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{'item': 'L518 2240064-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29Art3§34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlL518 2240064-1 Spruch, L518 2150761-1/33EL518 2150771-1/30EL518 2150770-1/50EL518 2150766-1/24EL518 2150761-1/33E

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2021, Zl. römisch 40 betreffend römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. aller angefochtenen Bescheiden wird stattgegeben und XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aller angefochtenen Bescheiden wird stattgegeben und römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 01.02.2023 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 01.02.2023 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3-

  1. Die bP 2 und 3 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.05.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3-

  1. Die bP 2 und 3 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.05.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 (Vater) reiste wenige Monate später, nach eigenen Angaben am 22.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborenen bP 3 und 4 wurden von der Mutter (bP2) als gesetzliche Vertretung Anträge auf internationalen Schutz gestellt. I.2.
  2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: „Ich bin nach Österreich gekommen um bei meiner Frau und meinem behinderten Sohn zu leben. Meine Frau und mein Sohn sind seit ca. 2 Monaten in Österreich. Grund dafür ist, dass unser Sohn seit seiner Geburt an starker Kinderlähmung leidet. Er kann sich nicht bewegen und die medizinische Behandlung in Georgien ist sehr teuer und wir konnten sie uns nicht leisten. In Georgien gab es auch keine zielführende Behandlung und es war keine Besserung für meinen Sohn in Sicht. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen nach Österreich zu kommen um unseren Sohn eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen. Ich wollte eigentlich mit meiner Frau und meinem Sohn nach Österreich kommen. Ich konnte aber das nötige Geld für den Schlepper nicht aufbringen, weshalb ich noch in Georgien geblieben bin. Ich ging dann in die Türkei, wo ich auf einer Teeplantage gearbeitet habe, um das nötige Geld für die Reise nach Österreich zu verdienen. “ … Die bP 1 befürchte im Fall der Rückkehr, dass der Sohn dieselben Probleme bekomme wie zuvor. Sämtliche Therapien in Georgien hätten keine Besserung gebracht. Die bP 2 gab an, dass der Ehegatte Mitglied einer nationalen Bewegung gewesen sei und daher die gesamte Familie von der Regierung verfolgt werden würde. Darüber hinaus würden sich die Ärzte weigern, den Sohn, welcher an Kinderlähmung erkrankt sei, weiter zu behandeln. I.2.
  4. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 (Vater) bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 zum Fluchtgrund Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 (Vater) bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 zum Fluchtgrund Folgendes vor: „Der Grund weshalb ich mein Heimatland verlassen habe sind die Probleme meines Sohnes. Er war eine Frühgeburt und ist mit 7 Monaten zur Welt gekommen. Zuerst hat er sich ganz normal entwickelt. Weil er zu früh zur Welt gekommen ist, hat sich ein Lungenflügel nicht richtig geöffnet und deshalb bekommt er nur schwer Luft, so haben es zumindest die Ärzte erklärt. Aus diesem Grund musste er von Geburt an Medikamente nehmen. Als er sechs Monate alt war, ist uns aufgefallen, dass er die ganze Zeit nur schlafen möchte. Später hat er im Schlaf auch immer geweint. Die medizinische Behandlung bekam er in Kutaissi. Dann sind wir nach Tiflis gegangen und dort wurde dann auch seine tatsächliche Krankheit diagnostiziert, ich weiß aber nicht genau wie sie heißt. Er konnte die Hände nicht bewegen und auch nicht sprechen. Mit sechs Monaten konnte er ganz normal stehen. Später konnte er weder stehen noch gehen. Er konnte auch mit sechs Monaten spielen und Wasser trinken, aber dann war alles vorbei. Er bekam in Georgien die letzten drei Jahre eine Behandlung; in einem Jahr bekam er drei Monate Physiotherapie. Eine Kindergrippe gab es jedoch nicht. Die Nachbarn haben immer so komisch geschaut, weil unser Kind behindert ist. In Georgien haben wir alles gemacht was möglich war, ohne Fortschritte. In Österreich sehe ich hingegen bereits Fortschritte. Wegen meines Sohnes hatten wir auch Probleme mit meinen Eltern und meinen Schwiegereltern, sie haben uns gegenseitig beschuldigt, an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. “ Auf Vorhalt der Behörde, die Frau der bP1, die bP2, habe bei der Erstbefragung angegeben die bP1-3 hätten ihr Heimat verlassen, weil die bP1 Probleme mit der Regierung wegen der Zugehörigkeit zur nationalen Bewegung gehabt führte die bP1 aus: „Ein bisschen eine Wahrheit steckt schon dahinter. Es gab einmal ein Problem, aber das ist schon lange her. Ich habe bzw. hatte in den letzten Jahren kein Problem mit der Regierung“. Die bP2 (Mutter) gab befragt zu ihren Fluchtgründen bei der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 bei der bB Folgendes an: „Meine Probleme haben begonnen als mein Sohn zur Welt gekommen ist. Meine Schwiegereltern waren sehr aggressiv. Sie wollten, dass ich meinen Sohn nehme und meinen Mann verlasse. Meinem Mann habe ich davon aber nichts erzählt. Er hat in einer anderen Provinz gearbeitet und war deshalb drei Tage in der Woche nicht zu Hause. Meine Schwiegereltern haben nicht mit mir geredet und sie wollten XXXX auch nicht auf den Arm nehmen. Wenn mein Mann zu Hause war, waren sie aber immer sehr freundlich. Sie haben mir auch verboten mit meinem Sohn hinaus zu gehen, sei meinten, dass sei zu peinlich. XXXX hat eine Physiotherapie gebraucht und es ist auch klar, dass das viel Geld kostet. Mein Mann hat deswegen nebenbei noch in der Türkei gearbeitet und auch Geld nach Hause geschickt. Sie haben geschimpft, dass ihr Sohn so viel und schwer arbeite und unserem Sohn ohnehin nichts helfen kann. Einmal haben sie mich und meinen Sohn auch hinausgeschmissen; zuerst haben mir Nachbarn geholfen und dann bin ich zu meinen Eltern gegangen. Mein Mann ist als er erfahren hat, dass ich nicht zu Hause bin, gleich zu meinen Eltern gekommen. Ich habe ihm nicht alles erzählt, weil ich keinen Streit zu Hause wollte. Meine Eltern und Schwiegereltern haben uns gegenseitig beschuldigt an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. Mein Sohn hatte in Georgien viele Therapien, dafür brauchten wir sehr viel Geld, aber sein Zustand hat sich nicht gebessert. Die Ärzte meinten immer, das brauche noch Zeit. An den Massagekursen durften wir immer nur teilnehmen, wenn wir die Kosten dafür sofort bezahlten.“„Meine Probleme haben begonnen als mein Sohn zur Welt gekommen ist. Meine Schwiegereltern waren sehr aggressiv. Sie wollten, dass ich meinen Sohn nehme und meinen Mann verlasse. Meinem Mann habe ich davon aber nichts erzählt. Er hat in einer anderen Provinz gearbeitet und war deshalb drei Tage in der Woche nicht zu Hause. Meine Schwiegereltern haben nicht mit mir geredet und sie wollten römisch 40 auch nicht auf den Arm nehmen. Wenn mein Mann zu Hause war, waren sie aber immer sehr freundlich. Sie haben mir auch verboten mit meinem Sohn hinaus zu gehen, sei meinten, dass sei zu peinlich. römisch 40 hat eine Physiotherapie gebraucht und es ist auch klar, dass das viel Geld kostet. Mein Mann hat deswegen nebenbei noch in der Türkei gearbeitet und auch Geld nach Hause geschickt. Sie haben geschimpft, dass ihr Sohn so viel und schwer arbeite und unserem Sohn ohnehin nichts helfen kann. Einmal haben sie mich und meinen Sohn auch hinausgeschmissen; zuerst haben mir Nachbarn geholfen und dann bin ich zu meinen Eltern gegangen. Mein Mann ist als er erfahren hat, dass ich nicht zu Hause bin, gleich zu meinen Eltern gekommen. Ich habe ihm nicht alles erzählt, weil ich keinen Streit zu Hause wollte. Meine Eltern und Schwiegereltern haben uns gegenseitig beschuldigt an der Behinderung unseres Sohnes Schuld zu sein. Mein Sohn hatte in Georgien viele Therapien, dafür brauchten wir sehr viel Geld, aber sein Zustand hat sich nicht gebessert. Die Ärzte meinten immer, das brauche noch Zeit. An den Massagekursen durften wir immer nur teilnehmen, wenn wir die Kosten dafür sofort bezahlten.“ Auf Vorhalt der Behörde, die bP2 habe bei der Erstbefragung angegeben die bP1-3 hätten ihre Heimat verlassen, weil die bP1 Probleme mit der Regierung wegen der Zugehörigkeit zur nationalen Bewegung gehabt hat, führte die bP2 aus: „Mein Mann war Tanzlehrer in der Türkei. In letzter Zeit hat er auch mit den Eltern der Kinder, welche er unterrichtete Probleme gehabt. Auf weiter Nachfrage: „wir wurden nie politisch verfolgt oder bedroht. Ich habe bei der Einvernahme angegeben, dass die Eltern der Kinder ihn bedroht haben, aber das muss falsch verstanden worden sein. Mein Kind hat sehr viel geweint, daher weiß ich auch nicht mehr welche Fragen damals überhaupt gestellt wurden“. I.2.
  6. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.2.
  7. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Georgischer Führerschein bP1, ● Geburtsurkunde bP4 ● Arztbrief vom 14.03.2015 und Ambulanzkarte des LKH vom 15.03.2015 (betreffend bP3) ● Teilnahme an 2 Sprachkursen der Caritas (bP1) ● Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend bP3 (AS 39 ff) bP4 – bP5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 - 3 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.
  8. Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 28.02.2017

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1-3 beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). römisch eins.3. Die Anträge der bP1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 28.02.2017

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die bP1, bP2, bP3 und bP4 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.Gegen die bP1, bP2, bP3 und bP4 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.

