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{'item': 'I416 2219490-1'}

Obsah (12)§ 9§§ 54Art. 133§ 57§ 8§ 11Art. 18§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2219490-1 SpruchI416 2219490-1/21E, I416 2219490-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste legal aus dem Irak aus und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 13.10.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Kirkuk geboren und Staatsangehöriger des Irak sei. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen/sunnitischen Glaubens. Im Irak habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und sei zuletzt Verkäufer gewesen. Im Kirkuk im Irak würden noch seine Mutter und seine Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er mit dem Flugzeug von Erbil nach Istanbul geflogen sei und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er wörtlich aus: „Im Irak herrscht Bürgerkrieg. Im Jahre 2014 wurde mein Vater vom IS-Daash entführt und es wurde eine Ablösesumme von USD 10.000,-- verlangt. Ich habe jedoch nicht das Geld um dies zu bezahlen. In meinem Heimatort kämpft der IS gegen die Regierungstruppen und Schiiten gegen Sunniten. Ich habe um mein Leben Angst bekommen und daher die Flucht angetreten.“ Im Fall seiner Rückkehr in den Irak habe er Angst um sein Leben.
  3. Am 13.10.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Kirkuk geboren und Staatsangehöriger des Irak sei. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen/sunnitischen Glaubens. Im Irak habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und sei zuletzt Verkäufer gewesen. Im Kirkuk im Irak würden noch seine Mutter und seine Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er mit dem Flugzeug von Erbil nach Istanbul geflogen sei und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er wörtlich aus: „Im Irak herrscht Bürgerkrieg. Im Jahre 2014 wurde mein Vater vom IS-Daash entführt und es wurde eine Ablösesumme von USD 10.000,-- verlangt. Ich habe jedoch nicht das Geld um dies zu bezahlen. In meinem Heimatort kämpft der IS gegen die Regierungstruppen und Schiiten gegen Sunniten. Ich habe um mein Leben Angst bekommen und daher die Flucht angetreten.“ Im Fall seiner Rückkehr in den Irak habe er Angst um sein Leben.
  4. Die belangte Behörde erlangte durch einen ZMR-Auszug vom 05.04.2018 davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit 14.11.2017 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde mit Wirksamkeit 20.04.2018 ohne vorhergehenden Zustellversuch

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG im Akt der belangten Behörde hinterlegt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde mit Wirksamkeit 20.04.2018 ohne vorhergehenden Zustellversuch

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im Akt der belangten Behörde hinterlegt.

  1. Mit Strafverfügung des Magistrats XXXX vom 14.06.2018, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt, da er es als meldepflichtiger Unterkunftsnehmer von zumindest 20.07.2017 bis 13.11.2017 entgegen § 4 Abs. 1 MeldeG, wonach derjenige, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist, unterlassen hat, bei der Meldebehörde die Aufgabe der Unterkunft in der Wohnung „ XXXX “ zu melden.
  2. Mit Strafverfügung des Magistrats römisch 40 vom 14.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, verhängt, da er es als meldepflichtiger Unterkunftsnehmer von zumindest 20.07.2017 bis 13.11.2017 entgegen Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG, wonach derjenige, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist, unterlassen hat, bei der Meldebehörde die Aufgabe der Unterkunft in der Wohnung „ römisch 40 “ zu melden.
  3. Der Beschwerdeführer reiste, nach einer Anhaltung im Rahmen einer Personenkontrolle durch Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufforderung durch diese das Bundesgebiet zu verlassen nach Deutschland aus und stellte am 29.10.2018 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 13.11.2018, Zl. XXXX , als unzulässig abgelehnt wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, die Abschiebung nach Österreich angeordnet wird und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 11Abs.

1 des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass am 12.11.2018 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Österreich gerichtet worden sei und die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 12.11.2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages

Art. 18Abs.

1d Dublin III-VO erklärt hätten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 25.01.2019 nach Österreich überstellt.6. Der Beschwerdeführer reiste, nach einer Anhaltung im Rahmen einer Personenkontrolle durch Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufforderung durch diese das Bundesgebiet zu verlassen nach Deutschland aus und stellte am 29.10.2018 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , als unzulässig abgelehnt wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass Abschiebungsverbote nach Paragraph 60, Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, die Abschiebung nach Österreich angeordnet wird und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot

Paragraph 11, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass am 12.11.2018 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Österreich gerichtet worden sei und die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 12.11.2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages

Artikel 18, Absatz eins d, Dublin III-VO erklärt hätten.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 25.01.2019 nach Österreich überstellt.

