Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2021, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem die Leistungen seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezüglich ihrer Arbeitsunfähigkeit bereits in der gesetzlichen Höchstdauer von 140 Tagen ausbezahlt worden waren, vor Jänner 2019 keine Versicherungszeiten bestehen und auch eine Leistung des AMS bereits in Anbetracht des Pensionsalters der Beschwerdeführerin ausscheide, sich auf einem Sprechtag oder im Kundenzentrum der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beraten zu lassen; sowie ein Schreiben der Präsidentschaftskanzlei von Juli 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 06.07.2020 wegen „gesundheitlichen und finanziellen Problemen“ an den Herrn Bundespräsidenten gewandt und dieser die Angelegenheit an das Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitergeleitet habe und die Beschwerdeführerin überdies auf das aus privaten Mitteln gespeiste „Sozialwerk des Bundespräsidenten“ aufmerksam gemacht wird, mit welchem der Herr Bundespräsident in Not geratenen Personen mit einer kleinen Spende über die ärgsten Schwierigkeiten hinwegzuhelfen versuche.6. Am 11.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, Alten- und Krankenpflegerin gewesen zu sein, jedoch immer noch krank zu sein. Sie wohne alleine in einer Drei-Zimmer-Genossenschaftswohnung und finanziere sich ihren Lebensunterhalt, indem sie in Bratislava eine Wohnung um 120.000 Euro verkauft und hiervon 70.000 Euro auf ein Sparbuch gelegt habe. Überdies werde sie von ihren Kindern unterstützt und beziehe eine österreichische und eine slowakische Pension von insgesamt 1.000 Euro monatlich. Zudem habe sie noch eine Wohnung in der Slowakei geerbt, welche sei verkaufen wolle, in welcher jedoch ihr Sohn mit seinen beiden Kindern lebe und müsse die Wohnung auch erst auf die Beschwerdeführerin „umgeschrieben“ werden, jedoch gebe es eine gerichtliche Entscheidung wonach diese Wohnung ihr gehöre. Auch befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in einem Scheidungsverfahren und warte sie überdies „auf die Entscheidung über die Rückgabe der Witwenpension über die letzten drei Jahre in der Slowakei“. Ihre drei Töchter würden in der Slowakei leben, überdies habe sie ein Jahr mit einem Armenier in einer Lebensgemeinschaft gelebt und würde darauf warten, „dass er mir Geld zahlt“. In Bezug auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren bezüglich des Verdachts des schweren Betrugs gab sie an, dass sie sich genau deshalb scheiden lasse, da diesen ihr Mann verursacht und sie auch um 22.000 Euro gebracht habe. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand ergänzte die Beschwerdeführerin zuletzt, dass sie nicht operiert werden könne, wenn sie nicht 20 kg abnehme und müsse sie daher eine Schlankheitskur machen, wobei sie auf den Termin warte. Im Zuge dieser Verhandlung brachte sie ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, darunter zahlreiche medizinische Befunde; eidesstaatliche Erklärungen dreier ihrer Kinder jeweils von Juni 2021, wonach diese die Beschwerdeführerin mit jeweils 350 Euro monatlich unterstützen würden; einen Antrag auf Invalidenpension an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von Juli 2020; einen Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von Juli 2020; eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezüglich des Endes ihrer GSVG-Pflichtversicherung aufgrund des Nichtbetriebs des Gewerbes ab 25.07.2020; eine Verständigung über die Leistungshöhe ihrer Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von Jänner 2021 mit einem monatlichen Anweisungsbetrag von 15,45 Euro; eine Verständigung des Magistrats der Stadt römisch 40 von September 2020 über die Zurücklegung des Gewerbes der Beschwerdeführerin samt Auszug aus dem GISA; ein Anwaltsschreiben mit einer Zahlungsaufforderung an ihren ehemaligen Lebensgefährten von Oktober 2017; diverse Kontoauszüge; Unterlagen des Bezirksgerichts Bratislava von Dezember 2019 betreffend eines Erbschaftsverfahrens bezüglich einer Wohnung; einen Bescheid einer slowakischen Sozialversicherungsanstalt ("Sociálna poisťovňa") von Dezember 2020 über den Bezug einer Altersrente in Höhe von 267 Euro; ein Schreiben des Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von Juli 2020, wonach der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre per E-Mail vom 06.07.2020 geäußerte „finanziellen Notlage“ anempfohlen werde,
dem die Leistungen seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezüglich ihrer Arbeitsunfähigkeit bereits in der gesetzlichen Höchstdauer von 140 Tagen ausbezahlt worden waren, vor Jänner 2019 keine Versicherungszeiten bestehen und auch eine Leistung des AMS bereits in Anbetracht des Pensionsalters der Beschwerdeführerin ausscheide, sich auf einem Sprechtag oder im Kundenzentrum der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beraten zu lassen; sowie ein Schreiben der Präsidentschaftskanzlei von Juli 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 06.07.2020 wegen „gesundheitlichen und finanziellen Problemen“ an den Herrn Bundespräsidenten gewandt und dieser die Angelegenheit an das Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitergeleitet habe und die Beschwerdeführerin überdies auf das aus privaten Mitteln gespeiste „Sozialwerk des Bundespräsidenten“ aufmerksam gemacht wird, mit welchem der Herr Bundespräsident in Not geratenen Personen mit einer kleinen Spende über die ärgsten Schwierigkeiten hinwegzuhelfen versuche.
