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{'item': 'I408 2165856-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 18§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI408 2165856-1 Spruch, I408 2165856-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2017 zur Entscheidung vorgelegt und dem erkennenden Richter mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.09.2021 neu zugewiesen. Am 29.11.2021 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung statt. Dazu war der in Haft befindliche Beschwerdeführer per Video zugeschaltet, seine Rechtsvertreterin war persönlich im Verhandlungssaal anwesend. Nachträglich übermittelte die Haftanstalt die Besucherliste des Beschwerdeführers am 29.11.2021 und er selbst am 13.12.2021 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er verließ Nigeria im März 2012 und gelangte über Niger nach Libyen, wo er sich für rund acht Monate aufhielt und von dort nach Italien weiterreiste, wo er am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach rund einem Jahr erhielt der Beschwerdeführer in Italien eine negative Entscheidung, woraufhin er in die Schweiz weiterreiste und dort am 05.04.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde am 12.06.2015 abgelehnt und der Beschwerdeführer entzog sich der anstehenden Abschiebung, indem er sich nach Österreich begab, wo er am 21.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Bei seinem Asylantrag in Italien gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an, in der Schweiz war es der XXXX . In Österreich führte der er dann an, am XXXX geboren zu sein, und gab sich damit als Minderjähriger aus. Aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und den durchgeführten Erhebungen zu den Verfahren in Italien und der Schweiz stellte die belangte Behörde als fiktives Geburtsdatum den XXXX fest. Auch aufgrund des Fehlens sonstiger Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.Bei seinem Asylantrag in Italien gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an, in der Schweiz war es der römisch 40 . In Österreich führte der er dann an, am römisch 40 geboren zu sein, und gab sich damit als Minderjähriger aus. Aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers und den durchgeführten Erhebungen zu den Verfahren in Italien und der Schweiz stellte die belangte Behörde als fiktives Geburtsdatum den römisch 40 fest. Auch aufgrund des Fehlens sonstiger Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Nigeria kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Seinen Lebensunterhalt hat er vor seiner Ausreise durch sArbeit in einer Wäscherei bestritten. In Nigeria leben nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers, wobei dazu aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben ebenfalls keine näheren Feststellungen getroffen werden können. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er nimmt gegenwärtig die Medikamente Excipial (gegen trockene Haut), Ibuprofen (Schmerzmittel) und Quetialan (Antipsychotika) ein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Am 30.03.2016 wurde er beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.09.2016, XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Am 30.03.2016 wurde er beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.09.2016, römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Der verblieb in der Drogenszene und wurde Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich verhaftet, als er bei den Suchtgiftverkäufen eines anderen nigerianischen Staatsangehörigen Aufpasserdienste leistete, weshalb er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2019, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt wurde. Der verblieb in der Drogenszene und wurde Am 20.03.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich verhaftet, als er bei den Suchtgiftverkäufen eines anderen nigerianischen Staatsangehörigen Aufpasserdienste leistete, weshalb er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2019, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt verurteilt wurde. Kurz nach der zweiten Verurteilung verletzte er im Mai 2019 seine damalige Ehefrau mit mehreren Faustschlägen und schlug sie mit verschiedenen Gegenständen. Außerdem bedrohte er sie, dass er ihr alle Knochen brechen und sie langsam töten werde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2019, XXXX , wurde er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu acht Monaten Haft verurteilt. Kurz nach der zweiten Verurteilung verletzte er im Mai 2019 seine damalige Ehefrau mit mehreren Faustschlägen und schlug sie mit verschiedenen Gegenständen. Außerdem bedrohte er sie, dass er ihr alle Knochen brechen und sie langsam töten werde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.07.2019, römisch 40 , wurde er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu acht Monaten Haft verurteilt. Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und festgenommen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 09.11.2020, XXXX , zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und die bisher bedingt ausgesprochenen Strafnachsichten widerrufen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Am 25.09.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und festgenommen. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 09.11.2020, römisch 40 , zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und die bisher bedingt ausgesprochenen Strafnachsichten widerrufen. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht noch beherrscht er die deutsche Sprache. Er ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern finanzierte über die Einkünfte aus seinen Suchtgiftverkäufen und bezog Leistungen der Grundversorgung. Am 05.12.2017 ehelichte der Beschwerdeführer in Bratislava eine slowakische Staatsangehörige, woraufhin die zuständige Behörde Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe einleitete. Die Ehe wurde im Jahr 2020 geschieden. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welche als 24-Stunden Pflegerin in Österreich tätig ist. Sie besucht den Beschwerdeführer regelmäßig in der Justizanstalt und unterstützt ihn finanziell. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Entgegen seinem Vorbringen wurde seine Familie nicht von der Boko Haram getötet und auch er war keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria werden auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall relevant sind: In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden. Mit Stand 22.8.2021 sind in Nigeria 187.023 COVID-19 Fälle erfasst, die zu 2.268 Toten geführt haben; getestet wurden 2.648.684 Personen (Africa CDC 22.8.2021). Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020). Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  2. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020).

