RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2247453-1 Spruch, I416 2247453-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 11.12.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) Arbeitslosengeld mit dem Geltendmachungsdatum 24.11.2020.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 11.12.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) Arbeitslosengeld mit dem Geltendmachungsdatum 24.11.
- Am 18.03.2021 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als CNC-Fräser in Vollzeit unterstützen werde, da der Beschwerdeführer in diesem Bereich über Berufspraxis verfüge.
- Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 24.03.2021 eine Anmeldebestätigung für den WIFI-Kurs „CNC-Fachmann“ von 07.04.2021 bis 02.07.
- Am 10.05.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Werkzeugbau-Mitarbeiter bei der „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeberin F.D.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat.
- Am 10.05.2021 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Werkzeugbau-Mitarbeiter bei der „ römisch 40 “ (im Folgenden: Dienstgeberin F.D.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat.
- Am 20.05.2021 und 24.06.2021 erstellte die belangte Behörde je einen Aktenvermerk, wonach der Beschwerdeführer sich auf das Inserat der Dienstgeberin F.D. nicht beworben hätte.
- Nach einem telefonischen Kontakt am 13.07.2021 erklärte der Beschwerdeführer in einer Nachricht über sein eAMS-Konto, dass er die übermittelte Stellenanzeige bei der Dienstgeberin F.D. übersehen haben, er sich jedoch selbstverständlich noch am selben Tag bewerben werde. Er habe nunmehr die Ausbildung zum CNC-Fachmann erfolgreich abgeschlossen und hoffe, in diesem Bereich mehr Chancen zu erhalten.
- Am 19.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme zum Grund seiner um zwei Monate verspäteten Bewerbung bei der Dienstgeberin F.D. einzubringen und erklärte der Beschwerdeführer dahingehend am 20.07.2021, dass er – wie bereits erwähnt – das Inserat leider übersehen habe und es keinen anderen Grund gebe.
- Mit Bescheid vom 21.07.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 01.06.2021 bis 12.07.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 eine Beschäftigung als Werkzeugbau-Mitarbeiter bei der Dienstgeberin F.D. mit möglichem Arbeitsantritt am 01.06.2021 zugewiesen worden sei und der Beschwerdeführer das Zustandekommen dieser Beschäftigung durch sein Handeln vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 21.07.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.06.2021 bis 12.07.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 10.05.2021 eine Beschäftigung als Werkzeugbau-Mitarbeiter bei der Dienstgeberin F.D. mit möglichem Arbeitsantritt am 01.06.2021 zugewiesen worden sei und der Beschwerdeführer das Zustandekommen dieser Beschäftigung durch sein Handeln vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2021 Beschwerde und führte darin begründend an, dass er die Stelle nicht verweigert, sondern lediglich übersehen habe. Als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er sofort eine Bewerbung gesendet und würde er am 09.08.2021 eine neue Arbeitsstelle antreten.
- Der Beschwerde wurde mit 06.08.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Bescheid vom 21.09.2021 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und stellte diese Entscheidung dem Beschwerdeführer per Hinterlegung mit einer Abholfrist beginnend mit 23.09.2021 zu.
