← Österreich

{'item': 'I421 2244926-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 2§ 25§ 26§ 6a§ 6§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI421 2244926-1 Spruch, I421 2244926-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zugunsten der beschwerdeführenden Sparkasse, im Folgenden auch als BF bezeichnet, erfolgten im Grundbuch XXXX in den nachgenannten Einlagezahlen folgende Pfandrechtseintragungen mit Anmerkungen:Zugunsten der beschwerdeführenden Sparkasse, im Folgenden auch als BF bezeichnet, erfolgten im Grundbuch römisch 40 in den nachgenannten Einlagezahlen folgende Pfandrechtseintragungen mit Anmerkungen: KATASTRALGEMEINDE XXXX EINLAGEZAHL XXXX KATASTRALGEMEINDE römisch 40 EINLAGEZAHL römisch 40 BEZIRKSGERICHT XXXX BEZIRKSGERICHT römisch 40 ******************************************************************************* Letzte TZ XXXX Letzte TZ römisch 40 WOHNUNGSEIGENTUM Einlage umgeschrieben

Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben

Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 100/12 GST-Fläche 1920 Bauf.

(10)594 Sonst
(50)XXXX Sonst
(50)römisch 40 Legende: Bauf.
(10): Bauflächen (Gebäude) Sonst
(50): Sonstige (Betriebsflächen) ************************************* A2 ************************************** 1 a gelöscht ************************************* B *************************************** ************************************* C *************************************** 61 auf Anteil B-LNR 20 21 22 a 4110/2020 Pfandurkunde 2020-10-07a 4110 aus 2020, Pfandurkunde 2020-10-07 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 59.650,-- für XXXX von XXXX für römisch 40 von römisch 40 (FN XXXX )(FN römisch 40 ) b 4110/2020 4468/2020 Simultanhaftung mit EZ XXXX b 4110 aus 2020, 4468 aus 2020, Simultanhaftung mit EZ römisch 40 c 4110/2020 VORRANG von LNR 61 vor 59c 4110 aus 2020, VORRANG von LNR 61 vor 59 62 auf Anteil B-LNR 20 21 22 a 4468/2020 Pfandurkunde 2020-10-07a 4468 aus 2020, Pfandurkunde 2020-10-07 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 590.350,-- für XXXX von XXXX (FN XXXX )für römisch 40 von römisch 40 (FN römisch 40 ) b 4468/2020 Simultanhaftung mit EZ XXXX b 4468 aus 2020, Simultanhaftung mit EZ römisch 40 c 4468/2020 VORRANG von LNR 62 vor 59c 4468 aus 2020, VORRANG von LNR 62 vor 59 *********************************** HINWEIS *********************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS. KATASTRALGEMEINDE XXXX EINLAGEZAHL XXXX KATASTRALGEMEINDE römisch 40 EINLAGEZAHL römisch 40 BEZIRKSGERICHT XXXX BEZIRKSGERICHT römisch 40 ******************************************************************************* Letzte TZ XXXX Letzte TZ römisch 40 Einlage umgeschrieben

Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben

Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 428/7 GST-Fläche * 1217 Bauf.

