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{'item': 'I416 2248587-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 33§ 36§ 2§ 13§ 6Art. 130§ 25§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 13j§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2248587-1 SpruchI416 2248587-1/5E, I416 2248587-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit Geltendmachungsdatum 01.06.2021 Notstandshilfe.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) mit Geltendmachungsdatum 01.06.2021 Notstandshilfe.
  3. Am 12.07.2021 wurde der belangten Behörde mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) mitgeteilt, dass das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Ablehnungsbescheid der PVA vom 27.10.2020 urteilsmäßig abgewiesen habe, weshalb die PVA keine Leistung erbringen würde.
  4. Am 12.07.2021 wurde der belangten Behörde mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) mitgeteilt, dass das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Ablehnungsbescheid der PVA vom 27.10.2020 urteilsmäßig abgewiesen habe, weshalb die PVA keine Leistung erbringen würde.
  5. Am 13.07.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, in welcher diese zu Protokoll gab, dass ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid am 06.07.2021 zurückgewiesen worden sei. Sie erklärte sich zudem arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.
  6. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 17.08.2021 Informationen über die Anweisung der PVA bezüglich ihrer Witwenpension mit und gab der belangten Behörde am 27.08.2021 telefonisch bekannt, dass sie einen Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes Ende Juli 2021 erhoben habe.
  7. Mit Bescheid vom 01.10.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass

§ 33i

Vm den §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.10.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bezug der Witwenpension in der Höhe von EUR 950,00 den gesetzlichen Anspruch auf die gebührende Notstandshilfe übersteige.5. Mit Bescheid vom 01.10.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 01.10.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bezug der Witwenpension in der Höhe von EUR 950,00 den gesetzlichen Anspruch auf die gebührende Notstandshilfe übersteige.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.10.2021, Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde bereits seit dem Jahr 2018 gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin Witwenrente erhalten würde. Außerdem könne die belangte Behörde nicht bereits am 01.10.2021 die Notstandshilfe einstellen, ihr den Bescheid jedoch erst am 14.10.2021 zusenden. Die belangte Behörde habe überdies gewusst, dass die Beschwerdeführerin einen Invalidenpensionsantrag gestellt habe und sei ihr von der belangten Behörde zugesichert worden, dass sie bis Mai 2022 Notstand bekommen würde. Da sie noch bis zum 08.01.2022 im Krankenstand gemeldet sei, ersuche sie um Gewährung der Notstandshilfe bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde noch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt am 06.08.2020, bei.
  2. Mit Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Auslaufens der Bestimmung des § 81 Abs. 17 AlVG in der Fassung vom 30.09.2021, wonach abweichend von § 36 AlVG die für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

§ 36Abs.

1 zuletzt zugrunde zu legen war, gebührte, ab 01.10.2021 das Einkommen der Beschwerdeführerin, welches ein Einkommen

§ 2Abs. 2 i

Vm Abs. 3 Z 4 iVm § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellt, im beschwerdegegenständlichen Fall bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen war. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen, da die Einbringlichkeit des zu erwartenden Rückstands gefährdet wäre.7. Mit Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte zusammengefasst aus, dass aufgrund des Auslaufens der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG in der Fassung vom 30.09.2021, wonach abweichend von Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zugrunde zu legen war, gebührte, ab 01.10.2021 das Einkommen der Beschwerdeführerin, welches ein Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 darstellt, im beschwerdegegenständlichen Fall bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen war. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, da die Einbringlichkeit des zu erwartenden Rückstands gefährdet wäre.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.11.2021 bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, wonach sie gegen den Bescheid vom 03.11.2021 „Einspruch“ erhebe und um Neuberechnung der Notstandshilfe bitte. Des Weiteren führte sie begründend aus, dass die belangte Behörde seit Jänner 2021/Mai 2021 Bescheid gewusst habe, dass sie die Invalidenpension beantragt habe und „diese immer noch am Landesgericht XXXX aufrecht sei“.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.11.2021 bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, wonach sie gegen den Bescheid vom 03.11.2021 „Einspruch“ erhebe und um Neuberechnung der Notstandshilfe bitte. Des Weiteren führte sie begründend aus, dass die belangte Behörde seit Jänner 2021/Mai 2021 Bescheid gewusst habe, dass sie die Invalidenpension beantragt habe und „diese immer noch am Landesgericht römisch 40 aufrecht sei“.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage an das erkennende Gericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 28.07.2020 bis 08.01.2021 in Bezug von Krankengeld und von 09.01.2021 bis 31.05.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld, welches sich, ausgehend von der Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 1.371,93, monatlich in der Höhe von EUR 22,06 errechnete. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 26.01.2009 zudem Witwenpension. Diese besteht zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 1.178,17, zuzüglich einer Höherversicherung von EUR 1,26, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages von EUR 60,15 und dem sonstigen Abzug von EUR 169,28, sohin in Höhe von EUR 950,
  5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachungsdatum 01.06.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihr zwischen 01.06.2021 und 30.09.2021 unter Anrechnung der Witwenpension Notstandshilfe in der Höhe von EUR 22,06 täglich zuerkannt.
  6. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie einer Abfrage aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zum Krankengeldbezug sowie zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf dem vorliegenden Bezugsverlauf sowie dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Witwenpensionsbezug lassen sich der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom August 2021 entnehmen und ergibt sich der Beginn des Bezugs aus dem aktuellen AJ-Web-Auszug. Aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Notstandshilfe ergibt sich das festgestellte Einbringungsdatum.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Einstellung des Notstandshilfebezuges: 3.1.
  4. Rechtslage: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen. (…)Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. (…) Abschnitt 3 – Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.“

