RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlL523 1415039-3 Spruch, L523 1415037-3/22E L523 1415038-3/19E L523 1415039-3/21E L523 1415040-3/20E L523 2214339-2
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.08.2010, Zlen. 09 02.244-BAI, 09 02.243, 09 02.242-BAI und 09 02.239-BAI, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Beschwerdeführern führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass aufgrund der verwendeten Sprache und dem Ergebnis der Sprachanalyse der Tonbandaufnahme des BF4 anzunehmen sei, dass sie syrische Staatsangehörige seien und aus der Region Al-Hasaka stammen.
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, A13 415.040-1/2010/8E, A13 415.039-1/2010/8E, A13 415.038-1/2010/8E und A13 415.037-1/2010/8E, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2011, A13 415.040-1/2010/8E, A13 415.039-1/2010/8E, A13 415.038-1/2010/8E und A13 415.037-1/2010/8E, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die belangte Behörde zurückverwiesen. Neben der Kritik an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes führte der Asylgerichtshof aus, dass die belangte Behörde eine genaue Erhebung des Tatsachensubstrats unterlassen habe. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer angegeben, den „Maktumin“ anzugehören, wobei die Beschwerdeführer – ihrem Bildungsniveau entsprechend – nicht genau darauf hingewiesen hätten, damit den staatenlosen unregistrierten Kurden anzugehören. Das Bundesasylamt habe die Beschwerdeführer jedoch durchgehend als Staatsangehörige Syriens qualifiziert und eine Auseinandersetzung mit der Staatsangehörigkeit gänzlich unterlassen. Selbst wenn man die vorgebrachten Fluchtgründe als unwahr erachten wolle, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer staatenlose Minderheitenangehörige aus Syrien seien. Folge man einem Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen der belangten Behörde, genüge aber die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die jezidische Glaubenszugehörigkeit, dass es mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen kommen könne.
- Im zweiten Rechtsgang wurden die Beschwerdeführer am 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt nunmehr auch im Beisein ihres anwaltlichen Vertreters einvernommen. Dabei brachten sie vor, die syrische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Sie seien sogenannte „Makhtum“. Den Beschwerdeführern wurden die Länderberichte zur aktuellen Lage in Syrien ausgehändigt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
- Am 02.02.2012 langte eine Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ein Bericht des Bundesamtes für Migration zur aktuellen Lage der Kurden in Syrien zitiert und daraus gefolgert, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Ethnie und Religion eine asylrelevante Verfolgung drohe und der syrische Staat sie nicht schützen könne.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.02.2012, Zlen. 09 02.244-BAI, 09 02.243, 09 02.242-BAI und 09 02.239-BAI, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF2, der BF3 und dem BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem zum Entscheidungszeitpunkt damals noch minderjährigen BF1 wurde gemäß § 8 Abs.
§ 34Abs. 3 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.02.2012, Zlen. 09 02.244-BAI, 09 02.243, 09 02.242-BAI und 09 02.239-BAI, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF2, der BF3 und dem BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem zum Entscheidungszeitpunkt damals noch minderjährigen BF1 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In den Bescheiden stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus Syrien, aus der Region Al-Hasaka, stammen. Sie seien staatenlos und sogenannte „Makhtumi“. Sie sprechen Kurdisch und seien kurdischer Abstammung sowie islamischen Glaubens. Die Behörde traf in weiterer Folge Feststellungen zur Lage in Syrien. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Dokumenten die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte. Anhand der verwendeten Sprache sei jedoch anzunehmen, dass sie aus Syrien stammen. Dabei bezog sich das Bundesasylamt wiederholt auch auf den Sprachanalysebericht des BF4 vom 03.06.
- Die Feststellung zur Staatenlosigkeit gründete die Behörde auf die glaubhaften und mit den Länderfeststellungen in Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführer. Das Bundesasylamt sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit ab, erkannte den Beschwerdeführern jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Syrien befinde sich in einer „schwierigen Umwälzungsphase“. Aufgrund individueller, die Beschwerdeführer betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der derzeitigen Situation in Syrien seien für das Bundesasylamt die „Kriterien für eine ausweglose Lage“ erfüllt.
- Die Bescheide wurden am 08.02.2012 ihrem anwaltlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt.
- Gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl erhoben die Beschwerdeführer durch ihren anwaltlichen Vertreter Beschwerde. Betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes erwuchsen die Bescheide in Rechtskraft.
- Die Beschwerdeführer beantragten am 18.01.2013 beim Bundesasylamt die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 22.01.2013, Zlen. 09 02.244-BAI, 09 02.243, 09 02.242-BAI und 09 02.239-BAI, wurden die ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 22.01.2014 verlängert.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 22.01.2013, Zlen. 09 02.244-BAI, 09 02.243, 09 02.242-BAI und 09 02.239-BAI, wurden die ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 22.01.2014 verlängert.
- Die Beschwerdeführer beantragten am 13.01.2014 abermals die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 21.01.2014, Zlen. 13-790224400/1110181 (BF1), 13-790224302 (BF2), 13-790224204/1110165 (BF3) und 13-790223904/1110135 (BF4), wurden die ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 21.01.2016 verlängert.
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 21.01.2014, Zlen. 13-790224400/1110181 (BF1), 13-790224302 (BF2), 13-790224204/1110165 (BF3) und 13-790223904/1110135 (BF4), wurden die ihnen erteilten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 21.01.2016 verlängert.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2014 eine mündliche Verhandlung in der Sache der vormaligen Beschwerdeführer in deren Anwesenheit durch. Dabei bestätigten die Beschwerdeführer eingangs aus Syrien zu stammen, staatenlos und „Makhtum“ zu sein sowie in Syrien nie die Schule besucht zu haben.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, den Beschwerden statt und erkannte den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu und stellte fest, dass ihnen gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, den Beschwerden statt und erkannte den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zu und stellte fest, dass ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer Kurden jezidischen Glaubens seien und aus dem syrischen Dorf XXXX (Gouvernement Al-Hasaka) stammen. Sie seien staatenlos und haben in Syrien als „Unregistrierte“ („Maktumin“) gelebt. Ihr Heimatdorf sei ursprünglich mehrheitlich von jezidischen Kurden bewohnt gewesen. Die moslemischen Kurden seien dort in der Minderheit gewesen. Aufgrund des Wegganges jezidischer Familien und der zunehmenden Arabisierung des Dorfes stellten zuletzt die Araber die Mehrheit im Dorf. Die BF3 und der BF4 seien in ihrem Dorf wegen ihres jezidischen Glaubens im Alltag den Anfeindungen hauptsächlich moslemischer Araber, aber auch moslemischer Kurden mit dem Ziel, die Beschwerdeführer als Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft zu demütigen, von dort zu vertreiben bzw. sie zur Annahme des moslemischen Glaubens zu bewegen, ausgesetzt gewesen, wobei sich dies mit zunehmender Arabisierung des Heimatdorfes/der Heimatregion der Beschwerdeführer verstärkt habe. Zweimal sei es zu körperlichen Übergriffen gekommen. Dem BF4 sei im Jahr 2004 oder 2005 durch mehrere arabische Männer eine Messerschnittwunde zugefügt worden, zirka zwei Wochen vor der Ausreise seien vermutlich arabische Männer ins Haus der Beschwerdeführer gekommen, haben nach dem BF4 gefragt und die BF3 geschlagen und sagten ihr, sie müssten weggehen, wobei die BF3 aufgrund der Umstände Angst hatte, die Männer könnten ihr auch sexuelle Gewalt antun. Die BF3 und der BF4 haben den BF1 und den BF2 aus Angst, dass sie dann den islamischen Glauben annehmen müssten/könnten, nicht in die Schule geschickt. Das Bundesverwaltungsgericht traf in weiterer Folge Feststellungen zur Lage in Syrien.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer Kurden jezidischen Glaubens seien und aus dem syrischen Dorf römisch 40 (Gouvernement Al-Hasaka) stammen. Sie seien staatenlos und haben in Syrien als „Unregistrierte“ („Maktumin“) gelebt. Ihr Heimatdorf sei ursprünglich mehrheitlich von jezidischen Kurden bewohnt gewesen. Die moslemischen Kurden seien dort in der Minderheit gewesen. Aufgrund des Wegganges jezidischer Familien und der zunehmenden Arabisierung des Dorfes stellten zuletzt die Araber die Mehrheit im Dorf. Die BF3 und der BF4 seien in ihrem Dorf wegen ihres jezidischen Glaubens im Alltag den Anfeindungen hauptsächlich moslemischer Araber, aber auch moslemischer Kurden mit dem Ziel, die Beschwerdeführer als Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft zu demütigen, von dort zu vertreiben bzw. sie zur Annahme des moslemischen Glaubens zu bewegen, ausgesetzt gewesen, wobei sich dies mit zunehmender Arabisierung des Heimatdorfes/der Heimatregion der Beschwerdeführer verstärkt habe. Zweimal sei es zu körperlichen Übergriffen gekommen. Dem BF4 sei im Jahr 2004 oder 2005 durch mehrere arabische Männer eine Messerschnittwunde zugefügt worden, zirka zwei Wochen vor der Ausreise seien vermutlich arabische Männer ins Haus der Beschwerdeführer gekommen, haben nach dem BF4 gefragt und die BF3 geschlagen und sagten ihr, sie müssten weggehen, wobei die BF3 aufgrund der Umstände Angst hatte, die Männer könnten ihr auch sexuelle Gewalt antun. Die BF3 und der BF4 haben den BF1 und den BF2 aus Angst, dass sie dann den islamischen Glauben annehmen müssten/könnten, nicht in die Schule geschickt. Das Bundesverwaltungsgericht traf in weiterer Folge Feststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Feststellungen zur Herkunft und Staatenlosigkeit auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor der Behörde und im Beschwerdeverfahren gründen. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, zumal Feststellungen dieser Art bereits von der belangten Behörde getroffen worden seien. Entgegen dem Eindruck der belangten Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführer und des von ihnen gewonnen persönlichen Eindrucks unter Bedachtnahme darauf, dass sie über keine Schulbildung verfügen und bei dem Vorfall kurz vor der Ausreise auch die Zufügung sexueller Gewalt im Raum stand, jedoch davon aus, dass ein im wesentlichen Kern tatsachenrichtiges Vorbringen erstattet worden sei. Das Vorbringen sei auch mit den Länderberichten zur Lage der Jeziden in Syrien in Einklang zu bringen, wonach es in Syrien Vorbehalte gegen Jeziden gebe, die sich in alltäglicher Diskriminierung äußern können. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die staatenlosen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien – dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes – aktuell Gefahr laufen würden, von Verfolgungshandlungen betroffen zu sein. Die Beschwerdeführer seien einem besonderen Risiko in Syrien ausgesetzt, wobei diese Gefahr wesentlich an Konventionsgründe, an die religiöse Gesinnung der Beschwerdeführer, aber auch an die ihnen – unterstellte – oppositionelle politische Gesinnung, anknüpfe und daher asylrelevant sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, da die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär sei, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, den Beschwerdeführern bei identem Sachverhalt subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen sei. Das Erkenntnis wurde am 07.04.2014 der belangten Behörde und am 09.04.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX kam die Tochter des BF1, XXXX , in Österreich zur Welt. Am 06.05.2015 wurde durch den BF1 und seine nunmehrige Ehefrau XXXX , geboren XXXX , als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für sie gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß § 34 AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Am römisch 40 kam die Tochter des BF1, römisch 40 , in Österreich zur Welt. Am 06.05.2015 wurde durch den BF1 und seine nunmehrige Ehefrau römisch 40 , geboren römisch 40 , als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für sie gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß Paragraph 34, AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Schreiben vom 24.11.2015 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, L519 2117994-1/2E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGvG sowie § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, L519 2117994-1/2E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGvG sowie Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, wurde der XXXX gemäß § 3 Abs.
