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{'item': 'L518 1403679-4'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 10§68§ 67§ 38§ 57§ 52§ 46§ 53§ 13§ 55§ 29

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlL518 1403679-4 Spruch, L518 1403679-4/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie reiste am XXXX .2006 am Flughafen Wien-Schwechat unter Verwendung eines total gefälschten Schengenvisums ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2006 nach abgebrochener Zurückweisung durch die österreichische Grenzpolizei wegen einer selbst zugefügten Schnittverletzung am Unterarm einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie reiste am römisch 40 .2006 am Flughafen Wien-Schwechat unter Verwendung eines total gefälschten Schengenvisums ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2006 nach abgebrochener Zurückweisung durch die österreichische Grenzpolizei wegen einer selbst zugefügten Schnittverletzung am Unterarm einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits wenige Tage nach der Antragstellung in Österreich wurde die bP noch im Dezember 2006 von Deutschland zurückgeschoben und vom deutschen Ausländeramt zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass die regierende Hanrapetakan-Partei die Überlassung ihres Wohnhauses sowie ihrer Werkstätte samt Garagen, in der von der bP ein Steinmetzbetrieb geführt worden sei, gefordert habe. Die bP habe sich jedoch geweigert und sei deshalb von einflussreichen Parteiangehörigen bedroht und misshandelt worden. Um Druck auf die bP auszuüben, sei auch ihre schwangere Frau von einem Pkw angefahren und dabei leicht verletzt worden. Ein krimineller Ex-Freund der Gattin hätte Probleme gemacht, welcher beste Beziehungen gehabt hätte und hätten die Verwandten (Tante des Vaters und weitere Verwandte) der bP bei einem Streitschlichtungsversuch keinen Erfolg gehabt. Auf Anraten des örtlichen Polizeichefs habe sich die bP mit ihrer Familie (Frau und Kind) nach Georgien abgesetzt. Die bP sei ohne Familie nach ca. zwei Monaten schlepperunterstützt von Tiflis nach Wien gereist, da sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Ihr eigentliches Reiseziel wäre Spanien gewesen. Am 04.01.2007 langte eine Strafanzeige wegen eines Raufhandels, bei welchem ca. 13 georgische, russisch und armenische Asylwerber mit Messern und Stuhlbeinen bewaffnet auf mongolische Asylwerber losgegangen sein sollen bei der bB ein, in welcher die bP als Beschuldigter geführt wurde. Im Rahmen der Ermittlungen zum Raufhandel wurde demnach auch im Zimmer der bP Diebesgut gefunden. Die bP bestritt sowohl den Raufhandel und vermeinte auch, das Diebesgut, Einbruchwerkzeug und die Suchtmittelutensilien noch nie gesehen zu haben bzw. würde dies anderen gehören. Es erfolgte auch eine Anzeige wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen und wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Die bP wurde mangels Schuldbeweises freigesprochen, jedoch wegen Urkundenfälschung (Visum bei Einreise) zu einer bedingten 2-monatigen Haftstrafe verurteilt. Die von der bB veranlassten Recherchen im Heimatland der bP im Jahr 2008 ergaben, dass die bP nie an der von ihr genannten Adresse gelebt hat. An dieser Adresse befindet sich vielmehr ein Steinmetzbetrieb, in welchem die bP jedoch nur für ein paar Monate als Angestellter gearbeitet hat. Sie war demnach weder im Besitz des Betriebes, noch hatte sie eine führende Position dort inne wie grundsätzlich von ihr behauptet wurde. Grundsätzlich wurden alle behaupteten verfolgungsrelevanten Umstände verneint und bestätigte nicht einmal der tatsächlich einen Friseursalon besitzende Bruder der bP in Armenien das Vorbringen der bP. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 01.12.2008, FZ. 06 13.065-BAT,

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 01.12.2008, FZ. 06 13.065-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als völlig unglaubwürdig; zumal die bP zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht habe und zudem durch ein Erhebungsergebnis eines Sachverständigen für Armenien ein Großteil der behaupteten Geschehnisse widerlegt werden konnte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, Zl. E11 403.679-1/2009-6E, wurde die Beschwerde

§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, Zl. E11 403.679-1/2009-6E, wurde die Beschwerde

Paragraph 3, 8, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 26.03.2009 in Rechtskraft. I.

  1. Am 22.07.2009 hat die bP bei der bB ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Sie gab an, dass sie seit der ersten Asylantragsstellung die EU nicht mehr verlassen hätte. Sie wäre von 01.06.2009 bis 17.06.2009 in Schweden gewesen und wäre selbstständig am 17.06.2009 nach Österreich zurückgekehrt. Sie machte keine neuen Fluchtgründe für sich geltend bzw. stützte sich auf ihren gesundheitlichen Zustand. römisch eins.
  2. Am 22.07.2009 hat die bP bei der bB ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt. Sie gab an, dass sie seit der ersten Asylantragsstellung die EU nicht mehr verlassen hätte. Sie wäre von 01.06.2009 bis 17.06.2009 in Schweden gewesen und wäre selbstständig am 17.06.2009 nach Österreich zurückgekehrt. Sie machte keine neuen Fluchtgründe für sich geltend bzw. stützte sich auf ihren gesundheitlichen Zustand. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Sie hat keine Beschwerde eingebracht, sohin erwuchs der Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§68

Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Sie hat keine Beschwerde eingebracht, sohin erwuchs der Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft. Am 08.10.2009 verweigerte die bP ihre Mitwirkung betreffend der Erlangung eines Heimreisezertifikats und wurde sie nach Aufgriff an diesem Tag im Rahmen einer Personenkontrolle in Schubhaft genommen. Am 18.10.2009 wurde die bP wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen. Die damalige Lebensgefährtin der bP (idF M) gab im Zuge ihrer Befragung am 01.08.2009 an, dass die bP sie geschlagen und bedroht hätte. Die bP sei nach der Geburt der gemeinsamen Kinder im Jänner 2009 bei ihr eingezogen, aber mit den Kindern (auch dem dritten von einem anderen Mann) nicht fertig geworden. Die damalige Lebensgefährtin der bP in der Fassung M) gab im Zuge ihrer Befragung am 01.08.2009 an, dass die bP sie geschlagen und bedroht hätte. Die bP sei nach der Geburt der gemeinsamen Kinder im Jänner 2009 bei ihr eingezogen, aber mit den Kindern (auch dem dritten von einem anderen Mann) nicht fertig geworden. Am 25.12.2009 im Zuge der Beschuldigtenvernehmung wegen der Körperverletzung und Drohung gegenüber der M (was zu einem Polizeieinsatz führte bei dem die bP sich versteckte und dann festgenommen wurde) führte die bP aus, dass sie mit ihrer Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Es gäbe nicht mehr Streit als in anderen Familien auch. Nachgefragt gestand die bP ein, dass sie bereits im August 2009 von der Lebensgefährtin angezeigt worden ist wegen häuslicher Gewalt und der Wohnung verwiesen wurde. Sie habe aber auch damals M nicht geschlagen und hätte sich danach bei ihr entschuldigt, woraufhin sie wieder zusammengelebt hätten. Am Tag der Beschuldigtenvernehmung sowie auch zwei Tage zuvor hätte es keinen Streit zwischen ihnen gegeben. Zum Vorhalt, dass M angegeben hat, dass die bP sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und bedroht hätte, gab sie an, dass sie sie nur eine verbale Auseinandersetzung gehabt hätten. Am 26.12.2009 gab die bP im Rahmen einer Einvernahme an, dass sie verheiratet und sorgepflichtig für 2 Kinder sei. Die Familie lebe in Georgien. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Nach der Entlassung aus der Schubhaft sei sie im Krankenhaus gewesen und dann bei ihrer Bekannten M. Als ihr mitgeteilt wurde, dass sie nicht zu M wegen des Betretungsverbots gehen könne, führte sie an, dass sie bei einem Bekannten leben könne. Dessen genaue Adresse und Daten kenne sie aber nicht. Sie habe keine Schritte gesetzt, um die Ausreise in die Wege zu leiten und könne nicht nach Armenien, nach Russland beispielsweise ginge es. Zu der Verhängung der Schubhaft gab die bP an, dass sie dann wieder in Hungerstreik treten werde. Mit Straferkenntnis vom 26.12.2009 wurde die bP wegen illegalen Aufenthalts in Österreich

§ 67i

Vm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG zu einer Gelstrafe verurteilt. Im Rahmen der Überprüfung des ausgesprochenen Betretungsverbotes

§ 38a Abs. 2 und 6 SPG wurde festgehalten, dass M glaubwürdig angegeben hat, dass sie am 25.12.2009 von der b

P beschimpft wurde und ihr ein Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzt wurde. Bereits am 23.12.2009 hat die bP die M mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und komme es immer wieder zu Aggressionshandlungen. Da auch das Kindeswohl der 3 im Haushalt der M lebenden minderjährigen Kinder betroffen sei, wurde das Betretungsverbot bestätigt. Am 26.12.2009 gab die bP im Rahmen einer Einvernahme an, dass sie verheiratet und sorgepflichtig für 2 Kinder sei. Die Familie lebe in Georgien. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Nach der Entlassung aus der Schubhaft sei sie im Krankenhaus gewesen und dann bei ihrer Bekannten M. Als ihr mitgeteilt wurde, dass sie nicht zu M wegen des Betretungsverbots gehen könne, führte sie an, dass sie bei einem Bekannten leben könne. Dessen genaue Adresse und Daten kenne sie aber nicht. Sie habe keine Schritte gesetzt, um die Ausreise in die Wege zu leiten und könne nicht nach Armenien, nach Russland beispielsweise ginge es. Zu der Verhängung der Schubhaft gab die bP an, dass sie dann wieder in Hungerstreik treten werde. Mit Straferkenntnis vom 26.12.2009 wurde die bP wegen illegalen Aufenthalts in Österreich

Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu einer Gelstrafe verurteilt. Im Rahmen der Überprüfung des ausgesprochenen Betretungsverbotes

Paragraph 38, a Absatz 2 und 6 SPG wurde festgehalten, dass M glaubwürdig angegeben hat, dass sie am 25.12.2009 von der bP beschimpft wurde und ihr ein Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzt wurde. Bereits am 23.12.2009 hat die bP die M mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und komme es immer wieder zu Aggressionshandlungen. Da auch das Kindeswohl der 3 im Haushalt der M lebenden minderjährigen Kinder betroffen sei, wurde das Betretungsverbot bestätigt. I.

