Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.09.2021 in nichtöffentlicher Sitzung am 18.01.2022
Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
m Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses bis
m 31.08.2021 gewährt wurde.2. Laut der Abmeldung im Hauptverband sei das vorherige Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin M.) vom Beschwerdeführer in der Probezeit selbst beendet worden, weshalb dem Beschwerdeführer am 12.08.2021 die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme
m Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses bis
m 31.08.2021 gewährt wurde. 3. Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer nach Zitierung der Rechtsfolgen des § 11 AlVG eine weitere Möglichkeit
r Stellungnahme gewährt bzw. wurde er um Bekanntgabe der Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses bis spätestens 02.09.2021 gebeten.3. Mit Schreiben vom 19.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer nach Zitierung der Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG eine weitere Möglichkeit
r Stellungnahme gewährt bzw. wurde er um Bekanntgabe der Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses bis spätestens 02.09.2021 gebeten. 4. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bis 02.09.2021 ein, weshalb am 03.09.2021 im Rahmen der „Corona-Prävention“ eine Niederschrift
m Gegenstand „Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin M. am 05.08.2021 durch Lösung in Probezeit durch den Beschwerdeführer“ in Abwesenheit des Beschwerdeführers erstellt wurde.
r Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hätten. Er habe am 03.08.2021 bei der Dienstgeberin M.
arbeiten begonnen und nach drei Tagen festgestellt, dass ihn die Arbeit körperlich überfordere. Er wiege nur 57 Kilogramm und habe bereits einmal eine Verletzung an der Wirbelsäule gehabt, er habe jedoch über den Tag verteilt wiederholt Lasten von bis
25 Kilogramm händisch bewegen müssen. Die Arbeitszeit sei bei etwa zwölf, aber auch mehr Stunden gelegen. Am dritten Tag habe er mit seinem Vorgesetzten gesprochen, ihm die Probleme geschildert und nach einer leichteren Arbeit gefragt, dies sei jedoch nicht möglich gewesen und habe sein Vorgesetzter daraufhin gemeint, dann müsse er eben gehen. Die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung sei leider nicht besprochen worden.
dem gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bereits mit 13.09.2021 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma XXXX antreten werde, bei welcher er geringeren körperlichen Belastungen ausgesetzt sei.6. Mit Schriftsatz vom 08.09.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und er brachte im Wesentlichen vor, dass er kein Verhalten gesetzt habe, das eine derartige Sperre rechtfertigen würde bzw. gebe es berücksichtigungswürdige Gründe, die
r Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hätten. Er habe am 03.08.2021 bei der Dienstgeberin M.
arbeiten begonnen und nach drei Tagen festgestellt, dass ihn die Arbeit körperlich überfordere. Er wiege nur 57 Kilogramm und habe bereits einmal eine Verletzung an der Wirbelsäule gehabt, er habe jedoch über den Tag verteilt wiederholt Lasten von bis
25 Kilogramm händisch bewegen müssen. Die Arbeitszeit sei bei etwa zwölf, aber auch mehr Stunden gelegen. Am dritten Tag habe er mit seinem Vorgesetzten gesprochen, ihm die Probleme geschildert und nach einer leichteren Arbeit gefragt, dies sei jedoch nicht möglich gewesen und habe sein Vorgesetzter daraufhin gemeint, dann müsse er eben gehen. Die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung sei leider nicht besprochen worden.
dem gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bereits mit 13.09.2021 eine neue Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 antreten werde, bei welcher er geringeren körperlichen Belastungen ausgesetzt sei. 7. Mit E-Mail vom 25.10.2021 wurde der belangten Behörde nach einer entsprechenden Anfrage von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin M. mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Kommissionierer für den Obstbereich eingestellt worden sei, dies aus der Stellenbeschreibung klar ersichtlich gewesen sei und ihm seine Aufgaben auch im Rahmen des Bewerbungsgesprächs erklärt worden seien.
dem seien die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten worden und der Beschwerdeführer habe sogar einen „Minus-GZA-Stand“ vorgewiesen, demnach weniger geleistet, als laut Dienstplan vorgesehen gewesen wäre. Dem Schreiben wurde der Arbeitszeitnachweis des Beschwerdeführers in der Zeit von 03.08.2021 bis 05.08.2021 beigelegt. 8. Die belangte Behörde vereinbarte daraufhin mit dem Beschwerdeführer am 28.10.2021 telefonisch einen persönlichen Termin für den 03.11.2021
r Einleitung einer ärztlichen Abklärung und wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.10.2021
sätzlich schriftlich
m Termin eingeladen. Darin wurde er
dem aufgefordert, etwaig vorhandene Gutachten, Atteste oder dergleichen
m Termin mitzubringen. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht
m vereinbarten Termin am 03.11.
dem aus, dass nach Rücksprache mit dem
ständigen Abteilungsleiter für Obst & Gemüse die schwersten Artikel circa 20 Kilogramm wiegen würden. 10. Die belangte Behörde leitete eine ärztliche Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein und übermittelte dem Beschwerdeführer am 10.11.2021 per E-Mail einen Termin
r medizinischen Begutachtung durch den Allgemeinmediziner XXXX für den 17.11.
