RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlL515 2193781-2 SpruchL515 2193784-2/25E, L515 2193784-2/25E L515 2193781-2/24E L515 2193778-2/18E IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt IV. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch vier. wie folgt lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt IV. wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch vier. wie folgt lautet: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 2 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ – „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ – „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP1 und bP2 sind Gatten und die Eltern der minderjährigen bP
- I.1.
- Die bP brachten zusammengefasst vor, Georgien verlassen zu haben, weil bP1 bzw. bP3 an einer lebensbedrohlichen bzw. mit einem schweren Leiden verbundenen Erkrankung leide. Die medizinische Behandlung sei in Georgien nicht (mehr) erschwinglich, bzw. nicht ausreichend gegeben und befänden sich die bP1 und bP3 deswegen im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr.römisch eins.1.
- Die bP brachten zusammengefasst vor, Georgien verlassen zu haben, weil bP1 bzw. bP3 an einer lebensbedrohlichen bzw. mit einem schweren Leiden verbundenen Erkrankung leide. Die medizinische Behandlung sei in Georgien nicht (mehr) erschwinglich, bzw. nicht ausreichend gegeben und befänden sich die bP1 und bP3 deswegen im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr. I.2.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 28.03.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch eins.2.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 28.03.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
- Das Vorbringen der bP zu ihren Erkrankungen und die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wurde de facto in den angefochtenen Bescheiden weitestgehend nicht erörtert. In den angefochtenen Bescheiden befanden sich zwar allgemeine Feststellungen zum georgischen Gesundheitssystem und textblockartige Ausführungen zu Erkrankungen, an welchen die bP nie vorbrachten zu leiden, zu den behaupteten Erkrankungen der bP schwiegen die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Frage der individuellen Behandlungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des georgischen Gesundheitssystems und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bP. In der Begründung wurden die bP lediglich auf das georgische Gesundheitssystem verwiesen und angeführt, dass finanzielle Belastungen im Rahmen einer Behandlung rechtlich nicht relevant wären.römisch eins.2.
- Das Vorbringen der bP zu ihren Erkrankungen und die konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wurde de facto in den angefochtenen Bescheiden weitestgehend nicht erörtert. In den angefochtenen Bescheiden befanden sich zwar allgemeine Feststellungen zum georgischen Gesundheitssystem und textblockartige Ausführungen zu Erkrankungen, an welchen die bP nie vorbrachten zu leiden, zu den behaupteten Erkrankungen der bP schwiegen die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Frage der individuellen Behandlungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des georgischen Gesundheitssystems und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bP. In der Begründung wurden die bP lediglich auf das georgische Gesundheitssystem verwiesen und angeführt, dass finanzielle Belastungen im Rahmen einer Behandlung rechtlich nicht relevant wären. I.3.1 Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1/7E, L515 2193781-1/7E, L515 2193778-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Aufgrund der vorab skizzierten Mängel im Ermittlungsverfahren bzw. der damit in Zusammenhang stehenden mangelhaften Begründung wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und sich hieraus ergebend auch der nachfolgenden Spruchpunkte III – VI gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. römisch eins.3.1 Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1/7E, L515 2193781-1/7E, L515 2193778-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Aufgrund der vorab skizzierten Mängel im Ermittlungsverfahren bzw. der damit in Zusammenhang stehenden mangelhaften Begründung wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und sich hieraus ergebend auch der nachfolgenden Spruchpunkte römisch drei – römisch sechs gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.3.
- Begründend führte das ho. Gericht im Wesentlichen aus, dass das Antragsvorbringen im angefochtenen Bescheid im beschriebenen Rahmen de facto ignoriert wurde und erfolgten hierzu sichtlich keinerlei individuelle Erhebungen, sodass insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit offenblieb, ob eine realistische Chance für die bP besteht, im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens Behandlungen zu erhalten und falls dies nicht bzw. lediglich teilweise der Fall ist, welche konkreten Folgen sich hieraus ergeben. römisch eins.3.
- Begründend führte das ho. Gericht im Wesentlichen aus, dass das Antragsvorbringen im angefochtenen Bescheid im beschriebenen Rahmen de facto ignoriert wurde und erfolgten hierzu sichtlich keinerlei individuelle Erhebungen, sodass insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit offenblieb, ob eine realistische Chance für die bP besteht, im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens Behandlungen zu erhalten und falls dies nicht bzw. lediglich teilweise der Fall ist, welche konkreten Folgen sich hieraus ergeben. Die belangte Behörde wurde daher angewiesen, in einem weiteren Verfahrensgang die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen im bereits genannten Umfang nachzuholen und darauf aufbauende individuelle Feststellungen zu treffen. Die Ausführungen, dass die bP keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK unterliegen, erwuchsen mit Erlassung des Erkenntnisses des ho. Gerichts vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1/7E, L515 2193781-1/7E, L515 2193778-1/7E in Rechtskraft.Die Ausführungen, dass die bP keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK unterliegen, erwuchsen mit Erlassung des Erkenntnisses des ho. Gerichts vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1/7E, L515 2193781-1/7E, L515 2193778-1/7E in Rechtskraft. I.4.
- Mit Schreiben der bB vom 16.11.2018 wurden die bP aufgefordert, zur Bescheinigung ihres Vorbringens medizinische Befunde, Medikamentenpläne sowie Bestätigungen vorzulegen, welchen entnommen werden kann, ob weiterhin medizinische Behandlungen erforderlich sind, sowie bejahendenfalls darzulegen, welchen Umfang und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen würden. römisch eins.4.
- Mit Schreiben der bB vom 16.11.2018 wurden die bP aufgefordert, zur Bescheinigung ihres Vorbringens medizinische Befunde, Medikamentenpläne sowie Bestätigungen vorzulegen, welchen entnommen werden kann, ob weiterhin medizinische Behandlungen erforderlich sind, sowie bejahendenfalls darzulegen, welchen Umfang und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen würden. I.4.
- Hierzu wurden von den bP mehrere medizinische Unterlagen (Befunde, Krankenhausberichte) zur Vorlage gebracht. römisch eins.4.
- Hierzu wurden von den bP mehrere medizinische Unterlagen (Befunde, Krankenhausberichte) zur Vorlage gebracht. Aus diesen ging im Wesentlichen hervor, dass sich die bP1 operativen Eingriffen im Bereich des Spinalkanals unterzogen hatte und neben regelmäßigen Kontrollen bei einem niedergelassenen Facharzt für Urologie Rehamaßnahmen als notwendig erachtet werden. Zu diesem Zweck wurde ein entsprechender Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingereicht. Überdies ging hervor, dass die bP1 nicht mobil sei, eine Physiotherapie beanspruche und auf eine tägliche Medikation angewiesen sei. Die bP2 wurde am 04.07.2018 am Ohr operiert und erhielt ihren nächsten Termin zur Nachuntersuchung bei der HNO-Ambulanz am 05.03.2019 zugewiesen. In Bezug auf die bP3 ist ein operativer Eingriff am Herzen vom 24.05.2018 zu entnehmen und wurde eine weitere ambulante Vorstellung für April 2019 in Aussicht genommen. I.5.
- Am 08.08.2019 erging an die bP vonseiten der bB die Aufforderung, aktuelle Befunde vorzulegen. Überdies wurden den bP die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend die krankheitsspezifischen, allen voran medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien übermittelt und wurden die bP eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen. römisch eins.5.
- Am 08.08.2019 erging an die bP vonseiten der bB die Aufforderung, aktuelle Befunde vorzulegen. Überdies wurden den bP die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation betreffend die krankheitsspezifischen, allen voran medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien übermittelt und wurden die bP eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen. I.5.
- Am 16.08.2019 legten die bP über ihren Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen vor. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um aktuelle Arztbriefe, Ambulanzkarten und Medikamentenpläne. römisch eins.5.
- Am 16.08.2019 legten die bP über ihren Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen vor. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um aktuelle Arztbriefe, Ambulanzkarten und Medikamentenpläne. In Bezug auf die bP1 wurde ein bisher unzureichender Therapieverlauf unter der ambulanten Reha bestätigt, zumal die Therapieeinheiten bei logistisch enormem Aufwand für die bP zu kurz sowie (zwei Mal wöchentlich) zu selten seien, um den gewünschten Therapieerfolg zu erreichen. Darüber hinaus war in Bezug auf die bP1 einem Schreiben der XXXX vom 24.04.2019 zu entnehmen, dass dieser Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 154a ASVG bewilligt und ein entsprechender Termin in einem neurologischen Rehabilitationszentrum für die nächsten vier Monate in Aussicht gestellt wurden. In Bezug auf die bP1 wurde ein bisher unzureichender Therapieverlauf unter der ambulanten Reha bestätigt, zumal die Therapieeinheiten bei logistisch enormem Aufwand für die bP zu kurz sowie (zwei Mal wöchentlich) zu selten seien, um den gewünschten Therapieerfolg zu erreichen. Darüber hinaus war in Bezug auf die bP1 einem Schreiben der römisch 40 vom 24.04.2019 zu entnehmen, dass dieser Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 154 a, ASVG bewilligt und ein entsprechender Termin in einem neurologischen Rehabilitationszentrum für die nächsten vier Monate in Aussicht gestellt wurden. In Bezug auf die bP2 ging insbesondere eine ärztliche Terminzuweisung für einen operativen Eingriff (Tympanoplastik) am 15.01.2020 hervor. In Bezug auf die bP3 wurde ein Bericht über eine ambulante Vorstellung vom 26.04.2019 vorgelegt, welchem im Wesentlichen ein medizinisch unauffälliger Befund entnommen werden konnte. So habe die Untersuchung eine sehr gute Pumpfunktion, normale Herzdimensionen und auch normale Klappenfunktionen ergeben. Überdies seien keine Residualdefekte mehr nachweisbar, sodass nur noch eine Kontrolle in einem Jahr, und hiernach weitläufiger alle zwei bis drei Jahre indiziert seien. Einschränkungen im Sport und kardiale Therapiemaßnahmen seien nicht erforderlich. I.5.
- Darüber hinaus brachten die bP nachstehende Stellungnahme ein (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): römisch eins.5.