§ 34Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, wurde der römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihrem Vater mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass ihr im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihrem Vater mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass ihr im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2016 mittels Telefax dem BFA und am 19.08.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem anwaltlichen Vertreter der Tochter des BF1 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX kam die zweite Tochter des BF1, XXXX (im Folgenden: BF5), in Österreich zur Welt. Am 07.10.2016 stellten ihre gesetzlichen Vertreter, BF1 und dessen Ehefrau, einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages der BF5 auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß § 34 AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Am römisch 40 kam die zweite Tochter des BF1, römisch 40 (im Folgenden: BF5), in Österreich zur Welt. Am 07.10.2016 stellten ihre gesetzlichen Vertreter, BF1 und dessen Ehefrau, einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages der BF5 auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß Paragraph 34, AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies das BFA darauf hin, dass eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und das Verfahren am 31.03.2017 gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden sei, da Bedenken hinsichtlich der Angaben des Vaters der BF5 in seinem Asylverfahren bestehen, weshalb der Landespolizeidirektion (LPD) eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und das Verfahren bis zur Klärung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei. Dabei wies das BFA darauf hin, dass eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und das Verfahren am 31.03.2017 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt worden sei, da Bedenken hinsichtlich der Angaben des Vaters der BF5 in seinem Asylverfahren bestehen, weshalb der Landespolizeidirektion (LPD) eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und das Verfahren bis zur Klärung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E, wurde der BF5 gemäß § 3 Abs.
§ 34Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E, wurde der BF5 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Vater der BF5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass eine rechtskräftig bindende Vorfragenentscheidung vorliegt und der BF5 im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Vater der BF5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass eine rechtskräftig bindende Vorfragenentscheidung vorliegt und der BF5 im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Das Erkenntnis wurde am 21.03.2019 dem BFA und am 21.03.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem anwaltlichen Vertreter der BF5 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX kam die Tochter des BF2, XXXX (im Folgenden: BF6), in Österreich zur Welt. Am 18.01.2017 wurde durch den BF2 und seine Ehefrau XXXX , geboren XXXX , als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF6 gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages der BF6 auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß § 34 AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Am römisch 40 kam die Tochter des BF2, römisch 40 (im Folgenden: BF6), in Österreich zur Welt. Am 18.01.2017 wurde durch den BF2 und seine Ehefrau römisch 40 , geboren römisch 40 , als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für die BF6 gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die gemeinsame Tochter nicht vorgebracht. Die Eltern beriefen sich zur Begründung des Antrages der BF6 auf ihre eigenen Fluchtgründe und beantragten gemäß Paragraph 34, AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen.
- Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies das BFA darauf hin, dass eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und das Verfahren am 31.03.2017 gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden sei, da Bedenken hinsichtlich der Angaben des Vaters der BF6 in seinem Asylverfahren bestehen, weshalb der LPD eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und das Verfahren bis zur Klärung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei. Dabei wies das BFA darauf hin, dass eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne und das Verfahren am 31.03.2017 gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt worden sei, da Bedenken hinsichtlich der Angaben des Vaters der BF6 in seinem Asylverfahren bestehen, weshalb der LPD eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und das Verfahren bis zur Klärung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L501 2214343-1/5E, wurde der BF6 gemäß § 3 Abs.
§ 34Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L501 2214343-1/5E, wurde der BF6 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Vater der BF6 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415038-2/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass eine rechtskräftig bindende Vorfragenentscheidung vorliegt und der BF6 im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Vater der BF6 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415038-2/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass eine rechtskräftig bindende Vorfragenentscheidung vorliegt und der BF6 im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG derselbe Schutzstatus zuzuerkennen war. Das Erkenntnis wurde am 21.03.2019 dem BFA und am 21.03.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs dem anwaltlichen Vertreter der BF6 zugestellt und wurde rechtskräftig.
- Am 22.03.2019 beantragte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, sowie vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E und L501 2214343-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Dabei führte das BFA aus, dass sich der BF1 und der BF2 im Jahr 2014 und 2016 jeweils eine Frau aus Armenien geholt hätten, wovon eine Frau einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich des Asylverfahrens der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien, habe ihr Vater in Armenien angegeben, dass es sich bei seinem Schwiegersohn – dem BF1 – um einen armenischen Staatsangehörigen handle. Daraufhin habe das BFA die Tonbandaufzeichnungen der BF3 und des BF4 aus dem Jahr 2010 digitalisieren und nunmehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) im Rechtshilfeweg überprüfen lassen. Im nunmehr eingeholten aktuellen Sprachgutachten gehe eindeutig hervor, dass die BF3 und der BF4 nicht aus Syrien stammen, sondern ihr sprachlicher Hintergrund in den ehemaligen GUS-Staaten liege. Durch dieses Sprachgutachten in Verbindung mit den Recherchen der Botschaftsanfrage stehe für die Behörde fest, dass die vormaligen Beschwerdeführer aus Armenien stammen und sich den Flüchtlingsstatus durch Ablegen eines falschen Zeugnisses offensichtlich erschlichen haben. Gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag legte das BFA einen Stammbaum, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2017 und vom 20.02.2017, eine Sachverhaltsdarstellung an die LPD vom 31.03.2017 sowie zwei Sprachgutachten des BAMF vom 14.03.2019 und 15.03.2019 vor.Dabei führte das BFA aus, dass sich der BF1 und der BF2 im Jahr 2014 und 2016 jeweils eine Frau aus Armenien geholt hätten, wovon eine Frau einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich des Asylverfahrens der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, habe ihr Vater in Armenien angegeben, dass es sich bei seinem Schwiegersohn – dem BF1 – um einen armenischen Staatsangehörigen handle. Daraufhin habe das BFA die Tonbandaufzeichnungen der BF3 und des BF4 aus dem Jahr 2010 digitalisieren und nunmehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) im Rechtshilfeweg überprüfen lassen. Im nunmehr eingeholten aktuellen Sprachgutachten gehe eindeutig hervor, dass die BF3 und der BF4 nicht aus Syrien stammen, sondern ihr sprachlicher Hintergrund in den ehemaligen GUS-Staaten liege. Durch dieses Sprachgutachten in Verbindung mit den Recherchen der Botschaftsanfrage stehe für die Behörde fest, dass die vormaligen Beschwerdeführer aus Armenien stammen und sich den Flüchtlingsstatus durch Ablegen eines falschen Zeugnisses offensichtlich erschlichen haben. Gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag legte das BFA einen Stammbaum, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2017 und vom 20.02.2017, eine Sachverhaltsdarstellung an die LPD vom 31.03.2017 sowie zwei Sprachgutachten des BAMF vom 14.03.2019 und 15.03.2019 vor.
- Mit Eingaben jeweils vom 20.05.2019 gab der anwaltliche Vertreter der BF5 und BF6 dem Bundesverwaltungsgericht seine Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Zustellung des Wiederaufnahmeantrags.
- Am 08.07.2019 reichte das BFA eine Stellungnahme zu sprach- und länderkundlichen Analysen und Gutachten (Vergleich von BAMF und Sprak AB) vom 05.07.2019 nach.
- Am 08.07.2019 reichte das BFA eine Stellungnahme zu sprach- und länderkundlichen Analysen und Gutachten (Vergleich von BAMF und Sprak Ausschussbericht vom 05.07.2019 nach.