- Am 06.10.2021 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der belangten Behörde ein und führte darin aus, dass er das Stellenangebot der Dienstgeberin F.D. nicht verweigert, sondern übersehen habe. Er habe zu dieser Zeit viele Stellenangebote der belangten Behörde erhalten und sich überall beworben, mit Ausnahme bei der Dienstgeberin F.D. Er sei auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Stelle noch offen sei. Erst als er sein Leistungsgeld nicht erhalten habe, habe er sich bei der belangten Behörde gemeldet und über diesen Umstand erfahren. Des Weiteren würde das Stellenangebot nicht zu seinem Profil passen, da die Dienstgeberin F.D. einen Werkzeugbau-Mitarbeiter gesucht habe und eine abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugbautechniker oder HTL- oder Fachschulabschluss mit entsprechender Praxis verlangt habe. Eine derartige Ausbildung habe er nicht und er habe sich zwei Mal bei der Dienstgeberin F.D. beworben und keine Antwort erhalten. Zuletzt betonte der Beschwerdeführer, dass er einen menschlichen Fehler gemacht habe und er die Beschuldigungen der belangten Behörde nicht annehme, auch wenn diese Sache nun vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden sollte.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2021 zur Entscheidung vor und langte diese am 22.10.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein. Anbei führte die belangte Behörde in einer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich des im Vorlageantrag erstmals erstatteten Vorbringens betreffend die Qualifikation des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die näheren Aufgaben mit dem potentiellen Dienstgeber zu besprechen. Im Profil sei eine abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugbautechniker oder eine vergleichbare Ausbildung (unter Anführung mehrerer Ausbildungsrichtungen) verlangt worden. Der Beschwerdeführer würde über eine abgeschlossene Ausbildung als CNC-Fachmann verfügen und seien diese Fähigkeiten im Stelleninserat explizit verlangt worden. Somit sei die Unzumutbarkeit der Stelle nicht von Vornherein evident und wären die näheren Umstände einer möglichen Beschäftigung mit dem Dienstgeber zu besprechen gewesen, jedoch habe dies der Beschwerdeführer nicht getan. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde zudem verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat die Lehrabschlussprüfung zum Restaurantfachmann teilweise abgeschlossen. Er ist im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sowie des Staplerscheins und ist zum Führen von Baggern und Baumaschinen berechtigt. Er hat bisher Berufserfahrung als Restaurantfachmann, Zusteller, Lagerarbeiter, Metallarbeiter, CNC-Mitarbeiter und Maschinenführer gesammelt. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 24.11.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er war anschließend von 07.01.2021 bis 02.03.2021 als Maschinenführer bei der XXXX tätig und hatte am 03.03.2021 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Anschließend bezog er wiederum ab dem 04.03.2021 Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 24.11.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er war anschließend von 07.01.2021 bis 02.03.2021 als Maschinenführer bei der römisch 40 tätig und hatte am 03.03.2021 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Anschließend bezog er wiederum ab dem 04.03.2021 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 18.03.2021 wurde unter anderem Folgendes vereinbart: „Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.“ Dies nahm der Beschwerdeführer mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis. Am 10.05.2021 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot der Dienstgeberin F.D. zugewiesen: „ XXXX ist ein international tätiges Familienunternehmen in der XXXX Branche mit Sitz in XXXX . „Unsere Welt ist die Welt unserer Kunden! Unsere Mitarbeiter_innen machen es möglich!“„ römisch 40 ist ein international tätiges Familienunternehmen in der römisch 40 Branche mit Sitz in römisch 40 . „Unsere Welt ist die Welt unserer Kunden! Unsere Mitarbeiter_innen machen es möglich!“ Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams ab sofort: 1 XXXX -Mitarbeiter_in1 römisch 40 -Mitarbeiter_in Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche in Daueranstellung IHRE AUFGABEN: *Herstellung, Betrieb und Wartung von Werkzeugen (Druckgusswerkzeuge, Bearbeitungsvorrichtungen, Biege- und Stanzwerkzeugen) *Sondermaschinenbau *Einrichten und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, CNC – Computerized Numerical Control, NC, Werkzeugmaschinen *Fräsen, Drehen, Erodieren, Flach-, Rund-, Profilschleifen *Bedienung von Mess- und Testgeräten *Arbeiten mit Plänen, Zeichnungen und Skizzen *WIG-Schweißen IHR PROFIL: *Abgeschlossene Ausbildung als XXXX oder vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis)*Abgeschlossene Ausbildung