  1. Die bB (BFA, RD Steiermark) stellte in den Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben, sondern vielmehr aus dem Grund der Erkrankung der bP3 ( XXXX ) und der Hoffnung einer besseren medizinischen Versorgung für ihn. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1, bP2, bP3 und bP4 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Bescheid der bP 3 ua. Folgendes aus:römisch eins.3.
  2. Die bB (BFA, RD Steiermark) stellte in den Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben, sondern vielmehr aus dem Grund der Erkrankung der bP3 ( römisch 40 ) und der Hoffnung einer besseren medizinischen Versorgung für ihn. Darüber hinaus wurde das Bestehen eines Familienverfahrens zwischen den bP1, bP2, bP3 und bP4 festgestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Bescheid der bP 3 ua. Folgendes aus: „Die Angaben ihrer Eltern keine asylrelevanten Gründe geltend zu machen werden als glaubhaft erachtet. So schilderten diese diesbezüglich plausibel und nachvollziehbar, dass Sie seit der Geburt körperlich beeinträchtigt sind und daher sowohl medizinische als auch häusliche Betreuung bedürfen. Sie haben ihr Herkunftsland- menschlich durchaus verständlich, aber nicht asylrelevant- verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung und eine bessere Förderung als im Herkunftsstaat zu erhalten.“ … „Da ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupten oder bescheinigten und im Heimatland über Anknüpfungspunkte verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahr droht, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass in Georgien die Grundversorgung mit Nahrungsmittel gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt. Außerdem geht aus den Ihnen vorgehaltenen Länderinformationen hervor, dass in Georgien die medizinische Versorgung gewährleistet ist und speziell Kinder unter 18 Jahren bzw. Familien mit kranken Kindern und schwachem Einkommen sowohl seitens des Staates als auch durch zahlreiche Hilfsorganisationen unterstützt werden.“ I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Primärer Wunsch der bP sei eine bessere medizinische Versorgung für ihren Sohn XXXX (bP3). Die bP3 sei jedoch im Herkunftsland adäquat behandelt worden und stelle der Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung keinen tauglichen Grund für eine subsidiäre Schutzberechtigung dar. römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist. Primärer Wunsch der bP sei eine bessere medizinische Versorgung für ihren Sohn römisch 40 (bP3). Die bP3 sei jedoch im Herkunftsland adäquat behandelt worden und stelle der Wunsch nach einer besseren medizinischen Behandlung keinen tauglichen Grund für eine subsidiäre Schutzberechtigung dar. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili vom 17.04.2014, 41.738/10, verwiesen, in welchem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoße, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsland zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili vom 17.04.2014, 41.738/10, verwiesen, in welchem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Artikel 3, EMRK verstoße, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsland zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Eine Behandlung des kranken Sohnes sei in jedem Fall auch in Georgien gewährleistet, sodass die Erkrankung keinesfalls ein Rückkehrhindernis darstelle. Das Bundesamt vertritt ferner die Auffassung, dass sich für die bP gegenwärtig kein Abschiebungshindernis ergebe, da in Georgien auch keine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage bestehe, in der jeder Antragsteller im Falle einer Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die bP im Heimatland auch über Verwandte verfügen (Eltern und Geschwister der bP1 und bP2) deren Existenz ausreichend gesichert ist. Ferner können die bP auch finanzielle Rückkehrhilfe gem. §67 AsylG 2005 in Anspruch nehmen, welche als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe werde dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs-, und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Alle vorgebrachten Beschwerden und Krankheiten seien bereits im Heimatland bekannt gewesen und dort behandelt worden. Einer außergewöhnlichen Behandlung in Österreich bedürfe es nicht. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet. Das Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, in welchem eine staatliche Verfolgung grundsätzlich nicht zu befürchten sei sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, in welchem eine staatliche Verfolgung grundsätzlich nicht zu befürchten sei sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Da bei den bP keine Umstände vorliegen würden, welche eine längere Frist erforderlich machen, betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage. Vorgelegt vor der bB wurde von den bP: ● Österreichische Geburtsurkunden bP 4 und 5 In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP3 aufgrund von Komplikationen bei der Geburt an einer spastischen Tetraparese leide. Als Folge dessen habe er starke Schluckprobleme und Schwierigkeiten beim Trinken, er werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Er benötige einen Rollstuhl und eine 24 Stunden Pflege, mit zunehmenden Alter und Größe, werde sich der Pflegebedarf noch weiter steigern. Das georgische Gesundheitssystem sei nicht in der Lage die nötige Behandlung zu bieten und werde die bP3 auch durch die Gesellschaft diskriminiert. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat und das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt hat. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der bP3 in ihrem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Behinderung droht. Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass die bP3 bei Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP3 aufgrund von Komplikationen bei der Geburt an einer spastischen Tetraparese leide. Als Folge dessen habe er starke Schluckprobleme und Schwierigkeiten beim Trinken, er werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Er benötige einen Rollstuhl und eine 24 Stunden Pflege, mit zunehmenden Alter und Größe, werde sich der Pflegebedarf noch weiter steigern. Das georgische Gesundheitssystem sei nicht in der Lage die nötige Behandlung zu bieten und werde die bP3 auch durch die Gesellschaft diskriminiert. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat und das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt hat. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der bP3 in ihrem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Behinderung droht. Außerdem hätte festgestellt werden müssen, dass die bP3 bei Rückkehr nach Georgien dem realen Risiko der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Von der Behörde seien keinerlei Ermittlungen dahingehend angestellt worden, welche Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten der bP3 in Georgien zur Verfügung stehen und keinerlei Informationen dahingehend eingeholt worden, wie sich das Leben in Georgien mit einer schweren Behinderung gestalten würde. Die von der Behörde zitierten Länderberichte seien unvollständig, veraltet und viel zu allgemein gehalten. Es fänden sich darin zwar Feststellungen zur Behandlung von Tuberkulose, es fehlten aber Feststellungen zur Behandlung, Therapie und Pflegemöglichkeiten von Menschen mit spastischer Tetraparese. Es werde generell nicht auf die Situation von behinderten Menschen in Georgien eingegangen. Der VfGH fordere, dass Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein dürfen, sondern sich mit der konkreten Situation der bP auseinandersetzen müssen (VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens sei nur anhand der tatsächlichen Lage im Heimatland möglich. In weiterer Folge werte die Behörde auch ihre eigenen Länderberichte nur unvollständig aus: So gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass aufgrund des Privatisierungsprogramms 2008 und 2009, heute 95% der Hospitäler privatisiert sind und fehle es im Bescheid der Behörde an Feststellungen zur Situation der bP3, da seine Eltern nur staatlich krankenversichert seien. Es fehle an einer Auflistung welche Therapiemöglichkeiten der bP3 zur Verfügung stehen. Auch fehle es an Feststellungen hinsichtlich eines gesteigerten Pflegebedarfs der bP3 in den nächsten Jahren und ob es der bP3 mit dem Grad an Behinderung möglich ist, in Georgien eine Schule zu besuchen. In der Beschwerde angeführt sind ferner Berichte hinsichtlich der Lage von Menschen mit Behinderung: So Internetseite: humanrightswatch.ge: Bericht „people with disabilities“ (AS 147): Die Situation von Menschen mit Behinderung sei in Georgien sehr schlecht. Nach einem Bericht des georgischen Ombudsmannes würden Rechte von Behinderten systematisch verletzt. Auch weitere NGOs würden davon sprechen, dass vor allem Rollstuhlbenützer systematisch diskriminiert werden, der Zugang zur Bildung erschwert und behinderte Menschen sehr oft Mobbing ausgesetzt seien. Auch der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei für behinderte Personen nahezu unmöglich, da die Fahrzeuge nicht behindertengerecht wären. Das Gesundheitssystem decke die speziellen Bedürfnisse von behinderten Menschen kaum ab. Ferner habe die Behörde aufgrund der mangelhaften Ermittlungen keine ganzeinheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vornehmen können. Sogar die Großeltern (die Eltern der bP1 und bP2) akzeptieren das behinderte Kind nicht und zeige sich darin die Diskriminierung von behinderten Kindern. In Österreich habe die bP3 durch die Therapie laufend Fortschritte machen können, ihr sei es möglich die Sonderschule zu besuchen und würde der Therapieerfolg sofort abbrechen, wenn man die bP3 nun aus ihrem gewohnten Umfeld reißen würde. Die bP3 sei als volatile Person anzusehen und unterlasse es die Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich auf das Kindeswohl einzugehen. Aus Art 24 Abs. 2 GRC ergeben sich jedoch, dass das Kindeswohl bei allen betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss und stehe die Bestimmung auf Verfassungsrang und somit auf derselben Ebene wie Art 3 EMRK. Eine Rückkehr nach Georgien entspreche nicht dem Kindeswohl, da in Georgien nicht sichergestellt sei, dass die Behandlung die die bP in Österreich bekommt in Georgien fortgesetzt werden kann. Auch die Diskriminierungen in Georgien sprächen dafür, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Die bP3 sei als volatile Person anzusehen und unterlasse es die Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich auf das Kindeswohl einzugehen. Aus Artikel 24, Absatz 2, GRC ergeben sich jedoch, dass das Kindeswohl bei allen betreffenden Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss und stehe die Bestimmung auf Verfassungsrang und somit auf derselben Ebene wie Artikel 3, EMRK. Eine Rückkehr nach Georgien entspreche nicht dem Kindeswohl, da in Georgien nicht sichergestellt sei, dass die Behandlung die die bP in Österreich bekommt in Georgien fortgesetzt werden kann. Auch die Diskriminierungen in Georgien sprächen dafür, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Hätte die Behörde das Kindeswohl berücksichtigt, so hätte sie der bP3 einen Aufenthaltstitel gewähren müssen. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der bP3 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „schwer behinderten Menschen“ Asyl zuzusprechen gewesen wäre. Da es sich bei der bP3 um ein minderjähriges Kind handelt, sei auch den bP1 und bP2 und in weitere Folge auch der bP4 internationaler Schutz iSd § 3 AsylG zu gewähren gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der bP3 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „schwer behinderten Menschen“ Asyl zuzusprechen gewesen wäre. Da es sich bei der bP3 um ein minderjähriges Kind handelt, sei auch den bP1 und bP2 und in weitere Folge auch der bP4 internationaler Schutz iSd Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Zumindest jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf die Erkrankung der bP3 und der mangelnden medizinischen Versorgung und somit der Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, sei den bP1-4 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zumindest jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Hinblick auf die Erkrankung der bP3 und der mangelnden medizinischen Versorgung und somit der Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, sei den bP1-4 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zitiert wird in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des BVwG, W237 2104471-1/14E, in welchem auf die Judikatur des VwGH verwiesen wird und in seiner Kernaussage ausspricht, dass „der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts der konkreten Kosten und der Erreichbarkeit der ärztlichen Organisationen vorhanden sein muss“. Folglich bedarf es einer Prüfung der konkreten Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall, gleichlautend sei im Wesentlichen auch die Judikatur des EGMR, in welchem der Gerichtshof seine Entscheidung Paposhvili/Belgien dahingehend konkretisiert, dass zu beurteilen ist, ob der Abzuschiebende im Herkunftsland tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten hat. Aus der nach § 52 FPG vorzunehmende Abwägung würde sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung der bP1-4 nach Maßgabe der Kriterien des Art 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten sei und sei sie deshalb auch nicht zulässig. Die bP wären seit 3 Jahren in Österreich und gut integriert, ihr Privat und Familienleben wäre beeinträchtigt, wenn sie nach Georgien zurückmüssten. Die bP3 würde durch die Rückkehr einem enormen Stress ausgesetzt werden, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer als unzulässig zu erklären gewesen und den bP eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen. Aus der nach Paragraph 52, FPG vorzunehmende Abwägung würde sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung der bP1-4 nach Maßgabe der Kriterien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten sei und sei sie deshalb auch nicht zulässig. Die bP wären seit 3 Jahren in Österreich und gut integriert, ihr Privat und Familienleben wäre beeinträchtigt, wenn sie nach Georgien zurückmüssten. Die bP3 würde durch die Rückkehr einem enormen Stress ausgesetzt werden, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer als unzulässig zu erklären gewesen und den bP eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen. Zuletzt wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Im Anschluss an die Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt: ● Teilnahmebestätigung der bP1 (Vater) an einem Sprachkurs Niveau A2 sowie A1.2 vom 10.10.2016 bis 15.12.2016, sowie vom 06.07.2015 bis 20.08.2015, ● Schulbesuchsbestätigung der Sonderschule Hartberg für bP3 für das Jahr 2017/2018 ● Aufenthaltsbestätigung der bP3 im KH ab 28.02.2017 ● Befund des LKH vom 25.07.2014 ● Befund des KH vom 15.07.2014 ● Diplom des bP1 zum Ingenieur für Technologie