r medizinischen Begutachtung durch den Allgemeinmediziner römisch 40 für den 17.11.
r Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
m Beschäftigungszeitraum beim Dienstgeber M. ergeben sich aus einer Versicherungsdatenabfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, wonach das Beschäftigungsverhältnis durch einseitige Auflösung in der Probezeit durch den Beschwerdeführer geendet hat, leitet sich aus den Abmeldedaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2021 zweifelsfrei ab. Es war eine Negativfeststellung hinsichtlich körperlicher bzw. gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
treffen, da der Beschwerdeführer lediglich im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2021 derartige Beeinträchtigungen schilderte, jedoch trotz der im Behördenakt ersichtlichen Aufforderung durch die belangte Behörde am 28.10.2021 weder entsprechende Gutachten oder Arztbefunde vorlegte, noch
einem Gesprächstermin bei der belangten Behörde oder
den Begutachtungsterminen bei den Allgemeinmedizinern XXXX oder XXXX erschien (OZ 1, 3 und 5). Er konnte somit etwaig bestehende körperliche Einschränkungen, die ihn an der Arbeitstätigkeit bei der Dienstgeberin M. gehindert hätten, nicht glaubhaft machen.Es war eine Negativfeststellung hinsichtlich körperlicher bzw. gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
treffen, da der Beschwerdeführer lediglich im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2021 derartige Beeinträchtigungen schilderte, jedoch trotz der im Behördenakt ersichtlichen Aufforderung durch die belangte Behörde am 28.10.2021 weder entsprechende Gutachten oder Arztbefunde vorlegte, noch
einem Gesprächstermin bei der belangten Behörde oder
den Begutachtungsterminen bei den Allgemeinmedizinern römisch 40 oder römisch 40 erschien (OZ 1, 3 und 5). Er konnte somit etwaig bestehende körperliche Einschränkungen, die ihn an der Arbeitstätigkeit bei der Dienstgeberin M. gehindert hätten, nicht glaubhaft machen. Eine Kopie der vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsstellung auf Notstandshilfe liegt im Verwaltungsakt ein und ergibt sich aus der Versicherungsdatenabfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer seither keiner, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
ständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist
r Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist
r Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: § 1 Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
rückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
rückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
erledigen.Paragraph 28,
rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
erledigen.
entscheiden, wenn
entscheiden, wenn
A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: § 11.
VG, Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG, Rz 290 mit Verweis auf VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht
berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 295).Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht
berücksichtigen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 295). Der Beschwerdeführer löste das Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin M. nach drei Arbeitstagen freiwillig in der Probezeit auf, da er dieser Arbeit – seinen Angaben
folge - aufgrund der körperlichen Belastung nicht nachgehen konnte. Der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe ist in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. So werden in § 11 Abs. 2 ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.Der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe ist in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. So werden in Paragraph 11, Absatz 2, ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen (vgl. § 39 Abs. 2 AVG)
prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Vom Leistungsbezieher geltend gemachte Nachsichtsgründe sind niederschriftlich festzuhalten. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht
üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 296).Im Ermittlungsverfahren ist vom Arbeitsmarktservice von Amts wegen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG)
prüfen, ob allfällige Nachsichtsgründe vorliegen. Vom Leistungsbezieher geltend gemachte Nachsichtsgründe sind niederschriftlich festzuhalten. Liegt ein Nachsichtsgrund vor, so ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls Nachsicht
üben. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 296). Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 299).Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 299). Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft
machen. Erweisen sich die vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig genug, um die gesundheitlichen Gründe beurteilen
können, hat das Arbeitsmarktservice von Amts wegen – unter
ziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen – den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der betroffenen Person
ermitteln. Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene
verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)
mutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen
können (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
VG Rz 299).Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft
machen. Erweisen sich die vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig genug, um die gesundheitlichen Gründe beurteilen
können, hat das Arbeitsmarktservice von Amts wegen – unter
ziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen – den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand der betroffenen Person
ermitteln. Die Erhebungspflicht des Arbeitsmarktservice umfasst dabei auch die amtswegige Ermittlung der konkreten Art der Beschäftigung, die der Betroffene
verrichten hatte, um die rechtliche Beurteilung der (Un)
mutbarkeit der beendeten Beschäftigung vornehmen
können (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021)
Paragraph 11, AlVG Rz 299). Die belangte Behörde kam ihrer amtswegigen Verpflichtung
r Durchführung erforderlicher Erhebungen nach, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährte, ihm den Auftrag
r Vorlage von Beweismitteln für seine körperlichen Beschwerden erteilte und ihn
dem einen Gesprächstermin bei der belangten Behörde sowie mehrere Termine
r ärztlichen Begutachtung
wies. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben, keine Beweismittel vorgelegt und ist weder
m Termin bei der belangten Behörde, noch
einer ärztlichen Begutachtung erschienen. Etwaige Nachsichtsgründe konnten sohin nicht angenommen werden. Die Beschwerde erweist sich damit aus den genannten Gründen als unbegründet und war abzuweisen. 4.
m Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention
m Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage
lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage
lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
B)
r Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG
lässig ist. Der Ausspruch ist kurz
begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich
beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2248078.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.