  1. Am 25.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und erklärte befragt zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung: „Ich flüchtete im Jahr 2015 von Irak nach Österreich, wegen des Krieges. Ich kam am 24.10.2015 nach Österreich, habe hier einen Asylantrag gestellt, ich wurde in Kärnten erstbefragt, und ich habe jedoch die Entscheidung des BFA nicht abgewartet, und bin selbständig nach Deutschland gereist. Auch dort habe ich einen Asylantrag gestellt, dessen Ausgang mir bis heute verwehrt geblieben ist. Ich beantragte in DE meine freiwillige Rückkehr nach Österreich, erhielt folglich einen Laissez-Passer, und kam heute mit einem Flugzeug nach Österreich.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er wörtlich aus: „Ich habe im Irak niemanden mehr, mein Vater ist gestorben, und meine Mutter und meine Schwester leben in Schweden. Ich bin in Österreich auf mich selber gestellt.“
  2. Am 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seiner Ausreise aus Österreich führte er aus, dass er keine Einvernahme in Österreich gehabt habe, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Er habe dort ein Schreiben erhalten, wonach er nach XXXX fahren müsse und auf seine Abschiebung warten solle, wobei er einen negativen Bescheid nie bekommen habe. Auf Vorhalt der Abmeldung am 17.11.2017 von seiner Adresse in XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei einer Frau namens XXXX gewohnt habe und er damals vom Vermieter ohne sein Wissen abgemeldet worden sei, wobei er den Grund dafür nicht wisse. Er habe sich damals bei der belangten Behörde etwa zehn Mal nach seinem Verfahren erkundigt, jedenfalls im März und im April 2018, und sei ihm nur gesagt worden, dass alles in Ordnung sei und er noch warten müsse. Er habe auch beim Magistrat wegen der ausbleibenden Grundversorgung nachgefragt. Dort habe er dann erfahren, dass er über keine Meldeadresse verfüge, woraufhin er am nächsten Tag sofort die Meldung seiner Adresse nachgeholt habe, schließlich habe er sich die ganze Zeit über an der Adresse „ XXXX “ in XXXX aufgehalten. Er habe überdies bei der Polizei in der XXXX nach der Post gesehen, aber habe er auch dorthin nie etwas bekommen. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er einen neuerlichen Antrag stelle, erklärte er, dass er in Deutschland gewesen sei und dort gesagt habe, dass er nach Österreich zurückwolle. Er habe sich vor seiner Ausreise bei einem weitschichtigen Cousin in Klagenfurt aufgehalten, als er dann gemeinsam mit einer Gruppe kontrolliert worden sei und er mitkommen habe müssen. Man habe ihm seinen Asylausweis abgenommen und ihm gesagt, dass er innerhalb von drei Tagen nach Tirol gehen müsse und dort auf seine Abschiebung warten solle. Befragt zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in der Erstbefragung im Zuge seiner ersten Asylantragstellung korrekt seien. Zudem führte er aus, dass er als er 17 Jahre und vier Monate alt gewesen sei, ein achtzehnjähriges Mädchen geliebt habe. Bis März 2017 seien sie zusammen gewesen und hätten sie oft telefoniert, heimlich Kontakt gehalten und Sex gehabt. Dabei habe der Vater des Mädchens, ein hoher Polizist, sie erwischt und den Beschwerdeführer erkannt. Der Beschwerdeführer habe aus dem Fenster springen müssen und sei seither auf der Flucht, da der Polizist seinen Wohnort gewusst hätte, weshalb er zu seinem Freund gegangen und dortgeblieben sei. Der Polizist sei öfters zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. seine Mutter aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Polizei zu bringen. Seine Mutter habe dann dem Stamm von den Problemen des Beschwerdeführers mit dem Polizisten erzählt, und da sie selbst Angst gehabt habe, mit diesem zu sprechen, hätten auch sie und seine Schwester das Land verlassen müssen. Die Familie habe sich dann in der Türkei getroffen. Der Beschwerdeführer habe als erstes die gefährliche Reise nach Griechenland angetreten und sei dann weiter bis nach Österreich gereist und habe bereits einen Asylantrag gestellt, bevor er gewusst habe, dass seine Familie nach Schweden gereist sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von dem leitenden Polizisten in Kirkuk umgebracht zu werden. Außerdem habe er niemanden mehr im Irak.