  1. Ein bereits aufgrund unbefugten Aufenthalts eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach Anzeige der bP im März 2010 wurde im Februar 2011 wegen unbekannten Aufenthalts der bP eingestellt. Am 18.08.2011 wurde die bP im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen, da sie sich ohne entsprechende Berechtigung im Bundesgebiet aufhielt. In der durchgeführten Befragung verhielt sich die bP äußerst aggressiv und gab an, dass ihre Familie in Armenien lebe und sie hier in Österreich keine Angehörigen habe. Sie lebe bei einer Frau namens M, sei krank und erhalte Unterstützung von der Caritas. Am 18.08.2011 wurde ein Straferkenntnis wegen rechtswidrigen Aufenthalts erlassen und wurde die bP in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft wurde sie wegen Selbstmordbefürchtungen wiederum nach Erstellung eines medizinischen Gutachtens und Hungerstreiks mit 29.08.2011 entlassen. Die bP verweigerte die Befüllung des Formblattes zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die Mitteilung der Botschaft über die nunmehr - aufgrund der eingehaltenen Formalien - über die Ausstellung eines Zertifikats langte am 19.06.2012 ein. Festgehalten wurde in der Folge, dass die Abschiebung mangels unbekannten Aufenthalts der bP bzw. deren Untertauchen derzeit (20.06.2012) nicht möglich sei.römisch eins.
  2. Ein bereits aufgrund unbefugten Aufenthalts eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach Anzeige der bP im März 2010 wurde im Februar 2011 wegen unbekannten Aufenthalts der bP eingestellt. Am 18.08.2011 wurde die bP im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen, da sie sich ohne entsprechende Berechtigung im Bundesgebiet aufhielt. In der durchgeführten Befragung verhielt sich die bP äußerst aggressiv und gab an, dass ihre Familie in Armenien lebe und sie hier in Österreich keine Angehörigen habe. Sie lebe bei einer Frau namens M, sei krank und erhalte Unterstützung von der Caritas. Am 18.08.2011 wurde ein Straferkenntnis wegen rechtswidrigen Aufenthalts erlassen und wurde die bP in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft wurde sie wegen Selbstmordbefürchtungen wiederum nach Erstellung eines medizinischen Gutachtens und Hungerstreiks mit 29.08.2011 entlassen. Die bP verweigerte die Befüllung des Formblattes zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die Mitteilung der Botschaft über die nunmehr - aufgrund der eingehaltenen Formalien - über die Ausstellung eines Zertifikats langte am 19.06.2012 ein. Festgehalten wurde in der Folge, dass die Abschiebung mangels unbekannten Aufenthalts der bP bzw. deren Untertauchen derzeit (20.06.2012) nicht möglich sei. Für 22.06.2012 wurde die bP zur Einvernahme vor die Polizei wegen gefährlicher Drohung gegen M geladen und wurde sie im Zuge dessen wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Hinsichtlich der Vorwürfe der M gab die bP an, dass diese immer wieder solche (falschen) Anschuldigungen machen würde, sie sei verrückt und würde später immer wieder wollen, dass die bP zurückkommt. Die bP selbst nehme seit 3 Monaten keine Drogen mehr und nehme nur mehr Metadon. Sie könne nicht nach Armenien zurück und würden zwei ihrer Kinder hier leben. Es wurde ein Betretungsverbot gegen die bP für die Adresse der M ausgesprochen. Im Anschluss trat die bP die Ersatzfreiheitsstrafe wegen der rechtskräftig verhängten Strafe aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts an. In Folge wurde die Schubhaft verhängt. Wiederum wurde mit 23.06.2012 ein Straferkenntnis mit Verhängung einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Im Aktenvermerk vom 23.06.2012 wurde von den an der Amtshandlung beteiligten Personen festgehalten, dass die bP mehrfach versuchte, das Einvernahmezimmer zu verlassen und auch einen Revierinspektor zur Seite stieß, weshalb die bP dann fixiert wurde. Nach Verbringen in die Zelle hat die bP behauptet, dass durch das Einschreiten die Zahnbrücke herausgebrochen wäre, wobei im Aktenvermerk festgehalten ist, dass zu keinem Zeitpunkt die Gesichtspartie oder der Kopf der bP berührt worden ist. Die amtsärztliche Untersuchung ergab keine Merkmale einer Gewalteinwirkung und gab die bP dabei an, dass sie bei der behaupteten Misshandlung unrichtige Angaben gemacht habe. Im Rahmen der Untersuchung bzw. Amtshandlungen beschimpfte die bP

Aktenvermerk vom 23.06.2012 sowohl den Amtsarzt als auch die Polizisten mit „Arschloch“. Die bP wurde wegen Hungerstreiks am 02.07.2012 wegen Haftunfähigkeit kurz vor tatsächlicher Abschiebung aus der Schubhaft entlassen. Am 05.09.2012 wurde im Zuge einer Personenkontrolle festgestellt, dass die bP von einem Gericht zur Fahndung ausgeschrieben ist (Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen Vergehens). Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz brachte die bP am selben Tag ein. Hierzu gab die bP erstbefragt an, sie habe Österreich wegen mangelnder Versicherung zwecks Weiterbehandlung der Wirbelsäule in Richtung Schweden verlassen. Sie sei nunmehr freiwillig nach Österreich zurückgekehrt. Sie könne nicht nach Armenien, da sie noch immer die gleichen Probleme wie am Anfang hätte. Dazu wären nunmehr die Probleme mit der Familie der Exfrau dazugekommen, da deren Bruder bei der Sicherheitsexekutive ein Offizier wäre. Bei einer weiteren Einvernahme vor der bB erklärte die bP, dass auch durch den Vater der Ehefrau Gefahr drohe. Weiters würden in Österreich ihre beiden Kinder, die sie mit einer moldawischen Lebenspartnerin habe, leben. Aufgrund ihrer Situation wolle sich die Familie von der bP trennen. Sie legte zahlreiche medizinische Befunde, insbesondere zu Wirbelsäulenproblemen, psychischen Problemen und Suizidversuchen vor. Von der bB wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt. Am 16.03.2013 wurde die bP wegen Ladendiebstahls (Kleidung) angezeigt. Im Rahmen der Einvernahme vor der Polizei hierzu verhielt sich die bP aggressiv und sagte zu einem Polizisten sinngemäß: „Was wollt ihr überhaupt? Ihr könnt gar nichts machen! Du wärst nicht der erste Polizist, dem ich etwas antun würde. Im Gefängnis gehe ich in den Hungerstreik oder schneide mir die Pulsadern auf! Dann könnt ihr mich sowieso nicht mehr einsperren und ich bin wieder frei.“ Die bP wurde ins PAZ überstellt. Am 17.03.2013 gab die bP dann an, in Österreich sorgepflichtig für 2 Kinder und die Lebensgefährtin zu sein und als Fliesenleger ca. 3000 Eur monatlich zu verdienen. Im Anschluss wurde ein Schubhaftbescheid erlassen. Am 18.03.2013 wurde die bP nach medizinischen Gutachten wegen Hunger- und Durststreik aus der Schubhaft entlassen. In der Vorstellung gegen den Kostenbescheid im fremdenpolizeilichen Verfahren vom 08.04.2013 über den Verein Menschenrechte wurde ausgeführt, dass die bP keinen Hungerstreik gemacht hätte, sondern es ihr aus psychischen Gründen und Angstzuständen in Schubhaft nicht möglich gewesen sei, Nahrung aufzunehmen. Sie leide auch an körperlichen Gebrechen und könne die Kosten des Verfahrens nicht erstatten. Vorgelegt wurden medizinische Befunde. Mit Bescheid vom 09.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 09.07.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Im Beschwerdeschreiben wurde ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung wäre. Die bP hätte angegeben, dass sie in Lebensgemeinschaft mit einer gebürtigen Moldawierin lebe und mit ihr zwei gemeinsame Kinder hätte, die vier Jahre alt wären. Diese wären subsidiär schutzberechtigt. Die bP habe auch angegeben, dass die Lebensgemeinschaft nunmehr unterbrochen wurde. Die Kinder sehe sie regelmäßig. Die bP könne zwar keine Geburtsurkunden bzw. anderweitige Dokumente vorweisen, dass sie der Vater wäre, da sie bei Geburt keine Dokumente gehabt hätte. Dazu hätte die Lebensgefährtin gehört werden müssen. Es liege nunmehr ein schützenswertes Familienleben vor. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2013 vollinhaltlich bestätigt. Ausgeführt wurde insbesondere (bP enspricht BF): Wenn nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, der BF hätte angegeben, dass er in Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX , einer gebürtigen Moldawierin (subsidiärem Schutz), lebe und mit ihr zwei gemeinsame Kinder hätte, die vier Jahre alt wären, ist festzustellen, dass der BF in der letzten Einvernahme am 8.11.2012 erklärte, er wäre für seine Lebensgefährtin untragbar geworden und könne sie mit den Kindern nur mehr besuchen. Auch die Ermittlungen der Sicherheitsexekutive durch mehrmalige Nachschau haben ergeben, dass der BF nicht mehr in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Wenn in der Beschwerde noch vorgetragen wird, der BF könne zwar keine Geburtsurkunden bzw. anderweitige Dokumente vorweisen, dass er der leibliche Vater der beiden Kinder der Lebensgefährtin wäre, da er bei Geburt keine Dokumente hatte, ist festzustellen, dass es dazu aber auch keine Vaterschaftsanerkennung durch den BF und die Zustimmung der Kindesmutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes gibt. Somit ist auch nicht erkennbar, inwiefern hier weitere Ermittlungen nötig wären um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Der BF wohnt weder in einem gemeinsamen Haushalt noch ist er in irgendeiner anderen Weise in das Familienleben seiner früheren Lebensgefährtin involviert. Unabhängig davon steht es diesen frei, den BF auch in Armenien zu besuchen und mit ihm in Kontakt zu bleiben. Wenn nunmehr in der Beschwerde angeführt wird, der BF hätte angegeben, dass er in Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , einer gebürtigen Moldawierin (subsidiärem Schutz), lebe und mit ihr zwei gemeinsame Kinder hätte, die vier Jahre alt wären, ist festzustellen, dass der BF in der letzten Einvernahme am 8.11.2012 erklärte, er wäre für seine Lebensgefährtin untragbar geworden und könne sie mit den Kindern nur mehr besuchen. Auch die Ermittlungen der Sicherheitsexekutive durch mehrmalige Nachschau haben ergeben, dass der BF nicht mehr in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Wenn in der Beschwerde noch vorgetragen wird, der BF könne zwar keine Geburtsurkunden bzw. anderweitige Dokumente vorweisen, dass er der leibliche Vater der beiden Kinder der Lebensgefährtin wäre, da er bei Geburt keine Dokumente hatte, ist festzustellen, dass es dazu aber auch keine Vaterschaftsanerkennung durch den BF und die Zustimmung der Kindesmutter zur rechtlichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes gibt. Somit ist auch nicht erkennbar, inwiefern hier weitere Ermittlungen nötig wären um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Der BF wohnt weder in einem gemeinsamen Haushalt noch ist er in irgendeiner anderen Weise in das Familienleben seiner früheren Lebensgefährtin involviert. Unabhängig davon steht es diesen frei, den BF auch in Armenien zu besuchen und mit ihm in Kontakt zu bleiben. I.