(2005)● Empfehlungsschreiben Frau XXXX  Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 I.
  1. Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2017 beim BVwG ein und wurde der Außenstelle Linz zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit 16.10.2018 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.römisch eins.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2017 beim BVwG ein und wurde der Außenstelle Linz zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit 16.10.2018 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 16.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien und bP1 und bP2 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 15.01.
  4. Gleichzeitig übermittelte es den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 29.12.2019 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung, zu diesem Zeitpunkt noch die ARGE Rechtsberatung Wien, bei Gericht ein. Darin wurden die für die bP wesentlichen Passagen des Länderinformationsblattes markiert und- wie auch in der Beschwerde- angemerkt, dass die Ausführungen in den LIB keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Situation der bP3 bedeuten, da sich darin weder Behandlungsmöglichkeiten von spastischer Tetraparese finden, noch Informationen über die Situation von Menschen mit Behinderung enthalten wären. Jedoch gehe aus den Länderberichten hervor, dass die für die bP3 benötigte Behandlung vermutlich nicht zur Gänze vom georgischen Gesundheitssystem getragen werde. Ferner divergierten die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sehr stark und wären Selbstbehalte der Normalfall. In ländlichen Bereichen sei die medizinische Versorgung oft nur unzureichend. Eine Abschiebung stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Ferner wurde nochmals auf die Entscheidung des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10 verwiesen. Es sei nun beim Refoulmentschutz nicht mehr von Ausnahmefällen auszugehen, sondern im Einzelfall zu prüfen ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden und in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art.3 EMRK zu bewahren. Fehle es an einem angemessenen Zugang sei zu prüfen, ob dies eine Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung zu Folge haben könne, die mit einem intensiven Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten habe. Ferner wurde nochmals auf die Entscheidung des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10 verwiesen. Es sei nun beim Refoulmentschutz nicht mehr von Ausnahmefällen auszugehen, sondern im Einzelfall zu prüfen ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden und in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren. Fehle es an einem angemessenen Zugang sei zu prüfen, ob dies eine Gefahr der schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung zu Folge haben könne, die mit einem intensiven Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Darüber hinaus sei zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten habe. I.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 erfolgte eine umfassende Urkundenvorlage der rechtlichen Vertretung der bP1-4 Folgende Unterlagen wurden beim BVwG in Vorlage gebracht: römisch eins.
  7. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 erfolgte eine umfassende Urkundenvorlage der rechtlichen Vertretung der bP1-4 Folgende Unterlagen wurden beim BVwG in Vorlage gebracht: ● Sämtliche medizinische Unterlagen der bP 3 beginnend mit 15.07.2014 ● Betreuungsbericht Heilpädagogischer Kindergarten bP 3
(2016)● Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder XXXX (2017, 2018, 2019) Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder römisch 40 (2017, 2018, 2019) ● Deutschkursbestätigung bP1 (2014, 2015, 2016) ● Bestätigung über Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeit des bP1 für und im Auftrag der Stadt vom 07.01.2020 ● Dienstvorvertrag der bP2 bei der Fa. XXXX vom 13.01.2020 Dienstvorvertrag der bP2 bei der Fa. römisch 40 vom 13.01.2020 ● Fünf Empfehlungsschreiben I.
  1. Bei der am Ladungstermin, 15.01.2020, durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die bP1-2, sowie deren rechtliche Vertretung teil. Zu Beginn wurde erklärt, dass die bP 1-4 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide zurückziehen, da keine Verfolgung iSd GFK vorliege.römisch eins.
  2. Bei der am Ladungstermin, 15.01.2020, durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahmen die bP1-2, sowie deren rechtliche Vertretung teil. Zu Beginn wurde erklärt, dass die bP 1-4 die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide zurückziehen, da keine Verfolgung iSd GFK vorliege. Nach Einvernahme der geladenen bP1 (Vater) und der bP2(Mutter) wurde den bP folgende Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt mit ihnen erörtert und ihnen die Möglichkeit gegeben dazu ausführlich Stellung zu nehmen: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 12.9.2019 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19.10.2019 - Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Georgien und der Republik Aserbaidschan im Auftrag des BVwG vom 15.01.2020 - Bericht: Reform des Gesundheitswesens: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.03.2018 Die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Georgien und der Republik Aserbaidschan im Auftrag des BVwG vom 15.01.2020 (Information im Rahmen der Kompetenz des Ministeriums für Vertriebenen von okkupierten Territorien, Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgien über Behandlung der Diagnose der Zerebrallähmung in Georgien) lautete wie folgt: Entsprechend der Information, die wir vom entsprechenden Facharzt, Kinderneurologen erhalten haben, teilen wir Ihnen mit, dass eine Heilung der oben erwähnten Diagnose praktisch unmöglich ist, wird eine Behandlung in Georgien genauso wie im Ausland entsprechend den international anerkannten Regularien und Protokollen symptomatisch durchgeführt und umfasst sowohl Behandlungs-, als auch den Rehabilitationstherapien. Daher ist die für den angeführten Patienten mit der mitgeteilten Diagnose erforderliche Behandlung und Rehabilitation von dafür in Georgien vorhandenen medizinischen Speziallanstalten und den dort tätigen Experten möglich. Was die Kosten im Zusammenhang mit einer Behandlung und Verschreibung von Medikamenten mit der angeführten Erkrankung betrifft, wird festgestellt, dass es in Georgien kein staatliches Programm bezüglich Zerebralparese gibt. Da es in Ihrem Schreiben nicht detailliert dargestellt ist, welche genaue Behandlung und Behandlungsmittel erforderlich sind, kann nicht genau konkretisiert werden, ob in Georgien die vollständige oder nur teilweise Finanzierung der Kosten der für den Patienten erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikation abgedeckt werden. Es ist jedoch erwähnenswert, dass es in Georgien ein „staatliches Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge“ gibt und darin Maßnahmen „im Teilprogramm der Kinderrehabilitation/Habilitation“ therapeutische Interventionen vorgesehen sind, die die Möglichkeiten von physikalischer Therapie, der Individualtherapie für Behinderte, Rede-, und Sprachtherapie (Logopäde), der psychologischen Korrektur, der Verhaltenstherapie, sowie die Möglichkeit der Ausildung und des Trainings von Eltern, von Erziehern bei Adoption, von Verantwortlichen einer Erziehungsanstalt oder des gesetzlichen Vertreters entsprechend des Erlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgien vom 18.12.2008 №278/o über „Zerebralparese“ , und der darin enthaltenen staatlichen Protokolle über die Vorgehensweise bei einer solchen Diagnose und der dazu vorhandenen nationalen Empfehlung in der Praxis umfasst. Während eines Kalenderjahrs werden dem betreffenden Patienten insgesamt 8 jeweils zehntägige Behandlungskurse vollständig finanziert. Jeder Kurs besteht aus 22 Einzelbehandlungen, die therapeutische Interventionen beinhalten und entsprechend eines individuell erstellten Habilitation-/Rehabilitationsplans durchgeführt werden. Dieser Plan wird von einem interdisziplinären Team entsprechender Fachleute speziell für den konkreten Patienten zusammengestellt. Falls der Patient zusätzliche Rehabilitationskurse oder solche Behandlungstherapien benötigt, die durch das oben erwähnte Programm nicht vorgesehen sind, müssen die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden. Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetzen Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und Angaben zur Zusatzbehalndlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten, und bestimmt ihre Höhe und Zweckmäßigkeit. Zusätzlich teilen wir Ihnen mit, dass es wegen des allgemeinen Schreibens schwer fällt, eine genauere Information über die Versorgung des Patienten mit der oben erwähnten Diagnose mit den dazu notwendigen medizinischen Leistungen vorzulegen.Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetzen Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und Angaben zur Zusatzbehalndlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten, und bestimmt ihre Höhe und Zweckmäßigkeit. , , Zusätzlich teilen wir Ihnen mit, dass es wegen des allgemeinen Schreibens schwer fällt, eine genauere Information über die Versorgung des Patienten mit der oben erwähnten Diagnose mit den dazu notwendigen medizinischen Leistungen vorzulegen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden der bP1, bP2, bP3 und bP4 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden der b

P1, bP2, bP3 und bP4 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die b

P wurden iSd § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

§ 29Abs.

4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde den bP und deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Ausfertigung der Niederschrift übersendet. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. Das Gericht stellte in der schriftlichen Ausfertigung vom 19.05.2020 dar, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, ein Aufenthaltsrecht im Wege des Asylrechts zu begründen und zwar aus folgenden Gründen: Die Wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts bildet dabei die Antwort der Österreichische Botschaft in Georgien auf die Anfrage vom 19.12.2019, welche in der Person des Attaché XXXX Ermittlungen in Georgien durchführte und in ihrem, dem Gericht am 15.01.2020 übermittelten Bericht, folgende Informationen bereitstellt: Die Wesentliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts bildet dabei die Antwort der Österreichische Botschaft in Georgien auf die Anfrage vom 19.12.2019, welche in der Person des Attaché römisch 40 Ermittlungen in Georgien durchführte und in ihrem, dem Gericht am 15.01.2020 übermittelten Bericht, folgende Informationen bereitstellt: Entsprechend der Information, die die Botschaft vom Facharzt für Kinderneurologie erhalten hat, ist eine Heilung der Zerebralparese praktisch unmöglich. Eine Behandlung wird in Georgien, genauso wie im Ausland, entsprechend den international anerkannten Regularien und Protokollen symptomatisch durchgeführt und umfasst sowohl eine Behandlungs- als auch eine Rehabilitationstherapie. Daher ist für den angefragten Patienten ( XXXX ) mit der mitgeteilten Diagnose (Zerebralparese) die erforderliche Behandlung in den in Georgien vorhandenen medizinischen Spezialanstalten und der dort tätigen Experten möglich. Daher ist für den angefragten Patienten ( römisch 40 ) mit der mitgeteilten Diagnose (Zerebralparese) die erforderliche Behandlung in den in Georgien vorhandenen medizinischen Spezialanstalten und der dort tätigen Experten möglich. , Darüber hinaus gibt es in Georgien ein staatliches Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge und sind darin Maßnahmen im Teilprogramm „Kinderrehabilitation/Habilitation therapeutischer Interventionen“ vorgesehen, die die Möglichkeit von physikalischer Therapie, der Individualtherapie für Behinderte, Rede- und Sprachtherapien (Logopädie), der psychologischen Korrektur, der Verhaltenstherapie sowie die Möglichkeit der Ausbildung und des Trainings von Eltern, von Erziehern, von Verantwortlichen von Erziehungsanstalten oder des gesetzlichen Vertreters , entsprechend des Erlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Georgien vom 18.12.2008, Nr. 278/0 über „Zerebralparese“ und der darin enthaltenen staatlichen Protokolle über die Vorgehensweise bei einer solchen Diagnose und der dazu vorhandenen nationalen Empfehlung, umfasst. Während eines betreffenden Kalenderjahres werden dem Betroffenen insgesamt 8 jeweils zehntägige Behandlungskurse vollständig finanziert. Jeder Kurs besteht aus 22 Einzelbehandlungen, die therapeutische Interventionen beinhalten und entsprechend eines individuell erstellten Habilitations-/Rehabilitationsplans durchgeführt werden. Der Plan wird von einem interdisziplinären Team entsprechender Fachleute speziell für konkrete Patienten zusammengestellt. Falls der Patient zusätzliche Rehabilitationskurse oder solche Therapien benötigt, die durch das oben erwähnte Programm nicht vorgesehen sind, müssen die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden. Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programmes nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetzten Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und den Angaben zur Zusatzbehandlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten und bestimmt die Höhe und Zweckmäßigkeit (Beantwortung der Anfrage vom 19.12.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Georgien, Attaché XXXX vom 15.01.2020).Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programmes nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetzten Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des „referalen Services“ zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und den Angaben zur Zusatzbehandlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten und bestimmt die Höhe und Zweckmäßigkeit (Beantwortung der Anfrage vom 19.12.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Georgien, Attaché römisch 40 vom 15.01.2020). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass eine weitere Behandlung auch in Georgien fortgeführt werden kann, da die entsprechenden Möglichkeiten, wie es sich aus der Stellungnahme der Botschaft ergibt, auch in Georgien nach internationalen Standards vorhanden sind. Medizinische Versorgung ist für alle Georgier durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) ja nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Die besten Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bestehen in der Hauptstadt Tiflis. In der hg. Verhandlung sind jene Beweismittel auf welche sich die Entscheidung des Gerichts stützt, mit der bP1 und bP2 erörtert worden und ist ihnen die Gelegenheit gegeben worden dazu ausführlich Stellung zu nehmen. Wenn die bP den Länderberichten dahingehend entgegentreten, dass es die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien jedoch nicht gebe, so war festzustellen, dass es sich dabei nicht um ein substantiiertes Entgegentreten handelt. Letztendlich ist festzustellen, dass es sich bei den von den bP vorgebrachten Krankheiten der bP3 um keine handelt, welche die Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels über die Stellung eines Asylantrages, auch nicht zur Erlangung einer subsidiären Schutzberechtigung, erfüllen. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
  3. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
  4. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Zum Antrag der rechtlichen Vertretung der bP ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass sich der Gesundheitszustand der bP3 im Falle einer Abschiebung wieder erheblich verschlechtern würde, war Folgendes festzustellen: Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Auflage, S174). Die zitierte Entscheidung (Rechtssatz) lautet: Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag sind vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und die Tatsache, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023). Die rechtliche Vertretung brachte vor, dass im Falle der Abschiebung wohl von einer Stagnation bzw. temporären Verschlechterung des therapeutischen Fortschritts der bP3 auszugehen sei. Von einer - Art 3 EMRK relevante- Verschlechterung kann jedoch im Hinblick auf die im Heimatland bestehenden medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgegangen werden, weshalb sich der von der rechtfreundlichen Vertretung eingebrachte Beweisantrag als nicht sachverhaltserheblich erweist. Insbesondere vermochte der Vertreter die von ihm behaupteten „schwerwiegenden negativen Folgen“ nicht näher konkretisieren und stellt der Beweisantrag somit einen Erkundungsbeweis dar. Erkundungsbeweise haben keine konkreten Behauptungen, sondern lediglich Vermutungen zum Gegenstand. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen erst ermöglichen dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Aus diesem Grund ist die Behörde nicht verpflichtet einen solchen Beweis durchzuführen und stellt eine mangelnde Durchführung auch keinen Verfahrensmangel dar. Die rechtliche Vertretung brachte vor, dass im Falle der Abschiebung wohl von einer Stagnation bzw. temporären Verschlechterung des therapeutischen Fortschritts der bP3 auszugehen sei. Von einer - Artikel 3, EMRK relevante- Verschlechterung kann jedoch im Hinblick auf die im Heimatland bestehenden medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgegangen werden, weshalb sich der von der rechtfreundlichen Vertretung eingebrachte Beweisantrag als nicht sachverhaltserheblich erweist. Insbesondere vermochte der Vertreter die von ihm behaupteten „schwerwiegenden negativen Folgen“ nicht näher konkretisieren und stellt der Beweisantrag somit einen Erkundungsbeweis dar. Erkundungsbeweise haben keine konkreten Behauptungen, sondern lediglich Vermutungen zum Gegenstand. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen erst ermöglichen dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Aus diesem Grund ist die Behörde nicht verpflichtet einen solchen Beweis durchzuführen und stellt eine mangelnde Durchführung auch keinen Verfahrensmangel dar. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen begründen, kamen nicht hervor. Vielmehr ergab sich aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft vom 15.01.2020, dass es im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gibt. Allgemein ist auszuführen, dass Georgische Staatsbürger automatisch versichert sind. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Eine solche Registrierung ist den gesetzlichen Vertretern der bP3 durchaus zuzumuten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die bP3 bereits in Georgien in medizinischer Behandlung befunden hat und die bP3 bei Rückkehr in sein Heimatland die Behandlung fortsetzen kann. Ferner steht ihm das staatliche Gesundheitswesen zur Verfügung. Wie auch aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft hervorgeht, sind in Georgien sämtliche Behandlungsmethoden welche der bP3 gerade in Österreich zukommen, ebendort auch verfügbar und zugänglich. I.
  5. Gegen die abweisenden Erkenntnisse des BVwG vom 15.01.2020 betreffend der bP 1-4 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerden beim VfGH erhoben. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit 08.7.2020) wurden mit Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2020, E 2246-2249/2020-14 die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.
  6. Gegen die abweisenden Erkenntnisse des BVwG vom 15.01.2020 betreffend der bP 1-4 wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerden beim VfGH erhoben. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (mit 08.7.2020) wurden mit Erkenntnis des VfGH vom 22.09.2020, E 2246-2249/2020-14 die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: … 3.1.