- Darüber hinaus brachten die bP nachstehende Stellungnahme ein (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): „…
- Zu den Länderinformationen Aus dem LIB ist ersichtlich, dass für die meisten Behandlungen die Patienten einen Teil der Kosten (meist zwischen 10 und 30 %) selbst tragen müssen. Auch hält das LIB fest, dass die meisten Medikamente nicht vom staatlichen Programm umfasst sind und daher von den Patienten selbst getragen werden müssen. Auch die übermittelte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „akute Promyelozytenleukämie“ hält auf Seite drei fest: ‚Etwa 30 % der Medikamentenkosten müssen vom Patienten getragen werden.‘ Hinsichtlich des Konvolutes an Anfragebeantwortungen ist zu monieren, dass die darin angeführten Länderinformationen überwiegend nicht auf die gegenständlichen Fälle bzw. Krankheitsbilder anwendbar sind. Lediglich Teile daraus können für die Beurteilung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz fruchtbar gemacht werden. Konkrete Kosten hinsichtlich der benötigten Medikamente können den vorgelegten Länderunterlagen – mit Ausnahme der Anfragebeantwortung vom 30.05.2018, welche allerdings nur ein Medikament anführt, welches der Ast. 1 benötigt und darüber hinaus festhält, dass diese Medikamente auch nur teilweise in Georgien verfügbar wären – nicht entnommen werden. Eine mit der Ermittlungspflicht korrespondierende individuelle Auseinandersetzung mit den jeweiligen gesundheitlichen Zuständen der Antragsteller und dem einhergehenden Kostenaufwand kann den übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden. Im Hinblick auf die Anfragebeantwortung vom 16.11.2018 wird festgehalten, dass es sich dabei um andere als von den Antragstellern benötigte Psychopharmaka handelt. Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass die Kosten für die angefragten Psychopharmaka nicht übernommen werden. Der effektive Zugang zur psychiatrischen Versorgung scheint auf Basis der Anfragebeantwortung alles andere als gesichert. Die Kosten der angefragten Medikamente können der im Anhang befindlichen Originalantwort entnommen werden (BDA-2018Q414-GE-6799). Laut MedCOI werden Kosten dafür nicht übernommen. Die Kosten betreffend für Behandlungen durch Psychiater und Psychologen (stationäre, ambulante und Folgebehandlungen sowie Psychotherapie) werden laut MedCOI durch ein Sonderprogramm für psychische Gesundheit, zum Teil jedoch nur nach Bestätigung durch einen Psychiater in bestimmten öffentlichen Kliniken, übernommen bzw refundiert. Ambulante Behandlungen und Folgebehandlungen durch Psychiater werden jedoch nur bis zu vier Besuchen pro Jahr übernommen. Weitere Informationen können der im Anhang befindlichen Originalantwort entnommen werden (BDA-20179512-GE-6529). Zudem wird auch stellenweise die Aktualität der seitens des Bundesamtes herangezogenen Erkenntnisquellen in Zweifel gezogen. So ist etwa die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Behandelbarkeit von Depressionen, Verfügbarkeit bestimmter Medikamente mit
- Juni 2013 datiert und kann diesbezüglich keinesfalls von einer angemessenen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragenden Aktualität gesprochen werden. Den seitens des BVwG im Erkenntnis vom 04.06.2018 ins Treffen geführten Erfordernissen hinsichtlich entsprechender einzelfallspezifischer Ermittlungen genügen die übermittelten Erkenntnisquellen nicht (vgl. Erkenntnis S. 20 ff.)Den seitens des BVwG im Erkenntnis vom 04.06.2018 ins Treffen geführten Erfordernissen hinsichtlich entsprechender einzelfallspezifischer Ermittlungen genügen die übermittelten Erkenntnisquellen nicht vergleiche Erkenntnis S. 20 ff.) Dass den Antragstellern in Georgien – es wird erneut auf die Komplexität und damit einhergehenden gesteigerten Kosten verwiesen – der faktische Zugang zur notwendigen gesundheitlichen sowie insbesondere medikamentösen Behandlung verwehrt ist, wurde bereits ausführlich im Verfahren dargelegt und wird neben dem Vorbringen der Antragsteller vor dem Bundesamt insbesondere auf den Beschwerdeinhalt verwiesen. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 08.11.2019 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der bB vom 08.11.2019 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde den bP nicht gewährt. I.6.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt sei, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert würden.römisch eins.6.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt sei, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert würden. I.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).römisch eins.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG). I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.7.1. Die bP brachten im Wesentlichen vor, dass die bB dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1, L515 2193781-1, L515 2193778-1, nicht nachgekommen sei. Die bB habe unzureichende Länderfeststellungen in Bezug auf den Herkunftsstaat getroffen und würden die Anfragebeantwortungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Medikamenten nichts über deren tatsächlichen Zugang für die bP (Kosten) aussagen. Die bB habe auch jegliche Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Folgen beim Ausbleiben der medizinischen Behandlung unterlassen. Auch wäre festzustellen gewesen, dass die bP1 ihr gesamtes Leben an den Rollstuhl gebunden und auf Pflege angewiesen sein werde. Ein barrierefreies Leben sei in Georgien nicht möglich; es wäre daher zu prüfen gewesen, inwieweit das „Festsitzen“ in der eigenen Wohnung mangels entsprechender baulicher Grundausstattung im Hinblick auf Art 3. EMRK zu bewerten ist. römisch eins.7.1. Die bP brachten im Wesentlichen vor, dass die bB dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 04.06.2018, Zlen. L515 2193784-1, L515 2193781-1, L515 2193778-1, nicht nachgekommen sei. Die bB habe unzureichende Länderfeststellungen in Bezug auf den Herkunftsstaat getroffen und würden die Anfragebeantwortungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Medikamenten nichts über deren tatsächlichen Zugang für die bP (Kosten) aussagen. Die bB habe auch jegliche Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Folgen beim Ausbleiben der medizinischen Behandlung unterlassen. Auch wäre festzustellen gewesen, dass die bP1 ihr gesamtes Leben an den Rollstuhl gebunden und auf Pflege angewiesen sein werde. Ein barrierefreies Leben sei in Georgien nicht möglich; es wäre daher zu prüfen gewesen, inwieweit das „Festsitzen“ in der eigenen Wohnung mangels entsprechender baulicher Grundausstattung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zu bewerten ist. I.7.2. In tatsächlicher Hinsicht rügten die bP, dass die bP die notwendigen Behandlungskosten weder aus Eigenem noch durch die Hilfe ihrer Verwandten zu decken vermögen. Die bP1 sei berufsunfähig und pensioniert; die bP2 müsse Vollzeit für den Pflegebedarf der bP1 sowie für die bP3 sorgen und könne daher keine Arbeit aufnehmen. Überdies seien die Verwandten der bP nicht zur Unterstützung fähig bzw. bereit, zumal sich deren Lebensverhältnisse als ebenso prekär darstellen würden. römisch eins.7.2. In tatsächlicher Hinsicht rügten die bP, dass die bP die notwendigen Behandlungskosten weder aus Eigenem noch durch die Hilfe ihrer Verwandten zu decken vermögen. Die bP1 sei berufsunfähig und pensioniert; die bP2 müsse Vollzeit für den Pflegebedarf der bP1 sowie für die bP3 sorgen und könne daher keine Arbeit aufnehmen. Überdies seien die Verwandten der bP nicht zur Unterstützung fähig bzw. bereit, zumal sich deren Lebensverhältnisse als ebenso prekär darstellen würden. I.7.3. In rechtlicher Hinsicht folge hieraus, dass die bP keinen tatsächlichen Zugang zu den medizinisch erforderlichen Behandlungen und entsprechenden Einrichtungen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass den bP in Georgien unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung infolge inadäquater medizinischer Versorgung drohe. römisch eins.7.3. In rechtlicher Hinsicht folge hieraus, dass die bP keinen tatsächlichen Zugang zu den medizinisch erforderlichen Behandlungen und entsprechenden Einrichtungen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass den bP in Georgien unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung infolge inadäquater medizinischer Versorgung drohe. Unter Gesamtabwägung sämtlicher Interessen hätte die Behörde darüber hinaus zumindest zu dem Schluss kommen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Georgien auf Dauer unzulässig sei, zumal das private Interesse der Familie am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse Österreichs an ihrer Abschiebung überwiege, und hätte die bB in Folge den bP eine Aufenthaltsberechtigung erteilen müssen. Die bP seien strafrechtlich unbescholten und hätten aufgrund ihrer fachgerechten Behandlungen in Österreich ein großes Interesse am Verbleib in Österreich, weshalb sich die ausgesprochene Abschiebung als unzulässig erweise. I.8. Am 18.12.2019 wurde beim ho. Gericht per E-Mail ein ambulanter Patientenbrief eingebracht, welcher den seinerzeitigen Gesundheitszustand der bP1 dokumentierte. römisch eins.8. Am 18.12.2019 wurde beim ho. Gericht per E-Mail ein ambulanter Patientenbrief eingebracht, welcher den seinerzeitigen Gesundheitszustand der bP1 dokumentierte. I.9. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 18.12.2019, Zlen. L515 2193784-2/3Z, L515 2193781-2/2Z, L515 2193778-2/2Z, wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.9. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 18.12.2019, Zlen. L515 2193784-2/3Z, L515 2193781-2/2Z, L515 2193778-2/2Z, wurde den verfahrensgegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.10.1. Mit Schriftsatz des ho. Gerichts vom 04.06.2020 wurden die bP im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen sowie nachfolgenden Fragenkatalog wahrheitsgemäß und unter Zugrundelegung entsprechender Bescheinigungsmittel zu beantworten:römisch eins.10.1. Mit Schriftsatz des ho. Gerichts vom 04.06.2020 wurden die bP im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens eingeladen, Bescheinigungsmittel vorzulegen sowie nachfolgenden Fragenkatalog wahrheitsgemäß und unter Zugrundelegung entsprechender Bescheinigungsmittel zu beantworten: „… 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. Geben Sie hierzu insbesondere detailliert an, welche Behandlungen, Therapien und Medikamente Sie in Österreich zu welchem Zweck aktuell erhalten und belegen Sie dies durch entsprechende Bescheinigungsmittel, wie Befunde, Verschreibungen, etc. Geben Sie hierzu weiters detailliert und durch Bescheinigungsmittel belegt an, von welchen dieser Therapien Sie davon ausgehen, dass sie diese in Georgien nicht oder nur teilweise erhalten würden und geben sie bescheinigt den Grund hierfür an. Geben Sie weiters detailliert und bescheinigt an, welche konkreten Folgen sich für Ihren Gesundheitszustand ergeben würde, wenn Sie auf das georgische Gesundheits- und Sozialsystem angewiesen wären. 2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor. 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen: …“ I.10.2. Das ho. Gericht wies darauf hin, dass in Bezug auf die Lage in Georgien neben den den Parteien notorisch bekannten Quellen insbesondere folgende Unterlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen werden:römisch eins.10.2. Das ho. Gericht wies darauf hin, dass in Bezug auf die Lage in Georgien neben den den Parteien notorisch bekannten Quellen insbesondere folgende Unterlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen werden: 1.) Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien vom 19.10.2019 2.) EJPD, Staatssekretariat für Migration, Sektion Asyl: Focus Georgien, Reform des Gesundheitsweisens: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, Marz 2018 3.) Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 3/2020 4.) In Bezug auf die Präsenz des Virus COVID-19 in Georgien wurde auf die nachfolgenden Quellen verwiesen: https://www.google.com/covid19-map https://stopcov.ge/en https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html I.10.3. An die bB erging die Aufforderung, im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht als Verfahrenspartei sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, sowie falls es davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials dem ho. Gericht mitzuteilen. römisch eins.10.3. An die bB erging die Aufforderung, im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht als Verfahrenspartei sämtliche Umstände, welche ihr nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und nach ihrer Ansicht im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, sowie falls es davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umstände in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Lage im Herkunftsstaat nach wie vor aktuell sind, durch die Vorlage aktuellen Berichtsmaterials dem ho. Gericht mitzuteilen. I.11.1. Am 18.06.2020 langte beim ho. Gericht nachstehende Stellungnahme der bP ein: römisch eins.11.1. Am 18.06.2020 langte beim ho. Gericht nachstehende Stellungnahme der bP ein: „… 1) Die BF sind nicht in Besitz georgischer Reisepässe oder sonstiger Identitätsdokumente, diese gingen im Zuge der Fluchtbewegung verloren. 2) Der BF1 legt einen Ausweis als Kriegsveteran sowie ein Schreiben des LEPL State Service of Veterans Affairs vom XXXX .2017 vor, welche beweisen, dass er am Krieg teilgenommen hat und einen Status als Kriegsveteran innehat. 2) Der BF1 legt einen Ausweis als Kriegsveteran sowie ein Schreiben des LEPL State Service of Veterans Affairs vom römisch 40 .2017 vor, welche beweisen, dass er am Krieg teilgenommen hat und einen Status als Kriegsveteran innehat. Weiters legt er zwei Schreiben der Gemeinde XXXX vor, vom 03.11.2017 sowie vom 22.11.2017, aus welchen hervorgeht, dass der BF1 einen formellen Antrag auf Unterstützung und Medikamentenzuschuss gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt wurde. Diese Schreiben beweisen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinen effektiven Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat. Übersetzungen sind beigelegt. Weiters legt er zwei Schreiben der Gemeinde römisch 40 vor, vom 03.11.2017 sowie vom 22.11.2017, aus welchen hervorgeht, dass der BF1 einen formellen Antrag auf Unterstützung und Medikamentenzuschuss gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt wurde. Diese Schreiben beweisen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinen effektiven Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat. Übersetzungen sind beigelegt. Die anderen Fragen werden wie folgt beantwortet: ● Die Wohnadresse der letzten zwei Jahre lautet: XXXX . Davor war die Familie etwa ein halbes Jahr in XXXX wohnhaft. Davor waren die BF in anderen Wohnungen in XXXX wohnhaft, von denen die genaue Adresse vergessen wurde. Alle Wohnungen waren kleine Mietwohnungen. Die Wohnadresse der letzten zwei Jahre lautet: römisch 40 . Davor war die Familie etwa ein halbes Jahr in römisch 40 wohnhaft. Davor waren die BF in anderen Wohnungen in römisch 40 wohnhaft, von denen die genaue Adresse vergessen wurde. Alle Wohnungen waren kleine Mietwohnungen. ● Die Tochter der BF2 lebt meiner Rot-Weiß-Rot Kare plus in XXXX , ihr Name ist XXXX , auch deren Gatte lebt in Österreich. Fotos der Ausweise werden nach Möglichkeit nachgereicht. Die Tochter der BF2 lebt meiner Rot-Weiß-Rot Kare plus in römisch 40 , ihr Name ist römisch 40 , auch deren Gatte lebt in Österreich. Fotos der Ausweise werden nach Möglichkeit nachgereicht. ● Die BF2 war in Georgien Hausfrau, der BF1 hat in einem Supermarkt als Warenlieferant sowie als Koch gearbeitet. Aktuell ist er zu 100% behindert und arbeitsunfähig. ● Integrationsunterlagen werden im Anhang übermittelt. Die BF2 besucht Deutschkurse und arbeitet ehrenamtlich, sie ist aber intensiv mit der Pflege des BF1 beschäftigt und der Betreuung des BF3 beschäftigt und hat daher wenig Ressourcen und Möglichkeiten für intensive Sprachkurse oder Arbeit. Die BF1 ist in Handwerkskursen und Gruppentherapien aktiv. Alle BF sind unbescholten. Zur aktuellen gesundheitlichen Situation und den diesbzgl. Rückkehrbefürchtungen wird ausführlich Stellung genommen: BF1: Dem BF1 wurde am 08.06.2020 vom Sozialministerium eine 100%ige Behinderung attestiert, das entsprechende Gutachten wird beigelegt. Lt. Behindertenausweis bedarf der BF stets einer Begleitperson, ist auf den Gebrauch des Rollstuhls angewiesen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm unzumutbar. Der BF1 befindet sich in regelmäßiger neurologischer Behandlung, der aktuelle Arztbrief vom 26.5.2020 liegt ebenfalls bei. Der BF1 ist auf ständige Pflege angewiesen, er trägt 24h Einlagen bzw. einen Harnkatheter, ist auf Hilfe bei der Körperpflege angewiesen. Auch die aktuelle Medikamentenliste liegt bei. Der BF ist auf die Einnahme von Candeblo Plus, Metagelan, Pantoprazol, Saroten, Topriramat, Venlafaxin, Xaretol, Molaxole, Oleovit, Novalgin und Zolpidem angewiesen. Alleine das Medikament Xaretol kostet in Georgien 224 Lar, die Pension des BF1 beträgt nur 144 Lar und davon muss der BF auch noch Alimente für sein anderes Kind bezahlen. BF2: Die BF2 hat ein Ohrenimplantat rechts und wird aufgrund von Problemen 18.06.2020 in der Rudolfstiftung HNO operiert. Ein aktueller Patientenbrief wird beigelegt, der OP Bericht wird nachgereicht. Auch die aktuelle Medikamentenliste wird beigelegt, die BF2 ist auf die Einnahme von Mirtazapin und Xanor angewiesen. BF3: Der BF3 leidet an einem Herzfehler, ASD, Vorhofseptumdefekt und wurde 2018 am Herzen operiert. Weiters leidet die BF3 an Nierenproblemen, Appendizitis und Nieren Abgangstenose links. Er ist auf regelmäßige Kontrolltermine im AKH angewiesen, aktuelle Befunde und Patientenbriefe liegen bei. …“ I.11.2. Im Übrigen verwiesen die bP auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und legten die benannten medizinischen Unterlagen vor. römisch eins.11.2. Im Übrigen verwiesen die bP auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und legten die benannten medizinischen Unterlagen vor. I.11.3. Die bB gab keine Stellungnahme ab. römisch eins.11.3. Die bB gab keine Stellungnahme ab. I.12.1. Mit Schreiben vom 03.05.2021 sowie 02.07.2021 wurde die bB wiederholt aufgefordert, sich zu den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vom 18.6.2020 innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu äußern.römisch eins.12.1. Mit Schreiben vom 03.05.2021 sowie 02.07.2021 wurde die bB wiederholt aufgefordert, sich zu den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vom 18.6.2020 innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu äußern. I.12.2.1. Am 29.07.2021 langte die Stellungnahme der bB beim ho. Gericht ein und wird diese auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): römisch eins.12.2.1. Am 29.07.2021 langte die Stellungnahme der bB beim ho. Gericht ein und wird diese auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Zur Behauptung, es würde an familiärer Unterstützung mangeln: Diesbezüglich ist auf die Aussagen der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesamt zu verweisen. Im Zuge derer wurden zahlreiche Familienmitglieder angegeben. Laut dieser verfügt Herr XXXX über eine Schwester in Georgien und zwei bereits erwachsene Kinder, sowie eine nunmehr etwa 16 Jahre alte, noch minderjährige Tochter. Alle angegebenen Personen, bis auf die 16-jährige Tochter, befinden sich im arbeitsfähigen Alter und können der Familie finanziell unter die Arme greifen, sowie durch die Unterstützung bei der Pflege von Herrn XXXX und der Betreuung von XXXX , sodass es Frau XXXX möglich sein wird, selbst einer Arbeit nachzugehen, unterstützen. Laut dieser verfügt Herr römisch 40 über eine Schwester in Georgien und zwei bereits erwachsene Kinder, sowie eine nunmehr etwa 16 Jahre alte, noch minderjährige Tochter. Alle angegebenen Personen, bis auf die 16-jährige Tochter, befinden sich im arbeitsfähigen Alter und können der Familie finanziell unter die Arme greifen, sowie durch die Unterstützung bei der Pflege von Herrn römisch 40 und der Betreuung von römisch 40 , sodass es Frau römisch 40 möglich sein wird, selbst einer Arbeit nachzugehen, unterstützen. Auch Frau XXXX verfügt über ausreichend familiäre Bindungen in Georgien. Deren Eltern sind laut Erstbefragung noch am Leben und in einem Alter, in welchem es durchaus zumutbar ist, die Familie zumindest durch Betreuungstätigkeiten zu unterstützen. Weiters verfügt sie über zwei Brüder im arbeitsfähigem Alter und einer erwachsenen Tochter, welche sich in Österreich aufhält und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich. Mit dem erwähnten Aufenthaltstitel ist sie berechtigt einer Arbeit nachzugehen, weshalb es auch dieser möglich sein wird, die Familie zumindest finanziell zu unterstützen. Auch Frau römisch 40 verfügt über ausreichend familiäre Bindungen in Georgien. Deren Eltern sind laut Erstbefragung noch am Leben und in einem Alter, in welchem es durchaus zumutbar ist, die Familie zumindest durch Betreuungstätigkeiten zu unterstützen. Weiters verfügt sie über zwei Brüder im arbeitsfähigem Alter und einer erwachsenen Tochter, welche sich in Österreich aufhält und über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich. Mit dem erwähnten Aufenthaltstitel ist sie berechtigt einer Arbeit nachzugehen, weshalb es auch dieser möglich sein wird, die Familie zumindest finanziell zu unterstützen. Die Tochter der BF 2, welche mittlerweile in Österreich lebt, verfügt, genau wie deren Gatte, über einen Aufenthaltstitel und beide sind berufstätig. Beide sind bei der Firma XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt. Auf der Homepage dieser Firma sind Stellenausschreibungen veröffentlicht, welchen entnommen werden kann, dass selbst Hilfskräfte, wobei davon auszugehen ist, dass diese den niedersten Gehalt beziehen, jedenfalls weniger als Arbeiter, einen Bruttolohn von € 1.730,- plus Schichtzulage erhalten. Laut einem Bezugsrechner der Arbeiterkammer würde bei einem Bruttolohn von € 1.730,- ein Nettolohn von ca. 1.400,- Euro verbleiben. Dies ohne Heranziehung eventueller zusätzlich empfangener Leistungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Tochter der BF 2 und deren Gatten zumindest ein Nettohaushaltseinkommen von etwa € 3.000,- zur Verfügung steht. Geht man von Mietkosten von € 1.000,- aus, was entsprechend der Wohnqualität der Wohnadresse im ZMR sehr hoch gegriffen ist, stehen immer noch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung um zumindest die Medikamentenkosten und Therapiekosten übernehmen zu können. Nachfolgend wird angeführt, welche Kosten für die erforderlichen Medikamente in Georgien anfallen, wobeiDie Tochter der BF 2, welche mittlerweile in Österreich lebt, verfügt, genau wie deren Gatte, über einen Aufenthaltstitel und beide sind berufstätig. Beide sind bei der Firma römisch 40 in römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Auf der Homepage dieser Firma sind Stellenausschreibungen veröffentlicht, welchen entnommen werden kann, dass selbst Hilfskräfte, wobei davon auszugehen ist, dass diese den niedersten Gehalt beziehen, jedenfalls weniger als Arbeiter, einen Bruttolohn von € 1.730,- plus Schichtzulage erhalten. Laut einem Bezugsrechner der Arbeiterkammer würde bei einem Bruttolohn von € 1.730,- ein Nettolohn von ca. 1.400,- Euro verbleiben. Dies ohne Heranziehung eventueller zusätzlich empfangener Leistungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Tochter der BF 2 und deren Gatten zumindest ein Nettohaushaltseinkommen von etwa € 3.000,- zur Verfügung steht. Geht man von Mietkosten von € 1.000,- aus, was entsprechend der Wohnqualität der Wohnadresse im ZMR sehr hoch gegriffen ist, stehen immer noch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung um zumindest die Medikamentenkosten und Therapiekosten übernehmen zu können. Nachfolgend wird angeführt, welche Kosten für die erforderlichen Medikamente in Georgien anfallen, wobei anzumerken ist, dass ein Großteil der Medikamente durchaus durch andere Präparate ersetzt werden könnte. Etwa Zolpidem, wobei es sich um ein Schlafmittel handelt, welches der Genannte lediglich bei Bedarf einnimmt und nicht unbedingt erforderlich ist. (Die Informationen zu den Beschäftigungen der Tochter der BF 2 ergeben sich aus einem Auszug aus dem IZR und dem Sozialversicherungsregister). Die Tochter befindet sich derzeit im Mutterschutz und vermutlich anschließend in Karenz. Eine finanzielle Unterstützung ist auch in diesem Fall jedenfalls zumutbar. Kosten für Medikamente des Herrn XXXX :Kosten für Medikamente des Herrn römisch 40 : CANDEBLO Plus 8 mg/12,5 mg Tabl. 30 Stk. (Wirkstoff Candesartan - Blutdrucksenker) ist als Candezek combi verfügbar und kostet laut einer beiliegenden Anfragebeantwortung vom 09.07.2021 49 GEL (€ 15,40) METAGELAN Tabl. 500mg 30 Stk. (Wirkstoff Metamizole - Schmerzmittel) ist als Tempalgin-Sopharma verfügbar und kosten 20 Stk. 2,86 GEL (€ 0,80) Wirkstoff gleich mit Novalgin, welches lediglich bei Bedarf im Falle von Kopfschmerzen