  3. Am 01.02.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seiner Ausreise aus Österreich führte er aus, dass er keine Einvernahme in Österreich gehabt habe, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Er habe dort ein Schreiben erhalten, wonach er nach römisch 40 fahren müsse und auf seine Abschiebung warten solle, wobei er einen negativen Bescheid nie bekommen habe. Auf Vorhalt der Abmeldung am 17.11.2017 von seiner Adresse in römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei einer Frau namens römisch 40 gewohnt habe und er damals vom Vermieter ohne sein Wissen abgemeldet worden sei, wobei er den Grund dafür nicht wisse. Er habe sich damals bei der belangten Behörde etwa zehn Mal nach seinem Verfahren erkundigt, jedenfalls im März und im April 2018, und sei ihm nur gesagt worden, dass alles in Ordnung sei und er noch warten müsse. Er habe auch beim Magistrat wegen der ausbleibenden Grundversorgung nachgefragt. Dort habe er dann erfahren, dass er über keine Meldeadresse verfüge, woraufhin er am nächsten Tag sofort die Meldung seiner Adresse nachgeholt habe, schließlich habe er sich die ganze Zeit über an der Adresse „ römisch 40 “ in römisch 40 aufgehalten. Er habe überdies bei der Polizei in der römisch 40 nach der Post gesehen, aber habe er auch dorthin nie etwas bekommen. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er einen neuerlichen Antrag stelle, erklärte er, dass er in Deutschland gewesen sei und dort gesagt habe, dass er nach Österreich zurückwolle. Er habe sich vor seiner Ausreise bei einem weitschichtigen Cousin in Klagenfurt aufgehalten, als er dann gemeinsam mit einer Gruppe kontrolliert worden sei und er mitkommen habe müssen. Man habe ihm seinen Asylausweis abgenommen und ihm gesagt, dass er innerhalb von drei Tagen nach Tirol gehen müsse und dort auf seine Abschiebung warten solle. Befragt zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in der Erstbefragung im Zuge seiner ersten Asylantragstellung korrekt seien. Zudem führte er aus, dass er als er 17 Jahre und vier Monate alt gewesen sei, ein achtzehnjähriges Mädchen geliebt habe. Bis März 2017 seien sie zusammen gewesen und hätten sie oft telefoniert, heimlich Kontakt gehalten und Sex gehabt. Dabei habe der Vater des Mädchens, ein hoher Polizist, sie erwischt und den Beschwerdeführer erkannt. Der Beschwerdeführer habe aus dem Fenster springen müssen und sei seither auf der Flucht, da der Polizist seinen Wohnort gewusst hätte, weshalb er zu seinem Freund gegangen und dortgeblieben sei. Der Polizist sei öfters zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. seine Mutter aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Polizei zu bringen. Seine Mutter habe dann dem Stamm von den Problemen des Beschwerdeführers mit dem Polizisten erzählt, und da sie selbst Angst gehabt habe, mit diesem zu sprechen, hätten auch sie und seine Schwester das Land verlassen müssen. Die Familie habe sich dann in der Türkei getroffen. Der Beschwerdeführer habe als erstes die gefährliche Reise nach Griechenland angetreten und sei dann weiter bis nach Österreich gereist und habe bereits einen Asylantrag gestellt, bevor er gewusst habe, dass seine Familie nach Schweden gereist sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von dem leitenden Polizisten in Kirkuk umgebracht zu werden. Außerdem habe er niemanden mehr im Irak.
  4. Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er in Kirkuk geboren sei, Araber sei, dem muslimischen Glauben (Sunnit) angehöre und Staatsangehöriger des Irak sei. Er habe neun Jahre die Schule besucht und anschließend als Tagelöhner gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der IS seinen Vater im Jahr 2014 entführt habe. Der Hauptgrund für die Flucht sei jedoch seine Beziehung mit einem Mädchen gewesen, dessen Vater ein ranghöherer Polizist gewesen sei. Das Mädchen habe Sex mit dem Beschwerdeführer gewollt und er habe damals nicht über die Konsequenzen nachgedacht. Ihr Vater habe sie dann dabei erwischt, woraufhin er aus dem Fenster gesprungen und zu einem Freund gegangen sei, da ihr Vater ihn erkannt und gewusst habe, wo er wohnen würde. Der Vater seiner Freundin habe dann mehrmals bei seiner Familie bzw. bei seiner Mutter nach ihm gefragt und verlangt, dass sie ihn zur Polizei schicken solle. Auch sein Onkel und sein Großvater hätten ihnen nicht helfen können, weshalb er den Irak verlassen habe müssen.
  5. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 10. Mit Bescheid vom 24.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 11. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 06.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 06.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.05.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Bedrohung des Beschwerdeführers als Sunnit mit einer (Gruppen-)Verfolgung sowie zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und teilweise veraltet und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die Feststellungen der belangten Behörde basieren zudem auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Befragung und Sachverhaltsermittlung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen, zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Rechtswidrigkeiten amtwegig aufgreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2019 vorgelegt.
  4. Am 27.10.2021 wurde dem erkennenden Gericht eine Vollmacht der BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, vorgelegt.
  5. Nach dem Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichtes vom 02.11.2021 legte die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung Gemeinsamen Zentrum Passau am selben Tag einen Bericht, Unterlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur GZ: XXXX , sowie eine AZR – Detailauskunft betreffend den Beschwerdeführer vor.
  6. Nach dem Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichtes vom 02.11.2021 legte die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung Gemeinsamen Zentrum Passau am selben Tag einen Bericht, Unterlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur GZ: römisch 40 , sowie eine AZR – Detailauskunft betreffend den Beschwerdeführer vor.
  7. Mit den Schriftsätzen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.11.2021 und 15.11.2021 wurden integrationsbezeugende Dokumente sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.
