Bescheid, wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, keine Beschwerde ein. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2019 beträgt vier Wochen und beginnt am Tag der Zustellung. Demnach wurde der Bescheid vom 08.07.2019 vier Wochen nach dem ermittelten Zustellungsdatum des 12.07.2019, also am 09.08.2019, rechtskräftig.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung eines Dokuments ohne Zustellnachweise am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (sog. Zustellfiktion). Paragraph 26, Absatz 2, ZustG enthält lediglich die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan. Das Bestreiten eines Empfängers führt zu Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung verpflichtet (VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207). Da der BF die Zustellung aber nicht bestritt und die Übergabe des Bescheides an den Zustelldienst am 09.07.2019 erfolgte, gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem 09.07.2019, also dem 12.07.2019 als bewirkt. Der BF legte gegen diesen Bescheid, wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, keine Beschwerde ein. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2019 beträgt vier Wochen und beginnt am Tag der Zustellung. Demnach wurde der Bescheid vom 08.07.2019 vier Wochen nach dem ermittelten Zustellungsdatum des 12.07.2019, also am 09.08.2019, rechtskräftig. Im gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2019 stützte sich die belangte Behörde auf § 10 Abs. 4 AlVG und ging davon aus, dass der BF durch die unentschuldigten Fehltage den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Dies steht im Widerspruch zum Bescheid vom 08.07.2019 in welchem das AMS davon ausging, dass der BF aufgrund der selben Fehltage den Erfolg der Schulungsmaßnahme vereitelt hat. Im gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2019 stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 10, Absatz 4, AlVG und ging davon aus, dass der BF durch die unentschuldigten Fehltage den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Dies steht im Widerspruch zum Bescheid vom 08.07.2019 in welchem das AMS davon ausging, dass der BF aufgrund der selben Fehltage den Erfolg der Schulungsmaßnahme vereitelt hat. Da der Bescheid vom 8.7.2019 bereits rechtskräftig ist, war der gegenständliche Bescheid vom 11.7.2019 zu beheben, da sich aus den denselben Fehltagen nur eine der beiden Sanktionen – entweder jene nach § 10 Abs. 1 AlVG oder jene nach § 10 Abs. 4 AlVG – ergeben kann.Da der Bescheid vom 8.7.2019 bereits rechtskräftig ist, war der gegenständliche Bescheid vom 11.7.2019 zu beheben, da sich aus den denselben Fehltagen nur eine der beiden Sanktionen – entweder jene nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG oder jene nach Paragraph 10, Absatz 4, AlVG – ergeben kann. Daher war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2224961.1.00

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