4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zugunsten der beschwerdeführenden Sparkasse, im Folgenden auch als BF bezeichnet, erfolgten im Grundbuch XXXX in den nachgenannten Einlagezahlen folgende Pfandrechtseintragungen mit Anmerkungen:Zugunsten der beschwerdeführenden Sparkasse, im Folgenden auch als BF bezeichnet, erfolgten im Grundbuch römisch 40 in den nachgenannten Einlagezahlen folgende Pfandrechtseintragungen mit Anmerkungen: KATASTRALGEMEINDE XXXX EINLAGEZAHL XXXX KATASTRALGEMEINDE römisch 40 EINLAGEZAHL römisch 40 BEZIRKSGERICHT XXXX BEZIRKSGERICHT römisch 40 ******************************************************************************* Letzte TZ XXXX Letzte TZ römisch 40 WOHNUNGSEIGENTUM Einlage umgeschrieben
Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben
Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 100/12 GST-Fläche 1920 Bauf.
Verordnung BGBl. II, 143/2012 am 07.05.2012Einlage umgeschrieben
Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 143 aus 2012, am 07.05.2012 ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 428/7 GST-Fläche * 1217 Bauf.
Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Zahlungspflichtig ist
Abs 1 GGG für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag stellt (lit a) - aber auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht Die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes beträgt
TP 9 lit. b Z 4 GGG 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Abs 5 GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 25, Absatz eins, GGG für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag stellt (Litera a,) - aber auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht Die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechtes beträgt
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Die Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis der Eintragung aus. Im vorliegenden Fall wurde durch die Einverleibung des Pfandrechtes im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 2.12.2020, TZ XXXX , der Gerichtsgebührentatbestand
TP 9 lit. b Z 4 GGG dadurch neu verwirklicht, dassDie Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht; es ist nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände schließt jedenfalls eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis der Eintragung aus. Im vorliegenden Fall wurde durch die Einverleibung des Pfandrechtes im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 2.12.2020, TZ römisch 40 , der Gerichtsgebührentatbestand
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG dadurch neu verwirklicht, dass 1. die beantragten Eintragungen
ERV-Antrag vom 05.11.2020, in der Fassung des ERV-Folgeantrages vom 18.11.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.11.2020, TZ XXXX , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden.1. die beantragten Eintragungen
ERV-Antrag vom 05.11.2020, in der Fassung des ERV-Folgeantrages vom 18.11.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.11.2020, TZ römisch 40 , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden. 2. die beantragten Eintragungen
ERV-Antrag vom 01.12.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2020, TZ XXXX , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden.2. die beantragten Eintragungen
ERV-Antrag vom 01.12.2020, mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.12.2020, TZ römisch 40 , bewilligt und in das Grundbuch eingetragen wurden. 3. die „Gleichzeitigkeit" der Anträge nicht gegeben ist.