verschrieben wurde. PANTOPRAZOL +Pharma MSR Tabl. 40 mg (Wirkstoff Pantoprazole – Protonenpumpenhemmer) ist als Pantap verfügbar und kosten 28 Tabletten 38,50 GEL (€ 10,57) SAROTEN Tbl. 25 mg (Wirkstoff Amitriptyline - Arzneistoff aus der Gruppe der trizyklischen Antidepressiva, der in erster Linie zur Behandlung von Depressionen und zur langfristigen Schmerzbehandlung eingesetzt wird) ist verfügbar und kosten 25 Tabletten 3,80 GEL (€ 1,04) TOPIRAMAT 1A Tabl. 25 mg (Wirkstoff Topiramate - ist ein Mittel gegen Epilepsie (Antiepileptikum). Der Wirkstoff hilft über mehrere Wirkmechanismen, epileptische Anfälle und Krämpfe zu lindern. Darüber hinaus kann er bei Erwachsenen zur Vorbeugung von Migräne-Kopfschmerzen eingesetzt werden) ist als Epiramat verfügbar und kosten 28 Tabletten 24,55 GEL (€ 6,74) VENLAFAXIN +pharma Tabl. 75 mg (Venlafaxin ist ein Arzneistoff, der in der Behandlung von Depressionen und Angsterkrankungen verwendet wird. Chemisch handelt es sich um ein Phenylethylamin-Derivat, das als selektiver Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer seine Wirkung im Zentralnervensystem entfaltet) sind verfügbar und kosten 30 Tabletten 32 GEL (€ 8,79) XARELTO 20 mg Tabl. (Wirkstoff Rivaroxaban ist ein Arzneistoff zur Hemmung der Blutgerinnung. Die Substanz ist ein direkter Faktor Xa-Inhibitor und gehört damit zur Gruppe der direkten oralen Antikoagulanzien) ist verfügbar. Die Kosten sind nicht aufliegend, konnte jedoch in Erfahrung gebracht werden, dass die, in der Stellungnahme behaupteten 224 GEL in etwa mit den Kosten in Europa übereinstimmen. Dabei handelt es sich um € 61,16. MOLAXOLE Btl (Wirkstoff Macropol Sachets enthalten ein Pulver, bestehend aus Macrogol und Salzen. Macrogol ist eine Substanz, die Wasser bindet und so die Darmtätigkeit anregt) ist verfügbar und kostet ein Sachet 0,73 GEL (€ 0,24, gerechnet auf einen Monat 21,90 GEL = € 7,20) Insgesamt wären daher für Medikamente monatlich 400,- GEL und umgerechnet € 110,- (dabei wurden die Einheiten bereits auf die Monatsdosis hochgerechnet). Ebenfalls verfügbar sind sonstige orthopädische Hilfsmittel, wie Einlagen bzw. Windel für Erwachsene, entsprechende Matratzen und dergleichen. Wobei dabei bestimmte Anschaffungen nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf erforderlich sind, wie beispielsweise entsprechende Matratzen. Eine konkrete Auflistung aller erforderlicher Kosten für die Bewältigung des Alltags ist nicht möglich, da dies von unterschiedlichen Parametern abhängig ist, welche nicht im gesamten Umfang überprüft bzw. auch vorgeben werden können. Allerdings stehen auch entsprechende finanzielle Starthilfen zur Verfügung, welche in Anspruch genommen werden könnten. Es ist aus hierortiger Sicht der Familie zumutbar auf die Hilfe der Tochter zurückzugreifen, welcher zumutbar ist, zwischen € 200 und € 300 pro Monat zur Verfügung zu stellen, womit der medizinische Bedarf für Herrn XXXX bedeckt sein müsste. Für die sonstige Versorgung (Miete, Verpflegung, usw) wird Frau XXXX zugemutet werden können eine Arbeitsstelle anzunehmen um die Familie zu versorgen, zumal es vor der Ausreise auch möglich war, allein mit der Pension des Herrn XXXX das Auslangen zu finden. Denn laut den Aussagen im Zuge der Einvernahmen ging Frau XXXX nie einer Arbeit nach, da Sie immer von Ihren Ehemännern versorgt wurde. Sie hätte jedoch gelegentlich als Babysitterin gearbeitet. Herr XXXX will seit seinem 30 Lebensjahr in Militärpension sein und seither keiner Arbeit mehr nachgegangen sein. Es erschließt sich dem Bundesamt nicht, wie die Familie vor der Erkrankung des BF1 das Auslangen mit der Pension von behauptet GEL 44 hat finden können, wenn sie nicht durch die Familie unterstützt worden wären. Denn die Erkrankung war beim BF1 erst im Jahr 2015 zu einem massiven gesundheitlichen Problem geworden, davor war er zehn Jahre lang keiner Arbeit nachgegangen und soll die Familie mit 44 GEL das Auslangen gefunden haben, ohne die Möglichkeit Betracht zu ziehen, dass Frau XXXX sich einer Arbeitsstelle bedienen könnte. Insgesamt wären daher für Medikamente monatlich 400,- GEL und umgerechnet € 110,- (dabei wurden die Einheiten bereits auf die Monatsdosis hochgerechnet). Ebenfalls verfügbar sind sonstige orthopädische Hilfsmittel, wie Einlagen bzw. Windel für Erwachsene, entsprechende Matratzen und dergleichen. Wobei dabei bestimmte Anschaffungen nicht regelmäßig, sondern nur bei Bedarf erforderlich sind, wie beispielsweise entsprechende Matratzen. Eine konkrete Auflistung aller erforderlicher Kosten für die Bewältigung des Alltags ist nicht möglich, da dies von unterschiedlichen Parametern abhängig ist, welche nicht im gesamten Umfang überprüft bzw. auch vorgeben werden können. Allerdings stehen auch entsprechende finanzielle Starthilfen zur Verfügung, welche in Anspruch genommen werden könnten. Es ist aus hierortiger Sicht der Familie zumutbar auf die Hilfe der Tochter zurückzugreifen, welcher zumutbar ist, zwischen € 200 und € 300 pro Monat zur Verfügung zu stellen, womit der medizinische Bedarf für Herrn römisch 40 bedeckt sein müsste. Für die sonstige Versorgung (Miete, Verpflegung, usw) wird Frau römisch 40 zugemutet werden können eine Arbeitsstelle anzunehmen um die Familie zu versorgen, zumal es vor der Ausreise auch möglich war, allein mit der Pension des Herrn römisch 40 das Auslangen zu finden. Denn laut den Aussagen im Zuge der Einvernahmen ging Frau römisch 40 nie einer Arbeit nach, da Sie immer von Ihren Ehemännern versorgt wurde. Sie hätte jedoch gelegentlich als Babysitterin gearbeitet. Herr römisch 40 will seit seinem 30 Lebensjahr in Militärpension sein und seither keiner Arbeit mehr nachgegangen sein. Es erschließt sich dem Bundesamt nicht, wie die Familie vor der Erkrankung des BF1 das Auslangen mit der Pension von behauptet GEL 44 hat finden können, wenn sie nicht durch die Familie unterstützt worden wären. Denn die Erkrankung war beim BF1 erst im Jahr 2015 zu einem massiven gesundheitlichen Problem geworden, davor war er zehn Jahre lang keiner Arbeit nachgegangen und soll die Familie mit 44 GEL das Auslangen gefunden haben, ohne die Möglichkeit Betracht zu ziehen, dass Frau römisch 40 sich einer Arbeitsstelle bedienen könnte. Dass dem BF 1 jegliche finanzielle Unterstützung in Georgien verweigert wird bzw. sein Antrag gänzlich abgelehnt wurde ist nicht zutreffend. Dem Schreiben des Amtes für Gesundheitsschutz und soziale Bedienung der Verwaltung von Munizipalität der Stadt XXXX kann entnommen werden, dass Herr XXXX im entsprechenden Jahr 2017 bereits die vorgesehene Unterstützung erhalten hatte und diese nicht erhöht werden könnte. Im Folgejahr hätte er erneut Anspruch auf 100 Lari als Zuschuss für Medikamente gehabt. Somit kann nicht grundsätzlich von der Unterstützungsverweigerung ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr könnte auch das Unterstützung durch das medizinische Hilfsprogramm des IOM zur Verfügung gestellt werden. Dass dem BF 1 jegliche finanzielle Unterstützung in Georgien verweigert wird bzw. sein Antrag gänzlich abgelehnt wurde ist nicht zutreffend. Dem Schreiben des Amtes für Gesundheitsschutz und soziale Bedienung der Verwaltung von Munizipalität der Stadt römisch 40 kann entnommen werden, dass Herr römisch 40 im entsprechenden Jahr 2017 bereits die vorgesehene Unterstützung erhalten hatte und diese nicht erhöht werden könnte. Im Folgejahr hätte er erneut Anspruch auf 100 Lari als Zuschuss für Medikamente gehabt. Somit kann nicht grundsätzlich von der Unterstützungsverweigerung ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr könnte auch das Unterstützung durch das medizinische Hilfsprogramm des IOM zur Verfügung gestellt werden. Ob die Angehörigen der BF 1 und 2 in der Lage sind finanzielle Unterstützung zu leisten, was in der Stellungnahme verneint wurde, ist hierorts nicht überprüfbar, jedoch unglaubwürdig. Denn wie bereits erwähnt ist sowohl die in Österreich lebende Tochter jedenfalls in der Lage zu unterstützen und kann auch nicht glaubwürdig sein, dass die Familie in der Vergangenheit keine Unterstützung erhalt hat. Es wird Frau XXXX jedenfalls zumutbar sein eine Arbeitsstelle anzunehmen während der zwischenzeitlich bereits acht Jahre alte und gesundete Sohn ohnehin tagsüber die Schule besuchen wird. Herr XXXX wird es möglich sein, einige Stunden täglich alleine zu verbringen und kann sich dieser der zeitlichen Unterstützung seiner Angehörigen, sowie der Angehörigen seiner Gattin bedienen, zumal diese zu einem großen Teil erwerbsuntätig sein sollen. So ist laut der vorliegenden Stellungnahme zum Beispiel der erwachsene Sohn des BF 1 arbeitslos und könnte sich somit der Versorgung seines Vaters annehmen. Dass Frau XXXX sich rund um die Uhr um den Sohn und ihren Mann kümmern muss ist nicht nachvollziehbar, zumal der Sohn, wie bereits ausgeführt acht Jahre und schulpflichtig ist, sowie in Österreich erfolgreich behandelt wurde und laut den aktuellen Befunden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorliegen. Er wurde sowohl erfolgreich am Herzen und am Blinddarm operiert. Bezüglich der Herz-Operation sind hinkünftig keine Einschränkungen zu erwarten und lediglich Vorsorgeuntersuchungen alle zwei bis drei Jahre empfohlen. Auch im Falle der XXXX wurden alle erforderlichen Operationen durchgeführt und sind alle erfolgreich verlaufen. Es ist bei beiden keine zukünftig nötige medizinische Behandlung erforderlich.Ob die Angehörigen der BF 1 und 2 in der Lage sind finanzielle Unterstützung zu leisten, was in der Stellungnahme verneint wurde, ist hierorts nicht überprüfbar, jedoch unglaubwürdig. Denn wie bereits erwähnt ist sowohl die in Österreich lebende Tochter jedenfalls in der Lage zu unterstützen und kann auch nicht glaubwürdig sein, dass die Familie in der Vergangenheit keine Unterstützung erhalt hat. Es wird Frau römisch 40 jedenfalls zumutbar sein eine Arbeitsstelle anzunehmen während der zwischenzeitlich bereits acht Jahre alte und gesundete Sohn ohnehin tagsüber die Schule besuchen wird. Herr römisch 40 wird es möglich sein, einige Stunden täglich alleine zu verbringen und kann sich dieser der zeitlichen Unterstützung seiner Angehörigen, sowie der Angehörigen seiner Gattin bedienen, zumal diese zu einem großen Teil erwerbsuntätig sein sollen. So ist laut der vorliegenden Stellungnahme zum Beispiel der erwachsene Sohn des BF 1 arbeitslos und könnte sich somit der Versorgung seines Vaters annehmen. Dass Frau römisch 40 sich rund um die Uhr um den Sohn und ihren Mann kümmern muss ist nicht nachvollziehbar, zumal der Sohn, wie bereits ausgeführt acht Jahre und schulpflichtig ist, sowie in Österreich erfolgreich behandelt wurde und laut den aktuellen Befunden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorliegen. Er wurde sowohl erfolgreich am Herzen und am Blinddarm operiert. Bezüglich der Herz-Operation sind hinkünftig keine Einschränkungen zu erwarten und lediglich Vorsorgeuntersuchungen alle zwei bis drei Jahre empfohlen. Auch im Falle der römisch 40 wurden alle erforderlichen Operationen durchgeführt und sind alle erfolgreich verlaufen. Es ist bei beiden keine zukünftig nötige medizinische Behandlung erforderlich. Es geht daher aus Sicht des Bundesamtes die Behauptung ins Leere, dass die Familie, bei einem Versagen von Unterstützungsleistungen durch den georgischen Staat kein Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung offen stünde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in dessen Erkenntnissen, insbesondere in Bezug auf georgische Staatsbürger, aktuell, wie historisch, auf den VfGH, welcher sich auf Entscheidungen des EGMR stützt, in welchen es lautet, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Erkrankung leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In einem aktuellen Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2021 (GZ.: L518 2229362-1/10Z) wird erneut auf diese Judikatur erwiesen, wobei es sich ebenfalls um eine georgische Staatsbürgerin handelt, welche schwer erkrankt ist. Es wird beurteilt, dass der EGMR davon ausgeht, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall). Dieser Fall geht von einer Person aus, welche keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal einem Pflegebett gehabt hätte und an einer tödlichen Erkrankung litt. Es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben wäre. Es geht daher aus Sicht des Bundesamtes die Behauptung ins Leere, dass die Familie, bei einem Versagen von Unterstützungsleistungen durch den georgischen Staat kein Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung offen