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{'item': 'I423 2005400-3'}

Obsah (12)Art. 133§ 55§ 56§ 9§ 52§ 46§ 50§ 18§ 28§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI423 2005400-3 Spruch, I423 2005400-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2014 einen Asylantrag in Österreich, der nach Beschwerdeverfahren und mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom 18.10.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2014 einen Asylantrag in Österreich, der nach Beschwerdeverfahren und mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 vom 18.10.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
  3. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach und beantragte am 06.07.2018 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom 28.09.2020, GZ XXXX , die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.2. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach und beantragte am 06.07.2018 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom 28.09.2020, GZ römisch 40 , die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.

  1. Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am 03.02.2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  2. Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am 03.02.2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14.05.2021, die samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Nach zwischenzeitiger Vollmachtsauflösung wurde das Vertretungsverhältnis am 10.08.2021 wieder erteilt und am 31.08.2021 weitere Unterlagen vorgelegt.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  6. Zur Person: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Ein gültiges Reisedokument legte er nicht vor. Er ist Vater dreier in Österreich geborener Söhne in Alter von sechs, fünf und einem Jahr, die alle genauso wie deren Mutter nigerianische Staatsangehörige sind und sich im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ aufhalten. Er lebt mit den Kindern und der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt nicht über einen Krankenversicherungsschutz und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verdient durch einen Youtube-Kanal EUR 200,-- bis 300,-- pro Monat und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Familie bestreitet den Lebensunterhalt durch Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Beihilfen in Höhe von rund EUR 1.200,-- monatlich. Die Lebensgefährtin war zumindest im Juni und Juli 2021 als Zustellerin tätig und verdiente EUR 453,20 bzw. EUR 480,98 und trägt der Beschwerdeführer durch Schwarzarbeit zum Familieneinkommen bei. Im Juli und August 2021 stellte er Rechnungen für von ihm erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ausstellung eines Festivals in Höhe von insgesamt EUR 600,--. Dem stehen monatliche Ausgaben in der Höhe von etwa EUR 700,-- entgegen. Er hat am 22.12.2016 die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und in den Jahren 2017 und 2018 weiterführende Sprachkurse besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Zumindest im Jahr 2018 war er Mitglied in verschiedenen Vereinen in Österreich. Überdies legte er nunmehr einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Autoverkäufer datiert mit 21.12.2020 vor und belegte die Teilnahme an einer vierstündigen Kunstperformance im Juni
  7. Mit Urteil zu XXXX des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2016, rechtskräftig seit 23.12.2016, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dabei hat ein Freund den Ausweis des Beschwerdeführers vorgelegt und verwendet, um für ihn den ÖIF-Deutsch-Test auf Niveaustufe A2 zu schreiben.Mit Urteil zu römisch 40 des BG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2016, rechtskräftig seit 23.12.2016, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dabei hat ein Freund den Ausweis des Beschwerdeführers vorgelegt und verwendet, um für ihn den ÖIF-Deutsch-Test auf Niveaustufe A2 zu schreiben. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 08.04.2019 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  8. Fall SMG, teils iVm § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift
  10. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter zum Suchtgifthandel des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten XXXX überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von zumindest Mai 2018 bis Mitte September 2018 in XXXX insgesamt 3.875 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 7% (271,25 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 13 Grenzmengen) diversen Abnehmern gewinnbringend weiterveräußerte bzw. die Abnehmer an XXXX weitervermittelte und teilweise den Kaufpreis einkassierte, wobei sein Vorsatz dabei auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird;
