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{'item': 'W118 2237586-1'}

Obsah (4)§§ 4Art. 3§ 10Art. 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW118 2237586-1 Spruch, W118 2237586-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

der RL des Österreichischen Baustoffrecyclingverbandes) bestehen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die genannten Materialien als nicht gewässergefährdend bezeichnet werden könnten und davon auszugehen sei, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht erfolgen werde. Aus wasserfachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass für die gegenständliche Anlage bzw. die beantragte Änderung ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand nicht gegeben erscheine.9. Mit Datum vom 05.10.2020 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Beantwortung einer Anfrage der belangten Behörde zur Schüttkubatur des Lärmschutzdammes auf Gst. Nr. römisch 40 KG römisch 40 , zwei Genehmigungsbescheide. Aus diesen geht hervor, dass der Lärmschutzdamm ursprünglich eine Schüttkubatur von 150.000 m3 haben sollte (Bescheid aus dem Jahr 2007). Im Jahr 2015 wurde auf Basis durchgeführter Schallimmisionsmessungen eine zusätzliche Kubatur von 94.000 m3 bewilligt. Das Schüttmaterial sollte laut Bescheid in erster Linie aus Bodenaushub und recyclierten Hochbaustoffen (Bodenaushub, RMH, RB, RM, RH, RHZ, RZ; Qualitätssicherungssystem

der RL des Österreichischen Baustoffrecyclingverbandes) bestehen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die genannten Materialien als nicht gewässergefährdend bezeichnet werden könnten und davon auszugehen sei, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht erfolgen werde. Aus wasserfachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass für die gegenständliche Anlage bzw. die beantragte Änderung ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand nicht gegeben erscheine. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX führte des Weiteren aus, dass aufgrund von Beschwerden der geologische ASV zuletzt im Mai 2020 eine Überprüfung des Lärmschutzdamms vorgenommen habe. Die Art und Weise der Dammschüttung entspreche dem Stand der Technik. Die Hauptmasse der Baurestmassen bestehe aus Ziegelbruch und Betonabbruch. Untergeordnet würden Sande, Kiese und Steine augenscheinlich ohne anhaftende Verunreinigungen eingebaut. Die Höhen der Dämme würden regelmäßig eingemessen und ins Bergbaukartenwerk übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 führte des Weiteren aus, dass aufgrund von Beschwerden der geologische ASV zuletzt im Mai 2020 eine Überprüfung des Lärmschutzdamms vorgenommen habe. Die Art und Weise der Dammschüttung entspreche dem Stand der Technik. Die Hauptmasse der Baurestmassen bestehe aus Ziegelbruch und Betonabbruch. Untergeordnet würden Sande, Kiese und Steine augenscheinlich ohne anhaftende Verunreinigungen eingebaut. Die Höhen der Dämme würden regelmäßig eingemessen und ins Bergbaukartenwerk übertragen.

  1. Am 13.10.2020 nahm der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin Stellung und hielt seinen Standpunkt aufrecht, dass es weder durch die Deponie selbst noch durch die Einleitung in die XXXX zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des betroffenen Schutzgebiets komme.
  2. Am 13.10.2020 nahm der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin Stellung und hielt seinen Standpunkt aufrecht, dass es weder durch die Deponie selbst noch durch die Einleitung in die römisch 40 zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des betroffenen Schutzgebiets komme.
  3. Ebenfalls am 13.10.2020 nahm die Projektwerberin ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus, mit kumulierenden Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Baurestmassendeponie der XXXX sei nicht zu rechnen; bei der Errichtung des Lärmschutzdammes werde es zu keinen parallelen Arbeiten an der Deponie kommen, da bis zur Genehmigung der Deponie die genehmigte Kubatur ausgeschöpft sein werde; es seien durch die konsensgemäße Errichtung des Lärmschutzdammes keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten; die Erfassung des Ist-Zustandes berücksichtige bereits die durch den bestehenden Betrieb am Standort hervorgerufene Vorbelastung.
  4. Ebenfalls am 13.10.2020 nahm die Projektwerberin ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus, mit kumulierenden Auswirkungen auf das Grundwasser durch die Baurestmassendeponie der römisch 40 sei nicht zu rechnen; bei der Errichtung des Lärmschutzdammes werde es zu keinen parallelen Arbeiten an der Deponie kommen, da bis zur Genehmigung der Deponie die genehmigte Kubatur ausgeschöpft sein werde; es seien durch die konsensgemäße Errichtung des Lärmschutzdammes keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten; die Erfassung des Ist-Zustandes berücksichtige bereits die durch den bestehenden Betrieb am Standort hervorgerufene Vorbelastung.
  5. Mit Schreiben vom 19.10.2020 nahm die Standortgemeinde ergänzend Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Umweltauswirkungen des Lärmschutzdammes überlagerten sich mit dem verfahrensgegenständlichen Deponievorhaben. Beim Lärmschutzdamm sei die bewilligte Kubatur überschritten worden, darüber hinaus liege die erforderliche Baubewilligung nicht vor.
  6. Mit Datum vom 21.10.2020 nahm der Amtssachverständige für Naturschutz zur Stellungnahme der Standortgemeinde ergänzend Stellung und hielt seine Stellungnahme vom 27.08.2020 inhaltlich voll aufrecht.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege und führte dazu im Wesentlichen aus, es handle sich beim geplanten Projekt um ein Neuvorhaben. Die Rechtsauffassung der Standortgemeinde, wonach ein Widerspruch des nationalen Rechts zu den Vorgaben der UVP-Richtlinie vorliege – konkret, dass Deponien mit Asbestkompartiment als Deponien für gefährliche Abfälle einzustufen seien –, werde nicht geteilt und den rechtlichen Ausführungen der Projektwerberin gefolgt.

Maßgabe der Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik liege gemäß § 4 Z 3 lit. a Deponieverordnung 2008 (im Folgenden: DVO 2008) eine Deponie der Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ und der Deponieunterklasse „Baurestmassendeponie“ vor. Bei diesem Deponietyp sei die Ablagerung von Asbestabfällen

Maßgabe des § 10 DVO 2008 gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 DVO 2008 zulässig und seien entsprechende Maßnahmen für die gegenständliche Baurestmassendeponie vorgesehen. Die Deponieklasse und -unterklasse blieben dadurch unverändert.

Maßgabe der Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik liege gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a, Deponieverordnung 2008 (im Folgenden: DVO 2008) eine Deponie der Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ und der Deponieunterklasse „Baurestmassendeponie“ vor. Bei diesem Deponietyp sei die Ablagerung von Asbestabfällen

Maßgabe des Paragraph 10, DVO 2008 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, DVO 2008 zulässig und seien entsprechende Maßnahmen für die gegenständliche Baurestmassendeponie vorgesehen. Die Deponieklasse und -unterklasse blieben dadurch unverändert. Somit sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. a Spalte 1 UVP-G 2000 (Deponien für gefährliche Abfälle) nicht verwirklicht. Somit sei der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer eins, Litera a, Spalte 1 UVP-G 2000 (Deponien für gefährliche Abfälle) nicht verwirklicht. Auf Grund der Lage eines Vorhabensbestandteiles (Sickerwassereinleitung in die XXXX ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und der Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Anhang 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3) sei gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu prüfen, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der

haltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier Kategorie A des Anhangs 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Abs. 5 Z 1 - 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Dabei seien die Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.Auf Grund der Lage eines Vorhabensbestandteiles (Sickerwassereinleitung in die römisch 40 ) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und der Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera h, Spalte 3 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3) sei gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu prüfen, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der

haltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (hier Kategorie A des Anhangs 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins, - 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Dabei seien die Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Amtssachverständigen für Naturschutz und Gewässerökologie seien in ihren schlüssigen und

vollziehbaren Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, nicht zu erwarten sei. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. h Spalte 3 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 werde somit ebenfalls nicht verwirklicht.Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera h, Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 werde somit ebenfalls nicht verwirklicht. Da die Gutachten vom 27.08.2020 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstellten, hätten die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Naturschutz nicht mehr übermittelt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, welche die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, welche die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen sei. Für die Kumulierung zu berücksichtigen seien andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt seien, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder

§§ 4oder 5 früher beantragt wurden.

Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 seien anzuwenden.Für die Kumulierung zu berücksichtigen seien andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt seien, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder

Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Bei der Entscheidung im Einzelfall seien die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 seien anzuwenden. Das geplante Vorhaben weise eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3) auf. Es sei daher zu prüfen, ob es andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder

§§ 4

oder 5 früher beantragt wurden, gebe.Das geplante Vorhaben weise eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, Spalte 2 UVP-G 2000 (Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3) auf. Es sei daher zu prüfen, ob es andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder

Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden, gebe. Bei gleichartigen Vorhaben müsse es sich um Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handeln, das heißt, um einen Projekttyp, der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei. Die Vorhaben müssten unter die gleiche Litera des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren oder unterschiedlichen Ziffern (Litera) zuzuordnen sein, müssten aber im Wesentlichen gleiche Umweltauswirkungen haben, und die UVP-Pflicht müsse an die gleichen Kriterien geknüpft sein.Bei gleichartigen Vorhaben müsse es sich um Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 handeln, das heißt, um einen Projekttyp, der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei. Die Vorhaben müssten unter die gleiche Litera des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren oder unterschiedlichen Ziffern (Litera) zuzuordnen sein, müssten aber im Wesentlichen gleiche Umweltauswirkungen haben, und die UVP-Pflicht müsse an die gleichen Kriterien geknüpft sein.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 26.02.2015, W143 2008995-1) sei der räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend seien die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang sei das Schutzgut, wobei alle auf Grund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen seien. Je

Belastungspfad und Schutzgut werde der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein. Die einzubeziehenden Vorhaben müssten gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert erreichen. Zu den im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens bestehenden Anlagen sei Folgendes auszuführen: - Die Baurestmassendeponie der XXXX sei ein Vorhaben im Sinn der Z 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und der gleichen Litera (lit. d bzw.

  1. h)wie das gegenständliche Vorhaben zuzuordnen.- Die Baurestmassendeponie der römisch 40 sei ein Vorhaben im Sinn der Ziffer 2, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und der gleichen Litera (Litera d, bzw.
  2. h)wie das gegenständliche Vorhaben zuzuordnen. - Die Bodenaushubdeponie der XXXX sei kein Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Bodenaushubdeponie“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei.- Die Bodenaushubdeponie der römisch 40 sei kein Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Bodenaushubdeponie“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei. - Der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , (genehmigt

dem MinroG) sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da dieser Projekttyp nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei.- Der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , (genehmigt

dem MinroG) sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da dieser Projekttyp nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt sei. - Der Sand- und Kiesabbau der XXXX sei ein Vorhaben im Sinn der Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G

  1. Die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens seien im Wesentlichen gleich (relevant seien die Schutzgüter Mensch, Luft und Wasser). Die UVP-Pflicht sei aber an andere Kriterien geknüpft (Z 2 gebe den Schwellenwert in Kubikmeter an, Z 25 in Hektar).- Der Sand- und Kiesabbau der römisch 40 sei ein Vorhaben im Sinn der Ziffer 25, des Anhangs 1 zum UVP-G
  2. Die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens seien im Wesentlichen gleich (relevant seien die Schutzgüter Mensch, Luft und Wasser). Die UVP-Pflicht sei aber an andere Kriterien geknüpft (Ziffer 2, gebe den Schwellenwert in Kubikmeter an, Ziffer 25, in Hektar). - Das Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. XXXX (vormals XXXX ), KG XXXX , sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Zwischenlager“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt werde (vgl. BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1/SE). Die Kapazität der Anlage werde im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid in Tonnen angegeben.- Das Zwischenlager für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Gst. Nr. römisch 40 (vormals römisch 40 ), KG römisch 40 , sei kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000, da der Projekttyp „Zwischenlager“ nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt werde vergleiche BVwG 18.05.2020, W118 2228676-1/SE). Die Kapazität der Anlage werde im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid in Tonnen angegeben. Die Bodenaushubdeponie, der Lärmschutzdamm und das Zwischenlager für Baurestmassen/Betonabbruch seien sohin keine Vorhabenstypen im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und daher für die Kumulationsprüfung nicht relevant. Der Sand- und Kiesabbau der XXXX sei zwar ein Vorhabenstyp im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, sei aber – auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen gleich seien – nicht bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen, da die UVP-Pflicht an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei und deshalb nicht berechnet werden könne, ob der in Kubikmeter angegebene Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d) Spalte 2 UVP-G 2000 erreicht werde.Der Sand- und Kiesabbau der römisch 40 sei zwar ein Vorhabenstyp im Sinn des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, sei aber – auch wenn die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens und des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen gleich seien – nicht bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen, da die UVP-Pflicht an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei und deshalb nicht berechnet werden könne, ob der in Kubikmeter angegebene Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera d,) Spalte 2 UVP-G 2000 erreicht werde. Die Baurestmassendeponie der XXXX sei als gleichartiges Vorhaben für die Berechnung der Schwellenwerterreichung heranzuziehen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 (1.000.000 m3) werde durch das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 900.000 m3 und durch die Deponie der XXXX mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht. Mangels Schwellenwerterreichung sei daher nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen bzw. ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Anzumerken sei, dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Stilllegung der Deponie der XXXX Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft ohnehin ausgeschlossen seien. Bezüglich des fehlenden räumlichen Zusammenhangs bezogen auf das Schutzgut Wasser werde auf die Ausführungen der Projektwerberin verwiesen. Die Baurestmassendeponie der römisch 40 sei als gleichartiges Vorhaben für die Berechnung der Schwellenwerterreichung heranzuziehen. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, Spalte 2 UVP-G 2000 (1.000.000 m3) werde durch das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 900.000 m3 und durch die Deponie der römisch 40 mit einem genehmigten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht. Mangels Schwellenwerterreichung sei daher nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen bzw. ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Anzumerken sei, dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Stilllegung der Deponie der römisch 40 Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft ohnehin ausgeschlossen seien. Bezüglich des fehlenden räumlichen Zusammenhangs bezogen auf das Schutzgut Wasser werde auf die Ausführungen der Projektwerberin verwiesen. Der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.Der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Litera d, Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, sei auszuführen: Aus diesem Erkenntnis könne nicht abgeleitet werden, dass Projekttypen, die nicht im Anhang 1 zum UVP-G 2000 geregelt seien, eine Kumulationsprüfung auslösen könnten. Dies sei auch aus dem Beschluss des BVwG vom 18.05.2020, W118 2228676-1/SE, nicht ableitbar. Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertrete, dass der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. XXXX , als Deponie und somit als Vorhabenstyp im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 lit. d Spalte 2 UVP-G 2000 nicht überschritten, da der räumliche Zusammenhang im Sinn der Rechtsprechung des BVwG zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Lärmschutzdamm zu verneinen sei. Bezogen auf die Schutzgüter Mensch und Luft sei dieser auszuschließen, da es projektgemäß „zu keinem Parallelbetrieb und damit in luftreinhalte- oder schalltechnischer Hinsicht nicht zu Überlagerungen der Auswirkungen kommen wird“. Auch bezogen auf das Schutzgut Wasser sei kein räumlicher Zusammenhang gegeben, da die für den Lärmschutzdamm verwendeten Materialien gemäß der Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung XXXX vom 18.01.2007 und vom 28.04.2015 in den Bewilligungsverfahren

dem MinroG nicht gewässergefährdend seien und es somit nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Im Übrigen sei im gegenständlichen Verfahren von einem konsensgemäßen Betrieb ausgegangen worden.Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertrete, dass der Lärmschutzdamm auf Gst. Nr. römisch 40 , als Deponie und somit als Vorhabenstyp im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, werde der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera d, Spalte 2 UVP-G 2000 nicht überschritten, da der räumliche Zusammenhang im Sinn der Rechtsprechung des BVwG zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Lärmschutzdamm zu verneinen sei. Bezogen auf die Schutzgüter Mensch und Luft sei dieser auszuschließen, da es projektgemäß „zu keinem Parallelbetrieb und damit in luftreinhalte- oder schalltechnischer Hinsicht nicht zu Überlagerungen der Auswirkungen kommen wird“. Auch bezogen auf das Schutzgut Wasser sei kein räumlicher Zusammenhang gegeben, da die für den Lärmschutzdamm verwendeten Materialien gemäß der Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung römisch 40 vom 18.01.2007 und vom 28.04.2015 in den Bewilligungsverfahren