  1. Am 16.11.2014 wurde die bP wiederum wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.römisch eins.
  2. Am 16.11.2014 wurde die bP wiederum wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Am 27.08.2015 wurde die bP im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Die bP wurde im Juli 2013 und im Oktober 2015 strafrechtlich verurteilt, wobei die letzte Tat im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das SMG sowie gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten (9 Monate bedingt) Freiheitsstrafe von 12 Monaten führte. Am 20.11.2015 erfolgte eine Einvernahme vor der bB zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Sie arbeite schwarz, habe auch bei einem Polizisten gearbeitet, dessen Namen sie nicht nennen könne. Sie könne nicht nach Armenien zurück aus politischen Gründen und habe psychische Probleme. In einem Schreiben vom 23.11.2015 wurde der bB mitgeteilt, dass die Betreuerin der Wiener Frauenhäuser angegeben hat, dass die M in Angst und Schrecken in Bezug auf die bevorstehende Entlassung der bP (mit 27.11.2015) stünde. Es bestehe keine Beziehung mit der bP und würden die Kinder nicht von der bP stammen. M würde sich wegen der andauernden Gewalttätigkeit der bP im Frauenhaus befinden. Am 25.11.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP vor der bB, in der die bP angab, dass sie Kinder und Lebensgefährtin in Österreich habe. Sie hätte auch psychische Probleme und könne wegen dem Präsidenten nicht nach Armenien zurück. Grundsätzlich könne sie auch in Russland leben, sie könne eine Reise dorthin organisieren, wenn man ihr die Dokumente dafür gäbe. Mit 26.11.2015 wurde die Schubhaft über die bP verhängt. In der Folge langte bei der bB die Meldung ein, dass die bP mit 27.11.2015 in Hungerstreik getreten ist. Am 07.12.2015 erfolgte eine Bestätigung über eine Heilbehandlung (Heilbehandlung und Bewachung bei Notwendigkeit für die vorgesehene Abschiebung am XXXX 2015 wurde vorweg angeordnet) der bP und Zurückstellung ins PAZ.Am 25.11.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme der bP vor der bB, in der die bP angab, dass sie Kinder und Lebensgefährtin in Österreich habe. Sie hätte auch psychische Probleme und könne wegen dem Präsidenten nicht nach Armenien zurück. Grundsätzlich könne sie auch in Russland leben, sie könne eine Reise dorthin organisieren, wenn man ihr die Dokumente dafür gäbe. Mit 26.11.2015 wurde die Schubhaft über die bP verhängt. In der Folge langte bei der bB die Meldung ein, dass die bP mit 27.11.2015 in Hungerstreik getreten ist. Am 07.12.2015 erfolgte eine Bestätigung über eine Heilbehandlung (Heilbehandlung und Bewachung bei Notwendigkeit für die vorgesehene Abschiebung am römisch 40 2015 wurde vorweg angeordnet) der bP und Zurückstellung ins PAZ. Die bP verweigerte die Annahme und Unterschrift betreffend dem Bescheid der bB vom XXXX 2015 hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot.Die bP verweigerte die Annahme und Unterschrift betreffend dem Bescheid der bB vom römisch 40 2015 hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Die bP wurde am 10.12.2015 abgeschoben, wobei sie sich nicht kooperativ zeigte. Ein EURODAC-Abgleich hat ergeben, dass die bP am XXXX einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hat. Ein EURODAC-Abgleich hat ergeben, dass die bP am römisch 40 einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hat. I.
  3. Mit 07.03.2017 schien wiederum eine Nebenwohnsitzmeldung der bP bei M im österreichischen Melderegister auf und wurde die bP dort mit 16.11.2017 abgemeldet. Es scheint die bP dann erst mit 12.12.2018 bei M wieder im ZMR auf.römisch eins.
  4. Mit 07.03.2017 schien wiederum eine Nebenwohnsitzmeldung der bP bei M im österreichischen Melderegister auf und wurde die bP dort mit 16.11.2017 abgemeldet. Es scheint die bP dann erst mit 12.12.2018 bei M wieder im ZMR auf. Am 12.11.2018 wurde die bP einer Personendurchsuchung unterzogen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalts festgenommen. Sie gab nach Aufgriff im Bundesgebiet im Rahmen einer Befragung der bB wegen Verhängung einer Schubhaft und Abschiebung am 13.11.2018 an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass gegen sie ein bis 2025 gültiges Einreiseverbot gelten würde. Sie habe den am 01.12.2015 persönlich übergebenen Bescheid nicht gelesen. Sie würde auch nicht nach Armenien zurückehren und wolle hier bei ihrer Familie (Zwillinge und Lebensgefährtin), die über Aufenthaltstitel verfügen würden, bleiben. Sie war auch nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Sie sei im November 2016 zuletzt in Österreich eingereist. Davor sei sie in Ungarn aufgrund ihres Gesundheitszustandes aus der Schubhaft entlassen worden. Den Reisepass hätte die ungarische Polizei zerrissen bzw. für ungültig erklärt, weil man gemeint hätte, dass unrechtmäßige Eintragungen im Pass gewesen wären. Auch die ID Card hätte man ihr abgenommen. Bis zur aktuellen Festnahme habe sie bei M in deren Wohnung gelebt. Sie hätte sich dort aber nicht gemeldet, da ihr armenischer Führerschein nicht anerkannt worden sei und der Screenshot von der bB, den sie wie aufgetragen geholt hätte, zwar von M zum Magistrat gebracht worden sei. Der sei dann gesagt worden, dass die bP persönlich erscheinen müsse, dies hätte sie aufgrund einer Erkrankung jedoch nicht gekonnt. Zum Hinweis, dass der Screenshot schon im Februar 2018 geholt worden sei gab sie an, sie hätte diesen dann verloren. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens führte sie an, dass sie sich nicht anmelden wollte, da sie zu viele Strafen offen gehabt hätte und diese nicht zahlen könne. Zum Vorhalt der wissentlichen Verschleierung ihres illegalen Aufenthalts gab sie an, dass sie zunächst ihren Aufenthalt durch die Heirat mit der Freundin legalisieren hätte wollen. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass es einen viertägigen Krieg gegeben habe und man sie einziehen hätte wollen, da sie ein Raketenspezialist sei. In ihrem Wehrdienstbuch stünde, dass man sie sofort einziehen und nach Karabach in den Krieg schicken würde. In Österreich habe sie inoffiziell gearbeitet und würde sie aus Amerika monatlich Geld von ihrem Bruder und einer Tante erhalten. Es wurde mit Bescheid vom 13.11.2018 die Schubhaft über die bP verhängt. Die bP wurde an diesem Tag aufgrund ihrer Sucht dem Amtsarzt vorgeführt, welcher auf den Dialog-Arzt verwies, welcher der bP Medikamente verabreiche. Die Haftfähigkeit wurde bestätigt. I.
  5. Sie gab erstbefragt zum nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2018 vor Orangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, der armenische Reisepass sei ihr in Ungarn abgenommen worden und sei sie illegal nach Österreich gereist, weil hier ihre Freundin und die gemeinsamen Kinder leben würden. Sie sei bereits im Dezember 2015 nach Armenien abgeschoben worden. Im Jänner 2016 habe sie den Entschluss gefasst, wieder nach Österreich zurückzukehren. Im April 2016 sei sie nach Georgien und von dort aus mit dem Flugzeug nach Ungarn. Dort sei sie 6 Monate in einem Lager gewesen. Im November 2016 sei sie mit dem Zug weiter nach Wien, wo sie seither aufhältig sei. In Ungarn sei es ihr gesundheitlich so schlecht gegangen, dass sogar ihre Frau mit den Kindern sie für 1,5 Monate dort besucht hätte. Die Lebensgefährtin sei selbst an Brustkrebs erkrankt und wolle die bP jetzt bei ihrer Familie in Österreich sein. Zudem hätte es in Armenien im April 2016 einen 5-Tage Krieg gegeben, bei welchem sie mitkämpfen hätte sollen. Jetzt fürchte sie sich vor Sanktionen, da sie den Kampf verweigert hätte. Ihr würden 10 Jahre Haft als Kriegsverweigerer drohen.römisch eins.
  6. Sie gab erstbefragt zum nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2018 vor Orangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, der armenische Reisepass sei ihr in Ungarn abgenommen worden und sei sie illegal nach Österreich gereist, weil hier ihre Freundin und die gemeinsamen Kinder leben würden. Sie sei bereits im Dezember 2015 nach Armenien abgeschoben worden. Im Jänner 2016 habe sie den Entschluss gefasst, wieder nach Österreich zurückzukehren. Im April 2016 sei sie nach Georgien und von dort aus mit dem Flugzeug nach Ungarn. Dort sei sie 6 Monate in einem Lager gewesen. Im November 2016 sei sie mit dem Zug weiter nach Wien, wo sie seither aufhältig sei. In Ungarn sei es ihr gesundheitlich so schlecht gegangen, dass sogar ihre Frau mit den Kindern sie für 1,5 Monate dort besucht hätte. Die Lebensgefährtin sei selbst an Brustkrebs erkrankt und wolle die bP jetzt bei ihrer Familie in Österreich sein. Zudem hätte es in Armenien im April 2016 einen 5-Tage Krieg gegeben, bei welchem sie mitkämpfen hätte sollen. Jetzt fürchte sie sich vor Sanktionen, da sie den Kampf verweigert hätte. Ihr würden 10 Jahre Haft als Kriegsverweigerer drohen. Im Rahmen der Einvernahme am 19.11.2018 gab die bP an, dass sie Probleme in Armenien habe, da es dort Krieg gäbe und sie auch mit den Verwandten der dort lebenden Frau Probleme gäbe. Sie wäre auch schon bei M, ihrer Lebensgefährtin für 2 Monate in Österreich gemeldet gewesen, hätte sich jedoch wegen ihrer „Straftaten“ abgemeldet, da sie viele Strafen von den Wiener Linien erhalten habe. Gelebt habe sie vom Geld ihres Bruders, welcher in den USA lebe. M wurde im Rahmen dieser Einvernahme telefonisch befragt und gab an, dass die bP bei ihr wohnen würde und auch eine Heirat geplant wäre. Sie sei krank, hätte eventuell Krebs und benötige eine Knieoperation. Die bP gab an, dass M grundsätzlich Arbeiten nachgehe und sie die Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringe. Sie wurde am 26.11.2018 zur weiteren Einvernahme vor die bB geladen, war jedoch augenscheinlich nicht einvernahmefähig. Sie wurde am 26.11.2018 erneut amtsärztlich untersucht und es wurde festgestellt, dass eine Einvernahmefähigkeit aus medizinischer Sicht gegeben ist. Die Haftfähigkeit wurde jedoch mit 27.11.2018 vom Amtsarzt wegen Hungerstreiks verneint und wurde die bP am 27.11.2018 aus der am 13.11.2018 verhängten Schubhaft entlassen. Die bP erhielt für den 03.12.2018 eine Ladung für eine niederschriftliche Einvernahme, die ihr am 27.11.2018 persönlich ausgefolgt wurde. Die bP nahm diesen Ladungstermin nicht war und wurden Bestätigungen einer Allgemeinmedizinerin über einen Bandscheibenvorfall und psychische Probleme der bP vorgelegt. Sie erhielt für den 12.02.2019 einen neuerlichen Ladungstermin, dem sie unentschuldigt fern blieb. Sie legte einen Patientenbrief vor, wonach sie von 21.12.2018 bis 18.01.2019 ua. wegen Cephalea, psychischen Problemen und Lumboischialgie im Krankenhaus war. In weiterer Folge wurde sie mit Ladungsbescheid vom 12.02.2019 für den 02.04.2019 geladen. Im Rahmen der Einvernahme zum gegenständlichen Verfahren hat die bP am 02.04.2019 vor der bB zuletzt folgende Angaben gemacht: (…) F.: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? A: Gut. F: Werden Sie im Asylverfahren rechtlich vertreten? A: Ja. (Vollmacht im Akt) Information für den Vertreter zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben. F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein. F: Wieso haben Sie den früheren Ladungstermin vom 12.02.2019 nicht wahrgenommen? A: Ich habe keine Einladung erhalten, sonst wäre ich gekommen. Ich habe keine Angst die Behörde aufzusuchen. F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Ja. F: An was konkret leiden Sie? A: Ich hatte einen Schlaganfall und habe deswegen eine Lähmung auf meiner linken Seite. Ich habe bereits Atteste auf der Dienststelle XXXX abgegeben. Wegen der schlechten Durchblutung ist mein Bein geschrumpft, es zittert auch. A: Ich hatte einen Schlaganfall und habe deswegen eine Lähmung auf meiner linken Seite. Ich habe bereits Atteste auf der Dienststelle römisch 40 abgegeben. Wegen der schlechten Durchblutung ist mein Bein geschrumpft, es zittert auch. F: Ist die Behandlung abgeschlossen? A: Nein. F: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja welche? A: Ja ich nehme, MIRTEL FTBL 30mg DULOXETIN GEN MSR HKPS 60mg SIRDALUD TBL 2mg LYRICA HARTKPS 200mg LISINOPRIL ACT TBL 10 mg LYRICA HARTKPS 100mg F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? A: Ja, ich war auch wegen dem Schlaganfall in Armenien ein Monat im Krankenhaus. Der Schlaganfall war ca. 20.12.