  11. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 22.11.2018 942,3 Gramm Cannabiskraut (66,69 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als drei Grenzmengen), die für den Weiterverkauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine wenngleich auch nicht auf der schädlichen Neigung beruhende, sohin nicht ins Gewicht fallende Vorabstrafung, mildernd hingegen das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bereits bei der Polizei sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Der Beschwerdeführer sah den Unrechtsgehalt seiner Tat bei der letzten Beschwerdeverhandlung nicht ein. Er beging die Taten mit dem Vorsatz, zum Familieneinkommen neben dem Bezug von staatlichen Leistungen für die Kinderbetreuung finanziell beizutragen.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 08.04.2019 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  13. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift
  14. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter zum Suchtgifthandel des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von zumindest Mai 2018 bis Mitte September 2018 in römisch 40 insgesamt 3.875 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 7% (271,25 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 13 Grenzmengen) diversen Abnehmern gewinnbringend weiterveräußerte bzw. die Abnehmer an römisch 40 weitervermittelte und teilweise den Kaufpreis einkassierte, wobei sein Vorsatz dabei auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird;
  15. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 22.11.2018 942,3 Gramm Cannabiskraut (66,69 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als drei Grenzmengen), die für den Weiterverkauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine wenngleich auch nicht auf der schädlichen Neigung beruhende, sohin nicht ins Gewicht fallende Vorabstrafung, mildernd hingegen das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bereits bei der Polizei sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Der Beschwerdeführer sah den Unrechtsgehalt seiner Tat bei der letzten Beschwerdeverhandlung nicht ein. Er beging die Taten mit dem Vorsatz, zum Familieneinkommen neben dem Bezug von staatlichen Leistungen für die Kinderbetreuung finanziell beizutragen. In Nigeria leben aktuell seine Mutter und sein 14-jähriger Sohn. Der Beschwerdeführer finanzierte sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat als Lehrer, nachdem er Mikrobiologie studierte. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch künftig (wieder) am nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und wird er sich durch Annahme einer Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt erwirtschaften können. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria ist dem Beschwerdeführer nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage im Herkunftsstaat wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation herangezogen, auf das auch schon der angefochtene Bescheid in der Version November 2020 Bezug genommen hat. Seit September 2021 liegt eine aktualisierte Fassung vor, deren Änderungen sich aber nicht auf den Beschwerdefall auswirken. Fallbezogen werden daraus nachstehende Punkte samt Quellenangabe auszugsweise dargestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 01.09.2021 Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden. Mit Stand 22.8.2021 sind in Nigeria 187.023 COVID-19 Fälle erfasst, die zu 2.268 Toten geführt haben; getestet wurden 2.648.684 Personen (Africa CDC 22.8.2021). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Bei Flugreisen nach Nigeria ist beim Einchecken ein negativer COVID-19 PCR-Befund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich muss vor der Abreise nach Nigeria ein weiterer COVID-19 PCR-Test gebucht und bezahlt werden, der nach der siebentägigen Selbstquarantäne durchzuführen ist. Die Befolgung der Quarantäne wird nicht kontrolliert. Vor der Abreise ist ein Formular auszufüllen (WKO 7.8.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  17. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt. Quellen: Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.8.2021): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 23.8.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2021 Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vgl. UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vergleiche UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).

dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.

Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.8.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys 'all resources' amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (16.8.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.8.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamts unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem, in den Antrag selbst, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom Bundesamt vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Es wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer bislang keine seine Identität belegenden Dokumente vorlegte, wird er unter einer Verfahrensidentität geführt. Feststellungen zu seinen Lebensumständen und familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria ergeben sich aus den früheren Erkenntnissen dieses Gerichts zu GZen XXXX und XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 131).Da der Beschwerdeführer bislang keine seine Identität belegenden Dokumente vorlegte, wird er unter einer Verfahrensidentität geführt. Feststellungen zu seinen Lebensumständen und familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria ergeben sich aus den früheren Erkenntnissen dieses Gerichts zu GZen römisch 40 und römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 131). Durch Geburtsurkunden (AS 85ff), Vaterschaftsanerkenntnisse (AS 91ff) und ZMR-Auszüge (AS 21ff) sind die familiären Verhältnisse in Österreich sowie der gemeinsame Wohnsitz mit der Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern geklärt. Ihr Aufenthaltsstatus in Österreich ergibt sich aus den im IZR angeführten und bis Juli 2022 bzw. bis November 2024 gültigen Aufenthaltstiteln. Die Feststellungen zum Familieneinkommen konnten durch Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers (woraus sich die mangelnde Erwerbstätigkeit und der fehlende Krankenversicherungsschutz ergeben), seine eigenen Angaben vor dem Bundesamt (AS 132; wobei er auch die Schwarzarbeit einräumt) und am Antragsformular (AS 9), sowie die vorgelegten Unterlagen (AS 75, 79 ff, Beilagen ./3 und ./6 der Eingabe vom 31.08.2021) getroffen werden. Die monatlichen Ausgaben bezifferte der Beschwerdeführer selbst mit EUR 700,-- (AS 132) und sind mit dem vorgelegten Nutzungsvertrag (EUR 540,--; AS 65 ff) in Einklang zu bringen. Mangels regelmäßigem legalen Einkommens des Beschwerdeführers kann von der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gesprochen werden, wenngleich er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht (GVS-Auszug vom 10.01.2022). Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen wie im letzten Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vor. Alle Bestätigungen über Mitgliedschaften oder absolvierte Kurse beziehen sich auf die Jahre 2016, 2017 oder 2018 und wurde eine maßgebliche Integration bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 28.09.2020 als nicht maßgeblich festgehalten. Seither hat der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung im Juni 2021 teilgenommen und konnte einen mit November 2020 datierten Arbeitsvorvertrag vorweisen. Auch damit hat er keine das übliche Maß übersteigende integrative Verfestigung dargelegt.Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen wie im letzten Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vor. Alle Bestätigungen über Mitgliedschaften oder absolvierte Kurse beziehen sich auf die Jahre 2016, 2017 oder 2018 und wurde eine maßgebliche Integration bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 28.09.2020 als nicht maßgeblich festgehalten. Seither hat der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung im Juni 2021 teilgenommen und konnte einen mit November 2020 datierten Arbeitsvorvertrag vorweisen. Auch damit hat er keine das übliche Maß übersteigende integrative Verfestigung dargelegt. Aus der genannten rechtskräftigen Entscheidung zu XXXX des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge sowie die Strafbemessungsgründe. Dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht einsah, wurde im zitierten Erkenntnis an mehreren Stellen festgehalten. So ist beispielsweise auf Seite 28 ausgeführt: „[…] Überdies hegt das erkennende Gericht Zweifel daran, dass der BF bzw. dessen Lebensgefährtin ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Tat entwickelt haben. Zwar führte der BF aus, er habe im Gefängnis genügend Zeit gehabt, nachzudenken, sei nun eine Person mit völlig anderen Ansichten und habe seine Einstellung geändert, um künftig Problemen vorzubeugen, jedoch geht aus den Angaben von dessen Lebensgefährtin XXXX eine entsprechend gegenteilige Einstellung hervor. XXXX führte zum Drogenhandel des BF aus, „dass der BF jemanden geholfen habe und so etwas Einkommen erwirtschaftet habe“. Weiters führte sie aus, er habe das „nur“ gemacht, um etwas Geld zu verdienen, weil er kein Einkommen gehabt habe, es habe sich „nur um einen kleinen Fehler“ gehandelt. Ein Einsehen des Unrechts der Taten des BF lassen diese Aussagen der XXXX gänzlich vermissen und vermag so auch ihren Ausführungen, wonach sie den BF künftig im Griff haben werde, kein Glauben geschenkt werden.Aus der genannten rechtskräftigen Entscheidung zu römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge sowie die Strafbemessungsgründe. Dass der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht einsah, wurde im zitierten Erkenntnis an mehreren Stellen festgehalten. So ist beispielsweise auf Seite 28 ausgeführt: „[…] Überdies hegt das erkennende Gericht Zweifel daran, dass der BF bzw. dessen Lebensgefährtin ein tatsächliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Tat entwickelt haben. Zwar führte der BF aus, er habe im Gefängnis genügend Zeit gehabt, nachzudenken, sei nun eine Person mit völlig anderen Ansichten und habe seine Einstellung geändert, um künftig Problemen vorzubeugen, jedoch geht aus den Angaben von dessen Lebensgefährtin römisch 40 eine entsprechend gegenteilige Einstellung hervor. römisch 40 führte zum Drogenhandel des BF aus, „dass der BF jemanden geholfen habe und so etwas Einkommen erwirtschaftet habe“. Weiters führte sie aus, er habe das „nur“ gemacht, um etwas Geld zu verdienen, weil er kein Einkommen gehabt habe, es habe sich „nur um einen kleinen Fehler“ gehandelt. Ein Einsehen des Unrechts der Taten des BF lassen diese Aussagen der römisch 40 gänzlich vermissen und vermag so auch ihren Ausführungen, wonach sie den BF künftig im Griff haben werde, kein Glauben geschenkt werden. Ähnlich verhielt es sich beim BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung: „RI: Sind Sie in Österreich je strafrechtlich in Erscheinung getreten? BF: Ja. RI: Wie oft? BF: Unglücklicherweise einmal. RI: Was ist da passiert? BF: Ein Freund und ich haben uns gegenseitig geholfen, er wollte, dass ich zwischen ihm und Leuten, von denen er Drogen gekauft hat, vermittle. Ich bekam dafür Provision, um meine Familie zu unterstützen. RI: Wann war das? BF: 2018. RI: Sind Sie nicht 2016 ein weiteres Mal verurteilt worden? BF: Ich war damals vor Gericht, denke aber, dass ich nicht verurteilt wurde. RI: Nur, weil man deswegen nicht im Gefängnis war, heißt es nicht, dass man nicht verurteilt wurde. Worum ist es dabei gegangen? […]“. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 03.09.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz Aktualisierung des gesamten Länderinformationsblattes ergeben sich in Hinblick auf die Situation und die Person des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist

Abs. 1 Z 1 jedenfalls Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhält. Nach Z 2 leg. cit. muss davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist

Absatz eins, Ziffer eins, jedenfalls Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhält. Nach Ziffer 2, leg. cit. muss davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens der Asylantragstellung am 28.02.2014 in Österreich auf. Das Asylverfahren dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 28.10.2016 genau zwei Jahre und acht Monate. Das Erfordernis des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts

§ 56Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist damit nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens der Asylantragstellung am 28.02.2014 in Österreich auf. Das Asylverfahren dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 28.10.2016 genau zwei Jahre und acht Monate. Das Erfordernis des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist damit nicht erfüllt. Der Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach auch die Zeiten der Verfahren über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 56 AsylG 2005 zum rechtmäßigen Aufenthalt hinzuzuzählen sind, steht § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 entgegen. Demnach begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. In Verbindung mit § 31 Abs. 1 Z 4 FPG (Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt.) ist der Aufenthalt während eines solchen Verfahrens daher nicht als rechtmäßig zu qualifizieren.Der Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach auch die Zeiten der Verfahren über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 zum rechtmäßigen Aufenthalt hinzuzuzählen sind, steht Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG 2005 entgegen. Demnach begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. In Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt.) ist der Aufenthalt während eines solchen Verfahrens daher nicht als rechtmäßig zu qualifizieren. Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung des zeitlich mit mindestens drei Jahren definierten rechtmäßigen Aufenthalts und hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zur Recht abgewiesen.Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung des zeitlich mit mindestens drei Jahren definierten rechtmäßigen Aufenthalts und hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zur Recht abgewiesen. Schon aus diesem Grund erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG-GV 2005, die unter anderem den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und die Vorlage eines gültigen Reisedokuments verlangen.Schon aus diesem Grund erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG-GV 2005, die unter anderem den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und die Vorlage eines gültigen Reisedokuments verlangen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.2.
