RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW277 2245626-1 Spruch, W277 2245631-1/4E W277 2245623-1/4E W277 2245627-1/4E W277 2245626-1/5E W277 2245629-1/4E W277 2245628-1/4E W277 2245630-1/4E W277 2245624-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX und 8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX und 8.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 und 8.) römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass römisch eins. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass II. die Frist für freiwillige Ausreise XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. die Frist für freiwillige Ausreise römisch 40 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), XXXX , ist mit dem Zweitbeschwerdeführer (BF2), XXXX , verheiratet. Der Siebtbeschwerdeführer (BF7), XXXX , ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3, BF4, BF5 und BF6), XXXX und XXXX , sind die Kinder der BF1 aus erster Ehe. Die Achtbeschwerdeführerin (BF8), XXXX , ist die Schwiegermutter der BF1 und Mutter des BF
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), römisch 40 , ist mit dem Zweitbeschwerdeführer (BF2), römisch 40 , verheiratet. Der Siebtbeschwerdeführer (BF7), römisch 40 , ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3, BF4, BF5 und BF6), römisch 40 und römisch 40 , sind die Kinder der BF1 aus erster Ehe. Die Achtbeschwerdeführerin (BF8), römisch 40 , ist die Schwiegermutter der BF1 und Mutter des BF
- Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer“ (BF) bezeichnet.
- Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 reisten spätestens am XXXX in das Bundesgebiet und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 reisten spätestens am römisch 40 in das Bundesgebiet und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Die BF1 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX zu den Fluchtgründen an, dass sie Angst habe, dass ihr „Ex-Ehemann“ ihr die Kinder wegnehmen könnte, da es „bei den Moslems solche Rechte“ gebe. Er habe schon der älteren Tochter (sinngemäß: der BF3) ein Messer an den Hals gehalten, weil sie „in der Küche etwas nicht richtig gemacht“ hätte. Er habe schon öfters die Kinder bedroht und auch geschlagen. Ihre Tochter habe darüber ein Tagebuch geführt. Er habe die BF auch an ihren verschiedenen Wohnorten in XXXX gefunden. Als der BF2 eines Tages vom Einkauf nach Hause gekommen sei, habe ihr „Ex-Ehemann“ ihn mit einem Messer attackiert und alle bedroht. Die BF1 habe Angst um das Leben ihrer ganzen Familie (Akt BF1 I, AS 5).1.
- Die BF1 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am römisch 40 zu den Fluchtgründen an, dass sie Angst habe, dass ihr „Ex-Ehemann“ ihr die Kinder wegnehmen könnte, da es „bei den Moslems solche Rechte“ gebe. Er habe schon der älteren Tochter (sinngemäß: der BF3) ein Messer an den Hals gehalten, weil sie „in der Küche etwas nicht richtig gemacht“ hätte. Er habe schon öfters die Kinder bedroht und auch geschlagen. Ihre Tochter habe darüber ein Tagebuch geführt. Er habe die BF auch an ihren verschiedenen Wohnorten in römisch 40 gefunden. Als der BF2 eines Tages vom Einkauf nach Hause gekommen sei, habe ihr „Ex-Ehemann“ ihn mit einem Messer attackiert und alle bedroht. Die BF1 habe Angst um das Leben ihrer ganzen Familie (Akt BF1 römisch eins, AS 5). 1.
- Der BF2 gab im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX an (Akt BF2, AS 1 ff.), in XXXX geboren zu sein. Seine erste Ehe mit einer Frau namens XXXX sei ein Jahr vor der Erstbefragung durch ein Gericht XXXX geschieden worden. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation sei er zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Er sei Technologe und im Herkunftsstaat einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.1.
- Der BF2 gab im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 an (Akt BF2, AS 1 ff.), in römisch 40 geboren zu sein. Seine erste Ehe mit einer Frau namens römisch 40 sei ein Jahr vor der Erstbefragung durch ein Gericht römisch 40 geschieden worden. Vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation sei er zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen. Er sei Technologe und im Herkunftsstaat einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF1 sei seine Lebensgefährtin. Sein Vater namens XXXX sei im Jahre XXXX verstorben, seine Mutter XXXX , sein Bruder XXXX und seine Söhne XXXX würden im Herkunftsstaat leben.Sein Vater namens römisch 40 sei im Jahre römisch 40 verstorben, seine Mutter römisch 40 , sein Bruder römisch 40 und seine Söhne römisch 40 würden im Herkunftsstaat leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er und die BF1 von ihrem „Ex-Ehemann“ und dessen Familie bedroht seien. Der „Ex-Ehemann“ sei ihm mit einem Messer nachgelaufen und habe ihn töten wollen. Sie hätten den Wohnort in XXXX verlassen und seien nach XXXX gezogen, jedoch habe er sie auch dort gefunden. Der „Ex-Ehemann“ habe vor ihrer neuen Wohnadresse gewartet und sie bedroht.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er und die BF1 von ihrem „Ex-Ehemann“ und dessen Familie bedroht seien. Der „Ex-Ehemann“ sei ihm mit einem Messer nachgelaufen und habe ihn töten wollen. Sie hätten den Wohnort in römisch 40 verlassen und seien nach römisch 40 gezogen, jedoch habe er sie auch dort gefunden. Der „Ex-Ehemann“ habe vor ihrer neuen Wohnadresse gewartet und sie bedroht. Er sei am XXXX von ebendort in das Bundesgebiet via Flugzeug gelangt. Er habe einen am XXXX ausgestellten Auslandreisepass, XXXX , einen am XXXX ausgestellten Inlandreisepass, XXXX und einen am XXXX ausgestellten Auslandreisepass, XXXX , der Russischen Föderation bei sich. Er hätte ein XXXX gehabt.Er sei am römisch 40 von ebendort in das Bundesgebiet via Flugzeug gelangt. Er habe einen am römisch 40 ausgestellten Auslandreisepass, römisch 40 , einen am römisch 40 ausgestellten Inlandreisepass, römisch 40 und einen am römisch 40 ausgestellten Auslandreisepass, römisch 40 , der Russischen Föderation bei sich. Er hätte ein römisch 40 gehabt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er von dem „Ex-Ehemann“ der BF1 dessen Familie getötet zu werden. 1.
- Am XXXX reisten die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die Asylverfahren wurden am XXXX nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am XXXX eingestellt (Akt BF1 II, AS 47, AS 57). 1.
- Am römisch 40 reisten die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die Asylverfahren wurden am römisch 40 nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 am römisch 40 eingestellt (Akt BF1 römisch zwei, AS 47, AS 57).
- Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 reisten am XXXX erneut in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 reisten am römisch 40 erneut in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF8 reiste ebenso gemeinsam mit den angeführten BF am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF8 reiste ebenso gemeinsam mit den angeführten BF am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab die BF1 an, in XXXX geboren und mit BF2 verheiratet zu sein (Akt BF1 II, AS 1 ff). 2.
- Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab die BF1 an, in römisch 40 geboren und mit BF2 verheiratet zu sein (Akt BF1 römisch zwei, AS 1 ff). Sie habe im Herkunftsstaat an verschiedenen Orten von XXXX eine Grundschule besucht. Von XXXX habe sie eine Berufsschule in XXXX besucht. Sie sei Buchhalterin. Ihre Muttersprache sei XXXX und sie beherrsche die russische Sprache. Die BF1 habe vor ihrer Ausreise zuletzt im Herkunftsstaat in XXXX , gewohnt.Sie habe im Herkunftsstaat an verschiedenen Orten von römisch 40 eine Grundschule besucht. Von römisch 40 habe sie eine Berufsschule in römisch 40 besucht. Sie sei Buchhalterin. Ihre Muttersprache sei römisch 40 und sie beherrsche die russische Sprache. Die BF1 habe vor ihrer Ausreise zuletzt im Herkunftsstaat in römisch 40 , gewohnt. Ihr Vater namens XXXX , ihre Mutter namens XXXX , ihre Brüder namens XXXX , sowie ihre Schwestern XXXX würden im Herkunftsstaat leben.Ihr Vater namens römisch 40 , ihre Mutter namens römisch 40 , ihre Brüder namens römisch 40 , sowie ihre Schwestern römisch 40 würden im Herkunftsstaat leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass sie seit XXXX Probleme mit ihrem „Ex-Mann“ habe. Er habe sie mehrmals mit dem Tode bedroht und wolle seine Kinder zurückhaben (Akt BF1 II, AS 9).Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass sie seit römisch 40 Probleme mit ihrem „Ex-Mann“ habe. Er habe sie mehrmals mit dem Tode bedroht und wolle seine Kinder zurückhaben (Akt BF1 römisch zwei, AS 9). Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie am XXXX gefasst. Bis XXXX hätten sich die BF in XXXX befunden.Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie am römisch 40 gefasst. Bis römisch 40 hätten sich die BF in römisch 40 befunden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr, sowie das Leben ihrer Kinder und ihres Ehemanns. Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme ihren Reisepass der Russischen Föderation, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , vor.Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme ihren Reisepass der Russischen Föderation, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vor. 2.
- Der BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am XXXX , mit BF1 verheiratet zu sein. Der BF2 habe von XXXX eine Grundschule in Saratov, und von XXXX ebendort eine Universität besucht. Von Beruf sei er selbständiger Technologe. Der BF2 habe vor seiner Ausreise zuletzt im Herkunftsstaat in XXXX , gewohnt.2.
- Der BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 , mit BF1 verheiratet zu sein. Der BF2 habe von römisch 40 eine Grundschule in Saratov, und von römisch 40 ebendort eine Universität besucht. Von Beruf sei er selbständiger Technologe. Der BF2 habe vor seiner Ausreise zuletzt im Herkunftsstaat in römisch 40 , gewohnt. Sein Bruder XXXX , sowie seine Söhne XXXX , und XXXX , würden im Herkunftsstaat leben.Sein Bruder römisch 40 , sowie seine Söhne römisch 40 , und römisch 40 , würden im Herkunftsstaat leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er „zu Hause“ Probleme mit dem „Ex-Mann“ der BF1 habe (Akt BF2, AS 15). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass der „Ex-Mann“ ihn und seine Frau, die BF1, töten würde. Vorgelegt wurde sein Reisepass, XXXX .Vorgelegt wurde sein Reisepass, römisch 40 . 2.
- Die BF8 gab im Rahmen der Erstbefragung am XXXX an, dass ihr Ehemann am XXXX verstorben sei (BF 8, AS 3 ff). Die BF8 hätte im Herkunftsstaat von XXXX eine Grundschule in XXXX , und von XXXX ebendort eine Universität besucht. Sie habe als Lehrerin gearbeitet und wäre nunmehr im Ruhestand.2.
- Die BF8 gab im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 an, dass ihr Ehemann am römisch 40 verstorben sei (BF 8, AS 3 ff). Die BF8 hätte im Herkunftsstaat von römisch 40 eine Grundschule in römisch 40 , und von römisch 40 ebendort eine Universität besucht. Sie habe als Lehrerin gearbeitet und wäre nunmehr im Ruhestand. Der BF2 wäre ihr Sohn. Ein weiterer Sohn namens XXXX sei am XXXX geboren und lebe im Herkunftsstaat.Der BF2 wäre ihr Sohn. Ein weiterer Sohn namens römisch 40 sei am römisch 40 geboren und lebe im Herkunftsstaat. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie im Jahre XXXX drei Mal telefonisch von dem „Ex-Mann“ der BF1 bedroht worden sei. Er habe wissen wollen, wo sich BF1 und BF2 befinden, worauf sie keine Antwort gegeben und sofort wieder aufgelegt hätte (Akt BF8, AS 11). Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie im Jahre römisch 40 drei Mal telefonisch von dem „Ex-Mann“ der BF1 bedroht worden sei. Er habe wissen wollen, wo sich BF1 und BF2 befinden, worauf sie keine Antwort gegeben und sofort wieder aufgelegt hätte (Akt BF8, AS 11). Ihr Sohn, der BF2, habe entschieden, dass die Familie den Herkunftsstaat verlasse. Sie sei in das Bundesgebiet eingereist, weil der BF2 dies gewollt habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass der BF2 Probleme bekomme. Vorgelegt wurde ein Reisepass, XXXX .Vorgelegt wurde ein Reisepass, römisch 40 . 2.
- Am XXXX wurde der BF7 im Bundesgebiet geboren. Seitens BF2 wurde als sein gesetzlicher Vertreter für diesen am XXXX im Zuge des Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Akt BF7, AS 1). 2.
- Am römisch 40 wurde der BF7 im Bundesgebiet geboren. Seitens BF2 wurde als sein gesetzlicher Vertreter für diesen am römisch 40 im Zuge des Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Akt BF7, AS 1). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der BF7 keine eigenen Fluchtgründe hat und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe seines Vaters bzw. seiner Mutter beziehe. 2.
- Am XXXX reisten die Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe in der Höhe von XXXX (Akt BF1 II, AS 47) freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Am XXXX erfolgte die Einstellung der Asylverfahren der BF nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 (Akt BF1 II, AS 57).2.
- Am römisch 40 reisten die Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe in der Höhe von römisch 40 (Akt BF1 römisch zwei, AS 47) freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Am römisch 40 erfolgte die Einstellung der Asylverfahren der BF nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 (Akt BF1 römisch zwei, AS 57).
- Am XXXX reisten die BF ein weiteres Mal in das Bundesgebiet ein. Der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu GZ XXXX ist zu entnehmen, dass die BF auf sie ausgestellte, „weiße Asylkarten“ bei sich gehabt hätten (Akt BF1 I, AS 77). Die Reisepässe der BF wurden sichergestellt (Akt BF1 II, AS 89 ff.).