  8. Am 21.12.2021 erfolgte in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend einen originalen Mietvertrag datiert mit 13.09.2021 vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2015 reiste der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von Erbil in die Türkei und gelangte anschließend über Griechenland schlepperunterstützt nach Mazedonien und per Zug weiter nach Serbien, Kroatien und Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 13.10.2015 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis Oktober 2018 durchgehend in Österreich auf. Mangels einer aufrechten Meldeadresse wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers – ohne niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde – am 19.04.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2018 nach Deutschland und stellte einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid vom 13.11.2018 als unzulässig abgelehnt wurde. Die Rücküberstellung nach Österreich erfolgte am 25.01.2019 und hält sich der Beschwerdeführer seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist sohin, abgesehen von einer 3-monatigen Unterbrechung, bereits sechs Jahre in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer stammt aus Kirkuk und besuchte dort neun Jahre die Schule. Anschließend verdiente er sich seinen Lebensunterhalt mit seiner Tätigkeit auf Baustellen bzw. als Autopolier. Im Irak leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, jedoch verfügt der Beschwerdeführer über keinen Kontakt zu diesen. Seine Mutter, seine Schwester und deren Familie leben in Schweden und steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten. Der Beschwerdeführer ist ledig und verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat jedoch während seines bisherigen Aufenthaltes diverse private Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich geschlossen, mit welchen er seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A2 und verfügt über qualifizierte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist kein Mitglied in einem Verein, spielt jedoch in seiner Freizeit regelmäßig in einer Hobby-Fußballmannschaft mit und besuchte ein Jugendcollege. Der Beschwerdeführer meldete mit Gültigkeit ab 01.08.2019 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ an und endete die Gewerbeberechtigung mit 20.02.
  11. Seit 07.04.2021 ist der Beschwerdeführer abermals in Besitz einer Gewebeberechtigung mit der Bezeichnung „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“. Zudem ist er bei der Firma „ XXXX “ seit 12.11.2020 unbeschränkt haftender Gesellschafter und gemeinsam mit fünf weiteren Gesellschaftern vertretungsbefugt.Der Beschwerdeführer meldete mit Gültigkeit ab 01.08.2019 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ an und endete die Gewerbeberechtigung mit 20.02.
  12. Seit 07.04.2021 ist der Beschwerdeführer abermals in Besitz einer Gewebeberechtigung mit der Bezeichnung „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“. Zudem ist er bei der Firma „ römisch 40 “ seit 12.11.2020 unbeschränkt haftender Gesellschafter und gemeinsam mit fünf weiteren Gesellschaftern vertretungsbefugt. Von 01.08.2019 bis 28.02.2021 sowie seit 07.04.2021 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - Gewerbliche Wirtschaft krankenversichert. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das angeführte Gewerbe, er ist am Arbeitsmarkt integriert und selbsterhaltungsfähig. Er bezog zuletzt im Juli 2019 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und war in der Zeit von 01.08.2019 bis 13.03.2020 und von 01.05.2020 bis 18.11.2020 als Arbeiter eines Autopflegeunternehmens tätig. Der Beschwerdeführer ist um seine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und kann von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch einen ranghöheren Polzisten bzw. durch den IS oder aufgrund seines sunnitisch-muslimischen Glaubensbekenntnis konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch einen ranghöheren Polzisten bzw. durch den IS oder aufgrund seines sunnitisch-muslimischen Glaubensbekenntnis konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak übermittelt. Zudem wurden folgende Berichte ergänzend eingebracht: der EASO Bericht „Iraq Security situation“ vom Oktober 2020, der EASO Bericht „Country Guidance Iraq – Guidance note and common analysis“ vom Jänner 2021, der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland „Irak Gezielte Gewalt gegen Individuen“ vom März 2019, der EASO Bericht „Irak Interne Mobilität“ vom Februar 2019, der EASO Bericht „Irak Zentrale sozioökonomische Indikatoren“ vom Februar 2019, der UNHCR-Bericht „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen [HCR/PC/IRQ/2019/05]“ vom Mai 2019, ACCORD: Zusammenstellung zu schiitischen Milizen, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom
  15. September 2021; Anfragebeantwortung zu Irak: Entwicklungen bezüglich der Rolle und des Einflusses der Milizen vom 07.05.2021; Anfragebeantwortung zum Irak-Kirkuk: aktuelle Versorgungslage (Lebensmittel, Trinkwasser, Strom etc.) vom
  16. September 2021; Anfragebeantwortung zum Irak - Kirkuk: Arbeitsmarktlage vom
  17. September 2021; Bericht Birgit Svensson vom 05.06.2021; Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Stadt und Provinz Kirkuk (Zeitraum:
  18. Jänner bis
  19. Juli 2021) vom
  20. Juli 2021; Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bezüglich der Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad vom 07.09.2020 und 21.01.2021, Anfragebeantwortung zum Irak bezüglich der aktuellen Sicherheitslage in den Provinzen Bagdad und Kerbala vom 23.04.2021 und der Asylländerbericht der ÖB Amman vom Oktober