Stellung ihres Antrags auf Ausgleichszulage der Niederlassungsbehörde nicht unverzüglich mitgeteilt habe, dass die Erteilungsvoraussetzungen für ihre Anmeldebescheinigung weggefallen seien. Es werde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Hierzu teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie kein Verschulden treffe und der Antrag auf Ausgleichszulage – wie bereits zuvor im Verfahren dargelegt – auf einem Missverständnis zwischen ihr und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gründe. Überdies brachte sie noch einen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.07.2021 in Vorlage, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX auf Fortführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs als unzulässig zurückgewiesen wurde.9. Am 07.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wonach sie eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem sie
Stellung ihres Antrags auf Ausgleichszulage der Niederlassungsbehörde nicht unverzüglich mitgeteilt habe, dass die Erteilungsvoraussetzungen für ihre Anmeldebescheinigung weggefallen seien. Es werde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Hierzu teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie kein Verschulden treffe und der Antrag auf Ausgleichszulage – wie bereits zuvor im Verfahren dargelegt – auf einem Missverständnis zwischen ihr und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gründe. Überdies brachte sie noch einen Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 07.07.2021 in Vorlage, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf Fortführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs als unzulässig zurückgewiesen wurde. 10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. So habe sie – obwohl sie noch nicht für fünf Jahre in Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen sei – einen Antrag auf Ausgleichszulage einbringen müssen, weswegen sie auch von der Bezirksverwaltungsbehörde ermahnt worden sei. Weiters habe sie nichts unversucht gelassen, um Leistungen des Sozialministeriums in ungerechtfertigter Weise in Anspruch zu nehmen und habe ihr auch im Zuge ihres Scheidungsverfahrens Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werden müssen. Darüber hinaus sei sie verschuldet und nicht in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen, auch der Behörde gegenüber,
zukommen.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin komme kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. So habe sie – obwohl sie noch nicht für fünf Jahre in Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen sei – einen Antrag auf Ausgleichszulage einbringen müssen, weswegen sie auch von der Bezirksverwaltungsbehörde ermahnt worden sei. Weiters habe sie nichts unversucht gelassen, um Leistungen des Sozialministeriums in ungerechtfertigter Weise in Anspruch zu nehmen und habe ihr auch im Zuge ihres Scheidungsverfahrens Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werden müssen. Darüber hinaus sei sie verschuldet und nicht in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen, auch der Behörde gegenüber,
zukommen.