- Am römisch 40 reisten die BF ein weiteres Mal in das Bundesgebiet ein. Der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu GZ römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF auf sie ausgestellte, „weiße Asylkarten“ bei sich gehabt hätten (Akt BF1 römisch eins, AS 77). Die Reisepässe der BF wurden sichergestellt (Akt BF1 römisch zwei, AS 89 ff.). 3.
- Die Asylverfahren der BF wurden von Amts wegen fortgesetzt (Akt BF1 II, AS 452). Die Beschwerdeführer legten am XXXX eine Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung durch XXXX vor (Akt BF1 II, AS 117).3.
- Die Asylverfahren der BF wurden von Amts wegen fortgesetzt (Akt BF1 römisch zwei, AS 452). Die Beschwerdeführer legten am römisch 40 eine Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung durch römisch 40 vor (Akt BF1 römisch zwei, AS 117). 3.1.
- Am XXXX wurde BF1 (Akt BF1 II, AS 119ff) beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: 3.1.
- Am römisch 40 wurde BF1 (Akt BF1 römisch zwei, AS 119ff) beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei gesund und „fühle sich gut“. Die BF sei eine XXXX und habe aufgrund ihres Glaubens keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Ihre Muttersprache sei XXXX und sie spreche fließend Russisch. Die BF1 habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grund- und Mittelschule besucht. Sie habe einen Maturaabschluss. Im Herkunftsstaat hätte sie XXXX Jahre lang als „Stellvertreterin eines Direktors“ gearbeitet und sei „in der Landwirtschaft für Leute, die mit Tieren beschäftigt waren“ zuständig gewesen. Aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit hätte sie ein Visum für die XXXX erhalten, sei jedoch nie dort gewesen. Sie habe weiters als Verkäuferin, in einem Büro und als Managerin im Herkunftsstaat gearbeitet. Zuletzt sei sie im XXXX einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Akt BF1 II, AS 132). Sie habe ihrem Arbeitgeber gegenüber angegeben, dass sie „ XXXX “ heiße, damit sie nicht gefunden werden könne.Sie sei gesund und „fühle sich gut“. Die BF sei eine römisch 40 und habe aufgrund ihres Glaubens keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Ihre Muttersprache sei römisch 40 und sie spreche fließend Russisch. Die BF1 habe im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grund- und Mittelschule besucht. Sie habe einen Maturaabschluss. Im Herkunftsstaat hätte sie römisch 40 Jahre lang als „Stellvertreterin eines Direktors“ gearbeitet und sei „in der Landwirtschaft für Leute, die mit Tieren beschäftigt waren“ zuständig gewesen. Aufgrund dieser beruflichen Tätigkeit hätte sie ein Visum für die römisch 40 erhalten, sei jedoch nie dort gewesen. Sie habe weiters als Verkäuferin, in einem Büro und als Managerin im Herkunftsstaat gearbeitet. Zuletzt sei sie im römisch 40 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Akt BF1 römisch zwei, AS 132). Sie habe ihrem Arbeitgeber gegenüber angegeben, dass sie „ römisch 40 “ heiße, damit sie nicht gefunden werden könne. Ihr Vater sei im Jahre XXXX eines natürlichen Todes verstorben. Ihre Mutter, welche sich im Ruhestand befinde, habe sie zuletzt im XXXX gesehen. Ein Bruder arbeite in einer Autowerkstatt, der andere Bruder sei nicht berufstätig. Ihre Brüder hätte sie zuletzt XXXX getroffen. Ihre ältere Schwester arbeite auf einem Bazar, die andere Schwester gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. Drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits würden in XXXX leben. Ihr Vater sei im Jahre römisch 40 eines natürlichen Todes verstorben. Ihre Mutter, welche sich im Ruhestand befinde, habe sie zuletzt im römisch 40 gesehen. Ein Bruder arbeite in einer Autowerkstatt, der andere Bruder sei nicht berufstätig. Ihre Brüder hätte sie zuletzt römisch 40 getroffen. Ihre ältere Schwester arbeite auf einem Bazar, die andere Schwester gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. Drei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits würden in römisch 40 leben. Die BF1 sei in XXXX in der Russischen Föderation geboren und habe ebendort bis zu ihrem XXXX Lebensjahr gelebt. Im Anschluss habe sie zwanzig Jahre lang im XXXX in verschiedenen Dörfern gewohnt. Die BF1 sei in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und habe ebendort bis zu ihrem römisch 40 Lebensjahr gelebt. Im Anschluss habe sie zwanzig Jahre lang im römisch 40 in verschiedenen Dörfern gewohnt. Die BF1 habe ihren ersten Ehemann namens XXXX nach traditionell- islamischen Ritus geehelicht. Aufgrund von Problemen mit ihrem „Ex-Ehemann“ sei sie im XXXX gereist und bis XXXX ebendort verblieben. Da sie ihr „Mann“ dort gefunden hätte, seien „sie“ in die XXXX gereist und hätten ebendort sieben bis acht Tage verbracht. Danach seien „sie“ nach XXXX zurückgekehrt und wären dort drei bis vier Tage verblieben. Am XXXX seien „sie“ nach XXXX geflogen. Am XXXX wären „sie“ in das Bundesgebiet eingereist, im XXXX jedoch wieder nach XXXX zurückgekehrt und ebendort bis XXXX verblieben. Nachdem „dieser Mann“ sie und Ihre Kinder gefunden habe, seien sie am XXXX erneut in das Bundesgebiet eingereist. Im XXXX habe die BF1 den BF2 geehelicht, welchen sie kennengelernt habe, weil sie ihn mit Kräutern von seinen Problemen mit dem Herz und dem Magen geheilt hätte. Am XXXX seien sie nach XXXX zurückgekehrt und von dort nach XXXX gereist, wo sie von ihrem „Ex-Mann“ bedroht worden wäre. Am XXXX seien „sie“ mit einem Taxi nach XXXX gefahren, wo sie ihr „Ex-Mann“ im XXXX gefunden hätte. „Sie“ seien daher mit einem Taxi nach XXXX gefahren, wo sie der „Ex-Mann“ am XXXX „wiedergefunden“ hätte. Am XXXX seien „sie“ nach XXXX gereist. Am XXXX seien „sie“ in das Bundesgebiet per Flugzeug gelangt.Die BF1 habe ihren ersten Ehemann namens römisch 40 nach traditionell- islamischen Ritus geehelicht. Aufgrund von Problemen mit ihrem „Ex-Ehemann“ sei sie im römisch 40 gereist und bis römisch 40 ebendort verblieben. Da sie ihr „Mann“ dort gefunden hätte, seien „sie“ in die römisch 40 gereist und hätten ebendort sieben bis acht Tage verbracht. Danach seien „sie“ nach römisch 40 zurückgekehrt und wären dort drei bis vier Tage verblieben. Am römisch 40 seien „sie“ nach römisch 40 geflogen. Am römisch 40 wären „sie“ in das Bundesgebiet eingereist, im römisch 40 jedoch wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und ebendort bis römisch 40 verblieben. Nachdem „dieser Mann“ sie und Ihre Kinder gefunden habe, seien sie am römisch 40 erneut in das Bundesgebiet eingereist. Im römisch 40 habe die BF1 den BF2 geehelicht, welchen sie kennengelernt habe, weil sie ihn mit Kräutern von seinen Problemen mit dem Herz und dem Magen geheilt hätte. Am römisch 40 seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt und von dort nach römisch 40 gereist, wo sie von ihrem „Ex-Mann“ bedroht worden wäre. Am römisch 40 seien „sie“ mit einem Taxi nach römisch 40 gefahren, wo sie ihr „Ex-Mann“ im römisch 40 gefunden hätte. „Sie“ seien daher mit einem Taxi nach römisch 40 gefahren, wo sie der „Ex-Mann“ am römisch 40 „wiedergefunden“ hätte. Am römisch 40 seien „sie“ nach römisch 40 gereist. Am römisch 40 seien „sie“ in das Bundesgebiet per Flugzeug gelangt. Weiters gab sie an, einen Urlaub nach XXXX gebucht zu haben, jedoch die Weiterreise von XXXX nach XXXX nicht angetreten zu haben.Weiters gab sie an, einen Urlaub nach römisch 40 gebucht zu haben, jedoch die Weiterreise von römisch 40 nach römisch 40 nicht angetreten zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, dass ihr Vater in Russland gelebt hätte und dagegen gewesen sei, dass sie und ihre Schwestern einen „Russen“ heiraten, weshalb er sie nach XXXX geschickt hätte. Dort lebe der „gesamte Clan“ ihres Vaters. Im Jahre XXXX hätte er weiters die BF1 auch ebendort hingeschickt. Der Vater habe gewollt, dass seine Cousins für die BF1 und ihre Schwestern zukünftige Ehemänner finden. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, dass ihr Vater in Russland gelebt hätte und dagegen gewesen sei, dass sie und ihre Schwestern einen „Russen“ heiraten, weshalb er sie nach römisch 40 geschickt hätte. Dort lebe der „gesamte Clan“ ihres Vaters. Im Jahre römisch 40 hätte er weiters die BF1 auch ebendort hingeschickt. Der Vater habe gewollt, dass seine Cousins für die BF1 und ihre Schwestern zukünftige Ehemänner finden. Im Jahre XXXX habe ihr „Ex-Mann“ sie „zu sich nach Hause genommen“. Die BF1 habe gegenüber ihren Verwandten geäußert, dass sie mit einer Ehe nicht einverstanden wäre und sei von diesen wieder „mitgenommen“ worden. Die BF1 sei in weiterer Folge von ihrem „Ex Mann“ und seinen Cousins wieder „mitgenommen“ und zu seinem Cousin gebracht worden. Sie habe in weiterer Folge bei der Familie ihres „Ex-Mannes“ gelebt. Ihr „Ex-Mann“ sei oft alkoholisiert nach Hause gekommen und habe die BF1 geschlagen, sowie sexuell misshandelt. Auch ihre Kinder hätten unter der Gewalt gelitten. Gemeinsam mit ihrem „Ex Mann“ wäre sie mit den gemeinsamen Kindern im Jahre XXXX gezogen.Im Jahre römisch 40 habe ihr „Ex-Mann“ sie „zu sich nach Hause genommen“. Die BF1 habe gegenüber ihren Verwandten geäußert, dass sie mit einer Ehe nicht einverstanden wäre und sei von diesen wieder „mitgenommen“ worden. Die BF1 sei in weiterer Folge von ihrem „Ex Mann“ und seinen Cousins wieder „mitgenommen“ und zu seinem Cousin gebracht worden. Sie habe in weiterer Folge bei der Familie ihres „Ex-Mannes“ gelebt. Ihr „Ex-Mann“ sei oft alkoholisiert nach Hause gekommen und habe die BF1 geschlagen, sowie sexuell misshandelt. Auch ihre Kinder hätten unter der Gewalt gelitten. Gemeinsam mit ihrem „Ex Mann“ wäre sie mit den gemeinsamen Kindern im Jahre römisch 40 gezogen. XXXX habe sich die BF1 scheiden lassen. Der „Ex-Mann“ habe im Jahre XXXX die gemeinsamen Kinder nach XXXX gebracht. Als die BF1 die Kinder wieder holen wollte, hätten ihr Vater und ihre beiden Brüder sie bewusstlos geschlagen, ihre Hände und Füße gefesselt und sie zu ihrem „Ex-Mann“ gebracht. Weiters hätte sie dem „Ex-Mann“ gesagt, dass es besser wäre, wenn er sie töte anstatt sich von ihr scheiden zu lassen. römisch 40 habe sich die BF1 scheiden lassen. Der „Ex-Mann“ habe im Jahre römisch 40 die gemeinsamen Kinder nach römisch 40 gebracht. Als die BF1 die Kinder wieder holen wollte, hätten ihr Vater und ihre beiden Brüder sie bewusstlos geschlagen, ihre Hände und Füße gefesselt und sie zu ihrem „Ex-Mann“ gebracht. Weiters hätte sie dem „Ex-Mann“ gesagt, dass es besser wäre, wenn er sie töte anstatt sich von ihr scheiden zu lassen. Als die BF3 XXXX Jahre alt gewesen wäre, seien sie mit dem „Ex-Mann“ und den gemeinsamen Kindern nach XXXX gezogen. Der „Ex-Mann“ habe die BF3 mit einem Messer am Kopf verletzt, weil sie daheim ihr Kopftuch nicht getragen hätte. Den BF4 habe er geschlagen, und mit einer Pistole um ihn herum geschossen. Weiters habe der „Ex-Mann“ die Hand des BF4 gebrochen.Als die BF3 römisch 40 Jahre alt gewesen wäre, seien sie mit dem „Ex-Mann“ und den gemeinsamen Kindern nach römisch 40 gezogen. Der „Ex-Mann“ habe die BF3 mit einem Messer am Kopf verletzt, weil sie daheim ihr Kopftuch nicht getragen hätte. Den BF4 habe er geschlagen, und mit einer Pistole um ihn herum geschossen. Weiters habe der „Ex-Mann“ die Hand des BF4 gebrochen. Während eines Besuchs der Mutter der BF1 im Jahre XXXX habe das bei ihnen angestellte Kindermädchen verhindert, dass der „Ex-Mann“ die BF3 getötet hätte. Die BF1 habe damals den BF2 angerufen und ihn gebeten, sie nach XXXX zu bringen. Der BF2 habe ihr gesagt, dass es besser wäre, wenn er sie nach XXXX bringe, weil die BF1 in XXXX zu viele Verwandte hätte. Gemeinsam seien sie im XXXX gereist. Während eines Besuchs der Mutter der BF1 im Jahre römisch 40 habe das bei ihnen angestellte Kindermädchen verhindert, dass der „Ex-Mann“ die BF3 getötet hätte. Die BF1 habe damals den BF2 angerufen und ihn gebeten, sie nach römisch 40 zu bringen. Der BF2 habe ihr gesagt, dass es