als römisch 40 oder vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) *Berufserfahrung von Vorteil *Selbstständiges und genaues Arbeiten UNSER ANGEBOT: *Langfristig stabile Position im motivierten und engagierten Team *Selbstständiges Arbeiten in 2 Schicht-Betrieb / Schichtarbeit *Kurze und klare Entscheidungswege *Fahrtkostenzuschuss bei öffentlichen Verkehrsmitteln *Die Lohneinstufung erfolgt lt. Kollektivvertrag Metallgewerbe Arbeiter. Der tatsächliche Monatsbezug liegt je nach Erfahrung und Qualifikation DEUTLICH darüber. Wir brauchen Sie für unseren Erfolg und freuen uns auf Ihre aussagekräftige und vollständige Bewerbung an: XXXX römisch 40 z.Hd. XXXX z.Hd. römisch 40 XXXX / XXXX römisch 40 / römisch 40 E-Mail: XXXX E-Mail: römisch 40 XXXX römisch 40 Gerne online bewerben unter: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Gerne auch online bewerben unter: XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als XXXX Mitarbeiter_in beträgt 2.260,31 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung.Das Mindestentgelt für die Stelle als römisch 40 Mitarbeiter_in beträgt 2.260,31 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die angebotene Stelle hat den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes jedoch über keine abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugbautechniker oder eine vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) verfügt und schloss erst am 02.07.2021 den Kurs „CNC-Fachmann“ ab. Der Beschwerdeführer hat sich am 13.07.2021 auf diese Stelle beworben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen ergeben sich aus einer Zusammenschau des vorliegenden Behördenaktes, insbesondere des einliegenden Lebenslaufs des Beschwerdeführers. Die Feststellung betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem sind dieser Bezug sowie das angeführte Beschäftigungsverhältnis dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich zweifelsfrei aus der im vorgelegten Akt enthaltenen Vereinbarung, welche mit 18.03.2021 datiert ist und eine Gültigkeit bis zum 18.09.2021 ausweist. Der Inhalt des unter Punkt II.
- zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde.Der Inhalt des unter Punkt römisch zwei.
- zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte jedoch erstmals im Rahmen seines Schreibens vom 06.10.2021 an, dass die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin F.D. nicht seinen Qualifikationen entsprochen habe. Soweit die belangte Behörde daraufhin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18.10.2021 vermeint, der Beschwerdeführer verfüge über die Ausbildung zum CNC-Fachmann und seien diese Fähigkeiten explizit im Stelleninserat verlangt worden, ist festzuhalten, dass die angesprochene Ausbildung zum CNC-Fachmann gemäß der im Behördenakt einliegenden Anmeldebestätigung der XXXX datiert mit 29.05.2020 erst am 07.04.2021 begonnen und bis zum 02.07.2021 gedauert hat, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes am 10.05.2021 über keine abgeschlossene Ausbildung in einem im Stelleninserat geforderten Bereich verfügte.Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte jedoch erstmals im Rahmen seines Schreibens vom 06.10.2021 an, dass die zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin F.D. nicht seinen Qualifikationen entsprochen habe. Soweit die belangte Behörde daraufhin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18.10.2021 vermeint, der Beschwerdeführer verfüge über die Ausbildung zum CNC-Fachmann und seien diese Fähigkeiten explizit im Stelleninserat verlangt worden, ist festzuhalten, dass die angesprochene Ausbildung zum CNC-Fachmann gemäß der im Behördenakt einliegenden Anmeldebestätigung der römisch 40 datiert mit 29.05.2020 erst am 07.04.2021 begonnen und bis zum 02.07.2021 gedauert hat, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebotes am 10.05.2021 über keine abgeschlossene Ausbildung in einem im Stelleninserat geforderten Bereich verfügte. Dass der Beschwerdeführer sich erst am 13.07.2021 auf das zitierte Inserat beworben hat, ergibt sich unstrittigerweise aus sämtlichen Eingaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. So führte er durchgehend gleichbleibend an, dass er das zugewiesene Stelleninserat bei der Dienstgeberin F.D. zunächst übersehen und sich daher nicht zeitgerecht beworben habe.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 17, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, 17, 27, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. … Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 10.05.2021 ein Stellenangebot für eine Stelle als Werkzeugbau-Mitarbeiter übermittelt und er wurde aufgefordert, sich für diese Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin – unstrittigerweise – nicht zeitgerecht beworben. Das Anforderungsprofil der zugewiesenen Stelle lautete wie folgt: „*Abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugbautechniker_in oder vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) *Berufserfahrung von Vorteil *Selbstständiges und genaues Arbeiten“. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein. Ist nur ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg 2021, § 9 Rz 212). Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein. Ist nur ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg 2021, Paragraph 9, Rz 212). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Der Beschwerdeführer entspricht jedoch in beruflicher Hinsicht nicht dem Anforderungsprofil der ihm zugewiesenen Stelle, da er zum Zeitpunkt der Zuweisung am 10.05.2021 keine Ausbildung als Werkzeugbautechniker und auch keine vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) abgeschlossen hat. Vielmehr befand er sich erst in Ausbildung zum CNC-Fachmann und schloss diese am 02.07.2021 ab, worüber die belangte Behörde frühzeitig in Kenntnis gesetzt wurde. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist nämlich, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016 und Erl zu § 10 AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wird zB ein Monteur mit Führerschein C gesucht, ist diese Beschäftigung für einen Arbeitslosen, der im Zeitpunkt der Zuweisung über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich (VwGH
- 1997, 97/08/0414). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- bzw. Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), AlVG: Praxiskommentar,
- Lfg 2021 zu § 9 Rz 212).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist nämlich, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016 und Erl zu Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wird zB ein Monteur mit Führerschein C gesucht, ist diese Beschäftigung für einen Arbeitslosen, der im Zeitpunkt der Zuweisung über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich (VwGH
- 1997, 97/08/0414). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- bzw. Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), AlVG: Praxiskommentar,
- Lfg 2021 zu Paragraph 9, Rz 212). Fordert ein Stellenangebot ua eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ sowie „absolute Reisebereitschaft (österreichweit)“, wobei ein Hinweis fehlt, dass diese Anforderungen nur erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich sind (etwa durch den sonst üblichen Zusatz „von Vorteil“ oder „wünschenswert“) und weist der Arbeitslose diese Voraussetzung nicht auf bzw. stehen der Reisebereitschaft Pflegetätigkeiten in der Familie entgegen, trifft ihn auch keine Verpflichtung, mit der Firma Kontakt aufzunehmen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), AlVG: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 10 Rz 268 mit Verweis auf BVwG 18.11.2015, L511 2115291-1).Fordert ein Stellenangebot ua eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ sowie „absolute Reisebereitschaft (österreichweit)“, wobei ein Hinweis fehlt, dass diese Anforderungen nur erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich sind (etwa durch den sonst üblichen Zusatz „von Vorteil“ oder „wünschenswert“) und weist der Arbeitslose diese Voraussetzung nicht auf bzw. stehen der Reisebereitschaft Pflegetätigkeiten in der Familie entgegen, trifft ihn auch keine Verpflichtung, mit der Firma Kontakt aufzunehmen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), AlVG: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 10, Rz 268 mit Verweis auf BVwG 18.11.2015, L511 2115291-1). Das erkennende Gericht verkennt freilich nicht, dass der VwGH im Hinblick auf die Frage einer möglichen Vereitelung sehr wohl jeweils auch auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt: So ist ein Arbeitsloser grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. wiederum VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151). Konkret etwa äußerte sich der VwGH in einem Fall, in dem keine entsprechende Bewerbung erfolgte und sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, es mangle ihm - seiner Ansicht nach - an der im Anforderungsprofil erwähnten, ausreichenden Berufspraxis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092). Ähnliches galt auch in jenem Fall, in dem der Beschwerdeführer von einer ordnungsgemäßen Bewerbung Abstand nahm und sich damit zu rechtfertigen versuchte, dass er - seiner Ansicht nach - über zu geringe Deutschkenntnisse für die zugewiesene Stelle verfüge; auch hier wäre eine entsprechende Abklärung mit dem AMS-Berater bzw. im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geboten gewesen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112).Das erkennende Gericht verkennt freilich nicht, dass der VwGH im Hinblick auf die Frage einer möglichen Vereitelung sehr wohl jeweils auch auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt: So ist ein Arbeitsloser grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen vergleiche wiederum VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151). Konkret etwa äußerte sich der VwGH in einem Fall, in dem keine entsprechende Bewerbung erfolgte und sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, es mangle ihm - seiner Ansicht nach - an der im Anforderungsprofil erwähnten, ausreichenden Berufspraxis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, im Rahmen des Vorstellungsgespräches den Bewerbungsbogen ordnungsgemäß auszufüllen, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse wie Praxiserfahrung, zu erfragen vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092). Ähnliches galt auch in jenem Fall, in dem der Beschwerdeführer von einer ordnungsgemäßen Bewerbung Abstand nahm und sich damit zu rechtfertigen versuchte, dass er - seiner Ansicht nach - über zu geringe Deutschkenntnisse für die zugewiesene Stelle verfüge; auch hier wäre eine entsprechende Abklärung mit dem AMS-Berater bzw. im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geboten gewesen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von den zuletzt erwähnten Konstellationen jedoch grundlegend dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits rein objektiv betrachtet nicht das Anforderungsprofil erfüllt, es besteht hier keinerlei „Interpretationsspielraum“, dessen Erörterung mit der belangten Behörde bzw. dessen Erörterung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgen könnte. Es handelt sich schlicht um eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer eben über keine „abgeschlossene Ausbildung“ als Werkzeugbautechniker und auch keine vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) verfügt. Zu betonen ist, dass das verfahrensgegenständliche Anforderungsprofil im Hinblick auf das Erfordernis der abgeschlossenen Ausbildung weder den (durchaus gebräuchlichen) Zusatz „von Vorteil“, noch „wünschenswert“ aufweist, welcher möglicherweise lediglich eine entsprechende Berufspraxis zugelassen hätte (vgl. VwGH 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151, wobei es aber auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall „nur“ um ein (deutliches) Fehlen der vom Dienstgeber geforderten Praxis ging, was aber dann umso mehr in der gegenständlichen Konstellation gelten muss). Insofern konnte der Beschwerdeführer im Nachhinein aber davon ausgehen, dass er für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, auch wenn er im Verfahren zunächst mit dem schlichten Übersehen der geforderten Stellenzuweisung argumentiert hatte.Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von den zuletzt erwähnten Konstellationen jedoch grundlegend dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits rein objektiv betrachtet nicht das Anforderungsprofil erfüllt, es besteht hier keinerlei „Interpretationsspielraum“, dessen Erörterung mit der belangten Behörde bzw. dessen Erörterung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgen könnte. Es handelt sich schlicht um eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer eben über keine „abgeschlossene Ausbildung“ als Werkzeugbautechniker und auch keine vergleichbare Ausbildung (z.B. Maschinenbautechnik, Formenbau, HTL oder Fachschule mit entsprechender Praxis) verfügt. Zu betonen ist, dass das verfahrensgegenständliche Anforderungsprofil im Hinblick auf das Erfordernis der abgeschlossenen Ausbildung weder den (durchaus gebräuchlichen) Zusatz „von Vorteil“, noch „wünschenswert“ aufweist, welcher möglicherweise lediglich eine entsprechende Berufspraxis zugelassen hätte vergleiche VwGH 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151, wobei es aber auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall „nur“ um ein (deutliches) Fehlen der vom Dienstgeber geforderten Praxis ging, was aber dann umso mehr in der gegenständlichen Konstellation gelten muss). Insofern konnte der Beschwerdeführer im Nachhinein aber davon ausgehen, dass er für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, auch wenn er im Verfahren zunächst mit dem schlichten Übersehen der geforderten Stellenzuweisung argumentiert hatte. Die von der potentiellen Dienstgeberin verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten haben somit nicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Die ihm zugewiesene Stelle war daher für ihn nicht zuweisungstauglich, weshalb auch der Vereitelungstatbestand iSd § 10 AlVG nicht erfüllt sein kann.Die von der potentiellen Dienstgeberin verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten haben somit nicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen. Die ihm zugewiesene Stelle war daher für ihn nicht zuweisungstauglich, weshalb auch der Vereitelungstatbestand iSd Paragraph 10, AlVG nicht erfüllt sein kann. Folglich war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und wurde zudem von keiner der Parteien beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt III. Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2247453.1.00