RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlI423 2216473-1 Spruch, I423 2216473-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist festgelegt. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 11.10.2019 übermittelte das Bundesamt die Sterbemitteilung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Zum Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist in den Nachtstunden zum 26.09.2019 verstorben.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellung über das Ableben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der von den LPD XXXX an das BFA übermittelten Mitteilung eines Sterbefalls (OZ 5). In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 eingeholten Auszug aus dem ZMR wird der Beschwerdeführer ebenso als verstorben angeführt.Der Verfahrensgang und die Feststellung über das Ableben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der von den LPD römisch 40 an das BFA übermittelten Mitteilung eines Sterbefalls (OZ 5). In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2022 eingeholten Auszug aus dem ZMR wird der Beschwerdeführer ebenso als verstorben angeführt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der rechtlichen Existenz des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. XXXX / XXXX / XXXX , Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der rechtlichen Existenz des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche römisch 40 / römisch 40 / römisch 40 , Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 oder vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 oder vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN). Internationaler Schutz ist jenen Personen zu gewähren, welche die Voraussetzungen nach § 3 AsylG bzw. § 8 AsylG erfüllen. § 7 AsylG 2005 regelt jene Fälle, in denen Asylberechtigten dieser Status wieder abzuerkennen ist. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein (höchst-)persönliches Recht auf Gewährung bzw. Weiterbestehen von internationalem Schutz erloschen ist und auch nach dem AsylG 2005 eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.Internationaler Schutz ist jenen Personen zu gewähren, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 3, AsylG bzw. Paragraph 8, AsylG erfüllen. Paragraph 7, AsylG 2005 regelt jene Fälle, in denen Asylberechtigten dieser Status wieder abzuerkennen ist. Da infolge des Todes des Beschwerdeführers sein (höchst-)persönliches Recht auf Gewährung bzw. Weiterbestehen von internationalem Schutz erloschen ist und auch nach dem AsylG 2005 eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit bei Ableben, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit bei Ableben, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2216473.1.00