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{'item': 'I416 2211461-2'}

Obsah (19)§ 52§§ 54Art. 133§ 13§ 3§ 57§ 10§ 46§ 55§ 63§ 28§ 45§ 29§ 25a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2211461-2 Spruch, I416 2211461-2/24E S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 0 5. 0 1. 2 0

§ 52FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt. " XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“" römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ C) In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt V., VI. und Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben.C) In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt römisch fünf., römisch sechs. und Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben. D) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal von XXXX in die Türkei und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal von römisch 40 in die Türkei und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am gleichen Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er befragt zu seiner Fluchtroute an, dass er am 10.06.2016 von XXXX aus illegal schlepperunterstützt ausgereist sei und über die Türkei nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und von seiner Mutter mit seinem Freund beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei, worauf diese die gesamte Verwandtschaft verständigen habe wollen, worauf er sein gesamtes Geld genommen und seine Flucht begonnen habe. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass alle Leute in seinem Heimatort wissen, dass er homosexuell sei und diese sei im Irak strafbar.
  4. Am gleichen Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er befragt zu seiner Fluchtroute an, dass er am 10.06.2016 von römisch 40 aus illegal schlepperunterstützt ausgereist sei und über die Türkei nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und von seiner Mutter mit seinem Freund beim Geschlechtsverkehr erwischt worden sei, worauf diese die gesamte Verwandtschaft verständigen habe wollen, worauf er sein gesamtes Geld genommen und seine Flucht begonnen habe. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass alle Leute in seinem Heimatort wissen, dass er homosexuell sei und diese sei im Irak strafbar.
  5. Aufgrund einer Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 30.04.2018, wegen § 15 StGB, § 287 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

§ 13Asyl

G mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe. 3. Aufgrund einer Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 30.04.2018, wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 287, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

Paragraph 13, AsylG mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1, StGB, § 107 Abs. 2 StGB, § 88 Abs. 3 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt, wobei 200 Tagsätze zu je 4,00 EUR bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2020, Zl. XXXX aufgehoben wurde.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins,, StGB, Paragraph 107, Absatz 2, StGB, Paragraph 88, Absatz 3, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt, wobei 200 Tagsätze zu je 4,00 EUR bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.06.2020, Zl. römisch 40 aufgehoben wurde.
  3. Am 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er am XXXX geboren sei, dass er Kurde sei, dem moslemischen Glauben (Sunnite) angehöre und Staatsangehöriger des Irak sei. Er gab weiters an, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe in XXXX 6 Jahre die Grundschule und 1 Jahr die Mittelschule besucht, gearbeitet habe er im Irak als Tischler, Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Gastronomie. Im Irak, würden noch seine Eltern, sein Bruder und Onkel und Tanten leben. Kontakt habe er regelmäßig mit seinem Cousin und ab und zu mit seinem Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er aus dem Irak geflüchtet sei, weil er Geschlechtsverkehr mit einem Burschen gehabt habe und ihn seine Mutter dabei erwischt habe. Nach dem Vorfall habe er versucht sein Leben zu retten, weshalb er geflüchtet sei. Im Rahmen der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer befragt, ob er noch etwas hinzufügen möchte wörtlich an: „Ich möchte auch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass in der Erstbefragung aufgenommen wurde, dass sich homosexuell bin. Das stimmt allerdings nicht, ich bin nicht homosexuell. Ich habe nur mit einem Burschen ab und zu Sex gehabt. Homosexuell bin ich deswegen nicht. Das war damals ein Fehler, dass ich mit diesem Burschen geschlafen habe.“ Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er sich seit seiner Einreise durchgängig in Österreich aufhalten würde und auch gemeinnützig für die Gemeinde gearbeitet habe. Er gab weiters an, dass er seit einem Jahr gemeinsam mit seiner Partnerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in einer Wohnung leben würde, diese kenne er seit zwei Jahren. Er führte weiters aus, dass er an keinem Deutschkurs teilnehmen konnte, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, arbeiten dürfe aufgrund seiner grünen Aufenthaltskarte nicht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor: Bestätigung über eine ambulante Beratung, sowie eine diesbezügliche Terminkarte und eine Einstellungszusage vom 6.11.
  4. Am 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er am römisch 40 geboren sei, dass er Kurde sei, dem moslemischen Glauben (Sunnite) angehöre und Staatsangehöriger des Irak sei. Er gab weiters an, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe in römisch 40 6 Jahre die Grundschule und 1 Jahr die Mittelschule besucht, gearbeitet habe er im Irak als Tischler, Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Gastronomie. Im Irak, würden noch seine Eltern, sein Bruder und Onkel und Tanten leben. Kontakt habe er regelmäßig mit seinem Cousin und ab und zu mit seinem Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er aus dem Irak geflüchtet sei, weil er Geschlechtsverkehr mit einem Burschen gehabt habe und ihn seine Mutter dabei erwischt habe. Nach dem Vorfall habe er versucht sein Leben zu retten, weshalb er geflüchtet sei. Im Rahmen der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer befragt, ob er noch etwas hinzufügen möchte wörtlich an: „Ich möchte auch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass in der Erstbefragung aufgenommen wurde, dass sich homosexuell bin. Das stimmt allerdings nicht, ich bin nicht homosexuell. Ich habe nur mit einem Burschen ab und zu Sex gehabt. Homosexuell bin ich deswegen nicht. Das war damals ein Fehler, dass ich mit diesem Burschen geschlafen habe.“ Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen verzichtete der Beschwerdeführer. Zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er sich seit seiner Einreise durchgängig in Österreich aufhalten würde und auch gemeinnützig für die Gemeinde gearbeitet habe. Er gab weiters an, dass er seit einem Jahr gemeinsam mit seiner Partnerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, in einer Wohnung leben würde, diese kenne er seit zwei Jahren. Er führte weiters aus, dass er an keinem Deutschkurs teilnehmen konnte, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, arbeiten dürfe aufgrund seiner grünen Aufenthaltskarte nicht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor: Bestätigung über eine ambulante Beratung, sowie eine diesbezügliche Terminkarte und eine Einstellungszusage vom 6.11.
  5. Mit Bescheid vom 21.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass er sein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 2 Z. 2 Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.4.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.).6. Mit Bescheid vom 21.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass er sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.4.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). 7. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmb

H als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, Zl. L521 2211461-1/8E, wurde die Beschwerde

§ 28.Abs. 1 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 BFA-G als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die angefochtene Erledigung nicht von dazu befugten Organwalter genehmigt worden sei, sodass eine wirksame Erlassung nicht zustande gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer gegenständliche erhobene Beschwerde richte sich sohin gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend der oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zufolge habe. 8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, Zl. L521 2211461-1/8E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28 Punkt A, b, s, 1 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BFA-G als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die angefochtene Erledigung nicht von dazu befugten Organwalter genehmigt worden sei, sodass eine wirksame Erlassung nicht zustande gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer gegenständliche erhobene Beschwerde richte sich sohin gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend der oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zufolge habe. 9. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das zum Zwecke der neuerlichen Erlassung eines Bescheides insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreichs dieses neuerlich zu überprüfen und allfällige neu aufgetretene Tatsache zu ermitteln seien. Dem Beschwerdeführer wurde unter Übermittlung der aktuellen Länderberichte zum Irak, eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und auf die Folgen einer Nichterstattung einer Stellungnahme explizit hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.9.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter detaillierter Beantwortung der seitens der belangten Behörde gestellten Fragen. 9. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, bezeichnet als „Einräumung von Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das zum Zwecke der neuerlichen Erlassung eines Bescheides insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreichs dieses neuerlich zu überprüfen und allfällige neu aufgetretene Tatsache zu ermitteln seien. Dem Beschwerdeführer wurde unter Übermittlung der aktuellen Länderberichte zum Irak, eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und auf die Folgen einer Nichterstattung einer Stellungnahme explizit hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.9.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter detaillierter Beantwortung der seitens der belangten Behörde gestellten Fragen. 10. Mit Bescheid vom 03.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass er sein Aufenthaltsrecht

§ 13Abs. 2 Z. 2 Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.4.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.).10. Mit Bescheid vom 03.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass er sein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.4.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). 11. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 04.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmb

H als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtige und unschlüssige Beweiswürdigung unrichtiger unvollständige Tatsachenfeststellungen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Im Rahmen der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernehmen, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu subsidiärer Schutz, in eventu ein Aufenthaltstitel