besser wäre, wenn er sie nach römisch 40 bringe, weil die BF1 in römisch 40 zu viele Verwandte hätte. Gemeinsam seien sie im römisch 40 gereist. Der „Ex-Mann“ habe die BF1 XXXX „gefunden“. Die BF1 habe in der Küche mit einem Beil „gegen ihren Ex-Mann gekämpft“. Dann sei die Polizei gekommen, welche ihren „Ex Mann“ verhaftet und wieder freigelassen hätte. Die BF1 habe eine Anzeige gegen ihren „Ex Mann“ erstattet. Mit den Kindern und BF2 sei die BF1 in eine andere Wohnung gezogen. Ihr „Ex-Mann“ habe angerufen und ihr gedroht sie zu töten falls sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehen würde.Der „Ex-Mann“ habe die BF1 römisch 40 „gefunden“. Die BF1 habe in der Küche mit einem Beil „gegen ihren Ex-Mann gekämpft“. Dann sei die Polizei gekommen, welche ihren „Ex Mann“ verhaftet und wieder freigelassen hätte. Die BF1 habe eine Anzeige gegen ihren „Ex Mann“ erstattet. Mit den Kindern und BF2 sei die BF1 in eine andere Wohnung gezogen. Ihr „Ex-Mann“ habe angerufen und ihr gedroht sie zu töten falls sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehen würde. Mit dem BF2 und den Kindern wäre die BF1 in die XXXX gereist, wo der BF2 versucht hätte „einen sicheren Ort zu finden“, wo sie sich verstecken könnten. XXXX Tage später seien sie in das Bundesgebiet eingereist. Weiters gab sie an von der XXXX gereist zu sein.Mit dem BF2 und den Kindern wäre die BF1 in die römisch 40 gereist, wo der BF2 versucht hätte „einen sicheren Ort zu finden“, wo sie sich verstecken könnten. römisch 40 Tage später seien sie in das Bundesgebiet eingereist. Weiters gab sie an von der römisch 40 gereist zu sein. Die BF1 habe die BF8 bei ihrer ersten Einreise gebeten die BF in das Bundesgebiet zu begleiten. Die BF8 hätte jedoch nicht in Österreich leben wollen und gesagt, keine Angst vor ihrem „Ex-Mann“ zu haben. Es sei schwer ein Visum für Österreich zu erhalten. Der BF2 habe ihr jedoch gesagt schnell ein Visum für Österreich erhalten zu können (Akt BF1 II, AS 132). Ihr „Ex-Mann“ habe damals beim XXXX gearbeitet. Weiters gab sie an, dass er gegenwärtig für den Geheimdienst tätig sei, und daher nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Es sei schwer ein Visum für Österreich zu erhalten. Der BF2 habe ihr jedoch gesagt schnell ein Visum für Österreich erhalten zu können (Akt BF1 römisch zwei, AS 132). Ihr „Ex-Mann“ habe damals beim römisch 40 gearbeitet. Weiters gab sie an, dass er gegenwärtig für den Geheimdienst tätig sei, und daher nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Nach ihrer ersten Einreise in das Bundesgebiet, habe der BF2 im XXXX einen Anruf von einem Krankenhaus in XXXX erhalten. Die BF8 sei schwer krank gewesen und im Koma gelegen. Weiters gab sie an, dass die BF damals in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wären, weil das Haus der BF8 in Brand gesetzt worden sei (Akt BF1 II, AS 131)Nach ihrer ersten Einreise in das Bundesgebiet, habe der BF2 im römisch 40 einen Anruf von einem Krankenhaus in römisch 40 erhalten. Die BF8 sei schwer krank gewesen und im Koma gelegen. Weiters gab sie an, dass die BF damals in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wären, weil das Haus der BF8 in Brand gesetzt worden sei (Akt BF1 römisch zwei, AS 131) Die BF1 habe nach der ersten Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit den Kindern am XXXX in einer Mitwohnung in XXXX gewohnt. Der BF2 habe die BF8 aus dem Krankenhaus geholt und seither würden die BF im gemeinsamen Haushalt leben. Im XXXX habe der „Ex-Mann“ die BF1 gefunden und ihre gemeinsamen Kinder in der Schule aufgesucht.Die BF1 habe nach der ersten Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit den Kindern am römisch 40 in einer Mitwohnung in römisch 40 gewohnt. Der BF2 habe die BF8 aus dem Krankenhaus geholt und seither würden die BF im gemeinsamen Haushalt leben. Im römisch 40 habe der „Ex-Mann“ die BF1 gefunden und ihre gemeinsamen Kinder in der Schule aufgesucht. Das zweite Mal seien die BF in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil der Bruder des BF2 aus einem Haus, in welchem „psychisch kranke Leute“ gelebt hätten, davongelaufen sei. Das Krankenhaus habe die BF8 angerufen, weil diese verantwortlich dafür wäre, wenn ihr zweiter Sohn jemanden töten würde. Die BF8 habe das Sorgerecht über den Bruder des BF
- Nach ihrer zweiten Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten die BF fünfzehn Tage lang in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt. Die Vermieterin habe einen Anruf erhalten, dass die Verwandten der BF sie überraschen wollen würden, weil sie sie lange nicht mehr gesehen hätten. Die BF seien folglich mit dem Taxi nach XXXX gefahren und hätten ebendort in einer Mitwohnung gelebt. Im XXXX hätte die Vermieterin dieser Wohnung nach Rückgabe ihrer „3-Monats-Kaution“ verlangt, dass die BF sofort die Wohnung verlassen, weil die Polizei bei ihr nach ihrem „Ex-Mann“ gesucht hätte. Danach seien die BF wieder nach XXXX zurückgekehrt und hätten ebendort in einer Mietwohnung gelebt, wo sie ihr „Ex-Mann“ am XXXX gefunden und mit einer Waffe angeschossen hätte. Die BF1 sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Polizisten seien zu ihr ins Krankenhaus gekommen. Der BF2 habe mit den anderen BF zu dieser Zeit in einer anderen Mietwohnung gelebt. Nach ihrer zweiten Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten die BF fünfzehn Tage lang in einer Mietwohnung in römisch 40 gewohnt. Die Vermieterin habe einen Anruf erhalten, dass die Verwandten der BF sie überraschen wollen würden, weil sie sie lange nicht mehr gesehen hätten. Die BF seien folglich mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren und hätten ebendort in einer Mitwohnung gelebt. Im römisch 40 hätte die Vermieterin dieser Wohnung nach Rückgabe ihrer „3-Monats-Kaution“ verlangt, dass die BF sofort die Wohnung verlassen, weil die Polizei bei ihr nach ihrem „Ex-Mann“ gesucht hätte. Danach seien die BF wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und hätten ebendort in einer Mietwohnung gelebt, wo sie ihr „Ex-Mann“ am römisch 40 gefunden und mit einer Waffe angeschossen hätte. Die BF1 sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Polizisten seien zu ihr ins Krankenhaus gekommen. Der BF2 habe mit den anderen BF zu dieser Zeit in einer anderen Mietwohnung gelebt. Die BF hätten sich an die Staatsanwaltschaft in XXXX gewandt, welche ihnen gesagt hätte, dass der „Ex-Mann“ bewiesen hätte, sich beim letzten Vorfallszeitpunkt in XXXX befunden zu haben. In XXXX hätten „sie“ bzw. der BF2 im XXXX einen Anwalt kontaktiert. Die BF hätten sich an die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gewandt, welche ihnen gesagt hätte, dass der „Ex-Mann“ bewiesen hätte, sich beim letzten Vorfallszeitpunkt in römisch 40 befunden zu haben. In römisch 40 hätten „sie“ bzw. der BF2 im römisch 40 einen Anwalt kontaktiert. Die BF würden keine Hilfe von den staatlichen Behörden in der Russischen Föderation erhalten, weil ihr „Ex-Mann“ beim XXXX arbeite und er bisher nicht verhaftet worden sei. Polizisten hätten ihr gegenüber geäußert, dass ihr „Ex-Mann“ eine Medaille bekommen habe (Akt BF1 II, AS 135). Weiters gab sie an, aus Angst ihren „Ex-Mann“ nie nach seiner konkreten beruflichen Tätigkeit befragt zu haben. Auch gab sie an, nicht zu wissen, welcher beruflichen Tätigkeit der „Ex - Mann“ gegenwärtig nachgehen würde (Akt BF1 II, AS 131), weil sie keinen Kontakt zu ihm hätte. Weiters gab die BF1 an, oft von ihrem „Ex-Mann“ auf ihrer „russischen Nummer“ angerufen zu werden. Auch würde er ihr Textnachrichten schicken. Die BF1 antworte ihm jedoch nicht. Auch gab sie an, dass ihr „Ex – Mann“ ihr nicht weiterhin Textnachrichten schicken könnte, wenn er mittlerweile verhaftet worden wäre (Akt BF1 II, AS 136). Die BF habe die Textnachrichten einer Freundin in XXXX geschickt, welche diese übersetzt hätte. Weiters würde sie Anrufe von den Cousins bzw. Verwandten ihres „Ex - Mannes“ erhalten. Die BF würden keine Hilfe von den staatlichen Behörden in der Russischen Föderation erhalten, weil ihr „Ex-Mann“ beim römisch 40 arbeite und er bisher nicht verhaftet worden sei. Polizisten hätten ihr gegenüber geäußert, dass ihr „Ex-Mann“ eine Medaille bekommen habe (Akt BF1 römisch zwei, AS 135). Weiters gab sie an, aus Angst ihren „Ex-Mann“ nie nach seiner konkreten beruflichen Tätigkeit befragt zu haben. Auch gab sie an, nicht zu wissen, welcher beruflichen Tätigkeit der „Ex - Mann“ gegenwärtig nachgehen würde (Akt BF1 römisch zwei, AS 131), weil sie keinen Kontakt zu ihm hätte. Weiters gab die BF1 an, oft von ihrem „Ex-Mann“ auf ihrer „russischen Nummer“ angerufen zu werden. Auch würde er ihr Textnachrichten schicken. Die BF1 antworte ihm jedoch nicht. Auch gab sie an, dass ihr „Ex – Mann“ ihr nicht weiterhin Textnachrichten schicken könnte, wenn er mittlerweile verhaftet worden wäre (Akt BF1 römisch zwei, AS 136). Die BF habe die Textnachrichten einer Freundin in römisch 40 geschickt, welche diese übersetzt hätte. Weiters würde sie Anrufe von den Cousins bzw. Verwandten ihres „Ex - Mannes“ erhalten. Ihr Exmann und ihre eigenen Brüder hätten zudem dem BF4 fernmündlich mitgeteilt, dass er als ältester Sohn die BF1 und BF2 töten solle, widrigenfalls er nicht ins Paradies kommen würde. Der BF4 würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat getötet werden. Zudem habe sie als XXXX „ein Kind auf die Welt gebracht“, dessen Vater, der BF2, ein „Russe“ sei. Von ihrem Bruder erhalte sie Anrufe und Textnachrichten mit Beleidigungen. Sie habe „Leuten“ Schande gebracht, weil sie „einen Russen“ geheiratet hätte. Zudem habe sie als römisch 40 „ein Kind auf die Welt gebracht“, dessen Vater, der BF2, ein „Russe“ sei. Von ihrem Bruder erhalte sie Anrufe und Textnachrichten mit Beleidigungen. Sie habe „Leuten“ Schande gebracht, weil sie „einen Russen“ geheiratet hätte. Weiters gab sie an, nach muslimischen Recht noch immer mit ihrem „Ex-Mann“ verheiratet zu sein, obwohl sie standesamtlich geschieden seien. Er habe ihren Brüdern gesagt, dass beide die BF1 töten müssten. Sie hätten ihm gegenüber jedoch geäußert, dass er das selbst machen solle. Weiters gab sie an ihren „Ex-Mann“ zuletzt im XXXX gesehen bzw. bis 2015 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben.Weiters gab sie an ihren „Ex-Mann“ zuletzt im römisch 40 gesehen bzw. bis 2015 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Weitere Fluchtgründe habe die BF1 nicht. Die BF5 und die BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Ausreisen aus dem Herkunftsstaat wären mit ihren Ersparnissen bezahlt worden. Weiters hätten die BF1 und der BF2 sich Geld von der BF8 geliehen. Bei der zweiten Ausreise hätten sie erfahren, dass sie von der Caritas in XXXX Geld erhalten könnten, hätten dies jedoch nicht getan.Ihre Ausreisen aus dem Herkunftsstaat wären mit ihren Ersparnissen bezahlt worden. Weiters hätten die BF1 und der BF2 sich Geld von der BF8 geliehen. Bei der zweiten Ausreise hätten sie erfahren, dass sie von der Caritas in römisch 40 Geld erhalten könnten, hätten dies jedoch nicht getan. Die BF8 sei weiters krank und brauche eine medizinische Betreuung. Ihr müsse von einem Psychologen ein Medikament verschrieben werden. Im Falle einer Rückkehr sei sie „vielleicht invalide“ und sie könnten nicht „davonlaufen“. In Österreich nenne sie Ihre Tochter XXXX damit sie in der Schule keine Probleme mit anderen Schülern russischer, tschetschenischer und muslimischer Herkunft bekommen (Akt BF1 II, AS 133).In Österreich nenne sie Ihre Tochter römisch 40 damit sie in der Schule keine Probleme mit anderen Schülern russischer, tschetschenischer und muslimischer Herkunft bekommen (Akt BF1 römisch zwei, AS 133). Im Bundesgebiet lebe sie von Leistungen aus der Grundversorgung. Sie lerne die deutsche Sprache. Das Geld für ihre rechtsfreundliche Vertretung habe sie von einer Vertrauensperson geliehen. 3.1.1.