§8Abs1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers im Hinblick auf eine, nach seiner Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl hiezu VfGH 19.9.2014, U634/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 mwN); das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10; vgl zuletzt auch EGMR 1.10.2019, Fall Savran, Appl 57.467/15) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 4.3.2020, E2373/2019 ua):3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Drittbeschwerdeführers im Hinblick auf eine, nach seiner Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor vergleiche hiezu VfGH 19.9.2014, U634/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 mwN); das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10; vergleiche zuletzt auch EGMR 1.10.2019, Fall Savran, Appl 57.467/15) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vergleiche bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018; 4.3.2020, E2373/2019 ua): 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht lässt entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht (zur Relevanz besonderer Vulnerabilität einer Person in diesem Zusammenhang vgl VfGH 16.9.2013, U496/2013; 4.3.2020, E2373/2019

  1. ua)und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10, Rz 174).3.3. Das Bundesverwaltungsgericht lässt entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht (zur Relevanz besonderer Vulnerabilität einer Person in diesem Zusammenhang vergleiche VfGH 16.9.2013, U496/2013; 4.3.2020, E2373/2019
  2. ua)und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10, Rz 174). 3.4. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, dass die Behandlung des Drittbeschwerdeführers in gleichwertiger Weise erfolgen könne wie in Österreich und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Therapien des Drittbeschwerdeführers aufkommen können würden. Dabei lässt es außer Acht, dass im von der Österreichischen Botschaft in Georgien übermittelten Schreiben des Georgischen Gesundheitsministeriums, Folgendes festgehalten wird: "Da es in Ihrem Schreiben nicht detailliert dargestellt ist, welche genaue Behandlung und Behandlungsmittel erforderlich sind, kann nicht genau konkretisiert werden, ob in Georgien die vollständige oder nur teilweise Finanzierung der Kosten der für den Patienten erforderlichen medizinischen Behandlungen und Medikation abgedeckt werden. […] Falls der Patient zusätzliche [über das staatlich Programm über soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge hinausgehende] Rehabilitationskurse oder solche Behandlungstherapien benötigt, die durch das oben erwähnte Programm nicht vorgesehen sind, müssen die entstehenden Kosten grundsätzlich persönlich finanziert werden. Gleichzeitig ist aber vorgesehen, dass die Kosten solcher Zusatzbehandlungen, die im Rahmen des staatlichen Programms nicht gedeckt werden, von einer dazu eingesetz[t]en Kommission erörtert werden, mit dem Ziel einer Entscheidung über die Unterstützung einer Finanzierung im Rahmen des 'referalen Services' zu treffen. Diese Kommission erörtert nach der Analyse der entsprechenden vorliegenden Unterlagen und Angaben zur Zusatzbehandlung die Möglichkeit der Erteilung der Finanzierung an den Kandidaten, und bestimmt ihre Höhe und Zweckmäßigkeit. Zusätzlich teilen wir Ihnen mit, dass es wegen des allgemeinen Schreibens schwer fällt, eine genauere Information über die Versorgung des Patienten mit der oben erwähnten Diagnose mit den dazu notwendigen medizinischen Leistungen vorzulegen." Das Georgische Gesundheitsministerium legt somit selbst dar, dass auf Grund der übermittelten Befunde nicht klar ist, welche medizinischen Behandlungen und Therapien der Drittbeschwerdeführer benötigt und ob die dafür anfallenden Kosten von den Beschwerdeführern (teilweise) selbst zu tragen sind. 3.5. Die angefochtene Entscheidung ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

Art3

EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit aufzuheben (vgl VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua).3.5. Die angefochtene Entscheidung ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

Art3

EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit aufzuheben vergleiche VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua). 3.6. Der Mangel schlägt

§34Abs4 Asyl

G 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer durch (VfSlg 19.855/2014; VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua, VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua), weshalb diese auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers aufzuheben ist3.6. Der Mangel schlägt

§34Abs4 Asyl

G 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer durch (VfSlg 19.855 aus 2014,; VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua, VfGH 4.3.2020, E2373/2019 ua), weshalb diese auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers aufzuheben ist I.12. Der für die bP 5 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2020 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 21.01.2021

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP 5 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.

– V.).

§ 55Abs.

1-3 beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.12. Der für die bP 5 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2020 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der bB vom 21.01.2021

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP 5 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. – römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf das Fluchtvorbringen der bP 1-3 verwiesen. Insbesondere wurde auf den Antrag auf Beziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Kinderheilkunde, Schwerpunkt Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten von Cerebralparese zum Beweis dafür, dass die Unterbrechung der aktuellen Therapien für die bP 3 schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würde, verwiesen. I.13. Das BVwG ordnete in Folge diverse Ermittlungen im Herkunftsstaat nach Einholung der entsprechenden Zustimmung und Vorlage aller Unterlagen durch die bP nach Aufforderung sowie eine Befundinterpretation durch einen Gutachter an. römisch eins.13. Das BVwG ordnete in Folge diverse Ermittlungen im Herkunftsstaat nach Einholung der entsprechenden Zustimmung und Vorlage aller Unterlagen durch die bP nach Aufforderung sowie eine Befundinterpretation durch einen Gutachter an. I.14. römisch eins.14. Aufgrund der Befundinterpretation des medizinischen Sachverständigen vom 10.05.2021 wurde eine exakte Anfrage betreffend die Behandelbarkeit der konkreten Erkrankungen der bP 3 in Georgien gestellt. Die Anfrage des BVwG vom 16.06.2021 gibt den wesentlichen Inhalt der Befundinterpretation wieder und lautet wie folgt: Sachverhalt: , Sachverhalt: Hintergrundinformation: 1) Die Eltern der bP (beschwerdeführende Partei, XXXX sind mit ihren zwei Kindern seit 2014 in Österreich. Die bP leidet seit ihrer Geburt an einer schweren Kinderlähmung (dystone Zerebralparese), einer Hiatusgleithernie (Zwerchfelldurchbruch), einer gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und Luftschlucken (Aerophagie). In Österreich wurde die bP mit einem Rollstuhl und einer Sitzschale versorgt, über ein Stehgerüst verfügt sie jedoch noch nicht. Die bP hat von Herbst 2015-2017 den Heilpädagogischen Kindergarten besucht. Seit September 2017 besucht sie die Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder. Verwandte leben in Georgien. Hintergrundinformation: 1) Die Eltern der bP (beschwerdeführende Partei, römisch 40 sind mit ihren zwei Kindern seit 2014 in Österreich. Die bP leidet seit ihrer Geburt an einer schweren Kinderlähmung (dystone Zerebralparese), einer Hiatusgleithernie (Zwerchfelldurchbruch), einer gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) und Luftschlucken (Aerophagie). In Österreich wurde die bP mit einem Rollstuhl und einer Sitzschale versorgt, über ein Stehgerüst verfügt sie jedoch noch nicht. Die bP hat von Herbst 2015-2017 den Heilpädagogischen Kindergarten besucht. Seit September 2017 besucht sie die Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder. Verwandte leben in Georgien. Das beiliegende Sachverständigengutachten (vgl. das beil. Aktengutachten, vom 10.5.2021, Auszug) von XXXX attestiert folgenden Erkrankungen der bP: „Infantile Cerebralparese“ mit spastischer Tetraparese, Sitz-/Gangstörung, Schluckstörung, Entwicklungsverzögerung und kognitiven Defiziten. Das beiliegende Sachverständigengutachten vergleiche das beil. Aktengutachten, vom 10.5.2021, Auszug) von römisch 40 attestiert folgenden Erkrankungen der bP: „Infantile Cerebralparese“ mit spastischer Tetraparese, Sitz-/Gangstörung, Schluckstörung, Entwicklungsverzögerung und kognitiven Defiziten. (Diagnosen:

  1. a)Infantile Cerebralparese und Z.n. pulmonaler Dysplasie bei Frühgeburtlichkeit, Z.n. fraglicher Hirnblutung (DD Intrapartale Hypoxie). B) Spastische Tetraparese, Bewegungsstörung, Schluckstörung, Entwicklungsverzögerung, Spastische Spitzfüße, Fragliche Sprachentwicklung 07/14). Als medizinische Behandlungen benötigt die bP Physio- und Logotherapie, regelmäßige kinderfachärztliche Kontrollen sind erforderlich. Lt. vorliegender Befunde wurden in der Versorgung der bP bislang zwei symptomatische Medikamente angesprochen (Antiflat und Lioresal). (Aktuelle Medikamente: Fragliche Indikation für Lioresal (Wirkstoff: Baclofen, Spasmolytikum, Standard) bei Spastizität (siehe Arztbrief v. 30.09.2020); Antiflat (Wirkstoff: Simeticon gegen Luftansammlung im Magen-Darmbereich, Standard) wg. Meteorismus (siehe Arztbrief v. 16.09.2020). Es wird um Beantwortung der nachfolgenden Fragen – gegebenenfalls unter Heranziehung des Vertrauensanwaltes der Botschaft – ersucht: Fragen: 1) Ist die vom SV dargelegte medizinische Behandlung in Georgien durchführbar? 2) Sind die im SV-Gutachten angeführten Medikamente (Wirkstoffgruppen) in Georgien erhältlich? 3) Ist die notwendige Physio- oder Logotherapie und die fachärztliche Kontrolle möglich? 4) Besteht die Möglichkeit einer 24h-Pflege zu Hause oder stationär? 5) Mit welcher Höhe der Kosten (Medikamente, Therapien etc.) ist zu rechnen? 6) Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Stellen (NGO’s etc.) die eine finanzielle Hilfe für die Medikamenten- und/oder Therapiekosten übernehmen bzw. finanzielle Zuschüsse gewährleisten? 7) Gibt es in Georgien die Möglichkeit eines Behindertenstatus? Wenn ja: Gibt es finanzielle Unterstützung für Personen mit Behinderungen (Behindertenstatus)? Eine Anfragebeantwortung betreffend den Invaliditätsstatus über die Staatendokumentation vom 23.09.2021 ergab: Gibt es in Georgien die Möglichkeit eines Behindertenstatus? Wenn ja: Gibt es finanzielle Unterstützung für Personen mit Behinderungen (Behindertenstatus)? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an MedCOI und den VB zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu MedCOI und Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es einen Invaliditätsstatus mit finanzieller Unterstützung in Georgien gibt. Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass in Georgien die Möglichkeit eines Invaliditätsstatus besteht. Für schwerbehinderte Patienten beträgt die Höhe der finanziellen Unterstützung 250 GEL pro Monat. Die Bedingungen, auf deren Grundlage den Patienten der Invaliditätsstatus zuerkannt wird, sind in Artikel 1/n vom 13. Januar 2003 über die Genehmigung der Anweisung über die Bestimmung des Invaliditätsstatus aufgeführt. There is a possibility of disability status in Georgia. For severely disabled patient the amount of financial support is GEL 250 per month. Conditions based on which the disability status is assigned to patients are listed in article Order №1/n of 13 January 2003 on the approval of the instruction on the rule for determining the status of disability. EASO MedCOI (3.9.2021): Question & Answer ACC 7525, Zugriff 22.9.2021 Der VB des BM.I berichtet folgendes: Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in Georgien haben und infolge einer Krankheit oder eines Traumas oder aufgrund eines anatomischen oder geistigen Mangels Körperfunktionsstörungen mit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit aufweisen, können eine medizinisch-soziale Expertise erstellen lassen, wenn dadurch eine soziale Unterstützung durch den Staat bzw. Befreiung von bestimmten Verpflichtungen vorgesehen ist. Dazu muss sich die betroffene Person persönlich an eine zur Durchführung der Expertise befugten medizinischen Anstalt wenden. Eine medizinisch-soziale Expertise erfolgt nach Durchführung aller erforderlichen diagnostischen, behandlungs- und rehabilitationstechnischen Maßnahmen. Bei der Durchführung der Expertise wird der Grad der Einschränkung der Handlungsfähigkeit bestimmt und dementsprechend wird der Status der Einschränkung aufgrund einer Liste von Krankheiten und anatomischen und geistigen Behinderungen festgestellt. Dementsprechend unterscheidet man je nach Schwere der Einschränkung folgende Grade:  Personen mit „drastisch“ eingeschränkten Möglichkeiten  Personen mit „bedeutend“ eingeschränkten Möglichkeiten  Personen mit „mäßig“ eingeschränkten Möglichkeiten Was die Frage der Gewährleistung staatlicher Unterstützung im Falle der Feststellung eines Behindertenstatus betrifft, wurde folgendes mitgeteilt: Personen mit „drastisch“ und „bedeutend“ eingeschränkten Möglichkeiten, sowie Personen, welche seit ihrer Kindheit eingeschränkte Möglichkeiten aufweisen und bei denen nach Erreichen des 18. Lebensjahres „mäßig“ eingeschränkte Möglichkeiten festgestellt werden, erhalten einen im Sozialpaket festgelegten Betrag als regelmäßige Unterstützung. Die Regelung gilt für georgische Staatsbürger, für Personen die in Georgien einen Aufenthaltsstatus besitzen sowie für ausländische Staatsbürger, die bei Antragstellung während der letzten 10 Jahre legal ständig in Georgien aufhältig waren. VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien [Österreich] (23.9.2021): Auskunft per Email Zudem ergaben EASO Berichte, dass die Behandlung von derartigen Erkrankungen grundsätzlich gewährleistet ist und wurde auf einen Fall betreffend einem 11jährigen Mädchen mit ähnlicher Erkrankung verwiesen, das entsprechende Behandlungen in Georgien erlangen könnte. Die Anfragebeantwortung vom 03.09.2021 der Staatendokumentation zu Kinderlähmung, Hiatusgleithernie, gastroösophageale Refluxkrankheit und Luftschlucken ergab: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation GEORGIEN Kinderlähmung, Hiatusgleithernie, gastroösophageale Refluxkrankheit und Luftschlucken Anfragende Stelle: BVwG Hinweis: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können seriöse Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs-und die Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zusammengestellt werden. Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits-und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO:https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports,oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Diagnosen:
  2. a)Infantile Cerebralparese und Z.n. pulmonaler Dysplasie bei Frühgeburtlich-keit, Z.n. fraglicher Hirnblutung (DD Intrapartale Hypoxie). B) Spastische Tetraparese, Bewe-gungsstörung, Schluckstörung, Entwicklungsverzögerung, Spastische Spitzfüße, Fragliche Sprachentwicklung 07/14). Aktuelle Medikamente: Fragliche Indikation für Lioresal (Wirkstoff: Baclofen, Spasmolyti-kum, Standard) bei Spastizität (siehe Arztbrief v. 30.09.2020); Antiflat (Wirkstoff: Simeticon gegen Luftansammlung im Magen-Darmbereich, Standard) wg. Meteorismus 1. Ist die medizinische Behandlung in Georgien durchführbar? 2. Sind die angeführten Medikamente (Wirkstoffgruppen) in Georgien erhältlich? 3. Ist die notwendige Physio-oder Logotherapie und die fachärztliche Kontrolle möglich? 4. Besteht die Möglichkeit einer 24h-Pflege zu Hause oder stationär? 5. Mit welcher Höhe der Kosten (Medikamente, Therapien etc.) ist zu rechnen? 6. Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Stellen (NGO’s etc.) die eine finanzielle Hilfe für die Medikamenten-und/oder Therapiekosten übernehmen bzw. finanzielle Zuschüsse ge-währleisten? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. In Bezug auf den VB ist zu sagen, dass medizin. Anfragen prinzipiell nicht zu seinem Aufgabengebiet gehören und deshalb nur in argumentierten Ausnahmefällen an ihn gerichtet werden können. Bitte vergleichen Sie hierzu die Information des VB: Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass wir grundsätzlich für derartige Anfragen nicht direkt zuständig sind. Unser Büro hat jedoch einen sehr guten Zugang zum georgischen Gesundheitsministerium und dort ist man durchaus gewillt, Anfragen unsererseits rasch und vollständig zu beantworten. Dieser Kontakt findet allerdings sozusagen „Resort übergreifend“ statt (unser eigentlicher Ansprechpartner ist das georgische Innenministerium) und sollte daher nicht überreizt werden. Es wird daher ersucht in erster Linie nur sehr dringende Anfragen an uns weiterzuleiten. VB für Georgien und Aserbaidschan (30.6.2021): Information per E-Mail Alle angefragten Wirkstoffe und Behandlungen (stationäre und ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Kinderarzt, ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Physiotherapeuten für Kinder, ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Kindernephrologen, stationäre und ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen orthopädischen Chirurgen für Kinder, stationäre und ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Gastroenterologen, Rollstuhl, Badewannensitz fürPatienten im Rollstuhl sind verfügbar, ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Sprachtherapeuten, ambulante Behandlung inkl.Nachsorge durch einen Ergotherapeuten,Sonderschule, Tagespflege für körperlich beeinträchtigte Personen) sind verfügbar(AVA 14949). Bitte beachten Sie hierzu auch die Analyse der MedCOI-Ärzte unter Einzelquellen. MedCOI berichtet weiters: In Georgien gibt es psychiatrische Versorgungszentren, einschließlich des Kojori Haus für Kinder mit Beeinträchtigungen, das aktuell neue Patienten aufnimmt. Für einen Patienten mit den genannten Komplikationen wie oben beschrieben, ist eine solche institutionelle Langzeitpflege jedoch nicht verfügbar. Darüber hinaus ist im East George Mental Health Center im Dorf Bediani eine institutionelle Langzeitpflege für einen solchen Fall ebenfalls nicht verfügbar. Außerdem nimmt das Zentrum derzeit keine neuen Patienten auf (AVA 14949). Es stehen Krankenschwestern zur Verfügung, die auf Kosten des Patienten 24 Stunden lang Patienten betreuen. Nameund Anschrift eines Beispiels einer privaten Krankenpflegefirma: Miramedi, Purtseladze Str. 13, Tiflis (AVA 14949). Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7525. Weiters berichtet MedCOI, dass die universelle Versicherung die meisten stationären Kosten deckt, während die Kosten in der Tagesstätte von First Step Georgia übernommen werden. Außerdem berichtet MedCOI weiter, dassfast alle medizinischen Einrichtungen in Georgien privatisiert worden sind, mit Ausnahme einiger öffentlicher Einrichtungen in abgelegenen Berggebieten. Die Gesundheitsversorgung wird durch eine groß angelegte öffentlich-private Partnerschaft verwaltet, bei der die meisten Einrichtungen privatisiert sind und vom Staat finanziert werden (ACC 7525). Einzelquellen: Analyse der MedCOI-Ärzte: Alle gewünschten medizinischen Behandlungen und Medikamente stehen zur Verfügung, mit Ausnahme dieser speziellen Pflegeform: Eine langfristige 24-Stunden-Betreuung von Kindern mit diesen Mehrfachbehinderungen und medizinischen Komplikationen ist nicht verfügbar. Wenn in diesem Fall eine solche institutionelle 24-Stunden-Langzeitpflege erforderlich ist, ist dies in Georgien keine Option. Die Pflege zu Hause ist durch eine privat angestellte Krankenschwester und auch für 24 Stunden möglich. All requested medical treatments and medicines are available except for this specific form of care: Long term 24hr institutional care for children with these multiple disabilities and medical complications, is not available. As such, if such 24hr institutional long term care is necessary in this case, then this is not an option in Georgia (see answer 15 and additional explanation). Care at home is possible by a privately hired nurse and also for 24 hrs (see answer 16). Analyse der MedCOI-Ärzte (19.7.2021): Analyse zu AVA 14949 Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf: Local Doctor via MedCOI (19.7.2021): AVA 14949, Zugriff 3.9.2021 EASO MedCOI(3.9.2021): Question & Answer ACC 7525, Zugriff 3.9.2021 I.16. Für den 23.11.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.16. Für den 23.11.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung. I.16.1. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, römisch eins.16.1. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Am 16.11.2021 langte eine Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung von EASO Medical Country of Origin Information vom 19.07.2021 dass die nunmehr 11-jährige bP 3 an einer unheilbaren Erkrankung leide (es wurde auf das bereits eingeholte Gutachten verwiesen) und ihr Fall fast ident gelagert wäre wie der in der Information vom 19.07.2021. Zwar wären