stünde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in dessen Erkenntnissen, insbesondere in Bezug auf georgische Staatsbürger, aktuell, wie historisch, auf den VfGH, welcher sich auf Entscheidungen des EGMR stützt, in welchen es lautet, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Erkrankung leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In einem aktuellen Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2021 (GZ.: L518 2229362-1/10Z) wird erneut auf diese Judikatur erwiesen, wobei es sich ebenfalls um eine georgische Staatsbürgerin handelt, welche schwer erkrankt ist. Es wird beurteilt, dass der EGMR davon ausgeht, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall). Dieser Fall geht von einer Person aus, welche keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal einem Pflegebett gehabt hätte und an einer tödlichen Erkrankung litt. Es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben wäre. Derartiges liegt gegenständlich nicht vor. Keinem der Beschwerdeführer würde in Georgien Derartiges auch nur ansatzweise drohen. Aufgrund der konkreten Erkrankungen kann ohnehin lediglich der Gesundheitszustand des Herrn XXXX von Relevanz für die Beschwerdebehandlung sein, da sowohl Frau XXXX , als auch der gemeinsame Sohn XXXX in Österreich erfolgreich medizinisch behandelt wurden und keine schwere Erkrankungen vorliegen.Derartiges liegt gegenständlich nicht vor. Keinem der Beschwerdeführer würde in Georgien Derartiges auch nur ansatzweise drohen. Aufgrund der konkreten Erkrankungen kann ohnehin lediglich der Gesundheitszustand des Herrn römisch 40 von Relevanz für die Beschwerdebehandlung sein, da sowohl Frau römisch 40 , als auch der gemeinsame Sohn römisch 40 in Österreich erfolgreich medizinisch behandelt wurden und keine schwere Erkrankungen vorliegen. Im Falle von Herrn XXXX liegt zwar eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor, jedoch keine welche mit den oben zitierten Fällen vergleichbar wäre. Ihm würde bei einer Rückkehr weder extreme Armut, noch Einsamkeit, oder ein qualvoller Tod drohen. Er verfügt über ein großes soziales Netzwerk, bestehend aus zahlreichen engen Verwandten. Er hat zudem seine Gattin, welche ihm Betreuung und Unterstützung bieten kann. Zudem ist Herr XXXX nicht völlig eingeschränkt in seinem Tun. Auch wenn eine entsprechende Lähmung mit Folgeerscheinungen vorliegt, ist er durchaus in der Lage bestimmte Alltagssituationen auch selbst zu bewältigen, wie auch den Ausführungen in der Stellungnahme ersichtlich sind. So verbringt er seine Zeit in Österreich immerhin auch in Handwerkskursen. Auch dem vorliegenden Sachverständigengutachten für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen 13.03.2020 kann entnommen werden, dass der BF 1 sich alleine anziehen könne, da er in der Lage ist seine Arme zu bewegen. Auch könne er sich alleine innerhalb der Wohnung transferieren, er würde sich dabei anhalten, was selbstständig durchgeführt werden kann. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege. Der BF 3 ist nunmehr fast acht Jahre alt und wurde erfolgreich behandelt. Außer Kontrollen alle zwei bis drei Jahre (laut Befund des AKH) sind keine weiteren medizinischen Behandlungen nötig. Dass die BF 2 diesen rund um die Uhr zu betreuen haben wird bzw. gegenwärtig hat, ist nicht anzunehmen und auch nicht begründbar. Bei einer Rückkehr nach Georgien ist es der Familie durchaus zumutbar, dass Herr XXXX sich etwa nach der Schule um seinen Sohn kümmert, bis seine Gattin von der Arbeit kommt. Im Falle von Herrn römisch 40 liegt zwar eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor, jedoch keine welche mit den oben zitierten Fällen vergleichbar wäre. Ihm würde bei einer Rückkehr weder extreme Armut, noch Einsamkeit, oder ein qualvoller Tod drohen. Er verfügt über ein großes soziales Netzwerk, bestehend aus zahlreichen engen Verwandten. Er hat zudem seine Gattin, welche ihm Betreuung und Unterstützung bieten kann. Zudem ist Herr römisch 40 nicht völlig eingeschränkt in seinem Tun. Auch wenn eine entsprechende Lähmung mit Folgeerscheinungen vorliegt, ist er durchaus in der Lage bestimmte Alltagssituationen auch selbst zu bewältigen, wie auch den Ausführungen in der Stellungnahme ersichtlich sind. So verbringt er seine Zeit in Österreich immerhin auch in Handwerkskursen. Auch dem vorliegenden Sachverständigengutachten für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen 13.03.2020 kann entnommen werden, dass der BF 1 sich alleine anziehen könne, da er in der Lage ist seine Arme zu bewegen. Auch könne er sich alleine innerhalb der Wohnung transferieren, er würde sich dabei anhalten, was selbstständig durchgeführt werden kann. Er benötige Hilfe bei der Körperpflege. Der BF 3 ist nunmehr fast acht Jahre alt und wurde erfolgreich behandelt. Außer Kontrollen alle zwei bis drei Jahre (laut Befund des AKH) sind keine weiteren medizinischen Behandlungen nötig. Dass die BF 2 diesen rund um die Uhr zu betreuen haben wird bzw. gegenwärtig hat, ist nicht anzunehmen und auch nicht begründbar. Bei einer Rückkehr nach Georgien ist es der Familie durchaus zumutbar, dass Herr römisch 40 sich etwa nach der Schule um seinen Sohn kümmert, bis seine Gattin von der Arbeit kommt. Einen Verbleib in Österreich allein damit zu begründen, dass Herr XXXX in Georgien keine gleichwertige Versorgung erhalten würde, ist mit der oben angeführten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Mit der Unterstützung der Familie wird es ihm möglich sein auch in Georgien eine neue Existenz, wenn auch auf niedereren Niveau als in Österreich, aufzubauen. Auch die Begründungen der rechtlichen Vertretung bezüglich der Wohn- und Transportkosten können allein nicht dazu dienen den Verbleib zu rechtfertigen. Die Abholung der Medikamente kann seine Gattin erledigen und wird für die Transportwege zu eventuellen Therapien oder Untersuchungen die Unterstützung der Verwandten offenstehen. Zur Begründung eines neuen Haushalts kann entsprechend Unterstützung im Zuge der freiwilligen Rückkehr in Anspruch genommen werden, welche einen Neustart möglich macht. Es könnte eine Starthilfe in Anspruch genommen werden, welche zusätzlich zum medizinischen Programm der IOM die Anfangszeit finanziell erleichtern würde. Betreffend die Physiotherapien des BF1 darf noch angemerkt werden, dass sich dieser laut der vorliegenden Befunde vom 26.05.2020 passiv im Zuge der stationären Rehabilitationsmaßnahmen verhalten würde, da er auf eine weitere stationäre Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung bestehen würde. Jedoch besteht auch das österreichische Gesundheitssystem nicht in dem Sinne, dass Patienten Therapiemaßnahmen nach deren Forderungen bewilligt werden, sondern nach Verfügbarkeit und einer Kosten- Nutzenrechnung durch die Sozialversicherungsträger. Daher ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass dem BF 1 in Österreich immer die geforderte Maßnahme zur Verfügung stehen wird. Ebenso verhält es sich in Georgien. Therapien werden nach Verfügbarkeit durchgeführt und müssen auch österreichische Versicherungsnehmer oft lange Wartezeiten überdauern um die erforderlichen Maßnahmen auch zur Verfügung gestellt bzw. bewilligt zu bekommen. Einen Verbleib in Österreich allein damit zu begründen, dass Herr römisch 40 in Georgien keine gleichwertige Versorgung erhalten würde, ist mit der oben angeführten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Mit der Unterstützung der Familie wird es ihm möglich sein auch in Georgien eine neue Existenz, wenn auch auf niedereren Niveau als in Österreich, aufzubauen. Auch die Begründungen der rechtlichen Vertretung bezüglich der Wohn- und Transportkosten können allein nicht dazu dienen den Verbleib zu rechtfertigen. Die Abholung der Medikamente kann seine Gattin erledigen und wird für die Transportwege zu eventuellen Therapien oder Untersuchungen die Unterstützung der Verwandten offenstehen. Zur Begründung eines neuen Haushalts kann entsprechend Unterstützung im Zuge der freiwilligen Rückkehr in Anspruch genommen werden, welche einen Neustart möglich macht. Es könnte eine Starthilfe in Anspruch genommen werden, welche zusätzlich zum medizinischen Programm der IOM die Anfangszeit finanziell erleichtern würde. Betreffend die Physiotherapien des BF1 darf noch angemerkt werden, dass sich dieser laut der vorliegenden Befunde vom 26.05.2020 passiv im Zuge der stationären Rehabilitationsmaßnahmen verhalten würde, da er auf eine weitere stationäre Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung bestehen würde. Jedoch besteht auch das österreichische Gesundheitssystem nicht in dem Sinne, dass Patienten Therapiemaßnahmen nach deren Forderungen bewilligt werden, sondern nach Verfügbarkeit und einer Kosten- Nutzenrechnung durch die Sozialversicherungsträger. Daher ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass dem BF 1 in Österreich immer die geforderte Maßnahme zur Verfügung stehen wird. Ebenso verhält es sich in Georgien. Therapien werden nach Verfügbarkeit durchgeführt und müssen auch österreichische Versicherungsnehmer oft lange Wartezeiten überdauern um die erforderlichen Maßnahmen auch zur Verfügung gestellt bzw. bewilligt zu bekommen. Wenn auf das Kindeswohl des XXXX Bezug genommen wird ist dies aus Sicht des Bundesamtes keinesfalls durch eine Rückkehr gefährdet. Herr XXXX befindet sich noch nicht derart lange im Bundesgebiet, dass sich daraus ein besonders schützenswertes Privatleben ergeben hätte. Durch die Herzerkrankung ist auch nicht davon auszugehen, dass er die ersten beiden Jahre in Österreich große soziale Kontakte gepflegt hätte. Er hat die Hälfte seines jungen Lebens in Georgien verbracht wo er über einen großen familiären Rückhalt verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er in der georgischen Sprache verhaftet ist, zumal nicht bekannt ist, dass seine Eltern über besondere Deutschkenntnisse verfügen um mit ihm auch im Familienkreis Deutsch zu sprechen.Wenn auf das Kindeswohl des römisch 40 Bezug genommen wird ist dies aus Sicht des Bundesamtes keinesfalls durch eine Rückkehr gefährdet. Herr römisch 40 befindet sich noch nicht derart lange im Bundesgebiet, dass sich daraus ein besonders schützenswertes Privatleben ergeben hätte. Durch die Herzerkrankung ist auch nicht davon auszugehen, dass er die ersten beiden Jahre in Österreich große soziale Kontakte gepflegt hätte. Er hat die Hälfte seines jungen Lebens in Georgien verbracht wo er über einen großen familiären Rückhalt verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er in der georgischen Sprache verhaftet ist, zumal nicht bekannt ist, dass seine Eltern über besondere Deutschkenntnisse verfügen um mit ihm auch im Familienkreis Deutsch zu sprechen. Aus obig angeführten Gründen beantragt das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde in allen Spruchpunkten und die Abschiebung für alle genannten Beschwerdeführer für zulässig zu erklären. I.12.2.2. In der Beilage wurden die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der bB beigefügt. römisch eins.12.2.2. In der Beilage wurden die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der bB beigefügt. I.13. Das ho. Gericht ordnete für den 12.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.13. Das ho. Gericht ordnete für den 12.