- Mit 09.08.2019 langte im Wege des BFA die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF1 bis BF4 hinsichtlich § 119 FPG ein. Zugleich wurde das Bundesverwaltungsgericht auch über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen BF2 hinsichtlich § 83 StGB verständigt.
- Mit 09.08.2019 langte im Wege des BFA die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF1 bis BF4 hinsichtlich Paragraph 119, FPG ein. Zugleich wurde das Bundesverwaltungsgericht auch über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen BF2 hinsichtlich Paragraph 83, StGB verständigt.
- Am 09.08.2019 leitete das BFA eine neuerliche Sachverhaltsmitteilung an die LPD vom 06.06.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Darin wurde auf das nunmehr vorliegende Sprachgutachten verwiesen, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen und wurde um weiterführende Erhebungen zu möglichen straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Tatbeständen ersucht.
- Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2020 sowie am 19.05.2020 mit, dass der BF1 am 14.03.2018 einen Antrag zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe und ersuchte um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand.
- Mit Eingabe vom 17.03.2020 gab der anwaltliche Vertreter der vormaligen Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung bekannt.
- Mit Schreiben vom 25.05.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Amt der Tiroler Landesregierung mit, dass die Verfahren anhängig seien und nicht gesagt werden könne, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurden die Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin zugewiesen.
- Eine telefonische Rücksprache mit der zuständigen Referentin beim BFA am 22.12.2021 ergab, dass hinsichtlich der in erster Instanz rechtskräftig entschiedenen Verfahren bis dato keine amtswegige Wiederaufnahme oder Aberkennung eingeleitet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die BF3 ist die Ehegattin des BF
- Der BF1 und der BF2 sind ihre gemeinsamen volljährigen Söhne. Ihnen wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, der Status der Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Der BF1 heiratete am 30.09.2014 in Österreich seine Ehefrau XXXX , geboren XXXX (geb. XXXX ). Der BF1 heiratete am 30.09.2014 in Österreich seine Ehefrau römisch 40 , geboren römisch 40 (geb. römisch 40 ). Am 21.10.2014 schloss der BF2 mit XXXX , geboren XXXX (geb. XXXX ) die Ehe. Die Eheschließung fand ebenfalls in Österreich statt.Am 21.10.2014 schloss der BF2 mit römisch 40 , geboren römisch 40 (geb. römisch 40 ) die Ehe. Die Eheschließung fand ebenfalls in Österreich statt. Beide Ehefrauen sind Staatsangehörige Armeniens. Die Ehefrau des BF1 stellte am 11.03.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.09.2019, Zl. 14-1002734710-14449008, gänzlich negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 18.10.2019, Zl. 14-1002734710-14449008, abgewiesen. Infolge eines Vorlageantrages ist das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht nunmehr anhängig (L523 2117996-3). Die Ehefrau des BF2 stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen die unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2016 wurde ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 AsylG erteilt. Nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgte ein Umstieg in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Aktuell verfügt sie über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Ehefrau des BF2 stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen die unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2016 wurde ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, AsylG erteilt. Nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgte ein Umstieg in das Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Aktuell verfügt sie über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Ehe zwischen BF1 und XXXX , geboren XXXX , entstammen die in Österreich geborenen Töchter XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX , BF5) und XXXX (geb. XXXX ). Der Ehe zwischen BF1 und römisch 40 , geboren römisch 40 , entstammen die in Österreich geborenen Töchter römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 , BF5) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Der Ehe zwischen BF2 und XXXX entstammen der in Österreich geborene Sohn XXXX sowie die ebenso im Bundesgebiet geborene Tochter XXXX (geb XXXX , BF6).Der Ehe zwischen BF2 und römisch 40 entstammen der in Österreich geborene Sohn römisch 40 sowie die ebenso im Bundesgebiet geborene Tochter römisch 40 (geb römisch 40 , BF6). Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, wurden der XXXX , mit Erkenntnis vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E, der BF5 und mit Erkenntnis vom 21.03.2019, L501 2214343-1/5E, der BF6 der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt. Ihren Status leiteten sie jeweils von ihren Vätern (BF1 und BF2) ab. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, wurden der römisch 40 , mit Erkenntnis vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E, der BF5 und mit Erkenntnis vom 21.03.2019, L501 2214343-1/5E, der BF6 der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt. Ihren Status leiteten sie jeweils von ihren Vätern (BF1 und BF2) ab. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2019 wurde der minderjährigen Tochter des BF1, XXXX , der Status der Asylberechtigten – abgeleitet von ihrem Vater – rechtskräftig zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2019 wurde der minderjährigen Tochter des BF1, römisch 40 , der Status der Asylberechtigten – abgeleitet von ihrem Vater – rechtskräftig zuerkannt. Das BFA erkannte auch dem minderjährigen Sohn des BF2, XXXX , den Status des Asylberechtigten – wiederum abgeleitet von dessen Vater – rechtskräftig mit 22.03.2016 zu. Das BFA erkannte auch dem minderjährigen Sohn des BF2, römisch 40 , den Status des Asylberechtigten – wiederum abgeleitet von dessen Vater – rechtskräftig mit 22.03.2016 zu. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Beschlusses wurden seitens des BFA die in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren weder amtswegig wiederaufgenommen noch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. 1.
- Die vormaligen Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3 und BF4 gaben in ihren Asylverfahren stets gleichbleibend an in Syrien geboren worden zu sein und aus dem syrischen Dorf XXXX im Gouvernement Al-Hasaka zu stammen. Bei ihrer Erstbefragung am 21.02.2009 gaben sie zunächst noch an auch syrische Staatsangehörige zu sein. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigten sie in den jeweils am 24.02.2009 stattgefundenen behördlichen Einvernahmen. Identitätsdokumente wurden von den Beschwerdeführern nicht in Vorlage gebracht. Die BF3 gab an, nur im syrischen Dorf XXXX gelebt zu haben. Genauere Informationen über das Dorf, etwa die Einwohnerzahl, konnte sie nicht angeben. Die Beschwerdeführer seien nicht zur Schule gegangen, da sie sich vor Misshandlungen gefürchtet haben. Sie seien in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen und sie seien nie aufgefordert worden, die arabische Amtssprache zu erlernen.1.
- Die vormaligen Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3 und BF4 gaben in ihren Asylverfahren stets gleichbleibend an in Syrien geboren worden zu sein und aus dem syrischen Dorf römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka zu stammen. Bei ihrer Erstbefragung am 21.02.2009 gaben sie zunächst noch an auch syrische Staatsangehörige zu sein. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigten sie in den jeweils am 24.02.2009 stattgefundenen behördlichen Einvernahmen. Identitätsdokumente wurden von den Beschwerdeführern nicht in Vorlage gebracht. Die BF3 gab an, nur im syrischen Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Genauere Informationen über das Dorf, etwa die Einwohnerzahl, konnte sie nicht angeben. Die Beschwerdeführer seien nicht zur Schule gegangen, da sie sich vor Misshandlungen gefürchtet haben. Sie seien in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen und sie seien nie aufgefordert worden, die arabische Amtssprache zu erlernen. Der bei den Einvernahmen anwesende Dolmetscher hegte Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, die er einerseits auf den verwendeten Dialekt, welcher eher die Annahme einer kurdisch sprechenden Familie aus Armenien zuließe, andererseits auf ihre Angaben zum Schulbesuch und zum Herkunftsort gründete. Infolgedessen kam es am 04.11.2009 zu neuerlichen Einvernahmen der vormaligen Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt. Dabei führten sie aus keine syrischen Reisepässe zu besitzen, sondern im Besitz von sogenannten „Maktum-Bestätigungen“ gewesen zu sein, welche ihnen jedoch von Schleppern abgenommen worden seien. Im Zuge der Einvernahme stellte die Behördenvertreterin allgemeine Wissensfragen zum vermeintlichen Herkunftsland Syrien und setzte sie anschließend darüber in Kenntnis, dass die Behörde angesichts ihres mangelnden Wissens über Syrien davon ausgehe, dass sie keine syrischen Staatsangehörigen seien. Eine daraufhin eingeholte Sprachanalyse der Tonbandaufnahme des BF4 hatte zum Ergebnis, dass der BF4 die Sprache Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau spreche und er eine Sprachvariante von Kurmandschi verwende, die sehr wahrscheinlich Syrien und wahrscheinlich der Hasaka-Region zuzuordnen sei. Er habe auch gewisse arabische Wörter verwendet, die für den Sprachgebrauch in Syrien typisch seien. Obwohl der ersten Seite der Sprachanalyse zu entnehmen ist, dass es sich hierbei nur um eine Analyse der Sprache/des Dialektes der Person handle (dass es sich auch um eine Wissenskontrolle zu Land und Kultur handle wurde nicht angekreuzt) kam die Analyse zur Schlussfolgerung, dass der BF4 auch über Jeziden und Syrien zu den Themengebieten Gerichte, Belästigung anderer Völker, Berufe, Feiern, heilige Orte, Kasten und Klima korrekte Angaben gemacht habe. Eine Sprachanalyse der Tonbandaufnahme der BF3 wurde nicht durchgeführt. Das Bundesasylamt führte daraufhin in den abweisenden Bescheiden vom 06.08.2010 beweiswürdigend aus, dass aufgrund der verwendeten Sprache und dem Ergebnis der Sprachanalyse der Tonbandaufnahme des BF4 anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und aus der Region Al-Hasaka stammen. Auch im zweiten Rechtsgang – nachdem die Bescheide vom Asylgerichtshof aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wurden – stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus Syrien, aus der Region Al-Hasaka, stammen. Sie seien jedoch staatenlos und sogenannte „Makhtumi“. Die Behörde traf in weiterer Folge Feststellungen zur Lage in Syrien. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Dokumenten die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte. Anhand der verwendeten Sprache sei jedoch anzunehmen, dass sie aus Syrien stammen. Dabei bezog sich das Bundesasylamt wiederholt auch auf den Sprachanalysebericht des BF4 vom 03.06.
