Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 85§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 9§ 5§ 24§ 13§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW267 2195764-2 SpruchW267 2195764-2/5EW267 2195764-2/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ric
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsbürger, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien niederschriftlich erstbefragt. Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter anderem zu seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan und Österreich sowie zu seinen Familienangehörigen befragt. Hinsichtlich der Gründe, die den Beschwerdeführer bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, sein Großvater und sein Onkel seien wegen eines Grundstücksstreits getötet und sein Vater sei deswegen verletzt worden. Letzterer sei zudem für den Tod eines Gegners verantwortlich gemacht worden. Sein Vater hätte den Beschwerdeführer daraufhin gedrängt, das Land zu verlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), vielmehr wurde den Beschwerdeführer betreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), vielmehr wurde den Beschwerdeführer betreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den Bescheid des BFA vom 16.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W204 2195764-1/18E, wurde die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig erklärt.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an den VfGH und stellte gleichzeitig den Antrag, der Gerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Am 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG.
- Am 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach Paragraph 56, AsylG.
- Mit Beschluss vom 14.07.2021, E 2079/2021-4, gab der VfGH dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
§ 85Abs. 2 und 4 Vf
GG Folge.7. Mit Beschluss vom 14.07.2021, E 2079/2021-4, gab der VfGH dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge.
- Mit Bescheid vom 14.09.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück.
- Mit Bescheid vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück.
- Mit Beschluss vom 29.09.2021, E 2079/2021-7, lehnte der VfGH die Behandlung der erwähnten Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ab.
- Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2021 fristgerecht Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 brachte der Beschwerdeführer beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Darüber hinaus spricht er Urdu und Englisch. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, ledig und kinderlos.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Darüber hinaus spricht er Urdu und Englisch. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, ledig und kinderlos.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), vielmehr wurde den Beschwerdeführer betreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), vielmehr wurde den Beschwerdeführer betreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den oben erwähnten Bescheid des BFA vom 16.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, W204 2195764-1/18E, wurde die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.04.2021 zugestellt.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an den VfGH und stellte gleichzeitig den Antrag, der Gerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Am 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG.
- Am 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach Paragraph 56, AsylG.
- Mit Beschluss vom 14.07.2021, E 2079/2021-4, gab der VfGH dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
§ 85Abs. 2 und 4 Vf
GG Folge.8. Mit Beschluss vom 14.07.2021, E 2079/2021-4, gab der VfGH dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge.
- Mit Bescheid vom 14.09.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück.
- Mit Bescheid vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück.
- Mit Beschluss vom 29.09.2021, E 2079/2021-7, lehnte der VfGH die Behandlung der erwähnten Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ab.
- Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2021 fristgerecht Beschwerde.
- Der Beschwerdeführer war nur bis zum 14.04.2021, dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 31.03.2021, W204 2195764-1/18E, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die seiner Beschwerde vom VfGH zugebilligte aufschiebende Wirkung hat bis zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Gerichtshof (lediglich) die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses des BVwG gehemmt, nicht jedoch eine originäre Aufenthaltsberechtigung geschaffen.
- Beweiswürdigung:
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Gerichtsakte zum gegenständlichen wie zum dg Vorverfahren zu W204 2195764-1 sowie in die jeweiligen Verwaltungsakte.
- Die Feststellungen zur Identität, zu Staatsangehörigkeit und Muttersprache sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aufgrund der für das gegenständliche Verfahren präjudiziellen Feststellungen im dg Vorverfahren zu W204 2195764-1, zum anderen aus seinen sich damit deckenden Angaben im Rahmen seiner Beschwerde und sonst eingebrachten Schriftsätze. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 56 Asylgesetz 2005 lautet wie folgt:Paragraph 56, Asylgesetz 2005 lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 58Abs. 9 Asyl
G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) Aus der Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS, insb. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS, insb. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten „Primat der Sachentscheidung“ auszugehen ist (wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), sieht die durch die erwähnte Novelle bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht, und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist bei der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit der Fall.Wenngleich nun auf Grundlage von Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich vom so genannten „Primat der Sachentscheidung“ auszugehen ist (wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), sieht die durch die erwähnte Novelle bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfachgesetzlich umgesetzt durch Paragraph 28, VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG feststeht, und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist bei der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit der Fall. Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG gestellt.