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.13.1. In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerten sich die bP mit Eingabe vom 01.10.2021 wie folgt:römisch eins.13.1. In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerten sich die bP mit Eingabe vom 01.10.2021 wie folgt: „… Zum aktuellen Gesundheitszustand des BF1: Dem fachärztlichen Attest vom 13.09.2021 sind die aktuellen Diagnosen sowie die aktuell notwendige Therapie zu entnehmen. Der BF1 ist zu 100% behindert, er ist auf ständige Begleitung und Pflege angewiesen. Er ist an den Rollstuhl gebunden, trägt Windeln und Katheter. Er ist auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen, aktuell 8 verschiedene Medikamente täglich. Der BF1 ist schwer übergewichtig (ca. 150 Kilo), wobei er sein Gewicht nicht auf herkömmliche reduzieren kann. Aktuell ist eine Operation zur Magenverkleinerung in Vorbereitung und es werden diesbzgl. Voruntersuchungen durchgeführt, wozu Bestätigungen in Vorlage gebracht werden. Die Gewichtreduktion ist Voraussetzung für die weitere Rehabilitation sowie Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, wie die beiliegenden Befunde zeigen. Einen konkreten OP-Termin gibt es noch nicht, da dieser noch von den Ergebnissen der Voruntersuchungen abhängig ist. Im Detail lauten die aktuellen Diagnosen: ● Kopfschmerzen ● Adipositas – Fettleibigkeit ● Paraplegie der Beine ● Blasenentleerungsstörung ● Mastdarmstörung ● Windelpflicht ● Hochgradige Gangstörung ● Chronisches Schmerzsyndrom ● Depressive Störung ● Rollstuhlplicht Der behandelnde Arzt hält im Befund vom 13.09.2021 fest, dass der BF1 stets auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist und dass das Absetzen der Medikation zu lebensgefährlichen Zuständen führen kann. Betr. des psychischen Gesundheitszustandes wird ein ausführlicher Befundbericht von XXXX vom 05.05.2021 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.09.2021 vorgelegt, in welchen dem BF1 eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken diagnostiziert wird. Der BF1 leidet unter einer schweren depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Angstzuständen, Flashbacks, Konzentrationsstörung, starken Schuldgefühlen und Suizidgedanken. Die Schwere der Symptome sowie der hohe Leidensdruck erfordern unbedingt eine Fortsetzung der Therapie. Betr. des psychischen Gesundheitszustandes wird ein ausführlicher Befundbericht von römisch 40 vom 05.05.2021 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.09.2021 vorgelegt, in welchen dem BF1 eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken diagnostiziert wird. Der BF1 leidet unter einer schweren depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Angstzuständen, Flashbacks, Konzentrationsstörung, starken Schuldgefühlen und Suizidgedanken. Die Schwere der Symptome sowie der hohe Leidensdruck erfordern unbedingt eine Fortsetzung der Therapie. Aus dem Schreiben von XXXX vom 06.05.2021 geht hervor, dass der BF1 unter großen Zukunftsängsten leidet, da er seine Behandlung in Georgien nicht fortsetzen kann, da seine Invaliditätspension sehr gering ist und er Alimente zahlen muss. Als Kriegsinvalide ohne finanzielle Mittel kann er seine Behandlung nicht fortsetzen. Aus dem Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2021 geht hervor, dass der BF1 unter großen Zukunftsängsten leidet, da er seine Behandlung in Georgien nicht fortsetzen kann, da seine Invaliditätspension sehr gering ist und er Alimente zahlen muss. Als Kriegsinvalide ohne finanzielle Mittel kann er seine Behandlung nicht fortsetzen. Weiters wird eine Bestätigung vom 15.06.2020 vorgelegt, wonach der BF1 seit Jänner 2020 an 14-tägigen psychoedukativen Gruppensituationen teilnimmt. Der BF1 befindet sich ebenfalls in psychiatrischer Behandlung bei Dr. XXXX – FA f. Psychiatrie und Neurologie, ein diesbzgl. Befund wird nachgereicht. Der BF1 befindet sich ebenfalls in psychiatrischer Behandlung bei Dr. römisch 40 – FA f. Psychiatrie und Neurologie, ein diesbzgl. Befund wird nachgereicht. Zu erwartende Behandlungskosten in Georgien: Die BF hätten in Georgien zwar Anspruch auf Krankenversicherung, diese deckt allerdings keine Medikamentenkosten und nur einen Teil von Behandlungskosten ab. Schon vor der Ausreise aus Georgien musste der BF1 das Medikament Xarelto einnehmen, welches 224 Lari pro Packung mit 28 Stück (bei täglicher Einnahme) und damit monatlich, kostet. Die BF2 verkaufte ihr Haus, ihr Auto und ihren gesamten Besitz, um für diese Kosten aufzukommen. Als das nicht mehr möglich war, reisten sie nach Österreich. Betreffend der aktuellen Medikation wird ein aktuelles fachärztliches Attest vom 13.09.2021 vorgelegt. Der BF1 nimmt aktuell täglich die folgenden Medikamente: Candeblo Plus 16/!2, 5mg 1-0-0-0 Topiramat Ftbl 50mg 1-0-0-1 Wellbutrin 150 mg 1-0-0-0 Xarelto 20mg 1-0-0-0 Oleovit 10-0-0-0 Vitamin C 400mg 1-1-1-1 Zusätzlich nimmt der BF1 Ciprofloxacin 500mg bei Bedarf (Antibiotika Harninfekt, weil sich der Katheter regelmäßig entzündet) sowie Molaxol bei Bedarf (gegen Verdauungsprobleme), sowie Pantoprazol als Magenschoner wegen der vielen Medikamente. Neben den Medikamenten ist der BF auf zahlreiche Hygieneartikel, insbesondere Windeln und Katheter, angewiesen. Es wird eine Aufstellung über die Kosten der Medikamente in Österreich vorgelegt, wobei diese hier in ihrer Gesamtheit von der Krankenkasse übernommen werden. Bezgl. der Medikamentenkosten in Georgien haben die BF selbst Ermittlungen über einen Freund getätigt. Dieser war in verschiedenen Apotheken und hat Bestätigungen über die aktuellen Preise eingeholt und die jeweiligen Rechnungen an die BF geschickt. Diese werden samt Übersetzung der Stellungnahme beigefügt: Daraus ergibt sich: Xarelto kostet für 28 Stück, dh für ungefähr 1 Monat 196 Lari. Ciprofloxacin (Antibiotikum) kostet für 100 Stück 72 Lari. Pantoprazol (Magenschoner) kostet ca. 25 Lari. Die anderen Medikamente waren nicht verfügbar bzw. sind die Namen der Generika den BF und dessen Freund nicht bekannt. Schon alleine an den Kosten von Xarelto zeigt sich, dass der BF1 sich dieses niemals leisten kann und somit keinen faktischen Zugang hat. Wie wichtig das Medikament Xarelto für den BF1 ist, ergibt sich aus dem Patientenausweis, welcher ebenfalls vorgelegt wird. Der BF1 ist verpflichtet, diesen Patientenausweis immer bei sich zu tragen. Auf der Rückseite steht, dass niemals eine Dosis ausgelassen werden darf und eine Absetzung ein hohes Risiko für die Bildung von Blutgerinnseln bedeutet. An dieser Stelle darf nochmal auf den Fachärztlichen Befund vom 13.09.2021 hingewiesen werden, wonach der BF1 stets auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist und das Absetzen der Medikation zu lebensgefährlichen Zuständen führen könnte. Zu erwartenden Einkommenssituation in Georgien: Betreffend der Höhe der Pension in Georgien wird ein Schreiben der georgischen Sozialbehörden inkl. einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche vom 13.07.2021 vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass die Pension 144 Lari monatlich beträgt. Das entspricht weniger als 50 Euro. Neben dem Pensionsanspruch steht dem BF1 noch eine jährliche Unterstützung von 100 Lari Medikamente zu. Diesbzgl. wird darauf hingewiesen, dass das BFA im Bescheid auf Seite 39 einen Rechenfehler gemacht hat. Es hält richtig fest, dass die Pension 144 Lari monatlich sind sowie 100 Lari im Jahr für Medikamente zur Verfügung stehen und errechnet dann eine monatliche Unterstützungsleistung von 244 Lari. Dies ist nicht richtig. Monatlich erhält der BF1 nur 152 Lari, das entspricht umgerechnet etwa 50 Euro. Darüber hinaus ist der BF1 für seine minderjährige Tochter Alimenten pflichtig. Diesbzgl. wird ein Urteil des Stadtgerichts XXXX vom 22.12.2011 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der BF1 150 Lari monatlich für seine Tochter leisten muss.Darüber hinaus ist der BF1 für seine minderjährige Tochter Alimenten pflichtig. Diesbzgl. wird ein Urteil des Stadtgerichts römisch 40 vom 22.12.2011 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der BF1 150 Lari monatlich für seine Tochter leisten muss. Auch aktuell bezieht der BF1 über einen Bekannten mit Vollmacht seine Pension, obwohl er im Ausland ist und bezahlt damit die Alimente. So etwas wie einen Unterhaltsvorschuss gibt es in Georgien nicht, es wird nicht darauf geachtet, dass ein Existenzminimum nicht geleistet werden muss, sondern die Ansprüche des Kindes haben Vorrang und er müsste weiterhin seine gesamte Pension für die Alimente zahlen. Die BF2 ist grundsätzlich arbeitsfähig, aber sie muss ihren Ehemann pflegen. Der BF1 kann nur bis zu 3 Stunden alleine sein, danach ist er auf ihre Pflege angewiesen: von Waschen, über Windeln wechseln bis zum Ankleiden. Daher kann die BF2 nicht arbeiten und kein Einkommen für die Familie verdienen. Es gibt in Georgien auch keine Familienangehörigen, die finanziell unterstützen können. Die Eltern des BF1 sind verstorben, die Eltern der BF2 sind in Pension, empfangen Mindestpension und können gerade für ihre eigenen Lebenskosten aufkommen. Die Schwester des BF1 ist alleinerziehende Mutter und Witwe, die zwei Brüder der BF2 haben Frauen und Kinder und leben alle am Existenzminimum. Die BF besitzen kein Eigentum in Georgien. Sie müssten eine Wohnung mieten, was von der Invaliditätspension des BF1 niemals abgedeckt werden kann. Zur Integration und zum Kindeswohl: Betreffend der Integration dürfen Bestätigungen für alle BF vorgelegt werden. Der BF1 kann aufgrund seines schlechten physischen sowie psychischen Gesundheitszustands nur sehr eingeschränkt an Integrationsmaßnahmen teilnehmen. Die BF2 ist mit der Pflege des BF1 sehr gefordert und dadurch auch eingeschränkt. Der BF3 ist 7 Jahre alt und besucht die 2. Klasse Volksschule. Vorgelegt werden: ● Schulbesuchsbestätigung für den BF2 [BF3] vom 02.07.2021 ● Teilnahmebestätigung an einem A2 Kurs für die BF2 vom 08.09.2021 ● Anmeldebestätigung für einen A2 Kurs für die BF2 mit Kursbeginn am 13.09.2021 ● Unterstützungsschrieben von XXXX vom 27.09.2021 Unterstützungsschrieben von römisch 40 vom 27.09.2021 ● Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit für die BF2 vom 29.09.2021 ● Bestätigung über Remunerationstätigkeiten vom 26.08.2021 Das Kindeswohl ist ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen. Dabei ist auf die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab abzustellen, darunter etwa die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) und die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9). Das Kindeswohl ist ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen. Dabei ist auf die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab abzustellen, darunter etwa die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) und die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,). Im Dezember 2021 wird der BF3 4 Jahre in Österreich sein. Da er 7 Jahre alt ist, hat er damit den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht. Er hat keine Erinnerung an Georgien. Er spricht fast nur mehr Deutsch, er kann auf Georgisch nicht Lesen und Schreiben und fühlt sich in der deutschen Sprache besser als in der georgischen. Er hat viele Freunde, die nicht verlieren möchte. Außerdem besucht er nun die 2. Klasse Volksschule und müsste in Georgien wieder in der 1. Klasse beginnen, da er Georgisch nicht Lesen und Schreiben kann. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Georgien sind ärmlichste Verhältnisse, unter denen es dem BF3 am Notwendigsten fehlen würde. Das gesamte Geld müsste für die Medikation des schwerkranken Vaters aufgewendet werden. Das Geld würde nicht ausreichen und damit würde sich der Gesundheitszustand dramatisch verschlechtern. Der BF3 hätte daher einen unter starken Schmerzen leidenden und nicht behandelbaren Vater zu Hause und eine Mutter, die zu 100% mit der Pflege des kranken Vaters beschäftigt ist. Diese Umstände gefährden das Kindeswohl in höchstem Ausmaß. Darüber hinaus würde der BF3 den Kontakt zu seiner Schwester verlieren. Diese ist eine sehr wichtige Bezugsperson für ihn. Sie ist 23 Jahre alt, es besteht täglicher Kontakt und sie sehen sich mindestens einmal im Monat. Es ist seine einzige Schwester und er möchte den engen, persönlichen Kontakt zu ihr behalten. Außerdem wird er gerade Onkel, da seine Schwester ein 4 Monate altes Baby hat, was der BF3 ganz toll findet und ständig zu dem Baby möchte und ein guter Onkel werden will. …“ I.13.2. Die bB erstattete mit Schriftsatz vom 04.10.2021 eine Gegenäußerung und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Prozessvorbringen, insbesondere auf ihre oa. Stellungnahme vom 29.07.2021. römisch eins.13.2. Die bB erstattete mit Schriftsatz vom 04.10.2021 eine Gegenäußerung und verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Prozessvorbringen, insbesondere auf ihre oa. Stellungnahme vom 29.07.2021. I.14. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.14. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Gemeinsame Befragung der P: RI macht die P darauf aufmerksam, dass sich die nachfolgenden Fragen an alle P richten und diese jeder für sich beantworten kann. Wenn jemand auf eine Frage nicht antwortet und zu den Antworten der anderen P schweigt, zieht der RI hieraus den Schluss, dass keine Einwände gegen diese Antworten bestehen und sie die P in Bezug auf ihre Person in sinngemäßer Weise gelten lässt. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Ich habe in der Zwischenzeit von Georgien eine Kostenaufstellung was die Hygieneartikel die ich brauche, kosten. RI: Haben Sie die Liste mit? P1: Ja. Ähnliche Kathetern wie ich sie hier verwende, gibt es in Georgien nicht. Ich habe eine Preisaufstellung von Kathetern die es in Georgien gibt. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P1: Meine Tochter ist verheiratet und lebt in XXXX . Meine Schwester lebt in Griechenland. Sie hat drei Kinder und Enkelkinder und hat eigene Probleme. P1: Meine Tochter ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Meine Schwester lebt in Griechenland. Sie hat drei Kinder und Enkelkinder und hat eigene Probleme. RI: Wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? P1: Meine Tochter arbeitet, aber sie ist momentan in Karenz. Sie ist verheiratet. Meine Schwester arbeitet auch. Sie arbeitet als Pflegekraft. RI: Wie ist ihr Verhältnis zu ihnen? P1: Die in XXXX verheiratete Tochter ist meine Stieftochter, aber wir haben eine Vater-Tochter Beziehung. P1: Die in römisch 40 verheiratete Tochter ist meine Stieftochter, aber wir haben eine Vater-Tochter Beziehung. RI: Werden Sie von ihnen unterstützt? P1: Wie wäre es möglich, dass sie mich unterstützen? Sie unterstützen mich emotional und sagen alles wird gut. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: So kleine, minimal. P auf Georgisch: Ich habe einen A1 Kurs angefangen, aber dann ist die Reha gekommen und danach kam Corona. In der XXXX gibt es zwei bis drei Mal die Woche einen Deutschkurs und diesen besuche ich. P auf Georgisch: Ich habe einen A1 Kurs angefangen, aber dann ist die Reha gekommen und danach kam Corona. In der römisch 40 gibt es zwei bis drei Mal die Woche einen Deutschkurs und diesen besuche ich. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: fragt Dolmetscherin auf Georgisch, ob ihn der Richter fragte, ob er bereit wäre Deutsch zu lernen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Jedes Land hat eigene Gesetze die befolgt werden, aber in meiner Sache habe ich alle Möglichkeiten ausgeschöpft und habe mich an allen möglichen Stellen gewandt, sei es Staatverwaltung, Bürgermeister, die Abteilung für Veteranen. Ich konnte es mir nicht einmal leisten ein Medikament wegen meiner Thrombose zu kaufen. Ich habe mich an die Stadtverwaltung gewandt und wurde dann von einer Stelle zur anderen geschickt und dann bekam ich ein Schreiben, dass ich innerhalb eines Jahres, eine Unterstützung in der Höhe von 100 Lari erhalten würde. Als diese 100 Lari ausgeschöpft waren und ich einen neuen Antrag gestellt habe wurden mir diese verwehrt. Die Abteilung für Veteranen hat mich einmal unterstützt und bei nächsten Ansuchen verwies sie mich wieder an die Stadtverwaltung. Es war auch nicht möglich, mich an der Wirbelsäule zu operieren. Ich hatte ein Hämatom. Ich weiß nicht, ob es heute möglich wäre, aber damals war die Behandlung nicht möglich. Als ich zum Arzt musste haben mich 5 Männer auf den Stuhl gesetzt und mich so getragen zum Arzt. Es gibt keine Infrastruktur, dass man sonst aus der Wohnung hinaus kann. Es ist bereits für gesunde Menschen schwer in Georgien zu leben, aber für mich als Rollstuhlfahrer fehlt die gesamte Infrastruktur. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich wüsste nicht wohin ich gehen könnte. Ich müsste am Flughafen bleiben, weil ich keine Bleibe in Georgien habe. Ich und meine Familie werden in Georgien zu Grunde gehen. RI: Welche Behandlungen bzw. Medikationen erhalten Sie in Österreich, die Sie in Georgien nicht erhalten würden? P: Ich brauche eine Rehabilitation um endlich den Rollstuhl verlassen zu können. In Georgien war keine Operation möglich und auch keine Reha. Ich bekam in Österreich diesen Ausweis und ich kann in Österreich in jeder beliebigen Apotheke dieses Medikament gegen die Thrombose erhalten. Außerdem nehme ich viele Medikamente ein, es sind sieben Medikamente. Ich brauche außerdem Hygieneartikel und einen Katheter. Ich würde in Georgien 100 Lari Pension und zusätzlich 44 Lari als Kriegsveteran erhalten. Laut einem richterlichem Beschluss muss ich 150 Lari Alimente bezahlen. Meine Bitte ist die Lage zu berücksichtigen und mir die Möglichkeit zu geben, dass ich mich in Österreich weiter behandeln lassen darf. Mein Sohn spricht besser Deutsch als Georgisch. Es ist in der Pension eine zweite georgische Familie untergebracht, die einen Sohn haben, der ungefähr so alt ist wie unser Sohn, und diese sprechen miteinander Deutsch. Meine Frau ist als Putzkraft in der Pension beschäftigt, weil wir möchten etwas zurückgeben, was uns geboten wurde. RI: Gibt es einen konkreten Therapieplan bzw. eine konkrete Aussicht, mit welchen Besserungen zu rechnen ist, hinsichtlich Ihrer Krankheit? P: Durch die mangelnde Bewegung nehme ich an Gewicht zu und das ist auch ein Nachteil für meine Mobilität. Es ist eine Operation zur Magenverkleinerung geplant. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Georgisch hauptsächlich mit meiner Frau und mit meinen Sohn versuche ich Deutsch zu reden, er ist besser als ich. Ich frage z.B. wie ist es auf Deutsch und wenn meine Aussprache falsch ist dann korrigiert er mich und hilft mir. RI: Wie ist es möglich, dass Sie mit Ihrem Sohn auf Deutsch kommunizieren, wenn Sie vorher nicht in der Lage waren mit mir eine einfachste Kommunikation auf Deutsch zu führen? P: Heute ist eine Ausnahmesituation ich bin sehr aufgeregt, ich könnte heute meinen eigenen Namen vergessen. Der heutige Tag ist für mich ein sehr wichtiger Tag. Es wird über unser Schicksal entschieden. Aber ich versichere Ihnen, dass ich in zwei Monaten mit dem A1 Zertifikat zu Ihnen komme und Ihnen das persönlich zeigen werde. Befragung der P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P: Mir fällt nichts ein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich habe gestern mit meinem Enkel gespielt. RI: Den ganzen Tag? P: Wir haben gestern Geburtstag, ich und mein Sohn. Wir haben eine Party gemacht und schlafen gegangen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich kann mich an die Begründung der Erstbehörde nicht wörtlich erinnern, aber der Sinn der Begründung war, dass wir in Georgien alles hätten, was aber nicht stimmt. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Mein Mann würde in einer tiefen Depression verfallen, weil in Georgien für Rollstuhlfahrer die Infrastruktur fehlt und er konnte für 1 Jahr und 8 Monate die Wohnung nicht verlassen. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Mit meinem Mann spreche ich Georgisch, aber mit meinem Sohn spreche ich eigentlich auf Deutsch. Er spricht mit uns auf Deutsch. RI: Wie spricht Ihr Mann mit Ihrem Sohn? P: Er spricht Georgisch mit dem Sohn, aber er fragt ihn immer nach Bezeichnung der Gegenstände auf Deutsch und versucht immer mit ihm Deutsch zu lernen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Wollen Sie sich zu P3 äußern? P2: Er hat sich als sehr sprachbegabt herausgestellt und hat sehr schnell Deutsch gelernt. Er hat Freunde in der Schule und macht auch Sport. Er spielt Fußball. Er hat nur 1er im Zeugnis gehabt und nur einen 2er. P1 fordert die P3 auf Georgisch auf, den RI zu erzählen wie er sie beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt. Fragen der RV: Keine.Fragen der Regierungsvorlage, Keine. Den RV wird eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt.Den Regierungsvorlage wird eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; P1: Ich kann nur Danke sagen für die Hilfe und die Behandlungen die ich hier erhalten habe. Es ist sehr schade und traurig, dass mein eigenes Land nicht im Stande war mich medizinisch zu versorgen. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Weitere Beweisanträge: Keine. RV legt abschließend psychologische Stellungnahme zu P1 vom 07.10.2021 vor.Regierungsvorlage legt abschließend psychologische Stellungnahme zu P1 vom 07.10.2021 vor. …“ I.15.1. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 02.11.2021 ergänzend Folgendes vor:römisch eins.15.1. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 02.11.2021 ergänzend Folgendes vor: „… Zur Behauptung, die BF könnten auf familiäre Unterstützung in Georgien zurückgreifen: Das BFA mutmaßt, dass die BF auf finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige in Georgien zurückgreifen können. Alternativbegründend führt das BFA an, dass Familienangehörige die Pflege des BF1 übernehmen könnten, so dass die BF2 arbeiten könnte und so das für die Behandlungen nötige Geld verdienen könnte. Dabei verkennt das BFA den Sachverhalt: Der BF1 wiegt 140 Kilo, ist an den Rollstuhl gebunden und kann die grundlegendsten Dinge des Alltags nicht selbst erledigen. Er braucht durchgehend (zumindest alle 2-3 Stunden) Hilfe durch die BF2 beim Waschen, Anziehen, Essen, Katheter legen und Windeln wechseln. Das sind aufopferungsvolle Pflegetätigkeiten, die die BF2 als liebende Ehefrau zwar übernimmt, die aber keinen anderen Verwandten zumutbar sind. Es besteht zu keinem der in Georgien lebenden Verwandten eine derart enge Beziehung, dass sich eine Person davon bereit erklären würde, diese Tätigkeiten zu übernehmen. Schon die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Angehörigen zu keiner Unterstützung gewillt bzw. in der Lage sind. Im Gegenteil würde der BF1 ihnen zur Last fallen. Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Unterstützungsfähigkeit bzw. –willigkeit durch Verwandte besteht. Die Annahme einer solchen ist lediglich eine Mutmaßung. Auch von einer finanziellen Unterstützung ist nicht auszugehen: Der BF1 hat nur eine Schwester, die in Griechenland lebt und zu der kaum Kontakt besteht. Neben seiner Schwester hat der BF1 noch zwei erwachsene Kinder, zu denen ebenfalls lediglich sporadischer telefonischer Kontakt alle paar Monate besteht. Das Verhältnis kann als zerrüttet bezeichnet werden. Sein Sohn verdient nun etwa 400 Lari monatlich (im Zeitpunkt der Stellungnahme vom Juni 2020 war er arbeitslos) und benötigt dieses Geld zur Deckung seiner eigenen Lebenskosten. Die Tochter des BF1 ist geschieden und alleinerziehende Mutter. Sie hat Sorgepflichten für ihre Kinder und kann selbst kaum für ihren Unterhalt sorgen. Unterstützung ist vonseiten der Angehörigen des BF1 nicht zu erwarten, weder finanziell noch durch Pflege. Die Eltern der BF2 beziehen Mindestpension in Georgien, die nicht zur Deckung der Lebenskosten ausreicht. Zu einem ihrer Brüder hat die BF2 seit 4-5 Jahren gar keinen Kontakt mehr, der andere Bruder ist berufstätig und muss seine eigene Familie versorgen. Er kann und will weder finanziell, noch durch Pflege unterstützen. Zur Behauptung, die Tochter der BF2 könnte die BF finanziell unterstützen: Das BFA führt in seiner Stellungnahme an, dass die Tochter der BF2 sowie ihr Ehemann berufstätig sind und bei der Firma XXXX arbeiten. Woher das BFA diese Information nimmt, ist nicht ersichtlich und es liegt nahe, dass diese Information rechtswidrig – nämlich ohne Zustimmung der nicht am Verfahren beteiligten betroffenen Personen – erlangt wurde und das Einbringen dieser Information in das gegenständliche Verfahren zumindest eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften darstellt.Das BFA führt in seiner Stellungnahme an, dass die Tochter der BF2 sowie ihr Ehemann berufstätig sind und bei der Firma römisch 40 arbeiten. Woher das BFA diese Information nimmt, ist nicht ersichtlich und es liegt nahe, dass diese Information rechtswidrig – nämlich ohne Zustimmung der nicht am Verfahren beteiligten betroffenen Personen – erlangt wurde und das Einbringen dieser Information in das gegenständliche Verfahren zumindest eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften darstellt. Auf die Anzeigepflicht des BVwG gem. § 78 StPO wird hingewiesen.Auf die Anzeigepflicht des BVwG gem. Paragraph 78, StPO wird hingewiesen. Inhaltlich sind die Ausführungen des BFA falsch: Die Tochter der BF2 ist in Karenz und aktuell nicht berufstätig. Der Mann der Tochter beginnt mit 1.11.2021 eine Ausbildung und muss Stunden reduzieren, außerdem braucht die Familie demnächst eine größere Wohnung, da die jetzige für 3 Personen zu klein ist. Das Familieneinkommen beträgt aktuell (ohne Einbußen durch Stundenreduktion) etwa 2.200 Euro (1.500 Euro Lohn, 430 Euro Karenzgeld, 170 Euro Kinderbeihilfe), die monatlichen Fixkosten betragen etwa 1.300-1.500 Euro (Miete, Strom, Gas, Internet, Autoversicherung, Telefon, Benzin, Inkassoschulden), daneben gibt es Kosten für das Neugeborene, Lebensmittel für 3 Personen und sonstige Kosten des täglichen Lebens. Die Tochter der BF2 gibt an, dass sie und ihr Mann niemals in der Lage wären, ihre Mutter in Georgien finanziell zu unterstützen. Das Einkommen reicht gerade zum Überleben, es kann weder etwas gespart werden, noch können Verwandte unterstützt werden. Wenn Unterstützung für Verwandte möglich ist, so unterstützt der Mann der Tochter seine Eltern in Georgien sporadisch mit Essen und Kleidung, weil diese ebenfalls Empfänger