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{'item': 'I413 2203125-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI413 2203125-5 Spruch, I413 2203125-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 8EMRK.

1. Der seit Ende Mai 2014 in Österreich aufhältige nigerianische Staatsangehörige römisch 40 stellte am 20.07.2021 (neuerlich) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

  1. Mit Schreiben vom 06.08.2021 wurde XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt und er dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 06.08.2021 wurde römisch 40 ein Verbesserungsauftrag erteilt und er dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
  3. In einer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 19.08.2021, eingebracht vom Verein XXXX , wurde ausgeführt, dass es dem XXXX auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen, weswegen der Zusatzantrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen. Der Stellungnahme war eine Vollmacht des Vereins XXXX vom 29.03.2019 zu Zl. „ XXXX “ hinsichtlich XXXX beigelegt.
  4. In einer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 19.08.2021, eingebracht vom Verein römisch 40 , wurde ausgeführt, dass es dem römisch 40 auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen, weswegen der Zusatzantrag gestellt werde, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses zuzulassen. Der Stellungnahme war eine Vollmacht des Vereins römisch 40 vom 29.03.2019 zu Zl. „ römisch 40 “ hinsichtlich römisch 40 beigelegt.
  5. Mit angefochtenen Bescheid vom 25.08.20201, Zl. XXXX , adressierte an den Verein XXXX , wurde deren Antrag vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß § 13 iVm § 10 und 8 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Verein XXXX sei nicht Partei im gegenständlichen Verfahren und habe keine gültige Vollmacht vorgelegen, zumal sich die Vollmacht auf ein anderes Verfahren als das Gegenständliche beziehe. Aus diesem Grunde sei das Schriftstück nicht berücksichtigt worden.
  6. Mit angefochtenen Bescheid vom 25.08.20201, Zl. römisch 40 , adressierte an den Verein römisch 40 , wurde deren Antrag vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 10 und 8 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Verein römisch 40 sei nicht Partei im gegenständlichen Verfahren und habe keine gültige Vollmacht vorgelegen, zumal sich die Vollmacht auf ein anderes Verfahren als das Gegenständliche beziehe. Aus diesem Grunde sei das Schriftstück nicht berücksichtigt worden.
  7. Mit weiterem Bescheid vom 25.08.2021, Zl. XXXX , adressiert an XXXX , wurde dessen Antrag vom 20.07.2021 auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 13 Abs 3 AVG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen. 5. Mit weiterem Bescheid vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , adressiert an römisch 40 , wurde dessen Antrag vom 20.07.2021 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl

G zurückgewiesen.