57 Asylgesetz, jedenfalls aber feststellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak auf Dauer unzulässig ist, in eventu dem Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 9.9.2019 bezeichnet als Parteiengehör, wurde dem Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in der der Beschwerde

  1. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 vorgelegt.
  2. Mit Schriftsätzen vom 29.11.2019, 13.05.2020, 02.06.2020, 16.11.2021, 18.11.2021 und 22.12.2021 wurden Unterlagen hinsichtlich seiner Identität, seiner Eheschließung und weitere Integrationsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  3. Am 05.01.2022 erfolgte in Abwesenheit der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen vorlegte: Bestätigung über die Beendigung der Bewährungshilfe Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und verzichtete der Beschwerdeführer nach Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG,

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und verzichtete der Beschwerdeführer nach Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG,

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. 16. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022, wurde die schriftliche Ausfertigung durch die belangte Behörde

§ 29Abs. 2a Vw

GVG beantragt.16. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022, wurde die schriftliche Ausfertigung durch die belangte Behörde

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Zu A) Feststellungen/Beweiswürdigung: Die Bescheidbeschwerde vom 27.10.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2019 wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.01.2022 zurückgezogen.Die Bescheidbeschwerde vom 27.10.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2019 wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.01.2022 zurückgezogen. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.01.2022 (Seite 21 der VH-Niederschrift).
  2. Zu B)Feststellungen:
  3. Zu B), Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und besuchte dort sechs Jahre die Grund- und 1 Jahre die Mittelschule. Anschließend verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Tischler und Fliesenleger. In XXXX leben noch seine Familienangehörigen, Kontakt hat der Beschwerdeführer noch zu seinem Cousin und seinem Bruder im Irak. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und besuchte dort sechs Jahre die Grund- und 1 Jahre die Mittelschule. Anschließend verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Tischler und Fliesenleger. In römisch 40 leben noch seine Familienangehörigen, Kontakt hat der Beschwerdeführer noch zu seinem Cousin und seinem Bruder im Irak. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.06.2021 ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX und ist mit dieser XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau zwischen 2017 und 2019 gemeinsam in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung und später bei ihren Eltern gewohnt. Der Beschwerdeführer wohnt derzeit im Flüchtlingsheim in XXXX . Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer führt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 und ist mit dieser römisch 40 verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau zwischen 2017 und 2019 gemeinsam in der von seiner Ehefrau gemieteten Wohnung und später bei ihren Eltern gewohnt. Der Beschwerdeführer wohnt derzeit im Flüchtlingsheim in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer führt ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs und ist im Besitz eines ÖSD-Sprachzertifikats auf dem Niveau A
  4. Der Beschwerdeführer weist qualifizierte Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes gemeinnützig gearbeitet, so war er bei der Gemeinde als Reinigungskraft tätig und hat auch bei Außenreinigungen geholfen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines knapp sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat zwei Einstellungszusagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2018, Zl. XXXX zu einer teilbedingten Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 zu einer teilbedingten Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich seitdem wohlverhalten. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Lebensumständen im Irak, seiner familiären Situation im Irak, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen.Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinen Lebensumständen im Irak, seiner familiären Situation im Irak, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung., Die Feststellung zu seinem Aufenthalt in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Die Feststellungen zu seinem Familienleben im Bundesgebiet beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner gemeinnützigen Tätigkeit, sowie zu seinem Privatleben, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und der Urteilsausfertigung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
  7. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  8. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  9. Aufl., 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff). Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fr

PolG 2005 erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird und

§ 52Abs. 9 Fr

PolG 2005 festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um von einander rechtlich trennbare Aussprüche. Bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 erlassen wird, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt wird und

Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, handelt es sich um von einander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FrPolG 2005), sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (siehe VwGH vom 24.03.2020,Ra 2019/01/0496); Hinweis E des VfGH vom

