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{'item': 'I406 2149136-1'}

Obsah (16)§ 28§§ 10§§ 54Art. 133§ 57§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 55§ 11§ 12§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI406 2149136-1 SpruchI406 2149136-1/31E, I406 2149136-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
  3. In Stattgabe der Beschwerde werden Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz und IV. behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer für unzulässig erklärt. 2. In Stattgabe der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz und römisch vier. behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer für unzulässig erklärt. 3.

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste mit gültigem Visum C am 13.11.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, verblieb nach Ablauf des Visums illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 01.02.2014 an, Marokko verlassen zu haben, weil er ein Problem mit Freunden habe, die ihn töten wollen.
  3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst geltend, homosexuell zu sein.
  4. Mit Bescheid vom 15.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Spruchteil). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung, des MigrantInnenvereins St. Marx, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit Bescheid vom 15.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. dritter Spruchteil). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).,
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung, des MigrantInnenvereins St. Marx, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017 vorgelegt.
  9. Mit Beschluss vom 09.03.2017, I406 2149136-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
  10. Am 26.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie in Abwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
  11. Am 22.05.2018 gab der Beschwerdeführer die Vollmacht der Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Franz Marschall und Mag. René Heinz bekannt.
  12. Mit Schriftsätzen vom 11.02.2019, 21.08.2019 und vom 06.07.2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.
  13. Am 15.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, Rechtsanwältin Mag. Nadia Lorenz. Am 17.12.2021 informierte die Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Franz Marschall und Mag. René Heinz das Bundesverwaltungsgericht über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer.
  14. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
  15. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er trägt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum und ist marokkanischer Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte am 01.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit dem 13.02.2014 ist er durchgehend behördlich in Österreich gemeldet. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko in Gestalt seiner Eltern und einer Schwester. In Österreich leben eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers, außerdem hat er drei weitere Geschwister in Deutschland, Belgien und Frankreich. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft um seine Integration in Österreich bemüht. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und am 23.01.2019 die Integrationsprüfung B1 des ÖIF absolviert. Außerdem hat er im Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften geschlossen und sich vielfach ehrenamtlich betätigt. So war er beispielsweise ehrenamtlich als Kamera- und Tonassistent für den Verein „ XXXX “ beschäftigt, hat von Jänner bis April 2017 das XXXX bei einer Filmproduktion ehrenamtlich unterstützt, sich freiwillig für das XXXX bei diversen Projekten als Kameramann und Fotograf betätigt und ist für den XXXX als Fotograf, Videoproduzent und Generalsekretär tätig. Außerdem geht er seit dem Jahr 2016 einer sowohl ehrenamtlichen als auch teilweise bezahlten Tätigkeit als Fitnesstrainer, Fotograf, Sozialbetreuer und ausgebildeter Kinderselbstschutztrainer für den Verein XXXX nach.Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft um seine Integration in Österreich bemüht. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und am 23.01.2019 die Integrationsprüfung B1 des ÖIF absolviert. Außerdem hat er im Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften geschlossen und sich vielfach ehrenamtlich betätigt. So war er beispielsweise ehrenamtlich als Kamera- und Tonassistent für den Verein „ römisch 40 “ beschäftigt, hat von Jänner bis April 2017 das römisch 40 bei einer Filmproduktion ehrenamtlich unterstützt, sich freiwillig für das römisch 40 bei diversen Projekten als Kameramann und Fotograf betätigt und ist für den römisch 40 als Fotograf, Videoproduzent und Generalsekretär tätig. Außerdem geht er seit dem Jahr 2016 einer sowohl ehrenamtlichen als auch teilweise bezahlten Tätigkeit als Fitnesstrainer, Fotograf, Sozialbetreuer und ausgebildeter Kinderselbstschutztrainer für den Verein römisch 40 nach. Er verfügt seit 27.01.2016 über eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit als Berufsfotograf und ist dadurch selbsterhaltungsfähig. Zuletzt bezog er im November 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen und den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Marokko, Österreich, Deutschland, Frankreich und Belgien beruhen auf dem Verwaltungsakt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragsstellung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den umfassenden integrativen Schritten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, darunter ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 des ÖIF vom 23.01.2019, ein Schreiben des Vereins „ XXXX !“ vom 23.03.2017, eine Bestätigung des XXXX vom April 2017, eine Bestätigung des XXXX vom 20.03.2017, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem GISA, eine Bescheinigung des Finanzamtes Wien vom 11.12.2018, eine Einkommensbestätigung der XXXX vom 17.12.2018, , Bestätigungen der XXXX vom August 2019 und vom 28.06.2021, Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020, eine Buchungsmitteilung 1/2021 des Finanzamtes; ein Zertifikat des Vereins XXXX vom Juni 2016 und eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 27.6.2021, eine Bestätigung der XXXX vom 28.6.2021, ein Mietvertrag, ein Bescheid der XXXX Wien vom 27.6.2019, mehrere private Unterstützungsschreiben und eine Unterschriftenliste.Die Feststellungen zu den umfassenden integrativen Schritten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, darunter ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 des ÖIF vom 23.01.2019, ein Schreiben des Vereins „ römisch 40 !