  2. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Damit stimmt § 52 Abs. 3 FPG überein, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen wird.Damit stimmt Paragraph 52, Absatz 3, FPG überein, wonach das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer führt unbestritten ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen drei Kindern in Österreich. Es gilt nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Dabei ist Augenmerk auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu legen. Seit Abschluss des Asylverfahrens Ende Oktober 2016 hält er sich wie oben ausgeführt unrechtmäßig in Österreich auf. Das Asylverfahren an sich dauerte von der Antragstellung am 28.02.2014 bis zur Entscheidung durch das Bundesamt am 05.03.2014 lediglich fünf Tage und musste dem Beschwerdeführer unabhängig von der weiteren Dauer des Beschwerdeverfahrens bereits bewusst sein, dass er nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertrauen durfte (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Dabei ist Augenmerk auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu legen. Seit Abschluss des Asylverfahrens Ende Oktober 2016 hält er sich wie oben ausgeführt unrechtmäßig in Österreich auf. Das Asylverfahren an sich dauerte von der Antragstellung am 28.02.2014 bis zur Entscheidung durch das Bundesamt am 05.03.2014 lediglich fünf Tage und musste dem Beschwerdeführer unabhängig von der weiteren Dauer des Beschwerdeverfahrens bereits bewusst sein, dass er nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertrauen durfte vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Trotz des Wissens um seinen unsicheren Aufenthalt gründete er mit einer zum Aufenthalt berechtigten Nigerianer eine Familie. Der erste gemeinsame Sohn wurde im April 2015 geboren, der zweite im Mai
  2. Spätestens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016 musste sich der Beschwerdeführer seines unrechtmäßigen Aufenthalts vollends bewusst sein und verblieb ungeachtet dessen weiter im Bundesgebiet. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam er nicht nach. Schließlich kam das dritte Kind im Juni 2020 zur Welt, somit etwa drei Jahre und acht Monate nach Erlassung des negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Alle drei Kinder sind folglich zu einem Zeitpunkt geboren, in dem der Beschwerdeführer sowie auch die Lebensgefährtin nicht mehr von einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehen durften bzw. der unrechtmäßige Aufenthalt feststand. Der Aufbau dieses Familien- und Privatlebens entfaltet folglich nur sehr abgeschwächte Integrations- und Interessensrelevanz. Auch die bisherigen Integrationsschritte wurde in einem Zeitpunkt des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsgesetzt. Alle Unterlagen, die integrative Schritte belegen sollen, beziehen sich auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 und wurden bereits in der rechtskräftigen Entscheidung dieses Gerichts vom 28.09.2020 berücksichtigt. Seither hat der Beschwerdeführer weder seine sprachlichen Kompetenzen verbessert, noch eine Verfestigung am Arbeitsmarkt geschafft. Stattdessen lebt er von unregelmäßigen Einnahmen durch Youtube-Videos und künstlerischer Darbietung. Zudem räumte er ein, Tätigkeiten zu verrichten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, was eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit darstellt (vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Der Beschwerdeführer verfügt auch über keinen Krankenversicherungsschutz und stellt dies in Verbindung mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit eine erhöhte Gefahr für eine Belastung einer Gebietskörperschaft dar.Auch die bisherigen Integrationsschritte wurde in einem Zeitpunkt des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsgesetzt. Alle Unterlagen, die integrative Schritte belegen sollen, beziehen sich auf die Jahre 2016, 2017 und 2018 und wurden bereits in der rechtskräftigen Entscheidung dieses Gerichts vom 28.09.2020 berücksichtigt. Seither hat der Beschwerdeführer weder seine sprachlichen Kompetenzen verbessert, noch eine Verfestigung am Arbeitsmarkt geschafft. Stattdessen lebt er von unregelmäßigen Einnahmen durch Youtube-Videos und künstlerischer Darbietung. Zudem räumte er ein, Tätigkeiten zu verrichten, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, was eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit darstellt vergleiche VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Der Beschwerdeführer verfügt auch über keinen Krankenversicherungsschutz und stellt dies in Verbindung mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit eine erhöhte Gefahr für eine Belastung einer Gebietskörperschaft dar. Weiters gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Entsprechend ständiger Rechtsprechung können selbst ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wozu ua auch das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt (vlg. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Im Größenschluss mag dies umso mehr auf den erst seit etwa knapp acht Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer zutreffen. Dessen erste Verurteilung fußt auf dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB. Überdies wurde er auch in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenzen straffällig, wobei er ein Verbrechen und ein Vergehen beging. Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch das bestehende Familienleben vermochte den Beschwerdeführer nicht abzuhalten, ein schwerwiegendes strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu setzen. Der Umstand, dass nach der zweiten Verurteilung nunmehr sein drittes Kind geboren wurde, womit ihn eine weitere Sorgfaltspflicht trifft, vermag die finanziell schwierige Situation der Familie weiterhin zu verschärfen und ist auch das Risiko einer Tatwiederholung nicht außer Acht zu lassen, zumal auch die gesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht verstrichen ist.Dessen erste Verurteilung fußt auf dem Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB. Überdies wurde er auch in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenzen straffällig, wobei er ein Verbrechen und ein Vergehen beging. Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch das bestehende Familienleben vermochte den Beschwerdeführer nicht abzuhalten, ein schwerwiegendes strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu setzen. Der Umstand, dass nach der zweiten Verurteilung nunmehr sein drittes Kind geboren wurde, womit ihn eine weitere Sorgfaltspflicht trifft, vermag die finanziell schwierige Situation der Familie weiterhin zu verschärfen und ist auch das Risiko einer Tatwiederholung nicht außer Acht zu lassen, zumal auch die gesetzte Probezeit von drei Jahren noch nicht verstrichen ist. Neben diesen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Selbst unter der Annahme, dass die Lebensgefährtin samt den Kindern in Österreich verbleibt, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen und muss er Einbußen in seinem nach Art 8 gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinnehmen.Selbst unter der Annahme, dass die Lebensgefährtin samt den Kindern in Österreich verbleibt, ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht mehr von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen und muss er Einbußen in seinem nach Artikel 8, gewährleisteten Recht auf ein Privat- und Familienleben hinnehmen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin in Österreich ist auch ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, da er keine regelmäßigen und legalen finanziellen Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten leistet. In dieser Hinsicht besteht daher für die Lebensgefährtin und die drei Kinder keine Notwendigkeit einer dauerhaften Ausreise. Für den Beschwerdeführer besteht auch die Möglichkeit, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria das Privat- und Familienleben zu seinen Angehörigen in Österreich mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht halten kann, ebenso, wie er dies auch mit seinem in Nigeria aufhältigen, mittlerweile 14-jährigen Sohn bereits handhabt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich dies mit seinen deutlich jüngeren Kindern in Österreich ungleich schwieriger bewerkstelligen lässt als mit seinem jugendlichen Sohn in Nigeria. Auch steht es der Lebensgefährtin samt den drei Kindern frei, den Beschwerdeführer in Nigeria zu besuchen und ist ihnen auch zumutbar, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zurückzukehren. Alle Beteiligten sind nigerianische Staatsangehörige und halten sich die Lebensgefährtin und die Kinder auf Grundlage von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich auf, nicht aber aufgrund des Status von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Die sechs-, fünf- und einjährigen Söhne befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter und würden sie in Nigeria unter der Obhut beider gesunder und arbeitsfähiger Elternteile eine Lebensgrundlage vorfinden. Insgesamt kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unzulässig angesehen werden, die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Insgesamt kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unzulässig angesehen werden, die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre, insbesondere gehen keinerlei Umstände hervor, aufgrund derer der Beschwerdeführer einer Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.3.3.
  3. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre, insbesondere gehen keinerlei Umstände hervor, aufgrund derer der Beschwerdeführer einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz, die bereits mit Erkenntnis vom 28.10.2016 geklärt wurde) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz, die bereits mit Erkenntnis vom 28.10.2016 geklärt wurde) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war abzuweisen. 3.