  7. Ich war sofort deswegen im Krankenhaus. Ich habe Medikamente erhalten. F: Wurden die Kosten vom Staat getragen? A: Nein, mein Bruder hat die Kosten übernommen. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen. A: Ja, Patientenbrief vom 18.01.2019 Terminbestätigung vom 07.03.2019 Entlassungsbrief vom 18.01.2019 Liste der Medikamente F: Wie oft sind Sie in Österreich in Behandlung? A: Ich habe ab und zu Kontrolltermine. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. Vollmacht F: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, in Ihre Krankenakte in Österreich Einsicht zunehmen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist? A: Ja. F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A:. Ja. Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: - Armenischer Führerschein - Armenisches Wehrdienstbuch Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben? A: Ja. Alles stimmt. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX , Armenien geboren. A: Ich heiße römisch 40 , Armenien geboren. F: Wo und wann waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat? A: In XXXX . Ich habe dort bis Anfang April 2015 dort bei meinem Bruder gelebt. A: In römisch 40 . Ich habe dort bis Anfang April 2015 dort bei meinem Bruder gelebt. F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt? A: Nein. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. -Vater: XXXX , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen-Vater: römisch 40 , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen -Mutter: XXXX , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen-Mutter: römisch 40 , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen -Bruder: XXXX , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen-Bruder: römisch 40 , vor ca. 30 Jahren bei einem Erdbeben ums Leben gekommen -Bruder: XXXX , seit ca. 1 Jahr in Los Angeles, USA wohnhaft -Bruder: römisch 40 , seit ca. 1 Jahr in Los Angeles, USA wohnhaft -Tante: XXXX geboren -Tante: römisch 40 geboren -Cousine: XXXX , geb. 1981, ich glaube dass Sie in Russland wohnhaft ist-Cousine: römisch 40 , geb. 1981, ich glaube dass Sie in Russland wohnhaft ist -Cousine: XXXX , geb. 1979, whft. Auch in Russland-Cousine: römisch 40 , geb. 1979, whft. Auch in Russland -Cousin: XXXX , geb. 1987 whft, in Jerewan, Armenien. -Cousin: römisch 40 , geb. 1987 whft, in Jerewan, Armenien. Alle Onkel väterlicherseits sind verstorben. F: Können Sie eine Sterbeurkunde Ihrer Eltern und Bruder vorlegen? A: Habe ich bereits alles abgegeben. 2006 habe ich alles abgegeben. F: An was sind die Onkel väterlicherseits verstorben? A: Insgesamt hatte ich zwei Onkeln, die beide an Zuckerkrankheit gestorben sind. Der andere ist auch wegen Thrombose verstorben. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Cousin? A: Nein. F: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie mütterlicherseits? A: Mein Onkel mütterlicherseits ist verstorben und meine zwei Tanten mütterlicherseits sind in den USA. F: An was ist der Onkel mütterlicherseits verstorben? A: Ich weiß es nicht, ich war noch klein. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Gut. Ich habe am meisten Kontakt mit meinem Bruder, aber auch manchmal mit meinen zwei Tanten in den USA. Anmerkung: Ich versuche derzeit beim Magistrat die Vaterschaft der Kinder anerkennen zu lassen. Es sind meine Kinder. Ich stehe aber nicht in den Geburtsurkunden. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja, ich war mit Frau XXXX . Wir sind seit 2006 geschieden. Die Scheidung habe ich aber erst 2016 erhalten, als ich wieder in meiner Heimat war. A: Ja, ich war mit Frau römisch 40 . Wir sind seit 2006 geschieden. Die Scheidung habe ich aber erst 2016 erhalten, als ich wieder in meiner Heimat war. F: Führen Sie eine Lebensgemeinschaft? A: Ja mit Frau XXXX . (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). Wir führen seit 2007 eine Lebensgemeinschaft. A: Ja mit Frau römisch 40 . (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). Wir führen seit 2007 eine Lebensgemeinschaft. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, XXXX (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). römisch 40 (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). XXXX (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). römisch 40 (Kopie des Konventionsreisepass im Akt). Meine Lebensgefährtin verfügt über die alleinige Obsorge. F: Wieso sind Sie nicht in der Geburtsurkunde eingetragen? A: Ich wollte, aber ich hatte keine Dokumente. Ich war auch illegal hier in Österreich. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Nein. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Einen Freund namens XXXX habe ich noch, dieser hat mich auch im Krankenhaus besucht. Ich habe derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm. A: Einen Freund namens römisch 40 habe ich noch, dieser hat mich auch im Krankenhaus besucht. Ich habe derzeit keinen Kontakt mehr zu ihm. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich? A: Außer meine zwei Kinder und die Lebensgefährtin niemanden. F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon? Nutzen Sie die sozialen Medien wie zB Whatsapp,Facebook? A: Ja, Whatsapp habe ich auch. Ich habe auch Viper. Anmerkung: AW wird gefragt ob er freiwillig das Mobiltelefon herzeigt und Einsicht in die Whatsapp/Facebook-Gruppe gibt. Anmerkung nach Einsicht: Es werden nur armenische Kontakte nach Durchsicht gefunden: XXXX und XXXX . Anmerkung nach Einsicht: Es werden nur armenische Kontakte nach Durchsicht gefunden: römisch 40 und römisch 40 . F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Armenier. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Christ. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich spreche auch noch Russisch und ein bisschen Deutsch. Nach dem Schlaganfall ist mein Russisch und Deutsch schlechter geworden. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung. A: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang! A: Ich habe als Steinmetz und Zahntechniker gearbeitet. F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Durch meine Arbeit. F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet? A: Bis zu meiner Ausreise im Jahr
  8. F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Wie finanzierten Sie die Ausreise? A: Mein Bruder hat mir die Ausreise finanziert. F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe die Heimat Anfang 2016 verlassen und bin Anfang November 2016 erneut illegal in Österreich eingereist. F: Wo haben Sie sich zwischenzeitlich aufgehalten? A: In Ungarn im Asyllager. Dort ging es mir nicht gut wegen dem Schlaganfall, darum durfte ich gehen. F: Wie lange waren Sie Armenien aufhältig und weshalb haben Sie sich zur neuerlichen Ausreise nach Österreich entschieden? A: Ca. 4 Monate war ich in Armenien. Ich bin erneut nach Österreich gereist, um bei meiner Lebensgefährtin und meinen Kindern leben zu können. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ja, in Ungarn und Schweden. F: Wieso haben Sie Ihr Asylverfahren nicht in Schweden geführt? A: Wegen den Kindern. Meine Kinder sind zu dem Zeitpunkt gerade auf die Welt gekommen. Meine Lebensgefährtin hat Hilfe mit den Kindern benötigt. Ich hoffe auf eine Arbeitsgenehmigung in Österreich. F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland? A: Nein, seit dem letzten Mal nicht. F: Wieso waren Sie erneut in der Heimat im Jahr 2015? A: Weil ich einen negativen Bescheid bekommen habe. F: Weshalb sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen? A: Ich bin der Meldeverpflichtung nachgekommen. F: Wo waren Sie von 10.12.2015 bis 07.03.2017 aufhältig? A: Ich war sicher gemeldet. Ich habe einen Meldezettel. F: Wo waren Sie von 16.11.2017 bis 12.11.2018 aufhältig? A: Ich war in XXXX bei einem Freund. Meine Lebensgefährtin war im Frauenhaus. Ich bin dann wieder zu meiner Lebensgefährtin gezogen, als diese eine eigene Wohnung hatte. A: Ich war in römisch 40 bei einem Freund. Meine Lebensgefährtin war im Frauenhaus. Ich bin dann wieder zu meiner Lebensgefährtin gezogen, als diese eine eigene Wohnung hatte. F: Weshalb war Ihre Lebensgefährtin im Frauenhaus? A: Sie hatten Probleme, wir hatten Diskussionen miteinander. Es ist schon vorbei. F: Wurden Sie gegenüber Ihrer Lebensgefährtin handgreiflich? A: Nein, Sie können Sie gerne fragen. F: Sind Sie zwischenzeitlich nach Armenien gereist? A: Nur
  9. Ich wurde gezwungen das Land zu verlassen. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Mein neuer Fluchtgrund ist, dass ich in Österreich mit meiner Familie zusammen leben will. Ich habe niemanden außer meinen Kindern und meine Lebensgefährtin. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Armenien? A: Ich wurde von dem Ehegatten meiner Ex-Ehegattin bedroht, es gab familiäre Streitigkeiten. Wenn ich jetzt nach Armenien würde, würde ich inhaftiert werden, wegen Wehrdienstverweigerung. F: Sind Sie von 2015 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich Anfang 2016 in Armenien bedroht worden? A: Es war für mich 2016 nicht möglich legal das Land zu verlassen. F: Können Sie irgendwelche Einberufungsbefehle oder sonstiges vorlegen? A: Mein Wehrdienstpass. F: Gab es Bedrohungen während Ihres Aufenthalts? A: Ich habe einen Zettel erhalten, ich hätte zur Grenze Karabagh gehen müssen. F: Können Sie einen solchen Zettel vorlegen? A: Nein. Der Zettel war in meinem Wehrdienstbuch. Vorhalt: Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Staat ist schutzwürdig und schutzwillig. Was sagen Sie dazu? A: Das Land ist gar nicht sicher, ich würde sofort im Gefängnis landen. Wenn meine Lebensgefährtin nicht mehr lange lebt wären meine Kinder Waisen und ich im Gefängnis. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ich habe vier Einberufungsbefehle ignoriert. Es kann sein, dass ich gesucht werde. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien? A: Wer soll sich dann um meine Kinder kümmern. Ich bin in Österreich um meine Kinder zu versorgen, weil meine Frau schwer krank ist. Das sind meine leiblichen Kinder und meine Lebensgefährtin mein Platz ist hier. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Ich bin in der Grundversorgung. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag, nachdem Sie andere sichere Drittstaaten durchquert haben? A: Weil meine Familie hier ist, was soll ich in anderen Ländern. Fragen werden auf Deutsch gestellt! F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute? A: Heute ist 02.04.2019 Dienstag. F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen! A auf Armenisch: Ich verstehe „Alltag“ nicht. Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt: F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. F: Gibt es Nachweise für die Deutschkurse? A: Ich habe vieles verloren, aber ich möchte in Zukunft wieder einen besuchen. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Nein. F: Sie sind in Österreich straffällig geworden und wurden bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Was sagen Sie dazu? A: Ich war jung und habe Fehler gemacht, ich habe dafür gebüßt. Jetzt bin ich nicht mehr kriminell. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich? A: Freunde. F: Wen? A: Die Nachnamen weiß ich nicht. Ich habe armenische Freunde. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: In der Früh bringe ich die Kinder zur Schule. Meine Lebensgefährtin ist öfters im Spital, weswegen ich die alltäglichen Dinge erledige. Ich möchte, dass ich in Österreich arbeiten kann. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich wünsche mir eine Arbeitserlaubnis, ich kann auch beweisen, dass es meiner Frau nicht gut geht. Ich bitte darum, die Kinder in Österreich zu versorgen. Ich will nicht dass die Kinder alleine aufwachsen, ich bin ihr Vater. Ich führe derzeit einen Prozess die Vaterschaft anzuerkennen. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja, sehr gut. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ja. (LIB wird rechtlichen Vertretung per E-Mail gesendet) Anmerkung: 7 Tage Frist für die Stellungnahme F an RV: Haben Sie als rechtliche Vertretung noch Fragen oder Anmerkungen?F an Regierungsvorlage, Haben Sie als rechtliche Vertretung noch Fragen oder Anmerkungen? A RV: Ja. A Regierungsvorlage, Ja. F RV: Befürchten Sie unter Umständen in Armenien bei einer Rückkehr ein Todesurteil wegen der Desertion zu erhalten?F Regierungsvorlage, Befürchten Sie unter Umständen in Armenien bei einer Rückkehr ein Todesurteil wegen der Desertion zu erhalten? A: Offiziell gibt es keine Todesstrafe, inoffiziell gibt es schon eine Todesstrafe. Ich kenne dort niemanden, ich habe keine Möglichkeit mich von jemand beschützen zu lassen. Der Sohn des Premierministers ist in den Krieg gezogen, als Musterbeispiel von allen anderen Männern. Ich bin diesem Beispiel nicht gefolgt, darum sieht es für mich nicht gut aus. Bei einer öffentlichen Rede hat der Premierminister gesagt, dass alle Deserteure bestraft werden. Ich habe den Grundwehrdienst (zwei Jahre) absolviert, bin aber dann nicht in den Krieg gezogen. F RV: Können Sie sich vorstellen ein humanitäres Bleibereicht zu erhalten?F Regierungsvorlage, Können Sie sich vorstellen ein humanitäres Bleibereicht zu erhalten? A: Ja, kann ich mir auch vorstellen. (…) I.
  10. Vorgelegt vor der bB wurde von den bP:römisch eins.
  11. Vorgelegt vor der bB wurde von den bP: ● Armenischer Führerschein ● Armenisches Wehrdienstbuch ● Armenische Geburtsurkunde mit gerichtlich beeideter Übersetzung ● Patientenbrief vom 18.01.2019 ● Terminbestätigung vom 07.03.2019 ● Entlassungsbrief vom 18.01.2019 ● 2 Seiten eines 4-seitigen Schreibens des Magistrats als Amt für Jugend und Familie an das zuständige Bezirksgericht betreffend Antrag der M auf alleinige Obsorge vom 27.09.2016 (Demnach sei bP der Vater der minderjährigen, 2009 geborenen Zwillinge. Es hätte jedoch häufig Streit gegeben weshalb die Familie im April 2015 ins Frauenhaus geflüchtet sei. M sehe den Grund für die Streitigkeiten in der Drogensucht der bP. Für ein Angebot einer Gemeindewohnung müsse M jetzt die Obsorge für die 3 Kinder nachweisen. Die bP lebe demnach in Ungarn und gäbe es nur selten telefonischen Kontakt.) I.
  12. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