  1. Gegen den an den Verein XXXX gerichteten Bescheid erhob der Verein XXXX die mit 13.09.2021 datierte Beschwerde, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 14.09.
  2. In dieser wurde neuerlich das Vorbringen der Stellungnahme vom 19.08.2021 wiederholt und zum Beschwerdevorbringen erhoben. Daneben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne weiteres eine Zurückweisung des Antrages auf Heilung ausgesprochen habe, wobei die Entscheidung insgesamt nicht nachvollziehbar sei. Die Behörde versuche durch aberwitzige Vorgangsweise den Fall zu verschleppen. Es solle bekannt sein, dass eine Vollmacht dann gelte, wenn sie vorhanden sei und sich eine Partei konkret in einem Verfahren darauf berufe. Generalvollmachten seien bekanntlich nicht zulässig, es sei notwendig, dass sich der Vertreter bzw Vertretene in einer Rechtssache drauf berufe. Weitere Ausführungen würde sich angesichts der eindeutigen Rechtslage erübrigen, wobei eine Besprechung der Judikatur im bekämpften Bescheid mangels Relevanz ins Leere gehe. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, den Antrag auf Heilung eines Mangels inhaltlich zu bearbeiten und diesem in weiterer Folge stattzugeben.
  3. Gegen den an den Verein römisch 40 gerichteten Bescheid erhob der Verein römisch 40 die mit 13.09.2021 datierte Beschwerde, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 14.09.
  4. In dieser wurde neuerlich das Vorbringen der Stellungnahme vom 19.08.2021 wiederholt und zum Beschwerdevorbringen erhoben. Daneben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne weiteres eine Zurückweisung des Antrages auf Heilung ausgesprochen habe, wobei die Entscheidung insgesamt nicht nachvollziehbar sei. Die Behörde versuche durch aberwitzige Vorgangsweise den Fall zu verschleppen. Es solle bekannt sein, dass eine Vollmacht dann gelte, wenn sie vorhanden sei und sich eine Partei konkret in einem Verfahren darauf berufe. Generalvollmachten seien bekanntlich nicht zulässig, es sei notwendig, dass sich der Vertreter bzw Vertretene in einer Rechtssache drauf berufe. Weitere Ausführungen würde sich angesichts der eindeutigen Rechtslage erübrigen, wobei eine Besprechung der Judikatur im bekämpften Bescheid mangels Relevanz ins Leere gehe. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, den Antrag auf Heilung eines Mangels inhaltlich zu bearbeiten und diesem in weiterer Folge stattzugeben. Gegen den Bescheid vom 25.08.2021, Zl. XXXX , adressiert an XXXX , wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen den Bescheid vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , adressiert an römisch 40 , wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.10.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter gleichzeitiger Abgabe einer Stellungnahme vor. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, die Beschwerde vom 13.09.2021 beziehe sich eindeutig auf die Zurückweisung des Antrages vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß § 13 iVm § 10 und § 8 AVG, zugestellt an den Verein XXXX . Neben Rechtsausführungen wurde auch darauf hingewiesen, dass dem Verein XXXX lediglich die Zurückweisung des von ihnen gestellten Antrages mangels Antragslegitimation zugestellt worden sei. An XXXX sei ein eigenständiger Bescheid zugestellt worden, mit dem dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen worden sei und gegen den keine Beschwerde erhoben wurde.
  6. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.10.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter gleichzeitiger Abgabe einer Stellungnahme vor. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, die Beschwerde vom 13.09.2021 beziehe sich eindeutig auf die Zurückweisung des Antrages vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 10 und Paragraph 8, AVG, zugestellt an den Verein römisch 40 . Neben Rechtsausführungen wurde auch darauf hingewiesen, dass dem Verein römisch 40 lediglich die Zurückweisung des von ihnen gestellten Antrages mangels Antragslegitimation zugestellt worden sei. An römisch 40 sei ein eigenständiger Bescheid zugestellt worden, mit dem dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen worden sei und gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  8. Zum Sachverhalt Am 20.07.2021 brachte der nigerianische Staatsangehörige XXXX persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G ein. Am 20.07.2021 brachte der nigerianische Staatsangehörige römisch 40 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G ein. Ihm wurde mit Schriftsatz vom 06.08.2021 seitens der belangten Behörde der Verbesserungsauftrag erteilt, binnen Zweiwochenfrist ein gültiges Reisedokument vorzulegen, welcher ihm am 10.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Seitens des Vereins XXXX wurde der belangten Behörde per E-Mail vom 19.08.2021 eine nicht unterfertigte „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ sowie eine Vollmacht übermittelt. Diese Vollmacht wurde hinsichtlich XXXX zu Zl. „ XXXX “ ausgestellt und ist mit 29.03.2019 datiert. Diese Vollmacht bezieht sich damit auf ein Asylfolgeantragsverfahren, welches rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, abgeschlossen wurde. Seitens des Vereins römisch 40 wurde der belangten Behörde per E-Mail vom 19.08.2021 eine nicht unterfertigte „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ sowie eine Vollmacht übermittelt. Diese Vollmacht wurde hinsichtlich römisch 40 zu Zl. „ römisch 40 “ ausgestellt und ist mit 29.03.2019 datiert. Diese Vollmacht bezieht sich damit auf ein Asylfolgeantragsverfahren, welches rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, abgeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 25.08.2021, Zl. XXXX , adressiert an XXXX , wurde dessen Antrag vom 20.07.2021 auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 13 Ab 3 AVG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2021 von XXXX übernommen und erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , adressiert an römisch 40 , wurde dessen Antrag vom 20.07.2021 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Ab 3 AVG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl

G zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 31.08.2021 von römisch 40 übernommen und erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit angefochtenen Bescheid vom 25.08.20201, Zl. XXXX , adressierte an den Verein XXXX , wurde deren Antrag vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß § 13 iVm § 10 und 8 AVG mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein XXXX die mit 13.09.2021 datierte Beschwerde, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 14.09.2021.Mit angefochtenen Bescheid vom 25.08.20201, Zl. römisch 40 , adressierte an den Verein römisch 40 , wurde deren Antrag vom 19.08.2021 auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 10 und 8 AVG mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein römisch 40 die mit 13.09.2021 datierte Beschwerde, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am 14.09.2021. Der Verein XXXX war im Verfahren des XXXX auf Erteilung eines

Art 8

EMRK, welches dieser mit Antrag vom 20.07.2021 eingeleitet hat, nicht aktivlegitimiert.Der Verein römisch 40 war im Verfahren des römisch 40 auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, welches dieser mit Antrag vom 20.07.2021 eingeleitet hat, nicht aktivlegitimiert.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt GZ I413 2203125-
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt GZ I413 2203125-
  4. 2.
  5. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie auch in den Vorakt GZ I413 2203125-
  6. 2.
  7. Zum Sachverhalt Der seitens des XXXX persönlich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines

Art 8

EMRK vom 20.07.2021 (AS 1 ff), der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.08.2021 samt Zustellnachweis (AS 89 und AS 91) sowie das E-Mail des Vereins XXXX vom 19.08.2021 inklusive „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ und Vollmacht (AS 101 ff) liegt im Verwaltungsakt ein. Der seitens des römisch 40 persönlich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK vom 20.07.2021 (AS 1 ff), der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.08.2021 samt Zustellnachweis (AS 89 und AS 91) sowie das E-Mail des Vereins römisch 40 vom 19.08.2021 inklusive „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ und Vollmacht (AS 101