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, den Lebensumständen und dem Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung am 23.06.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.
  2. Auch zu seinem Ausreisezeitpunkt, seiner Reiseroute und seinen Verfahren in Italien und der Schweiz, welches überdies durch die Dublin-Erhebungen der belangten Behörde zweifelsfrei feststehen, konnte dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Aus den Konsultationen mit Italien und der Schweiz sind die dort angegebene Geburtsdaten ersichtlich. In Österreich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, am XXXX geboren zu sein und bestätigte er auch vor der belangten Behörde am 27.06.2017 noch ausdrücklich, dass er das so gesagt habe (Niederschrift, S. 3). Der Beschwerdeführer hat damit versucht, sich in Österreich als Minderjähriger darzustellen und es ist damit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2015 den XXXX als Geburtsdatum festgelegt hat, zumal er selbst dieses Datum zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben und mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht fest. Aus den Konsultationen mit Italien und der Schweiz sind die dort angegebene Geburtsdaten ersichtlich. In Österreich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, am römisch 40 geboren zu sein und bestätigte er auch vor der belangten Behörde am 27.06.2017 noch ausdrücklich, dass er das so gesagt habe (Niederschrift, S. 3). Der Beschwerdeführer hat damit versucht, sich in Österreich als Minderjähriger darzustellen und es ist damit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2015 den römisch 40 als Geburtsdatum festgelegt hat, zumal er selbst dieses Datum zuletzt in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben und mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer in einer Wäscherei gearbeitet hat, gab er im gesamten Verfahren übereinstimmend an und bestätigte er zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Zu seinem Herkunfts- und Aufenthaltsort machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Während er in der Erstbefragung gab er noch an, aus XXXX zu stammen (AS 5), in der niederschriftlichen Einvernahme dann, aus XXXX nördlich von Abuja zu stammen (Niederschrift, S. 4). Noch in derselben Einvernahme war es dann XXXX , wo er auch gelebt haben will. (Niederschrift, S. 4). In der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 führte er dann aus, nicht aus XXXX zu stammen, sondern nur ein oder zwei Jahre dort gelebt zu haben, sonst aber überwiegend in XXXX gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aufgrund dieser Widersprüche konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, aus welchem Ort der Beschwerdeführer nun tatsächlich stammt bzw. zuletzt gelebt hat. Zu seinem Herkunfts- und Aufenthaltsort machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Während er in der Erstbefragung gab er noch an, aus römisch 40 zu stammen (AS 5), in der niederschriftlichen Einvernahme dann, aus römisch 40 nördlich von Abuja zu stammen (Niederschrift, S. 4). Noch in derselben Einvernahme war es dann römisch 40 , wo er auch gelebt haben will. (Niederschrift, S. 4). In der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 führte er dann aus, nicht aus römisch 40 zu stammen, sondern nur ein oder zwei Jahre dort gelebt zu haben, sonst aber überwiegend in römisch 40 gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Aufgrund dieser Widersprüche konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, aus welchem Ort der Beschwerdeführer nun tatsächlich stammt bzw. zuletzt gelebt hat. Zu seinen Angehörigen befragt gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dass diese im Jahr 2011 verstoben wären. Dies ist jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht glaubhaft: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme noch behauptete, dass seine Mutter und Schwestern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen wären und sein Vater eine Woche später von unbekannten Leuten erschossen worden wäre (AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2017 gab der Beschwerdeführer dann an, dass sein Vater schon 20 bis 30 Minuten nach dem Bombenanschlag erschossen worden wäre (Niederschrift, S. 11). Völlig konträr dazu die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Exfrau gegenüber der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen ihrer Einvernahme zur vermuteten Aufenthaltsehe am 27.03.2018 (OZ 8). Dabei gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exfrau übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben wäre, seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester jedoch in Nigeria leben und die Exfrau des Beschwerdeführers mit der Schwester und einem Bruder telefoniert hätte. Danach befragt gab der Beschwerdeführer In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es merkwürdig geklungen hätte, wenn er seiner Frau gesagt hätte, dass er keine Familie habe, weshalb er ihr das alles erzählt habe. Dies beseitigt aber nicht den Widerspruch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exfrau ausdrücklich angegeben haben, dass es Telefonate zwischen den Geschwistern des Beschwerdeführers und seiner Frau gegeben habe. Hinzu kommen unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern. Während er im gegenständlichen Verfahren zwei Schwestern anführte, waren es im Verfahren zur vermuteten Aufenthaltsehe drei Brüder und eine Schwestert. Im Übrigen nannte der Beschwerdeführer bei drei Gelegenheiten drei völlig verschiedene Vornamen seines Vaters (Erstbefragung: XXXX , Einvernahme: XXXX , Heiratsurkunde: XXXX ). Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt unwahre Angaben gemacht, weshalb sein Vorbringen zu seinen Familienmitgliedern den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise war aber festzustellen, dass seine Angehörigen entgegen seinem Vorbringen nicht verstorben sind, sondern nach wie vor in Nigeria leben. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme noch behauptete, dass seine Mutter und Schwestern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen wären und sein Vater eine Woche später von unbekannten Leuten erschossen worden wäre (AS 9). In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2017 gab der Beschwerdeführer dann an, dass sein Vater schon 20 bis 30 Minuten nach dem Bombenanschlag erschossen worden wäre (Niederschrift, S. 11). Völlig konträr dazu die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Exfrau gegenüber der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen ihrer Einvernahme zur vermuteten Aufenthaltsehe am 27.03.2018 (OZ 8). Dabei gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exfrau übereinstimmend und unabhängig voneinander an, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben wäre, seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester jedoch in Nigeria leben und die Exfrau des Beschwerdeführers mit der Schwester und einem Bruder telefoniert hätte. Danach befragt gab der Beschwerdeführer In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es merkwürdig geklungen hätte, wenn er seiner Frau gesagt hätte, dass er keine Familie habe, weshalb er ihr das alles erzählt habe. Dies beseitigt aber nicht den Widerspruch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exfrau ausdrücklich angegeben haben, dass es Telefonate zwischen den Geschwistern des Beschwerdeführers und seiner Frau gegeben habe. Hinzu kommen unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwistern. Während er im gegenständlichen Verfahren zwei Schwestern anführte, waren es im Verfahren zur vermuteten Aufenthaltsehe drei Brüder und eine Schwestert. Im Übrigen nannte der Beschwerdeführer bei drei Gelegenheiten drei völlig verschiedene Vornamen seines Vaters (Erstbefragung: römisch 40 , Einvernahme: römisch 40 , Heiratsurkunde: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt unwahre Angaben gemacht, weshalb sein Vorbringen zu seinen Familienmitgliedern den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise war aber festzustellen, dass seine Angehörigen entgegen seinem Vorbringen nicht verstorben sind, sondern nach wie vor in Nigeria leben. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder nicht arbeitsfähig wäre, wurde nicht behauptet. Seine derzeit eingenommenen Medikamente sind der vorgelegten Medikamentenübersicht der Justizanstalt XXXX zu entnehmen. Unabhängig davon ist dadurch seine Haftfähigkeit nicht beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder nicht arbeitsfähig wäre, wurde nicht behauptet. Seine derzeit eingenommenen Medikamente sind der vorgelegten Medikamentenübersicht der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen. Unabhängig davon ist dadurch seine Haftfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den jeweiligen Urteilsausfertigungen hervor. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, keinen Deutschkurs besucht zu haben und steht auch durch den gewonnenen persönlichen Eindruck zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht. Dem Sozialversicherungsauszug ist entnommen, dass er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezog. Es entspricht den Suchtgiftverurteilungen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer Einkünfte über Suchtgiftverkäufe verschaffte. Die Eheschließung 05.12.2017 mit einer slowakischen Staatsangehörigen ist durch die im Gerichtakt einliegende Heiratsurkunde (OZ 14) belegt und der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass die Ehe 2020 geschieden wurde. Die Feststellungen zur aktuellen Beziehung des Beschwerdeführers entsprechen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und sind auch über die Besucherliste der Justizanstalt dokumentiert. Die beantragte Einvernahme der Partnerin des Beschwerdeführers konnte daher unterbleiben. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation: Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt viermal die Gelegenheit seine Fluchtgründe zu schildern. Dabei war er nicht in der Lage, die erlittene Verfolgung konsistenten und plausibel darzulegen. In der Erstbefragung am 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Bombenanschlag auf eine Kirche gegeben habe und dabei seine Mutter und Schwestern ums Leben gekommen wären. Eine Woche später sei auch sein Vater von unbekannten Leuten erschossen worden. Der Beschwerdeführer wäre bei diesem Vorfall dabei gewesen und sei selbst schwer verletzt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.06.2017 führte der Beschwerdeführer dann aus, dass es aufgrund der Kämpfe zwischen Moslems und Christen zu einem Bombenanschlag auf eine Kirche gekommen sei, bei dem seine Mutter und