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{'item': 'I422 2249259-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 66§ 70§ 53§ 55§§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI422 2249259-1 Spruch, I422 2249259-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2017 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 13.02.2019 wurde ihm seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 29.10.2021 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei im April 2017 nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten. Er lebe hier mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern in einem Mietshaus. Zuletzt habe er in einer Firma als Maurer gearbeitet, gegenwärtig beziehe er Arbeitslosengeld, habe jedoch bereits mehrere Bewerbungen versandt und sei von einigen Firmen „auf die Warteliste“ gesetzt worden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er über Ersparnisse, den Bezug von Arbeitslosengeld und Familienbeihilfe, sowie das Arbeitseinkommen seiner Lebensgefährtin. Er verfüge über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz. In Rumänien lebe noch seine kranke, 80-jährige Mutter. Strafrechtlich oder politisch verfolgt werde er in seinem Heimatland nicht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2021 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, beziehe „fortwährend Arbeitslosengeld“ und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, sodass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Ergänzend wurde auf seine strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2021 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, beziehe „fortwährend Arbeitslosengeld“ und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, sodass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Ergänzend wurde auf seine strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, welcher eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu Grunde gelegen sei, derart niederschwellig gewesen sei, dass diese der Auskunftsbeschränkung unterliege und in seinem Leumundszeugnis gar nicht aufscheine, sodass der Gefährdungsmaßstab, welcher eine Ausweisung rechtfertigen würde, gegenständlich nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin, seiner Stieftochter und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in einem Haushalt, sodass eine Ausweisung auch dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zuwiderlaufe. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig Arbeitslosengeld beziehe sei zwar zutreffend, jedoch handle es sich hierbei um keine Sozial-, sondern um eine Versicherungsleistung, sodass auch dieser Umstand eine Ausweisung nicht zu rechtfertigen vermöge. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2021 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 ("Bekanntgabe") brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Dienstzettel in Vorlage, wonach er seit 22.11.2021 wiederum laufend als Bauarbeiter in Beschäftigung sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er ist seit 26.04.2017 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 13.02.2019 wurde ihm seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Der Beschwerdeführer lebt seit 17.08.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (IFA-Zl. XXXX ), deren im Jahr 2005 geborenen Tochter (IFA-Zl. XXXX ), sowie dem gemeinsamen, im Jahr 2014 geborenen Sohn (IFA-Zl. XXXX ), allesamt ungarische Staatsangehörige, welche sich rechtmäßig auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen im Bundesgebiet aufhalten.Der Beschwerdeführer lebt seit 17.08.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (IFA-Zl. römisch 40 ), deren im Jahr 2005 geborenen Tochter (IFA-Zl. römisch 40 ), sowie dem gemeinsamen, im Jahr 2014 geborenen Sohn (IFA-Zl. römisch 40 ), allesamt ungarische Staatsangehörige, welche sich rechtmäßig auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen im Bundesgebiet aufhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Rumänien. Der Beschwerdeführer ging in Österreich von 10.04.2017 bis 30.11.2017, von 07.05.2018 bis 09.05.2018, von 25.06.2018 bis 20.12.2019, von 20.01.2020 bis 11.06.2021 sowie nunmehr wiederum laufend seit 22.11.2021 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach und verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Von 21.12.2019 bis 19.01.2020 sowie von 16.06.2021 bis 21.11.2021 bezog er Arbeitslosengeld. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anfang Mai 2021 eine für ein Dienstfahrzeug seines vormaligen Arbeitgebers bestimmte Tankkarte an sich genommen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, erschwerend hingegen die Tatbegehung während einer offenen Probezeit in Ungarn berücksichtigt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde der Beschwerdeführer aufgrund von tätiger Reue freigesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.10.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Anfang Mai 2021 eine für ein Dienstfahrzeug seines vormaligen Arbeitgebers bestimmte Tankkarte an sich genommen hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis, erschwerend hingegen die Tatbegehung während einer offenen Probezeit in Ungarn berücksichtigt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde der Beschwerdeführer aufgrund von tätiger Reue freigesprochen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister vermerkten – rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister vermerkten – rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten wurde. Die dem Beschwerdeführer am 13.02.2019 seitens einer Bezirkshauptmannschaft ausgestellte Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass sich die Lebensgefährtin, die Stieftochter sowie der Sohn des Beschwerdeführers rechtmäßig auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen in Österreich aufhalten, sowie deren ungarische Staatsangehörigkeit. Die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in Österreich seit 26.04.2017 ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er seit 17.08.2018 mit seiner Lebensgefährtin, seiner Stieftochter und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich als Arbeiter sowie die Zeiten seines Bezugs von Arbeitslosengeld und sein umfassender Krankenversicherungsschutz ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, seine laufende Erwerbstätigkeit als Arbeiter seit 22.11.2021 ergänzend aus seinem im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstzettel. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe de Beschwerde: 3.
  4. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 55Abs.

3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52 und 54 u.a.

dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ 3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstzettel ergibt, geht dieser nunmehr seit 22.11.2021 abermals laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Wie sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit einem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Dienstzettel ergibt, geht dieser nunmehr seit 22.11.2021 abermals laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach. Damit ist er Arbeitnehmer und als EWR-Bürger auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann jedoch dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist, was unter Bezugnahme auf Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann jedoch dazu führen, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was unter Bezugnahme auf Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Von der Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht der einmaligen und lediglich geringfügigen strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers in Österreich, welche seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten zugrunde lag, wobei er Anfang Mai 2021 eine für ein Dienstfahrzeug seines vormaligen Arbeitgebers bestimmte Tankkarte an sich genommen hatte, gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So bedeutet der Umstand, dass das Verhalten eines Fremden iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (Urteil vom 22.05.2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Annahme in Anbetracht des lediglich einmaligen strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich während eines zum betreffenden Zeitpunkt bereits über vierjährigen Aufenthaltes gerechtfertigt erscheinen ließen und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er von einem weiteren Anklagepunkt wegen tätiger Reue freigesprochen wurde.Von der Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht der einmaligen und lediglich geringfügigen strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers in Österreich, welche seiner Verurteilung wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten zugrunde lag, wobei er Anfang Mai 2021 eine für ein Dienstfahrzeug seines vormaligen Arbeitgebers bestimmte Tankkarte an sich genommen hatte, gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So bedeutet der Umstand, dass das Verhalten eines Fremden iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union im Allgemeinen, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (Urteil vom 22.05.2012, römisch eins, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 30). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, welche diese Annahme in Anbetracht des lediglich einmaligen strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich während eines zum betreffenden Zeitpunkt bereits über vierjährigen Aufenthaltes gerechtfertigt erscheinen ließen und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass er von einem weiteren Anklagepunkt wegen tätiger Reue freigesprochen wurde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Dessen ungeachtet bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass – sollte der Beschwerdeführer abermals straffällig werden – das BFA die neuerliche Erlassung einer Ausweisung oder gegebenenfalls eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu prüfen haben wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2249259.1.00

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