RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlL521 2250786-1 Spruch, L521 2250786-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.06.2021 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.06.2021 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil. Für die Teilnahme an der Verhandlung sprach die Beschwerdeführerin in einem auf den 04.11.2021 datiertem Antrag Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 23.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Tagsatzung auf Gebühren für ihr Erscheinen verzichtet habe.
- Gegen den der Beschwerdeführerin am 01.12.2021 zugestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Abgabe eines Verzichts auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz bestritten wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.06.2021 in dessen Verfahren XXXX als Zeugin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.06.2021 in dessen Verfahren römisch 40 als Zeugin zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zell am See am 04.11.2021 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil. 1.
- Im Rahmen der Tagsatzung am 04.11.2021 erklärte die Beschwerdeführerin auf Befragen durch die Richterin, keine Gebühren zu beanspruchen. 1.
- Zu einem nicht feststellbaren späteren Zeitpunkt beanspruchte die Beschwerdeführerin die Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Zell am See im Wege der Übermittlung des der Ladung beiliegenden Formulars.1.
- Zu einem nicht feststellbaren späteren Zeitpunkt beanspruchte die Beschwerdeführerin die Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Zell am See im Wege der Übermittlung des der Ladung beiliegenden Formulars.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 542/21w der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 23.11.
- Da das im Akt aufliegende Formular mit der Bezeichnung „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ keinen Eingangsstempel aufweist, kann das Datum des Einlangens nicht festgestellt werden. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichtes Zell am See im Verfahren XXXX am 04.11.
- Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift wie das vorliegende Protokoll ist eine öffentliche Urkunde. § 215 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Hinweise auf einen solchen Widerspruch sind aus dem Akt nicht abzuleiten und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Das vom Bezirksgerichtes Zell am See aufgenommene Protokoll liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweise der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (VwGH 16.09.2009, Zl. 2009/09/0141 mwN). 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichtes Zell am See im Verfahren römisch 40 am 04.11.
- Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift wie das vorliegende Protokoll ist eine öffentliche Urkunde. Paragraph 215, Absatz eins, ZPO sieht vor, dass dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Hinweise auf einen solchen Widerspruch sind aus dem Akt nicht abzuleiten und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Das vom Bezirksgerichtes Zell am See aufgenommene Protokoll liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG der Beweise der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (VwGH 16.09.2009, Zl. 2009/09/0141 mwN). Im diesem Protokoll ist nach dem Abschluss der Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin folgender Satz anführt: „Die Zeugin beansprucht keine Gebühren“, woraus sich zweifelsfrei die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer darauf bezogenen Argumentation, nicht auf die Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz verzichtet zu haben, auf die untenstehende rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die im Akt weiters aufliegende – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – angefertigte Stellungnahme der im Grundverfahren erkennenden Richterin steht mit dem Verhandlungsprotokoll insoweit im Widerspruch, als der Inhalt der Protokollierung darin nicht gänzlich übereinstimmend widergegeben wird und deshalb dem Wortlaut des Protokolls – in welchem das Wort „Verzicht“ nicht aufscheint – zu folgen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. 3.
- Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0061; vgl. schon VwSlg. 4047 A/1956). Dass GebAG enthält keine näheren Regelungen über den Verzicht auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz, sodass – mangels entgegenstehender öffentlicher Interessen – die grundsätzliche Möglichkeit eines Verzichts auf Zeugengebühren vorausgesetzt werden kann (ähnlich VwGH 21.12.2007, Zl. 2007/17/0078, zum Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern). 3.
- Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anders anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0061; vergleiche schon VwSlg. 4047 A/1956). Dass GebAG enthält keine näheren Regelungen über den Verzicht auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz, sodass – mangels entgegenstehender öffentlicher Interessen – die grundsätzliche Möglichkeit eines Verzichts auf Zeugengebühren vorausgesetzt werden kann (ähnlich VwGH 21.12.2007, Zl. 2007/17/0078, zum Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern). Ein Verzicht muss jedoch nach der Rechtsprechung in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolgen (VwGH 16.12.1993, Zl. 93/11/0174; 09.04.1984, Zl. 83/12/0059). Verzichtserklärungen sind dabei grundsätzlich einschränkend zu interpretieren (VwGH 22.04.2015, Zl. 2011/12/0124). Eine Parteienerklärung kann nur dann als Verzicht gedeutet werden, wenn die entsprechende Erklärung der Partei keinen Zweifel offenlässt. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen. Bei Unklarheiten darf nicht von vorneherein ein für den Antragsteller ungünstiger Inhalt unterstellt werden (VwGH 21.02.2014, Zl. 2012/06/0193; 30.05.2007, Zl. 2005/06/0375). 3.
- Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tagsatzung am 04.11.2021 nach ihrer Einvernahme erklärt, keine Gebühren zu beanspruchen („Die Zeugin beansprucht keine Gebühren“). Bei der Auslegung dieser Erklärung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Argumentation des angefochtenen Bescheides damit (mangels Gebrauchs des Wortes „Verzicht“) nicht ausdrücklich einen Verzicht auf einen ihr zukommenden Anspruch erklärt hat. Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin keinen Zweifel im Sinn der zitierten Rechtsprechung offen gelassen hat. Ein Verzicht auf Ansprüche nach dem GebAG ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil das GebAG einem Zeugen eine Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung seines Anspruches einräumt. Der Zeuge ist zwar dazu berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, seinen Anspruch direkt in der Verhandlung geltend zu machen (wiewohl eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf die Rechtswohltat des § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG in der Praxis üblich ist). Wenn die Beschwerdeführerin somit am 04.11.2021 in der Verhandlung gegenüber dem im Grundverfahren zuständigen Gericht erklärte, keine Gebühren zu beanspruchen, ist diese Erklärung im Zweifel und aufgrund des Gebots einer einschränkenden Interpretation von Verzichtserklärungen dahingehend aufzufassen, dass die Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihrer Befragung in der konkreten Situation keine (bestimmte) Gebühr beanspruchen wollte. Ein Verzicht auf die – gesetzlich eingeräumte Möglichkeit – einer späteren Geltendmachung dieser Gebühr kann der Erklärung ebensowenig entnommen werden, wie ein Verzicht auf den Gebührenanspruch an sich. Hiezu wäre ein ausdrücklicher Verzicht auf den Anspruch erforderlich gewesen, der dem vorliegenden Protokoll nach jedoch nicht abgegeben wurde. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tagsatzung am 04.11.2021 nach ihrer Einvernahme erklärt, keine Gebühren zu beanspruchen („Die Zeugin beansprucht keine Gebühren“). Bei der Auslegung dieser Erklärung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Argumentation des angefochtenen Bescheides damit (mangels Gebrauchs des Wortes „Verzicht“) nicht ausdrücklich einen Verzicht auf einen ihr zukommenden Anspruch erklärt hat. Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin keinen Zweifel im Sinn der zitierten Rechtsprechung offen gelassen hat. Ein Verzicht auf Ansprüche nach dem GebAG ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil das GebAG einem Zeugen eine Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung seines Anspruches einräumt. Der Zeuge ist zwar dazu berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, seinen Anspruch direkt in der Verhandlung geltend zu machen (wiewohl eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf die Rechtswohltat des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz GebAG in der Praxis üblich ist). Wenn die Beschwerdeführerin somit am 04.11.2021 in der Verhandlung gegenüber dem im Grundverfahren zuständigen Gericht erklärte, keine Gebühren zu beanspruchen, ist diese Erklärung im Zweifel und aufgrund des Gebots einer einschränkenden Interpretation von Verzichtserklärungen dahingehend aufzufassen, dass die Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihrer Befragung in der konkreten Situation keine (bestimmte) Gebühr beanspruchen wollte. Ein Verzicht auf die – gesetzlich eingeräumte Möglichkeit – einer späteren Geltendmachung dieser Gebühr kann der Erklärung ebensowenig entnommen werden, wie ein Verzicht auf den Gebührenanspruch an sich. Hiezu wäre ein ausdrücklicher Verzicht auf den Anspruch erforderlich gewesen, der dem vorliegenden Protokoll nach jedoch nicht abgegeben wurde. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Tagsatzung am 04.11.2021 kann in Anbetracht der erörterten Umstände nicht als Verzicht auf die Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Zell am See interpretiert werden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Tagsatzung am 04.11.2021 kann in Anbetracht der erörterten Umstände nicht als Verzicht auf die Bestimmung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz für ihre Tätigkeit als Zeugin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Zell am See interpretiert werden. 3.
- Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit als unzutreffend. Der herangezogene Zurückweisungsgrund liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer behördlichen Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, jeweils mwN). Der Beschwerde ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, und 19 GebAG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Justizverwaltungsbehörde wird das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben. 3.
- Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit als unzutreffend. Der herangezogene Zurückweisungsgrund liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer behördlichen Zurückweisung Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, jeweils mwN). Der Beschwerde ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins,, und 19 GebAG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die Justizverwaltungsbehörde wird das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags (der gegenständlich nicht vorliegt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags (der gegenständlich nicht vorliegt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch in der Sache erfolgt. Da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist eine mündliche Verhandlung darüber hinaus bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch in der Sache erfolgt. Da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist eine mündliche Verhandlung darüber hinaus bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2250786.1.00