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.

(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. (…)

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. (…) Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 19881. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
  4. (…)
  5. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. (…) Allgemeine Bestimmungen §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) lauten: Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.

(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.Paragraph 2,
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
(3)Der Einkommenssteuer unterliegen nur: 4. Einkünfte auf nichtselbständiger Arbeit (§25) (…) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,) § 25.
(1)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:Paragraph 25,
(1)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: Z 3 lit a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.Ziffer 3, Litera a,) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Sozialpolitisches Ziel der Notstandshilfe ist es, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewähren […]. Arbeitslosen soll durch die Notstandshilfe nämlich nur die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert werden, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Notlage weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 33 AlVG Rz 2).Sozialpolitisches Ziel der Notstandshilfe ist es, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewähren […]. Arbeitslosen soll durch die Notstandshilfe nämlich nur die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert werden, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Notlage weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 33, AlVG Rz 2). Notlage ist insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen (beispielsweise aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237).Notlage ist insoweit nicht anzunehmen, als das anzurechnende Einkommen (beispielsweise aus einer unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung) zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237). Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der § 36 AlVG und sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. In § 36a Abs. 2 AlVG wird Näheres zur Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe normiert. Demnach ist zur Definition des Einkommens auf § 2 EStG Bedacht zu nehmen, wonach Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrages ist. § 2 Abs. 3 Z 4 EStG verweist in weiterer Folge auf § 25 Abs. 1 Z 3 EStG, wonach zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. §§ 257 ff ASVG zählen (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der Paragraph 36, AlVG und sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. In Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG wird Näheres zur Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe normiert. Demnach ist zur Definition des Einkommens auf Paragraph 2, EStG Bedacht zu nehmen, wonach Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrages ist. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG verweist in weiterer Folge auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG, wonach zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zählen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. Paragraphen 257, ff ASVG zählen vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 25, [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Somit begründet die in Rede stehende Witwenpension der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. § 36 Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist.Somit begründet die in Rede stehende Witwenpension der Beschwerdeführerin ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 3 erster und zweiter Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist. Für die Beurteilung der Notstandshilfe ist

§ 36Abs. 1 Al

VG - vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen - 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 22,06 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 20,96 täglich ergibt.Für die Beurteilung der Notstandshilfe ist

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG - vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen - 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 22,06 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 20,96 täglich ergibt.

§ 36Abs. 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen und erhält die Beschwerdeführerin laut Verständigung der PVA eine Witwenpension in Höhe von EUR 950,00.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen und erhält die Beschwerdeführerin laut Verständigung der PVA eine Witwenpension in Höhe von EUR 950,00.

§ 36Abs. 3 erster Satz Al

VG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dies bedeutet, dass dieses Einkommen aus der Witwenpension zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 950,00 der Beurteilung zugrunde zu legen war. Dieses Einkommen übersteigt jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, welche im Jahr 2020 EUR 475,86 betrug, und unterliegt daher der Anrechnung.

Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dies bedeutet, dass dieses Einkommen aus der Witwenpension zum 01.06.2021 in Höhe von EUR 950,00 der Beurteilung zugrunde zu legen war. Dieses Einkommen übersteigt jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, welche im Jahr 2020 EUR 475,86 betrug, und unterliegt daher der Anrechnung. Für die Zeit ab 01.10.2021 bedeutet dies somit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Witwenpension in der Höhe von EUR 950,00 bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist und damit auf ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund der beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage von EUR 1.371,93 täglich EUR 20,

  1. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist für den Anspruch im Oktober 2020 die Witwenpension in Höhe von EUR 950,00 anzurechnen. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 950,00 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: EUR 950 x 12 Monate / 365 (kein Schaltjahr) ergibt EUR 31,
  2. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit ab 01.10.2020 beträgt EUR 20,96, weshalb nach Abzug des täglichen Anrechnungsbetrages von EUR 31,23 kein positiver Anspruch auf Notstandshilfe verbleibt, vielmehr übersteigt der Bezug der Witwenpension den gesetzlichen Anspruch auf die gebührende Notstandshilfe. Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung ist daher nicht zu beanstanden und entspricht das Ergebnis der belangten Behörde den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie bereits von 01.06.2021 bis 30.09.2021 Notstandshilfe bezogen habe und ihr zugesichert worden sei, dass sie bis Mai 2022 weiter Notstandshilfe beziehen würde, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des Notstandshilfeanspruchs ab 01.10.2021 ist. Eine etwaige Zusicherung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der belangten Behörde löst gegenständlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 01.10.2021 aus und war überdies auch im Verwaltungsakt keine entsprechende Zusicherung erkennbar. Des Weiteren vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe gewusst, dass sie Witwenpension erhalten würde und einen Invalidenpensionsantrag gestellt habe, keine Änderung an der rechtlichen Beurteilung zu bewirken. Bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs ab 01.10.2021 ist auf die gültige Rechtslage betreffend die Anspruchsberechnung zum Zeitpunkt der allfälligen Anspruchsbegründung abzustellen. Das (unbestrittene) Wissen der belangten Behörde um den langjährigen Bezug der Witwenpension oder die Antragstellung der Invalidenpension bleibt daher im gegenständlichen Fall außer Betracht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe von 01.06.2021 bis 30.09.2021 aus der Übergangsregelung des § 81 Abs. 17 AlVG ergeben hat, welche mit 30.09.2021 außer Kraft getreten ist. Mit der letzten Änderung des § 81 Abs. 17 AlVG sollte die Notstandshilfe, wie schon in den Monaten März 2020 bis Juni 2021, auch zwischen Juli und September 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Wie schon seit Mitte März 2020 sollte mit dieser Maßnahme allen Personen, die in diesen Monaten Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung ist mit 01.07.2021 in Kraft und mit 30.09.2021 außer Kraft getreten, weshalb eine Anwendung auf die gegenständliche Anspruchsberechnung ab 01.10.2021 nicht möglich war.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe von 01.06.2021 bis 30.09.2021 aus der Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG ergeben hat, welche mit 30.09.2021 außer Kraft getreten ist. Mit der letzten Änderung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG sollte die Notstandshilfe, wie schon in den Monaten März 2020 bis Juni 2021, auch zwischen Juli und September 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Wie schon seit Mitte März 2020 sollte mit dieser Maßnahme allen Personen, die in diesen Monaten Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung ist mit 01.07.2021 in Kraft und mit 30.09.2021 außer Kraft getreten, weshalb eine Anwendung auf die gegenständliche Anspruchsberechnung ab 01.10.2021 nicht möglich war. Der Beschwerde vom 14.10.2021 war daher keine Folge zu geben. 3.
  3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN).

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN). Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert sind (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert sind vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.01.2012, 2011/07/0062; 02.07.2012, 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 11.01.2012, 2011/07/0062; 02.07.2012, 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beschwerdeführerin erstattete kein substantiiertes Vorbringen darüber, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheides vom 01.10.2021 über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde und sie hat es auch unterlassen, ihre ganzheitlichen finanziellen Verhältnisse durch glaubhaftes Dartun konkreter Angaben zu aufzuzeigen. Das erkennende Gericht vermag die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen und lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). In der gegenständlichen Entscheidung war letztlich nur über eine Rechtsfrage abzusprechen und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).In der gegenständlichen Entscheidung war letztlich nur über eine Rechtsfrage abzusprechen und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 24Vw

GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2248587.1.00

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