RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2246832-1 Spruch, I416 2246832-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexan
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.07.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) ein Fachkräftestipendium gem. § 34b iVm § 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 und legte der belangten Behörde bereits im Vorhinein die Bestätigung der XXXX über die Teilnahme am Lehrgang „Ordinationsassistenz“ datiert mit 06.05.2020, sowie eine Praktikumsbestätigung vor.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.07.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) ein Fachkräftestipendium gem. Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 und legte der belangten Behörde bereits im Vorhinein die Bestätigung der römisch 40 über die Teilnahme am Lehrgang „Ordinationsassistenz“ datiert mit 06.05.2020, sowie eine Praktikumsbestätigung vor.
- Mit Nachricht vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr – vorbehaltlich der Einhaltung der Auflagen der unterzeichneten Verpflichtungserklärung – das Fachkräftestipendium für den Zeitraum 18.06.2020 bis 24.03.2021 bewilligt werde. So müsse sie der belangten Behörde bei Absolvierung der Zwischen- und Endprüfung, sohin nach dem 07.10.2020 und 24.03.2021, eine Bescheinigung des Ausbildungserfolgs vorlegen.
- Mit Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.825,91 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der belangten Behörde erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die gesamte Rückforderungssumme betrage EUR 3.825,91, davon seien bei der Auszahlung im Mai EUR 213,01 einbehalten worden, weshalb die offene Restforderung EUR 3.612,90 betragen würde.
- Mit Bescheid vom 14.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.825,91 verpflichtet werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der belangten Behörde erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die gesamte Rückforderungssumme betrage EUR 3.825,91, davon seien bei der Auszahlung im Mai EUR 213,01 einbehalten worden, weshalb die offene Restforderung EUR 3.612,90 betragen würde.
- In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 22.06.2021 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Mutter im gegenständlichen Zeitraum ein Fachkräftestipendium erhalten und am 24.03.2021 die geförderte Ausbildung positiv abgeschlossen hätten. Aus diesem Grund habe sie die gesamten Unterlagen inklusive Ausbildungszertifikat, Zeugnissen sowie den gewünschten Endbericht der belangten Behörde am 31.03.2021 zugesandt und auch eine Bestätigung erhalten, welche nunmehr auf ihrem eAMS-Konto nicht mehr zu finden sei. Da sie einen Brief erhalten habe, dass die Unterlagen noch ausständig seien, habe sie sofort am 25.05.2021 nochmals alle fehlenden Unterlagen an die für sie zuständige Beraterin der belangten Behörde gesendet. Ihre Mutter und sie könnten sich dieses Problem nicht erklären, da sie die Unterlagen zur selben Zeit versandt hätten, weshalb sie sich sicher sei, dass ein riesiger technischer Fehler aufgetreten sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde vom 22.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat, dass – neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin – auch der Bezug der pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldbezuges von 08.10.2020 bis 31.01.2021 zuzüglich pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.10.2021 in Höhe von gesamt EUR 3.772,09 verpflichtet werde. Es wurden folgende Rechtsgrundlagen im Spruch aufgezählt: „§ 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Ziffer 2 und § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 b Abs. 1 und § 38 des Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 Abs. 5 und mit § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 6 erster und dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Abs. 2 erster Satz und mit § 25 Abs. 1 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung.“
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde vom 22.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat, dass – neben dem angeführten Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin – auch der Bezug der pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 08.10.2020 bis 31.01.2021 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldbezuges von 08.10.2020 bis 31.01.2021 zuzüglich pauschalierter Kursnebenkosten für den Zeitraum 08.10.2020 bis 31.10.2021 in Höhe von gesamt EUR 3.772,09 verpflichtet werde. Es wurden folgende Rechtsgrundlagen im Spruch aufgezählt: „§ 34 Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, b Absatz eins und Paragraph 38, des Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und mit Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz 6, erster und dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz und mit Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609/77, in der jeweils geltenden Fassung.“
- Die ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten in weiterer Folge am 30.08.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 17, 27, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.1. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AMSG lauten wie folgt: Beihilfen § 34.
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen. …Paragraph 34,
(1)Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen. …
(3)Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. … Fachkräftestipendium § 34b.
(1)Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 34 b,
(1)Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
- Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
- Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
- Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
- Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
- Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2)Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3)Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4)Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(4)Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5)Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6)Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG.
(6)Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt Paragraph 38, AMSG. Rückforderung § 38.
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Paragraph 38,
(1)Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(2)Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus.Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit die wirksame Erlassung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, voraus. Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; 04.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 mit Verweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012).Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; 04.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind vergleiche VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 mit Verweis auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit imperium aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0257, mwN).Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit imperium aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0257, mwN). Fallgegenständlich folgt auch aus der Anordnung des § 34 Abs. 3 AMSG „kein Rechtsanspruch“ und der Textierung des § 34b AMSG „können“, dass sich kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums ableiten lässt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Fachkräftestipendium nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden soll bzw. sind weder dem AMSG noch dem AlVG Hinweise zu entnehmen, dass das AMS über die Vergabe solcher Leistungen bescheidmäßig abzusprechen hat.Fallgegenständlich folgt auch aus der Anordnung des Paragraph 34, Absatz 3, AMSG „kein Rechtsanspruch“ und der Textierung des Paragraph 34 b, AMSG „können“, dass sich kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums ableiten lässt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Fachkräftestipendium nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden soll bzw. sind weder dem AMSG noch dem AlVG Hinweise zu entnehmen, dass das AMS über die Vergabe solcher Leistungen bescheidmäßig abzusprechen hat. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141).Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den Paragraphen 34 und 35 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141). Aus diesem Grund ist auch die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung (vgl. § 31 iVm §§ 34 und 38 AMSG) einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g).Aus diesem Grund ist auch die Rückforderung einer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung vergleiche Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraphen 34 und 38 AMSG) einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0216 mit Verweis auf OGH 28.03.2006, 10 Ob 11/06z, OGH 21.06.2007, 6 Ob 118/07g). Die gesamte Abwicklung des Fachkräftestipendiums wird sohin von der belangten Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben ist. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die mit „Bescheid“ titulierten Schreiben der belangten Behörde datiert mit 14.06.2021 und 23.08.2021 stellen keine rechtswirksam erlassenen Bescheide dar und richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2019 somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Soweit daher die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rückforderung der erhaltenen Leistungen beabsichtigt, ist sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2246832.1.00