- Im Zuge der Einvernahme wurde Folgendes vorgelegt: - Fotos (Akt BF1 AS 143-145, 171-193): -eines vernähten Nabels der BF1, -eines Nabels, - der BF1 (liegend in einem Bett), - eines blutigen Wundstreifens, -eines verbundenen Zehens, - von mit weißen Mänteln bekleideten Frauen, - einer Hand mit einer Narbe und Abschürfungen, - eines Arms mit einer Narbe. - Ablichtung eines Mobiltelefons, sowie von Textnachrichten in der russischen Sprache, mit folgendem, in die deutsche Sprache übersetzten, Text (Akt BF1 II, AS 151 ff):- Ablichtung eines Mobiltelefons, sowie von Textnachrichten in der russischen Sprache, mit folgendem, in die deutsche Sprache übersetzten, Text (Akt BF1 römisch zwei, AS 151 ff): „+ XXXX „+ römisch 40 7:39 Was versteckst du dich du Hündin warum kannst du mir nicht antworten, ich werde nicht mehr schießen, ich werde dich in Stucke (sic) zerschneiden, dich und deine Kinder 7:42 Antworte wo du steckst, du Luder und dein Dödel, ich werde ihm alles abschneiden und vor die Hunde werde, möge er krepieren der hundsgemeine 7:46 Denk nicht dass ich dich nicht finden kann, ich finde euch auf jeden Fall und werde eure Missgeburten zerschneiden und meine Schande mit eurem Blut abwaschen 7:49 Dein Scheusal soll sich wie ein Mann benehmen und mir entgegenkommen, was versteckt ihr euch, ihr werde sowieso nicht lange leben, meine Brüder suchen euch 8:45 Ich werde dich sowieso erschlagen, deinem Dödel die Därme aus dem Bauch ziehen, ihr werdet nicht lange auf Erden herumgehen, du hast meine Familie entehrt, deine Kinder dürfen nicht leben 8:57 Ich werde mit eurem Blut meine Schande abwaschen, du Luder, schade dass ich dich damals nicht erschlagen habe, ich habe euch alle, deinen Dödel und deine Kinder auf einmal töten sollen 7:51 Ich werde dich sowieso erschlagen, du Betrügerin, und deine Kinder, und deinen Dödel, ihr werdet nicht auf Erden leben mit meiner Schande 7:52 Hänge nicht auf, Luder, bereite dich vor wie eine Hündin zu sterben 11:04 Antworte wenn ich dich anrufe, ich weiß nicht warum ich dich nicht fertig gemacht habe, und deine Kinder, wo versteckt ihr euch, nächstes Mal erschlage ich euch dich, deinem Dödel werde ich den Hals durchschneiden 11:07 Ich habe mit seiner Mutter gesprochen, ich werde es doch herausfinden und euch alle töten. Arger (sic) mich nicht, besser sag mir wo ihr alle seid XXXX römisch 40 16:11 Hast du Angst vor meiner Rache, du Hündin, lass mich nur die Hände auf dich legen, ich werde euch alle schon erschlagen, dich und deine Kinder und deinen verfluchten Dödel 16:13 Du hast mein ganzes Leben zertrümmert, Schande auf unsere Familie gelegt, gib mir nur die Zeit, ich werde euch alle schlachten, deinen Dödel werde ich in Stucke (sic) zerhacken XXXX römisch 40 Dieser Abonnement hat 2x angerrufen, das letzte Mal um 10:38 8:41 Warum hast das Telefon ausgeschaltet, du Luder, warum kommt mich (sic) dein Dödel mir entgegen wie ein Mann, damit ich ihm Hals durchschneide 8:42 Versteckt euch alle nicht vor mir, meine Brüder und ich und meine Freunde suchen nach euch XXXX römisch 40 15:14 So eine Schande hat es in unserer Familie noch nie gegeben, alle Gesetze sind auf unserer Seite und du weißt das du für so etwas nur den Tod verdienst, du und derjenige mit dem di (sic) dich eingelassen hast 15:14 Setze dich mit uns in Verbindung, Fliehen ist nutzlos 15:16 Du bist verwundet, wozu nutzlos herumlaufen, denke darüber nach, wir werden dich sowieso finden und dann wirst du sterben, du kennst doch unsere Gesetze 15:17 Verlängere nicht deine Qualen, nimm den Tod ehrenhaft entgegen, wie eine Verräterin des Kaukasus XXXX römisch 40 11:59 Alle Brüder haben sich gesammelt un (sic) dich zu finden und nach unseren Gesetzen zu richten 12:14 Nur mit dem Tod wird die Schande unserer Familie gelöscht, wir werden euch finden und töten 12:19 Niemand darf unsere Familie so um die Ehre bringen, diesen Dödel werden wir sowieso finden und dich und die Kinder töten 12:23 Alle unsere Freunde suchen in allen Ecken der Erde, den nicht dass du uns entkommen wirst, du kannst dich nirgends verstecken 13:13 Hast du Angst? Lebe in der Angst, man sucht nach die, wir werden uns für unseren Bruder rächen 13:14 Gib die Kinder zurück, sie werden sowieso nicht leben XXXX römisch 40 8:26 Was antwortest du nicht, wenn du unsere Familie entehren konntest, sollst du für unsere Schande haften 8:28 Nach unseren Gesetzen sollst du verbluten, nicht wie das letzte Mal mit dem Krankenhaus davon kommen 8:28 Wir werden dich wie eine Hündin lebend begraben damit du langsam stirbst 8:50 Wir werden herausfinden wo du bist, es ist nur eine Frage der Zeit, unsere Brüder und Freunde sind überall 8:31 Sei nicht dumm, wir werden dich sowieso finden XXXX römisch 40 9:06 Ich werde euch sowieso töten, ihr Scheusäler XXXX römisch 40 15:52 Wir sind die Brüder deines Mannes, nach dem Scharia-Gesetzen sollst du sterben 15:52 Wir suchen dich und deine Kinder und denen feigen Dödel, um Rache zu verrichten. Wir werden alle töten 16:08 Versteckt euch nicht, wir werden euch sowieso finden, alle unsere Freunde suchen nach euch. Ihr werdet euch nirgends verstecken, der Tod geht um euch herum XXXX römisch 40 12:56 Warum bist du noch am Leben, warum hast du so etwas getan Hündin, der Tod ist zu wenig für dich - Strecken-Quittungen der BF1 und BF2 betreffend einen Abflug am XXXX und einen Rückflug am XXXX (Akt BF1 II, AS 167, AS 169),- Strecken-Quittungen der BF1 und BF2 betreffend einen Abflug am römisch 40 und einen Rückflug am römisch 40 (Akt BF1 römisch zwei, AS 167, AS 169), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „ XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 vom XXXX in medizinischen Zentrum „ XXXX “ behandelt worden sei. Als Klinische Diagnose ist „Schussverletzung durch eine Feuerwaffe, Kopfprellungen, Hämatomen am Gesicht und an Weichteilen“ angeführt. Empfohlen werde die Einnahme eines Schmerzminderungsmittels, die Reinigung der Wunde mit einer namentlich genannten Lösung sowie die Wundversorgung mit einer Salbe (BF1 I, AS 203 f),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „ römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 vom römisch 40 in medizinischen Zentrum „ römisch 40 “ behandelt worden sei. Als Klinische Diagnose ist „Schussverletzung durch eine Feuerwaffe, Kopfprellungen, Hämatomen am Gesicht und an Weichteilen“ angeführt. Empfohlen werde die Einnahme eines Schmerzminderungsmittels, die Reinigung der Wunde mit einer namentlich genannten Lösung sowie die Wundversorgung mit einer Salbe (BF1 römisch eins, AS 203 f), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Urkunde zur Erinnerungsmedaille des Teilnehmers an der konterrevolutionären Operation im Kaukasus“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass XXXX ausgezeichnet worden sei. Der Übersetzung ist weiters zu entnehmen, dass die Urkunde vom „Minister für innere Angelegenheiten der Republik Inguschetien“ ausgestellt sei und von einem Oberst der Miliz unterzeichnet wäre (BF1 I, AS 237 f). Weiters wurde eine Ablichtung in Kopie einer Medaille vorgelegt (BF1 I, AS 283 f),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Urkunde zur Erinnerungsmedaille des Teilnehmers an der konterrevolutionären Operation im Kaukasus“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass römisch 40 ausgezeichnet worden sei. Der Übersetzung ist weiters zu entnehmen, dass die Urkunde vom „Minister für innere Angelegenheiten der Republik Inguschetien“ ausgestellt sei und von einem Oberst der Miliz unterzeichnet wäre (BF1 römisch eins, AS 237 f). Weiters wurde eine Ablichtung in Kopie einer Medaille vorgelegt (BF1 römisch eins, AS 283 f), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Rechte“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1, geboren am XXXX in XXXX in der Republik XXXX und dem ständigen Wohnsitz in der Stadt XXXX , Katasternummer: XXXX , eine Eigentumswohnung mit einer Gesamtfläche von 90m2 gekauft habe (BF1 I, AS 243 f),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Rechte“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1, geboren am römisch 40 in römisch 40 in der Republik römisch 40 und dem ständigen Wohnsitz in der Stadt römisch 40 , Katasternummer: römisch 40 , eine Eigentumswohnung mit einer Gesamtfläche von 90m2 gekauft habe (BF1 römisch eins, AS 243 f), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Erklärung“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass XXXX befragt worden sei (BF1 I, AS 247 f, AS 261),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Erklärung“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass römisch 40 befragt worden sei (BF1 römisch eins, AS 247 f, AS 261), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Psychologisch – pädagogisches Gutachten“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass am XXXX die erstmalige psychologische Konsultation von der Mutter des BF3 durchgeführt worden sei. Das Kind wachse schon seit längere Zeit in einer dysfunktionalen Familie auf, Erinnerungen an das Vergangene würden negative Erlebnisse beinhalten. In der projektiven Methodik „Meine Familie“ sei die enge emotionale Verbindung zur Mutter und den Schwestern klar ersichtlich. Die Figur des Vaters fehle. Es sei ein angespannter, psychoemotionaler Zustand, welcher mit der Angst einer möglichen Trennung von der Mutter verbunden sei, festgestellt worden (Akt BF1 II, AS 251ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Psychologisch – pädagogisches Gutachten“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass am römisch 40 die erstmalige psychologische Konsultation von der Mutter des BF3 durchgeführt worden sei. Das Kind wachse schon seit längere Zeit in einer dysfunktionalen Familie auf, Erinnerungen an das Vergangene würden negative Erlebnisse beinhalten. In der projektiven Methodik „Meine Familie“ sei die enge emotionale Verbindung zur Mutter und den Schwestern klar ersichtlich. Die Figur des Vaters fehle. Es sei ein angespannter, psychoemotionaler Zustand, welcher mit der Angst einer möglichen Trennung von der Mutter verbunden sei, festgestellt worden (Akt BF1 römisch zwei, AS 251ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Protokoll der gerichtsmedizinischen Untersuchung, Nr. XXXX “, unterschrieben ua. mit „Gerichtsmedizinischer Expertin“ welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 von ihrem ehemaligen Ehemann namens XXXX in der XXXX geschlagen worden sei. Auch habe er in den Unterleib der BF1 geschossen. Eine Verbrechensanzeige sei „ausgestellt und aufgenommen worden“ (Akt BF1 II, AS 267ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Protokoll der gerichtsmedizinischen Untersuchung, Nr. römisch 40 “, unterschrieben ua. mit „Gerichtsmedizinischer Expertin“ welchem zu entnehmen ist, dass die BF1 von ihrem ehemaligen Ehemann namens römisch 40 in der römisch 40 geschlagen worden sei. Auch habe er in den Unterleib der BF1 geschossen. Eine Verbrechensanzeige sei „ausgestellt und aufgenommen worden“ (Akt BF1 römisch zwei, AS 267ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Beschluss über die Abweisung der Strafverfolgung“, datiert mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass XXXX , mit dem eingetragenen Wohnsitz in XXXX und dem aktuellen Wohnsitz Wohnung XXXX , eine Verbrechensanzeige gegen XXXX „eingetragen" habe. Eine einvernommene Zeugin habe bemerkt, dass ein Mann aus der Wohnung weggelaufen sei, hätte sein Gesicht jedoch nicht erkennen können und weder eine eigentliche Rauferei gesehen, noch erklären können wie es zu einer Verletzung der ohnmächtigen XXXX gekommen sei. Die Einleitung der Strafverfolgung werde abgewiesen (Akt BF1 II, AS 273ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Beschluss über die Abweisung der Strafverfolgung“, datiert mit römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass römisch 40 , mit dem eingetragenen Wohnsitz in römisch 40 und dem aktuellen Wohnsitz Wohnung römisch 40 , eine Verbrechensanzeige gegen römisch 40 „eingetragen" habe. Eine einvernommene Zeugin habe bemerkt, dass ein Mann aus der Wohnung weggelaufen sei, hätte sein Gesicht jedoch nicht erkennen können und weder eine eigentliche Rauferei gesehen, noch erklären können wie es zu einer Verletzung der ohnmächtigen römisch 40 gekommen sei. Die Einleitung der Strafverfolgung werde abgewiesen (Akt BF1 römisch zwei, AS 273ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Mietvertrag“ mit dem Ausstellungsdatum XXXX , in welchem als Mieter der BF2 angeführt ist (Akt BF1 II, AS 311 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Mietvertrag“ mit dem Ausstellungsdatum römisch 40 , in welchem als Mieter der BF2 angeführt ist (Akt BF1 römisch zwei, AS 311 ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Protokoll der Aufnahme einer mündlichen Verbrechensanzeige“, datiert mit XXXX (Akt BF1 II, AS 323 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Protokoll der Aufnahme einer mündlichen Verbrechensanzeige“, datiert mit römisch 40 (Akt BF1 römisch zwei, AS 323 ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass XXXX . mit dem BF2 einen Mietvertrag geschlossen hätte, um ihn, seine Frau und die Kinder temporär anzumelden. Hierfür habe sie eine Kaution in Höhe von XXXX , sowie weiters eine Möbelkaution in Höhe von XXXX erhalten. Nach ihrem Eindruck handle es sich um eine gute und gebildete Familie. Am XXXX sei die Vermieterin von einem unbekannten Mann angerufen worden, welcher sich als Verwandter des BF2 vorgestellt hätte. Er habe sie um den Schlüssel der vermieteten Wohnung ersucht, weil er den BF eine Überraschung machen wolle. Als sie in die vermietete Wohnung gefahren sei, wäre niemand dort gewesen. Sie habe vom BF2 nach mehreren Anrufversuchen fernmündlich erfahren, dass die Familie ausgezogen sei und er den Schlüssel im Postfach hinterlegt hätte. Weil viel zurückgelassen worden sei, hätte sie den Schluss gezogen, dass sich die Familie „schnell auf den Weg machte“. Die Kaution für die Wohnung hätten sie nicht geholt (Akt BF1 II, AS 337 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass römisch 40 . mit dem BF2 einen Mietvertrag geschlossen hätte, um ihn, seine Frau und die Kinder temporär anzumelden. Hierfür habe sie eine Kaution in Höhe von römisch 40 , sowie weiters eine Möbelkaution in Höhe von römisch 40 erhalten. Nach ihrem Eindruck handle es sich um eine gute und gebildete Familie. Am römisch 40 sei die Vermieterin von einem unbekannten Mann angerufen worden, welcher sich als Verwandter des BF2 vorgestellt hätte. Er habe sie um den Schlüssel der vermieteten Wohnung ersucht, weil er den BF eine Überraschung machen wolle. Als sie in die vermietete Wohnung gefahren sei, wäre niemand dort gewesen. Sie habe vom BF2 nach mehreren Anrufversuchen fernmündlich erfahren, dass die Familie ausgezogen sei und er den Schlüssel im Postfach hinterlegt hätte. Weil viel zurückgelassen worden sei, hätte sie den Schluss gezogen, dass sich die Familie „schnell auf den Weg machte“. Die Kaution für die Wohnung hätten sie nicht geholt (Akt BF1 römisch zwei, AS 337 ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Heiratsurkunde- Duplikat“, datiert mit XXXX , welchem zu im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass XXXX geehelicht habe (Akt BF1 II, AS 345 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Heiratsurkunde- Duplikat“, datiert mit römisch 40 , welchem zu im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass römisch 40 geehelicht habe (Akt BF1 römisch zwei, AS 345 ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Scheidungsurkunde- Duplikat“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Ehe zwischen XXXX am XXXX geschieden worden sei. Die Grundlage hierfür sei eine Entscheidung des Schiedsrichters im Gebiet Saratow (Akt BF1 II, AS 349 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Scheidungsurkunde- Duplikat“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Ehe zwischen römisch 40 am römisch 40 geschieden worden sei. Die Grundlage hierfür sei eine Entscheidung des Schiedsrichters im Gebiet Saratow (Akt BF1 römisch zwei, AS 349 ff), - ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Heiratsurkunde“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 und der BF2 am XXXX den Bund der Ehe geschlossen hätten (Akt BF1 II, AS 353 ff),- ein Schriftsatz in russischer Sprache samt Übersetzung in Kopie mit dem Titel „Heiratsurkunde“, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 und der BF2 am römisch 40 den Bund der Ehe geschlossen hätten (Akt BF1 römisch zwei, AS 353 ff), 3.1.