dem MinroG nicht gewässergefährdend seien und es somit nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Im Übrigen sei im gegenständlichen Verfahren von einem konsensgemäßen Betrieb ausgegangen worden. Mangels Durchführung einer („großen“) Einzelfallprüfung seien die vorgelegten Untersuchungen betreffend Luftreinhaltung und Schall im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 erhob die XXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus:
  2. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 erhob die römisch 40 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus: Ad Mangelhaftes Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die ergänzenden Stellungnahmen des naturschutzfachlichen und des limnologischen Amtssachverständigen vom 21.
  3. und vom 13.10.2020, die Stellungnahmen der Projektwerberin vom 17.
  4. und vom 13.10.2020 sowie die Schriftsätze der UA und des WPLO vom 21.
  5. und vom 25.09.2020 nicht ins Parteiengehör übermittelt. Gerade im Hinblick auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erwecke das Verhalten der belangten Behörde gravierende rechtsstaatliche Bedenken. Diese habe das Recht auf Parteiengehör verletzt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Begründung des angefochtenen Bescheids beschränke sich trotz der umfassenden Bedenken, die in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt worden seien, in wesentlichen Punkten auf die wörtliche Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten. Dasselbe gelte für die Rechtsfrage, welcher Deponieklasse das verfahrensgegenständliche Vorhaben zuzuordnen sei. Aufgrund der Begründungsmängel sei es unmöglich, die Entscheidung der belangten Behörde

zuvollziehen bzw. zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Mehrere relevante Projekte seien in den Einreichunterlagen und in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden. In den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Ergänzungsgutachten sei die Kumulationsproblematik nicht weiter überprüft worden. Ein deponietechnisches Ergänzungsgutachten sei erst gar nicht eingeholt worden. Und auch im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken über die luft-, schall- und verkehrstechnischen Auswirkungen des Projekts habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Auch die in § 21 DVO für Deponievorhaben festgelegten Ausschlusskriterien (z.B. Nähe zu Wohn- und Erholungsgebieten; Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes des Gebietes etc.) seien bislang völlig unbeachtet geblieben. Auch die in Paragraph 21, DVO für Deponievorhaben festgelegten Ausschlusskriterien (z.B. Nähe zu Wohn- und Erholungsgebieten; Schutz des natürlichen und kulturellen Erbes des Gebietes etc.) seien bislang völlig unbeachtet geblieben. Stattdessen beschränke die belangte Behörde sich darauf, die ungeprüfte Behauptung der Projektwerberin, es werde „zu keinem Parallelbetrieb und damit in luftreinhalte- oder schalltechnischer Hinsicht nicht zu Überlagerungen der Auswirkungen kommen“ wörtlich zu zitieren. Dies, obwohl sich dieser Umstand nicht aus den Einreichunterlagen ableiten lasse und er auch keiner fachlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Ad Deponie für gefährliche Abfälle: Deponien für gefährliche Abfälle seien

der UVP-RL jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese unionsrechtliche Vorgabe auch ordnungsgemäß umgesetzt. Deponien für gefährliche Abfälle seien

Anhang 1 Z 1 Spalte 1 lit. a) UVP-G 2000 unabhängig von ihrem Gesamtvolumen UVP-pflichtig.Deponien für gefährliche Abfälle seien

der UVP-RL jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese unionsrechtliche Vorgabe auch ordnungsgemäß umgesetzt. Deponien für gefährliche Abfälle seien

Anhang 1 Ziffer eins, Spalte 1 Litera a,) UVP-G 2000 unabhängig von ihrem Gesamtvolumen UVP-pflichtig. Der Begriff der „gefährlichen Abfälle“ sei dabei unionsrechtlich vorgegeben:

Art. 3

Z 2 RL 2008/98/EG sei „gefährlicher Abfall“ jener Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III ausgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweise. Anhang III H 7 nenne als gefahrenrelevante Eigenschaft der Abfälle u.a. die Eigenschaft „krebserzeugend“. Das seien Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen könnten. Asbest sowie künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften seien krebserzeugend und daher jedenfalls als gefährlicher Abfall iSd RL 2008/98/EG und folglich auch im Sinn der UVP-Richtlinie zu qualifizieren.Der Begriff der „gefährlichen Abfälle“ sei dabei unionsrechtlich vorgegeben:

Artikel 3

, Ziffer 2, RL 2008/98/EG sei „gefährlicher Abfall“ jener Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang römisch drei ausgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweise. Anhang römisch drei H 7 nenne als gefahrenrelevante Eigenschaft der Abfälle u.a. die Eigenschaft „krebserzeugend“. Das seien Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen könnten. Asbest sowie künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften seien krebserzeugend und daher jedenfalls als gefährlicher Abfall iSd RL 2008/98/EG und folglich auch im Sinn der UVP-Richtlinie zu qualifizieren. Auch

den Vorschriften des nationalen Rechts seien Asbestabfälle, Asbeststäube und künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften als gefährliche Abfälle zu sammeln, zu behandeln und zu entsorgen (mit Verweis auf die Festsetzungsverordnung). Zwar werde in § 10 DVO vorgesehen, dass Asbestmaterial unter gewissen Voraussetzungen auch in Deponien für nicht gefährliche Abfälle gelagert werden dürfe. Das sage aber nichts über das

dem UVP-G 2000 und den unionsrechtlichen Vorgaben anzuwendende Genehmigungsregime aus. Bei einer unionskonformen Interpretation der Bestimmung zeige sich, dass eine solche Deponie mit Asbestkompartiment dann zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Auch

den Vorschriften des nationalen Rechts seien Asbestabfälle, Asbeststäube und künstliche Mineralfasern mit asbestähnlichen Eigenschaften als gefährliche Abfälle zu sammeln, zu behandeln und zu entsorgen (mit Verweis auf die Festsetzungsverordnung). Zwar werde in Paragraph 10, DVO vorgesehen, dass Asbestmaterial unter gewissen Voraussetzungen auch in Deponien für nicht gefährliche Abfälle gelagert werden dürfe. Das sage aber nichts über das

dem UVP-G 2000 und den unionsrechtlichen Vorgaben anzuwendende Genehmigungsregime aus. Bei einer unionskonformen Interpretation der Bestimmung zeige sich, dass eine solche Deponie mit Asbestkompartiment dann zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Selbst wenn § 10 DVO einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sein sollte, ändere dies aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens. Selbst wenn Paragraph 10, DVO einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sein sollte, ändere dies aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens. Ad Unionsrechtswidrigkeit der festgelegten nationalen Schwellenwerte: Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich des Schwellenwerts in Anhang 1 Z 3 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 im Ausmaß von 1.000.000 m

  1. Zwar komme den Mitgliedstaaten bei der Festlegung nationaler Schwellenwerte ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum sei aber dadurch begrenzt, dass Art. 2 Abs. 1 UVP-RL die Mitgliedstaaten verpflichte, Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich des Schwellenwerts in Anhang 1 Ziffer 3, Spalte 2 Litera d, UVP-G 2000 im Ausmaß von 1.000.000 m
  2. Zwar komme den Mitgliedstaaten bei der Festlegung nationaler Schwellenwerte ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum sei aber dadurch begrenzt, dass Artikel 2, Absatz eins, UVP-RL die Mitgliedstaaten verpflichte, Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein Mitgliedstaat, der die Schwellenwerte so festlege, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sei, überschreite

der Judikatur des EuGH jedenfalls die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessenspielraums, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller Projekte dieser Klasse davon auszugeben sei, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Eine Ermessensüberschreitung liege aber auch dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat bei der Festlegung des Schwellenwerts nicht alle in Anhang III angeführten Auswahlkriterien berücksichtigt habe.Ein Mitgliedstaat, der die Schwellenwerte so festlege, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sei, überschreite

der Judikatur des EuGH jedenfalls die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessenspielraums, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller Projekte dieser Klasse davon auszugeben sei, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei. Eine Ermessensüberschreitung liege aber auch dann vor, wenn ein Mitgliedsstaat bei der Festlegung des Schwellenwerts nicht alle in Anhang römisch drei angeführten Auswahlkriterien berücksichtigt habe. Vor diesem Hintergrund sei der vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Schwellenwert von 1.000.000 m3 für Baurestmassendeponien nicht unionsrechtskonform. Baurestmassendeponien könnten bereits bei einem wesentlich geringeren Gesamtvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umso mehr, wenn darin auch gefährliche Asbestabfälle gelagert werden sollen. Würden Baurestmassendeponien mit einem Asbestkompartiment nicht bereits unter den Tatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 fallen, würde der in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G 2000 festgelegte nationale Schwellenwert iVm § 10 DVO dazu führen, dass Asbestdeponien mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000.000 m3 keiner UVP-Pflicht unterliegen, solange sie ein gesondertes Kompartiment (z.B. 1 m3) für ungefährliche Baurestabfälle aufwiesen. Dass dieses Ergebnis im Widerspruch zu den Vorgaben der UVP-RL stehe, wonach Deponien für gefährliche Abfälle wie z.B. Asbest jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, liege auf der Hand.Würden Baurestmassendeponien mit einem Asbestkompartiment nicht bereits unter den Tatbestand des Anhangs 1 Spalte 1 Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 fallen, würde der in Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 festgelegte nationale Schwellenwert in Verbindung mit Paragraph 10, DVO dazu führen, dass Asbestdeponien mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000.000 m3 keiner UVP-Pflicht unterliegen, solange sie ein gesondertes Kompartiment (z.B. 1 m3) für ungefährliche Baurestabfälle aufwiesen. Dass dieses Ergebnis im Widerspruch zu den Vorgaben der UVP-RL stehe, wonach Deponien für gefährliche Abfälle wie z.B. Asbest jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, liege auf der Hand. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde daher die unionsrechtswidrigen nationalen Schwellenwerte unangewendet lassen und aussprechen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin unabhängig von seiner Gesamtkubatur auch

Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde daher die unionsrechtswidrigen nationalen Schwellenwerte unangewendet lassen und aussprechen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin unabhängig von seiner Gesamtkubatur auch

Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 2, Litera d, UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Ad Beeinträchtigung schutzwürdiger Gebiete: Das Vorhaben solle überdies innerhalb des Europaschutzgebietes XXXX – XXXX – errichtet werden. Der in Anhang 1 Z 2 Spalte 3 lit. h UVP-G 2000 normierte Schwellenwerte von 500.000 m3 Gesamtkubatur werde deutlich überschritten.Das Vorhaben solle überdies innerhalb des Europaschutzgebietes römisch 40 – römisch 40 – errichtet werden. Der in Anhang 1 Ziffer 2, Spalte 3 Litera h, UVP-G 2000 normierte Schwellenwerte von 500.000 m3 Gesamtkubatur werde deutlich überschritten. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhangs 1 zum UVP-G habe die UVP-Behörde im Detail zu prüfen und im Einzelfall zu entscheiden, ob das schutzwürdige Gebiet wesentlich beeinträchtigt werden könnte und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Erklärter Schutzzweck des Europaschutzgebietes XXXX sei „die Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes“ der in der Anlage 1 zur Schutzgebietserklärungs-Verordnung der XXXX vom 11.09.2014 angeführten Schutzgüter (u.a. Auenwälder als prioritäres Schutzgut, Huchen, Koppe, Ukrainisches Neunauge uvw.).Erklärter Schutzzweck des Europaschutzgebietes römisch 40 sei „die Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes“ der in der Anlage 1 zur Schutzgebietserklärungs-Verordnung der römisch 40 vom 11.09.2014 angeführten Schutzgüter (u.a. Auenwälder als prioritäres Schutzgut, Huchen, Koppe, Ukrainisches Neunauge uvw.). Neben Deponiesickerwässern ließen insbesondere auch die vom Deponievorhaben ausgehenden Lärm- und Staubemissionen eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes erwarten. Ad Unvollständige und unschlüssige limnologische Beurteilung: Entgegen den Angaben in den Einreichunterlagen sei bei der gegenständlichen Deponie aufgrund des überdimensionierten Asbestkompartiments, das „rund 2/3 der Gesamtkubatur“ ausmache, nicht mit den „typischen Sickerwasserparametern“ einer Baurestmassendeponie zu rechnen. Ein bloßer Bezug auf Abwasserinhaltsstoffe, die in der Regel bei Baurestmassendeponien vorkämen, könne daher unmöglich ausreichend für eine zuverlässige gewässerökologische Beurteilung sein. Vielmehr sei aufgrund der beantragten Abfallarten (Kohlenasche 31305, Straßenkehricht 91501, Putzereisandrückstände 31402, Konverterschlacke 31220, Holzasche 31306, Gleisschotter 31467) eine Überschreitung der Grenzwerte gemäß Anhang l DVO zu erwarten. Im angefochtenen Bescheid verweise die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen vom 13.10.2020. In dieser führte der limnologische Amtssachverständige aus, durch die geplante Baurestmassendeponie komme es zu „keiner Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Wasserkörper“, da es sich „um keine permanente Einleitung“ handle und der tatsächliche Sickerwasseranfall von den Niederschlägen abhänge. Die Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen sei nicht schlüssig. Zum einen könne die jährliche Niederschlagsmenge stark variieren. Zum anderen würde auch eine geringe Menge an Sickerwässern nicht den Verzicht auf eine Immissionsbetrachtung rechtfertigen, da nicht nur die Menge des Abflusses, sondern vor allem die Konzentration der Inhaltsstoffe von entscheidender Bedeutung seien. Die schwankenden Grundwasserspiegel im Bereich der Deponiesohle (auch unter Berücksichtigung von Kapillarkräften) hinsichtlich einer quantitativen Einflussnahme auf den Sickerwasseranfall seien vom limnologischen Amtssachverständigen aber nicht berücksichtigt worden. Eine Betrachtung der oben angeführten besonders problematischen Abfallarten und deren übliche Auswirkungen auf den Grundwasserspeicher und das Europaschutzgebiet XXXX ließen erwarten, dass durch das Vorhaben der Projektwerberin der Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 lit. h) UVP-G iVm § 3 Abs. 4 UVP-G verwirklicht werde.Eine Betrachtung der oben angeführten besonders problematischen Abfallarten und deren übliche Auswirkungen auf den Grundwasserspeicher und das Europaschutzgebiet römisch 40 ließen erwarten, dass durch das Vorhaben der Projektwerberin der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 3 Litera h,) UVP-G in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G verwirklicht werde. Ad Mangelhafte naturschutzfachliche Beurteilung: Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner – nicht ins Parteiengehör übermittelten – ergänzenden Stellungnahme vom 21.10.2020 selbst festhalte, beruhe seine fachliche Beurteilung „im Wesentlichen auch auf Ergebnissen der gewässerökologischen/limnologischen Beurteilung“. Da das limnologische Gutachten unvollständig und unschlüssig sei, beruhe die naturschutzfachliche Beurteilung auf falschen Prämissen. Hinsichtlich der besonders schützenswerten Arten „Mopsfledermaus“ und „Großes Mausohr“ führe der naturschutzfachliche Amtssachverständige lediglich aus, dass „laut GIS-Steiermark (Flora und Fauna/Schutzgüter)“ keine Vorkommen verzeichnet seien. Die Befundaufnahme bezüglich der Existenz von besonders schützenswerten Arten innerhalb eines Europaschutzgebiets könne sich aber unmöglich auf die (oftmals veralteten oder unvollständigen) Angaben im Geoinformationssystem des Landes XXXX beschränken. Vielmehr müsse im Rahmen eines Lokalaugenscheins abgeklärt werden, ob im betroffenen Gebiet besonders schützenswerte Arten vorkommen.Die Befundaufnahme bezüglich der Existenz von besonders schützenswerten Arten innerhalb eines Europaschutzgebiets könne sich aber unmöglich auf die (oftmals veralteten oder unvollständigen) Angaben im Geoinformationssystem des Landes römisch 40 beschränken. Vielmehr müsse im Rahmen eines Lokalaugenscheins abgeklärt werden, ob im betroffenen Gebiet besonders schützenswerte Arten vorkommen. Aufgrund der mangelhaften Befundaufnahme könnten auch die darauf basierenden Schlussfolgerungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen „weder richtig noch vollständig noch schlüssig“ sein. Ad Gefährdung des Grundwassers und Trinkwasserhoffnungsgebiets: Im Bescheid der BH XXXX betreffend die Bewilligung der Sand- und Schottergrube in XXXX , ausgestellt auf Herrn XXXX , seien umfangreiche Bescheidauflagen festgelegt. Die Schottergrube befinde sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , und werde von den Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide KG XXXX , an drei Seiten umschlossen. In der gewerbebehördlichen Genehmigung des Schotterabbaus auf dem Grundstück Nr. XXXX , seien durch die zuständige Behörde 18 Auflagen aus wasserfachlicher Sicht und 5 Auflagen für die Rekultivierung festgelegt. Im Zusammenhang mit der Nutzung der rekultivierten Schottergrube sei zudem der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden verboten worden. Die zuständigen Behörden hätten den Grundstücken um den Standort der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie im Hinblick auf das Schutzgut Wasser also stets eine große Bedeutung beigemessen.Im Bescheid der BH römisch 40 betreffend die Bewilligung der Sand- und Schottergrube in römisch 40 , ausgestellt auf Herrn römisch 40 , seien umfangreiche Bescheidauflagen festgelegt. Die Schottergrube befinde sich auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , und werde von den Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , beide KG römisch 40 , an drei Seiten umschlossen. In der gewerbebehördlichen Genehmigung des Schotterabbaus auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , seien durch die zuständige Behörde 18 Auflagen aus wasserfachlicher Sicht und 5 Auflagen für die Rekultivierung festgelegt. Im Zusammenhang mit der Nutzung der rekultivierten Schottergrube sei zudem der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden verboten worden. Die zuständigen Behörden hätten den Grundstücken um den Standort der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie im Hinblick auf das Schutzgut Wasser also stets eine große Bedeutung beigemessen. Mit der Eingabe vom 22.06.1998 habe Herr XXXX um die neuerliche gewerbebehördliche Genehmigung für den Schotterabbau auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , angesucht. Von Herrn XXXX , Eigentümer der