§ 53FPG wurde in Bezug auf die b

P ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.03.2014

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G verloren habe.Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.03.2014

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verloren habe. I.7.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu ua. Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.7.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu ua. Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Durch Vorlage von Personendokumenten steht Ihre Identität fest. Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem schulischen Werdegang beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen und diversen vorgelegten Dokumenten. Die Angaben über Ihrem Familienstand werden seitens der ho. Behörde kein Glaube geschenkt. Sie gaben an, der Vater von XXXX zu sein, konnten diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen. Sie sind in keinen der beiden Geburtsurkunden als Vater angeführt, weswegen die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht festgestellt werden kann. Sie führen laut Ihren Angaben mit Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft. Sie sind jedenfalls seit 12.12.2018 an derselben Wohnadresse wohnhaft. Die Angaben über Ihrem Familienstand werden seitens der ho. Behörde kein Glaube geschenkt. Sie gaben an, der Vater von römisch 40 zu sein, konnten diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen. Sie sind in keinen der beiden Geburtsurkunden als Vater angeführt, weswegen die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht festgestellt werden kann. Sie führen laut Ihren Angaben mit Frau römisch 40 eine Lebensgemeinschaft. Sie sind jedenfalls seit 12.12.2018 an derselben Wohnadresse wohnhaft. Sie waren mehrmals im Bundesgebiet nicht gemeldet. Zuletzt von 10.12.2015 bis 07.03.2017 und 16.11.2017 bis 12.11.
  3. Sie sind Ihrer Meldeverpflichtung im österreichischen Bundesgebiet nicht nachgekommen. Laut Ihren Angaben sind Sie im November 2016 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zuvor haben Sie am 25.04.2016 und 24.05.2016 einen Asylantrag in Ungarn eingebracht. Die Feststellung hinsichtlich der illegalen Einreise ergeben sich, da Sie ohne gültiges Reisedokument in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Die Feststellung, dass Sie im Bundesgebiet straffällig geworden sind, ergibt sich aus Ihrem Strafregisterauszug: … Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie erlitten nach Ihrer Rückkehr nach Armenien am 20.12.2015 einen Schlaganfall und waren daraufhin umgehend einen Monat in medizinischer Behandlung im armenischen Krankenhaus. Die Kosten der Behandlung wurden von Ihrem Bruder getragen. In Österreich stehen Sie derzeit nur unter Nachkontrollen wegen Ihres Schlaganfalles. Es ist Ihnen in Zukunft möglich die Kontrollen in Armenien durchführen zu lassen und in Ihrer Heimat die notwendigen Medikamente zu erhalten. - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergaben sich aus Ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 02.04.
  4. Sie gaben glaubhaft an, Georgien wegen familiärerer Streitigkeiten verlassen zu haben. Sie haben keine konkrete und individuelle Bedrohung vorgebracht. Sie brachten bereits am 02.12.2006, 22.07.2009 und 05.06.2012 einen Asylantrag bei der ho. Behörde ein. Ihre drei Vorverfahren wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden. Ihren gegenständigen Asylantrag brachten Sie am 13.11.2018 ein. Zuvor hielten Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie waren bei einem Freund in XXXX wohnhaft, da Ihre Lebensgefährtin im Frauenhaus war. Ihre Lebensgefährtin wäre im Frauenhaus gewesen, weil Sie Diskussionen gehabt hätten, die laut Ihren Angaben nun vorbei wären. Jedenfalls sind Sie seit 12.12.2018 erneut bei Frau XXXX wohnhaft. Sie brachten bereits am 02.12.2006, 22.07.2009 und 05.06.2012 einen Asylantrag bei der ho. Behörde ein. Ihre drei Vorverfahren wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden. Ihren gegenständigen Asylantrag brachten Sie am 13.11.2018 ein. Zuvor hielten Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie waren bei einem Freund in römisch 40 wohnhaft, da Ihre Lebensgefährtin im Frauenhaus war. Ihre Lebensgefährtin wäre im Frauenhaus gewesen, weil Sie Diskussionen gehabt hätten, die laut Ihren Angaben nun vorbei wären. Jedenfalls sind Sie seit 12.12.2018 erneut bei Frau römisch 40 wohnhaft. Zu Ihren neuerlichen Fluchtgründen gaben Sie bei der Niederschriftlichen Einvernahme vom 02.04.2019 an, dass Sie in Österreich bei Ihrer Familie leben wollen. Sie hätten niemanden, außer Ihre Lebensgefährtin und Ihre Kinder in Österreich. Sie konnten der ho. Behörde keine Beweise vorlegen, dass Sie der Vater der Kinder Ihrer Lebensgefährtin sind. In den Geburtsurkunden beider Kinder wurde kein Vater angeführt, weswegen die Vaterschaft auch nicht feststeht. Auch gaben Sie an, derzeit einen Prozess zur Anerkennung der Vaterschaft zu stehen, konnten diesbezüglich jedoch ebenfalls keine Unterlagen vorlegen. Beide Kinder sind am XXXX 2009 geboren. Sie haben bis dato keine Nachweise für eine Vaterschaft vorlegen können. Ihnen wäre laut Ihren Angaben nicht möglich gewesen, sich in die Geburtsurkunde der beiden Kinder einzutragen, weil Sie keine Dokumente gehabt hätten.Sie konnten der ho. Behörde keine Beweise vorlegen, dass Sie der Vater der Kinder Ihrer Lebensgefährtin sind. In den Geburtsurkunden beider Kinder wurde kein Vater angeführt, weswegen die Vaterschaft auch nicht feststeht. Auch gaben Sie an, derzeit einen Prozess zur Anerkennung der Vaterschaft zu stehen, konnten diesbezüglich jedoch ebenfalls keine Unterlagen vorlegen. Beide Kinder sind am römisch 40 2009 geboren. Sie haben bis dato keine Nachweise für eine Vaterschaft vorlegen können. Ihnen wäre laut Ihren Angaben nicht möglich gewesen, sich in die Geburtsurkunde der beiden Kinder einzutragen, weil Sie keine Dokumente gehabt hätten. In Bezug auf Ihre Fluchtgründe konnten Sie keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der Sie ausgesetzt gewesen wären, schildern. Sie schilderten lediglich familiäre Streitigkeiten mit dem Ehegatten Ihrer Ex-Ehegattin. Außerdem würden Sie wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert werden. Dem ist auch anzumerken, dass familiäre Streitigkeiten mit Ihrem Ex-Ehegatten nicht zur Asylgewährung führen können. So ist seitens der ho. Behörde unverständlich, weshalb Sie sich erst nach zehn Jahre Trennung von Ihrem Ex-Ehegatten geschieden haben. Auch ist nicht klar, weshalb Ihr Ex-Ehegatte nach zehn Jahren Trennung noch immer eifersüchtig sein sollte, aber trotzdem verlangen sollte, dass Sie das Land verlassen. 2015 waren Sie erneut in Ihrer Heimat. Während Ihres Aufenthaltes erlitten Sie am XXXX .2015 einen Schlaganfall, weswegen Sie deswegen ein Monat im armenischen Krankenhaus untergebracht wurden. Anfang 2016 verließen Sie illegal Armenien, da Sie nicht im Besitz von Reisedokumenten waren. Sie schilderten weiteres während Ihres neuerlichen Aufenthaltes einen Zettel erhalten zu haben. Sie hätten Sie zur Grenze Karabagh gehen sollen. Diesen Zettel konnten Sie der ho. Behörde nicht vorlegen, da sich dieser in Ihrem Wehrdienstbuch befinden würde. Auch einen Einberufungsbefehl konnten Sie nicht vorlegen. Sie hätten laut Ihren Angaben vier Einberufungsbefehle erhalten und äußerten die Befürchtung deswegen gesucht zu werden. Diesbezüglich wird seitens der ho. Behörde auf die Länderfeststellung zu Armenien verwiesen: 2015 waren Sie erneut in Ihrer Heimat. Während Ihres Aufenthaltes erlitten Sie am römisch 40 .2015 einen Schlaganfall, weswegen Sie deswegen ein Monat im armenischen Krankenhaus untergebracht wurden. Anfang 2016 verließen Sie illegal Armenien, da Sie nicht im Besitz von Reisedokumenten waren. Sie schilderten weiteres während Ihres neuerlichen Aufenthaltes einen Zettel erhalten zu haben. Sie hätten Sie zur Grenze Karabagh gehen sollen. Diesen Zettel konnten Sie der ho. Behörde nicht vorlegen, da sich dieser in Ihrem Wehrdienstbuch befinden würde. Auch einen Einberufungsbefehl konnten Sie nicht vorlegen. Sie hätten laut Ihren Angaben vier Einberufungsbefehle erhalten und äußerten die Befürchtung deswegen gesucht zu werden. Diesbezüglich wird seitens der ho. Behörde auf die Länderfeststellung zu Armenien verwiesen: Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach der Rückkehr bei der zuständigen Behörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Durch die letzte Modifizierung des Wehrpflichtgesetzes wurde die Ausnahmeregelung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen Strafzahlung bei Personen, die sich im Zeitraum zwischen 1992 und
  5. Dezember 2017 der Wehrpflicht entzogen haben, bis zum