Schwestern getötet worden wären. Der Beschwerdeführer wäre dann mit seinem Vater gemeinsam in die Nähe dieser Kirche gegangen. Dabei habe er einen Schlag der auf den Kopf erhalten und verletzt und sein Vater aus der Ferne erschossen worden. Wie umseits bereits ausgeführt, ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers überhaupt getötet wurden, dies insbesondere deshalb, weil sowohl er als auch seine Exfrau gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX im Rahmen ihrer Einvernahme zur vermuteten Aufenthaltsehe am 27.03.2018 (OZ 8) ausdrücklich angaben, dass sie in Kontakt mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers stehen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt nur an, dass dies nicht stimme (Verhandlungsprotokoll, S. 7) und konnte damit keine taugliche Erklärung für sein widersprüchliches Vorbringen liefern. Wie umseits bereits ausgeführt, ist aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers überhaupt getötet wurden, dies insbesondere deshalb, weil sowohl er als auch seine Exfrau gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 im Rahmen ihrer Einvernahme zur vermuteten Aufenthaltsehe am 27.03.2018 (OZ 8) ausdrücklich angaben, dass sie in Kontakt mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers stehen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt nur an, dass dies nicht stimme (Verhandlungsprotokoll, S. 7) und konnte damit keine taugliche Erklärung für sein widersprüchliches Vorbringen liefern. Im Übrigen steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht massiv, indem er erstmals angab, dass er Nigeria nicht wie zuvor behauptet unmittelbar nach dem Bombenvorfall verlassen habe, sondern in das Haus eines Mannes gebracht worden wäre, welcher ihn und andere sexuell misshandelt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er schließlich auch noch an, in Nigeria auch von der Polizei gesucht zu werden, weil er vor seiner Flucht diesen Mann getötet habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diesem Vorbringen steht nicht nur entgegen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung (AS 11) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2017 bei zwei Gelegenheiten (Niederschrift, S. 3 und 6) ausdrücklich angab, keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt zu haben, sondern eben auch die erstmalige Erwähnung dieses Fluchtgrundes in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021, somit nach beinahe sechseinhalb Jahren des Aufenthaltes in Österreich. Diese Steigerung ist auch nicht durch den vagen Vorwand zu erklären, Angst vor „einem Mann in Wien“ (Verhandlungsprotokoll, S. 6) zu haben Zudem ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon durch seine unterschiedlichen Altersangaben in Italien, der Schweiz und Österreich schwer belastet und auch die negativen Asylentscheidungen in diesen Ländern sprechen nicht für einen asylrelevanten Fluchtgrund. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht von einem gedanklichen Konstrukt des Beschwerdeführers aus, um so in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Dafür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Italien und in der Schweiz entsprechende Asylanträge gestellt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Beschwerdeführer, der über dreijährige Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug in eine ausweglose Situation geraten würde. So verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk, auch wenn wie bereits ausgeführt dazu mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine näheren Feststellungen getroffen werden können. Auch wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Nigeria durchaus nicht verkannt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten wird können. Die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben stellen ebenfalls für den jungen Beschwerdeführer keine Rückführungshindernisse dar. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorgelegten Unterlagen ist von einer lebensbedrohlichen oder ernsten Erkrankung auszugehen. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung haben sich somit nicht ergeben und eine grundlegende medizinische Versorgung ist in Nigeria überdies verfügbar, wenn diese auch nicht kostenlos ist. Zur Lage in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria und besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert und er trat diesen nicht substantiiert entgegen (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG schließen ließen. Sein Vorbringen, dass seine Familie bei einem Bombenanschlag umgekommen und er selbst polizeilich gesucht werde, ist unplausibel, widersprüchlich, gesteigert und somit nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine persönliche Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG schließen ließen. Sein Vorbringen, dass seine Familie bei einem Bombenanschlag umgekommen und er selbst polizeilich gesucht werde, ist unplausibel, widersprüchlich, gesteigert und somit nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass die wirtschaftliche Lage angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, dennoch sollte der Beschwerdeführer durch seine erste Berufserfahrung in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine einfache Lebensführung ermöglicht. Zudem verfügt er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass die wirtschaftliche Lage angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, dennoch sollte der Beschwerdeführer durch seine erste Berufserfahrung in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine einfache Lebensführung ermöglicht. Zudem verfügt er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt sein wird. In Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). In Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht, dass hier außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Selbiges gilt für seine derzeit eingenommenen Psychopharmaka, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nämlich selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege stehen. Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, ist eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit in Nigeria gegeben und sind auch die entsprechenden Medikamente verfügbar, wenn auch die Kosten in der Regel privat zu tragen sind.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht, dass hier außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Selbiges gilt für seine derzeit eingenommenen Psychopharmaka, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nämlich selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege stehen. Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, ist eine psychiatrische Behandlungsmöglichkeit in Nigeria gegeben und sind auch die entsprechenden Medikamente verfügbar, wenn auch die Kosten in der Regel privat zu tragen sind. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Juni 2015 rund sechseinhalb Jahre in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer stellt ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in Österreich dar, wenn auch der Aufenthalt nur vorübergehend rechtmäßig war. Sein privates Interesse an einem Verbleib wird nicht dadurch verstärkt, dass er nach seiner Scheidung im Jahr 2020 nunmehr wieder in einer Beziehung lebt und von seiner Partnerin in Haft regelmäßig besucht und finanziell unterstützt wird. Es wird dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, im Falle einer Rückkehr zumutbar sein, den Kontakt auf elektronischem Weg aufrecht zu erhalten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Privatleben mit seiner Partnerin durch seine massive Delinquenz selbst aufs Spiel gesetzt, weshalb ein Verbleib in Österreich nur zur Fortsetzung dieser Beziehung nicht akzeptiert werden muss. Die wiederholten Straffälligkeiten im Suchtgiftbereich und der jeweils verbundene rasche Rückfall bewirkt zudem ein nachvollziehbares und gerechtfertigtes Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung. So wurde der Beschwerdeführer 9 Monate nach seiner Einreise erstmals beim Verkauf von Kokain betreten und am 07.09.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Im April 2019 kam es zu einer neuerlichen Verurteilung nach einem Aufgriff bei einem Suchtmittelverkauf und zu einer weiteren Verurteilung, dieses Mal zu einer achtmonatigen (davon sechs Monate bedingt) Freiheitsstrafe. Kurz nach seiner bedingten Entlassung wurde der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehefrau massiv gewalttätig und deshalb wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung am 16.07.2019 zu acht Monaten unbedingter Haft verurteilt. Auch dieser erste lange Haftaufenthalt bewirkte beim Beschwerdeführer keine Läuterung und wurde er am 09.11.2020 zum vierten Mal, wieder wegen des Verkaufs von Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos und hat einen nicht unerheblichen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbracht, weshalb unter diesen Gesichtspunkten ein Verbleib des Beschwerdeführers, der sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden muss und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Der Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos und hat einen nicht unerheblichen Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbracht, weshalb unter diesen Gesichtspunkten ein Verbleib des Beschwerdeführers, der sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden muss und wiegt bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399). Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu Recht. 3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Dies ergibt sich schon aus den zahlreichen und schwerwiegenden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelinquenzen und Gewaltdelikten. Auch vollzogenen Haftstrafen haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut und im gesteigerten Ausmaß in die Suchtgiftkriminalität zurückzufallen. Maßgebliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer künftig ein straffreies Leben führen wird, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zur Verhinderung weiterer Suchtgiftdelikte, die zweifelsohne eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, zulässig war. 3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG 2005 besteht unter anderem keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht unter anderem keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung - wie umseits ausgeführt - zu Recht aberkannt hat, besteht

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung - wie umseits ausgeführt - zu Recht aberkannt hat, besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2165856.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.