RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI422 2124864-4 Spruch, I422 2124864-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2016, Zl. I410 2124864-1/10E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 03.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt, wobei der Beschwerdeführer am 06.12.2016 aufgrund einer behördlichen Verfügung während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft der Vertretungsbehörde vorgeführt wurde. Das Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist nach wie vor anhängig. Am 13.03.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er aus, dass er seine Identität nicht verschleiert und einem Ladungstermin zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auch Folge geleistet habe. Er habe insoweit an allen Verfahrensschritten adäquat mitgewirkt, sodass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.Am 13.03.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er aus, dass er seine Identität nicht verschleiert und einem Ladungstermin zur Klärung seiner Identität und zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auch Folge geleistet habe. Er habe insoweit an allen Verfahrensschritten adäquat mitgewirkt, sodass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben und feststellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestehe, jedoch seit 03.10.2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig sei. Überdies habe am 06.12.2016 ein Interview bei der algerischen Botschaft stattgefunden, eine Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei jedoch ebenfalls nach wie vor anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 30.09.2020 eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 29.09.2021, ausgestellt.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2020 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattgegeben und feststellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestehe, jedoch seit 03.10.2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig sei. Überdies habe am 06.12.2016 ein Interview bei der algerischen Botschaft stattgefunden, eine Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei jedoch ebenfalls nach wie vor anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 30.09.2020 eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 29.09.2021, ausgestellt. In Anbetracht dreier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers, wobei er u.a. mit Urteil eines Landesgerichts vom 31.03.2017 wegen der Verbrechen des schweren Raubs und des versuchten Raubs sowie des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt worden war, wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung einem für die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und abermals die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. I401 2124864-3/5E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Duldung. Während des anhängigen Verfahrens wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt und dieser noch zwei weitere Male rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf (neuerliche) Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, wenngleich das von Amts wegen am 03.10.2016 angestrengte Verfahren bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach wie vor anhängig sei, so habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass er in Ansehung seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung von sich aus mit der zuständigen Vertretungsbehörde in Kontakt getreten sei, um sich ein Reisedokument zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.08.2021 gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 1 FPG ab (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der Beschwerdeführer zwar am 06.12.2016 aufgrund einer behördlichen Verfügung während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorgeführt worden sei, so habe er es seit Eintritt der Rechtskraft seiner abweisenden Asylentscheidung mit 31.05.2016 unterlassen, sich durch eine ihm zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beschaffen bzw. habe er der belangten Behörde im Verfahren nicht dargelegt, was einer solchen Kontaktaufnahme oder Ausstellung eines Reisedokumentes entgegenstehen würde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.08.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz eins, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der Beschwerdeführer zwar am 06.12.2016 aufgrund einer behördlichen Verfügung während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorgeführt worden sei, so habe er es seit Eintritt der Rechtskraft seiner abweisenden Asylentscheidung mit 31.05.2016 unterlassen, sich durch eine ihm zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme aus Eigenem bei der zuständigen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beschaffen bzw. habe er der belangten Behörde im Verfahren nicht dargelegt, was einer solchen Kontaktaufnahme oder Ausstellung eines Reisedokumentes entgegenstehen würde. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe darzulegen, inwieweit sich die Voraussetzungen in Bezug auf die Erteilung einer Karte für Geduldete an den Beschwerdeführer seit Ausstellung seiner letzten Karte im September 2020 geändert hätten und spiele die im angefochtenen Bescheid vermehrt strapazierte Straffälligkeit des Beschwerdeführers hierfür rechtlich keine Rolle. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG erteilen und (falls für notwendig erachtet) eine mündliche Verhandlung anberaumen.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe darzulegen, inwieweit sich die Voraussetzungen in Bezug auf die Erteilung einer Karte für Geduldete an den Beschwerdeführer seit Ausstellung seiner letzten Karte im September 2020 geändert hätten und spiele die im angefochtenen Bescheid vermehrt strapazierte Straffälligkeit des Beschwerdeführers hierfür rechtlich keine Rolle. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG erteilen und (falls für notwendig erachtet) eine mündliche Verhandlung anberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2016, Zl. I410 2124864-1/10E, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und zugleich gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seine Abschiebung nach Algerien festgestellt wurde, durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. I401 2124864-3/5E gegen ihn nunmehr eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Am 03.10.2016 wurde seitens der belangten Behörde bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt, wobei der Beschwerdeführer am 06.12.2016 aufgrund einer behördlichen Verfügung während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft der Vertretungsbehörde vorgeführt wurde. Das Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist nach wie vor anhängig, wobei diesbezüglich zuletzt im September 2021 seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in Wien urgiert wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor den österreichischen Behörden kein algerisches Reisedokument in Vorlage und hat sich seit seiner behördlichen Vorführung am 06.12.2016 auch zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die algerische Vertretungsbehörde gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Auch hat der Beschwerdeführer aus Eigenem keinerlei Veranlassungen getroffen, um sonstige Dokumente zu erlangen, welche seine Identität zwecks der Erlangung eines Heimreisezertifikats nachweisen würden. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben vor den österreichischen Verwaltungs- und Justizbehörden seit der Stellung seines Asylantrags im Dezember 2015. Da er entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und eine Überprüfung seiner Identität durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ebenfalls nach wie vor anhängig ist, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen bezüglich des seitens der belangten Behörde am 03.10.2016 angestrengten, nach wie vor anhängigen Verfahrens bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass diesbezüglich zuletzt im September 2021 seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in Wien urgiert wurde, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen E-Mail Korrespondenz zwischen zwei Referenten der belangten Behörde. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner behördlichen Vorführung am 06.12.2021 zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die algerische Vertretungsbehörde gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen hat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung eines solchen benötigen würde, zu erhalten, ergibt sich aus dem Umstand, dass derartiges von ihm zu keinem Zeitpunkt des Administrativ- oder Beschwerdeverfahrens auch nur ansatzweise vorgebracht wurde und den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)… Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)…
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)…“. 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und wird diesbezüglich auch auf das zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. I401 2124864-3/5E rechtskräftig entschiedene Verfahren hinsichtlich einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot sowie der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und wird diesbezüglich auch auf das zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. I401 2124864-3/5E rechtskräftig entschiedene Verfahren hinsichtlich einer gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot sowie der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Unbestritten gelang es der belangten Behörde bislang nicht, bei der Botschaft der Republik Algerien in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer zu erwirken und verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates. Im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNr
- GP 56, wurden die Änderungen in § 46 FPG wie folgt erläutert, wobei hier eine auszugsweise Wiedergabe erfolgt:Im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 56, wurden die Änderungen in Paragraph 46, FPG wie folgt erläutert, wobei hier eine auszugsweise Wiedergabe erfolgt: „Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1).„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (Paragraphen 52, Absatz 8, 70, Absatz eins,). … Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Absatz 2, trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. … Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.“Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.“ Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt ein bescheidmäßiger Auftrag gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt. Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass seitens der belangten Behörde bereits am 03.10.2016 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt wurde, welches nach wie vor anhängig ist, wobei diesbezüglich zuletzt im September 2021 seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in Wien urgiert wurde. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Abs. 2a des § 46 FPG, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt:Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt ein bescheidmäßiger Auftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilt. Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass seitens der belangten Behörde bereits am 03.10.2016 bei der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats angestrengt wurde, welches nach wie vor anhängig ist, wobei diesbezüglich zuletzt im September 2021 seitens der belangten Behörde bei der algerischen Botschaft in Wien urgiert wurde. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Absatz 2 a, des Paragraph 46, FPG, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien (aaO. 57) zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.„Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde – vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, – verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden – einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung – zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenen Verpflichtung des Fremden gemäß Abs.
- Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber – sofort – gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch den Wortlaut "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenen Verpflichtung des Fremden gemäß Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber – sofort – gegenüber der ausländischen Behörde gemäß Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch den Wortlaut "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“ Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese "vorbehaltlich des Abs. 2a" beziehen: Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, (aaO. 56) an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese "vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann – , wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ,vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“„Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann – , wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ,vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“ Die Gesetzesmaterialien lassen folglich keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie im vorliegenden Fall bereits im Oktober 2016 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch nachgekommen, wobei sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden – etwa, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG aus Eigenem bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machte, nicht zur Versagung einer (weiteren) Karte für Geduldete führen.Die Gesetzesmaterialien lassen folglich keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie im vorliegenden Fall bereits im Oktober 2016 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht auch nachgekommen, wobei sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise ergeben, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden – etwa, dass der Beschwerdeführer einem Ladungstermin keine Folge geleistet oder offenkundig seine Identität vor der Vertretungsbehörde verschleiert habe - so bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aus Eigenem bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). In dieser Konstellation konnte daher die angenommene Nichterfüllung der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machte, nicht zur Versagung einer (weiteren) Karte für Geduldete führen. Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 4 leg. cit. neuerlich eine Karte für Geduldete auszustellen.Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Absatz 4, leg. cit. neuerlich eine Karte für Geduldete auszustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2124864.4.00