RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI423 2130394-3 Spruch, I423 2130394-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festgestellt. Außerdem wurde ein neunjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 12.01.2018 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahre herabgesetzt wurde. Bereits am 07.02.2018 stellte er einen Folgeantrag. Die zurückweisende Entscheidung des BFA bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.
- Gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 brachte er am 15.03.2019 beim BFA unter Anschluss eines Unterlagenkonvoluts ein. Am 01.07.2020 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 brachte er am 15.03.2019 beim BFA unter Anschluss eines Unterlagenkonvoluts ein. Am 01.07.2020 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 02.07.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 02.07.2020 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- In der dagegen erhobenen Beschwerde räumt der Beschwerdeführer begangene Suchtgiftdelinquenzen und eine strafgerichtliche Verurteilung deswegen ein, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aber nicht aus. Er habe sich seither wohl verhalten und reichen strafgerichtliche Verurteilungen alleine nicht aus, um von einem Versagungsgrund sprechen zu können. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, Mitte 30 und steht seine Identität nicht fest. Er wird unter einer Verfahrensidentität geführt. Er hält sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag am 08.10.2020 ohne rechtliche Grundlage im Bundesgebiet auf, das er seit seiner Einreise im Jahr 2013 nicht verlassen hat. Seit 12.01.2018 besteht gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 von einem österreichischen Strafgericht wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich vom 12.01.2022 scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf, er gilt gemäß § 1 Abs. 4 Tilgungsgesetz als unbescholten.Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 von einem österreichischen Strafgericht wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich vom 12.01.2022 scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf, er gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Tilgungsgesetz als unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt, den Asyl(folge)verfahren und der Stellung des gegenständlichen Antrags ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Fremdenregister (ZMR), dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und Einsicht in die Gerichtsakten zu GZen. XXXX , XXXX und XXXX . Auch in den Vorverfahren konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren legte er wiederum keine entsprechenden Dokumente oder Unterlagen vor, weshalb auf die im IZR verspeicherte Verfahrensidentität zurückgegriffen wurde.Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt, den Asyl(folge)verfahren und der Stellung des gegenständlichen Antrags ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Fremdenregister (ZMR), dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und Einsicht in die Gerichtsakten zu GZen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Auch in den Vorverfahren konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren legte er wiederum keine entsprechenden Dokumente oder Unterlagen vor, weshalb auf die im IZR verspeicherte Verfahrensidentität zurückgegriffen wurde. Auch wenn im Strafregisterauszug vom 12.01.2022 keine Verurteilung aufscheint, ergeben sich seine früheren Suchtgiftdelinquenzen aus dem rechtskräftigen Erkenntnissen zu GZen. XXXX und XXXX . Mit ersterem wurde auch die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig entschieden.Auch wenn im Strafregisterauszug vom 12.01.2022 keine Verurteilung aufscheint, ergeben sich seine früheren Suchtgiftdelinquenzen aus dem rechtskräftigen Erkenntnissen zu GZen. römisch 40 und römisch 40 . Mit ersterem wurde auch die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig entschieden. Zudem räumte der Beschwerdeführer vor dem BFA (AS 135 und 139) und auch in der Beschwerde (AS 184) die strafgerichtliche Verurteilung und das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Dass der Beschwerdeführer seit der ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich aus der durchgehenden Wohnsitzmeldung laut ZMR und wurde eine Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 56 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ unter näher Bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.Gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ unter näher Bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. § 60 AsylG 2005 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. § 60 Abs. 1 Z 1 folgend, darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der Beantragte nach § 56 AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Paragraph 60, AsylG 2005 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, folgend, darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der Beantragte nach Paragraph 56, AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. 3.
- Dem BFA ist zu folgen, wenn es dies für den gegenständlichen Fall als zutreffend erachtet. Mit Erkenntnis vom 12.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot bestätigt. Da der Beschwerdeführer Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht. Mit der Entscheidung über den Folgeantrag wurde gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen, sodass sich in dieser Hinsicht auch keine Änderung ergeben hat.Mit Erkenntnis vom 12.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot bestätigt. Da der Beschwerdeführer Österreich seither nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot nach wie vor aufrecht. Mit der Entscheidung über den Folgeantrag wurde gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen, sodass sich in dieser Hinsicht auch keine Änderung ergeben hat. Dem entsprechend geht die Argumentation im Beschwerdeschriftsatz ins Leere. Der Beschwerdeführer vermeint, dass eine strafgerichtliche Verurteilung keinen Ausschlussgrund darstelle. Entscheidend seien die Anzahl, die Schwere der begangenen Taten und die Dauer des Wohlverhaltens. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerade nicht auf eine Verurteilung abstellt, sondern sich in seinem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen einer „aufrechte[n] Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG“ bezieht.Dem entsprechend geht die Argumentation im Beschwerdeschriftsatz ins Leere. Der Beschwerdeführer vermeint, dass eine strafgerichtliche Verurteilung keinen Ausschlussgrund darstelle. Entscheidend seien die Anzahl, die Schwere der begangenen Taten und die Dauer des Wohlverhaltens. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerade nicht auf eine Verurteilung abstellt, sondern sich in seinem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen einer „aufrechte[n] Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG“ bezieht. Aus welchem Grund die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist, ist dabei unerheblich. Insgesamt kann daher dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den Beschwerdeführer seit 12.01.2018 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.Insgesamt kann daher dem BFA gefolgt werden, wenn es in der gegen den Beschwerdeführer seit 12.01.2018 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben. 3.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei Nichterfüllen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Antrag im Ergebnis nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre, was durch entsprechende Maßgabe im Spruch berichtigt werden konnte (vgl. VwGH 19.09.2006, Zl. 2006/05/0038, wobei es sich hier um den umgekehrten Fall [zurückweisen statt abweisen] handelt). Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich eindeutig, dass das BFA keine inhaltlichen Kriterien des § 56 AsylG 2005 prüfte und der Entscheidung zu Grunde legte, sondern ausschließlich auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 abstellte.3.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei Nichterfüllen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Antrag im Ergebnis nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre, was durch entsprechende Maßgabe im Spruch berichtigt werden konnte vergleiche VwGH 19.09.2006, Zl. 2006/05/0038, wobei es sich hier um den umgekehrten Fall [zurückweisen statt abweisen] handelt). Aus der rechtlichen Beurteilung ergibt sich eindeutig, dass das BFA keine inhaltlichen Kriterien des Paragraph 56, AsylG 2005 prüfte und der Entscheidung zu Grunde legte, sondern ausschließlich auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 abstellte.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungs-gericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungs-gericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch war weder der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG bestätigt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenso wenig vorgetragen.Auch war weder der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG bestätigt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenso wenig vorgetragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2130394.3.00