(10)162 Gärten
(10)XXXX Gärten
(10)römisch 40 Legende: *: Fläche rechnerisch ermittelt Bauf.
(10): Bauflächen (Gebäude) Gärten
(10): Gärten (Gärten) ************************************* A2 ************************************** ************************************* B *************************************** 2 ANTEIL: 1/1 ************************************* C *************************************** 5 a 4110/2020 Pfandurkunde 2020-10-075 a 4110 aus 2020, Pfandurkunde 2020-10-07 PFANDRECHT Höchstbetrag EUR 2.200.000,-- für XXXX von XXXX für römisch 40 von römisch 40 (FN XXXX )(FN römisch 40 ) b 4110/2020 4468/2020 Simultanhaftung mit EZ XXXX b 4110 aus 2020, 4468 aus 2020, Simultanhaftung mit EZ römisch 40 *********************************** HINWEIS *********************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS. ******************************************************** Für den Amtsgebrauch Grundbuch 26.01.2022 14:24:21 Wie aus den auszugsweise wiedergegebenen Grundbuchsauszügen ersichtlich, wurde in der Einlagezahl XXXX zu TZ XXXX das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 2.200.000,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 5a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ XXXX und TZ XXXX die Simultanhaftung mit EZ XXXX und EZ XXXX angemerkt (CLNr 5b).Wie aus den auszugsweise wiedergegebenen Grundbuchsauszügen ersichtlich, wurde in der Einlagezahl römisch 40 zu TZ römisch 40 das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 2.200.000,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 5a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ römisch 40 und TZ römisch 40 die Simultanhaftung mit EZ römisch 40 und EZ römisch 40 angemerkt (CLNr 5b). In EZ XXXX , an dieser Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet, wurde auf den Anteilen BLNr 20, 21 und 22 zu TZ XXXX das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 59.650,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 61a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ XXXX und TZ XXXX die Simultanhaftung mit EZ XXXX und EZ XXXX angemerkt (CLNr 61b).In EZ römisch 40 , an dieser Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet, wurde auf den Anteilen BLNr 20, 21 und 22 zu TZ römisch 40 das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 59.650,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 61a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ römisch 40 und TZ römisch 40 die Simultanhaftung mit EZ römisch 40 und EZ römisch 40 angemerkt (CLNr 61b). Weiter wurde auf den Anteilen BLNr 20, 21 und 22 zu TZ XXXX das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 590.350,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 62a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ XXXX die Simultanhaftung mit EZ XXXX und EZ XXXX angemerkt (CLNr 62b).Weiter wurde auf den Anteilen BLNr 20, 21 und 22 zu TZ römisch 40 das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 590.350,-- für die Beschwerdeführerin einverleibt (CLNr 62a) und bei diesem Pfandrecht zu TZ römisch 40 die Simultanhaftung mit EZ römisch 40 und EZ römisch 40 angemerkt (CLNr 62b). Zu dieser TZ XXXX erfolgte sodann die Zahlungsvorschreibung für Eintragungsgebühr laut GGG TP9 lit b Z 4 (Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 590.350,--) mit EUR 7.085,--. Die Bezahlung der Eintragungsgebühr erfolgte nicht.Zu dieser TZ römisch 40 erfolgte sodann die Zahlungsvorschreibung für Eintragungsgebühr laut GGG TP9 Litera b, Ziffer 4, (Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 590.350,--) mit EUR 7.085,--. Die Bezahlung der Eintragungsgebühr erfolgte nicht. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 4.3.2021 wurde die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG mit EUR 8,--, zusammen daher EUR 7.093,-- zur Zahlung aufgetragen. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 4.3.2021 wurde die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit EUR 8,--, zusammen daher EUR 7.093,-- zur Zahlung aufgetragen. Mit fristgerechter Vorstellung eingebracht am 15.3.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag Vorstellung. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat sodann mit dem bekämpften Bescheid vom 11.06.2021 die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX , TZ XXXX , entstandene Pauschalgebühr gem TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von EUR 7.085,-- und die Einhebungsgebühr gem § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- auf ein genau bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes XXXX binnen 14 Tagen einzuzahlen.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde, hat sodann mit dem bekämpften Bescheid vom 11.06.2021 die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , TZ römisch 40 , entstandene Pauschalgebühr gem TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 7.085,-- und die Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- auf ein genau bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 binnen 14 Tagen einzuzahlen. In diesem Bescheid wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorstellung wiedergeben und in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt: „Unstrittig ist, dass aufgrund des ERV-Antrages der XXXX l (Antragsteller 1) und des XXXX (Antragsteller 2) vom 1.12.2020 unter Vorlage der Pfandurkunde vom 7.10.2020 das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 2.12.2020, TZ XXXX , die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 590.350,- auf den 238+206+13/3052 Anteilen samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an Geschäft l, Geschäft II, Keller des XXXX ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX für die Sparkasse XXXX Tiroler Sparkasse von XXXX (FN XXXX ) bewilligt und vollzogen hat.„Unstrittig ist, dass aufgrund des ERV-Antrages der römisch 40 l (Antragsteller 1) und des römisch 40 (Antragsteller 2) vom 1.12.2020 unter Vorlage der Pfandurkunde vom 7.10.2020 das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 2.12.2020, TZ römisch 40 , die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von EUR 590.350,- auf den 238+206+13/3052 Anteilen samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an Geschäft l, Geschäft römisch zwei, Keller des römisch 40 ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 für die Sparkasse römisch 40 Tiroler Sparkasse von römisch 40 (FN römisch 40 ) bewilligt und vollzogen hat.