barliegenschaft, sei eine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden. In dieser habe er Bedenken über eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich seiner beiden Hausbrunnen geäußert und sich gegen die Bewilligung des Vorhabens ausgesprochen. Er habe die Entnahme von Wasserproben durch qualifizierte Stellen in halbjährlichen Abständen begehrt. Weiters habe er die Einhaltung und Umsetzung des von Herrn XXXX erstellten Landschaftspflegeplans gefordert.Mit der Eingabe vom 22.06.1998 habe Herr römisch 40 um die neuerliche gewerbebehördliche Genehmigung für den Schotterabbau auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , angesucht. Von Herrn römisch 40 , Eigentümer der

barliegenschaft, sei eine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden. In dieser habe er Bedenken über eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich seiner beiden Hausbrunnen geäußert und sich gegen die Bewilligung des Vorhabens ausgesprochen. Er habe die Entnahme von Wasserproben durch qualifizierte Stellen in halbjährlichen Abständen begehrt. Weiters habe er die Einhaltung und Umsetzung des von Herrn römisch 40 erstellten Landschaftspflegeplans gefordert. Vom gewässerökologischen Amtssachverständigen sei in diesem Zusammenhang folgende fachliche Stellungnahme abgegeben worden: „Der Konsenswerber XXXX beabsichtigt den Weiterbetrieb seiner Sand- und Schottergrube auf dem Gst.Nr. XXXX der KG. XXXX in der Gemeinde XXXX . Das Projektierungsgebiet liegt

der geologischen Karte XXXX , EDV-gestützte Karte XXXX der XXXX und XXXX (

XXXX , 1990 und XXXX , 1992) auf der Niederterrasse, tiefere Teilflur – ‚ XXXX ‘, des XXXX .„Der Konsenswerber römisch 40 beabsichtigt den Weiterbetrieb seiner Sand- und Schottergrube auf dem Gst.Nr. römisch 40 der KG. römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Das Projektierungsgebiet liegt

der geologischen Karte römisch 40 , EDV-gestützte Karte römisch 40 der römisch 40 und römisch 40 (

römisch 40 , 1990 und römisch 40 , 1992) auf der Niederterrasse, tiefere Teilflur – ‚ römisch 40 ‘, des römisch 40 . Der ‚ XXXX ‘ ist eine Teilterrasse der XXXX und wird von fluviatilen Schotten und Sonden aufgebaut. Die Mächtigkeit dieser Niederterrasse und der große Porenraum machen sie zum wichtigsten Grundwasserleiter im XXXX . Die Grundwasserüberdeckung liegt im beantragten Abbaubereich zwischen 10 und 20m.Der ‚ römisch 40 ‘ ist eine Teilterrasse der römisch 40 und wird von fluviatilen Schotten und Sonden aufgebaut. Die Mächtigkeit dieser Niederterrasse und der große Porenraum machen sie zum wichtigsten Grundwasserleiter im römisch 40 . Die Grundwasserüberdeckung liegt im beantragten Abbaubereich zwischen 10 und 20m. Aus hydrogeologischer Sicht wird ausgeführt, dass die Grundwasserströmungsrichtung

dem Grundwasserschichtenlinienplan des XXXX vom 17.7.1995 mit SE-NW anzunehmen ist.Aus hydrogeologischer Sicht wird ausgeführt, dass die Grundwasserströmungsrichtung

dem Grundwasserschichtenlinienplan des römisch 40 vom 17.7.1995 mit SE-NW anzunehmen ist.

Rücksprache mit Frau XXXX von der Fachabteilung 3A wird die seinerzeitige Stellungnahme der Frau XXXX vom 20.3.1991

wie vor als letzter Wissensstand anerkannt.“

Rücksprache mit Frau römisch 40 von der Fachabteilung 3A wird die seinerzeitige Stellungnahme der Frau römisch 40 vom 20.3.1991

wie vor als letzter Wissensstand anerkannt.“ Die überregionale Bedeutung des Grundwasserspeichers und die Möglichkeit einer

teiligen Einwirkung aus gewässerökologischer Sicht sei also bereits von einem einschlägigen Amtssachverständigen bestätigt worden. Auch im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 27.01.2000 werde dem Grundwasserschutz im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung also eine zentrale Rolle beigemessen: „Im Freiraumkonzept XXXX , verfasst von XXXX im Auftrag des Referats für Landes- und Regionalplanung, wurde ebenfalls ein großräumiges Abbaufeld als Planungsgrundlage angenommen und auf den Einzelflächen als Rekultivierungsmaßnahmen Aufforstungen, die Anlage eines Landschaftsteiches sowie extensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen ersichtlich gemacht. Für die gegenständliche Schottergrube XXXX wurde als

nutzung ‚Landwirtschaft-extensiv‘ vorgesehen.„Im Freiraumkonzept römisch 40 , verfasst von römisch 40 im Auftrag des Referats für Landes- und Regionalplanung, wurde ebenfalls ein großräumiges Abbaufeld als Planungsgrundlage angenommen und auf den Einzelflächen als Rekultivierungsmaßnahmen Aufforstungen, die Anlage eines Landschaftsteiches sowie extensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen ersichtlich gemacht. Für die gegenständliche Schottergrube römisch 40 wurde als

nutzung ‚Landwirtschaft-extensiv‘ vorgesehen. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes und wurde bereits im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Auflagenpunkt Nr. 2 zum Ausdruck gebracht. ‚Bei der landwirtschaftlichen Nutzung der rekultivierten Schottergrube sind der Einsatz von Düngemitteln und Bioziden verboten.‘ Aus diesem Aussagepunkt geht hervor, dass eine intensive landwirtschaftliche Nutzung auf den ausgebeuteten Flächen im Hinblick auf den Grundwasserschutz nicht mehr möglich ist.“ Schließlich spiegle sich die große Bedeutung des Grundwasserschutzes auch in dem im vom Land XXXX veröffentlichen Endbericht über den Grundwasserkörper XXXX . Darin werde das Einzugsgebiet des gegenständlichen Deponievorhabens als „Hoffnungsgebiet für eine zukünftige Grundwassererschließung“ ausgewiesen.Schließlich spiegle sich die große Bedeutung des Grundwasserschutzes auch in dem im vom Land römisch 40 veröffentlichen Endbericht über den Grundwasserkörper römisch 40 . Darin werde das Einzugsgebiet des gegenständlichen Deponievorhabens als „Hoffnungsgebiet für eine zukünftige Grundwassererschließung“ ausgewiesen. Diese besonderen Umstände seien von der belangten Behörde bzw. den beigezogenen Sachverständigen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei ausreichender Würdigung aller relevanten Umstände, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Ad Lufttechnische Untersuchung vom 07.07.2020: In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde aufgezeigt, dass die von der Projektwerberin vorgelegte lufttechnische Untersuchung der XXXX vom 07.07.2020 unvollständig sei und wesentliche Aspekte außer Betracht lasse. In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde aufgezeigt, dass die von der Projektwerberin vorgelegte lufttechnische Untersuchung der römisch 40 vom 07.07.2020 unvollständig sei und wesentliche Aspekte außer Betracht lasse. In der lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 werde ausgeführt, dass für die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet eine „meteorologische Zeitreihe vom Amt der XXXX herangezogen“ worden sei. Für die Windfeldberechnung habe man „Met-Dateien aus den Daten der Standorte XXXX und XXXX erstellt.“In der lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 werde ausgeführt, dass für die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet eine „meteorologische Zeitreihe vom Amt der römisch 40 herangezogen“ worden sei. Für die Windfeldberechnung habe man „Met-Dateien aus den Daten der Standorte römisch 40 und römisch 40 erstellt.“ Wie bereits dargelegt, seien die vom Amt der XXXX bereitgestellte Zeitreihe sowie die verwendeten Windfeldberechnungen äußerst vage und aufgrund fehlender Verweise nicht wissenschaftlich überprüfbar.Wie bereits dargelegt, seien die vom Amt der römisch 40 bereitgestellte Zeitreihe sowie die verwendeten Windfeldberechnungen äußerst vage und aufgrund fehlender Verweise nicht wissenschaftlich überprüfbar. In den Klimadaten des Landes Steiermark – welche gemäß Quellenverzeichnis der projektgegenständlichen lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 zugrunde lägen – werde zwischen Sommer und Winter sowie zwischen Tag und