  3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):3.
  4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und unten zur Verhängung des Einreiseverbotes), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor (ein solcher ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen), im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und unten zur Verhängung des Einreiseverbotes), sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor (ein solcher ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen), im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). 3.5.

  1. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen Gebrauchs eines fremden Ausweises und wegen Suchtgiftdelikte rechtskräftig verurteilt. Das Verbrechen des Suchtgifthandels in Verbindung mit einem Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz ist dem Beschwerdeführer besonders schwer anzulasten. Dem Bundesamt ist in seiner Argumentation zu Z 1 zu folgen, weil der Beschwerdeführer zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Dem Bundesamt ist in seiner Argumentation zu Ziffer eins, zu folgen, weil der Beschwerdeführer zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.Das Bundesamt hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Der Beschwerdeführer kam nach Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb beharrlich in Österreich und erweiterte trotzdem sein Familienleben durch Geburt eines dritten Kindes. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als fünf Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und nutzte die Zeit für die Begehung eines Verbrechens und Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz und der Verrichtung von Schwarzarbeit. Positive Integrationsschritte setzte er im Gegenzug nur sporadisch, zur Erhaltung seiner Familie kann er nur bedingt durch unregelmäßige Einnahmen, die er nicht versteuert, beitragen. Aufgrund dieser Fakten und der nach wie vor angespannten finanziellen Lage der Familie erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass er auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von weiteren kriminellen Handlungen zu "sichern". Es ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen (vgl. Pkt. II. 3.2.2.).Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen vergleiche Pkt. römisch zwei. 3.2.2.). Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, die der Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. der Finanzierung seines Familienlebens gedient haben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Bereits zuvor scheute er nicht davor zurück, seinen Ausweis einer anderen Person zu überlassen, damit diese für ihn die Deutschprüfung absolviert. Auch dafür wurde er strafgerichtlich belangt und hielt ihn eine Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer, noch schwererer Delinquenzen im Bereich der Suchtgiftkriminalität ab. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung Anfang Mai 2019 verstrichene Zeit noch zu wenig fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Der Beschwerdeführer äußerte sich weder in der Antragsbegründung oder vor dem Bundesamt zu seinen Straftaten (Einvernahmeprotokoll vom 31.03.2021), noch nimmt er in der Beschwerde darauf Bezug. Dass sich der Beschwerdeführer gebessert hätte, kann mangels irgendeiner Beteuerung im Verfahren nicht ausgegangen werden und befindet er sich aktuell auch noch in der Probezeit für die teilbedingte Strafnachsicht. Von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes kann zum gegebenen Zeitpunkt nicht ausgehen werden. In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Vergehen und Verbrechen gegen Eigentum, Leib und Leben und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität und der Begehung von Schwarzarbeit gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643). Das Bundesamt hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die vom Bundesamt getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließen.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Vergehen und Verbrechen gegen Eigentum, Leib und Leben und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität und der Begehung von Schwarzarbeit gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643). Das Bundesamt hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die vom Bundesamt getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer im unteren Dritten des Möglichen als angemessen zu qualifizieren. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Die Beschwerde war auch gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist - aufgrund der Umstände, dass eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes keine relevanten Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers hat und die Lage in Österreich durch oben angeführte Registerauszüge erhoben werden konnte - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen zu Sachverhaltsfragen erstattet. Es lagen insgesamt somit keine strittigen Sachverhalts- oder – ob der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist - aufgrund der Umstände, dass eine aktualisierte Version des Länderinformationsblattes keine relevanten Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers hat und die Lage in Österreich durch oben angeführte Registerauszüge erhoben werden konnte - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung. Es wurde kein substantiiertes Vorbringen zu Sachverhaltsfragen erstattet. Es lagen insgesamt somit keine strittigen Sachverhalts- oder – ob der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck mehr vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beachtung des Privat- und Familienlebens bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Verhängung und der Dauer von Einreiseverboten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2005400.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.