- Am XXXX wurde der BF2 (Akt BF1 II, AS 137ff) beim BFA niederschriftlich einvernommen.3.1.
- Am römisch 40 wurde der BF2 (Akt BF1 römisch zwei, AS 137ff) beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF2 an, gesund zu sein. Er sei in XXXX geboren, fühle sich jedoch als „Russe“. Weiters gab er an, XXXX Glaubens zu sein.Hierbei gab der BF2 an, gesund zu sein. Er sei in römisch 40 geboren, fühle sich jedoch als „Russe“. Weiters gab er an, römisch 40 Glaubens zu sein. Der BF habe XXXX Jahre lang eine Grund- und Mittelschule im Herkunftsstaat besucht und die Matura abgeschlossen. Die diesbezüglichen Dokumente würden sich in ihrer Wohnung im Herkunftsstaat befinden. Auch habe er ein technisches Studium absolviert an der Fakultät für Energiewissenschaften (Akt BF2, AS 150).Der BF habe römisch 40 Jahre lang eine Grund- und Mittelschule im Herkunftsstaat besucht und die Matura abgeschlossen. Die diesbezüglichen Dokumente würden sich in ihrer Wohnung im Herkunftsstaat befinden. Auch habe er ein technisches Studium absolviert an der Fakultät für Energiewissenschaften (Akt BF2, AS 150). Er sei Ingenieur, habe von XXXX bei einer Firma namens XXXX als Verkaufsmanager für Bestandteile von Industrieanlagen gearbeitet. Im Jahre XXXX habe er für die Firma XXXX gearbeitet. In seinem Reisepass befinde sich ein XXXX . Er hätte ebendort bei einem Firmentreffen teilnehmen solle, habe jedoch nicht daran teilgenommen und das Visum nicht genutzt.Er sei Ingenieur, habe von römisch 40 bei einer Firma namens römisch 40 als Verkaufsmanager für Bestandteile von Industrieanlagen gearbeitet. Im Jahre römisch 40 habe er für die Firma römisch 40 gearbeitet. In seinem Reisepass befinde sich ein römisch 40 . Er hätte ebendort bei einem Firmentreffen teilnehmen solle, habe jedoch nicht daran teilgenommen und das Visum nicht genutzt. Er habe einen Bruder namens XXXX , welcher psychisch krank wäre und sich in einem Spital befinde. Zuletzt habe er ihn im XXXX gesehen, es bestehe jedoch gegenwärtig Kontakt zu ihm. Zu seiner ersten Ehefrau namens XXXX habe er keinen Kontakt und wisse auch nicht wo diese sich mit den beiden Söhnen aufhalte. Er kenne das Geburtsdatum seiner ersten Frau nicht. Sie hätten im Jahre XXXX geheiratet, im Jahre XXXX sei die Ehe geschieden worden. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben.Er habe einen Bruder namens römisch 40 , welcher psychisch krank wäre und sich in einem Spital befinde. Zuletzt habe er ihn im römisch 40 gesehen, es bestehe jedoch gegenwärtig Kontakt zu ihm. Zu seiner ersten Ehefrau namens römisch 40 habe er keinen Kontakt und wisse auch nicht wo diese sich mit den beiden Söhnen aufhalte. Er kenne das Geburtsdatum seiner ersten Frau nicht. Sie hätten im Jahre römisch 40 geheiratet, im Jahre römisch 40 sei die Ehe geschieden worden. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an am XXXX als Christ die BF1 geheiratet zu haben. Laut Scharia dürfe man nicht eine Moslemin heiraten. Die BF1 und deren Kinder hätten Probleme im Herkunftsstaat, weil er christlichen Glaubens sei. Nationalisten im Herkunftsstaat und der „Ex-Ehemann“ der BF1 hätten sie töten wollen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 an am römisch 40 als Christ die BF1 geheiratet zu haben. Laut Scharia dürfe man nicht eine Moslemin heiraten. Die BF1 und deren Kinder hätten Probleme im Herkunftsstaat, weil er christlichen Glaubens sei. Nationalisten im Herkunftsstaat und der „Ex-Ehemann“ der BF1 hätten sie töten wollen. Weitere Fluchtgründe hätten die BF nicht. Aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, gab der BF2 an, Probleme mit dem „Ex-Ehemann“ und den Verwandten seiner Frau zu haben, da sie Muslimin sei und in ihrem Fall die Scharia gelten würde. In XXXX habe der „Ex-Ehemann“ den BF2 beim Verlassen der Wohnung angetroffen, ihm ins Gesicht geschlagen und ihn mit einem Messer verletzt. Der BF2 habe davonlaufen und zur Polizei gegangen, wo er alles erzählt hätte. Er sei gemeinsam mit den Polizisten in die Wohnung zurückgekehrt, wo der „Ex-Ehemann“ die BF1 geschlagen habe, worauf hin dieser von der Polizei mitgenommen worden sei. Der BF2 habe eine Anzeige erstattet. Der „Ex-Ehemann“ sei jedoch in der Nacht wieder freigelassen worden. Aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, gab der BF2 an, Probleme mit dem „Ex-Ehemann“ und den Verwandten seiner Frau zu haben, da sie Muslimin sei und in ihrem Fall die Scharia gelten würde. In römisch 40 habe der „Ex-Ehemann“ den BF2 beim Verlassen der Wohnung angetroffen, ihm ins Gesicht geschlagen und ihn mit einem Messer verletzt. Der BF2 habe davonlaufen und zur Polizei gegangen, wo er alles erzählt hätte. Er sei gemeinsam mit den Polizisten in die Wohnung zurückgekehrt, wo der „Ex-Ehemann“ die BF1 geschlagen habe, worauf hin dieser von der Polizei mitgenommen worden sei. Der BF2 habe eine Anzeige erstattet. Der „Ex-Ehemann“ sei jedoch in der Nacht wieder freigelassen worden. Die BF hätten mehrmals im Herkunftsstaat Wohnorte gewechselt und seien zwischenzeitig in Österreich gewesen. Sie wären in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil der „Ex-Ehemann“ ihr Haus bzw. das Haus der BF8 in Brand gesetzt habe. Die BF8 sei damals im Krankenhaus im Koma gelegen. Das zweite Mal seien sie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil sein psychisch kranker Bruder aus der Unterbringung davongelaufen wäre und sie ihn hätten finden müssen. Die BF seien sowohl in XXXX , als auch in XXXX und in XXXX von dem „Ex-Ehemann“ gefunden worden, als sie sich registriert hätten, um den schulpflichtigen BF den Schulbesuch ermöglichen zu können. Zuletzt seien sie in XXXX gewesen, wo sie sogar zwei Wohnungen angemietet hätten. Der „Ex-Ehemann“ habe sie jedoch „wiedergefunden“ und die BF1 angeschossen. Nach ihrem Spitalsaufenthalt seien sie von XXXX , und von ebendort per Flugzeug nach XXXX gekommen. Die BF hätten mehrmals im Herkunftsstaat Wohnorte gewechselt und seien zwischenzeitig in Österreich gewesen. Sie wären in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil der „Ex-Ehemann“ ihr Haus bzw. das Haus der BF8 in Brand gesetzt habe. Die BF8 sei damals im Krankenhaus im Koma gelegen. Das zweite Mal seien sie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil sein psychisch kranker Bruder aus der Unterbringung davongelaufen wäre und sie ihn hätten finden müssen. Die BF seien sowohl in römisch 40 , als auch in römisch 40 und in römisch 40 von dem „Ex-Ehemann“ gefunden worden, als sie sich registriert hätten, um den schulpflichtigen BF den Schulbesuch ermöglichen zu können. Zuletzt seien sie in römisch 40 gewesen, wo sie sogar zwei Wohnungen angemietet hätten. Der „Ex-Ehemann“ habe sie jedoch „wiedergefunden“ und die BF1 angeschossen. Nach ihrem Spitalsaufenthalt seien sie von römisch 40 , und von ebendort per Flugzeug nach römisch 40 gekommen. Der „Ex-Ehemann“ sei ein Mitarbeiter des XXXX . Das wisse er, weil dieser einen langen Bart trage und eine Mütze. Er wisse nicht, was dieser konkret mache, aber diese „Leute“ könnten sich alles leisten. Wenn er angebe im Herkunftsstaat von Nationalisten verfolgt zu werden, meine er damit den „Ex-Ehemann“ der BF1, seine Verwandten und die Verwandten seiner Frau.Der „Ex-Ehemann“ sei ein Mitarbeiter des römisch 40 . Das wisse er, weil dieser einen langen Bart trage und eine Mütze. Er wisse nicht, was dieser konkret mache, aber diese „Leute“ könnten sich alles leisten. Wenn er angebe im Herkunftsstaat von Nationalisten verfolgt zu werden, meine er damit den „Ex-Ehemann“ der BF1, seine Verwandten und die Verwandten seiner Frau. Die Verwandten des „Ex-Ehemannes“ hätten dem BF4 gesagt und geschrieben, dass dieser ihn, die BF1 und den BF7 töten solle, weil er sonst nicht ins Paradies komme. Wenn der „Ex-Ehemannes“ ihn und die BF1 nicht töten würde, würden die „Dorfbewohner“ in XXXX sie töten. Der BF2 sei noch nie in XXXX gewesen (Akt BF2, AS 151).Die Verwandten des „Ex-Ehemannes“ hätten dem BF4 gesagt und geschrieben, dass dieser ihn, die BF1 und den BF7 töten solle, weil er sonst nicht ins Paradies komme. Wenn der „Ex-Ehemannes“ ihn und die BF1 nicht töten würde, würden die „Dorfbewohner“ in römisch 40 sie töten. Der BF2 sei noch nie in römisch 40 gewesen (Akt BF2, AS 151). Sie hätten sich in XXXX an einen Anwalt gewandt, weil sie den „Ex- Ehemann“ ins „Gefängnis bringen“ wollten. Die Polizei im Herkunftsstaat würde ihm nicht helfen, weil er eine muslimische Frau geheiratet hätte. Ihre Religionszugehörigkeit erkenne man auch an dem Aussehen der BF1 und ihrem Namen. Der BF2 sei der Meinung, dass der russische Staat bzw. deren Organisationen nicht gewillt seien, ihnen in den konkreten Fällen zu helfen, da diese sich im Herkunftsstaat nicht in die Scharia-Gesetzgebung einmische. Sie hätten sich in römisch 40 an einen Anwalt gewandt, weil sie den „Ex- Ehemann“ ins „Gefängnis bringen“ wollten. Die Polizei im Herkunftsstaat würde ihm nicht helfen, weil er eine muslimische Frau geheiratet hätte. Ihre Religionszugehörigkeit erkenne man auch an dem Aussehen der BF1 und ihrem Namen. Der BF2 sei der Meinung, dass der russische Staat bzw. deren Organisationen nicht gewillt seien, ihnen in den konkreten Fällen zu helfen, da diese sich im Herkunftsstaat nicht in die Scharia-Gesetzgebung einmische. Die BF würden im Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Sie würden weiters Deutsch lernen. Eine Freundin würde ihre rechtsfreundliche Vertretung bezahlen. 3.2.