  1. ff)liegt im Verwaltungsakt ein. Aus der dabei in Vorlage gebrachten Vollmacht hinsichtlich XXXX geht eindeutig der Bezug auf die Zl. „ XXXX “ hervor, wofür im Übrigen auch das Unterfertigungsdatum 29.03.2019 spricht. Der Umstand, dass sich diese Vollmacht auf ein Asylfolgeantragsverfahren bezieht, welches durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, rechtskräftig abgeschlossen wurde, ergibt sich durch Einsicht in das soeben angeführte Erkenntnis bzw den darin angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2018, Zl. XXXX . Aus der dabei in Vorlage gebrachten Vollmacht hinsichtlich römisch 40 geht eindeutig der Bezug auf die Zl. „ römisch 40 “ hervor, wofür im Übrigen auch das Unterfertigungsdatum 29.03.2019 spricht. Der Umstand, dass sich diese Vollmacht auf ein Asylfolgeantragsverfahren bezieht, welches durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, rechtskräftig abgeschlossen wurde, ergibt sich durch Einsicht in das soeben angeführte Erkenntnis bzw den darin angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 . Sowohl der Bescheid vom 25.08.2021, Zl. XXXX , adressierte an XXXX (AS 109
  2. ff)als auch der Bescheid vom selbigen Tag zur selbigen Zahl, adressiert an den Verein XXXX (AS 123
  3. ff)liegt im Verwaltungsakt ein.Sowohl der Bescheid vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , adressierte an römisch 40 (AS 109
  4. ff)als auch der Bescheid vom selbigen Tag zur selbigen Zahl, adressiert an den Verein römisch 40 (AS 123
  5. ff)liegt im Verwaltungsakt ein. Zumal sich die Beschwerde des Vereins XXXX vom 13.09.2021 ausschließlich gegen den Bescheid in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels bezieht – wie sowohl aus dem Fließtext im E-Mail vom 13.09.2021 (AS 151), als auch der Beschwerde selbst hervorgeht (AS 153
  6. ff)und XXXX selbst gegen den an ihn adressierten Bescheid keine Beschwerde erhoben hat, erwuchs dieser unangefochten in Rechtskraft. Zumal sich die Beschwerde des Vereins römisch 40 vom 13.09.2021 ausschließlich gegen den Bescheid in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels bezieht – wie sowohl aus dem Fließtext im E-Mail vom 13.09.2021 (AS 151), als auch der Beschwerde selbst hervorgeht (AS 153
  7. ff)und römisch 40 selbst gegen den an ihn adressierten Bescheid keine Beschwerde erhoben hat, erwuchs dieser unangefochten in Rechtskraft. Die seitens des Vereins XXXX erhobene Beschwerde liegt – wie bereits ausgeführt – im Verwaltungsakt ein (AS 151 ff). Die seitens des Vereins römisch 40 erhobene Beschwerde liegt – wie bereits ausgeführt – im Verwaltungsakt ein (AS 151 ff). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Rechtslage, 3.1. Rechtslage Der mit „Beteiligte; Parteien“ betitelte § 8 AVG lautet:Der mit „Beteiligte; Parteien“ betitelte Paragraph 8, AVG lautet: „§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ In § 10 AVG, welcher die Vertretung von Beteiligten zum Inhalt hat, ist in seinen gegenständlich relevanten Auszügen geregelt: In Paragraph 10, AVG, welcher die Vertretung von Beteiligten zum Inhalt hat, ist in seinen gegenständlich relevanten Auszügen geregelt: „§ 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. […]“
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. […]“ Der mit „Anbringen“ titulierte § 13 AVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Anbringen“ titulierte Paragraph 13, AVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. […]“
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. […]“ 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die seitens des Vereins XXXX per E-Mail vom 19.08.2021 in Vorlage gebrachte, mit 29.03.2019 datierte Vollmacht hinsichtlich XXXX nimmt ausschließlich auf die Zl. „ XXXX “ Bezug, welche sich auf ein Asylfolgeantragsverfahren bezieht, zu welchem ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, ergangen ist. Strittig ist, ob diese Vollmacht auch im gegenständlichen Verfahren als aufrecht zu betrachten ist oder nicht. Die seitens des Vereins römisch 40 per E-Mail vom 19.08.2021 in Vorlage gebrachte, mit 29.03.2019 datierte Vollmacht hinsichtlich römisch 40 nimmt ausschließlich auf die Zl. „ römisch 40 “ Bezug, welche sich auf ein Asylfolgeantragsverfahren bezieht, zu welchem ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, ergangen ist. Strittig ist, ob diese Vollmacht auch im gegenständlichen Verfahren als aufrecht zu betrachten ist oder nicht. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (vgl VwGH 24.09.1999, 97/19/0104). Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren vergleiche VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche VwGH 24.09.1999, 97/19/0104). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ein derartiger "enger Verfahrenszusammenhang" ist angesichts einer einheitlichen Zielrichtung der "Verfahren" und der dienenden Funktion eines der Verfahren anzunehmen. Als weiteres vereinheitlichendes Element ist es anzusehen, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist (vgl VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188). Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (vgl VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtsprechung des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist) zum Ausdruck gebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, RZ 18, Stand 1.1.2014, rdb.at). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ein derartiger "enger Verfahrenszusammenhang" ist angesichts einer einheitlichen Zielrichtung der "Verfahren" und der dienenden Funktion eines der Verfahren anzunehmen. Als weiteres vereinheitlichendes Element ist es anzusehen, dass das Verfahren über den ursprünglich gestellten Antrag im Beschwerdestadium noch anhängig ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0188). Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll vergleiche VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtsprechung des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist) zum Ausdruck gebracht werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, RZ 18, Stand 1.1.2014, rdb.at). Grundsätzlich stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 mit Hinweis auf VS 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Jedoch stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Grundsätzlich stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093 mit Hinweis auf VS 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Jedoch stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Zwar ist es zutreffend, dass XXXX dem Verein XXXX hinsichtlich seines Asylfolgeantragsverfahrens eine Vollmacht erteilt hat, diese war jedoch durch die Angabe der Zl. „ XXXX “ klar auf ein konkretes Verfahren bezogen, welches rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, abgeschlossen wurde. Ein „so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden“ und die vorgelegte Vollmacht aus diesem Grunde als erteilt angesehen werden kann, ist gegenständlich nicht gegeben: So richtet sich ein Asylfolgeantragsverfahren auf die Erteilung eines Status als Asylberechtigten, wobei glaubhaft zu machen ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG knüpft hingegen ausschließlich auf ein bestehendes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet, gänzlich losgelöst von etwaigen Asylgründen, an, was einen „engen Verfahrenszusammenhang“ verneinen lässt (vgl etwa auch VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots verneint wurde). XXXX hat sich im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt auf ein etwaiges bestehendes Vertretungsverhältnis – entgegen den Ausführungen des Vereins XXXX in deren Beschwerde – berufen (vgl VwGH 08.04.2016, Ra 2016/17/0072) und haben sich auch ansonsten keine diesbezüglichen Hinweise darauf ergeben, weshalb von einem Fehlen einer Vollmacht – und damit von einem nicht verbesserungsfähigen Formgebrechen – ausgegangen werden muss. Zwar ist es zutreffend, dass römisch 40 dem Verein römisch 40 hinsichtlich seines Asylfolgeantragsverfahrens eine Vollmacht erteilt hat, diese war jedoch durch die Angabe der Zl. „ römisch 40 “ klar auf ein konkretes Verfahren bezogen, welches rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2019, GZ I413 2203125-3/8E, abgeschlossen wurde. Ein „so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden“ und die vorgelegte Vollmacht aus diesem Grunde als erteilt angesehen werden kann, ist gegenständlich nicht gegeben: So richtet sich ein Asylfolgeantragsverfahren auf die Erteilung eines Status als Asylberechtigten, wobei glaubhaft zu machen ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG knüpft hingegen ausschließlich auf ein bestehendes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet, gänzlich losgelöst von etwaigen Asylgründen, an, was einen „engen Verfahrenszusammenhang“ verneinen lässt vergleiche etwa auch VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots verneint wurde). römisch 40 hat sich im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt auf ein etwaiges bestehendes Vertretungsverhältnis – entgegen den Ausführungen des Vereins römisch 40 in deren Beschwerde – berufen vergleiche VwGH 08.04.2016, Ra 2016/17/0072) und haben sich auch ansonsten keine diesbezüglichen Hinweise darauf ergeben, weshalb von einem Fehlen einer Vollmacht – und damit von einem nicht verbesserungsfähigen Formgebrechen – ausgegangen werden muss. Die seitens des Vereins XXXX bei der belangten Behörde mit Datum 19.08.2021 eingebrachte „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ wurde somit in einem ausschließlich XXXX betreffenden Verfahren eingebracht. Der Verein XXXX ist nicht mit XXXX personenident. Der Verein XXXX hat weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Das AsylG räumt dem Verein XXXX auch keine subjektiven Rechte ein. Dem Verein XXXX kommt somit im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung zur Einbringung schriftlicher Anbringen, nämlich der Aktivlegitimation.Die seitens des Vereins römisch 40 bei der belangten Behörde mit Datum 19.08.2021 eingebrachte „Stellungnahme samt Zusatzantrag“ wurde somit in einem ausschließlich römisch 40 betreffenden Verfahren eingebracht. Der Verein römisch 40 ist nicht mit römisch 40 personenident. Der Verein römisch 40 hat weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Das AsylG räumt dem Verein römisch 40 auch keine subjektiven Rechte ein. Dem Verein römisch 40 kommt somit im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung zur Einbringung schriftlicher Anbringen, nämlich der Aktivlegitimation. Vor diesem Hintergrund bedarf der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Ergebnis keiner Korrektur. 3.
  2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde zur Gänze geklärt ist und durch die Durchführung einer mündlichen Verhalten keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde zur Gänze geklärt ist und durch die Durchführung einer mündlichen Verhalten keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der im Erkenntnis zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine besondere Rechtsfrage auf. Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2203125.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.