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{'item': 'I413 2248189-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI413 2248189-1 Spruch, I413 2248189-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 31.05.2021 eingelangten Anbringen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 31.05.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit welcher Einwendungen gegen die Höhe des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers erhoben wurden.
  4. Mit Schriftsatz vom 12.11.2021, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX dem Verfahren bei und beauftragte ihn, zur fachlichen Prüfung der in der Beschwerde vorgenommenen Einwände gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.
  6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2021 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. römisch 40 dem Verfahren bei und beauftragte ihn, zur fachlichen Prüfung der in der Beschwerde vorgenommenen Einwände gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers.
  7. Mit Gutachten vom 23.11.2021 nahm der Amtssachverständige zu den einzelnen Fragen des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich Stellung und gelangte zum Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. beim Beschwerdeführer vorliegt.
  8. Mit Schreiben vom 26.11.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aufgenommene Gutachten und ermöglichte diesen, binnen einer Frist von drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
  9. Am 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.12.2021
  10. Mit Ladung vom 21.12.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für 26.01.2022, 09:00 Uhr, an.
  11. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Am 21.12.2021 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Beschwerde vom 05.11.2021 gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen wird.
  13. Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 21.12.2021 äußerte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  15. Aufl., 2018, § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  16. Aufl., 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 22.12.2021 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2248189.1.00

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