- Am XXXX wurde die BF3 im Beisein der BF1 durch das BFA niederschriftlich befragt (Akt BF3, AS 268ff). Hierbei legte sie Fotos vor (Akt BF3, AS 223ff), auf welchen die BF3 mit einer Wunde am Arm und in der Hand, sowie ihr Gesicht abgelichtet sind. Die BF3 schilderte, dass sie am XXXX eine Scheibe zerschlagen habe und durchs Fenster gesprungen sei, wodurch sie Verletzungen erlitten habe, welche auf den vorgelegten Fotos sichtbar seien. Am selben Tag habe der Vater die BF1 angeschossen. 3.2.
- Am römisch 40 wurde die BF3 im Beisein der BF1 durch das BFA niederschriftlich befragt (Akt BF3, AS 268ff). Hierbei legte sie Fotos vor (Akt BF3, AS 223ff), auf welchen die BF3 mit einer Wunde am Arm und in der Hand, sowie ihr Gesicht abgelichtet sind. Die BF3 schilderte, dass sie am römisch 40 eine Scheibe zerschlagen habe und durchs Fenster gesprungen sei, wodurch sie Verletzungen erlitten habe, welche auf den vorgelegten Fotos sichtbar seien. Am selben Tag habe der Vater die BF1 angeschossen. Die BF3 habe drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits. Mütterlicherseits habe sie zwei Onkel und drei Tanten. Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits würden im Herkunftsstaat leben. Sie sei Muslima und sei deshalb aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. Sie müsse sich vor ihrem leiblichen Vater verstecken, der sie töten wolle. Ihr Vater sei weiters auf der Suche nach den BF. Ihre Onkel väterlicherseits hätten von ihr verlangt, sich das Leben zu nehmen, um die Schande, die sie über die Familie gebracht hätte, zu beseitigen. Der leibliche Vater habe sie und den BF4 in den Wald gebracht, sie aufgefordert sich zu verstecken und in ihre Richtung geschossen, wenn er sie gefunden habe. Er habe sie geschlagen und mit einem Messer verletzt. Das eine Mal sei im Jahr XXXX gewesen, weil sie zuhause nach der Dusche kein Kopftuch getragen habe. Das weitere Mal sei im Jahr XXXX gewesen, und zwar, weil sie ein Glas Wasser nicht, so wie er es verlangt habe, in die Küche gebracht habe. Dabei habe er sie gegen die Wand geschlagen und ihr ein Messer am Hals gehalten. Sie sei Muslima und sei deshalb aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. Sie müsse sich vor ihrem leiblichen Vater verstecken, der sie töten wolle. Ihr Vater sei weiters auf der Suche nach den BF. Ihre Onkel väterlicherseits hätten von ihr verlangt, sich das Leben zu nehmen, um die Schande, die sie über die Familie gebracht hätte, zu beseitigen. Der leibliche Vater habe sie und den BF4 in den Wald gebracht, sie aufgefordert sich zu verstecken und in ihre Richtung geschossen, wenn er sie gefunden habe. Er habe sie geschlagen und mit einem Messer verletzt. Das eine Mal sei im Jahr römisch 40 gewesen, weil sie zuhause nach der Dusche kein Kopftuch getragen habe. Das weitere Mal sei im Jahr römisch 40 gewesen, und zwar, weil sie ein Glas Wasser nicht, so wie er es verlangt habe, in die Küche gebracht habe. Dabei habe er sie gegen die Wand geschlagen und ihr ein Messer am Hals gehalten. Daraufhin seien sie geflüchtet. Auch habe sie immer wieder von ihren Verwandten Videos mit gewaltsamen Inhalten bekommen, mit Frauen, die gesteinigt werden, bis die BF1 die Nachrichten gesehen habe und die SIM-Karten zerstört hätte. In Österreich sei es schwierig für die BF3 gewesen, in ihrem Alter einen Schulplatz zu finden; sie lerne Deutsch, lese über die österreichische Geschichte und lerne mit den jüngeren Geschwistern. Die meiste Zeit verbringe sie zu Hause. 3.2.
- Der BF4 wurde am XXXX im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF4, AS 111ff). Hierbei gab er an, dass Russisch seine Muttersprache sei. Er spreche weiters etwas XXXX und Deutsch. Er habe die Schule bis zur sechsten Schulstufe und sodann noch die achte in der Russischen Föderation besucht und sei hier in Österreich bis zur vierten Klasse gegangen. 3.2.
- Der BF4 wurde am römisch 40 im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF4, AS 111ff). Hierbei gab er an, dass Russisch seine Muttersprache sei. Er spreche weiters etwas römisch 40 und Deutsch. Er habe die Schule bis zur sechsten Schulstufe und sodann noch die achte in der Russischen Föderation besucht und sei hier in Österreich bis zur vierten Klasse gegangen. Er sei in XXXX geboren. Im Herkunftsstaat habe er bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. In Österreich sei er bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen. Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre XXXX habe er im Herkunftsstaat die achte Klasse einer Schule besucht.Er sei in römisch 40 geboren. Im Herkunftsstaat habe er bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. In Österreich sei er bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen. Bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 habe er im Herkunftsstaat die achte Klasse einer Schule besucht. Sein „Ex- Vater“ habe nicht mit ihm, der BF1 und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Familienleben mit dem leiblichen Vater habe sich derart gestaltet, dass dieser manchmal einen Monat bei ihnen gewesen sei, dann wiederum nur ein paar Tage. Weiters gab er an, dass der „Ex- Vater“ bis Ende XXXX mit „ihnen“ gelebt hätte. Im XXXX sei er mit der BF1, dem BF2 und den Geschwistern nach XXXX gefahren. Die BF1 habe mit dem „Ex- Vater“ eine Schlägerei gehabt. Drei Tage später sei er mit seiner Mutter, den Geschwistern und dem BF2 in die XXXX geflogen und ebendort eine Woche verblieben.Sein „Ex- Vater“ habe nicht mit ihm, der BF1 und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Familienleben mit dem leiblichen Vater habe sich derart gestaltet, dass dieser manchmal einen Monat bei ihnen gewesen sei, dann wiederum nur ein paar Tage. Weiters gab er an, dass der „Ex- Vater“ bis Ende römisch 40 mit „ihnen“ gelebt hätte. Im römisch 40 sei er mit der BF1, dem BF2 und den Geschwistern nach römisch 40 gefahren. Die BF1 habe mit dem „Ex- Vater“ eine Schlägerei gehabt. Drei Tage später sei er mit seiner Mutter, den Geschwistern und dem BF2 in die römisch 40 geflogen und ebendort eine Woche verblieben. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Seine Eltern würden in der Russischen Föderation verfolgt werden. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits zu ihm gesagt hätten, dass er seine Mutter und den BF2 töten müsse. Sie hätten ihn immer wieder angerufen und gesagt, dass er das machen müsse und nach ihrem Aufenthalt gefragt. Auch hätten sie ihm und der BF3 immer wieder brutale Videos geschickt, mit Steinigungen von (muslimischen) Frauen, die etwa mit einem Russen verheiratet seien. Das sei solange gegangen, bis die BF1 die SIM-Karten zerstört habe. Der leibliche Vater habe ihn, die BF1 und die BF3 immer wieder geschlagen. Er habe ihn und die BF3 in den Wald gebracht. Er habe betrunken im Innenhof um den BF4 herum geschossen, bzw. ihn geschlagen. Sein leiblicher Vater habe ihn auch einmal angeschossen und getroffen, wovon er eine sichtbare Wunde am Bein habe. Auch habe er ihm einmal die Hand gebrochen, als er auch die BF1 geschlagen habe. Des Weiteren habe er ihn gezwungen, die BF3 zu schlagen, und zwar fest, widrigenfalls er beide geschlagen habe. Am XXXX seien er und die BF3 im Herkunftsstaat aus dem Fenster geflüchtet, als der Vater gekommen sei. Der Vater habe auf die BF1 geschossen. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass sein leiblicher Vater und seine Verwandten ihn zwingen, die BF1 und den BF2 zu töten.Am römisch 40 seien er und die BF3 im Herkunftsstaat aus dem Fenster geflüchtet, als der Vater gekommen sei. Der Vater habe auf die BF1 geschossen. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass sein leiblicher Vater und seine Verwandten ihn zwingen, die BF1 und den BF2 zu töten. Der leibliche Vater arbeite beim XXXX . Zum Beruf ihrer Mutter könne er nichts sagen. Er habe drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits. Weiters hätte er zwei Onkel mütterlicherseits namens XXXX und drei Tanten. Den Aufenthaltsort des Vaters, sowie seiner Onkel und Tanten im Herkunftsstaat kenne er nicht. Der leibliche Vater arbeite beim römisch 40 . Zum Beruf ihrer Mutter könne er nichts sagen. Er habe drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits. Weiters hätte er zwei Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und drei Tanten. Den Aufenthaltsort des Vaters, sowie seiner Onkel und Tanten im Herkunftsstaat kenne er nicht. Im Bundesgebiet sei er im Jahre XXXX in eine Psychotherapie gegangen, befinde sich aktuell jedoch nicht mehr in Behandlung. Im Bundesgebiet sei er im Jahre römisch 40 in eine Psychotherapie gegangen, befinde sich aktuell jedoch nicht mehr in Behandlung. Er lerne im Bundesgebiet die deutsche Sprache und spiele Fußball. 3.2.2.
- Vorgelegt wurde: -eine Geburtsurkunde in russischer Sprache in Kopie mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache (Akt BF4, AS 217), -eine Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres XXXX der achten Schulstufe einer XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass der BF4 in den Fächern „Bewegung und Sport“, sowie „Kreative Erziehung“ beurteilt wurde (Akt BF4, AS 209).-eine Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres römisch 40 der achten Schulstufe einer römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass der BF4 in den Fächern „Bewegung und Sport“, sowie „Kreative Erziehung“ beurteilt wurde (Akt BF4, AS 209). 3.
- Am XXXX wurde die BF1 von einer weiblichen Einvernahmeleiterin erneut einer Befragung betreffend Eingriffe in die sexuelle Integrität unterzogen (Akt BF1 II, AS 139f). Dabei schilderte die BF1, dass ihr „Ex-Mann“ sie zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte. Er habe zwar nicht mehr mit „ihnen“ im (sinngemäß: im gemeinsamen Haushalt) gelebt und die BF1 habe im XXXX , als sie im achten oder neunten Monat schwanger gewesen sei, um eine „gesetzliche Scheidung“ angesucht, sie sei jedoch nach islamischen Ritus immer noch seine Ehefrau gewesen. Er sei manchmal jede Woche zu ihr gekommen und habe sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlung gezwungen. 3.
- Am römisch 40 wurde die BF1 von einer weiblichen Einvernahmeleiterin erneut einer Befragung betreffend Eingriffe in die sexuelle Integrität unterzogen (Akt BF1 römisch zwei, AS 139f). Dabei schilderte die BF1, dass ihr „Ex-Mann“ sie zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte. Er habe zwar nicht mehr mit „ihnen“ im (sinngemäß: im gemeinsamen Haushalt) gelebt und die BF1 habe im römisch 40 , als sie im achten oder neunten Monat schwanger gewesen sei, um eine „gesetzliche Scheidung“ angesucht, sie sei jedoch nach islamischen Ritus immer noch seine Ehefrau gewesen. Er sei manchmal jede Woche zu ihr gekommen und habe sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlung gezwungen. Weiters gab sie an, dass die sexuellen Übergriffe nicht fluchtkausal gewesen seien, sondern die Tatsache, dass sie sich, ihre Kinder und ihren jetzigen Ehemann vor ihrem gewaltsamen „Ex-Mann“ schützen habe wollen. 3.
- Am XXXX wurde die BF8 beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF8, AS 139ff), jedoch wurde am Ende der Einvernahme ihre Befragungsfähigkeit in Zweifel gezogen. 3.
- Am römisch 40 wurde die BF8 beim BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF8, AS 139ff), jedoch wurde am Ende der Einvernahme ihre Befragungsfähigkeit in Zweifel gezogen. 3.4.
- Am XXXX der Auftrag zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens an hinsichtlich der BF8 erteilt. 3.4.
- Am römisch 40 der Auftrag zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens an hinsichtlich der BF8 erteilt. 3.4.1.
- Am XXXX langte bei der Behörde das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX ein (Akt BF8, AS 265), auf dessen Grundlage vom BFA beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ersucht wurde.3.4.1.