- Die Feststellung zur Staatenlosigkeit gründete die Behörde auf die glaubhaften und mit den Länderfeststellungen in Einklang stehenden Angaben der Beschwerdeführer. Das Bundesasylamt sprach dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit ab, erkannte den Beschwerdeführern jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zu. Syrien befinde sich in einer „schwierigen Umwälzungsphase“. Aufgrund individueller, die Beschwerdeführer betreffender Faktoren in Zusammenschau mit der derzeitigen Situation in Syrien seien für das Bundesasylamt die „Kriterien für eine ausweglose Lage“ erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht führte infolge der Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt I. (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) am 20.03.2014 eine mündliche Verhandlung. Spruchpunkt II. der Bescheide, mit welchem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer bestätigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus Syrien zu stammen, staatenlos und „Makhtum“ zu sein sowie in Syrien nie die Schule besucht zu haben. In ihrem syrischen Heimatdorf seien sie Diskriminierungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung in der Beschwerdeverhandlung entfiel.Das Bundesverwaltungsgericht führte infolge der Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) am 20.03.2014 eine mündliche Verhandlung. Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide, mit welchem der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer bestätigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus Syrien zu stammen, staatenlos und „Makhtum“ zu sein sowie in Syrien nie die Schule besucht zu haben. In ihrem syrischen Heimatdorf seien sie Diskriminierungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Eine mündliche Verkündung der Entscheidung in der Beschwerdeverhandlung entfiel. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, wurden den vormaligen Beschwerdeführern BF1 bis BF4 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie aus dem syrischen Dorf XXXX (Gouvernement Al-Hasaka) stammen, staatenlos seien und in Syrien als „Unregistrierte“ („Maktumin“) gelebt haben. In ihrem Heimatdorf seien sie wegen ihres jezidischen Glaubens Anfeindungen ausgesetzt gewesen und sie seien aufgefordert worden, ihre Glaubensrichtung zu wechseln. Ein Schulbesuch sei für die Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da sie befürchteten, dass sie dann den islamischen Glauben annehmen müssten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, wurden den vormaligen Beschwerdeführern BF1 bis BF4 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie aus dem syrischen Dorf römisch 40 (Gouvernement Al-Hasaka) stammen, staatenlos seien und in Syrien als „Unregistrierte“ („Maktumin“) gelebt haben. In ihrem Heimatdorf seien sie wegen ihres jezidischen Glaubens Anfeindungen ausgesetzt gewesen und sie seien aufgefordert worden, ihre Glaubensrichtung zu wechseln. Ein Schulbesuch sei für die Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da sie befürchteten, dass sie dann den islamischen Glauben annehmen müssten. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Feststellungen zur Herkunft und Staatenlosigkeit auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor der Behörde und im Beschwerdeverfahren gründen. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, zumal Feststellungen dieser Art bereits von der belangten Behörde getroffen worden seien. Entgegen dem Eindruck der belangten Behörde gehe das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführer und des von ihnen gewonnen persönlichen Eindrucks unter Bedachtnahme darauf, dass sie über keine Schulbildung verfügen und bei dem Vorfall kurz vor der Ausreise auch die Zufügung sexueller Gewalt im Raum stand, jedoch davon aus, dass ein im wesentlichen Kern tatsachenrichtiges Vorbringen erstattet worden sei. Das Vorbringen sei auch mit den Länderberichten zur Lage der Jeziden in Syrien in Einklang zu bringen, wonach es in Syrien Vorbehalte gegen Jeziden gebe, die sich in alltäglicher Diskriminierung äußern können. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die staatenlosen Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien – dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes – aktuell Gefahr laufen würden, von Verfolgungshandlungen betroffen zu sein. Die Beschwerdeführer seien einem besonderen Risiko in Syrien ausgesetzt, wobei diese Gefahr wesentlich an Konventionsgründe, an die religiöse Gesinnung der Beschwerdeführer, aber auch an die ihnen – unterstellte – oppositionelle politische Gesinnung, anknüpfe und daher asylrelevant sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei den Beschwerdeführern nicht zumutbar, da die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär sei, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, den Beschwerdeführern bei identem Sachverhalt subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen sei. Das schriftliche Erkenntnis wurde am 07.04.2014 der belangten Behörde und am 09.04.2014 dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Im Zuge des nachfolgenden Asylverfahrens der nunmehrigen Ehefrau des BF1 stellte das BFA personenbezogene Fragen an die Staatendokumentation, welche wiederum die Fragen an eine Vertrauensperson in Armenien weiterleitete. Die Vertrauensperson nahm in Armenien mit dem Vater der Ehefrau des BF1 Kontakt auf und führte ein persönliches Gespräch mit ihm. Bei dem Gespräch gab der Vater an, dass der Name des Ehemannes seiner Tochter XXXX laute, er armenischer Staatsangehöriger mit jezidischer Herkunft sei und aus einem anderen Dorf stamme. Im Zuge des nachfolgenden Asylverfahrens der nunmehrigen Ehefrau des BF1 stellte das BFA personenbezogene Fragen an die Staatendokumentation, welche wiederum die Fragen an eine Vertrauensperson in Armenien weiterleitete. Die Vertrauensperson nahm in Armenien mit dem Vater der Ehefrau des BF1 Kontakt auf und führte ein persönliches Gespräch mit ihm. Bei dem Gespräch gab der Vater an, dass der Name des Ehemannes seiner Tochter römisch 40 laute, er armenischer Staatsangehöriger mit jezidischer Herkunft sei und aus einem anderen Dorf stamme. Aufgrund dieser mit den Angaben der vormaligen Beschwerdeführer in Widerspruch stehenden Aussagen des Schwiegervaters des BF1 stellte das BFA ein Amtshilfeersuchen an das BAMF in Nürnberg, welches die damaligen – zwischenzeitlich digitalisierten – Tonbandaufnahmen der BF3 und des BF4 von einem Experten nochmals auswerten ließ. Dieser kam zum Ergebnis, dass die BF3 und der BF4 zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprechen. Aufgrund des untersuchten Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten konnte mit Sicherheit festgestellt werden, dass die verwendete Mundart regional auf die GUS-Staaten, namentlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan zu bestimmen ist. Eine Mundart aus der Region Hasaka/Syrien kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Sprachanalyseberichte des BAMF langten am 15.03.2019 beim BFA ein. Bereits zuvor, nämlich am 31.03.2017, erstattete das BFA eine Sachverhaltsmitteilung an die LPD Tirol. Dabei führte die Behörde den Verfahrensgang der Vorverfahren der BF1 bis BF4 sowie die Ermittlungsergebnisse im Verfahren betreffend den Asylantrag der Ehefrau des BF1 aus. Die Behörde führte insbesondere an, dass der Vater der Ehefrau des BF1 angegeben habe, dass ihr Ehemann Alik heiße, armenischer Bürger von jesidischer Herkunft sei und aus einem anderen Dorf stamme. Die Behörde schlussfolgerte daraus, dass der Verdacht bestehe, dass „die oa. Verfahrensparteien“ im Asylverfahren vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über ihre Identität oder Herkunft und über die Ausreisegründe gemacht haben, um sich den Status der Asylberechtigten zu erschleichen. Die BF1 bis BF4 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF5 und BF6 sind strafunmündig. Für das erkennende Gericht ist es nicht erwiesen, dass die vormaligen Beschwerdeführer BF1 bis BF4 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E und W108 415040-2/6E, erschlichen haben.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten, in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes (A13 415.040-1/2010, A13 415.039-1/2010, A13 415.038-1/2010 und A13 415.037-1/2010) und des Bundesverwaltungsgerichtes (W108 415037-2, W108 415038-2, W108 415039-2, W108 415040-2, L519 2117994-1, L501 2214339-1, L501 2214343-1, L501 2219926-1, L523 1415037-3, L523 1415038-3, L523 1415039-3, L523 1415040-3, L523 2214339-2, L523 2214343-2, L523 2117996-3) sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Beweismittel (Stammbaum, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 10.02.2017 und 20.02.2017, Sachverhaltsdarstellungen an die LPD vom 31.03.2017 und 06.06.2019, Sprachgutachten des BAMF vom 14.03.2019 und 15.03.2019, Stellungnahme der Staatendokumentation zu sprach- und länderkundlichen Analysen und Gutachten vom 05.07.2019). 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten. 2.
- Die unter Punkt 1.
- festgestellten familiären Beziehungen ergeben sich ebenso unstrittig aus den vorliegenden Akteninhalten und dem vom BFA vorgelegten Stammbaum der Familie. Dass die Ehefrau des BF1 armenische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus ihren stets gleichbleibenden Angaben im anhängigen Beschwerdeverfahren (L523 2117996-3) bzw. im Verfahren auf internationalen Schutz ihrer gemeinsamen Töchter. Ihr aktueller Verfahrensstand über ihren Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (L523 2117996-3). Die armenische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des BF2 konnte anhand der mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelten Kopie ihres armenischen Reisepasses festgestellt werden. Ihr Aufenthaltsstatus in Österreich ergibt sich unzweifelhaft aus dem amtswegig erstellten Datenbankauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung sowie aus der Sachverhaltsmitteilung des BFA an die LPD Tirol vom 31.03.