  6. Dezember 2019 verlängert (AA 7.4.2019). Bei einer Rückkehr würden Sie befürchten, dass sich in Österreich niemand um die Kinder Ihrer Lebensgefährtin kümmern würde. Weiteres gaben Sie an, dass Ihre Lebensgefährtin schwer krank wäre. Bezüglich der lebensbedrohlichen Erkrankung der Lebensgefährtin legten Sie keine Dokumente vor. Sie sind nicht der anerkannte Vater der Kinder, weswegen Ihre Lebensgefährtin über das alleinige Sorgerecht verfügt. Für die ho. Behörde steht, wie bereits oben angeführt, die Vaterschaft nicht fest. Die allgemeine wirtschaftliche Lage Ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und familiäre Streitigkeiten, begründet kein Recht auf Asyl. Sie gaben in Ihrer Einvernahme an, niemals persönlich auf Basis der Konventionsgründe in Armenien verfolgt worden zu sein. Sie äußerten lediglich das Anliegen bei Ihrer Familie in Österreich leben zu wollen. Der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2012 ist zu entnehmen, dass Sie bereits offenbar mehrmals von Ihrer Lebensgefährtin getrennt gelebt haben. Sie äußerten sich sogar dazu, dass sich diese von Ihnen trennen wollte. Es kann deswegen nicht von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Dem ist auch anzuführen, dass über die bereits geschilderten Fluchtgründe Ihrer Vorverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Festgestellt werden kann, dass Sie Armenien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat und wird es Ihnen möglich sein in Zukunft mit der Unterstützung Ihrer Familienangehörigen in Armenien zu leben. Ihrer rechtlichen Vertretung wurde bis zum 09.04.2019 Frist für die schriftliche Stellungnahme gewährt. Da bis dato keine schriftliche Stellungnahme übermittelt wurde, kann seitens der ho. Behörde davon ausgegangen werden, dass nachträglich darauf verzichtet wurde. - betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Entsprechend dem Akteninhalt und Ihrer Angaben sind Sie arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Sie haben in Armenien zehn Jahre lang die Schule besucht und danach als Steinmetz und Zahntechniker gearbeitet. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2006 berufstätig und haben sich den Lebensunterhalt durch Ihre eigene Arbeit finanziert. Bei einer Rückkehr in die Heimat fällt es Ihnen leicht erneut in der vertrauten Umgebung Fuß zu fassen. Sie sprechen armenisch und sind auch mit der armenischen Kultur und den Gebräuchen vertraut. Sie verfügen auch in Österreich ausschließlich über armenische Freunde. In Armenien haben Sie noch einen Freund namens XXXX , der Sie im Krankenhaus besucht hat. Bei einer Rückkehr in die Heimat fällt es Ihnen leicht erneut in der vertrauten Umgebung Fuß zu fassen. Sie sprechen armenisch und sind auch mit der armenischen Kultur und den Gebräuchen vertraut. Sie verfügen auch in Österreich ausschließlich über armenische Freunde. In Armenien haben Sie noch einen Freund namens römisch 40 , der Sie im Krankenhaus besucht hat. Sie gaben vor dem BFA an, dass Sie keine Familienangehörigen mehr in Armenien hätten, bis auf einen Cousin mit dem Sie nicht im Kontakt stehen würden. Ihre Eltern, Bruder, Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits wären alle verstorben. Diesbezüglich war es Ihnen nicht möglich Sterbeurkunden vorzulegen, weswegen Sie diese Behauptungen nicht wiederlegen konnten. Ihre lebenden Verwandtschaften, darunter Ihr Bruder XXXX und zwei Tanten wären in die USA gezogen. Ihre beiden Cousinen wären in Russland wohnhaft. Sie gaben vor dem BFA an, dass Sie keine Familienangehörigen mehr in Armenien hätten, bis auf einen Cousin mit dem Sie nicht im Kontakt stehen würden. Ihre Eltern, Bruder, Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits wären alle verstorben. Diesbezüglich war es Ihnen nicht möglich Sterbeurkunden vorzulegen, weswegen Sie diese Behauptungen nicht wiederlegen konnten. Ihre lebenden Verwandtschaften, darunter Ihr Bruder römisch 40 und zwei Tanten wären in die USA gezogen. Ihre beiden Cousinen wären in Russland wohnhaft. Sie würden zu Ihrem Bruder XXXX und Ihren beiden Tanten in den USA nach wie vor Kontakt pflegen und haben ein gutes Verhältnis zu Ihrer Familie. Ihr Bruder XXXX finanzierte Ihnen nach Ihrer Rückkehr nach Armenien die Behandlung wegen Ihres Schlaganfalles und bezahlte Ihnen im Anschluss Ihre neuerliche Ausreise nach Österreich. Bei einer Rückkehr nach Armenien wäre es Ihnen möglich erneut finanzielle Unterstützung Ihres Bruders in Anspruch zu nehmen. Sie würden zu Ihrem Bruder römisch 40 und Ihren beiden Tanten in den USA nach wie vor Kontakt pflegen und haben ein gutes Verhältnis zu Ihrer Familie. Ihr Bruder römisch 40 finanzierte Ihnen nach Ihrer Rückkehr nach Armenien die Behandlung wegen Ihres Schlaganfalles und bezahlte Ihnen im Anschluss Ihre neuerliche Ausreise nach Österreich. Bei einer Rückkehr nach Armenien wäre es Ihnen möglich erneut finanzielle Unterstützung Ihres Bruders in Anspruch zu nehmen. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die Sie an einer Rückkehr in Ihrer Heimat hindern würde. Sie gaben zwar an, wegen Ihres Schlaganfalles derzeit in Österreich Nachkontrollen zu haben, jedoch ist es Ihnen zumutbar diese in Georgien durchführen zu lassen. Es ist Ihnen jedenfalls zuzumuten erneut Unterkunft in Armenien zu nehmen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es konnten keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt werden, die Sie an einer Rückkehr und einem weiteren Leben in Armenien hindern würden. - betreffend zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie leben laut Ihren Angaben in einer Partnerschaft mit Frau XXXX und sind seit 12.12.2018 an derselben Wohnadresse wohnhaft. Zuvor hielten Sie sich illegal bei Freunden auf und kamen Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach. Ihre Lebensgefährtin war bereits wegen „Auseinandersetzungen“ zwischen Ihnen mit den Kindern im Frauenhaus. Ihren Angaben, dass das Familienleben bereits seit 2007 besteht wird kein Glaube geschenkt, zumal Sie 2015 erneut in Armenien aufhältig waren und seit Ihrer ersten Einreise im Jahr 2006 mehrmals im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht sind. Zuletzt sind Sie von 16.11.2017 bis 12.11.2018 Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Auch Ihren Angaben der Vater von den Kindern von Frau XXXX zu sein wird kein Glaube geschenkt, zumal Sie nicht einmal in der Geburtsurkunde angeführt sind. Für die ho. Behörde steht die Vaterschaft nicht fest und sind Sie kinderlos. Sie gaben an, derzeit in einem Prozess zur Anerkennung der Vaterschaft zu stehen, legten hierfür jedoch keine Beweismittel vor. Dies wäre Ihnen laut Ihren Angaben nicht möglich gewesen, da Sie keine Dokumente besessen hätten. In Österreich führen Sie kein schützenswertes Familienleben. Sie lebten des Öfteren Getrennt von Ihrer Lebensgefährtin und auch äußerten Sie sich bei der niederschrifltichen Einvernahme vom 24.10.2012 dazu, dass sich diese von Ihnen trennen wolle. Außerdem befand sich Ihre Lebensgefährtin wegen „Auseinandersetzungen“ mit Ihnen bereit gemeinsam mit ihren Kindern im Frauenhaus. Sie leben laut Ihren Angaben in einer Partnerschaft mit Frau römisch 40 und sind seit 12.12.2018 an derselben Wohnadresse wohnhaft. Zuvor hielten Sie sich illegal bei Freunden auf und kamen Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach. Ihre Lebensgefährtin war bereits wegen „Auseinandersetzungen“ zwischen Ihnen mit den Kindern im Frauenhaus. Ihren Angaben, dass das Familienleben bereits seit 2007 besteht wird kein Glaube geschenkt, zumal Sie 2015 erneut in Armenien aufhältig waren und seit Ihrer ersten Einreise im Jahr 2006 mehrmals im österreichischen Bundesgebiet untergetaucht sind. Zuletzt sind Sie von 16.11.2017 bis 12.11.2018 Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Auch Ihren Angaben der Vater von den Kindern von Frau römisch 40 zu sein wird kein Glaube geschenkt, zumal Sie nicht einmal in der Geburtsurkunde angeführt sind. Für die ho. Behörde steht die Vaterschaft nicht fest und sind Sie kinderlos. Sie gaben an, derzeit in einem Prozess zur Anerkennung der Vaterschaft zu stehen, legten hierfür jedoch keine Beweismittel vor. Dies wäre Ihnen laut Ihren Angaben nicht möglich gewesen, da Sie keine Dokumente besessen hätten. In Österreich führen Sie kein schützenswertes Familienleben. Sie lebten des Öfteren Getrennt von Ihrer Lebensgefährtin und auch äußerten Sie sich bei der niederschrifltichen Einvernahme vom 24.10.2012 dazu, dass sich diese von Ihnen trennen wolle. Außerdem befand sich Ihre Lebensgefährtin wegen „Auseinandersetzungen“ mit Ihnen bereit gemeinsam mit ihren Kindern im Frauenhaus. In Österreich haben Sie laut Ihren Angaben einen Deutschkurs besucht, hätten jedoch keine Nachweise hierfür. Sie haben in Zukunft vor einen Deutschkurs aufzusuchen. Es war Ihnen trotz Ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich möglich einfache Konversationen in deutscher Sprache zu führen. Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und leben von der Grundversorgung. Sie wurden in Österreich bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Sie sind kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und verfügen in Österreich ausschließlich über armenische Freundschaften. Ihren Alltag in Österreich verbringen Sie indem Sie die Kinder Ihrer Partnerin zur Schule bringen und alltägliche Dinge erledigen. Sie wollen in Zukunft arbeiten gehen. Sie konnten trotz Ihres langen Aufenthalts keine integrative Bindung zu Österreich geltend machen. Sie hielten sich mehrmals für längere Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurden straffällig. I.7.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind.römisch eins.7.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind. I.7.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Deshalb wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Deshalb wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Durch die strafrechtlichen Verurteilungen sei es zum Verlust des Aufenthaltsrechts gekommen und bestünden deshalb auch gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten würden.Durch die strafrechtlichen Verurteilungen sei es zum Verlust des Aufenthaltsrechts gekommen und bestünden deshalb auch gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten würden. Die Abschiebung nach Armenien sei zulässig und würde