wie vor anhängig. Überdies richtete sie am 06.07.2020 ein E-Mail an die Präsidentschaftskanzlei, in welchem sie sich wegen „gesundheitlichen und finanziellen Problemen“ an den Herrn Bundespräsidenten gewandt habe, welcher sie in einem Antwortschreiben auf das aus privaten Mitteln gespeiste „Sozialwerk des Bundespräsidenten“ aufmerksam machte, mit welchem der Herr Bundespräsident in Not geratenen Personen mit einer kleinen Spende über die ärgsten Schwierigkeiten hinwegzuhelfen versuche, und die Angelegenheit in weiterer Folge an das Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterleitete, welches der Beschwerdeführerin in weiterer Folge in Bezug auf ihre finanzielle Notlage empfahl,
dem die Leistungen seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bezüglich ihrer Arbeitsunfähigkeit bereits in der gesetzlichen Höchstdauer von 140 Tagen ausbezahlt worden waren, vor Jänner 2019 keine Versicherungszeiten bestehen würden und auch eine Leistung des AMS bereits in Anbetracht des Pensionsalters der Beschwerdeführerin ausscheide, sich auf einem Sprechtag oder im Kundenzentrum der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beraten zu lassen. Sie bezieht eine Pension der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit einem monatlichen Anweisungsbetrag in Höhe von 15,45 Euro, überdies eine Altersrente einer slowakischen Sozialversicherungsanstalt mit einem monatlichen Anweisungsbetrag von 267 Euro. Drei in der Slowakei lebende Kinder der Beschwerdeführerin haben überdies im Juni 2021 eine eidesstaatliche Erklärung unterfertigt, wonach sie ihre in Österreich lebende Mutter jeweils mit 350 Euro monatlich unterstützen würden. Wobei die Beschwerdeführerin diese zugesicherte finanzielle Unterstützung faktisch nicht regelmäßig und nicht in der vereinbarten Höhe erhält. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Vermögenswerte und hat Schulden in Höhe von rund 5.000 Euro, welche bereits exekutiv betrieben werden. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Am 18.01.2022 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen des Verdachts des Deliktes der Geldwäscherei
GB.Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Am 18.01.2022 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen des Verdachts des Deliktes der Geldwäscherei
Paragraph 165, Absatz 2, StGB. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2022, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung erörtert wurde. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – slowakischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit einem Konvolut an in Vorlage gebrachter medizinischer Unterlagen. Dass ihre medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsstaat Slowakei gewährleistet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Slowakei um einen EU-Staat mit einem intakten Gesundheitssystem handelt (vgl. hierzu etwa die offizielle Website der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-slovakia_de, Zugriff 27.01.2022) und im Verfahren auch nichts vorgebracht wurde, was diese Annahme in Zweifel ziehen würde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit einem Konvolut an in Vorlage gebrachter medizinischer Unterlagen. Dass ihre medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsstaat Slowakei gewährleistet ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Slowakei um einen EU-Staat mit einem intakten Gesundheitssystem handelt vergleiche hierzu etwa die offizielle Website der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-slovakia_de, Zugriff 27.01.2022) und im Verfahren auch nichts vorgebracht wurde, was diese Annahme in Zweifel ziehen würde. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer Schul- und Ausbildung, ihren Lebensumständen und ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zu ihrem Scheidungsverfahren sowie der ihr hierbei gewährten Verfahrenshilfe ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Unterlagen des Bezirksgerichts XXXX , bei welchem das betreffende Verfahren zur Zl. XXXX anhängig ist. Dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX bezüglich der Abbrechung eines Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende, wonach ein Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs mit 06.04.2021 abgebrochen worden sei,
dem dieser flüchtig oder abwesend sei, in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister, in welchem dieser zu keinem Zeitpunkt mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich aufscheint.Die Feststellungen zu ihrem Scheidungsverfahren sowie der ihr hierbei gewährten Verfahrenshilfe ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Unterlagen des Bezirksgerichts römisch 40 , bei welchem das betreffende Verfahren zur Zl. römisch 40 anhängig ist. Dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 bezüglich der Abbrechung eines Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende, wonach ein Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen schweren Betrugs mit 06.04.2021 abgebrochen worden sei,
dem dieser flüchtig oder abwesend sei, in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister, in welchem dieser zu keinem Zeitpunkt mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich aufscheint. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben im Administrativverfahren. So führte sie in ihrem Schreiben vom 28.12.2020 aus, dass sie seit 20.10.2015 in Österreich wohnhaft sei. In der Verhandlung vermeinte sie dahingehend, dass sie am 01.09.2015
