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{'item': 'I416 2250037-1'}

Obsah (12)§ 8aArt. 133§§ 38§ 6§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 26§ 2§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI416 2250037-1 SpruchI416 2250037-1/4Z, I416 2250037-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 8aVw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§§ 38i

Vm 10 AlVG für den Zeitraum 05.11.2021 bis 30.12.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 01.06.2021 zugewiesen worden sei und er aufgrund seines Verhaltens eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 23.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 05.11.2021 bis 30.12.2021 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin K.) mit möglichem Arbeitsantritt am 01.06.2021 zugewiesen worden sei und er aufgrund seines Verhaltens eine mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.12.2021 Beschwerde und bat um die Übermittlung der notwendigen Unterlagen zur Beantragung der Verfahrenshilfe.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2021 zur Entscheidung vor und langte diese am 30.12.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis übermittelt und wurde er aufgefordert, selbiges unter Anfügung von entsprechenden Belegen binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  4. Mit Schreiben vom 16.01.2022, eingelangt am 20.01.2022, übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular samt Vermögensbekenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Antrag vom 20.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollem Umfang. Der Beschwerdeführer steht derzeit im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von € 42,09 täglich. Zudem bringt der Beschwerdeführer mindestens € 470,00 monatlich aus seiner selbstständigen Tätigkeit ins Verdienen. Zum 26.12.2021 verfügte der Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 100,00 und über ein Guthaben von € 200,00 auf seinem Bank- bzw. Girokonto. Im Vermögen des Beschwerdeführers befindet sich sein haftungsbeschränktes Unternehmen mit Namen „ XXXX “.Der Beschwerdeführer steht derzeit im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von € 42,09 täglich. Zudem bringt der Beschwerdeführer mindestens € 470,00 monatlich aus seiner selbstständigen Tätigkeit ins Verdienen. Zum 26.12.2021 verfügte der Beschwerdeführer zudem über Barmittel in Höhe von € 100,00 und über ein Guthaben von € 200,00 auf seinem Bank- bzw. Girokonto. Im Vermögen des Beschwerdeführers befindet sich sein haftungsbeschränktes Unternehmen mit Namen „ römisch 40 “. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des XXXX vom 21.04.2021 zur Zahl XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet.Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des römisch 40 vom 21.04.2021 zur Zahl römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nicht festgestellt werden kann die Höhe der im Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Forderungen und ob das Einkommen des Beschwerdeführers derzeit gepfändet wird bzw. wie hoch die monatliche Rückzahlungsverpflichtung ausfällt. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung, für die er kein Benützungsentgelt zu entrichten hat. Der Beschwerdeführer ist zudem gegenüber seinem Sohn, welcher mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, unterhaltspflichtig.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur derzeitigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Antrages auf Verfahrenshilfe sowie aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis datiert mit 26.12.2021 und der angeschlossenen Mitteilung der belangten Behörde über den Leistungsanspruch datiert mit 07.01.
  7. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über Einkommen in Höhe von € 470,00 monatlich aus seiner selbstständigen Tätigkeit, Barmittel in Höhe von € 100,00 und Kontoguthaben in Höhe von € 200,00 verfügt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Nachweise vorgelegt hat. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Antrages ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer niedrigere Beträge auch entsprechend angegeben hätte, da es seinem Anliegen dienlich wäre. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mindestens über das genannte Einkommen und die genannten Beträge verfügt. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten gab der Beschwerdeführer die festgestellten Informationen in seinem Vermögensbekenntnis an. Weitere Unterlagen zur Höhe der Forderungen und Tilgungsmodalitäten wurden allerdings nicht vorgelegt, sodass zu diesen Punkten eine Negativfeststellung getroffen werden musste. Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen unter dem Punkt Unterhaltspflichten eingetragen hat, die Summe der Unterhaltspflichten allerdings nicht bezifferte.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung des Antrages:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR

  1. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem durch seine während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig eingebrachte Beschwerde vom 25.12.2021 unter Beweis. Dieser Schriftsatz genügte den gesetzlichen Formvorschriften und enthielt auch eine individuelle Begründung. Der Beschwerdeführer ist somit in der Lage, eine Beschwerde einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer abseits des gegenständlichen Verfahrens bereits über Erfahrung im Umgang mit Gerichten und Behörden. Insbesondere trat der Beschwerdeführer bereits vielfach als Beschwerdeführer in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung. Dabei handelte es sich auch um Beschwerdeverfahren gegen andere Bescheide der belangten Behörde, welchen nach dem AlVG zu beurteilende Sachverhalte zugrunde lagen. In VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Umstände rund um das Nichtzustandekommen der in Rede stehenden Beschäftigung geht, welche unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Eine erforderliche Manduktion in Falle einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb der Beschwerdeführer durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfahren würde. Insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der hier vorliegenden Fallkonstellation ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar zweifelsohne als erheblich einzustufen ist, da es gegenständlich um einen Zeitraum von acht Wochen handelt, in dem ihm kein Anspruch auf Notstandshilfe erwachsen würde. Angesichts der obigen Ausführungen sowie im Rahmen einer Gesamtabwägung sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit muss hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Kosten für die Vertretung eines Rechtsanwaltes nicht mehr geprüft werden, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit muss hinsichtlich der beantragten Befreiung von den Kosten für die Vertretung eines Rechtsanwaltes nicht mehr geprüft werden, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzter und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren

§ 26Abs. 4 Vw

GVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche

§ 26Abs. 3 Vw

GVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzter und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren

Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche

Paragraph 26, Absatz 3, VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen. Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind

§ 2Bu

LVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht

§ 1Abs. 2 Bu

LVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Der Beschwerdeführer verfügt angesichts der getroffenen Feststellungen über Einkommen in Höhe von mindestens € 1770,00 pro Monat, dies 12-mal jährlich. Auch unter Ansehung einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn und des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens kann angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind

Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht

Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Der Beschwerdeführer verfügt angesichts der getroffenen Feststellungen über Einkommen in Höhe von mindestens € 1770,00 pro Monat, dies 12-mal jährlich. Auch unter Ansehung einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn und des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens kann angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Auch hinsichtlich allfälliger Reisekosten ist keine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers ersichtlich, da dieser nach eigenen Angaben in XXXX wohnhaft ist und damit im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lediglich eine Wegstrecke von ca. 30 Kilometern zurückzulegen hätte.Auch hinsichtlich allfälliger Reisekosten ist keine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers ersichtlich, da dieser nach eigenen Angaben in römisch 40 wohnhaft ist und damit im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung lediglich eine Wegstrecke von ca. 30 Kilometern zurückzulegen hätte. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250037.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.