dieser Information Behandlungen und Betreuungen möglich, es erhelle sich aber nicht, ob ausreichend Betreuungsplätze vorhanden wären. Es wurde auf eine an First Step Georgia gerichtete Anfrage verwiesen, wonach derzeit kein Platz für die bP bestünde bzw. läge diese Einrichtung zudem ca. 350 km vom ehemaligen Wohnort der bP entfernt. Zudem handle es sich bei allen angeführten Organisationen und Betreuungseinrichtungen um private Einrichtungen und wären diese für die bP auch nicht leistbar. Zudem wären Arztbesuche und teilweise Medikamente selbst zu bezahlen und wurden die entsprechenden Kosten angeführt. Unklar sei auch die Höhe eines etwaigen Zuschusses für einen offiziell anerkannten Behindertenstatus bzw. inwieweit Anrechnungen auf die Gewährung von Leistungen erfolgen bzw. ob die Behandlungskosten über dem berechneten Durchschnittswert liegen und somit bezahlt werden müssten. Die Betreuungseinrichtung nehme nur 30 Kinder auf und sei daraus nicht ersichtlich, dass die bP 3 tatsächlich eine schulische Betreuung erhalten kann, da nicht erkennbar wäre, ob derzeit Kinder aufgenommen werden könnten. Zudem sei nicht erkennbar, ob Kinder, die nicht in die Schule aufgenommen werden, auch die Therapien dieser Einrichtung erhalten könnten. Die tatsächliche Kapazität der NGO First Step sei nicht ermittelt worden, weshalb eine Behandlungsmöglichkeit nicht ohne weiteres bejaht werden könne. I.6.