Österreich gekommen sei. Die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind durch eine Abfrage im zentralen Melderegister belegt, ebenso wie der Umstand, dass sie seit 30.09.2019 alleine in einer Wohnung gemeldet ist, welche sie von einer gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft angemietet hat. Die Feststellungen bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin monatlich zu entrichtenden Miet- sowie Betriebskosten ergeben sich aus den Angaben in der Verhandlung und dem vorab der Verhandlung vorgelegten Mietvertrag. Dass der Beschwerdeführerin am 07.10.2016 seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "sonstige Angelegenheit" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Vorlage selbiger im Verfahren, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Dass der Beschwerdeführerin am 07.10.2016 seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "sonstige Angelegenheit" ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Vorlage selbiger im Verfahren, in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Integration in sprachlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wo die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, Fragen des erkennenden Richters auf Deutsch sinnerfassend zu verstehen, wobei hier das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wird. Auch eine maßgebliche Integration in gesellschaftlicher Hinsicht vermochte – unter Berücksichtigung ihrer im Verfahren durch schlichte und unsubstantiierte Verweise auf namentlich benannte Freunde oder Bekannte, welche sie in Österreich habe – nicht darzulegen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich von 09.01.2019 bis 30.06.2020 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätige versichert war, wobei für den betreffenden Zeitraum keinerlei Beitragsgrundlagen aufscheinen, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umstand, dass sie seit 01.07.2020 laufend als Pensionistin in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert ist. Dass sie ihr in Österreich angemeldetes Gewerbe mit 25.07.2020 zurückgelegt hat, ergibt sich aus im Verfahren in Vorlage gebrachter Unterlagen in Gestalt eines Schreibens der Wirtschaftskammer XXXX , des Magistrats der Stadt XXXX , eines Auszuges aus dem GISA, sowie einer seitens der Beschwerdeführerin unterfertigten "Anzeige der Zurücklegung des Gewerbes".Dass die Beschwerdeführerin in Österreich von 09.01.2019 bis 30.06.2020 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätige versichert war, wobei für den betreffenden Zeitraum keinerlei Beitragsgrundlagen aufscheinen, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umstand, dass sie seit 01.07.2020 laufend als Pensionistin in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert ist. Dass sie ihr in Österreich angemeldetes Gewerbe mit 25.07.2020 zurückgelegt hat, ergibt sich aus im Verfahren in Vorlage gebrachter Unterlagen in Gestalt eines Schreibens der Wirtschaftskammer römisch 40 , des Magistrats der Stadt römisch 40 , eines Auszuges aus dem GISA, sowie einer seitens der Beschwerdeführerin unterfertigten "Anzeige der Zurücklegung des Gewerbes". Dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Ausgleichszulage stellte, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Mitteilung selbiger an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.11.2020. Dass sie diesen Antrag bislang nicht zurückgezogen hat und das betreffende Verfahren
wie vor bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anhängig ist, ergibt sich aus einer seitens dieser dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren postalisch übermittelten Anfragebeantwortung vom 27.12.2021 sowie einer fernmündlichen Auskunft vom 24.01.2022.Dass die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Ausgleichszulage stellte, ergibt sich aus einer sich im Akt befindlichen Mitteilung selbiger an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.11.2020. Dass sie diesen Antrag bislang nicht zurückgezogen hat und das betreffende Verfahren
wie vor bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anhängig ist, ergibt sich aus einer seitens dieser dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren postalisch übermittelten Anfragebeantwortung vom 27.12.2021 sowie einer fernmündlichen Auskunft vom 24.01.
weislich ein von ihrer Tochter stammender Betrag in der Höhe von 40 Euro überwiesen. Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass ihre drei Kinder ihr das Geld „schicken“ und dies im Vergleich zur Überweisung „schneller gehe“ erweist sich als nicht plausibel. Auch kann ihrem Vorbringen, wonach sie das Geld, dass sie von ihren Kindern bekomme auf das Bankkonte einzahle, nicht gefolgt werden, zumal keinerlei solche Beträge am Girokonto aufscheinen. Sie bestätigte in der Verhandlung auch, dass Ihre Kinder ihr im November „nichts geschickt“ haben bzw. ihre Tochter ihr 200 Euro für Medikamente gegeben habe und sie von ihren Kindern dafür allerdings im Dezember einen Betrag in der Höhe 2.000 Euro „überwiesen“ bekommen habe, welcher sich auch aus dem vorgelegten Kontoauszug entnehmen lässt. Dahingehend bleibt aber nicht unberücksichtigt, dass es sich bei diesem Betrag um keine „Überweisung“, sondern um einen Eigenerlag in der Höhe von 2.000 Euro handelt und auch nicht
vollziehbar ist, woher das Geld stammt bzw. ob es sich dabei tatsächlich um einen „
zahlungsbetrag“ der Kinder handelt. Dass die Beschwerdeführerin über keine Vermögenswerte verfügt und sie Schulden in Höhe von rund 5.000 Euro hat, welche bereits exekutiv betrieben werden, ergibt sich aus der Zusammenschau ihrer Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Auskünften des Bezirksgerichtes XXXX . Demzufolge habe sie ihre frühere eheliche Wohnung bereits verkauft habe und sei vom Verkaufserlös mittlerweile nichts mehr übrig. Zu der im Administrativverfahren genannten zweiten Wohnung – in der gegenwärtig ihr Sohn mit seiner Familie lebe – brachte sie vor, dass es sich dabei um eine Wohnung im Besitz einer örtlichen Landwirtschaftsgenossenschaft handle und sei sie nicht Eigentümerin dieser Wohnung. Zuletzt bestätigte sich aus dem vom Bezirksgericht XXXX bewilligten Antrag auf Verfahrenshilfe vom 29.06.2021, dass die Beschwerdeführerin Schulden in Höhe von rund 5.000 Euro habe und bestätigte das Bezirksgericht XXXX in seiner Auskunft vom 22.12.2021, dass über die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch zwei