von Mindestpension sind. Festgehalten wird, dass kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Familienangehörige besteht und dass keine Bereitschaft und keine faktische Möglichkeit zur Unterstützung durch Angehörige besteht. Zu den Kosten für Medikamente: Das BFA errechnet etwa 400 Lari Medikamentenkosten monatlich, dazu kommen Ausgaben für Hygieneprodukte wie Windeln und Katheter, die das BFA nicht beziffert. Auch entstehen hohe Anschaffungskosten für den Rollstuhl, ein besonderes Bett sowie eine besondere Matratze. Der Kostenberechnung des BFA wird grundsätzlich nicht entgegengetreten. Umgerechnet erscheinen 100 Euro für Medikamente nicht hoch, aber aus Seite 5 des vom BFA eingebrachten LIB vom 09.07.2021 ergibt sich, dass alleine die Medikamentenkosten das durchschnittliche pro Kopf Monatseinkommen um 30 % übersteigen. Es wird auf die Stellungnahme vom 01.10.2021 verwiesen, wonach das monatliche Einkommen der BF in Georgien lediglich 144 Lari Pension beträgt, die der BF1 eigentlich als Alimente für seine minderjährige Tochter bezahlen muss. De facto hat die Familie gar kein Einkommen und kann auch aufgrund der Pflege kein Einkommen durch Erwerbstätigkeit generieren. Auch würden in Georgien nicht nur Medikamentenkosten anfallen, sondern auch Kosten für das alltägliche Leben: eine kleine Wohnung, die behindertengerecht wäre, würde etwa 800 Lari in XXXX kosten. Dazu kommen noch Kosten für Nahrungsmittel, Hygieneprodukte (insbesondere auch Windeln, Katheter), Energiekosten, Verkehrsmittel zu medizinischen Einrichtungen sowie einmalige hohe Anschaffungskosten für spezielle Matratzen, Bett, Rollstuhl.Es wird auf die Stellungnahme vom 01.10.2021 verwiesen, wonach das monatliche Einkommen der BF in Georgien lediglich 144 Lari Pension beträgt, die der BF1 eigentlich als Alimente für seine minderjährige Tochter bezahlen muss. De facto hat die Familie gar kein Einkommen und kann auch aufgrund der Pflege kein Einkommen durch Erwerbstätigkeit generieren. Auch würden in Georgien nicht nur Medikamentenkosten anfallen, sondern auch Kosten für das alltägliche Leben: eine kleine Wohnung, die behindertengerecht wäre, würde etwa 800 Lari in römisch 40 kosten. Dazu kommen noch Kosten für Nahrungsmittel, Hygieneprodukte (insbesondere auch Windeln, Katheter), Energiekosten, Verkehrsmittel zu medizinischen Einrichtungen sowie einmalige hohe Anschaffungskosten für spezielle Matratzen, Bett, Rollstuhl. Das BFA hält fest, dass es vor der Ausreise auch möglich war, alleine mit der Pension des BF1 zu leben. Dem werden die Ausführungen der Stellungnahme der BFV entgegengehalten, wonach die BF ihr gesamtes Hab und Gut verkauften, um davon das Medikament Xarelto zu kaufen und als das Vermögen aufgebraucht war, nach Österreich reisten. Erschwerende Umstände aufgrund der Covid19 Pandemie: Der BF1 ist gem. der Covid19-Risiko-Verordnung BGBl II Nr. 203/2020 aufgrund seines Body Mass Index von 44,1 Angehöriger der Risikogruppe und bis dato aufgrund gesundheitlicher Vorbehalte nicht geimpft. Die Länderberichte zeigen, dass Georgien aktuell von einer weiteren schweren Welle der Pandemie betroffen ist, was eine zusätzliche aktuelle Gefahrenquelle für den BF1 darstellt.Der BF1 ist gem. der Covid19-Risiko-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, aufgrund seines Body Mass Index von 44,1 Angehöriger der Risikogruppe und bis dato aufgrund gesundheitlicher Vorbehalte nicht geimpft. Die Länderberichte zeigen, dass Georgien aktuell von einer weiteren schweren Welle der Pandemie betroffen ist, was eine zusätzliche aktuelle Gefahrenquelle für den BF1 darstellt. …“ I.15.2. Am 15.11.2021 langte die Stellungnahme der bB beim ho. Gericht ein und trat diese den vorstehenden Ausführungen der bP zur Datenschutzverletzung im Wesentlichen dadurch entgegen, dass die Tochter und deren Ehegatte durch die bP verfahrensrechtlich selbst ins Treffen geführt worden seien, zumal das ho. Gericht um Informationen zu Aufenthalten Angehöriger im Bundesgebiet ersucht hätte. Dabei habe das Bundesamt diese lediglich im Rahmen der zulässigen Behördenkompetenz überprüft und nicht missbräuchlich Daten verwendet oder Abfragen getätigt. römisch eins.15.2. Am 15.11.2021 langte die Stellungnahme der bB beim ho. Gericht ein und trat diese den vorstehenden Ausführungen der bP zur Datenschutzverletzung im Wesentlichen dadurch entgegen, dass die Tochter und deren Ehegatte durch die bP verfahrensrechtlich selbst ins Treffen geführt worden seien, zumal das ho. Gericht um Informationen zu Aufenthalten Angehöriger im Bundesgebiet ersucht hätte. Dabei habe das Bundesamt diese lediglich im Rahmen der zulässigen Behördenkompetenz überprüft und nicht missbräuchlich Daten verwendet oder Abfragen getätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die Identität der bP steht fest. Die bP1 hat in Georgien nach ihrer Grundschulausbildung eine Fachschule für Köche absolviert und danach als Warenlieferant in einem Supermarkt sowie in diversen Lokalen als Koch gearbeitet. Die bP1 nahm an der bewaffneten Auseinandersetzung der georgischen Zentralregierung mit Südossetien und Abchasien Anfang der 1990er-Jahre als Berufsoffizier teil. Die bP1 hat seither den Status des Kriegsveteranen inne und bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von GEL 144,00. wobei die genaue Ursache für die vorzeitige Pensionierung nicht festgestellt werden kann. Neben dem Pensionsanspruch steht der bP1 noch eine jährliche Unterstützung von GEL 100,00 zu. Die bP2 ging in Georgien keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie widmete sich vorrangig Haushaltsarbeiten sowie der Kinderbetreuung und nahm Gelegenheitsarbeiten, wie z.B. „Babysitten“, wahr. Die bP verließen Georgien ausschließlich, damit sich die bP1 und bP3 in Österreich medizinisch behandeln lassen können. Die bP verfügen in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Gestalt der in XXXX wohnhaften leiblichen volljährigen Tochter der bP2 aus anderer Ehe, somit um die Stieftochter der bP1 und die Halbschwester der bP3. Die Bezugsperson lebt nunmehr mit ihrem Gatten und einem minderjährigen Ehekind in aufrechter Haushaltsgemeinschaft. Vor ihrer Ausreise aus Georgien lebte die Bezugsperson mit den bP in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist als Arbeiterin in einem österreichischen Privatunternehmen beschäftigt und bezieht ein Familieneinkommen von etwa € 2.200,00. Die bP verfügen in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt in Gestalt der in römisch 40 wohnhaften leiblichen volljährigen Tochter der bP2 aus anderer Ehe, somit um die Stieftochter der bP1 und die Halbschwester der bP3. Die Bezugsperson lebt nunmehr mit ihrem Gatten und einem minderjährigen Ehekind in aufrechter Haushaltsgemeinschaft. Vor ihrer Ausreise aus Georgien lebte die Bezugsperson mit den bP in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist als Arbeiterin in einem österreichischen Privatunternehmen beschäftigt und bezieht ein Familieneinkommen von etwa € 2.200,00. Die übrigen Familienangehörigen leben nach wie vor in Georgien. In Bezug auf die bP1 bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt einer Schwester und zweier volljähriger sowie eines minderjährigen Kinder bzw. Kindes. Gegenüber dem minderjährigen Kind besteht zum Zeitpunkt des hg. Erkenntnisses eine Unterhaltspflicht iHv GEL 150,00, die laut zugrundeliegenden Urteils des Stadtgerichts XXXX zeitlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist (Juni 2022). Die bP2 verfügt in Georgien über familiäre Bindungen in Form beider Elternteile sowie zweier Brüder. Die übrigen Familienangehörigen leben nach wie vor in Georgien. In Bezug auf die bP1 bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt einer Schwester und zweier volljähriger sowie eines minderjährigen Kinder bzw. Kindes. Gegenüber dem minderjährigen Kind besteht zum Zeitpunkt des hg. Erkenntnisses eine Unterhaltspflicht iHv GEL 150,00, die laut zugrundeliegenden Urteils des Stadtgerichts römisch 40 zeitlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist (Juni 2022). Die bP2 verfügt in Georgien über familiäre Bindungen in Form beider Elternteile sowie zweier Brüder. , Die bP1 leidet nach mehreren operativen Eingriffen infolge einer arteriovenösen Malformation im Bereich des 7. – 12. Brustwirbels (Th7 – Th12) an Paraparese. Dabei handelt es sich um eine Lähmung (Parese) der unteren Extremitäten, d.h. die Lähmung beider Beine. Klinisch trat bei der bP1 mit der angeführten Erkrankung zusammenhängend in weiterer Folge eine neurogene Blasenstörung hinzu, die zu einer anhaltenden Inkontinenz führte. Ferner wurde bei der bP1 Hypertonie (erhöhter Blutdruck) sowie Adipositas (Fettleibigkeit) diagnostiziert. Darüber hinaus leidet die bP1 an einer rezidivierenden depressiven Störung und zeigt ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in einem wiederholten Erleben von Traumata in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, und daraus folgend in Schlafstörungen sowie in Suizidgedanken manifestiert. Infolge der angeführten körperlichen Krankheiten ist die bP1 auf die tägliche Einnahme von Blutdrucksenkern, Blutgerinnungshemmern, Kopfschmerzmitteln sowie Vitaminpräparaten angewiesen; zur weiteren Symptombehandlung sind bei Bedarf Antibiotika (Harnwegsinfekt) und verdauungsfördernde Arzneimittel erforderlich. Das Absetzen der Blutgerinnungshemmer könnte zu lebensgefährlichen Zuständen führen. Die bP1 bedarf weiters physiotherapeutischer (rehabilitativer) Maßnahmen und ist sie bei der Verrichtung ihrer Alltagshandlungen, insbesondere bei der Körperpflege weitgehend auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen. Ferner bedarf sie medizinischer Hilfs- und Hygienemittel in Form eines Rollstuhls, Harnkatheters sowie in Form von Erwachsenenwindeln. Dem Akteninhalt nach ist die bP1 aber durchaus in der Lage, bestimmte Alltagssituationen auch selbst zu bewältigen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie in Österreich Handwerkskurse besucht und grundsätzlich keine Beeinträchtigungen in den oberen Extremitäten aufweist. In Bezug auf ihr psychisches Beschwerdebild befindet sich die bP1 seit November in fachärztlicher (psychiatrischer) und seit Jänner 2020 in therapeutischer Behandlung, wobei sie in Bezug auf letztere zunächst ein psychoedukatives Gruppenangebot des mobilen Interventionsteams der Caritas Wien in Anspruch nahm und sich seit September 2021 regelmäßigen psychotherapeutischen Einheiten bzw. Sitzungen beim Verein „ XXXX “ unterzieht. Eine fachärztliche und psychologische Betreuung erscheint nach der Aktenlage weiterhin als erforderlich. Zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden bedarf die bP1 in medikamentöser Hinsicht der regelmäßigen Einnahme von Antidepressiva sowie im Bedarfsfall der kurzzeitigen Einnahme von Schlafmitteln.In Bezug auf ihr psychisches Beschwerdebild befindet sich die bP1 seit November in fachärztlicher (psychiatrischer) und seit Jänner 2020 in therapeutischer Behandlung, wobei sie in Bezug auf letztere zunächst ein psychoedukatives Gruppenangebot des mobilen Interventionsteams der Caritas Wien in Anspruch nahm und sich seit September 2021 regelmäßigen psychotherapeutischen Einheiten bzw. Sitzungen beim Verein „ römisch 40 “ unterzieht. Eine fachärztliche und psychologische Betreuung erscheint nach der Aktenlage weiterhin als erforderlich. Zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden bedarf die bP1 in medikamentöser Hinsicht der regelmäßigen Einnahme von Antidepressiva sowie im Bedarfsfall der kurzzeitigen Einnahme von Schlafmitteln. Die bP1 wiegt ferner 140 kg und weist einen Body-Mass-Index von 44,1 auf. Im Jahr 2019 erfolgte ein rehabilitativer Aufenthalt im Neurologischen Rehabilitationszentrum Rosenhügel und zeigte die bP1 danach vor dem Hintergrund ihres bisherigen Krankheitsverlaufes, wonach sie über weite Strecken bettlägerig war, beachtliche Fortschritte, insbesondere wurde sie bei ihrem behandelnden Arzt mobil mit Hilfe vorstellig und traten auch hinsichtlich der diagnostizierten Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen dahingehend Besserungen ein, dass sie im Bereich der Reithose mehr Gefühlsempfinden aufweist und auch vermehrt Kontrolle auszuüben vermag. Aus diesem Grund sind entsprechende Langzeiterfolge der neurophysiologischen Rehabilitationsmaßnahmen indiziert, wobei sich in Bezug auf die bP1 aus medizinischer Sicht weitere physiotherapeutische Maßnahmen im Rahmen eines stationär-rehabilitativen Aufenthalts als erforderlich erweisen. Zuletzt zeigte die bP1 ein passives Therapieverhal