§ 58Abs. 9 Ziff. 2 Asyl
G wäre solch ein Antrag unter anderem dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach Paragraph 56, AsylG gestellt.
Paragraph 58, Absatz 9, Ziff. 2 AsylG wäre solch ein Antrag unter anderem dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Entgegen der Annahme des BFA im bekämpften Bescheid hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch seit 14.04.2021, sohin auch zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch am heutigen Tage, kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr. Es ist in diesem Zusammenhang der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen.
§ 13Abs. 1 Asyl
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieses vorläufige Aufenthaltsrecht bleibt (lediglich) bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung des im ordentlichen Rechtsweg letztinstanzlich zuständigen BVwG bestehen. Ein außerordentliches Rechtsmittel an VwGH oder VfGH ändern nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, sonst müsste, um dessen Vollstreckung zu verhindern, diesem ja nicht eigens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Hinzukommt, dass im Falle der Behebung oder Abänderung einer Entscheidung des BVwG durch eines der Höchstgerichte das Aufenthaltsrecht nach einhelliger Meinung „wieder auflebt“, was nicht notwendig wäre, wenn es nicht (durch die jeweilige BVwG-Entscheidung) untergegangen wäre.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieses vorläufige Aufenthaltsrecht bleibt (lediglich) bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung des im ordentlichen Rechtsweg letztinstanzlich zuständigen BVwG bestehen. Ein außerordentliches Rechtsmittel an VwGH oder VfGH ändern nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, sonst müsste, um dessen Vollstreckung zu verhindern, diesem ja nicht eigens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Hinzukommt, dass im Falle der Behebung oder Abänderung einer Entscheidung des BVwG durch eines der Höchstgerichte das Aufenthaltsrecht nach einhelliger Meinung „wieder auflebt“, was nicht notwendig wäre, wenn es nicht (durch die jeweilige BVwG-Entscheidung) untergegangen wäre. Im gegenständlichen Fall trat die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 31.03.2021, W204 2195764-1/18E, mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführer, sohin am 14.04.2021, ein. Die durch den VfGH am 14.07.2021 der dagegen erhobenen Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung bewirkte lediglich, dass diese Entscheidung des BVwG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Sache nicht vollzogen werden konnte. Spätestens seit dem Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, E 2079/2021-7, mit dem der Gerichtshof die Behandlung der erwähnten Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung abgelehnt hat, steht zudem fest, dass das durch die Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers diesem
§ 13Abs. 1 Asyl
G eingeräumte Aufenthaltsrecht endgültig untergegangen ist.Spätestens seit dem Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, E 2079/2021-7, mit dem der Gerichtshof die Behandlung der erwähnten Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung abgelehnt hat, steht zudem fest, dass das durch die Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers diesem
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG eingeräumte Aufenthaltsrecht endgültig untergegangen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall lagen die in § 58 Abs. 9 Ziff. 2 AsylG 2005 normierten Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G weder am 14.09.2021 vor, noch tun sie dies am heutigen Tage.Im verfahrensgegenständlichen Fall lagen die in Paragraph 58, Absatz 9, Ziff. 2 AsylG 2005 normierten Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG weder am 14.09.2021 vor, noch tun sie dies am heutigen Tage. Das BFA hätte daher den oben erwähnten Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls inhaltlich zu behandeln gehabt. Aufgrund der vom VfGH seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG 31.03.2021, W204 2195764-1/18E, zugebilligten aufschiebenden Wirkung hätte die Behörde bis zu einer inhaltlichen Entscheidung jedoch das Verwaltungsverfahren allenfalls (aus Gründen der Verfahrensökonomie) zu unterbrechen gehabt. Da das BFA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Asyl
G bislang kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, mittels dessen eine ausreichende Basis zur Entscheidung in der Sache geschaffen wurde, ist die Angelegenheit im Sinne der obigen Ausführungen zu § 28 VwGVG daher an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da das BFA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG bislang kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, mittels dessen eine ausreichende Basis zur Entscheidung in der Sache geschaffen wurde, ist die Angelegenheit im Sinne der obigen Ausführungen zu Paragraph 28, VwGVG daher an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
§ 24Abs. 1 Z 2 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2195764.2.00