- Dass der XXXX , der BF5 und der BF6 vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des Bundesverwaltungsgerichtes.Dass der römisch 40 , der BF5 und der BF6 vom Bundesverwaltungsgericht der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass das BFA der jüngsten Tochter des BF1 und dem Sohn des BF2 rechtskräftig den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich einerseits aus dem gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelten Stammbaum der Familie, andererseits aus einer telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Referentin der Behörde am 22.12.
- In diesem Telefonat wurde auch darüber informiert, dass das BFA bis dato die in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren weder amtswegig wiederaufgenommen hat noch Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sind. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- gründen auf den unstrittigen behördlichen und gerichtlichen Akteninhalten der Vorverfahren. Insbesondere stützt sich die Feststellung zum Inhalt der im Vorverfahren eingeholten Sprachanalyse der Tonbandaufnahme des BF4 auf das im Behördenakt zu L523 1415040-3 auf AS 605ff einliegende Sprachanalysegutachten von Sprakab vom 03.06.
- Die Feststellungen zu den Angaben des Vaters der Ehefrau des BF1 stützen sich auf die gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag des BFA vorgelegte Auskunft einer Vertrauensperson in Armenien (OZ 1; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2017, 4). Dabei wurde auch Einsicht in das vollständige Schreiben der Vertrauensperson vom 07.02.2017 genommen (AS 327 im Behördenakt zu L523 2117996-3). Die Feststellungen zum Inhalt der Gutachten des BAMF vom 14.03.2019 betreffend die Auswertung der Sprachaufzeichnung des BF4 und vom 15.03.2019 betreffend die Auswertung der Sprachaufzeichnung der BF3 ergeben sich aus ebendiesen (OZ 1). Die Feststellung zum Inhalt der Sachverhaltsmitteilung des BFA an die LPD Tirol vom 31.03.2017 stützt sich auf ebendiese (OZ 1). Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 bis BF4 geht aus der Einsicht in das österreichische Strafregister des Bundesministeriums für Inneres hervor. Die BF5 und BF6 sind aufgrund ihres Alters als strafunmündig anzusehen. Für das erkennende Gericht ist es nicht mit Sicherheit erwiesen, dass BF1 bis BF4 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014 erschlichen haben. Der Ansicht der Behörde, dass durch die neu eingeholten Sprachgutachten des BAMF in Verbindung mit den Recherchen der Botschaftsanfrage (offensichtlich gemeint die Auskunft der Vertrauensperson) feststehe, dass BF1 bis BF4 aus Armenien stammen und sich den Flüchtlingsstatus durch Ablegen eines falschen Zeugnisses offensichtlich erschlichen haben (OZ 1), kann nicht gefolgt werden. Die von der Behörde vorgelegten Beweismittel zeigen zwar einen Verdacht der Erschleichung auf, sind aber im konkreten Fall nicht geeignet, die Erschleichung als erwiesen anzunehmen (siehe hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.1.) Die bloße Möglichkeit des „Erschleichens“ des asylgewährenden Erkenntnisses, um das Verfahren wiederaufzunehmen, genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen; als Ergebnis muss jedoch das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).Für das erkennende Gericht ist es nicht mit Sicherheit erwiesen, dass BF1 bis BF4 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014 erschlichen haben. Der Ansicht der Behörde, dass durch die neu eingeholten Sprachgutachten des BAMF in Verbindung mit den Recherchen der Botschaftsanfrage (offensichtlich gemeint die Auskunft der Vertrauensperson) feststehe, dass BF1 bis BF4 aus Armenien stammen und sich den Flüchtlingsstatus durch Ablegen eines falschen Zeugnisses offensichtlich erschlichen haben (OZ 1), kann nicht gefolgt werden. Die von der Behörde vorgelegten Beweismittel zeigen zwar einen Verdacht der Erschleichung auf, sind aber im konkreten Fall nicht geeignet, die Erschleichung als erwiesen anzunehmen (siehe hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.1.) Die bloße Möglichkeit des „Erschleichens“ des asylgewährenden Erkenntnisses, um das Verfahren wiederaufzunehmen, genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen; als Ergebnis muss jedoch das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300). BF1 bis BF4 gaben im Vorverfahren stets an, aus einem syrischen Dorf im Gouvernement Al-Hasaka zu stammen. Der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher hegte insbesondere aufgrund des Dialekts Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und vermutete, dass es sich vielmehr um eine kurdisch sprechende Familie aus Armenien handeln würde. Der im Vorverfahren eingeholte Sprachanalysebericht von Sprakab vom 03.06.2010 betreffend die Tonbandaufzeichnung des BF4 kam zum Ergebnis, dass der BF4 sehr wahrscheinlich aus Syrien und wahrscheinlich aus der Region Hasaka stamme. Ohne sich mit diesem Bericht im Detail auseinanderzusetzen, gründete die Behörde im ersten Rechtsgang die Feststellung zur syrischen Herkunft und Staatsangehörigkeit auf ihre verwendete Sprache und den Sprachanalysebericht von Sprakab. Von der BF3 wurde zwar auch eine neuerliche Tonbandaufzeichnung aufgenommen, die ursprünglichen Aufzeichnungen der BF3 und BF4 gingen am Postweg verloren, ein Sprachanalysebericht von der BF3 hingegen wurde letztlich nicht eingeholt. Hinzu kommt, dass die Sprachanalyse von Sprakab widersprüchliche Angaben enthält. So geht aus der ersten Seite der Sprachanalyse explizit hervor, dass es sich hierbei nur um eine Analyse der Sprache/des Dialektes der Person handle (dass es sich auch um eine Wissenskontrolle zu Land und Kultur handle wurde nicht angekreuzt), dennoch kam die Analyse zur Schlussfolgerung, dass der BF4 auch über Jeziden und Syrien zu den Themengebieten Gerichte, Belästigung anderer Völker, Berufe, Feiern, heilige Orte, Kasten und Klima korrekte Angaben gemacht habe. Aus der Analyse ist aber nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben der BF4 zu diesen Themengebieten gemacht hat und in welchem Umfang. Auch ist dem Bericht nicht zu entnehmen, dass der Analytiker über eine für eine länderkundliche Analyse entsprechende fachliche Eignung verfügt (laut Sprachanalysebericht sei er im Irak aufgewachsen und habe im Iran gewohnt; seit 1997 lebe er in Schweden; er arbeite als Dolmetscher für mehrere Sprachen, als Analytiker bei Sprakab als Pädagoge und Theaterregisseur). Im fortgesetzten Verfahren wurden weiters weder von der Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht die sehr spärlich vorhandenen Kenntnisse der Beschwerdeführer über deren vermeintlichen Herkunftsstaat und Herkunftsregion (AS 257ff im einliegenden Behördenakt zu L523 1415039-3; AS 117 ff im einliegenden Behördenakt zu L523 1415040-3) gewürdigt. Im behördlichen Vorverfahren beschränkten sich ihre Angaben zum Dorf auf wenige Informationen (AS 45 im einliegenden Behördenakt zu L523 1415039-3). Hinzu tritt, dass die dargelegten Ortskenntnisse typischerweise solche sind, welche man sich aus öffentlichen Quellen (zB Google Maps) im Rahmen der Vorbereitung auf das Asylverfahren aneignen kann und spiegeln bei weitem nicht jene wider, welche von einer Person, welche den Lebensmittelpunkt in der genannten Region haben will, erwartet werden kann. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es sich um Analphabeten handeln sollte, welche wenig herumgekommen sind. Aber insbesondere auch der Umstand, dass die BF1 bis BF4 keine Grundkenntnisse der arabischen Sprache beherrschen („F: Wie konnten Sie überhaupt, nur mit kurdischer Sprache, in Syrien ihr Leben gestalten? AW1: Wir waren nur mit der Landwirtschaft beschäftigt. Mein Mann arbeitete auch für andere Leute.“, behördliche Einvernahme vom 24.02.2009, AS 48 im einliegenden Behördenakt zu L523 1415039-3; „F: Welche Sprache sprechen Sie? A: Ich spreche nur Kurdisch-Kurmanji, und ein bisschen Deutsch. F: Sprechen Sie auch Arabisch? A: Ich verstehe Arabisch, aber ich kann nicht Arabisch sprechen.“, behördliche Einvernahme vom 04.11.2009, AS 123 im einliegenden Behördenakt zu L523 1415040-3 „VR: Wie konnten Sie das verstehen, wenn Sie nicht Arabisch sprechen? P3: Der Nachbar XXXX hat uns das übersetzt.“, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2014, 4), wurde im Vorverfahren nicht gewürdigt. Selbst wenn ihr Kontakt zu Arabern sehr eingeschränkt gewesen wäre, ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichtes schwer vorstellbar, dass BF1 bis BF4 nicht einmal über die elementarsten Kenntnisse der Staatssprache ihres vermeintlichen Herkunftsstaates verfügen, indem sie etwa einfache Formeln und Phrasen für den Alltag kennen. Aber insbesondere auch der Umstand, dass die BF1 bis BF4 keine Grundkenntnisse der arabischen Sprache beherrschen („F: Wie konnten Sie überhaupt, nur mit kurdischer Sprache, in Syrien ihr Leben gestalten? AW1: Wir waren nur mit der Landwirtschaft beschäftigt. Mein Mann arbeitete auch für andere Leute.“, behördliche Einvernahme vom 24.02.2009, AS 48 im einliegenden Behördenakt zu L523 1415039-3; „F: Welche Sprache sprechen Sie? A: Ich spreche nur Kurdisch-Kurmanji, und ein bisschen Deutsch. F: Sprechen Sie auch Arabisch? A: Ich verstehe Arabisch, aber ich kann nicht Arabisch sprechen.“, behördliche Einvernahme vom 04.11.2009, AS 123 im einliegenden Behördenakt zu L523 1415040-3 „VR: Wie konnten Sie das verstehen, wenn Sie nicht Arabisch sprechen? P3: Der Nachbar römisch 40 hat uns das übersetzt.“, Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2014, 4), wurde im Vorverfahren nicht gewürdigt. Selbst wenn ihr Kontakt zu Arabern sehr eingeschränkt gewesen wäre, ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichtes schwer vorstellbar, dass BF1 bis BF4 nicht einmal über die elementarsten Kenntnisse der Staatssprache ihres vermeintlichen Herkunftsstaates verfügen, indem sie etwa einfache Formeln und Phrasen für den Alltag kennen. Im Vorverfahren traten sohin mehrere Indizien hervor, die gegen eine Herkunft aus Syrien sprechen. Weder aus den Bescheiden der Behörde noch aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes war jedoch ersichtlich, dass die einander wiedersprechenden Ermittlungsergebnisse (Aktenvermerk vom 24.02.2009 hinsichtlich der vom Dolmetscher aufgezeigten Verdachtsmomente; mangelndes Wissen der Beschwerdeführer über das vermeintliche Herkunftsland Syrien; mangelnde Alltagskenntnisse der arabischen Sprache; der damit in Widerspruch stehende Sprachanalysebericht von Sprakab) entsprechend gewürdigt wurden. Eine Würdigung der Sprachanalyse des BF4 im Hinblick auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit unterblieb gänzlich, ebenso wie eine Einholung einer Sprachanalyse von BF
- Nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren traten aufgrund der Auskunft der Vertrauensperson im Asylverfahren betreffend die Ehefrau des BF1 nunmehr (weitere) Indizien hinsichtlich der vermeintlichen Identität der vormaligen Beschwerdeführer hervor. Das BFA veranlasste daher eine neuerliche Sprachanalyse anhand derselben Sprachaufzeichnungen wie im Vorverfahren. Die Sprachanalyseberichte des BAMF hatte zum Ergebnis, dass die von BF3 und BF4 verwendete Mundart mit Sicherheit nicht aus der syrischen Region Al-Hasaka stammt. Aufgrund des untersuchten Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten konnte mit Sicherheit festgestellt werden, dass die verwendete Mundart regional auf die GUS-Staaten, namentlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan zu bestimmen ist. Hinsichtlich der eingeholten „Gutachten“ des BAMF ist zunächst auszuführen, dass es sich hierbei um keine Gutachten im Sinne des § 52 AVG handelt. Vielmehr sind sie als „sonstige“ Beweismittel im Sinne des § 46 AVG zu werten, welche aufgrund des geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel Berücksichtigung finden können und als Beweismittel sui generis der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Methode der Sprachanalyse zur Herkunftsbestimmung kritisch zu sehen ist (vgl. Ammer/Busch/Dorn/Rienzer/Santner-Wolfartsberger/Schicho/Seidlhofer/Spitzl, Ein umstrittenes Beweismittel, Sprachanalyse als Instrument der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren, juridikum 2013, 281 ff), jedoch werden in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 8 Abs. 6 AsylG Sprachanalysen explizit als ein mögliches Beweismittel erwähnt, durch welche Angaben zum Herkunftsstaat falsifiziert werden können (RV 952 BlgNR XXII. GP, 38), und auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheint die Methode der Sprachanalyse nicht generell abzulehnen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108).Hinsichtlich der eingeholten „Gutachten“ des BAMF ist zunächst auszuführen, dass es sich hierbei um keine Gutachten im Sinne des Paragraph 52, AVG handelt. Vielmehr sind sie als „sonstige“ Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG zu werten, welche aufgrund des geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel Berücksichtigung finden können und als Beweismittel sui generis der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Methode der Sprachanalyse zur Herkunftsbestimmung kritisch zu sehen ist vergleiche Ammer/Busch/Dorn/Rienzer/Santner-Wolfartsberger/Schicho/Seidlhofer/Spitzl, Ein umstrittenes Beweismittel, Sprachanalyse als Instrument der Herkunftsbestimmung in Asylverfahren, juridikum 2013, 281 ff), jedoch werden in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG Sprachanalysen explizit als ein mögliches Beweismittel erwähnt, durch welche Angaben zum Herkunftsstaat falsifiziert werden können Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38), und auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheint die Methode der Sprachanalyse nicht generell abzulehnen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108). Im gegenständlichen Fall wird zur Beweiskraft der Gutachten des BAMF auf die Stellungnahme der Staatendokumentation vom 05.07.2019 verwiesen (Stellungnahme zu Sprach- und Länderkundlichen Analysen und Gutachten [SLA/G]: Vergleich von BAMF und Sprak AB, 05.07.2019; OZ 5 im Gerichtsakt L523 1415037-3). Darin wird zur Arbeitsweise des BAMF festgehalten, dass Ermittlung, Auswertung und Berichterstellung durch externe, akademisch ausgebildete und meist sprachkundige Linguisten erfolge. Das BAMF führe eine Liste der zur Verfügung stehenden Experten (vor allem Lehr- und Forschungspersonal von Universitäten). Es handle sich daher sinngemäß um Gutachten, da die fachliche Expertise eindeutig einen Sachverständigen erkennen lässt. Beim BAMF erfolge jedoch eine Anonymisierung der jeweiligen externen Experten. Vermutlich sei dies zum Schutz des Sachverständigen vor mutmaßlich gewalttätigen Probanden und/oder vor dem Asylwesen wenig wohlmeinend gegenüberstehenden Kollegenschaft im universitären Bereich. Allein diese Anonymisierung lasse es nicht zu, dass vom BAMF übermittelte Analyseberichte als Gutachten gewertet werden. Die Staatendokumentation hält in ihrer Stellungnahme weiter fest, dass der Ergebnisbericht des BAMF aufgrund der Qualifikation des Experten und der Ausführlichkeit einem linguistischen Gutachten grundsätzlich entspreche. Da der Experte anonymisiert werde, liege trotzdem kein Sachverständigengutachten im Sinne von §§ 52f AVG vor (Stellungnahme zu Sprach- und Länderkundlichen Analysen und Gutachten [SLA/G]: Vergleich von BAMF und Sprak AB, 05.07.2019). Im gegenständlichen Fall wird zur Beweiskraft der Gutachten des BAMF auf die Stellungnahme der Staatendokumentation vom 05.07.2019 verwiesen (Stellungnahme zu Sprach- und Länderkundlichen Analysen und Gutachten [SLA/G]: Vergleich von BAMF und Sprak AB, 05.07.2019; OZ 5 im Gerichtsakt L523 1415037-3). Darin wird zur Arbeitsweise des BAMF festgehalten, dass Ermittlung, Auswertung und Berichterstellung durch externe, akademisch ausgebildete und meist sprachkundige Linguisten erfolge. Das BAMF führe eine Liste der zur Verfügung stehenden Experten (vor allem Lehr- und Forschungspersonal von Universitäten). Es handle sich daher sinngemäß um Gutachten, da die fachliche Expertise eindeutig einen Sachverständigen erkennen lässt. Beim BAMF erfolge jedoch eine Anonymisierung der jeweiligen externen Experten. Vermutlich sei dies zum Schutz des Sachverständigen vor mutmaßlich gewalttätigen Probanden und/oder vor dem Asylwesen wenig wohlmeinend gegenüberstehenden Kollegenschaft im universitären Bereich. Allein diese Anonymisierung lasse es nicht zu, dass vom BAMF übermittelte Analyseberichte als Gutachten gewertet werden. Die Staatendokumentation hält in ihrer Stellungnahme weiter fest, dass der Ergebnisbericht des BAMF aufgrund der Qualifikation des Experten und der Ausführlichkeit einem linguistischen Gutachten grundsätzlich entspreche. Da der Experte anonymisiert werde, liege trotzdem kein Sachverständigengutachten im Sinne von Paragraphen 52 f, AVG vor (Stellungnahme zu Sprach- und Länderkundlichen Analysen und Gutachten [SLA/G]: Vergleich von BAMF und Sprak AB, 05.07.2019). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050 mwN). Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Gutachten des BAMF wurden von einem anonymen Experten verfasst. Aus den Gutachten gehen die angewandten Methoden der Sprachanalyse klar hervor. Bei der Sprachanalyse wurde auf phonologische, morphologische, syntaktische und lexikalische Merkmale Bezug genommen. Der beauftragte Experte zeigt konkret die Auswertung der Sprachaufzeichnungen auf und zieht daraus fachkundige Schlüsse. So führt er beispielsweise aus, dass beim Gebrauch der Passivform die substantivierte Form des Hauptverbes feststellbar war, diese Form jedoch in der angegebenen Herkunftsregion der Beschwerdeführer nicht vorkomme oder die vom BF4 verwendete Negationsform typisch für die kurdische Mundart der GUS-Staaten sei. Unter Aufzählung weiterer Beispiele kam der Experte zur Schlussfolgerung, dass unter anderem die morphologische Analyse eine Mundart aus der syrischen Region Hasaka ausschließe. Insgesamt sind diese Sprachanalysen aus Sicht des erkennenden Gerichtes logisch aufgebaut und nachvollziehbar, sodass von deren Richtigkeit aufzugehen ist. Gegenständlich liegen jedoch widersprechende Sprachanalysen derselben Sprachaufzeichnung des BF4 vor. Der im Vorverfahren eingeholte Sprachanalysebericht von Sprakab vom 03.06.2010 – welcher ebenso als sonstiges Beweismittel im Sinne des § 46 AVG anzusehen ist – kam zum Ergebnis, dass der BF4 sehr wahrscheinlich aus Syrien und wahrscheinlich aus der Region Hasaka stamme. Gegenständlich liegen jedoch widersprechende Sprachanalysen derselben Sprachaufzeichnung des BF4 vor. Der im Vorverfahren eingeholte Sprachanalysebericht von Sprakab vom 03.06.2010 – welcher ebenso als sonstiges Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG anzusehen ist – kam zum Ergebnis, dass der BF4 sehr wahrscheinlich aus Syrien und wahrscheinlich