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{'item': 'I421 2235443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI421 2235443-1 SpruchI421 2235443-1/23E, I421 2235443-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER, als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 16.07.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER, als Einzelrichter über die Beschwerden römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von 15.06.2020 wird gem. § 56 AsylG. stattgegeben. Dem BF wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von 15.06.2020 wird gem. Paragraph 56, AsylG. stattgegeben. , Dem BF wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2235443.1.00

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