G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV und V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.3. Mit Bescheid vom 05.12.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
G (Aufenthaltsberechtigung plus). In dem Antragsformular wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit 04.04.2015 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhalte. Er legte eine ÖIF-Deutschprüfungsbestätigung zum Niveau A1, einen (aufschiebend) bedingten Dienstvertrag und zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. 5. Am 19.05.2021 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). In dem Antragsformular wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit 04.04.2015 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhalte. Er legte eine ÖIF-Deutschprüfungsbestätigung zum Niveau A1, einen (aufschiebend) bedingten Dienstvertrag und zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. 6. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.05.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verbesserung des gestellten Antrages
G 2005 binnen zwei Wochen auf.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.05.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verbesserung des gestellten Antrages
Paragraph 56, AsylG 2005 binnen zwei Wochen auf.
G:3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AyslG: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet wie folgt: „
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten
G-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, mwN). Der BF hält sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf und war sein Aufenthalt von der Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.04.2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG am 26.04.2021, sohin mehr als drei Jahre, rechtmäßig. Er hat die ÖIF-Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 positiv absolviert, sodass er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt. Der BF hält sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet auf und war sein Aufenthalt von der Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.04.2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVwG am 26.04.2021, sohin mehr als drei Jahre, rechtmäßig. Er hat die ÖIF-Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 positiv absolviert, sodass er die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG grundsätzlich erfüllt. Zwar legte der BF eine Wohnrechtsvereinbarung (AS 477) vom 04.12.2021 gegen eine monatliche Miete in Höhe von EUR 200,00 vor. Demgegenüber ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Melderegisterauszug, dass der BF an der darin angeführten Adresse ( XXXX ) nie gemeldet war, sondern bis dato nach wie vor an der Adresse XXXX wohnhaft ist. Zudem ist auszuführen, dass die gegenständliche Wohnrechtsvereinbarung den Beschwerdeführer als Unterkunftgeber betitelt. Die gegenständliche Wohnung sei rund 56 m² groß und besteht aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer, einem Bad und WC, einem Abstellraum sowie einem Vorraum. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Wohnung als Untermieter von einem bereits dort wohnhaften Hauptmieter mieten zu wollen. Aufgrund der Größe der Wohnung und den beiden genannten Zimmern (Wohnküche und Schlafzimmer) geht das erkennende Gericht grundsätzlich von der Ortsüblichkeit der Wohnmöglichkeit aus. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer aktuell durchgeführten ZMR-Abfrage nach wie vor noch nicht an gegenständlichem Ort wohnhaft ist, es ist somit nicht von einer real gesicherten und jederzeit bezugsbereiten Wohnmöglichkeit auszugehen. Ein gesicherter Rechtsanspruch auf eine Unterkunft liegt daher nicht vor (vgl. zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunft VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392).Zwar legte der BF eine Wohnrechtsvereinbarung (AS 477) vom 04.12.2021 gegen eine monatliche Miete in Höhe von EUR 200,00 vor. Demgegenüber ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Melderegisterauszug, dass der BF an der darin angeführten Adresse ( römisch 40 ) nie gemeldet war, sondern bis dato nach wie vor an der Adresse römisch 40 wohnhaft ist. Zudem ist auszuführen, dass die gegenständliche Wohnrechtsvereinbarung den Beschwerdeführer als Unterkunftgeber betitelt. Die gegenständliche Wohnung sei rund 56 m² groß und besteht aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer, einem Bad und WC, einem Abstellraum sowie einem Vorraum. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Wohnung als Untermieter von einem bereits dort wohnhaften Hauptmieter mieten zu wollen. Aufgrund der Größe der Wohnung und den beiden genannten Zimmern (Wohnküche und Schlafzimmer) geht das erkennende Gericht grundsätzlich von der Ortsüblichkeit der Wohnmöglichkeit aus. Jedoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer aktuell durchgeführten ZMR-Abfrage nach wie vor noch nicht an gegenständlichem Ort wohnhaft ist, es ist somit nicht von einer real gesicherten und jederzeit bezugsbereiten Wohnmöglichkeit auszugehen. Ein gesicherter Rechtsanspruch auf eine Unterkunft liegt daher nicht vor vergleiche zum Nachweis eines Rechtsanspruches auf Unterkunft VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang vergleiche VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). In Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Vor-Arbeitsvertrag mit einer offensichtlichen Scheinfirma ist der von der belangten Behörde angestellten Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde ein weiteres Dokument (AS 475) zur Untermauerung einer möglichen Einstellung in einem Unternehmen vor, aus welcher jedoch weder konkrete Bedingen zum beabsichtigten Verwendungs- bzw. Arbeitsausmaß noch zu einem zu erwartenden Gehalt festgestellt werden können. Es kann demnach angesichts des vorgelegten Dokumentes (AS 475) sowie auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis dato noch keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt hat, nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Card zur Untermauerung eines bestehenden Sozialversicherungsschutzes ist nach Einsicht in das GVS-Versorgungssystem von einem lediglich aufgrund der Grundversorgung bestehenden Sozialversicherungsschutz auszugehen. Folglich ist auch in dieser rechtlichen Würdigung der Ansicht der Behörde zu folgen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht in Betracht.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG nicht in Betracht. Im Übrigen war das in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG vorgeschriebene Mindestausmaß von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung zwar überschritten, jedoch erlangte der BF keine überdurchschnittliche Integration, zumal er überwiegend von Grundversorgungsleistungen lebte und weder eine länger andauernde berufliche Verfestigung noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen ist (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, Rn. 13).Im Übrigen war das in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorgeschriebene Mindestausmaß von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung zwar überschritten, jedoch erlangte der BF keine überdurchschnittliche Integration, zumal er überwiegend von Grundversorgungsleistungen lebte und weder eine länger andauernde berufliche Verfestigung noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen ist vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen teilt das BVwG die Ansicht des BFA, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Eventualprüfung des § 55 AsylG 2005:3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Eventualprüfung des Paragraph 55, AsylG 2005: 3.2.1. § 10 AsylG, § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (AsylG) § 10 […]Paragraph 10, […]