t unterschieden. „Entsprechend der Talorientierung stelle sich ein tagesperiodisches Windsystem mit nächtlichem Talauswind und Taleinwinden tagsüber ein.“ Die tatsächlichen Auswirkungen der Deponie auf das Schutzgut Luft hänge also stark von der jeweiligen Jahres- und Tageszeit ab. Bei einer 24-Stunden-Betrachtung würden die Windfeldberechnung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik daher deutlich anders ausfallen. In der Lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 seien die in den Einreichunterlagen angeführten Betriebszeiten nicht berücksichtigt. Zudem würden in der lufttechnischen Untersuchung vom 07.07.2020 die spezifischen Auswirkungen des Asbestkompartiments der geplanten Deponie nicht untersucht. Auch bei Vorschreibung strenger Sicherheitsmaßnahmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass gefährliche Asbestfasern in die Umgebungsluft gelangen und diese kontaminieren. In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde daher ersucht, sie möge der Projektwerberin auftragen, die lufttechnische Untersuchung in diesem Punkt zu ergänzen. Dennoch habe die belangte Behörde keine ergänzenden Ermittlungen angestrengt und das Vorbringen einfach ignoriert. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Ad Schalltechnische Untersuchung vom 29.05.2020: Wie in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt, würden in der Technischen Beschreibung des Deponievorhabens vom 16.07.2020 völlig unrealistische bzw. unvollständige Annahmen über den Ablauf des Deponiebetriebes getroffen. Die Einzeltätigkeiten, insbesondere deren zeitliches Zusammenwirken im Hinblick auf den Maschinen- und Geräteeinsatz, würden nicht

vollziehbar dargestellt. In der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 würden feste Werte als Grundlage für Messungen und Bewertungen von zeitlich stark schwankenden, zusammenhängenden Einzeltätigkeiten (Geräteinsatz im Deponiebetrieb) herangezogen. Dementsprechend könne auch die Schalltechnische Untersuchung XXXX vom 29.05.2020, die auf den Prämissen der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 beruhe, keine verlässliche Aussage über die tatsächlich zu erwartenden Lärmemissionen liefern.In der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 würden feste Werte als Grundlage für Messungen und Bewertungen von zeitlich stark schwankenden, zusammenhängenden Einzeltätigkeiten (Geräteinsatz im Deponiebetrieb) herangezogen. Dementsprechend könne auch die Schalltechnische Untersuchung römisch 40 vom 29.05.2020, die auf den Prämissen der Technischen Beschreibung vom 16.07.2020 beruhe, keine verlässliche Aussage über die tatsächlich zu erwartenden Lärmemissionen liefern. Wie der belangten Behörde bereits umfassend dargelegt, wäre eine aggregierte Gesamtbetrachtung aller möglichen, gleichzeitigen Lärmemissionen und deren schalltechnischen Auswirkungen erforderlich. Zu diesem Zweck müsste durch einen einschlägigen Sachverständigen ein wahrscheinlichkeitsbasiertes Modell, welches auch zufallsbedingte Ergebnisse berücksichtige, erstellt werden. Indem die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen ignoriert und die entsprechenden Ermittlungen unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ad Kumulierung der Umweltauswirkungen mit anderen Projekten: In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im räumlichen Nahbereich des geplanten Deponiestandortes bereits mehrere andere Projekte bestünden, deren Umweltauswirkungen sich überlagerten: ● Die Bodenaushubdeponie der XXXX ; Die Bodenaushubdeponie der römisch 40 ; ● das Kieswerk der XXXX ; das Kieswerk der römisch 40 ; ● zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ; zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ; ● der auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , aus Baurestmasse errichtete „Lärmschutzdamm“; der auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , aus Baurestmasse errichtete „Lärmschutzdamm“; ● die Baurestmassendeponie der XXXX , welche rund 700 m vom geplanten Deponiestandort entfernt liege.  die Baurestmassendeponie der römisch 40 , welche rund 700 m vom geplanten Deponiestandort entfernt liege. Das diesbezügliche Vorbringen habe die belangte Behörde weitestgehend ignoriert. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Kumulations-Wirkungen hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den oben angeführten Vorhaben den (unionsrechtswidrigen) Schwellenwert des Anhangs 1 Z 3 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 überschreite und dementsprechend eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen.Das diesbezügliche Vorbringen habe die belangte Behörde weitestgehend ignoriert. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Kumulations-Wirkungen hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den oben angeführten Vorhaben den (unionsrechtswidrigen) Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 3, Spalte 2 Litera d, UVP-G 2000 überschreite und dementsprechend eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Ad Kieswerk der XXXX : Ad Kieswerk der römisch 40 : Das von der XXXX (Teil der XXXX ) auf den Gstn. Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide KG XXXX , betriebene Kieswerk sei mit Bescheiden der BH XXXX vom 07.08.1980, GZ XXXX , vom 03.06.1992, XXXX sowie vom 20.05.1998, GZ XXXX gewerbebehördlich bewilligt worden und unterliege seit 01.01.1999 dem Regelungsregime des MinroG.Das von der römisch 40 (Teil der römisch 40 ) auf den Gstn. Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , beide KG römisch 40 , betriebene Kieswerk sei mit Bescheiden der BH römisch 40 vom 07.08.1980, GZ römisch 40 , vom 03.06.1992, römisch 40 sowie vom 20.05.1998, GZ römisch 40 gewerbebehördlich bewilligt worden und unterliege seit 01.01.1999 dem Regelungsregime des MinroG. Erst vor etwas weniger als zwei Jahren sei der XXXX die Bewilligung für eine Erweiterung des Sand- und Kiesabbaus erteilt worden. Auf einer Fläche von rund 12,25 ha werde eine weitere Kiesgewinnung in Form einer Trocken- und Nassbaggerung erfolgen.Erst vor etwas weniger als zwei Jahren sei der römisch 40 die Bewilligung für eine Erweiterung des Sand- und Kiesabbaus erteilt worden. Auf einer Fläche von rund 12,25 ha werde eine weitere Kiesgewinnung in Form einer Trocken- und Nassbaggerung erfolgen. Nur zwei Jahre

Erteilung der Bewilligung suche nun ein anderes Unternehmen der XXXX am selben Standort um Bewilligung für eine Deponie mit 900.000 m3 Gesamtkubatur – also nur knapp unterhalb des nationalen Schwellenwertes von 1.000.000 m3 – an. Selbstverständlich liege hier die Vermutung nahe, dass die XXXX eine Umgehung der Bestimmungen des UVP-G 2000 beabsichtige.Nur zwei Jahre