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen.Die Abschiebung nach Armenien sei zulässig und würde

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen. I.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die damalige rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die damalige rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Gründe für die „Aberkennung des Asylstatus“ würden nicht vorliegen. Die bP lebe in einer guten Lebensgemeinschaft und würde keine Delikte mehr begehen. Ihr Verhalten täte ihr leid. Sie habe gute Deutschkenntnisse und sich integriert. Die Fluchtgründe habe sie bisher tadellos dargetan. I.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 14.06.2019, L516 1403679-4/3Z wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  6. Mit Beschluss des BVwG vom 14.06.2019, L516 1403679-4/3Z wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  7. Mit Schreiben vom 18.01.2021 wurde mitgeteilt, dass die bP in der XXXX Einrichtung Unterkunft genommen hat. römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 18.01.2021 wurde mitgeteilt, dass die bP in der römisch 40 Einrichtung Unterkunft genommen hat. I.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.römisch eins.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. I.
  11. Für den 19.10.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  12. Für den 19.10.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bP gab im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen an: RI befragt den Beschwerdeführer, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. P: Ich bin verhandlungsfähig. Ferner wird der Beschwerdeführer befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen. Diese Frage wird vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm vorliegt. RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung? P: ich bin gesund. … RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal) P: Das erste Mal bin ich im November 2006 nach Österreich gekommen. Ich wurde nach Armenien im Dezember 2015 abgeschoben. Ich hielt mich versteckt. Ich blieb in Armenien drei Monate, bis ich mir ein gefälschtes Visum aus Griechenland besorgt habe. Ich wurde in Ungarn beim Einreiseversuch festgenommen. Ich bin nach Kutaisi, Georgien gegangen. Ich bin mit dem Flugzeug von Kutaisi nach Budapest geflogen. RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Im April 2016 für sechs Monate. RI: Was ist in Ungarn bei der Festnahme passiert? P: ich kam in ein Asyllager, da ich um Asyl angesucht habe. RI: Wo befindet sich Ihr Reisepass? P: Der Pass wurde mir in Ungarn abgenommen. RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? P: Ich wurde in XXXX geboren. Vor dem Erdbeben lebte ich in XXXX . Ich lebte vor meiner Ausreise in XXXX in einem Haus, welches mir gehört.P: Ich wurde in römisch 40 geboren. Vor dem Erdbeben lebte ich in römisch 40 . Ich lebte vor meiner Ausreise in römisch 40 in einem Haus, welches mir gehört. RI: Wer wohnt jetzt in diesem Haus? P: Meine Kinder. RI: Haben Sie oder Ihre Familie Eigentum im Heimatland? P: Sonst haben wir kein weiteres Eigentum. RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? P: Eine Tochter und einen Sohn. Mein Sohn ist 17 Jahre alt und meine Tochter 15 Jahre alt. Ich habe Cousinen und Cousins. RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt? P: Ich habe Kontakt mit meinen Kindern und mit meiner Tante väterlicherseits. RI: Haben Sie nun Familie oder nicht im Heimatland? P: Ich habe einen Zwillingsbruder in der USA. RI: Wie viele Tanten und Onkeln haben Sie im Heimatland? P: Eine Tante väterlicherseits. Ich habe auch Cousinen und Cousins im Heimatland. Es handelt sich um zehn Personen. RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland? P: Meine Kinder leben bei meiner geschiedenen Frau. Meine Großeltern, die in der USA leben schicken 300 US Dollar für jedes Kind. RI: Wo wohnen Sie in Österreich? P: Bei meinen Kindern in Österreich. RI: Sie sind aber obdachlos bei der XXXX gemeldet?RI: Sie sind aber obdachlos bei der römisch 40 gemeldet? P: Sie haben nicht gefragt wo ich gemeldet bin, sondern wo ich wohne. Ich wurde wegen meiner Strafen, nachgefragt handelt es sich um Polizeistrafen, in Haft genommen. Ich wurde eine Nacht festgehalten und werde danach abgemeldet von der XXXX Hauptstraße. P: Sie haben nicht gefragt wo ich gemeldet bin, sondern wo ich wohne. Ich wurde wegen meiner Strafen, nachgefragt handelt es sich um Polizeistrafen, in Haft genommen. Ich wurde eine Nacht festgehalten und werde danach abgemeldet von der römisch 40 Hauptstraße. RI: Warum haben Sie sich nicht wieder bei Ihren Kindern angemeldet? P: Ich war acht Monate in Deutschland aufgehalten, daher war ich acht Monate nicht in Österreich gemeldet. Für die Anmeldung brauchte ich einen Reisepass oder eine Aufenthaltskarte und ich hatte beides nicht. RI: Mit welcher Berechtigung haben Sie in Deutschland eingereist und mit welcher Berechtigung haben Sie da gearbeitet? P: Ich habe in Deutschland schwarz gearbeitet. RI: Mit wem wohnen Sie in gemeinsamen Haushalt? P: Mit meinen Kindern wohne ich gemeinsam und mit meiner Lebensgefährtin. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? P: Nein. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen? P: Zehn Jahre Mittelschule, eine Fachschule für Zahntechnik, Kieferorthopädie habe ich drei Jahre studiert, aber ich konnte es nicht abschließen. Ich studierte an einer medizinischen Universität, aber ich habe es nicht abgeschlossen. RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach? P: Ich arbeitete schwarz bei der Firma XXXX . Die Firma verkauft Haushaltswaren.P: Ich arbeitete schwarz bei der Firma römisch 40 . Die Firma verkauft Haushaltswaren. RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten? P: Ich darf das nicht. RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? P: Hauptsächlich arbeite ich schwarz. Ich helfe meinen Freunden an einer Baustelle an verschiedenen Standorten. Wir renovieren Wohnungen bei Privatpersonen. Meine Freunde sind Armenier, Ukrainer und Polen. Ich habe keine österreichischen Freunde. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? (AS 383) P: Ja. Das erste Mal wurde ich verurteilt und dann wurde ich freigesprochen, weil ich unschuldig war. Ich wurde wegen einem falschem Visum bestraft. Ich bin das erste Mal mit einem falschen Visum eingereist nach Österreich. RI hält dem P die aus der SA ergeben strafrechtlichen Verurteilungen vor. Was sagen Sie dazu? P: Ja, das stimmt. RI: Haben Sie bei der Einreise gewusst, dass ein aufrechtes rechtskräftiges Einreiseverbot besteht? P: Ja. Nachgefragt gib ich an, erstens habe ich einen Grund, dass ich mit einem gefälschten Visum eingereist bin. Ich bin aus einer Notlage nach Österreich gekommen. Die Diebstähle sind natürlich nicht gut. Wenn ich schwarz arbeite ist das nicht gut. RI: Sind Sie noch Drogen abhängig? P: Nein. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt. RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch? P: Gut, (der P meldet sich auf Armenisch zur Dolmetscherin). Ich verstehe gut, aber ich kann mich nicht gut ausdrücken. RI wiederholt die Frage. P: Nix Deutsch. Die Befragung wird auf Armenisch fortgesetzt. RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen? P: Ich habe B
  13. Ich habe es dem Anwalt gegeben. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Ich werde arbeiten ab dem ersten Tag. RI: Wie alt sind Ihre Kinder in Österreich? P: Meine Zwillinge sind 12 Jahre alt. RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Der P wird die Frage erläutert) P: Ich habe mehrere Asylanträge gestellt. Ich habe die Frage schon beantwortet. Nachgefragt habe ich drei oder vier Asylanträge in Österreich gestellt. Die Asylanträge sind negativ ausgegangen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus weisen Ihre Kinder auf? P: Die Kinder haben einen Flüchtlingspass mit meiner Lebensgefährtin. Die Kinder haben keinen eigenen Fluchtgrund. RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? Schildern Sie den konkreten SV detailliert. P: Das Fluchtgeschehen ist bereits 20 Jahre her. Ich kann es jetzt erzählen, und werde deswegen nicht mehr in Armenien verurteilt. Ich war beim Militär von
  14. Ich war zwei Jahre und sechs Monate beim Militär. Eigentlich sollte ich nur zwei Jahre dort dienen. Ich konnte nicht mit meinem echten Vornamen und nicht mit meinem echten Nachnamen ausreisen. RI wiederholt die Frage. P: Ich wollte nicht mehr zum Militär. Die Verhandlung wurde von 09:33 Uhr bis 09:38 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird auf Russisch fortgesetzt. RI wiederholt die Frage. P: Ich habe ersucht auf Russisch zu übersetzten. RI wiederholt die Frage. P: Ich wollte nicht eingesperrt werden. RI wiederholt die Frage. P: Ich bin während des 4-Tage Krieges
  15. RI wiederholt die Frage. P: Ich wollte nicht wieder am Krieg teilnehmen. Deswegen habe ich das Heimatland verlassen. RI: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? P: Ja. RI: Wo ist der Einberufungsbefehl? P: Ich habe einen 20-Jährigen Vertrag, dass ich das Land nicht verlassen darf. Sie können das selbst überprüfen. RI: Wo ist dieser Vertrag? Können Sie diesen Vertrag vorlegen? P: Ich habe diesen Vertrag nicht in die Hand bekommen. RI: Warum hätten Sie das Land 20 Jahre nicht verlassen dürfen? P: Ich war im Militär Geheimdienst. Im Komitee für nationale Sicherheit. Ich war statt zwei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate im Militär. RI: Haben Sie das bei Ihren bisherigen Antragsstellungen auch vorgebracht? P: Nein, ich hatte Angst gehabt es zu erzählen. RI: Wie Sie Ende 2015 abgeschoben worden sind. Was ist da passiert? P: Als ich in Armenien angekommen bin, hat mich mein Bruder ins Krankenhaus gebracht und dort habe ich mich versteckt. RI: Vorhalt es ist nicht glaubwürdig, dass Sie das Land nicht verlassen durften, folglich zwangsweise abgeschoben worden, jedoch nicht von den Sicherheitskräften in Empfang genommen worden sind. P: Mir wurde beim Fliegen schlecht. Mein Bruder brachte mich nach Hause und ein Tag später hat er mich ins Krankenhaus gebracht. RI. Vorhalt, es ist nicht plausibel, dass nach Ihnen gefahndet wird, Sie nicht bei der Einreise festgenommen wurden bzw. im Krankenhaus nicht überwacht wurden. P: Ich sage Ihnen die Fakten, die Sie überprüfen können. RI: Können Sie mir die Krankengeschichte in Vorlage bringen? P: Ja, natürlich. Ich werde es meinem Bruder sagen. RI: Wann haben Sie Ihren Reisepass ausstellen lassen? P: Das hat mein Bruder über meinem Obers im Militär gemacht. XXXX ist der Name. P: Das hat mein Bruder über meinem Obers im Militär gemacht. römisch 40 ist der Name. RI: Was hätten Sie zu erwarten, wenn Sie abgeschoben werden? P: Sie kennen die Situation in Armenien. Ich habe Angst, dass mir Straftaten zur Last fallen. P: Ich nenne Ihnen jetzt alle Gründe. Ein Grund ist, dass ich das Land verlasse zu diesem Zeitpunkt habe, als die Grenzen geschlossen waren. Ich habe die 20 Jahre im Land zu verbleiben nicht eingehalten. Damals war die Grenze bis zu 50 Jahre geschlossen, aber ich hatte darüber hinaus einen Vertrag. P: Sie kennen die Situation in Armenien. Ich habe Angst, dass mir Straftaten zur Last fallen. , , P: Ich nenne Ihnen jetzt alle Gründe. Ein Grund ist, dass ich das Land verlasse zu diesem Zeitpunkt habe, als die Grenzen geschlossen waren. Ich habe die 20 Jahre im Land zu verbleiben nicht eingehalten. Damals war die Grenze bis zu 50 Jahre geschlossen, aber ich hatte darüber hinaus einen Vertrag. RI: Was ist aktuell das Problem? P: Ich meine, dass es kein Problem mehr ist, dass ich darüber reden kann. RI: Vorhalt, Sie wurden bereits 2015 abgeschoben und wurden nicht festgenommen. Warum sollten Sie nun Probleme deswegen haben? P: Es ist nicht sofort passiert. Ich musste zu meiner Familie nach Hause. Ich konnte gar nicht nach Hause. RI: Vorbehalt, Sie versprechen sich. Vorher sagten Sie, dass Ihr Bruder Sie nach Hause und erst am folgenden Tag ins Krankenhaus brachte. P: Mein Bruder brachte mich zu sich in seine Wohnung. Ich habe das bereit in einem früheren Verfahren angegeben. RI: Wo war konkret Ihr Militär Stützpunkt? P: Ich war im XXXX . Aber ich wurde nach zum Berg Karabach geschickt. Das ist in der Region XXXX .P: Ich war im römisch 40 . Aber ich wurde nach zum Berg Karabach geschickt. Das ist in der Region römisch 40 . RI: Was war Ihre konkrete Aufgabe im Militär? P: Wir beobachteten den Gegner und wir legten Minen auf. Ich habe solche Aufgaben bekommen. Sie können das überprüfen. Das macht nicht jeder Militärteil. RI: Wurden Sie von staatlichen Institutionen wie Behörde, Militär oder dergleichen bzw. derer Organe jemals wegen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt? P: Nein, aber ich habe den Militärdienst nicht verweigert. RI wiederholt die Frage. P: Ich habe es schon gesagt, wie oft muss ich es noch sagen. RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen. Folgende Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 10.9.2021 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 20.6.2021 Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen: Es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. RI fragt die P um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. P: Es wurde sehr viele Kinder getötet. Ich habe es gelesen. Die Regierung sind Verräter. RI fragt die RV um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.RI fragt die Regierungsvorlage um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf die Staaten Dokumente.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Staaten Dokumente. RI fragt die P, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat; dies wird bejaht. Festgehalten wird, dass die rechtsfreundliche Vertreterin der russischen Sprache mächtig ist und die korrekte Übersetzung der, in der russischen Sprache geführten Dolmetschertätigkeit bestätigt. Weitere Beweisanträge: Keine … RI: Wie und wann haben Sie sich den nationalen FS ausstellen lassen? P: Das hat mein Bruder gemacht. Ich habe davor schon einen FS gehabt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die b

P wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

§ 29Abs.

4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurde iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.