  21. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Allgemeine Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete. Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021  Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021  Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021  UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021). Quellen:  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (25.3.2021): Iraq, third quarter 2020: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050684/2020q3Iraq_en.pdf, Zugriff 25.8.2021  IBC - Iraq Bodycount (8.2021): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021  Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Quellen:  Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 25.8.2021  Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq's Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city, Zugriff 25.8.2021  Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607, Zugriff 25.8.2021  AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021  BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676, Zugriff 28.5.2021  DIIS - Danish Institute for International Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021  Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021  Garda (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021  ISW - Institute for the Study of War

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  1. c)der Statusrichtlinie begegnet. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Strom, Gütern des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung ist in Bagdad gesichert, wobei rund die Hälfte der Bewohner Bagdads gut und eine weitere Hälfte ausreichend versorgt ist. Ca. l % der Bevölkerung in Bagdad ist nicht ausreichend versorgt (EASO, socio-economic indicators). Hieraus ist - im Einklang mit der aktuellen Sicherheitslage und der diese nicht einbeziehende, auf der Entwicklung im Irak bis 2018 aufbauenden Einschätzung des UNHCR zur Möglichkeit, wieder in Bagdad selbst ohne familiären Rückhalt Fuß fassen zu können - abzuleiten, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen und noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, keine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK und dem 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten haben. Ebensowenig besteht ein reales Risiko als Zivilperson Opfer von Gewalt aufgrund eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes zu werden.Nach dem Bericht (EASO Security Situation), der am 30.10.2020 publiziert wurde, ereigneten sich im Jahr 2019 im gesamten Gouvernement Bagdad 42 sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen 37 Personen ums Leben kamen und 13 Personen verletzt wurden; im ersten Halbjahr 2020 ereigneten sich vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet und acht verletzt wurden; dies bei einer Einwohnerzahl von mehr als 6 Mio. Auch die Proteste, die zT sehr gewaltsam waren, vermögen nicht nachhaltig das positive Bild zu ändern. Sie sind auf bestimmte Plätze beschränkt und nicht in der ganzen Stadt Bagdad und vermögen daher nicht die Sicherheitslage in ganz Bagdad zu beeinträchtigen. Grundsätzlich ist der Staat seit dem Bezwingen des IS vor drei Jahren insgesamt gestärkt und vermag seiner Schutzfunktion vermehrt nachzukommen (EASO). Für Bagdad-Stadt vertritt EASO die Auffassung, dass die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte generell unter Kontrolle der Behörden sind. Die Behörden teilen jedoch diese Macht mit schiitisch dominierten PMU, was zu unvollständiger oder überlappender Kontrolle führen kann. Im Jahr 2018 ging die Aktivität des IS in der Stadt signifikant zurück. Die Hauptursachen von Gewalt waren 2018 Akte politischer Einschüchterung, bewaffnete Scharmützel und gezielte Tötungen zwischen Schiiten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und politischen Konkurrenz. Im Jahr 2018 war der Stadtteil Adhamiya mit 8,3 zivilen Toten auf 100.000 Einwohner der Ort mit der höchsten Gewalt in Bagdad. Im Lichte dieser Indikatoren schließt EASO, dass im Gouvernement Bagdad willkürliche Gewalt auf keinem so hohen Grad vorkommt und höherer individuelle Elemente vorliegen müssen, um substanzielle Gründe annehmen zu können, dass eine Zivilperson, die in diese Gegend zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens ISd Artikel 15, (
  2. c)der Statusrichtlinie begegnet. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Strom, Gütern des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung ist in Bagdad gesichert, wobei rund die Hälfte der Bewohner Bagdads gut und eine weitere Hälfte ausreichend versorgt ist. Ca. l % der Bevölkerung in Bagdad ist nicht ausreichend versorgt (EASO, socio-economic indicators). Hieraus ist - im Einklang mit der aktuellen Sicherheitslage und der diese nicht einbeziehende, auf der Entwicklung im Irak bis 2018 aufbauenden Einschätzung des UNHCR zur Möglichkeit, wieder in Bagdad selbst ohne familiären Rückhalt Fuß fassen zu können - abzuleiten, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen und noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, keine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK und dem 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten haben. Ebensowenig besteht ein reales Risiko als Zivilperson Opfer von Gewalt aufgrund eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes zu werden. Im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2018 und im bisherigen Jahr 2019 wird auch über Bagdad berichtet, dass sich die Sicherheitslage dort weitgehend stabilisiert hat. Über das Jahr 2018 hinweg blieben Überreste von ISIS in den Vororten von Bagdad („Bagdad-Gürtel“) aktiv und starteten gelegentliche USBV-Angriffe auf zivile Ziele. Es wird jedoch berichtet, dass die Fähigkeit von ISIS, Großanschläge mit hohen Opferzahlen durchzuführen, signifikant zurückgegangen ist. Anfang 2019 wurde berichtet, dass ISIS sich weitgehend zurückgezogen hat, während die ISF ihre Kontrolle über den „Bagdad-Gürtel“ verstärkte, wodurch die Sicherheitsvorfälle noch weiter abnahmen. Jedoch soll ISIS im April 2019 versucht haben, seine Stützzone in den südwestlichen Gegenden des Bagdad-Gürtels auszudehnen. Während es in den vergangenen Jahren Berichte über fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder gegen Lösegeld gab, wurde für das Jahr 2018 und Anfang 2019 diesbezüglich von einem Rückgang berichtet. In Bagdad ereignen sich nach wie vor Fälle gezielter Tötungen hochrangiger Persönlichkeiten statt. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. Sicherheitslage Kirkuk Kirkuk ist ein Gouvernement im Nordirak. Es umfasst vier Bezirke, nämlich Kirkuk, wo sich die Stadt Kirkuk befindet, Dibis, Hawija und Daquq. Für das Jahr 2019 wird die Bevölkerung des Gouvernements auf 1 639 953 geschätzt. Kirkuk hat eine vielfältige und gemischte Bevölkerung mit einer Vielzahl von ethnischen und religiösen Gruppen. Die vorherrschende religiöse Gruppe im Gouvernement sind die sunnitischen Muslime. Die reichen Ölvorkommen machen Kirkuk zu einem Gouvernement von strategischer Bedeutung, aber auch zu einer Quelle von Spannungen und einem langjährigen Territorialstreit zwischen der irakischen Zentralregierung und der KRG. Im Zeitraum 2014-2017 wurden verschiedene Teile des Gouvernements von ISIL und kurdischen Pershmerga-Kräften kontrolliert. Nach der Entscheidung der KRG, ein Unabhängigkeitsreferendum abzuhalten, eroberten die ISF im Oktober 2017 den größten Teil des Gouvernements zurück. Der ISIL hält kein Gebiet mehr. Die Gruppe ist jedoch weiterhin im Gouvernement aktiv, insbesondere in den Bezirken Hawija und Daquq. Im Juni 2020 wird berichtet, dass im Gouvernement Kirkuk eine Vielzahl von Sicherheitsakteuren tätig sind, darunter die irakische Armee, der Anti-Terror-Dienst, eine Reihe von PMU, Bundes- und Lokalpolizei sowie verschiedene Nachrichtendienste. Die Sicherheitsakteure konkurrieren miteinander und waren auch in gewinnbringende kriminelle Aktivitäten verwickelt. Außerdem haben kurdische Peshmerga-Kräfte an einigen Aktionen gegen ISIL in Kirkuk teilgenommen. In den Jahren 2019 und 2020 wurden häufige Angriffe des ISIL auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in mehreren Gouvernements, darunter Kirkuk, gemeldet. Die Zahl der vom ISIL verübten Angriffe, wie Bombenanschläge am Straßenrand, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten der ISF zu überrennen, gezielte Angriffe auf Personen und versuchte Angriffe mit vielen Opfern, ging im Gouvernement zwischen 2018 und dem ersten Quartal 2020 zurück, die Gruppe blieb jedoch aktiv. Für den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 verzeichnete das Gouvernement Kirkuk die zweithöchste Zahl von Anschlägen, zu denen sich der ISIL bekannte oder die von ihm vermutet wurden, von allen Gouvernements. Die Angriffe des ISIL erfolgten in Form von IED-Bombenanschlägen auf Zivilisten in der Stadt Kirkuk, Mörsergranaten in Dörfern und Städten, Bomben und Sprengstoffanschlägen auf Leichen, Schikanen gegen die Minderheit der Kaka'i, Ermordungen von Gemeindevorstehern, Entführungen von Bauern zur Erpressung von Lösegeld und Erpressung von Zivilisten. Im Jahr 2019 hat der ISIL Berichten zufolge auch Scharfschützenangriffe, Hinterhalte, das Niederbrennen von Ernten, Entführungen und Ermordungen von Sicherheitskräften und Gemeindevorstehern verübt. Der ISIL griff auch zivile Infrastrukturen wie Wasser- und Elektrizitätswerke in Kirkuk an. Im März 2020 wurde berichtet, dass Anschläge in Kirkuk, zu denen sich der ISIL bekannte, hauptsächlich auf ISF und führende Persönlichkeiten der Gemeinschaft abzielten. Im Gouvernement Kirkuk wurden militärische Operationen und eine größere Räumungsaktion gegen den ISIL von den ISF mit nachrichtendienstlicher und feuertechnischer Unterstützung der internationalen Koalition durchgeführt. Im Dezember 2019 führte ein Raketenangriff auf eine Militärbasis, der der Kataib Hisbollah zugeschrieben wurde, zu Opfern. ACLED meldete im Berichtszeitraum insgesamt 324 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 3,9 sicherheitsrelevante Vorfälle pro Woche) im Gouvernorat Kirkuk, von denen die meisten als Vorfälle von entfernter Gewalt/Explosionen und Kämpfe kodiert wurden. Sicherheitsvorfälle gab es in allen Bezirken des Gouvernements, wobei die größte Gesamtzahl in Kirkuk verzeichnet wurde. UNAMI registrierte 90 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, von denen 73 im Jahr 2019 und 17 vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 stattfanden (durchschnittlich 1,1 Sicherheitsvorfälle pro Woche im gesamten Berichtszeitraum). Im Berichtszeitraum verzeichnete die UNAMI insgesamt 258 zivile Opfer (81 Tote und 177 Verletzte) bei den genannten Vorfällen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Im Einzelnen wurden 224 Opfer im Jahr 2019 und 34 Opfer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 gemeldet. Verglichen mit den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernorat entspricht dies 16 zivilen Opfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum. Bis zum 30. Juni 2020 verzeichnete die IOM 100 026 Binnenvertriebene und 341 106 Rückkehrer im Gouvernement Kirkuk. Im April 2020 hatte die IOM 13 Orte in Kirkuk identifiziert, an denen keine Rückkehr stattfand, alle in den Bezirken Hawija (Unterbezirk Al-Riyad) und Kirkuk (Unterbezirk Al-Multaqa) gelegen. Als Hauptgründe für die ausbleibende Rückkehr wurden zerstörte Gebäude, fehlende Dienstleistungen, Minen und Sprengfallen, Sicherheitsprobleme und die Präsenz des ISIL genannt. Berichten zufolge wurden einige Menschen aus Lagern und informellen Siedlungen im Gouvernement Kirkuk zwangsumgesiedelt, was zu einer Sekundärvertreibung führte. Vom 1. Jänner 2021 bis zum 25. Juni 2021 habe es in gesamt Kirkuk (Provinz und Stadt) 164 sicherheitsrelevante Vorfälle (Kämpfe, Explosionen, Proteste, Unruhen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen ZivilistInnen) gegeben. 