Anmerkung 7 zu TP 9 GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu entrichten, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird, wobei unter dem Begriff „gleichzeitig" nur der Fall zu verstehen ist, dass zwei oder mehrere Anträge tatsächlich zum selben Zeitpunkt gestellt werden. Waren wie im gegenständlichen Fall zwei zu unterschiedlichen Zeiten eingebrachte Grundbuchsgesuche (vom 05.11.2020 und vom 01.12.2020) Grundlage für die Eintragung des Pfandrechtes auf mehreren Liegenschaften, so besteht auch für den zweiten Antrag Gebührenpflicht, weil nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden hätte müssen. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. Die offene Pauschalgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 7.085,- sowie die Einhebungsgebühr
GEG von EUR 8,- waren nunmehr mittels Vollbescheid zur Zahlung vorzuschreiben.“Die offene Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 7.085,- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,- waren nunmehr mittels Vollbescheid zur Zahlung vorzuschreiben.“ Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16.6.2021 zugestellt und dagegen die rechtzeitige Beschwerde am 14.7.2021 eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter
eines Treuhandauftrages in EZ XXXX GB XXXX ein Höchstbetragspfandrecht im Betrag von EUR 2,2 Millionen sicherzustellen gewesen, dies simultan mit einem Teilbetrag von EUR 650.000,-- auf Miteigentumsanteilen in EZ XXXX GB Ellmau. Es sei am 5.11.2020 der Grundbuchsantrag elektronisch eingebracht worden. Es sei vom Grundbuchsgericht Verbesserungsauftrag ergangen. Der Folgeantrag sie am 16.11.2020 eingebracht worden, in dessen Pkt. 3 sich ein Fehler eingeschlichen habe, sodass anstatt der ursprünglich beantragten EUR 650.000,-- (als Simultanpfandrecht in EZ XXXX ) plötzlich nur noch EUR 59.650,-- zur Einverleibung beantrag worden sind. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter
eines Treuhandauftrages in EZ römisch 40 GB römisch 40 ein Höchstbetragspfandrecht im Betrag von EUR 2,2 Millionen sicherzustellen gewesen, dies simultan mit einem Teilbetrag von EUR 650.000,-- auf Miteigentumsanteilen in EZ römisch 40 GB Ellmau. Es sei am 5.11.2020 der Grundbuchsantrag elektronisch eingebracht worden. Es sei vom Grundbuchsgericht Verbesserungsauftrag ergangen. Der Folgeantrag sie am 16.11.2020 eingebracht worden, in dessen Pkt. 3 sich ein Fehler eingeschlichen habe, sodass anstatt der ursprünglich beantragten EUR 650.000,-- (als Simultanpfandrecht in EZ römisch 40 ) plötzlich nur noch EUR 59.650,-- zur Einverleibung beantrag worden sind. Daher sei es notwendig gewesen hinsichtlich des Differenzbetrages von EUR 590.350,-- (auf die EUR 650.000,--Pfandhaftung in EZ XXXX ) einen weiteren Grundbuchsantrag zu stellen. Das sei am 1.12.2020 auch geschehen und der weitere Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 2.12.2020 bewilligt worden. Genau unter Zugrundelegung des Differenzbetrages sei eine Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht von EUR 7.085,-- vorgeschrieben worden, obwohl die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr für das Höchstbetragspfandrecht von EUR 2,2 Millionen bezahlt hatte.Daher sei es notwendig gewesen hinsichtlich des Differenzbetrages von EUR 590.350,-- (auf die EUR 650.000,--Pfandhaftung in EZ römisch 40 ) einen weiteren Grundbuchsantrag zu stellen. Das sei am 1.12.2020 auch geschehen und der weitere Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 2.12.2020 bewilligt worden. Genau unter Zugrundelegung des Differenzbetrages sei eine Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht von EUR 7.085,-- vorgeschrieben worden, obwohl die Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr für das Höchstbetragspfandrecht von EUR 2,2 Millionen bezahlt hatte. Formell würden zwei Bewilligungen vorliegen, die sich auf ein und denselben Vorgang bzw. Antrag beziehen zudem werde übersehen, dass nur ein Antrag technisch vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Der Höhe nach wurden die vorgeschriebenen Beträge im Bescheid nicht bestritten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27.7.2021 zur Entscheidung vor, wo dieses in der Außenstelle Innsbruck am 2.8.2021 einlangte. Der erkennende Richter hat amtswegig Auszüge aus dem Hauptbuch und dem Register des Grundbuchs abgefragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der zur Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des strittigen Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben.Der zur Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des strittigen Parteivorbringens, zu Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten und den amtswegigen Grundbuchabfragen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung für die Grundbuchseintragungsgebühr für den Erwerb von Pfandrechte findet sich in TP9 lit b Z 4 GGG und lautet:Die maßgebliche Bestimmung für die Grundbuchseintragungsgebühr für den Erwerb von Pfandrechte findet sich in TP9 Litera b, Ziffer 4, GGG und lautet: Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Es hat die Beschwerdeführerin zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Es hat die Beschwerdeführerin zu Recht auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei der Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich bei der Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2244926.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.