- Am römisch 40 langte bei der Behörde das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ein (Akt BF8, AS 265), auf dessen Grundlage vom BFA beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ersucht wurde. 3.4.1.
- Dem Beschluss des XXXX wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die BF8 geprüft wurde, eingestellt.3.4.1.
- Dem Beschluss des römisch 40 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die BF8 geprüft wurde, eingestellt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der BF2 ursprünglich mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung betraut worden und dahingehend das Verfahren mit Beschluss vom XXXX eingestellt worden sei. Mangels nachfolgender Registrierung sei das Verfahren wieder aufgenommen und die rechtsfreundliche Vertretung XXXX mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung betraut worden. Infolge Rekurses hob das XXXX diesen Beschluss vom XXXX auf, da die BF8 vom BF2 unterstützt und rechtsfreundlich vertreten werde, weshalb das Pflegschaftsverfahren mangels Erforderlichkeit eines Erwachsenenvertreters am XXXX eingestellt wurde (Akt BF2, AS 363).Der Begründung ist zu entnehmen, dass der BF2 ursprünglich mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung betraut worden und dahingehend das Verfahren mit Beschluss vom römisch 40 eingestellt worden sei. Mangels nachfolgender Registrierung sei das Verfahren wieder aufgenommen und die rechtsfreundliche Vertretung römisch 40 mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung betraut worden. Infolge Rekurses hob das römisch 40 diesen Beschluss vom römisch 40 auf, da die BF8 vom BF2 unterstützt und rechtsfreundlich vertreten werde, weshalb das Pflegschaftsverfahren mangels Erforderlichkeit eines Erwachsenenvertreters am römisch 40 eingestellt wurde (Akt BF2, AS 363). 3.
- Am XXXX wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 ein weiteres Mal niederschriftlich beim BFA einvernommen, wobei insbesondere Änderungen des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet erhoben wurden (Akt BF1 II, AS 381ff; Akt BF2, AS 365ff; Akt BF3 AS 223f und Akt BF4, AS 197ff). 3.
- Am römisch 40 wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 ein weiteres Mal niederschriftlich beim BFA einvernommen, wobei insbesondere Änderungen des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet erhoben wurden (Akt BF1 römisch zwei, AS 381ff; Akt BF2, AS 365ff; Akt BF3 AS 223f und Akt BF4, AS 197ff). 3.5.
- BF1 gab hierbei im Wesentlichen an, aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zwei Abtreibungen gehabt zu haben. BF8, die an Alzheimer leidet, gehe es immer schlechter, jedoch würden sich alle BF gemeinsam um sie kümmern. BF5 habe mit der Schule begonnen. Die BF3 habe „einen Freund“. Die BF1 habe seit XXXX nichts mehr von ihrem Exmann gehört. Jedenfalls würde der russische Staat nicht vor Ehrenmorden schützen, da die Scharia als Gewohnheitsrecht gelte, und der Staat sich da nicht einmische. Ihr Exmann habe sie sowohl in XXXX „gefunden“, weshalb sie nicht vor ihm sicher seien. 3.5.
- BF1 gab hierbei im Wesentlichen an, aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zwei Abtreibungen gehabt zu haben. BF8, die an Alzheimer leidet, gehe es immer schlechter, jedoch würden sich alle BF gemeinsam um sie kümmern. BF5 habe mit der Schule begonnen. Die BF3 habe „einen Freund“. Die BF1 habe seit römisch 40 nichts mehr von ihrem Exmann gehört. Jedenfalls würde der russische Staat nicht vor Ehrenmorden schützen, da die Scharia als Gewohnheitsrecht gelte, und der Staat sich da nicht einmische. Ihr Exmann habe sie sowohl in römisch 40 „gefunden“, weshalb sie nicht vor ihm sicher seien. 3.5.
- Der BF2 gab im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführer von Leistungen aus der Grundversorgung leben, er jedoch etwas fürs „Holzumschichten im Hof und Garten“ bekomme. Diesbezügliche Kontakte für solcherart Tätigkeiten finde er über Bekannte oder das Internet; wenn jemand Hilfe brauche, dann biete er sich an, um etwas dazu zu verdienen. Er dürfe pro Person im Haushalt EUR XXXX ,- dazu verdienen und sie seien zu acht. Im Bundesgebiet lerne er die deutsche Sprache, BF3 suche eine Lehrstelle und habe das Gymnasium nicht abgeschlossen, BF4 spiele seit zwei Jahren Fußball, BF5 und BF6 würden die Schule und der BF7 den Kindergarten besuchen. 3.5.
- Der BF2 gab im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführer von Leistungen aus der Grundversorgung leben, er jedoch etwas fürs „Holzumschichten im Hof und Garten“ bekomme. Diesbezügliche Kontakte für solcherart Tätigkeiten finde er über Bekannte oder das Internet; wenn jemand Hilfe brauche, dann biete er sich an, um etwas dazu zu verdienen. Er dürfe pro Person im Haushalt EUR römisch 40 ,- dazu verdienen und sie seien zu acht. Im Bundesgebiet lerne er die deutsche Sprache, BF3 suche eine Lehrstelle und habe das Gymnasium nicht abgeschlossen, BF4 spiele seit zwei Jahren Fußball, BF5 und BF6 würden die Schule und der BF7 den Kindergarten besuchen. Überdies wiederholte er das bisherige Vorbringen, wonach insbesondere die BF1, er und der gemeinsame Sohn, der BF7, Verfolgung zu fürchten hätten, und zwar aufgrund der Religionszugehörigkeit. Der Exmann sei zudem beim XXXX gewesen, weshalb er sie im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation finden würde. Außerdem habe der BF2 sämtlichen behördlichen Stellen geschrieben, so etwa dem Polizeipräsidenten, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und sogar dem russischen Präsidenten. Überdies wiederholte er das bisherige Vorbringen, wonach insbesondere die BF1, er und der gemeinsame Sohn, der BF7, Verfolgung zu fürchten hätten, und zwar aufgrund der Religionszugehörigkeit. Der Exmann sei zudem beim römisch 40 gewesen, weshalb er sie im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation finden würde. Außerdem habe der BF2 sämtlichen behördlichen Stellen geschrieben, so etwa dem Polizeipräsidenten, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und sogar dem russischen Präsidenten. Vorgehalten wurde dem BF2, dass er zwar behaupte sich zuletzt vor 10 oder 15 Jahren Dokumente im Herkunftsstaat ausstellen haben zu lassen, er jedoch seinen aktuellen Führerschein erst XXXX habe erneuern lassen, worauf er angab, sich nicht genau erinnern zu können. Zudem wurde ihm vorgehalten laut XXXX im Bundesgebiet einen XXXX zu fahren, worauf er angab, dass dies das Auto eines Freundes namens XXXX aus glaublich XXXX sei, und er das Fahrzeug den BF zur Verfügung gestellt habe. Dieser sei im „Baubusiness“ tätig und der BF2 kenne ihn von der Arbeit, weil er ihm Baustoffmaterial geliefert habe. Vorgehalten wurde dem BF2, dass er zwar behaupte sich zuletzt vor 10 oder 15 Jahren Dokumente im Herkunftsstaat ausstellen haben zu lassen, er jedoch seinen aktuellen Führerschein erst römisch 40 habe erneuern lassen, worauf er angab, sich nicht genau erinnern zu können. Zudem wurde ihm vorgehalten laut römisch 40 im Bundesgebiet einen römisch 40 zu fahren, worauf er angab, dass dies das Auto eines Freundes namens römisch 40 aus glaublich römisch 40 sei, und er das Fahrzeug den BF zur Verfügung gestellt habe. Dieser sei im „Baubusiness“ tätig und der BF2 kenne ihn von der Arbeit, weil er ihm Baustoffmaterial geliefert habe. Der BF2 spreche etwas Deutsch und habe im Bundesgebiet bislang keine Deutschprüfung angetreten. 3.5.2.
- Vorgelegt wurde ein als Bestätigung tituliertes Schreiben des XXXX datiert mit XXXX , wonach der BF2 an konkret angeführten Tagen den Deutsch Integrationskurs A1 + A2 besucht habe (Akt BF2 AS 373).3.5.2.
- Vorgelegt wurde ein als Bestätigung tituliertes Schreiben des römisch 40 datiert mit römisch 40 , wonach der BF2 an konkret angeführten Tagen den Deutsch Integrationskurs A1 + A2 besucht habe (Akt BF2 AS 373). 3.5.
- Die BF3 gab in ihrer niederschriftlichen Befragung im Wesentlichen an (Akt BF3, AS 223ff), zwar keinen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch in der Schule im Bundesgebiet Deutsch gelernt zu haben. Sie wolle zuerst die Matura machen und dann Medizin studieren. Da sie für das Gymnasium zu alt sei, suche sie eine Möglichkeit für eine Ausbildung als Krankenschwester in Verbindung mit einer Matura. Sie habe Freundinnen im Bundesgebiet, sei aber auch viel zuhause, kümmere sich um die BF8 und entlaste die BF
- Sie fühle sich nicht als Muslima, habe seit zwei Jahren einen österreichischen Freund namens XXXX . Sie sei in der Vergangenheit im Bundesgebiet schwanger gewesen, habe jedoch aufgrund der unsicheren Situation abgetrieben. Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie Verfolgung durch ihren leiblichen Vater, der sie aufgrund der Schulregistrierung der schulpflichtigen Beschwerdeführer an allen Wohnorten gefunden hätte. Zudem habe sie gehört, dass ihr Vater beim XXXX arbeite. Ihre Mutter wisse dies schon seit längerer Zeit. Konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters könnte sie nicht machen. 3.5.
- Die BF3 gab in ihrer niederschriftlichen Befragung im Wesentlichen an (Akt BF3, AS 223ff), zwar keinen Deutschkurs besucht zu haben, jedoch in der Schule im Bundesgebiet Deutsch gelernt zu haben. Sie wolle zuerst die Matura machen und dann Medizin studieren. Da sie für das Gymnasium zu alt sei, suche sie eine Möglichkeit für eine Ausbildung als Krankenschwester in Verbindung mit einer Matura. Sie habe Freundinnen im Bundesgebiet, sei aber auch viel zuhause, kümmere sich um die BF8 und entlaste die BF
- Sie fühle sich nicht als Muslima, habe seit zwei Jahren einen österreichischen Freund namens römisch 40 . Sie sei in der Vergangenheit im Bundesgebiet schwanger gewesen, habe jedoch aufgrund der unsicheren Situation abgetrieben. Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie Verfolgung durch ihren leiblichen Vater, der sie aufgrund der Schulregistrierung der schulpflichtigen Beschwerdeführer an allen Wohnorten gefunden hätte. Zudem habe sie gehört, dass ihr Vater beim römisch 40 arbeite. Ihre Mutter wisse dies schon seit längerer Zeit. Konkrete Angaben zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters könnte sie nicht machen. 3.5.3.
- Vorgelegt wurde die Kopie einer Geburtsurkunde in russischer Sprache mit Übersetzung (Akt BF3, AS 229). 3.5.
- Der BF4 gab in seiner Befragung (Akt BF4, AS 197) im Wesentlichen an, dass er mittlerweile besser Deutsch spreche. Er habe viele österreichische Freunde und eine Freundin. Er spiele Fußball in einer Mannschaft und sei ins Gymnasium gegangen, was er nicht abgeschlossen habe. Er wolle das XXXX besuchen. Finanziell helfe er seinen Eltern aus, indem er sein Taschengeld selber verdiene. Eigentlich habe er Polizist werden wollen, aber das gehe wegen seines leiblichen Vaters nicht und er habe auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er würde aber jedenfalls gerne Menschen schützen. Seinen leiblichen Vater habe er zuletzt im XXXX gesehen und zuletzt am XXXX gehört.3.5.
- Der BF4 gab in seiner Befragung (Akt BF4, AS 197) im Wesentlichen an, dass er mittlerweile besser Deutsch spreche. Er habe viele österreichische Freunde und eine Freundin. Er spiele Fußball in einer Mannschaft und sei ins Gymnasium gegangen, was er nicht abgeschlossen habe. Er wolle das römisch 40 besuchen. Finanziell helfe er seinen Eltern aus, indem er sein Taschengeld selber verdiene. Eigentlich habe er Polizist werden wollen, aber das gehe wegen seines leiblichen Vaters nicht und er habe auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er würde aber jedenfalls gerne Menschen schützen. Seinen leiblichen Vater habe er zuletzt im römisch 40 gesehen und zuletzt am römisch 40 gehört. 3.5.4.
- Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass er als außerordentlicher Schüler die zehnte Schulstufe der Schulart Realgymnasium in XXXX besucht habe. Dem Zeugnis sind Beurteilungen in den Schulfächern Physik (Note:4), Bildnerische Erziehung (Note:4), Bewegung und Sport (Note:1) und dem Wahlpflichtgegenstand Theorie des Sports (Note:1) zu entnehmen. In allen weiteren Schulfächern wurde er nicht beurteilt (Akt BF4, AS 211).3.5.4.
- Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass er als außerordentlicher Schüler die zehnte Schulstufe der Schulart Realgymnasium in römisch 40 besucht habe. Dem Zeugnis sind Beurteilungen in den Schulfächern Physik (Note:4), Bildnerische Erziehung (Note:4), Bewegung und Sport (Note:1) und dem Wahlpflichtgegenstand Theorie des Sports (Note:1) zu entnehmen. In allen weiteren Schulfächern wurde er nicht beurteilt (Akt BF4, AS 211). 3.