“ vom 23.03.2017, eine Bestätigung des römisch 40 vom April 2017, eine Bestätigung des römisch 40 vom 20.03.2017, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem GISA, eine Bescheinigung des Finanzamtes Wien vom 11.12.2018, eine Einkommensbestätigung der römisch 40 vom 17.12.2018, , Bestätigungen der römisch 40 vom August 2019 und vom 28.06.2021, Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020, eine Buchungsmitteilung 1 aus 2021, des Finanzamtes; ein Zertifikat des Vereins römisch 40 vom Juni 2016 und eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 27.6.2021, eine Bestätigung der römisch 40 vom 28.6.2021, ein Mietvertrag, ein Bescheid der römisch 40 Wien vom 27.6.2019, mehrere private Unterstützungsschreiben und eine Unterschriftenliste. Dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und zuletzt im November 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, den in Vorlage gebrachten Unterlagen und einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  23. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm., zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm., zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.01.2022 hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) zurückgezogen wird und nur die Beschwerde gegen die Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und die Rückkehrentscheidung samt den davon abhängigen Aussprüchen aufrecht bleibt.Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.01.2022 hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) zurückgezogen wird und nur die Beschwerde gegen die Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und die Rückkehrentscheidung samt den davon abhängigen Aussprüchen aufrecht bleibt. 3.
  24. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.): 3.
  25. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. erster Satz als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. erster Satz als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. zweiter Satz):3.3. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz): 3.3.1. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet und hat das Vorliegen eines solchen auch nicht behauptet. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16). Diese Schwelle wird vom Beschwerdeführer, der sich durchgehend seit November 2013 aufhält, mittlerweile erreicht, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).Diese Schwelle wird vom Beschwerdeführer, der sich durchgehend seit November 2013 aufhält, mittlerweile erreicht, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Mit über acht Jahren ist die Dauer seines Aufenthaltes durchaus beträchtlich. Zugunsten des Beschwerdeführers ist außerdem sein konsistentes Bemühen um Integration trotz der langen und ungewissen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Er hat Deutschkenntnisse auf Niveau B1 erworben, sich vielfach ehrenamtlich betätigt und ist aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsfotograf, für die er über eine Gewerbeberechtigung verfügt, seit Januar 2016 selbsterhaltungsfähig. Er nimmt aktiv am kulturellen, sozialen und beruflichen Leben in Österreich teil. Sein Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren ist seit seiner Einreise nach Österreich klar erkennbar und er hat die in Österreich verbrachte Zeit zur erfolgreichen Integration genützt. In einer Gesamtschau seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand (siehe dazu VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt II.2.4. der Entscheidungsgründe). In einer Gesamtschau seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand (siehe dazu VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt römisch zwei.2.4. der Entscheidungsgründe). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an diese Entscheidung dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahin zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.2.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.3.2012, 2010/21/0471 bis 475). Der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und er war während seines gesamten Aufenthaltes durchgehend melderechtlich erfasst. Zudem steht dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 25.02.2020, E4087/2019). Der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und er war während seines gesamten Aufenthaltes durchgehend melderechtlich erfasst. Zudem steht dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 25.02.2020, E4087/2019). Somit, war auch die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3).Somit, war auch die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3). Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen lediglich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass mit der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wurde. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren und aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen verfügt. Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig zu erklären. 3.3.2 Zum Aufenthaltstitel: Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu prüfen. Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 54Abs. 2 Asyl

G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Z 1 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Ziffer eins, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Z 1 Int

G als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12

vorlegt.Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt. § 12 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“Paragraph 12, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“ Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit er nicht nur das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, sondern

§ 10Abs. 2 Z 1 Int

G bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2019 eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen positiv absolviert, womit er nicht nur das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, sondern

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG bereits das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage der Integrationsprüfung B1 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage der Integrationsprüfung B1 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.4 Zu Spruchpunkten III. dritter Satz und IV.3.4 Zu Spruchpunkten römisch drei. dritter Satz und römisch vier. Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und des erteilten Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung und die Nicht-Erteilung einer Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Spruchpunkte III. dritter Satz und IV. können daher keinen Bestand haben und waren sohin zu beheben.Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch vier. können daher keinen Bestand haben und waren sohin zu beheben. 3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, I406 2149136-1/4Z, der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass über Spruchpunkt V. der angefochtenen Entscheidung nicht neuerlich abzusprechen war.Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, I406 2149136-1/4Z, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass über Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Entscheidung nicht neuerlich abzusprechen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2149136.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.