Erteilung der Bewilligung suche nun ein anderes Unternehmen der römisch 40 am selben Standort um Bewilligung für eine Deponie mit 900.000 m3 Gesamtkubatur – also nur knapp unterhalb des nationalen Schwellenwertes von 1.000.000 m3 – an. Selbstverständlich liege hier die Vermutung nahe, dass die römisch 40 eine Umgehung der Bestimmungen des UVP-G 2000 beabsichtige. Die diesbezüglichen Bedenken habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auch mitgeteilt. Dabei habe sie umfassend dargelegt, dass es insbesondere im Zusammenhang mit den vom Kieswerk ausgehenden Staub-, Luft- und Lärmemissionen zu einer Überlagerung der Umweltauswirkungen kommen werde. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die beiden Projekte der XXXX dahingehend prüfen müssen, ob sie iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren seien. Verneinendenfalls hätte sie prüfen müssen, ob es aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen beider Projekte zu erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen kommen könnte.Richtigerweise hätte die belangte Behörde die beiden Projekte der römisch 40 dahingehend prüfen müssen, ob sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren seien. Verneinendenfalls hätte sie prüfen müssen, ob es aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen beider Projekte zu erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen kommen könnte. Dass der Schwellenwert für Bergbauvorhaben an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei als der Schwellenwert für Deponievorhaben (Kubikmeter), stelle kein Hindernis dar. Ein Kubikmeter entspreche dem Volumen eines Würfels mit 1 m Kantenlänge. Selbst bei der sehr konservativen Annahme, dass im Kieswerk der XXXX pro Quadratmeter nur 1 m in die Tiefe gegraben werde, sei bei einer Fläche von 12,25 ha (= 122.500 m2) davon auszugeben, dass zumindest 122.500 m3 an Aushubmaterial anfielen.Dass der Schwellenwert für Bergbauvorhaben an andere Kriterien (Hektar) geknüpft sei als der Schwellenwert für Deponievorhaben (Kubikmeter), stelle kein Hindernis dar. Ein Kubikmeter entspreche dem Volumen eines Würfels mit 1 m Kantenlänge. Selbst bei der sehr konservativen Annahme, dass im Kieswerk der römisch 40 pro Quadratmeter nur 1 m in die Tiefe gegraben werde, sei bei einer Fläche von 12,25 ha (= 122.500 m2) davon auszugeben, dass zumindest 122.500 m3 an Aushubmaterial anfielen. Ad Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung: Wie im UVP-Feststellungsverfahren dargelegt, ergäben sich darüber hinaus auch überlagernde Umweltauswirkungen aus dem Unterbleiben der festgelegten landwirtschaftlichen Folgenutzung für die Grube III und Grube IV sowie aus dem Unterbleiben der Wiederaufforstung der Grube V. Wie im UVP-Feststellungsverfahren dargelegt, ergäben sich darüber hinaus auch überlagernde Umweltauswirkungen aus dem Unterbleiben der festgelegten landwirtschaftlichen Folgenutzung für die Grube römisch drei und Grube römisch vier sowie aus dem Unterbleiben der Wiederaufforstung der Grube römisch fünf. Der im Zusammenhang mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der BH XXXX vom 20.05.1998, GZ XXXX , von Herrn XXXX erstellte Landschaftspflegeplan umfasse sämtliche Sand- und Kiesgruben des Kieswerks und sehe eine Gesamtrekultivierung vor. Wie sich aus dem Landschaftspflegeplan ergebe, solle der Übergang von der landwirtschaftlich genutzten Trockenbaggerung zur Aufforstungsfläche mittels einer flachen, dicht bepflanzten Böschung erfolgen.Der im Zusammenhang mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der BH römisch 40 vom 20.05.1998, GZ römisch 40 , von Herrn römisch 40 erstellte Landschaftspflegeplan umfasse sämtliche Sand- und Kiesgruben des Kieswerks und sehe eine Gesamtrekultivierung vor. Wie sich aus dem Landschaftspflegeplan ergebe, solle der Übergang von der landwirtschaftlich genutzten Trockenbaggerung zur Aufforstungsfläche mittels einer flachen, dicht bepflanzten Böschung erfolgen. Der von Herrn XXXX erstellte Landschaftspflegeplan sei den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt und zu einem integrierten Bestandteil erklärt worden. Folglich erhalte auch der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid für die Grube IV konkrete Auflagen für die Rekultivierung des geplanten Deponiestandortes. Konkret werde vorgeschrieben, dass die Rekultivierung der Grube spätestens ein Jahr

Beendigung der Gewinnung von Sand und Kies abgeschlossen sein müsse. Der von Herrn römisch 40 erstellte Landschaftspflegeplan sei den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt und zu einem integrierten Bestandteil erklärt worden. Folglich erhalte auch der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid für die Grube römisch vier konkrete Auflagen für die Rekultivierung des geplanten Deponiestandortes. Konkret werde vorgeschrieben, dass die Rekultivierung der Grube spätestens ein Jahr

Beendigung der Gewinnung von Sand und Kies abgeschlossen sein müsse. Die belangte Behörde führe dazu im angefochtenen Bescheid lediglich aus, es handle sich „um eine Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projekts, die in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zu prüfen ist.“ Mit diesen Ausführungen verkenne die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage.Die belangte Behörde führe dazu im angefochtenen Bescheid lediglich aus, es handle sich „um eine Frage der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projekts, die in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht zu prüfen ist.“ Mit diesen Ausführungen verkenne die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage. Laut Landschaftspflegeplan solle das Deponiegrundstück wieder aufgeforstet werden. Die Realisierung des gegenständlichen Deponievorhabens würde nunmehr aber verhindern, dass die festgelegte Folgenutzung umgesetzt werden könne und das Grundstück auf unbestimmte Dauer einer forstfremden Nutzung zuführen. Dem Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung komme daher de facto die Wirkung einer dauerhaften Rodung von rund 5 ha Wohlfahrts und Naherholungswald (teilweise innerhalb eines Europaschutzgebietes) zu. Der Begriff des „Vorhabens“ werde in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen“ definiert. Ein Vorhaben könne eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.Der Begriff des „Vorhabens“ werde in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 als „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen“ definiert. Ein Vorhaben könne eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden. Im Sinne dieses weiten Vorhabensbegriffs sei dem Deponievorhaben der Projektwerberin auch das Unterbleiben der geplanten Folgenutzung zuzurechnen. Indem die belangte Behörde die sich aus dem Unterbleiben der festgelegten Folgenutzung ergebenden Umweltauswirkungen nicht ermittelt/berücksichtigt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Ad zeitlich unbefristete Zwischenlager: In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , bereits zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch befänden.In der Stellungnahme vom 25.09.2020 habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass sich auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , bereits zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“ für mineralische Baurestmassen und Betonabbruch befänden. Die beiden Zwischenlager seien mit Bescheid der BH XXXX vom 28.12.2009, XXXX , genehmigt worden und umfassten die Lagerung von 7.500 t Betonabbruch und 7.500 t mineralischer Baurestmasse, welche u.a. auch Bauschutt, Straßenaufbruch, Eternitabfälle, Asbestabfälle und Mineralfasern enthielten. Die Aufbereitung erfolge mit einer mobilen Recyclinganlage unmittelbar vor Ort – die Materialien würden im Tagbaubereich aufbereitet.Die beiden Zwischenlager seien mit Bescheid der BH römisch 40 vom 28.12.2009, römisch 40 , genehmigt worden und umfassten die Lagerung von 7.500 t Betonabbruch und 7.500 t mineralischer Baurestmasse, welche u.a. auch Bauschutt, Straßenaufbruch, Eternitabfälle, Asbestabfälle und Mineralfasern enthielten. Die Aufbereitung erfolge mit einer mobilen Recyclinganlage unmittelbar vor Ort – die Materialien würden im Tagbaubereich aufbereitet. Der Betrieb der beiden Zwischenlager sei ursprünglich mit 31.12.2012 befristet gewesen. Aufgrund einer Anregung der Bergbauberechtigten sei die Befristung jedoch gestrichen worden. Im Ergebnis befänden sich auf den geplanten Deponiestandort daher zwei zeitlich unbefristete „Zwischenlager“. Im angefochtenen Bescheid führe die belangte Behörde aus, das UVP-G kenne keinen Vorhabenstypen für „Zwischenlager“. Eine Überlagerung der Umweltauswirkungen sei daher nicht näher zu prüfen. Mit ihren Ausführungen verkenne die belangte Behörde, dass es für die Subsumtion eines Vorhabens unter einen Tatbestand des Anhang 1 zum UVP-G nicht auf dessen Bezeichnung ankomme. Denn obwohl die Projekte der XXXX als „Zwischenlager“ bezeichnet würden, handle es sich

der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 um einen Bereich, in dem gleichartiges Material abgelagert (unbefristet zwischengelagert) werde, also um eine (temporäre) Deponie. Losgelöst vom Genehmigungsregime und der Bezeichnung handle es sich also um ein gleichartiges Vorhaben.Mit ihren Ausführungen verkenne die belangte Behörde, dass es für die Subsumtion eines Vorhabens unter einen Tatbestand des Anhang 1 zum UVP-G nicht auf dessen Bezeichnung ankomme. Denn obwohl die Projekte der römisch 40 als „Zwischenlager“ bezeichnet würden, handle es sich