  1. Die Verhandlung stellt sich in ihren wesentlichen Passagen wie folgt dar:römisch eins.6.
  2. Die Verhandlung stellt sich in ihren wesentlichen Passagen wie folgt dar: … Ferner werden die Beschwerdeführer befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen. Diese Frage wird vom/von den Beschwerdeführer/n dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm/ihnen vorliegt. RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung? P1: Ich bin gesund. P2: Ich bin gesund. RI: Wer vertritt die Kinder in diesem Verfahren? P1: Ich. Die kleinen Kinder sind gesund, sie stehen in keiner medizinischen Behandlung unser ältester Sohn leidet an Zerebralparese und er hat Magenprobleme. Er hatte eine Magenoperation, weil er das Essen wieder erbrach. Seit der OP hat er nach wie vor Probleme mit dem Magen und der Verdauung. Die beschwerdeführenden Parteien legen folgende weitere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● Schreiben vom XXXX Kinderspital betreffend die Behandlungsmöglichkeit und Behandlungskosten.  Schreiben vom römisch 40 Kinderspital betreffend die Behandlungsmöglichkeit und Behandlungskosten. ● Konvolut von Bewertungen des Krankenhauses mit Google-Übersetzungen ● Zwei Schultagebücher RI befragt die beschwerdeführenden Parteien, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht. Eröffnung des Beweisverfahrens … D übersetzt das in Vorlage gebrachte Schreiben des XXXX Spitals:D übersetzt das in Vorlage gebrachte Schreiben des römisch 40 Spitals: D: Patient XXXX , Kalkulation für die monatliche Rehabilitationsbehandlung. Physiotherapie 20 Einheiten, eine Einheit kostet 29 Lari. Gesamt 580 Lari. Logotherapie mit 10 Einheiten, eine Einheit kostet 30 Lari, 30 Einheiten im Monat kosten 300 Lari. Alles gesamt würde 880 Lari kosten. D: Patient römisch 40 , Kalkulation für die monatliche Rehabilitationsbehandlung. Physiotherapie 20 Einheiten, eine Einheit kostet 29 Lari. Gesamt 580 Lari. Logotherapie mit 10 Einheiten, eine Einheit kostet 30 Lari, 30 Einheiten im Monat kosten 300 Lari. Alles gesamt würde 880 Lari kosten. RI beginnt mit der Befragung der P
  3. RI: Hat sich seit Ihrer letzten ho. Einvernahme am 15.1.2020 etwas an Ihrer Integration geändert? P: Ich arbeite seit 4 oder 5 Jahren bei der Stadtreinigung. Da ich noch Asylwerber bin, habe ich zwischen 300 – 400 Euro Einkommen. Ich könnte nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis dort weiterarbeiten, ich würde dann vollzeitbeschäftigt sein. Ich glaube, dass ich dann 1.200 Euro netto verdienen würde. Ich könnte auch auf einer Baustelle arbeiten. Im Sommer hatte ich z.B. ein Angebot vom AMS. Ich durfte aber nicht auf der Baustelle arbeiten. Der Chef dieser Firma hat sich an das AMS gewandt, aber ich hatte leider keine Arbeitsbewilligung. Ich habe A2 früher gemacht. Ich hatte sehr schwierige Zeiten, hatte einen negativen Bescheid bekommen, es war dann auch Corona. Es war leider nicht möglich einen Sprachkurs zu machen. In der Unterkunft in der wir wohnen, es handelt sich um eine Caritasunterkunft, helfe ich immer, wenn es etwas zu renovieren gibt oder beim Möbelaufbauen oder andere Tätigkeiten. Ich habe georgische oder ausländische Freunde, auch österr. Freunde und Bekannte. Die österr. Freunde kenne ich von der Arbeit. Für mich, wenn ein Bekannter mich zu einer Party oder zu einem Geburtstag einlädt, ist es für mich wie ein Freund. Die Standbetreiber am XXXX Hauptplatz sind meine Freunde. Ich kenne sie von meiner Tätigkeit für die Gemeinde, da ich unter anderem auch die dortige Toilettenanlage reinige. Manchmal reinige ich die Toilette täglich und dann pausiere ich wieder. Ich arbeite ca. 8 Stunden mit der Mittagspause, jedoch nur 2 oder 3 – Mal in der Woche. P: Ich arbeite seit 4 oder 5 Jahren bei der Stadtreinigung. Da ich noch Asylwerber bin, habe ich zwischen 300 – 400 Euro Einkommen. Ich könnte nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis dort weiterarbeiten, ich würde dann vollzeitbeschäftigt sein. Ich glaube, dass ich dann 1.200 Euro netto verdienen würde. Ich könnte auch auf einer Baustelle arbeiten. Im Sommer hatte ich z.B. ein Angebot vom AMS. Ich durfte aber nicht auf der Baustelle arbeiten. Der Chef dieser Firma hat sich an das AMS gewandt, aber ich hatte leider keine Arbeitsbewilligung. Ich habe A2 früher gemacht. Ich hatte sehr schwierige Zeiten, hatte einen negativen Bescheid bekommen, es war dann auch Corona. Es war leider nicht möglich einen Sprachkurs zu machen. In der Unterkunft in der wir wohnen, es handelt sich um eine Caritasunterkunft, helfe ich immer, wenn es etwas zu renovieren gibt oder beim Möbelaufbauen oder andere Tätigkeiten. Ich habe georgische oder ausländische Freunde, auch österr. Freunde und Bekannte. Die österr. Freunde kenne ich von der Arbeit. Für mich, wenn ein Bekannter mich zu einer Party oder zu einem Geburtstag einlädt, ist es für mich wie ein Freund. Die Standbetreiber am römisch 40 Hauptplatz sind meine Freunde. Ich kenne sie von meiner Tätigkeit für die Gemeinde, da ich unter anderem auch die dortige Toilettenanlage reinige. Manchmal reinige ich die Toilette täglich und dann pausiere ich wieder. Ich arbeite ca. 8 Stunden mit der Mittagspause, jedoch nur 2 oder 3 – Mal in der Woche. RI: Besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Im Justizhaus, kurz bevor ich weggefahren bin, genau kann ich es nicht sagen. RI: Wo befindet sich dieser? P: Ich habe den RP dem Schlepper gegeben. RI: Haben Sie sich um ein Duplikat bemüht? P: Nein, wozu brauche ich den. RI: Haben Sie oder Ihre Familie noch Eigentum im Heimatland? P: Mein Vater hat ein Haus, wo wir auch gelebt haben aber ich weiß es nicht. Ich bin schon so lange weg aus Georgien. Mein Vater sagt darüber nichts aber von den anderen habe ich erfahren, dass er einen Cousin bei sich gemeldet hat. Das habe ich von meiner Schwester erfahren. RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? P: Nur meinen Vater und meine Schwester mit ihrer Familie. Ich habe auch weitschichtige Verwandte wie Onkel, Tanten und Cousins dort. Mütterlicherseits habe ich viele Verwandte, väterlicherseits habe ich nur einen Verwandten. Väterlicherseits habe ich einen Cousin. Mütterlicherseits habe ich ca. 6 Personen mit ihren Familien (Onkeln, Tanten). RI: Welche konkrete medizinische Versorgung erhält Ihr kranker Sohn? P: Momenten erhält mein Sohn keine Versorgung, wir haben keine Dokumente und keine Aufenthaltsbewilligung. Er bekommt keine logopädischen Stunden und keine Physiotherapie. Nachgefragt gebe ich an, dass wir alles machen was wir selber mit ihm tun können. Ich meine damit physiotherapeutisch und logopädisch. Wir massieren seine Muskeln und bewegen die Gelenke, so gut wir es können. RI: Welchen medizinischen Bedarf hat Ihr Sohn? P: Schwimmtherapie wäre gut für ihn. Es gibt vieles in Georgien, aber die Frage ist, in welcher Qualität und die Kosten. Die Spezialisten dort sind auch nicht so gut ausgebildet. Nachgefragt gebe ich an, dass es vor Corona einmal in der Woche eine Schwimmtherapie gab, also ich habe das mit ihm im Bad gemacht. Außerhalb von der Schule bin ich privat mit meinem Sohn ins Schwimmbad gegangen und habe die Übungen gemacht. RI: Welche dieser medizinischen Leistungen sind in Georgien nicht erhältlich? P: Ich kann nicht ganz genau sagen, ob sämtliche Therapien erhältlich sind, ich bin schon sehr lange aus Georgien weg. Ich lese auch nur das, was geschrieben wird. Ich höre auch von den vielen Problemen, die es dort gibt. RI: Welche Integration weisen Ihre Kinder auf? P: Das mittlere Kind XXXX geht in den Kindergarten und besucht Taekwondo. Die kleinste geht schwimmen im Schwimmkurs. Die Kinder sind noch so klein. Diese Sachen bezahle ich auch privat. P: Das mittlere Kind römisch 40 geht in den Kindergarten und besucht Taekwondo. Die kleinste geht schwimmen im Schwimmkurs. Die Kinder sind noch so klein. Diese Sachen bezahle ich auch privat. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? P: Nein. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Ich kann alle Arbeiten auf der Baustelle ausführen. Ich kann auch Fotos zeigen, was ich schon hier gemacht habe. Ich habe den Führerschein und könnte Zustelldienste machen. Ich durfte meinen georgischen Führerschein noch nicht umschreiben. Wenn ich darf, dann lasse ich diesen umschreiben. RI: Welche Anträge haben Sie im Heimatland konkret bei welcher Behörde oder welcher NGO betreffend Unterstützung gestellt? P: Bei der Verwaltung von XXXX (Westgeorgien) habe ich einen Antrag gestellt. Ich habe damals 1000 Lari benötigt. Sie haben mir gesagt, ich würde nur 100 Lari bekommen, das hat mich sehr verärgert und habe auf die 100 Lari verzichtet. Nachgefragt, es war ca. 1 Jahr von unserer Ausreise. Nachgefragt, ich habe in einem anderen Rayon gearbeitet und habe auch dort nachgefragt. Sie haben mich jedoch an meinen Wohnbezirk verwiesen. Nachgefragt, ich bin hingekommen und sie haben mir nicht erlaubt einen offiziellen Antrag einzubringen oder zu stellen. Wie haben gesagt, dass sie keine Möglichkeiten hätten. Nachgefragt, ich habe auch einen Antrag an eine NGO gestellt. P: Bei der Verwaltung von römisch 40 (Westgeorgien) habe ich einen Antrag gestellt. Ich habe damals 1000 Lari benötigt. Sie haben mir gesagt, ich würde nur 100 Lari bekommen, das hat mich sehr verärgert und habe auf die 100 Lari verzichtet. Nachgefragt, es war ca. 1 Jahr von unserer Ausreise. Nachgefragt, ich habe in einem anderen Rayon gearbeitet und habe auch dort nachgefragt. Sie haben mich jedoch an meinen Wohnbezirk verwiesen. Nachgefragt, ich bin hingekommen und sie haben mir nicht erlaubt einen offiziellen Antrag einzubringen oder zu stellen. Wie haben gesagt, dass sie keine Möglichkeiten hätten. Nachgefragt, ich habe auch einen Antrag an eine NGO gestellt. RI wiederholt die Frage nach dem konkreten Antrag. P: An alle dies es in unserem Bezirk gab. RI wiederholt die Frage., RI wiederholt die Frage. P: Ich wandte mich an das RK in meinem Bezirk an Frau XXXX . Ich wollte die Finanzierung von Massagen und Ärztevisiten. Ich war einige Mal bei ihr. Sie hatte immer Ausreden z.B. es kommen Wahlen usw. Wir haben nichts erhalten. Ich kann mich nicht an alles erinnern, aber ich habe alle Möglichkeiten in meinem Bezirk ausgeschöpft.P: Ich wandte mich an das RK in meinem Bezirk an Frau römisch 40 . Ich wollte die Finanzierung von Massagen und Ärztevisiten. Ich war einige Mal bei ihr. Sie hatte immer Ausreden z.B. es kommen Wahlen usw. Wir haben nichts erhalten. Ich kann mich nicht an alles erinnern, aber ich habe alle Möglichkeiten in meinem Bezirk ausgeschöpft. RV: XXXX geht ins XXXX (Schule). Gibt es dort Veranstaltungen in der Schule, wo sie mitwirken?Regierungsvorlage, römisch 40 geht ins römisch 40 (Schule). Gibt es dort Veranstaltungen in der Schule, wo sie mitwirken? P: Nein, wir dürfen wegen Covid nicht hinein. Vor Covid war XXXX erst kurz in dieser Schule.P: Nein, wir dürfen wegen Covid nicht hinein. Vor Covid war römisch 40 erst kurz in dieser Schule. RV: Gibt es bekannte Freunde hier, die Sie und Ihre Familie bei der Betreuung von XXXX unterstützen?Regierungsvorlage, Gibt es bekannte Freunde hier, die Sie und Ihre Familie bei der Betreuung von römisch 40 unterstützen? P: Konkret mit XXXX kann uns niemand helfen. Aber sie passen auf unsere anderen Kinder auf, so unterstützen sie uns schon. Als wir in XXXX wohnten, gab es dort eine Familie, die selber die Therapiekosten für XXXX zahlten. P: Konkret mit römisch 40 kann uns niemand helfen. Aber sie passen auf unsere anderen Kinder auf, so unterstützen sie uns schon. Als wir in römisch 40 wohnten, gab es dort eine Familie, die selber die Therapiekosten für römisch 40 zahlten. RI: Werden Sie derzeit von Freunden finanziell unterstützt? P: Nein. RV: Wie geht es XXXX in der Schule? Haben Sie den Eindruck, dass XXXX seine Lehrerinnen erkennt?, Regierungsvorlage, Wie geht es römisch 40 in der Schule? Haben Sie den Eindruck, dass römisch 40 seine Lehrerinnen erkennt? P: Ja, er ist kommunikativer mit den Lehrern und den anderen Kindern. Nachgefragt, man sieht es an seinen Emotionen, Augen, Mimik. Nachgefragt, XXXX ist aber nach wie vor sehr angespannt. Er ist immer angespannt.P: Ja, er ist kommunikativer mit den Lehrern und den anderen Kindern. Nachgefragt, man sieht es an seinen Emotionen, Augen, Mimik. Nachgefragt, römisch 40 ist aber nach wie vor sehr angespannt. Er ist immer angespannt. RV: XXXX hatte ca. 2 Monate Ferien. Tut ihm die Schule wieder gut, bemerkt man etwas davon?Regierungsvorlage, römisch 40 hatte ca. 2 Monate Ferien. Tut ihm die Schule wieder gut, bemerkt man etwas davon? P: Ja, er ist gerne in der Schule. RV: Bringen Sie ihn die Schule?Regierungsvorlage, Bringen Sie ihn die Schule? P: Manchmal ich und manchmal die Mutter. RV: Bekommt XXXX in der Schule eine Therapie, wie Physiotherapie?, Regierungsvorlage, Bekommt römisch 40 in der Schule eine Therapie, wie Physiotherapie? P: Nein, sie spielen nur mit den Kindern, eine Therapie bekommt er in der Schule keine. RV: War beim Schwimmkurs ein Therapeut anwesend?Regierungsvorlage, War beim Schwimmkurs ein Therapeut anwesend? P: Ja, ich musste aber XXXX trotzdem halten, es waren auch andere Kinder zur Betreuung. Der Therapeut zeigte mir die Übungen im Wasser. Ich habe diese Übungen dann privat im Bad mit ihm wiederholt. P: Ja, ich musste aber römisch 40 trotzdem halten, es waren auch andere Kinder zur Betreuung. Der Therapeut zeigte mir die Übungen im Wasser. Ich habe diese Übungen dann privat im Bad mit ihm wiederholt. RI: Welche Übungen machen Sie z.B.? P: Wie man ihn richtig halten muss, damit er sich im Wasser entspannen kann. RV: Gibt es in Georgien, in dem Ort, wo sie wohnten, auch diese Therapiemöglichkeiten?, Regierungsvorlage, Gibt es in Georgien, in dem Ort, wo sie wohnten, auch diese Therapiemöglichkeiten? P: Nein, dort gibt es keine. Nachgefragt, das nächstgelegene Schwimmbad ist in Tiflis und Batumi. Tiflis ist 300 und Batumi ca. 100 Kilometer entfernt. Aufruf der P2 um 09:45 Uhr RI beginnt mit der Befragung der P