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ „Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (AsylG)„Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55 […]Paragraph 55, […]
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 […]Paragraph 52, […]
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. […].“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG), „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […].“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). 3.2.2. Dies bedeutet für den konkreten Fall: Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 in Österreich auf und verfügt seit 27.10.2015 durchgehend über eine im Zentralen Melderegister ersichtliche Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Seitdem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021 rechtskräftig wurde, ist sein Aufenthalt unrechtmäßig, zuvor beruhte sein Aufenthaltsrecht nur auf § 13 AsylG und war sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber geduldet. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 in Österreich auf und verfügt seit 27.10.2015 durchgehend über eine im Zentralen Melderegister ersichtliche Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Seitdem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021 rechtskräftig wurde, ist sein Aufenthalt unrechtmäßig, zuvor beruhte sein Aufenthaltsrecht nur auf Paragraph 13, AsylG und war sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber geduldet. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Außerdem ist festzustellen, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021 die Integration des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich verfestigt hat. Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 26.04.2021 rechtskräftig festgestellt, pflegt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, darüber hinaus konnten aber keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der Beschwerdeführer kein Mitglied von Vereinen. Er besuchte Deutschkurse und hat zuletzt mit der Beschwerde ein ÖIF-Deutschzertifikat zum Niveau A2 vorgelegt, darüberhinausgehende Sprachprüfungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und verfügt auch über keine realistische bzw. hinreichend konkrete Einstellungszusage. Zudem enthalten, wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend ausgeführt wurde, weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021 eingetreten sind. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither weitere Monate im Bundesgebiet aufgehalten und seither eine keinesfalls konkrete Arbeitsplatzzusage vorgelegt hat, sind nicht geeignet, darin einen maßgeblichen Sachverhalt zu erkennen, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung
EMRK erforderlich machen würde, zumal der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieb, dann am 19.05.2021 den gegenständlichen Antrag
GH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann). Zudem enthalten, wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend ausgeführt wurde, weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2021 eingetreten sind. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither weitere Monate im Bundesgebiet aufgehalten und seither eine keinesfalls konkrete Arbeitsplatzzusage vorgelegt hat, sind nicht geeignet, darin einen maßgeblichen Sachverhalt zu erkennen, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung
, EMRK erforderlich machen würde, zumal der Beschwerdeführer nach der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieb, dann am 19.05.2021 den gegenständlichen Antrag
Paragraph 56, stellte und sich dieser als unbegründet erweist vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann). Was die Integration betrifft, ist unter Zugrundelegung seiner Angaben auch keine außergewöhnliche Konstellation ersichtlich, denn der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben und die vom ihm gesetzten Integrationsschritte fanden im Wesentlichen bereits im Vorerkenntnis Berücksichtigung. Auch hält sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG illegal im Bundesgebiet auf, ist nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Festzuhalten ist auch, dass sämtliche integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch überwiegt bei weitem der Bezug zum Herkunftsland, wo er – wie im Vorerkenntnis vom 26.04.2021 rechtskräftig festgestellt – aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht hat sowie sprachlich und kulturell sozialisiert wurde. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erforderlich machen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kommt schon mangels Erfüllens der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 nicht in Betracht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kommt schon mangels Erfüllens der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 3.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“ „Verbot der Abschiebung § 50
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. […]
G stellte. Nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtshöflichen Rechtsprechung wird ausdrücklich festgestellt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). 3.4.2. Im konkreten Fall liegt nicht nur eine illegale Einreise vor, auch wurde die rechtskräftig gewordene Ausreisefrist von 14 Tagen vom Beschwerdeführer missachtet und er verlieb trotzdem illegal im Bundesgebiet aufhältig bis er schließlich nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise am 19.05.2021 einen erneuten Antrag
Paragraph 56, AsylG stellte. Nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtshöflichen Rechtsprechung wird ausdrücklich festgestellt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kam daher die Behörde im Zuge der von ihr vorgenommenen Abwägungsentscheidung zu Recht zum Ergebnis, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist zudem zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kam daher die Behörde im Zuge der von ihr vorgenommenen Abwägungsentscheidung zu Recht zum Ergebnis, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist zudem zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in diesem Fall Art. 8 EMRK nicht und die Behörde ging auch unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in diesem Fall Artikel 8, EMRK nicht und die Behörde ging auch unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Insgesamt erscheint im Sinne der Rechtsprechung des VwGH auch die von der Behörde festgelegte Dauer des Einreiseverbots von 2 Jahren zu Recht verhängt. 3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, Ausreisefrist:3.5. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, Ausreisefrist: 3.5.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.5.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.5.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.6.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). 3.6.2. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und erscheint der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten bzw. vorgelegten Dokumenten hinreichend geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Die Lebensumstände des Beschwerdeführers sind den genannten Quellen umfassend zu entnehmen. Die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind notorisch und den aktuelleren Länderfeststellungen zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch – aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde – keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2212215.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.