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Zahlungspflichtig ist

§ 25

Abs 1 GGG für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag stellt (lit a) - aber auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht Die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes beträgt

TP 9 lit. b Z 4 GGG 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

§ 26

Abs 5 GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 25, Absatz eins, GGG für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag stellt (Litera a,) - aber auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht Die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes beträgt

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Die Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis der Eintragung aus. Im vorliegenden Fall wurde durch die Einverleibung des Pfandrechtes im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 2.12.2020, TZ XXXX , der Gerichtsgebührentatbestand

TP 9 lit. b Z 4 GGG dadurch neu verwirklicht, dassDie Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis der Eintragung aus. Im vorliegenden Fall wurde durch die Einverleibung des Pfandrechtes im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 2.12.2020, TZ römisch 40 , der Gerichtsgebührentatbestand

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG dadurch neu verwirklicht, dass 1. die beantragten Eintragungen

ERV-Antrag vom 05.11.2020, in der Fassung des ERV-Folgeantrages vom 18.11.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.11.2020, TZ XXXX , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden.1. die beantragten Eintragungen

ERV-Antrag vom 05.11.2020, in der Fassung des ERV-Folgeantrages vom 18.11.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.11.2020, TZ römisch 40 , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden. 2. die beantragten Eintragungen

ERV-Antrag vom 01.12.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2020, TZ XXXX , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden.2. die beantragten Eintragungen

ERV-Antrag vom 01.12.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2020, TZ römisch 40 , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden. 3. die „Gleichzeitigkeit" der Anträge nicht gegeben ist.

Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu entrichten, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird, wobei unter dem Begriff „gleichzeitig" nur der Fall zu verstehen ist, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum selben Zeitpunkt gestellt werden. Waren wie im gegenständlichen Fall zwei zu unterschiedlichen Zeiten eingebrachte Grundbuchsgesuche (vom 05.11.2020 und vom 01.12.2020) Grundlage für die Eintragung des Pfandrechtes auf mehreren Liegenschaften, so besteht auch für den zweiten Antrag Gebührenpflicht, weil nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden hätte müssen. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. Die offene Pauschalgebühr

TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 7.085,- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6a

GEG von EUR 8,- waren nunmehr mittels Vollbescheid zur Zahlung vorzuschreiben.“Die offene Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 7.085,- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,- waren nunmehr mittels Vollbescheid zur Zahlung vorzuschreiben.“ Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16.6.2021 zugestellt und dagegen die rechtzeitige Beschwerde am 14.7.2021 eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter

eines Treuhandauftrages in EZ XXXX GB XXXX ein Höchstbetragspfandrecht im Betrag von EUR 2,2 Millionen sicherzustellen gewesen, dies simultan mit einem Teilbetrag von EUR 650.000,-- auf Miteigentumsanteilen in EZ XXXX GB Ellmau. Es sei am 5.11.2020 der Grundbuchsantrag elektronisch eingebracht worden. Es sei vom Grundbuchsgericht Verbesserungsauftrag ergangen. Der Folgeantrag sie am 16.11.2020 eingebracht worden, in dessen Pkt. 3 sich ein Fehler eingeschlichen habe, sodass anstatt der ursprünglich beantragten EUR 650.000,-- (als Simultanpfandrecht in EZ XXXX ) plötzlich nur noch EUR 59.650,-- zur Einverleibung beantrag worden sind. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter

eines Treuhandauftrages in EZ römisch 40 GB römisch 40 ein Höchstbetragspfandrecht im Betrag von EUR 2,2 Millionen sicherzustellen gewesen, dies simultan mit einem Teilbetrag von EUR 650.000,-- auf Miteigentumsanteilen in EZ römisch 40 GB Ellmau. Es sei am 5.11.2020 der Grundbuchsantrag elektronisch eingebracht worden. Es sei vom Grundbuchsgericht Verbesserungsauftrag ergangen. Der Folgeantrag sie am 16.11.2020 eingebracht worden, in dessen Pkt. 3 sich ein Fehler eingeschlichen habe, sodass anstatt der ursprünglich beantragten EUR 650.000,-- (als Simultanpfandrecht in EZ römisch 40 ) plötzlich nur noch EUR 59.650,-- zur Einverleibung beantrag worden sind. Daher sei es notwendig gewesen hinsichtlich des Differenzbetrages von EUR 590.350,-- (auf die EUR 650.000,--Pfandhaftung in EZ XXXX ) einen weiteren Grundbuchsantrag zu stellen. Das sei am 1.12.2020 auch geschehen und der weitere Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 2.12.2020 bewilligt worden. Genau unter Zugrundelegung des Differenzbetrages sei eine Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht von EUR 7.085,-- vorgeschrieben worden, obwohl die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr für das Höchstbetragspfandrecht von EUR 2,2 Millionen bezahlt hatte.Daher sei es notwendig gewesen hinsichtlich des Differenzbetrages von EUR 590.350,-- (auf die EUR 650.000,--Pfandhaftung in EZ römisch 40 ) einen weiteren Grundbuchsantrag zu stellen. Das sei am 1.12.2020 auch geschehen und der weitere Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 2.12.2020 bewilligt worden. Genau unter Zugrundelegung des Differenzbetrages sei eine Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht von EUR 7.085,-- vorgeschrieben worden, obwohl die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr für das Höchstbetragspfandrecht von EUR 2,2 Millionen bezahlt hatte. Formell würden zwei Bewilligungen vorliegen, die sich auf ein und denselben Vorgang bzw. Antrag beziehen zudem werde übersehen, dass nur ein Antrag technisch vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Der Höhe nach wurden die vorgeschriebenen Beträge im Bescheid nicht bestritten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27.7.2021 zur Entscheidung vor, wo dieses in der Außenstelle Innsbruck am 2.8.2021 einlangte. Der erkennende Richter hat amtswegig Auszüge aus dem Hauptbuch und dem Register des Grundbuchs abgefragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zur Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des strittigen Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben.Der zur Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des strittigen Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und den amtswegigen Grundbuchabfragen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung für die Grundbuchseintragungsgebühr für den Erwerb von Pfandrechte findet sich in TP9 lit b Z 4 GGG und lautet:Die maßgebliche Bestimmung für die Grundbuchseintragungsgebühr für den Erwerb von Pfandrechte findet sich in TP9 Litera b, Ziffer 4, GGG und lautet: Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen

  1. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,), vom Wert des Rechtes 1,2 vH
  2. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vom Wert des Rechtes 6 vT In den Anmerkungen ist zu Ziffer 7 ausgeführt: „ Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.“ Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass grundsätzlich pro Eintragung im Lastenblatt die Gebühr je einmal vorzuschreiben ist, wobei Anmerkung 7 zu TP9 GGG vorsieht, dass für die Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal anfällt, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Zur Auslegung des Begriffs der „Gleichzeitigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem bereits die postalische Aufgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten (zwei Tage Abstand) erfolgte, ausgesprochen, dass unter dem Begriff „gleichzeitig“ nur der Fall zu verstehen sei, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt gestellt werden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es dann auch nicht mehr darauf ankomme, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzelnen aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden. Ob der Antrag nur gleichzeitig „aufgegeben“ oder gleichzeitig „einlangen“ müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht spezifiziert (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0034). Dazu kommt weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn die Grundbuchsgesuche für die Eintragung von Simultanhypotheken in einem zeitlichen Abstand gestellt werden, in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung bleibt (siehe dazu insbesondere VwGH Erkenntnis vom
  3. April 2008, Zl. 2007/16/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).Zur Auslegung des Begriffs der „Gleichzeitigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem bereits die postalische Aufgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten (zwei Tage Abstand) erfolgte, ausgesprochen, dass unter dem Begriff „gleichzeitig“ nur der Fall zu verstehen sei, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum gleichen Zeitpunkt gestellt werden und keineswegs in einer zeitlichen Reihenfolge hintereinander, wobei es dann auch nicht mehr darauf ankomme, in welchem zeitlichen Abstand bzw. in welcher zeitlichen Nähe die einzelnen aufeinanderfolgenden Anträge gestellt werden. Ob der Antrag nur gleichzeitig „aufgegeben“ oder gleichzeitig „einlangen“ müsse, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht spezifiziert (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0034). Dazu kommt weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn die Grundbuchsgesuche für die Eintragung von Simultanhypotheken in einem zeitlichen Abstand gestellt werden, in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung bleibt (siehe dazu insbesondere VwGH Erkenntnis vom
  4. April 2008, Zl. 2007/16/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur). Im konkreten Fall wurde das erste Grundbuchsgesuch TZ XXXX am 5.11.2020 eingebracht und auf Grund dessen in EZ XXXX und EZ XXXX Pfandrechte mit Anmerkung der Simultanhaftung einverleibt.Im konkreten Fall wurde das erste Grundbuchsgesuch TZ römisch 40 am 5.11.2020 eingebracht und auf Grund dessen in EZ römisch 40 und EZ römisch 40 Pfandrechte mit Anmerkung der Simultanhaftung einverleibt. Das zweite Grundbuchsgesuch zu TZ XXXX wurde am 1.12.2020 eingebracht und auf Grund dessen in EZ XXXX ein weiteres Pfandrecht mit Anmerkung der Simultanhaftung einverleibt.Das zweite Grundbuchsgesuch zu TZ römisch 40 wurde am 1.12.2020 eingebracht und auf Grund dessen in EZ römisch 40 ein weiteres Pfandrecht mit Anmerkung der Simultanhaftung einverleibt. Es ist evident, dass schon auf Grund des zeitlichen Abstands von fast einem Monat zwischen den beiden Grundbuchsgesuchen, nicht mehr von einer Gleichzeitigkeit der Gesuche gesprochen werden kann. Ebenso evident ist, dass es sich um zwei Grundbuchsgesuche handelt und nicht um eines, wie in der Beschwerde behauptet. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anm. 7 zur TP 9 GGG bleibt kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung hinsichtlich des Grundbuchgesuches zu TZ XXXX .Es ist evident, dass schon auf Grund des zeitlichen Abstands von fast einem Monat zwischen den beiden Grundbuchsgesuchen, nicht mehr von einer Gleichzeitigkeit der Gesuche gesprochen werden kann. Ebenso evident ist, dass es sich um zwei Grundbuchsgesuche handelt und nicht um eines, wie in der Beschwerde behauptet. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG bleibt kein Raum mehr für eine Gebührenbefreiung hinsichtlich des Grundbuchgesuches zu TZ römisch 40 . Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerde Seite 3 letzter Absatz zwar nachvollziehbar ist, wie es durch „Selbstagieren“ des EDV-Programms zur Änderung des Pfandbetrages im Folgeantrag zu TZ XXXX gekommen ist. Aber nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Gerichtsgebührenbereich auf eine formale Betrachtungsweise an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe dazu insbesondere die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 8 und 9 zu § 1 GGG referierte Rechtsprechung). Für die Gebührenpflicht ist nur maßgebend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht aber, welche Gründe dem Grundbuchgesuch zugrunde lagen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140). Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG). Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass das Vorbringen in der Beschwerde Seite 3 letzter Absatz zwar nachvollziehbar ist, wie es durch „Selbstagieren“ des EDV-Programms zur Änderung des Pfandbetrages im Folgeantrag zu TZ römisch 40 gekommen ist. Aber nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Gerichtsgebührenbereich auf eine formale Betrachtungsweise an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe dazu insbesondere die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 8 und 9 zu Paragraph eins, GGG referierte Rechtsprechung). Für die Gebührenpflicht ist nur maßgebend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht aber, welche Gründe dem Grundbuchgesuch zugrunde lagen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140). Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da kein Tatbestand für die Befreiung von der Eintragungsgebühr vorliegt. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat die Beschwerdeführerin zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Es hat die Beschwerdeführerin zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei der Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei der Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2244926.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.