  1. Mit Schreiben vom 27.10.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 27.10.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen II.1.
  4. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführende Partei II.1.1.
  6. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.römisch zwei.1.1.
  7. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Sie wurde in Armenien geboren und hat dort die Schule besucht. Danach hat sie als Steinmetz und Zahntechniker gearbeitet. Sie war in Armenien mit Frau XXXX verheiratet, die Ehe wurde geschieden und entstammen dieser die beiden in Armenien lebenden Kinder der bP. Diese Kinder leben in einem Haus, welches der bP gehört.Sie wurde in Armenien geboren und hat dort die Schule besucht. Danach hat sie als Steinmetz und Zahntechniker gearbeitet. Sie war in Armenien mit Frau römisch 40 verheiratet, die Ehe wurde geschieden und entstammen dieser die beiden in Armenien lebenden Kinder der bP. Diese Kinder leben in einem Haus, welches der bP gehört. Die bP reiste erstmalig 2006 in Österreich ein und kam ihr vorerst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zur rechtskräftigen, negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Februar 2009 zu. Auch der weitere Antrag auf internationalen Schutz vom Juli 2009 wurde im Oktober 2009 rechtskräftig negativ entschieden. Im Jahr 2009 hielt sich die bP kurzzeitig in Schweden auf und stellte dort im Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie auch später bis ca. 2012 in Schweden aufhältig war, da dort 5 erkennungsdienstliche Behandlungen der bP in den Jahren 2006, 2x 2009, 2011 und 2012 aufscheinen. Ihr Aufenthalt nach der Rückkehr nach Österreich wurde nach Antragstellung auf internationalen Schutz vom 05.09.2012 mit rechtskräftiger, negativer Entscheidung des Asylgerichts vom 26.08.2013 wiederum unrechtmäßig. Alle Anträge wurden wegen unglaubwürdigem Vorbringen negativ beurteilt. In weiterer Folge hielt sich die bP illegal bis zur gegenständlichen, vierten Antragstellung auf internationalen Schutz mit 13.11.2018 im Bundesgebiet auf. Sie verletzte damit mehrfach ihre Ausreiseverpflichtung sowie Meldeverpflichtung und hielt sich – abgesehen von den vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG – mehrfach über Jahre hinweg illegal in Österreich auf. Die bP verletzte weiters ihre Mitwirkungsverpflichtungen im Verfahren dadurch, dass sie Ladungstermine der bB nicht wahrnahm bzw. sich mehrfach dem – auch fremdenrechtlichen – Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist. Im Dezember 2015 erfolgte eine Abschiebung nach Armenien nach mehrfachen Versuchen, die durch die bP immer wieder vereitelt wurden, indem sie in insgesamt 6 verhängten Schubhaften (2009, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018) immer wieder in Hungerstreik getreten ist und damit entlassen werden musste. Bereits die Zurückschiebung im Jahr 2006 vereitelte sie damit, dass sie mit Selbstmord drohte bzw. sich selbst verletzte. Sie wirkte auch mehrfach in Verfahren zur Erstellung von Heimreisezertifikaten nicht mit. Ab Dezember 2015 war die bP in Armenien wohnhaft und hat sich Anfang 2016 zur neuerlichen Reise nach Österreich entschlossen.

ihren Angaben ist die bP zuletzt im November 2016 illegal in Österreich eingereist und hielt sich bis zur Antragstellung 2018 illegal hier auf. Es erfolgten mehrfach Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigem Aufenthalt (26.12.2009, 18.08.2011, 23.06.2012). Ein EURODAC-Abgleich hat ergeben, dass die bP am XXXX einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hat. Ein EURODAC-Abgleich hat ergeben, dass die bP am römisch 40 einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hat. Zeitweise war die bP bei für kurze Zeiten bei Frau XXXX Mutter und alleinige Obsorgeberechtigte der Kinder ( XXXX , geb. 2009) im ZMR gemeldet bzw. hat mit bei ihr gewohnt (teilweise auch ohne Meldung), mit welcher sie auch teilweise eine Lebensgemeinschaft führte. Zuletzt wurde die bP bei M mit 12.12.2018 angemeldet und mit 08.05.2020 abgemeldet. Seit 11.01.2021 besteht eine Obdachlosenmeldung bei XXXX , wo die bP auch in Vergangenheit schon öfter gemeldet war.Zeitweise war die bP bei für kurze Zeiten bei Frau römisch 40 Mutter und alleinige Obsorgeberechtigte der Kinder ( römisch 40 , geb. 2009) im ZMR gemeldet bzw. hat mit bei ihr gewohnt (teilweise auch ohne Meldung), mit welcher sie auch teilweise eine Lebensgemeinschaft führte. Zuletzt wurde die bP bei M mit 12.12.2018 angemeldet und mit 08.05.2020 abgemeldet. Seit 11.01.2021 besteht eine Obdachlosenmeldung bei römisch 40 , wo die bP auch in Vergangenheit schon öfter gemeldet war. M und ihre Kinder sind moldawische Staatsangehörige. Sie verfügen derzeit über Aufenthaltstitel, da sie subsidiären Schutz erhielten, wobei die ursprünglichen Fluchtgründe der M als unglaubwürdig beurteilt wurden. Familienangehörige, wie insbesondere zwei Kinder sowie eine Tante und Cousins und Cousinen der bP leben nach wie vor in Armenien und hat die bP noch Kontakt mit ihnen. II.1.1.

  1. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie erlitt laut ihren Angaben am 20.12.2015 in Armenien einen Schlaganfall und war deswegen ein Monat im armenischen Krankenhaus in Behandlung. Ihr in den USA lebender Bruder hat die Kosten für ihre medizinische Behandlung getragen und sie teilweise auch in Österreich finanziell unterstützt. In Österreich hat sie lediglich Kontrolltermine wegen ihres Schlaganfalles. Sie legte eine Terminbestätigung des KH für eine Begutachtung in der Leberambulanz vor. Des Weiteren legte sie einen Patientenbrief vom 18.01.2019, über den stationären Aufenthalt von 21.12.2018 bis 18.01.2019 vor. römisch zwei.1.1.
  2. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie erlitt laut ihren Angaben am 20.12.2015 in Armenien einen Schlaganfall und war deswegen ein Monat im armenischen Krankenhaus in Behandlung. Ihr in den USA lebender Bruder hat die Kosten für ihre medizinische Behandlung getragen und sie teilweise auch in Österreich finanziell unterstützt. In Österreich hat sie lediglich Kontrolltermine wegen ihres Schlaganfalles. Sie legte eine Terminbestätigung des KH für eine Begutachtung in der Leberambulanz vor. Des Weiteren legte sie einen Patientenbrief vom 18.01.2019, über den stationären Aufenthalt von 21.12.2018 bis 18.01.2019 vor. Nicht festgestellt werden kann, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Es wird der bP in Zukunft möglich sein, Kontrolltermine in Armenien wahrzunehmen. Außerdem ist es ihr ebenfalls in Armenien möglich, die notwendigen Medikamente zu erhalten. Die von bP genannte Erkrankung ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihr nicht wieder ihr Bruder – bei etwaigem Bedarf – wie schon einmal bei der Finanzierung etwaiger Kosten helfen könnte. Die volljährige bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  3. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit November 2016 und damit 5 Jahren wieder durchgängig, größtenteils illegal im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte Meldepflichten sowie Mitwirkungspflichten und vereitelte Abschiebungen. Sie lebt von der Grundversorgung und weist kaum Deutschkenntnisse auf. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation und verfügt lediglich über ein paar armenische und ukrainische Freunde. Mit Österreichern ist sie nicht befreundet. Sie ist in Österreich noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sondern hat vielmehr illegal gearbeitet und sich nie an das AMS wegen einer legalen Beschäftigung gewandt.römisch zwei.1.1.
  4. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit November 2016 und damit 5 Jahren wieder durchgängig, größtenteils illegal im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte Meldepflichten sowie Mitwirkungspflichten und vereitelte Abschiebungen. Sie lebt von der Grundversorgung und weist kaum Deutschkenntnisse auf. Sie ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer gemeinnützigen Organisation und verfügt lediglich über ein paar armenische und ukrainische Freunde. Mit Österreichern ist sie nicht befreundet. Sie ist in Österreich noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sondern hat vielmehr illegal gearbeitet und sich nie an das AMS wegen einer legalen Beschäftigung gewandt. Im Strafregister scheinen aktuell nachstehende Strafen auf (Ergänzungen aus den Urteilen): 01) BG XXXX .201401) BG römisch 40 .2014 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 16.03.2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX .2014zu BG römisch 40 .2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX .2015LG römisch 40 .2015 Die bP wurde wegen versuchten Ladendiebstahls nach Durchführung einer Verhandlung, zu der die bP trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, verurteilt. Erschwerend wurde im Rahmen der Strafzumessung kein Umstand gesehen, wobei auf das Urteil aus 2007 hingewiesen wurde. Mildernd wurde gesehen, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis im Vorverfahren. 02) LG XXXX .201502) LG römisch 40 .2015 §§ 27

(1)1. Fall, 27
(1)2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)1. Fall, 27
(1)
  1. Fall SMG § 15 StGB §§ 127, 130
  2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
  3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 29.08.2015 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX .2015zu LG römisch 40 .2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.11.2015 LG XXXX .2015LG römisch 40 .2015 Demnach ist die bP schuldig, in verschiedenen Geschäften Waren in den Jahren 2012, 2011, 2009 und 2019 wegzunehmen versucht zu haben, wobei sie danach trachtete, die Diebstähle gewerbsmäßig zu begehen. Weiteres hat sie 2014 zwei Stück Subutex erworben und besessen. Sie hat damit das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu verantworten. Mildernd wurde das Geständnis, dass es Großteiles beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung herangezogen. Als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die mehrfachen Angriffe, der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen zweier Vergehen. Die bP befand sich von 27.08.2015 bis 27.11.2015 in Strafhaft. Bereits mit (inzwischen getilgten) Urteil des LG XXXX .2007, Zl. XXXX wurde die bP wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Einreise mit total gefälschtem Visum) nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bereits mit (inzwischen getilgten) Urteil des LG römisch 40 .2007, Zl. römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Einreise mit total gefälschtem Visum) nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die Unbescholtenheit und die Notlage angeführt, erschwerend kein Umstand. Mangels Schuldbeweises erfolgte ein Freispruch im Zusammenhang mit dem Raufhandel. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen neben dem Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Jänner 2007 weitere (versuchte) Diebstähle und eine gefährliche Drohung bzw. Körperverletzung im Rahmen der Ehe / Lebensgemeinschaft 2012 auf. Zum Vorfall mit der M im August 2009 wurde im Amtsvermerk vom 25.12.2009 der einschreitenden PI festgehalten, dass zwei Polizisten zum Einsatzort gerufen wurden, da ein Mann seine Frau schlage. Die M berichtete davon, dass sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und damit bedroht worden ist, dass die bP sie später zerschneide. Sie machte einen sehr verängstigten Eindruck und versteckte sich die bP vor der Polizei im vorerst im Schlafzimmerschrank, wo die bP dann letztlich festgenommen wurde. In der Folge gab auch die M an, dass die bP ihr immer mehr drohe, sehr aggressiv sei und an diesem Tag die Situation eskaliert sei. Bereits zwei Tage zuvor habe die bP sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Ein Betretungsverbot wurde gegen die bP sowohl 2009 als auch 2012 ausgesprochen weshalb auch das BVwG feststellt, dass die bP die M mehrfach geschlagen und bedroht hat. Daneben scheinen im kriminalpolizeilichen Aktendindex erkennungsdienstliche Behandlungen wegen Suchtmittel 2010, 2011, 2012 und 2015 auf und ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen in den Akten sowie den Angaben der M und der bP selbst, dass sie zeitweise Probleme mit Drogen – jedenfalls

Akteninhalt bis 2018 - hatte. Mit Straferkenntnissen vom 26.12.2009, 18.08.2011 und 23.06.2012 wurde die bP wegen illegalen Aufenthalts in Österreich

§ 67i

Vm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG zu Geldstrafen verurteilt, wobei sie eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen musste.Mit Straferkenntnissen vom 26.12.2009, 18.08.2011 und 23.06.2012 wurde die bP wegen illegalen Aufenthalts in Österreich

Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu Geldstrafen verurteilt, wobei sie eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen musste. Sie stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist in ihrem Fall von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Identität der bP steht fest. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 31.05.2021 Informationen zur COVID-19-Situation inArmenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 16.3.2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.9.2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.7.2021 gilt. Armenien ist das am stärksten betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai 2020 wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am
  3. August 2020 aufgehoben. Somit können Personen per Flug und per Landweg nach Armenien mit einem negativen PCR-Testergebnis, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, einreisen (WKO 5.5.2021; vgl. AA 20.5.2021).Anfang Mai 2020 wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am
  4. August 2020 aufgehoben. Somit können Personen per Flug und per Landweg nach Armenien mit einem negativen PCR-Testergebnis, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, einreisen (WKO 5.5.2021; vergleiche AA 20.5.2021). Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor an der Grenze unterziehen und sich dort in Quarantäne begeben bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMEDSystem registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte oder Genesene. Am
  5. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 5.5.2021). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Seit Anfang Juni 2020 gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive Geschäften, Einkaufszentren, öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis. Die einzige Ausnahme von der Masken-Pflicht gilt für Gäste in Cafés und Restaurants. Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 5.5.2021). Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 20.5.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872 , Zugriff 20.5.2021 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich](5.5.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html , Zugriff 20.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 01.06.2021 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOSSeit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher R

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