115 der Vorfälle hätten außerhalb der Stadt Kirkuk stattgefunden. Bei 45 der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kirkuk (Stadt Kirkuk ausgenommen) habe es sich um Kämpfe, die fast ausschließlich zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und dem Islamischen Staat (IS) ausgetragen wurden, gehandelt. 31 Vorfälle seien Explosionen gewesen. Bei weiteren 31 Vorfällen habe es sich um strategische Entwicklungen gehandelt, von der Zerstörung von Eigentum durch den IS bis zur Zerstörung von IS-Verstecken durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Bei einem Vorfall habe es sich um einen friedlichen Protest gehandelt. Sieben der Vorfälle werden von ACLED spezifisch als ‚Gewalt gegen ZivilistInnen‘ kodiert. In sechs der sieben Fälle habe der IS ZivilistInnen entführt oder getötet. In einem Fall seien es unbekannte TäterInnen gewesen. Im beschriebenen Zeitraum seien in der Provinz Kirkuk (Stadt Kirkuk ausgenommen) ungefähr 140 Menschen ums Leben gekommen, davon mindestens drei ZivilistInnen. In der Stadt Kirkuk habe es vom 1. Jänner 2021 bis zum 25. Juni 2021 49 sicherheitsrelevante Vorfälle (Kämpfe, Explosionen, Proteste, Unruhen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen ZivilistInnen) gegeben, wobei einige Vorfälle von ACLED der Provinzhauptstadt zugeordnet werden, obwohl sie nicht tatsächlich in der Hauptstadt stattgefunden haben oder weil unklar ist, wo sich die Vorfälle ereignet haben. Bericht Birgit Svensson vom 05.06.2021: In der Provinz Kirkuk sieht es dagegen ganz anders aus. Dort muss man die Provinzhauptstadt Kirkuk vom Umland trennen. Kirkuk-Stadt ist so sicher wie schon lange nicht, eigentlich wie noch nie seit 2003, während in Hauwija, Dakuk und anderen Städten der Provinz wieder fast täglich Anschläge zu verzeichnen sind. Kirkuk-Stadt hat ein eigenes Sicherheitskonzept entwickelt. Nur Polizisten aus Angehörigen der unterschiedlichen Volksgruppen, die in Kirkuk leben, dürfen in der Stadt Dienst tun. Andere nicht. Keine Soldaten, keine Armee. Der kurdische Geheimdienst Asajesh, der vordem die Stadt dominierte, musste abziehen. Seitdem ist Ruhe. Das sagen auch Kurden, die in der Stadt leben. Auffällig ist, dass jetzt viele Frauen auch abends noch auf den Straßen zu sehen sind und zuweilen alleine in die Coffee Shops und Restaurants gehen, ein Phänomen, das neu ist für Kirkuk. Kirkuk ist neben Bagdad die Stadt im Irak, wo wirklich alle Volksgruppen zusammenleben: Kurden, Araber, Turkmenen, Assyrer. Ich selbst arbeite gerade in der Stadt Kirkuk mit einem Projekt für Kinder, das vom deutschen Auswärtigen Amt finanziert wird. In der Stadt fühle ich mich sicher, um Umland nicht. Betrachtet man die Indikatoren, so kann man zu dem Schluss kommen, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 (
  3. c)QD im Gouvernorat Kirkuk zu begründen; die willkürliche Gewalt erreicht jedoch ein hohes Niveau, so dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen erforderlich ist, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine Zivilperson einen ernsthaften Schaden erleidet, in das Gebiet zurückgekehrt ist, der realen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe
  4. c)QD ausgesetzt wäre. Rechtsschutz/Justizwesen Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 8.7.2020). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 22.1.2021). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 22.1.2021, USDOS 30.3.2021, GIZ 1.2021a). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Die Justiz ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 3.3.2021). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 22.1.2021). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 3.3.2021). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 22.1.2021). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2021). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 30.3.2021) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2021). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 30.3.2021). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten nur etwa 20 Minuten und hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Menschenrechtsgruppen kritisierten, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2021; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 30.3.2021). 2018 dauerten einige Prozesse, die ein Todesurteil zur Folge hatten nur etwa 20 Minuten und hunderte von Familienangehörigen mutmaßlicher IS-Kämpfer wurden willkürlich inhaftiert (FH 3.3.2021). Anwälte, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, berichten bedroht zu werden (USDOS 30.3.2021). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vgl. UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018; vergleiche UK Home Office 2.2020). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021).In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 3.3.2021, UK Home Office 3.2021). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UK Home Office 3.2021). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 30.3.2021). Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019). In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt. Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden dem sog. IS anzugehören (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 2.2.2021  AW - The Arab Weekly (29.6.2019): Tribal feuds pushing many Iraqis to leave Basra, https://thearabweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra, Zugriff 28.1.2021  CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 28.1.2021  Fanack (8.7.2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 28.1.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021  Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 28.1.2021  TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 2.2.2021  UK Home Office [UK] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 1.4.2021  UK Home Office [UK] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 2.2.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 22.1.2021). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und die unabhängige Menschenrechtskommission ist in der Vergangenheit wenig in Erscheinung getreten. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission jedoch sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs); Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 30.3.2021). Auch Menschenhandel ist ein Problem. IDPs sind davon besonders gefährdet. Die Bemühungen der Regierung, die Gesetze gegen den Menschenhandel durchzusetzen, sind unzureichend (FH 3.3.2021). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.5.2021). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 30.3.2021). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten. Der sog. IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 10.4.2021  FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 14.8.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021 Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 22.1.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021). Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe schiitische Milizen (PMF) sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben würden und versuchen, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seiner Provinz gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.202  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 28.1.2021  USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 2.2.2021  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2051589.html, Zugriff 15.5.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 Gefahr für Sunniten Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Es konnten keine Informationen zu Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohnerinnen auf Basis konfessioneller Hintergründe gefunden werden. Die Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie zu verüben. Sunniten fürchten vor allem, von schiitischen Milizen in Bagdad erpresst, entführt oder um ihr Eigentum gebracht zu werden. Quellen berichteten, dass es in Bagdad schwierig ist, die Verantwortung für Anschläge bestimmten Tätern zuzuordnen, und dass Sprengstoff sowohl für politische als auch für kriminelle Zwecke verwendet wird, um Ziele anzugreifen und einzuschüchtern. Die Bestimmung der Akteure kann schwierig sein, obwohl es sich höchstwahrscheinlich in erster Linie um Milizen und Banden handelt; aufgrund der starken Verbindungen zwischen beiden ist eine Unterscheidung nicht immer möglich. Die verfügbaren Informationen deuten daraufhin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Herkunftsgebiet, Stammeszugehörigkeit usw. Es konnten keine Informationen zu Unterschieden hinsichtlich der Lebensverhältnisse von Sunniten und Schiiten gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass diese nicht existieren. Auch wenn Milizen weiterhin ein Machtfaktor im Irak darstellen, sind sie zwischenzeitlich zum Großteil in die staatlichen Strukturen übernommen wurden. Vereinzelte Übergriffe sind nicht ausgeschlossen, es betrifft meist Entführungen mit Lösegeldzahlung, jedoch sind diese illegal. Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen. Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in dort die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. In Bagdad gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdads müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen. Quellen:  Australian Government (26.06.2017): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 17.07.2020  IOM - International Organization for Migration (17.05.2017): Iraq Mission, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, Zugriff 17.07.2020  UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, June 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff 17.07.2020  IOM - International Organization for Migration (17.05.2017): Iraq Mission, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, Zugriff 17.07.2020  UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.04.2017): Iraq: Relevant COI for assessments on the availability of an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA); Ability of persons ariginating from (previously or currently) ISIS-held or conflict areas to legally access and remain in proposed areas of relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf, Zugriff 17.07.2020 Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021). In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020). Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021). Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021  AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 16.3.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021  FIS - Finnish Migrations Service [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak+Tiedonhankintamatka+Bagdadiin+helmikuussa+2019+Paluut+kotialueille+%28entisille+ISIS-alueille%29%3B+ajankohtaista+irakilaisista+asiakirjoista.pdf, Zugriff 13.3.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]  K24 - Kurd

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