aus der Region Hasaka stamme. Bei einem Vergleich des Gutachtens des BAMF vom 14.03.2019 (Sprachaufzeichnung des BF4) mit dem Sprachanalysegutachten von Sprakab vom 03.06.2010 lässt sich erkennen, dass im zuletzt genannten Gutachten offensichtlich nicht sämtliche Anhaltspunkte ihren Niederschlag fanden. Die dort angeführten Auswertungen der Sprachaufzeichnung des BF4 beschränken sich auf wenige Beurteilungsmaßstäbe, sodass eine vollumfängliche Auswertung der Aufzeichnung und Abwägung der Ergebnisse fraglich erscheint. Im Vergleich dazu wird im Gutachten des BAMF mit erkennbar fachlicher Kompetenz die Sprachaufzeichnung vielschichtiger beleuchtet und unter Anwendung eines Eliminationsverfahrens nachvollziehbar Rückschlüsse auf die Herkunftsregionen der verwendeten Sprache gezogen. Die Sprachanalyse des BAMF ist im Vergleich zur Sprachanalyse von Sprakab umfassender ausgefallen, sodass bei einer Abwägung der widersprechenden Sprachanalysen dem Bericht des BAMF ein höherer Beweiswert zukommt, als dem Sprachanalysebericht von Sprakab. Diese Einschätzung wird auch durch die Stellungnahme der Staatendokumentation vom 05.07.2019 insofern bekräftigt, als dort angeführt wird, dass das von Sprakab verwendete „laiendialektolische“ Verfahren der gutachterlichen Prüfung durch einen spezialisierten Linguisten in der Regel unterlegen ist. Als Zwischenergebnis kann sohin zweifelsfrei festgehalten werden, dass die Sprachanalyseberichte des BAMF höherwertiger sind als der Sprachanalysebericht von Sprakab. Dass BF3 und BF4 mit Sicherheit aus Armenien stammen, kann der Sprachanalyse des BAMF aber nicht entnommen werden. Dort wird lediglich festgehalten, dass ihre verwendete Mundart regional den GUS-Staaten, nicht jedoch der syrischen Region Hasaka zuzuordnen sei. Eine Sprachanalyse kann lediglich Auskunft über die geographische Herkunft der Beschwerdeführer geben. Eine Schlussfolgerung auf die Staatsangehörigkeit lässt sie naturgemäß nicht zu. Gegenständlich indizierte die im Wege einer Vertrauensperson in Armenien eingeholte Auskunft des Schwiegervaters des BF1 zunächst eine unrichtige Angabe zur behaupteten Staatenlosigkeit. Dieser vermeinte, dass der BF1 armenischer Staatsangehöriger sei, wiewohl jedoch der BF1 selbst in seinem Asylverfahren angab ein staatenloser Kurde aus Syrien zu sein. Bei Vertrauenspersonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um Privatpersonen, bei deren abgegebenen Stellungnahmen und Berichten es sich – auch unabhängig von der ihnen allenfalls verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität ihrer Stellungnahmen – um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehe und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (VwGH 12.10.2021, Ra 2021/14/0295 mwN). Bei Vertrauenspersonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um Privatpersonen, bei deren abgegebenen Stellungnahmen und Berichten es sich – auch unabhängig von der ihnen allenfalls verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität ihrer Stellungnahmen – um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehe und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (VwGH 12.10.2021, Ra 2021/14/0295 mwN). Den von diesen Privatpersonen mit Auskunftspersonen im Herkunftsstaat des Asylwerbers geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu. Es werden darüber regelmäßig auch keine Protokolle erstellt, die den Asylbehörden oder dem Asylwerber zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Ergebnisse ihrer Gespräche werden lediglich in die Stellungnahme der Vertrauensperson aufgenommen, die wiederum oft nur in Form eines Berichtes der österreichischen Vertretungsbehörde an die Asylbehörde in die Verfahrensakten Eingang findet (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2017 ist zu entnehmen, dass aufgrund der personenbezogenen Art der Fragestellung diese an eine Vertrauensperson in Armenien weitergeleitet wurde. Die Auswahl der Vertrauenspersonen der Staatendokumentation basiere auf festgelegten Kriterien, die sich an der Methodologie der Staatendokumentation und Erfahrungen von Partnerorganisationen orientieren und sei im Sinne einer „trusted third party“ zu bewerten. Dem Schreiben der Vertrauensperson vom 07.02.2017 (AS 325ff im einliegenden Behördenakt zu L523 2117996-3) war zu entnehmen, dass es sich bei der konkreten Vertrauensperson um einen Anwalt handelt. Dies lässt prinzipiell den Schluss zu, dass dieser seine Aufgaben vertrauenswürdig, redlich und gewissenhaft erfüllt, widrigenfalls er gegen das Standesrecht verstoßen würde. Ebenso ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass dieser unabhängig und unbefangen den Fragestellungen nachkam. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Anwalt ist auch gewährleistet, dass er dazu befähigt ist, verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Vertrauensperson die vor ihr getätigten Äußerungen wahrheitsgetreu festgehalten hat. Dennoch kann das erkennende Gericht nicht allein aufgrund der Aussage des Schwiegervaters mit der erforderlich notwendigen Sicherheit die armenische Staatsangehörigkeit (zumindest) des BF1 feststellen. Im Vorverfahren wurde die Feststellung zur Staatenlosigkeit auf die „glaubhaften und mit den Länderfeststellungen in Einklang stehenden Angaben“ der Beschwerdeführer gegründet. Die bloße Aussage des Schwiegervaters im Wege eines formlosen Gespräches mit einer Vertrauensperson ist nicht geeignet, den von den Beschwerdeführern im Vorverfahren gewonnen persönlichen Eindruck der Behörde und des Gerichts derart abzuschwächen, dass nunmehr das Vorliegen der armenischen Staatsangehörigkeit als erwiesen anzusehen ist. Dazu sei auch angemerkt, dass auch das BFA aus der bloßen Aussage des Schwiegervaters des BF1 nicht darauf geschlossen hat, dass BF1 bis BF4 tatsächlich armenische Staatsangehörige sind. Dies geht aus der an die LPD Tirol am 31.03.2017 erstatteten Sachverhaltsmitteilung eindeutig hervor. Darin führt das BFA aus, dass der Vater der Ehefrau des BF1 angegeben habe, dass sein Schwiegersohn (BF1) armenischer Staatsbürger sei. Das BFA gibt explizit an, dass (lediglich) der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführer vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über ihre Identität oder Herkunft und über die Ausreisegründe gemacht haben, um sich den Status der Asylberechtigten zu erschleichen. Zusammenfassend ist aus der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Beweismittel zwar wohl davon auszugehen, dass die BF1 bis BF4 nicht aus Syrien stammen und die begründete Vermutung naheliegt, dass diese aus Armenien sind. Dennoch liegen im konkreten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts, nicht zweifelsfrei alle rechtlichen Voraussetzungen für den Wiederaufnahmetatbestand nach § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG vor und sind diese Rechtsausführungen auch der folgenden rechtlichen Beurteilung zu entnehmen. Zusammenfassend ist aus der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Beweismittel zwar wohl davon auszugehen, dass die BF1 bis BF4 nicht aus Syrien stammen und die begründete Vermutung naheliegt, dass diese aus Armenien sind. Dennoch liegen im konkreten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts, nicht zweifelsfrei alle rechtlichen Voraussetzungen für den Wiederaufnahmetatbestand nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG vor und sind diese Rechtsausführungen auch der folgenden rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Gegenständlich beantragte das BFA am 22.03.2019 die amtswegige Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 1415037-2/5E, W108 1415038-2/6E, W108 1415039-2/6E und W108 1415040-2/6E sowie vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E und L501 2214343-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 AVG. Durch den in § 17 VwGVG normierten Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG findet § 69 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch keine unmittelbare Anwendung. Die für das erkennende Gericht anzuwendende Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens findet sich vielmehr in § 32 VwGVG. Gegenständlich beantragte das BFA am 22.03.2019 die amtswegige Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 1415037-2/5E, W108 1415038-2/6E, W108 1415039-2/6E und W108 1415040-2/6E sowie vom 21.03.2019, L501 2214339-1/4E und L501 2214343-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG. Durch den in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG findet Paragraph 69, AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch keine unmittelbare Anwendung. Die für das erkennende Gericht anzuwendende Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens findet sich vielmehr in Paragraph 32, VwGVG. Zuständig zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist jenes Verwaltungsgericht, von dem das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis stammt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 68, 76).Zuständig zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist jenes Verwaltungsgericht, von dem das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis stammt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 68, 76). Die vom BFA beantragten wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes formell rechtskräftig abgeschlossen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Wiederaufnahme dieser Verfahren zuständig ist. Zu A) 3.