  1. September 2014, E 54/2014, sowie in diesem Sinn auch die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 2014, Ra 2014/18/0061, und
  3. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101 und Ra 2014/20/0121, VfGH E
  4. Jänner 2015 VwSlg 19031 A/2015).Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 9, FrPolG 2005), sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (siehe VwGH vom 24.03.2020,Ra 2019/01/0496); Hinweis E des VfGH vom
  5. September 2014, E 54 aus 2014,, sowie in diesem Sinn auch die hg. Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/18/0061, und
  7. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101 und Ra 2014/20/0121, VfGH E
  8. Jänner 2015 VwSlg 19031 A/2015). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung. 3.
  9. Im gegenständlichen Fall handelt es sich, wie der höchstgerichtlichen Judikatur folgend festzuhalten ist, um rechtlich voneinander trennbare Aussprüche. Auch liegt die geforderte Erklärung im vorliegenden Fall vor, da die beschwerdeführende Partei durch Ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.01.2022 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte damit die Grundlage entzogen.3.
  10. Im gegenständlichen Fall handelt es sich, wie der höchstgerichtlichen Judikatur folgend festzuhalten ist, um rechtlich voneinander trennbare Aussprüche. Auch liegt die geforderte Erklärung im vorliegenden Fall vor, da die beschwerdeführende Partei durch Ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.01.2022 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist hinsichtlich dieser Spruchpunkte damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und III. mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren ist daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. mit Beschluss einzustellen. Zu B) 3.3.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.3.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479;26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479;26.01.2006, 2002/20/0423). 3.