Exekutionsverfahren betrieben werden.Dass die Beschwerdeführerin über keine Vermögenswerte verfügt und sie Schulden in Höhe von rund 5.000 Euro hat, welche bereits exekutiv betrieben werden, ergibt sich aus der Zusammenschau ihrer Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Auskünften des Bezirksgerichtes römisch 40 . Demzufolge habe sie ihre frühere eheliche Wohnung bereits verkauft habe und sei vom Verkaufserlös mittlerweile nichts mehr übrig. Zu der im Administrativverfahren genannten zweiten Wohnung – in der gegenwärtig ihr Sohn mit seiner Familie lebe – brachte sie vor, dass es sich dabei um eine Wohnung im Besitz einer örtlichen Landwirtschaftsgenossenschaft handle und sei sie nicht Eigentümerin dieser Wohnung. Zuletzt bestätigte sich aus dem vom Bezirksgericht römisch 40 bewilligten Antrag auf Verfahrenshilfe vom 29.06.2021, dass die Beschwerdeführerin Schulden in Höhe von rund 5.000 Euro habe und bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 in seiner Auskunft vom 22.12.2021, dass über die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch zwei Exekutionsverfahren betrieben werden. Dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei Anspruch auf Sozialleistungen hat, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich aus einer Online-Recherche auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission, wonach beispielsweise Sozialhilfe in Gestalt von Unterstützung bei materieller Not Inländern in ihrem eigenen Land zur Verfügung steht, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen (vgl. Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1127, Zugriff 27.01.2022).Dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei Anspruch auf Sozialleistungen hat, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich aus einer Online-Recherche auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission, wonach beispielsweise Sozialhilfe in Gestalt von Unterstützung bei materieller Not Inländern in ihrem eigenen Land zur Verfügung steht, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen vergleiche Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1127, Zugriff 27.01.2022). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Aklageerhebung ist durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien belegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Sie hält sich seit September bzw. Oktober 2015 im Bundesgebiet auf, wobei sie im Verfahren vorbrachte
Österreich eingereist zu sein, weil sie in der Slowakei mit der allgemeinen Situation, der Politik und insbesondere mit dem Gesundheitssystem unzufrieden gewesen sei. Vor ihrer Einreise habe sie in ihrem Herkunftsstaat Slowakei gelebt und war dort rund 35 Jahre erwerbstätig. Vor ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe sie zuletzt für rund ein Jahr als Pflegerin in Deutschland gearbeitet. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG). Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie im Zeitraum 09.01.2019 bis 30.06.2020 mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf, wobei sie jedoch im August 2019 einen Arbeitsunfall erlitt, aus dem eine seit 21.10.2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit resultiert. Seit 01.07.2020 befindet sich die Beschwerdeführerin im laufenden Pensionsbezug. Aus dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ableiten.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger scheint sie im Zeitraum 09.01.2019 bis 30.06.2020 mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf, wobei sie jedoch im August 2019 einen Arbeitsunfall erlitt, aus dem eine seit 21.10.2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit resultiert. Seit 01.07.2020 befindet sich die Beschwerdeführerin im laufenden Pensionsbezug. Aus dem vorliegenden Sachverhalt lässt sich somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus den Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ableiten. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht
1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht
, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12). Zwar verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihres Pensionsbezuges über einen Krankenversicherungsschutz, jedoch ist gegenständlich im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfügt oder von ihren in der Slowakei lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. So bestätigte sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung, dass sie keine Ersparnisse habe und auch sonst über kein Vermögen verfüge. Ihre drei Kinder gaben zwar eine eidesstaatliche Erklärung ab, wonach sie die Beschwerdeführerin monatlich je mit 350 Euro unterstützen. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass sie diese zugesicherte finanzielle Unterstützung auch tatsächlich regelmäßig und in dem zugesicherten Ausmaß erhält. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus einer slowakischen und einer österreichischen Rentenversicherung eine Gesamtpension von 282,45 Euro monatlich bezieht, was jedoch bei lebensnaher Betrachtung – und unter Berücksichtigung, dass ihre Kinder die Kosten für ihren Wohnraum übernehmen – kaum für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens ausreichen kann. Diese Annahme wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Antrag auf Ausgleichszulage bei der "Pensionsversicherungsanstalt" eingebracht hat, noch untermauert. Erhärtet wird die Annahme, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, aber insbesondere auch durch das Schreiben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 29.07.2020 – demzufolge die Beschwerdeführerin das bezeichnete Bundesministerium mit E-Mail vom 06.07.2020 mit ihrer finanziellen Notlage befasste – und durch das Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 13.03.2020 – demnach sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.07.2020 wegen ihrer gesundheitlichen und finanziellen Probleme auch an den Bundespräsidenten wandte.
Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte sie sohin nicht
weisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Zwar verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihres Pensionsbezuges über einen Krankenversicherungsschutz, jedoch ist gegenständlich im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfügt oder von ihren in der Slowakei lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. So bestätigte sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung, dass sie keine Ersparnisse habe und auch sonst über kein Vermögen verfüge. Ihre drei Kinder gaben zwar eine eidesstaatliche Erklärung ab, wonach sie die Beschwerdeführerin monatlich je mit 350 Euro unterstützen. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass sie diese zugesicherte finanzielle Unterstützung auch tatsächlich regelmäßig und in dem zugesicherten Ausmaß erhält. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus einer slowakischen und einer österreichischen Rentenversicherung eine Gesamtpension von 282,45 Euro monatlich bezieht, was jedoch bei lebensnaher Betrachtung – und unter Berücksichtigung, dass ihre Kinder die Kosten für ihren Wohnraum übernehmen – kaum für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens ausreichen kann. Diese Annahme wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im November 2020 einen Antrag auf Ausgleichszulage bei der "Pensionsversicherungsanstalt" eingebracht hat, noch untermauert. Erhärtet wird die Annahme, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, aber insbesondere auch durch das Schreiben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 29.07.2020 – demzufolge die Beschwerdeführerin das bezeichnete Bundesministerium mit E-Mail vom 06.07.2020 mit ihrer finanziellen Notlage befasste – und durch das Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 13.03.2020 – demnach sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.07.2020 wegen ihrer gesundheitlichen und finanziellen Probleme auch an den Bundespräsidenten wandte.
Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte sie sohin nicht
weisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Auch hat sie mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG. Auch hat sie mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Letztlich gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin abweichend von § 53a Abs. 1 NAG ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs. 3 NAG erworben hat. Letztlich gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erworben hat. Gemäß § 53a Abs. 3 NAG erwerben EWR-Bürger abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (Z 1); sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht (Z 2), oder drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren (Z 3);Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erwerben EWR-Bürger abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (Ziffer eins,); sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht (Ziffer 2,), oder drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren (Ziffer 3,); Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kommt der Beschwerdeführerin das Recht auf einen Daueraufenthalt
den Bestimmungen des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG nicht zu. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens das Regelpensionsalter erreicht, eine Ausübung einer bzw. dieser Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet lag während der letzten zwölf Monate nicht vor.Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kommt der Beschwerdeführerin das Recht auf einen Daueraufenthalt
den Bestimmungen des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht zu. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens das Regelpensionsalter erreicht, eine Ausübung einer bzw. dieser Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet lag während der letzten zwölf Monate nicht vor. Allerdings erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt
3 Z 2 NAG. Die Beschwerdeführerin musste ihre Erwerbstätigkeit infolge ihres Arbeitsunfalles und einer daraus resultierenden dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.Allerdings erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG. Die Beschwerdeführerin musste ihre Erwerbstätigkeit infolge ihres Arbeitsunfalles und einer daraus resultierenden dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin
1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde
nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde
nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde jedoch unbenommen, das der Beschwerdeführerin zukommende Aufenthaltsrecht im Falle ihrer strafgerichtlichen Verurteilung erneut einer Prüfung zu unterziehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2248487.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.