RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI422 2247070-2 Spruch, I422 2247070-1/11E I422 2247070-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, Zlen. I422 2247070-1/9E und I422 2247070-2/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2021, Zlen. I422 2247070-1/9E und I422 2247070-2/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Über den Revisionswerber wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2021 ein Aufenthaltsverbot verhängt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 21.09.2021 abgewiesen, die darauffolgende Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen, die gegen den Bescheid vom 12.01.2021 gerichtete Beschwerde wurde mit gegenständlichem Bescheid zurückgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug zugänglich. Der Revisionswerber ist in Österreich sozial und familiär verwurzelt. Er hat keinerlei Bezugspunkte zu Italien. Er befand sich bereits während der Haft in Therapie und verfügt über eine Therapiezusage für eine sechsmonatige stationäre Suchttherapie beim Grünen Kreis. Das umgehende erzwungene Verlassen des Bundesgebietes hätte für ihn weitreichende nachteilige Folgen. Insbesondere würde es dazu führen, dass er nur mehr schwer Kontakt zu seiner Tochter pflegen kann sowie die Weiterführung der Therapie nicht mehr möglich wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Aufschiebung des Vollzugs demgegenüber nicht entgegen. Unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würde die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Revisionswerbers aus seiner Ausweisung unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Interesse der Republik Österreich an der Durchsetzung der Ausweisung. Zudem wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt. Der Vollzug würde den Revisionserfolg gegenständlich geradezu vereiteln; im Fall des Obsiegens wäre der Revisionswerber mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzugs konfrontiert. Der Revisionswerber wiederholt (vgl bereits oben Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.