  4. RI: Hat sich seit Ihrer letzten ho. Einvernahme am 15.1.2020 etwas an Ihrer Integration geändert? P: Ich habe besser Deutsch gelernt. Es kommt eine Lehrerin zu uns und ich übe auch übers Internet. Ich habe noch keine Deutschprüfung abgelegt, es wurde zweimal wegen Corona verschoben. Ich habe eine Arbeit gefunden. Ich arbeite in einem Pizza-Burger Lokal. Wenn ich eine Genehmigung bekomme, dann darf ich dort arbeiten. In unserer Unterkunft putze ich das Stiegenhaus und dafür bekomme ich 50 Euro pro Putzen. Es sind zwei Siegenhäuser mit jeweils drei Geschosse. Ich putze dort auch die Fenster. Für alles zusammen bekomme ich 50 Euro. Ich benötige ca. 5 Stunden für beide Stiegenhäuser. Ich darf leider nicht arbeiten, ich würde aber viel mehr arbeiten. Ich habe auch davor eine Arbeitsstelle in einem Hotel gefunden, die Arbeitszeit wäre von 5 – 12 Uhr gewesen, aber mit meinem Status durfte ich dort nicht arbeiten. Ich hätte als Kellnerin arbeiten dürfen. XXXX darf in der Schule nur bis 12 Uhr bleiben. Der Schuldirektor sagte mir, dass ich besonders geschickt bin, was den Umgang mit behinderten Kindern angeht und ob ich nicht auch eine Ausbildung in diesem Bereich machen möchte. Er würde mich nach der Ausbildung in der Schule anstellen. Ich habe mich darüber erkundigt aber ich darf diese Ausbildung noch nicht machen. P: Ich habe besser Deutsch gelernt. Es kommt eine Lehrerin zu uns und ich übe auch übers Internet. Ich habe noch keine Deutschprüfung abgelegt, es wurde zweimal wegen Corona verschoben. Ich habe eine Arbeit gefunden. Ich arbeite in einem Pizza-Burger Lokal. Wenn ich eine Genehmigung bekomme, dann darf ich dort arbeiten. In unserer Unterkunft putze ich das Stiegenhaus und dafür bekomme ich 50 Euro pro Putzen. Es sind zwei Siegenhäuser mit jeweils drei Geschosse. Ich putze dort auch die Fenster. Für alles zusammen bekomme ich 50 Euro. Ich benötige ca. 5 Stunden für beide Stiegenhäuser. Ich darf leider nicht arbeiten, ich würde aber viel mehr arbeiten. Ich habe auch davor eine Arbeitsstelle in einem Hotel gefunden, die Arbeitszeit wäre von 5 – 12 Uhr gewesen, aber mit meinem Status durfte ich dort nicht arbeiten. Ich hätte als Kellnerin arbeiten dürfen. römisch 40 darf in der Schule nur bis 12 Uhr bleiben. Der Schuldirektor sagte mir, dass ich besonders geschickt bin, was den Umgang mit behinderten Kindern angeht und ob ich nicht auch eine Ausbildung in diesem Bereich machen möchte. Er würde mich nach der Ausbildung in der Schule anstellen. Ich habe mich darüber erkundigt aber ich darf diese Ausbildung noch nicht machen. RI: Haben Sie oder Ihre Familie noch Eigentum im Heimatland? P: Nein, wir haben bei meinem Schwiegervater gewohnt. RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? P: Meine Eltern aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Nachgefragt, ich habe weitschichtige Verwandt ein Georgien. Ich habe aber zu keinem Kontakt. Ich habe auch drei Schwestern aber ich habe nur mit einer Schwester noch Kontakt. Alle Schwestern haben eine Familie. Ich habe mit einer Schwester etwa alle 2 Monate Kontakt, über das Internet. RI: Welche konkrete medizinische Versorgung erhält Ihr kranker Sohn? P: Er hat Magenprobleme und er geht zum Zahnarzt. Nachgefragt, er hatte eine Magenoperation. Er bekommt Medikamente und hat regelmäßige Kontrollen, weil er nicht zugenommen hat. Er hat jetzt auch eine Zahnbehandlung. Alle sechs Monate hat er einen Kontrolltermin beim Orthopäden. RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Ja, Österreicher die auch zu uns kommen. Jetzt treffen wir uns im Park. Ich habe auch Georgier als Freunde. Die Caritas hat ein Programm wo sich ausländische Familien mit österr. Familie treffen. Wir waren dabei. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Nein. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Zuerst würde ich dort zu arbeiten beginnen, wo ich ein Angebot bekommen habe. Dann würde ich auch die Ausbildungsmöglichkeiten nützen. Mein Mann und ich könnten das abwechselnd machen. RI: Haben Sie sich im Heimatland an Stellen gewandt zwecks Unterstützung?, RI: Haben Sie sich im Heimatland an Stellen gewandt zwecks Unterstützung? P: Ja. RI: Welche Anträge haben Sie konkret bei welcher Behörde oder welcher NGO betreffend Unterstützung gestellt? P: Wir haben uns an unsere Stadtverwaltung gewandt. Wir haben nicht um eine konkrete Summe gebeten, sondern um die Übernahme der Kosten für die Massage. Soviel ich weiß, gab es nicht so viele Möglichkeiten für eine Unterstützung. Es gab nur 180 Lari Behindertenpension. Diese Summe beträgt heute auch noch 180 Lari, ansonsten gibt es nicht viel. Diese Unterstützung bekommen die Kinder bis zum 18 Lebensjahr. RI: Haben Sie sich an eine NGO gewandt zwecks Unterstützung? P: Nein, ich nicht. Es kann aber sein, dann mein Mann bei einer NGO um Unterstützung ansuchte, ich weiß es aber nicht, da ich zumeist zuhause beim Kind war. Es gab dort keine Schule. RV: unternehmen Sie mit Ihren Freunden etwas gemeinsam?Regierungsvorlage, unternehmen Sie mit Ihren Freunden etwas gemeinsam? P: Ja, wir treffen uns, die Kinder spielen zusammen. Wir treffen uns und wir werden bei Behördenwegen unterstützt. Jetzt z.B. sind die beiden jüngsten Kinder bei solchen Freunden zuhause. RV: Steht die Zahnbehandlung für XXXX im Zusammenhang zu seiner Erkrankung?, Regierungsvorlage, Steht die Zahnbehandlung für römisch 40 im Zusammenhang zu seiner Erkrankung? P: Ja, die Zähne werden immer kleiner bei ihm. Er ist immer so angespannt und presst die Zähne sehr zusammen. RV: Ihr Mann hat gesagt, dass XXXX derzeit keine Therapien bekommt?Regierungsvorlage, Ihr Mann hat gesagt, dass römisch 40 derzeit keine Therapien bekommt? P: Ja. Sie haben auf den Fotos gesehen, dass er jetzt eine neue Lehrerin hat. Sie macht von sich aus Physiotherapie mit ihm. Schwimmbäder usw. sind wieder zugesperrt. RV: Benötigt XXXX eine Logotherapie?Regierungsvorlage, Benötigt römisch 40 eine Logotherapie? P: Ja, sicher. RV: Wissen Sie wie viel die Therapien in Georgien kosteten?Regierungsvorlage, Wissen Sie wie viel die Therapien in Georgien kosteten? P: Frühe war es so, dass wir für 2 Wochen Massage 500 Lari bezahlten. Jetzt haben wir die Kostenaufstellung bekommen. RV: Sie haben gesagt, Sie haben auch österr. Freunde, werden Sie von diesen unterstützt?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie haben auch österr. Freunde, werden Sie von diesen unterstützt? P: Mit Geld wurden wir früher unterstützt. Für XXXX habe ich ein Bett geschenkt bekommen. Als wir in XXXX gelebt haben, hat eine österr. Familie eine Therapie finanziert. P: Mit Geld wurden wir früher unterstützt. Für römisch 40 habe ich ein Bett geschenkt bekommen. Als wir in römisch 40 gelebt haben, hat eine österr. Familie eine Therapie finanziert. RV: Bekommen Sie Unterstützung für Ihr Baby XXXX ?Regierungsvorlage, Bekommen Sie Unterstützung für Ihr Baby römisch 40 ? P: Ja, wir bekommen Kleidung, Schuhe usw, also Sachleistungen. RV: Sind Sie regelmäßig in der Schule bei XXXX ?Regierungsvorlage, Sind Sie regelmäßig in der Schule bei römisch 40 ? P. Ja. RV: Wie geht es XXXX in der Schule?Regierungsvorlage, Wie geht es römisch 40 in der Schule? P: Früher hatte er Probleme, weil er nie in der Schule war. Jetzt hat er sich an die Lehrer und an die Kinder gewöhnt, es geht ihm viel besser. Wenn sie dort Aktivitäten mit ihm machen dann freut er sich. RV: Er hat eine neue Lehrerin bekommen, wie geht es ihm mit ihr?Regierungsvorlage, Er hat eine neue Lehrerin bekommen, wie geht es ihm mit ihr? P: Sehr gut. Wie ich schon sagte, sie macht auch kostenlos Physiotherapie mit ihm. Sie schickt mir auch Fotos oder Videos wie er sich bei den Aktivitäten tut. RV: Merkt man auch zuhause, dass er anders ist, seit er in die Schule geht?Regierungsvorlage, Merkt man auch zuhause, dass er anders ist, seit er in die Schule geht? P: Ja. Jetzt ist er sehr gereizt, weil er früh aufstehen musste, er hat nicht viel geschlafen. Zuhause ist er sehr ruhig. RV: Sie haben mit mir schon Deutsch gesprochen. Verstehen Sie mich auch?Regierungsvorlage, Sie haben mit mir schon Deutsch gesprochen. Verstehen Sie mich auch? P: Ja, ich verstehe Sie aber das Sprechen ist etwas schwer. RV: Sprechen Sie auf Deutsch. Wie sind Sie nach Linz gekommen?Regierungsvorlage, Sprechen Sie auf Deutsch. Wie sind Sie nach Linz gekommen? P: Mit meine Freundin kommen. Mit meine Mann und meine Sohn. RV: Bei welchem Hotel hätten Sie arbeiten können?Regierungsvorlage, Bei welchem Hotel hätten Sie arbeiten können? P: Ich glaube diese Hotel ist gute Zeit für mich. Manchmal 20 Stunden, manchmal 30 Stunden. 5 Uhr bis 12 Uhr ist zu früh. Für mich ist sehr gut. Meine Sohn ist behinderte und er bleibt in Schule bis 12 Uhr momentan. Aufruf des Zeugen um 10:22 Uhr. … RI: Seit wann sind Sie in Österreich? Z: Seit September
  5. Ich arbeite als Koch in einem Chinarestaurant. RI: Woher kennen Sie die Familie?, RI: Woher kennen Sie die Familie? Z: Ich habe sie hier kennengelernt. Ich wohnte damals in XXXX und als Georgier habe ich die Dame mit ihrem behinderten Kind kennen gelernt und ich habe sie mit dem Auto gefahren, um ihr zu helfen. In Georgien habe ich im Spital als Technischer Direktor gearbeitet. Ich war Sauerstoffspezialist und hatte mit Patienten zu tun. Ich war für die Technik der Sauerstoffgeräte zuständig. War bei den OP anwesend. Auf der Intensivstation hatte ich 50 Personen die ich betreut habe. Ich habe die Sauerstofflaschen ausgetauscht. Ich war Tag und Nacht dort. Z: Ich habe sie hier kennengelernt. Ich wohnte damals in römisch 40 und als Georgier habe ich die Dame mit ihrem behinderten Kind kennen gelernt und ich habe sie mit dem Auto gefahren, um ihr zu helfen. In Georgien habe ich im Spital als Technischer Direktor gearbeitet. Ich war Sauerstoffspezialist und hatte mit Patienten zu tun. Ich war für die Technik der Sauerstoffgeräte zuständig. War bei den OP anwesend. Auf der Intensivstation hatte ich 50 Personen die ich betreut habe. Ich habe die Sauerstofflaschen ausgetauscht. Ich war Tag und Nacht dort. RV: Kennen Sie das XXXX Spital?Regierungsvorlage, Kennen Sie das römisch 40 Spital? Z: ja, ich habe dort gearbeitet. RV: Habe ich Ihnen die Anfrage von MedCOI zur Kenntnis gebracht?Regierungsvorlage, Habe ich Ihnen die Anfrage von MedCOI zur Kenntnis gebracht? Z: Ja. RV: Ist dieses Spital ein staatliches oder ein privates Spital?Regierungsvorlage, Ist dieses Spital ein staatliches oder ein privates Spital? Z: Das Gebäude ist staatlich, die Stationen sind jedoch privat. Es gibt 14 verschiedenen Stationen, etwa Dialyse, Chemotherapie usw. RV: Kinderheilkunde?Regierungsvorlage, Kinderheilkunde? Z: Ja. RV: Wie werden die Leistungen verrechnet?Regierungsvorlage, Wie werden die Leistungen verrechnet? Z: Der Staat macht eine teilweise Finanzierung, man muss jedoch in Tiflis angemeldet sein und man muss für die Finanzierung 2 oder 3 Monate warten. Die Finanzierung erfolgt immer nur für einen Monat. Für die nächste Finanzierung muss man wieder zwei Monate warten. RI: Das heißt die Behandlung würde unterbrochen werden? Z: Ja, weil die Antwort zwei oder drei Monate dauert. RI: Wenn ich heute für das Monat Jänner beantrage und dann die restliche Zeit sehr zeitnahe? Z: Man kann das langfristig nicht so lange voraus beantragen. Der Zustand der Patienten ändert sich. Sie brauchen immer wieder unterschiedliche Medikamente. Es ist praktisch nicht so einfach. RI: Von wo wissen Sie das so genau? Hatten Sie mit der Verrechnung des Spitals oder mit dem Gesundheitsministerium zu tun?, RI: Von wo wissen Sie das so genau? Hatten Sie mit der Verrechnung des Spitals oder mit dem Gesundheitsministerium zu tun? Z: Ich weiß, dass ich täglich im Spital mit den Eltern zu tun hatte. Ich sprach mit ihnen, sie haben mich auch manchmal in der Nacht angerufen. Sie haben es mir erzählt und er gab auch Meeting und Demos vor dem Spital, deswegen und diese waren sehr oft. RI: Sie geben dem zu Folge Beschwerden der Eltern wieder und nicht Kenntnisse von Seiten der Krankenhausverwaltung bzw. des Gesundheitsministeriums? , RI: Sie geben dem zu Folge Beschwerden der Eltern wieder und nicht Kenntnisse von Seiten der Krankenhausverwaltung bzw. des Gesundheitsministeriums? Z: Nein. Ich hatte mit dem Ministerium und mit der Verrechnung des Spital nichts zu tun. Ich habe aber gesehen, wie man z.B. die kranken Kinder vor die Türe gesetzt hat, weil die Eltern kein Geld mehr hatten. RI: Wissen Sie, wie die medizinischen bzw. therapeutischen Maßnahmen der P3 ausgesehen hätten, wenn die Kosten bezahlt worden wären? Z: Ich habe vor ein paar Tagen meine Freunde dort angerufen, die immer noch dort arbeiten. Offiziell bestätigen sie aus Angst nichts, um ihre Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Wenn man Geld hat dann kann man in Georgien alle Arten von Therapien erhalten. Ich weiß jedoch nicht, was hier in Österreich angeboten wird. Es gibt auch in Georgien noch Wartelisten und es kann sein, dass jemand mit viel Geld bevorzugt wird. Die Liste, die vorgelegt wurde, wurden nur zwei Positionen ausgefüllt. Drei andere Positionen stehen leer, weil sie dort nicht die Spezialisten dafür haben. RV: Haben Sie in Ihrer Zeit im XXXX Spital Kinder gesehen, mit ähnlichen Krankheitssymptomen wie XXXX ?Regierungsvorlage, Haben Sie in Ihrer Zeit im römisch 40 Spital Kinder gesehen, mit ähnlichen Krankheitssymptomen wie römisch 40 ? Z: Ja. RV: Haben Sie mitbekommen, wie diese behandelt wurden? Oder haben Sie das nicht verfolgen können?, Regierungsvorlage, Haben Sie mitbekommen, wie diese behandelt wurden? Oder haben Sie das nicht verfolgen können? Z: Wie sie behandelt wurden, habe ich nicht gesehen. Aber ich kenne die Krankenzimmer und unter welchen Umständen sich die Patienten dort länger aufhalten müssen. Es ist schmutzig und es ist in einem schlimmen Zustand. RV: Sie haben beobachtet oder von Eltern wurde erzählt, dass Kinder die behandlungsbedürftig waren, vor die Türe gesetzt wurden. Haben Sie das selber gesehen?Regierungsvorlage, Sie haben beobachtet oder von Eltern wurde erzählt, dass Kinder die behandlungsbedürftig waren, vor die Türe gesetzt wurden. Haben Sie das selber gesehen? Z: Ich habe sehr viel gesehen und es wird in Medien berichtet. RV: Waren darunter auch Kinder wie XXXX ?Regierungsvorlage, Waren darunter auch Kinder wie römisch 40 ? Z: Ja, gab es auch. Schluss der Zeugenbefragung. Der Zeuge wird um 10:46 Uhr entla

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