- Zum Wiederaufnahmeantrag des BFA Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als seinerzeitig belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung (§ 18 VwGVG), sodass es grundsätzlich zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist.Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als seinerzeitig belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung (Paragraph 18, VwGVG), sodass es grundsätzlich zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist. Das BFA beantragte gegenständlich die amtswegige Wiederaufnahme näher bezeichneter Verfahren. Hiezu ist jedoch zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Parteien keinen Rechtsanspruch darauf haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 76 mwN; VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273; VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078; VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0004 mwN). Die Erlassung des amtswegigen Wiederaufnahmebeschlusses liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Da sohin kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen besteht, ist der Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Das BFA beantragte gegenständlich die amtswegige Wiederaufnahme näher bezeichneter Verfahren. Hiezu ist jedoch zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Parteien keinen Rechtsanspruch darauf haben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 76 mwN; VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273; VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078; VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0004 mwN). Die Erlassung des amtswegigen Wiederaufnahmebeschlusses liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Da sohin kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen besteht, ist der Antrag bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages nach § 32 Abs. 2 VwGVG sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Ausführungen zum konkreten Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes zur Bestimmung der subjektiven Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG dem Antrag nicht zu entnehmen waren. Nach § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde, stellen grundsätzlich verbesserungsfähige Mängel dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 57 mit Verweis auf VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080).Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Ausführungen zum konkreten Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes zur Bestimmung der subjektiven Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG dem Antrag nicht zu entnehmen waren. Nach Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz VwGVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde, stellen grundsätzlich verbesserungsfähige Mängel dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 57 mit Verweis auf VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0080). Aus den gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag in Vorlage gebrachten Beweismitteln war ersichtlich, dass die Behörde bereits am 31.03.2017 eine Sachverhaltsmitteilung an die LPD Tirol erstattete, aus der hervorging, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das BFA darüber in Kenntnis war, dass der Vater der Ehefrau des BF1 angegeben habe, dass sein Schwiegersohn (BF1) armenischer Staatsbürger sei. Das BFA führte in der Sachverhaltsmitteilung explizit an, dass der Verdacht bestehe, dass „die oa. Verfahrensparteien“ vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über ihre Identität oder Herkunft und über die Ausreisegründe gemacht haben, um sich den Status der Asylberechtigten zu erschleichen. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag erging jedoch erst am 22.03.
- Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, beginnt; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher prinzipiell nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 mwN). Dass das die Vermutung des BFA im Hinblick auf den Herkunftsstaat bestätigende Sprachgutachten des BAMF erst am 15.03.2019 beim BFA eingelangt war, ändert an sich an der grundsätzlich verspäteten Einbringung des Wiederaufnahmeantrages nichts. Gegenständlich konnte jedoch ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Einhaltung der subjektiven Antragsfrist von zwei Wochen unterbleiben, da der Antrag des BFA offensichtlich „nur“ eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bezweckte, für die die Einhaltung der subjektiven Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG ohne Bedeutung ist (VwGH 14.07.2021, Ra 2018/22/0017; VwGH 27.06.1989, 86/04/0006). Gegenständlich konnte jedoch ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Einhaltung der subjektiven Antragsfrist von zwei Wochen unterbleiben, da der Antrag des BFA offensichtlich „nur“ eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bezweckte, für die die Einhaltung der subjektiven Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ohne Bedeutung ist (VwGH 14.07.2021, Ra 2018/22/0017; VwGH 27.06.1989, 86/04/0006). Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch die objektive Frist (drei Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses) für die Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren W108 415037-2, W108 415038-2, W108 415039-2 und W108 415040-2 zum Zeitpunkt seiner Einbringung bereits abgelaufen war. Ebenso sei erwähnt, dass aus dem Antrag auf Wiederaufnahme hervorgehen muss, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Das BFA beantragte die „oa. Verfahren“ gemäß § 69 AVG amtswegig wiederaufzunehmen. Dem Rubrum war zu entnehmen, dass der Antrag auf die Zlen. W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E, W108 415040-2/6E, L501 2214339-1/4E und L501 2214343-1/5E Bezug nahm. Ebenso sei erwähnt, dass aus dem Antrag auf Wiederaufnahme hervorgehen muss, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Das BFA beantragte die „oa. Verfahren“ gemäß Paragraph 69, AVG amtswegig wiederaufzunehmen. Dem Rubrum war zu entnehmen, dass der Antrag auf die Zlen. W108 415037-2/5E, W108 415038-2/6E, W108 415039-2/6E, W108 415040-2/6E, L501 2214339-1/4E und L501 2214343-1/5E Bezug nahm. Auf das Asylverfahren der XXXX , welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde nicht eingegangen, obwohl es sich hierbei um einen gänzlich gleichgelagerten Fall wie die beantragten wiederaufzunehmenden Verfahren der BF5 bis BF6 handelt.Auf das Asylverfahren der römisch 40 , welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, L519 2117994-1/6E, rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde nicht eingegangen, obwohl es sich hierbei um einen gänzlich gleichgelagerten Fall wie die beantragten wiederaufzunehmenden Verfahren der BF5 bis BF6 handelt. Da die formellen Voraussetzungen – insbesondere die Antragslegitimation zur amtswegigen Wiederaufnahme – fehlen, ist der Antrag des Bundesamtes als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt jedoch den gegenständlichen Antrag des BFA zum Anlass der Prüfung einer amtswegigen Wiederaufnahme. 3.
- Zum Vorliegen von Wiederaufnahmegründen Vorweg ist festzuhalten, dass § 32 VwGVG weitgehend – mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG entspricht (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32; ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP), sodass die bisherige Judikatur zu § 69 AVG sinngemäß herangezogen werden kann. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Vorweg ist festzuhalten, dass Paragraph 32, VwGVG weitgehend – mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG entspricht (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,; ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP), sodass die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG sinngemäß herangezogen werden kann. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. 3.3.
- Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG3.3.
- Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG Die Asylverfahren der BF1 bis BF4 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, W108 1415037-2/5E, W108 1415038-2/6E, W108 1415039-2/6E und W108 1415040-2/6E, abgeschlossen. Das Erkenntnis wurde durch Zustellung mittels Telefax an das BFA am 07.04.2014 bzw. durch postalische Zustellung an den Vertreter der vormaligen Beschwerdeführer am 09.04.2014 rechtswirksam erlassen. Gegenständlich ist es irrelevant, dass die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren von der antragstellenden Behörde (auch) nicht eingehalten wurde, da die amtswegige Wiederaufnahme vom Verwaltungsgericht bei Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG auch nach Ablauf von drei Jahren verfügt werden kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGvG, K 26). Gegenständlich ist es irrelevant, dass die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normierte objektive Antragsfrist von drei Jahren von der antragstellenden Behörde (auch) nicht eingehalten wurde, da die amtswegige Wiederaufnahme vom Verwaltungsgericht bei Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG auch nach Ablauf von drei Jahren verfügt werden kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, VwGvG, K 26). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG bereits festgehalten, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist, kann doch eine solche gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides – aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. sogar darüber hinaus – stattfinden (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Dass sich die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004; VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG bereits festgehalten, dass die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist, kann doch eine solche gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG unter den Voraussetzungen des Absatz eins, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides – aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sogar darüber hinaus – stattfinden vergleiche in diesem Sinne VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Dass sich die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004; VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw. nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 27).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (bzw. nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 27). Hinweise darauf, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, kamen nicht hervor. Im Vorverfahren kam es zu keiner Zeugenbefragung und keiner eidesstattlichen Erklärung sowie keiner Erstattung eines Befundes oder Gutachtens durch einen Sachverständigen, sodass die Beurteilung der Frage, ob eine strafbare Handlung beispielsweise nach § 288 oder § 289 StGB vorliegt, unterbleiben kann. Hinweise darauf, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, kamen nicht hervor. Im Vorverfahren kam es zu keiner Zeugenbefragung und keiner eidesstattlichen Erklärung sowie keiner Erstattung eines Befundes oder Gutachtens durch einen Sachverständigen, sodass die Beurteilung der Frage, ob eine strafbare Handlung beispielsweise nach Paragraph 288, oder Paragraph 289, StGB vorliegt, unterbleiben kann. Insofern von der antragstellenden Behörde vorgebracht wurde, dass die vormaligen Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus „durch Ablegen eines falschen Zeugnisses“ offensichtlich erschlichen haben, ist anzumerken, dass der Wiederaufnahmeantrag der Behörde offensichtlich darauf abzielt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014 von BF1 bis BF4 „sonstwie“ erschlichen worden sei. Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047 mwN). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz 12 und 14 mwN zur Judikatur; vgl. auch VwGH 29.1.2004, 2001/20/0346). Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 17.06.2021, Ra 2020/04/0047 mwN). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rz 12 und 14 mwN zur Judikatur; vergleiche auch VwGH 29.1.2004, 2001/20/0346). In der Entscheidung Ra 2020/18/0300 vom 15.10.2020 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes erfordert, sondern voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen; als Ergebnis muss jedoch das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne - zum Nichtausreichen eines bloßen Verdachts einer „gerichtlich strafbaren Handlung“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und dem Erfordernis des erwiesenen Wiederaufnahmegrundes - VwGH 19.04.1994, 93/11/0271).In der Entscheidung Ra 2020/18/0300 vom 15.10.2020 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes erfordert, sondern voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen; als Ergebnis muss jedoch das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen vergleiche in diesem Sinne - zum Nichtausreichen eines bloßen Verdachts einer „gerichtlich strafbaren Handlung“ im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und dem Erfordernis des erwiesenen Wiederaufnahmegrundes - VwGH 19.04.1994, 93/11/0271). Um eine Irreführungsabsicht der vormaligen Beschwerdeführer anzunehmen, muss ihnen vorwerfbar sein, vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen zu haben, um damit letztendlich das Ziel verfolgt zu haben, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261; 25.02.2014, 2012/01/0156; 27.05.2014, 2011/10/0187). Als Beurteilungsgrundlage dient das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270; 18.10.2000