  1. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen S.R. führt und auch seit Mai 2020 mit ihr verheiratet ist, derzeit jedoch nicht mit ihr zusammen im einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine nicht unmaßgebliche Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wobei sowohl er als auch die Ehefrau, dem erkennenden Richter glaubhaft darlegen konnten, dass ein enges familiäres Band zwischen ihnen besteht (vgl. VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 10.03.2020, E 4269/2019; VfGH 21.09.2020, E 378/2020). Fallgegenständlich lebt der Beschwerdeführer derzeit nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, wobei die Gründe dafür nicht in der Beziehung der Eheleute, sondern im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Schwiegereltern zu finden sind. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen und ist die Beziehung der Eheleute zweifelsfrei als innig zu bezeichnen. Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, dass sich insbesondere auch darin zeigt, dass die Ehefrau in XXXX eine Wohnung gemietet hatte, um den Beschwerdeführer bei seinen Problemen hinsichtlich des Alkoholkonsums zu unterstützen und ihm dadurch ein geregeltes und geordnetes Umfeld zur Bewältigung seiner Alkoholsucht zu bieten. Dass die Ehefrau trotz seiner Probleme und den Schwierigkeiten, insbesondere mit Ihrer eigenen Familie, am Beschwerdeführer festgehalten hat und diesen geheiratet hat, lässt die starke emotionale Bindung erkennen. Im Lichte der getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer und Intensität der Beziehung sowie das Bestehen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.R. – trotz der derzeit nicht bestehenden gemeinsamen Meldeadresse – als ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist.Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen S.R. führt und auch seit Mai 2020 mit ihr verheiratet ist, derzeit jedoch nicht mit ihr zusammen im einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine nicht unmaßgebliche Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, wobei sowohl er als auch die Ehefrau, dem erkennenden Richter glaubhaft darlegen konnten, dass ein enges familiäres Band zwischen ihnen besteht vergleiche VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 10.03.2020, E 4269 aus 2019,; VfGH 21.09.2020, E 378 aus 2020,). Fallgegenständlich lebt der Beschwerdeführer derzeit nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, wobei die Gründe dafür nicht in der Beziehung der Eheleute, sondern im Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Schwiegereltern zu finden sind. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen persönlichen Eindruck davon verschaffen und ist die Beziehung der Eheleute zweifelsfrei als innig zu bezeichnen. Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, dass sich insbesondere auch darin zeigt, dass die Ehefrau in römisch 40 eine Wohnung gemietet hatte, um den Beschwerdeführer bei seinen Problemen hinsichtlich des Alkoholkonsums zu unterstützen und ihm dadurch ein geregeltes und geordnetes Umfeld zur Bewältigung seiner Alkoholsucht zu bieten. Dass die Ehefrau trotz seiner Probleme und den Schwierigkeiten, insbesondere mit Ihrer eigenen Familie, am Beschwerdeführer festgehalten hat und diesen geheiratet hat, lässt die starke emotionale Bindung erkennen. Im Lichte der getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer und Intensität der Beziehung sowie das Bestehen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.R. – trotz der derzeit nicht bestehenden gemeinsamen Meldeadresse – als ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN), wobei die geforderten Voraussetzungen, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses begründen würden, im gegenständlichen Fall, trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung und ohne diese Verurteilung verharmlosen zu wollen, nicht im entscheidungsmaßgeblichen Ausmaß vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN), wobei die geforderten Voraussetzungen, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses begründen würden, im gegenständlichen Fall, trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung und ohne diese Verurteilung verharmlosen zu wollen, nicht im entscheidungsmaßgeblichen Ausmaß vorliegen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva u.a., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva u.a., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Im gegenständlichen Fall ist der BF nunmehr seit fast 6 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, deretwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).Im gegenständlichen Fall ist der BF nunmehr seit fast 6 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, deretwegen dem Beschwerdeführer ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Zugunsten des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang auch seine Integrationsbemühungen sowie seine ernsthaften Anstrengungen am Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Wenngleich er bislang lediglich eine Deutsch-Prüfung für das Niveau A1 abgelegt hat, so spricht er dennoch qualifiziert deutsch und kann seinen Alltag sprachlich bewältigen, wie sich aus dem persönlichen und unmittelbaren Eindruck, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von ihm verschaffen konnte, ergibt. Sein Integrationswille zeigt sich auch dadurch, dass er trotz der langen und ungewissen Verfahrensdauer zahlreiche Möglichkeiten in Anspruch genommen hat, um in Österreich als Person aufgenommen zu werden und Anschluss zu finden. So hat er während seiner Zeit in der Flüchtlingsunterkunft bei der Gemeinde gemeinnützig tätig, hat Freundschaften geschlossen, die sich letztlich auch in der Vorlage von zwei Einstellungszusagen manifestieren. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die mit den Einstellungszusagen offenkundig gegebene wahrscheinliche Arbeitsaufnahme erst nach Ablegung der Deutschprüfung A2 in Anspruch nehmen kann, es wird aber auch nicht verkannt, dass die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigten Deutschkenntnisse keinen Zweifel an einer ehebaldigen positiven Ablegung der erforderlichen Prüfung lassen, wie sich aus dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erschließt. Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum ausgesprochen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa zuletzt VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), so ist in einer Gesamtschau des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte auch zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand (vgl. zu dieser Abgrenzung schon VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt II.2.
  3. der Entscheidungsgründe). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum ausgesprochen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa zuletzt VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), so ist in einer Gesamtschau des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte auch zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand vergleiche zu dieser Abgrenzung schon VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt römisch zwei.2.
  4. der Entscheidungsgründe). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahingehend zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.02.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471 bis 475). Somit war fallgegenständlich auch die unangemessen lange Dauer des Asylverfahrens von fast sechs Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3), da diese im vorliegenden Fall unbestritten auf den Behörden (bzw. dem Gericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen gründete; der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und auch seine Identität bereits bei der Antragstellung offengelegt.Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahingehend zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.02.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471 bis 475). Somit war fallgegenständlich auch die unangemessen lange Dauer des Asylverfahrens von fast sechs Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3), da diese im vorliegenden Fall unbestritten auf den Behörden (bzw. dem Gericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen gründete; der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und auch seine Identität bereits bei der Antragstellung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Dennoch ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen und unter Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren und aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen als auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dabei verkennt, das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich vorbestraft ist. Ohne seine Straftat zu verharmlosen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Strafgericht mildernd seine geständige Verantwortung, seine Unbescholtenheit und seine eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit gewertet hat und erschwerend war das Zusammentreffen von drei Vergehen zu werten. Es darf fallgegenständlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafgericht mit einer teilbedingten Geldstrafe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens das Auslangen gefunden hat. Zudem hat auch die vom Strafgericht angeordnete Bewährungshilfe keine weiteren Auffälligkeiten ergeben und hat er die angeordnete ambulante Entwöhnungstherapie, wie die vorgelegten Unterlagen belegen, gemacht. Es wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 wohlverhalten hat, sodass zwischenzeitlich auch der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen und die Bewährungshilfe eingestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sowie der Verlust des Aufenthaltsrechtes ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sowie der Verlust des Aufenthaltsrechtes ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2211461.2.00

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