- Am XXXX wurde von den BF eine Stellungnahme nachgereicht (Akt BF1 II, AS 395). Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine besondere Situation handle, da sich die BF1 von ihrem Ehemann habe scheiden lassen und einen Russen geheiratet habe, weshalb es fraglich sei, ob die russischen Behörden fähig oder willens seien „Ehrenmorde“ oder „Blutrache“ zu verhindern und zu verfolgen. Näher dargestellt wurde das Gewohnheitsrecht Adat sowie die daraus resultierende Schlechterstellung von Frauen. Weiters wurde auf den Gesundheitszustand der BF8 verwiesen. Ihre medizinische Betreuung sei im Herkunftsstaat nicht gewährleistet. Eine ausreichende medizinische Betreuung könne sie sich im Herkunftsstaat nicht leisten. Beantragt werde weiters die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend die BF
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seien weiters alle BF nicht im Stande für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung der Grundbedürfnisse zu sorgen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit würden sie auch der Gefahr ausgesetzt sein in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, da ihnen im Herkunftsstaat sämtliche Lebensgrundlage fehlen würde. Es fehle ihnen an Nahrung und Unterkunft.3.
- Am römisch 40 wurde von den BF eine Stellungnahme nachgereicht (Akt BF1 römisch zwei, AS 395). Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine besondere Situation handle, da sich die BF1 von ihrem Ehemann habe scheiden lassen und einen Russen geheiratet habe, weshalb es fraglich sei, ob die russischen Behörden fähig oder willens seien „Ehrenmorde“ oder „Blutrache“ zu verhindern und zu verfolgen. Näher dargestellt wurde das Gewohnheitsrecht Adat sowie die daraus resultierende Schlechterstellung von Frauen. Weiters wurde auf den Gesundheitszustand der BF8 verwiesen. Ihre medizinische Betreuung sei im Herkunftsstaat nicht gewährleistet. Eine ausreichende medizinische Betreuung könne sie sich im Herkunftsstaat nicht leisten. Beantragt werde weiters die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend die BF
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat seien weiters alle BF nicht im Stande für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung der Grundbedürfnisse zu sorgen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit würden sie auch der Gefahr ausgesetzt sein in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, da ihnen im Herkunftsstaat sämtliche Lebensgrundlage fehlen würde. Es fehle ihnen an Nahrung und Unterkunft. 3.6.
- Beigelegt wurde ein Arztbrief betreffend die BF8 vom XXXX (Akt BF1 II, AS 389), sowie ein Schreiben des XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF4 ebendort Fußball spiele und sich „Woche für Woche ins Training einbringe (Akt BF1 II, AS 393).3.6.
- Beigelegt wurde ein Arztbrief betreffend die BF8 vom römisch 40 (Akt BF1 römisch zwei, AS 389), sowie ein Schreiben des römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF4 ebendort Fußball spiele und sich „Woche für Woche ins Training einbringe (Akt BF1 römisch zwei, AS 393). 3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde den BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.3.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde den BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. 3.7.
- Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt BF1 II, AS 599). Hierbei wurde im Wesentlichen unter nochmaligem Verweis auf diverse Berichte das Gewohnheitsrecht „Adat“ vorgebracht, dass die russischen Behörden in diesen Streitfällen nur Scheinermittlungen durchführen und untätig bleiben würden. Durch die Heirat der BF1 mit einem Russen habe diese Schande über ihren Exmann und ihre Familie gebracht. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt BF1 römisch zwei, AS 599). Hierbei wurde im Wesentlichen unter nochmaligem Verweis auf diverse Berichte das Gewohnheitsrecht „Adat“ vorgebracht, dass die russischen Behörden in diesen Streitfällen nur Scheinermittlungen durchführen und untätig bleiben würden. Durch die Heirat der BF1 mit einem Russen habe diese Schande über ihren Exmann und ihre Familie gebracht. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet seien.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
- Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage bezüglich der strafmündigen BF des gegenständlichen Verfahrens durch. Im Bundesgebiet scheinen keine Verurteilungen auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die Identität sämtlicher BF steht fest. 1.1.
- Die BF1 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der Volksgruppe der XXXX und muslimischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX , hat XXXX lang eine Grund- und Mittelschule besucht. Sie hat im Herkunftsstaat durch Bürotätigkeiten ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihre Muttersprache ist die XXXX Sprache und sie spricht fließend Russisch.1.1.
- Die BF1 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der Volksgruppe der römisch 40 und muslimischen Glaubens. Sie stammt aus römisch 40 , hat römisch 40 lang eine Grund- und Mittelschule besucht. Sie hat im Herkunftsstaat durch Bürotätigkeiten ihren Lebensunterhalt bestritten. Ihre Muttersprache ist die römisch 40 Sprache und sie spricht fließend Russisch. Der BF2 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation christlich-orthodoxen Glaubens. Er lebte bis zu seinem XXXX und zog sodann in die Russische Föderation. Er besuchte XXXX lang eine Grund- und Mittelschule im Herkunftsstaat. Weiters hat er im Herkunftsstaat durch berufliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF2 spricht fließend Russisch. Der BF2 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation christlich-orthodoxen Glaubens. Er lebte bis zu seinem römisch 40 und zog sodann in die Russische Föderation. Er besuchte römisch 40 lang eine Grund- und Mittelschule im Herkunftsstaat. Weiters hat er im Herkunftsstaat durch berufliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF2 spricht fließend Russisch. Die BF3, BF4, BF5 und BF6 sind die Kinder der BF1 aus erster Ehe mit XXXX , welche im Jahre XXXX geschieden wurde. Sie sind muslimischen Glaubens. Im Herkunftsstaat besuchten die vor ihrer Ausreise schulpflichtigen BF eine Schule. Sie beherrschen die XXXX Sprache und sprechen fließend Russisch.Die BF3, BF4, BF5 und BF6 sind die Kinder der BF1 aus erster Ehe mit römisch 40 , welche im Jahre römisch 40 geschieden wurde. Sie sind muslimischen Glaubens. Im Herkunftsstaat besuchten die vor ihrer Ausreise schulpflichtigen BF eine Schule. Sie beherrschen die römisch 40 Sprache und sprechen fließend Russisch. Der BF7 ist das gemeinsame, am XXXX im Bundesgebiet geborene Kind der BF1 und BF
- Der BF7 ist das gemeinsame, am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Kind der BF1 und BF
- Die BF8 ist die Mutter des BF
- Sie hat im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht und eine weiterführende Ausbildung genossen. Sie ist im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und befindet sich im Ruhestand.Die BF8 ist die Mutter des BF
- Sie hat im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht und eine weiterführende Ausbildung genossen. Sie ist im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und befindet sich im Ruhestand. Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 lebten im Herkunftsstaat in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ), XXXX . Sie verließen die Russische Föderation das erste Mal im XXXX , stellten im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und kehrten unter Inanspruchnahme freiwilliger, unterstützter Rückkehrhilfe im XXXX in ihrem Herkunftsstaat zurück. Im XXXX reisten sie erneut illegal in das Bundesgebiet ein und kehrten nach eineinhalb Jahren, und zwar im XXXX , wieder in die Russische Föderation zurück, wobei sie Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in der Höhe von XXXX in Anspruch nahmen. Zuletzt reisten sie im XXXX erneut aus der Russischen Föderation aus und zum dritten Mal illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 lebten im Herkunftsstaat in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ), römisch 40 . Sie verließen die Russische Föderation das erste Mal im römisch 40 , stellten im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und kehrten unter Inanspruchnahme freiwilliger, unterstützter Rückkehrhilfe im römisch 40 in ihrem Herkunftsstaat zurück. Im römisch 40 reisten sie erneut illegal in das Bundesgebiet ein und kehrten nach eineinhalb Jahren, und zwar im römisch 40 , wieder in die Russische Föderation zurück, wobei sie Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in der Höhe von römisch 40 in Anspruch nahmen. Zuletzt reisten sie im römisch 40 erneut aus der Russischen Föderation aus und zum dritten Mal illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF1 und der BF2 konnten stets für den Lebensunterhalt der BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 im Herkunftsstaat aufkommen, zumal BF1 und BF2 bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgingen. BF1, BF2, BF3 und BF4 sind im erwerbsfähigen Alter. Die BF1 und der BF2 konnten stets für den Lebensunterhalt der BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 im Herkunftsstaat aufkommen, zumal BF1 und BF2 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgingen. BF1, BF2, BF3 und BF4 sind im erwerbsfähigen Alter. In ihren Reisepässen befinden sich Visa für die XXXX , ausgestellt am XXXX . In ihren Reisepässen befinden sich Visa für die römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 . 1.1.
- Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 sind gesund. Die BF8 leidet an einem „mittelgradigen, dementiellen Syndrom“ im Rahmen einer senilen Demenz, womit diagnostisch von einer „Mischdemenz“ auszugehen ist. Dem im Akt befindlichen, psychiatrische –neurologischen Gutachten zufolge kann die Erkrankung nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte gesehen werden, sondern ist als eine eigenständige Erkrankung zu sehen. Eine Reisefähigkeit ist demnach nur begleitet und aufgrund des fassbaren Selbstfürsorgedefizites nur mit entsprechender Betreuung möglich. Die BF8 benötigt eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung mit entsprechender Medikation, andernfalls würde die Gefahr einer stärkeren Progredienz (einer rascheren weiteren Verschlechterung der geistigen Leistungsfähigkeit durch die dementielle Erkrankung) beinhalten. Die derzeitig durchgeführte medikamentöse Behandlung kann nur eine Verlangsamung der Progredienz der Erkrankung herbeiführen. Eine die Fortführung der Medikation ist dem Gutachten folgend empfehlenswert. Eine depressive Symptomatik ist nicht fassbar. Dem nachgereichten Arztbrief vom XXXX ist zu entnehmen, dass sich ein „Bild einer schwersten Demenz“ zeichne, wonach die BF8 völlig desorientiert, unruhig sowie affektiv verflacht ist und an einem Sprachzerfall leidet. Auch ist ihr Gang unsicher und sie leidet an Inkontinenz für Harn und Stuhl. Die aktuell eingenommenen Dauermedikamente sind täglich jeweils 1 Tablette der Medikamente XXXX . Weitere, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Die BF8 leidet an einem „mittelgradigen, dementiellen Syndrom“ im Rahmen einer senilen Demenz, womit diagnostisch von einer „Mischdemenz“ auszugehen ist. Dem im Akt befindlichen, psychiatrische –neurologischen Gutachten zufolge kann die Erkrankung nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte gesehen werden, sondern ist als eine eigenständige Erkrankung zu sehen. Eine Reisefähigkeit ist demnach nur begleitet und aufgrund des fassbaren Selbstfürsorgedefizites nur mit entsprechender Betreuung möglich. Die BF8 benötigt eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung mit entsprechender Medikation, andernfalls würde die Gefahr einer stärkeren Progredienz (einer rascheren weiteren Verschlechterung der geistigen Leistungsfähigkeit durch die dementielle Erkrankung) beinhalten. Die derzeitig durchgeführte medikamentöse Behandlung kann nur eine Verlangsamung der Progredienz der Erkrankung herbeiführen. Eine die Fortführung der Medikation ist dem Gutachten folgend empfehlenswert. Eine depressive Symptomatik ist nicht fassbar. Dem nachgereichten Arztbrief vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich ein „Bild einer schwersten Demenz“ zeichne, wonach die BF8 völlig desorientiert, unruhig sowie affektiv verflacht ist und an einem Sprachzerfall leidet. Auch ist ihr Gang unsicher und sie leidet an Inkontinenz für Harn und Stuhl. Die aktuell eingenommenen Dauermedikamente sind täglich jeweils 1 Tablette der Medikamente römisch 40 . Weitere, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Mit Beschluss des XXXX wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die BF8 geprüft wurde, eingestellt. Die BF8 wird vom BF2 unterstützt und ist dadurch in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen, und zwar ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst. Mit Beschluss des römisch 40 wurde das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die BF8 geprüft wurde, eingestellt. Die BF8 wird vom BF2 unterstützt und ist dadurch in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen, und zwar ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst. 1.1.
- Im Herkunftsstaat lebt die Mutter der BF1, welche sich in der Alterspension befindet, sowie zwei Brüder und die Schwestern der BF
- Ein Bruder und eine Schwester gehen einer beruflichen Beschäftigung nach. Der BF2 hat mit seiner Frau aus erster Ehe zwei gemeinsame Söhne, welche sich allesamt im Herkunftsstaat befinden. Der BF2 ist ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Ein Bruder leidet an einer psychischen Erkrankung lebt im Herkunftsstaat in einer psychiatrischen Anstalt. Weiters leben zwei Onkel des BF2 im Herkunftsstaat. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Das Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft. Die BF sind keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation Aus den ins behördliche Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten, aktuellen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Sicherheitslage Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation; vgl. Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation; vergleiche Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgen nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sogenannten IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. 2018 wurde laut dem Inlandsgeheimdienst XXXX die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen mehr als halbiert. Auch 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Jedoch stellt ein Sicherheitsrisiko für Russland die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020).Rekrutierung des sogenannten IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. 2018 wurde laut dem Inlandsgeheimdienst römisch 40 die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen mehr als halbiert. Auch 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Jedoch stellt ein Sicherheitsrisiko für Russland die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 6.2020). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2020). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (Caucasian Knot (2.7.2020a): In January 2020, there were no victims of armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (2.7.2020b): In February and March 2020, four people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (27.10.2020): In Quarter 2 of 2020, 11 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (24.12.2020): 15 people suffered in armed conflict in Northern Caucasus in Q3 2020, Caucasian Knot (20.2.2021): In Quarter 4 of 2020, 26 persons fell victim to armed conflict in North Caucasus). 1.3.
- Rechtsschutz und Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2020). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia) Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 2.2.2021). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). 1.3.3. Rechtsschutz und Justizwesen Tschetschenien / Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternative Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und SchariaRecht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien ’Ramsan sagt’ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and Internati