der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 um einen Bereich, in dem gleichartiges Material abgelagert (unbefristet zwischengelagert) werde, also um eine (temporäre) Deponie. Losgelöst vom Genehmigungsregime und der Bezeichnung handle es sich also um ein gleichartiges Vorhaben. Als Deponie gelte gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 jede Anlage, die „zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet [wird], einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfallen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.“Als Deponie gelte gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 jede Anlage, die „zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet [wird], einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfallen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.“ Die beiden „Zwischenlager“ seien bereits im Jahr 2009 bewilligt worden und erfüllten daher den Deponiebegriff. Die belangte Behörde hätte sie im Zuge der Kumulationsprüfung berücksichtigen und ihre exakte Kubatur sowie die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen ermitteln müssen. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Ad Lärmschutzdamm: Neben den beiden „Zwischenlagern“ befinde sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , auch ein aus Baurestmasse errichteter „Lärmschutzdamm“, dessen Kubatur sich derzeit auf 244.000 m3 belaufe – die Errichtung sei, wie die angefügten Lichtbilder zeigten (gut sichtbare vorhandene Wege auf die Dammspitzen, keinerlei Finalisierungs- oder Rekultivierungsarbeiten vorgenommen, frische noch nicht abgewitterte Aufschüttungen) nicht abgeschlossen. Es werde dort gleichartiges Material abgelagert wie in der geplanten Deponie, noch dazu ohne die sonst für Deponien vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Der Umstand der Umgehung der Deponiebestimmungen durch den „Trick“ der Beauftragung der Errichtung eines Lärmschutzdammes könne nicht (auch noch) dazu führen, dass die dort abgelagerten Mengen nicht in die Kumulation mit dem geplanten zusätzlichen Projekt zur Ablagerung gleichartigen Materials einbezogen würden. Das wäre in einem Maße widersinnig, das die Kumulationsregeln als Ganzes unwirksam machen würde.Neben den beiden „Zwischenlagern“ befinde sich auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , auch ein aus Baurestmasse errichteter „Lärmschutzdamm“, dessen Kubatur sich derzeit auf 244.000 m3 belaufe – die Errichtung sei, wie die angefügten Lichtbilder zeigten (gut sichtbare vorhandene Wege auf die Dammspitzen, keinerlei Finalisierungs- oder Rekultivierungsarbeiten vorgenommen, frische noch nicht abgewitterte Aufschüttungen) nicht abgeschlossen. Es werde dort gleichartiges Material abgelagert wie in der geplanten Deponie, noch dazu ohne die sonst für Deponien vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Der Umstand der Umgehung der Deponiebestimmungen durch den „Trick“ der Beauftragung der Errichtung eines Lärmschutzdammes könne nicht (auch noch) dazu führen, dass die dort abgelagerten Mengen nicht in die Kumulation mit dem geplanten zusätzlichen Projekt zur Ablagerung gleichartigen Materials einbezogen würden. Das wäre in einem Maße widersinnig, das die Kumulationsregeln als Ganzes unwirksam machen würde. Die rohstoffmineralrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdamms sei mit Bescheid vom 06.06.2007, GZ XXXX , somit bereits vor 13 Jahren, erteilt worden. Auch dieser „Lärmschutzdamm“ erfülle daher den Deponiebegriff des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG

  1. Die rohstoffmineralrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdamms sei mit Bescheid vom 06.06.2007, GZ römisch 40 , somit bereits vor 13 Jahren, erteilt worden. Auch dieser „Lärmschutzdamm“ erfülle daher den Deponiebegriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG
  2. Die belangte Behörde habe aber dennoch keine Kumulationsprüfung durchgeführt. Zur Begründung führe sie im angefochtenen Bescheid aus, der „räumliche Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BVwG zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dem Lärmschutzdamm“ sei zu verneinen. Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser sei eine Kumulierung der Umweltauswirkungen zu verneinen, da die für den Lärmschutzdamm verwendeten Materialien“ nicht gewässergefährdend seien und es somit nicht zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen könne. Im Hinblick auf Luft und Schall sei eine Kumulierung zu verneinen, weil es laut den Angaben der Projektwerberin zu keinem Parallelbetrieb kommen werde. Die Ausführungen der belangten Behörde seien falsch. Es sei keineswegs sichergestellt, dass für den Lärmschutzdamm ausschließlich Materialien verwendet würden, die als nicht gewässergefährdend zu qualifizieren seien: Als Auflage im Bescheid der BH XXXX vom 20.05.1998 sei festgelegt worden, dass jeweils grundwasserstromabwärts der Abbauabschnitte III und IV zur Grundwasserbeobachtung zwei Sonden abzuteufen seien. Bis zur vollständigen Rekultivierung der Gruben und ein Jahr danach seien die Messergebnisse der Sonden jährlich zu überprüfen. Die Untersuchungsergebnisse seien der BH XXXX und dem Amt der XXXX , Abteilung XXXX – Energie, Wohnbau, Technik – Referat Gewässeraufsicht und Gewässerschutz („ XXXX “), unaufgefordert zu übermitteln.Die Ausführungen der belangten Behörde seien falsch. Es sei keineswegs sichergestellt, dass für den Lärmschutzdamm ausschließlich Materialien verwendet würden, die als nicht gewässergefährdend zu qualifizieren seien: Als Auflage im Bescheid der BH römisch 40 vom 20.05.1998 sei festgelegt worden, dass jeweils grundwasserstromabwärts der Abbauabschnitte römisch drei und römisch vier zur Grundwasserbeobachtung zwei Sonden abzuteufen seien. Bis zur vollständigen Rekultivierung der Gruben und ein Jahr danach seien die Messergebnisse der Sonden jährlich zu überprüfen. Die Untersuchungsergebnisse seien der BH römisch 40 und dem Amt der römisch 40 , Abteilung römisch 40 – Energie, Wohnbau, Technik – Referat Gewässeraufsicht und Gewässerschutz („ römisch 40 “), unaufgefordert zu übermitteln. Da die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungen nicht vorgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung der Untersuchungsergebnisse bemüht und die BH XXXX sowie die XXXX um Übermittlung der Prüfberichte ersucht. Von beiden Stellen sei mitgeteilt worden, dass die Bewilligungsinhaber ihren Verpflichtungen nicht

gekommen seien und die Prüfberichte nicht vollständig vorlägen.Da die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungen nicht vorgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung der Untersuchungsergebnisse bemüht und die BH römisch 40 sowie die römisch 40 um Übermittlung der Prüfberichte ersucht. Von beiden Stellen sei mitgeteilt worden, dass die Bewilligungsinhaber ihren Verpflichtungen nicht

gekommen seien und die Prüfberichte nicht vollständig vorlägen. Der XXXX lägen überhaupt keine Prüfberichte vor. Bei der BH XXXX lägen nur die Prüfberichte aus den Jahren 1998,1999, 2005-2007 und 2015-2020 auf. Für die Zeiträume von 2000 bis 2005 und 2008 bis 2015 lägen den verantwortlichen Behörden also überhaupt keine Unterlagen vor.Der römisch 40 lägen überhaupt keine Prüfberichte vor. Bei der BH römisch 40 lägen nur die Prüfberichte aus den Jahren 1998,1999, 2005-2007 und 2015-2020 auf. Für die Zeiträume von 2000 bis 2005 und 2008 bis 2015 lägen den verantwortlichen Behörden also überhaupt keine Unterlagen vor. Doch bereits aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass von dem auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX errichteten „Lärmschutzdamm“ eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser ausgehe: Der Prüfbericht aus dem Jahr 2006 bezeuge, dass das untersuchte Wasser bei den Sonden „ XXXX “ und „ XXXX “ nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser, entsprach. Auch im Prüfbericht aus dem Jahr 2007 werde festgehalten, dass die entnommene Wasserprobe nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch entsprach.Doch bereits aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich zweifelsfrei, dass von dem auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 errichteten „Lärmschutzdamm“ eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser ausgehe: Der Prüfbericht aus dem Jahr 2006 bezeuge, dass das untersuchte Wasser bei den Sonden „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser, entsprach. Auch im Prüfbericht aus dem Jahr 2007 werde festgehalten, dass die entnommene Wasserprobe nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch entsprach. Es liege auf der Hand, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Schüttungen am Lärmschutzdamm und den

gewiesenen Beeinträchtigungen des Wassers bestehe: ● Bei der durch das Büro XXXX . am 04.08.2005 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchung habe die entnommene Probe den Vorgaben der Trinkwasserverordnung bzw. des Österreichischen Lebensmittelbuchs entsprochen.  Bei der durch das Büro römisch 40 . am 04.08.2005 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchung habe die entnommene Probe den Vorgaben der Trinkwasserverordnung bzw. des Österreichischen Lebensmittelbuchs entsprochen. ● Mit Bescheid der BH XXXX vom 06.06.2007, GZ XXXX , sei die Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdammes im Bergbaugebiet auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX , erteilt worden.  Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 06.06.2007, GZ römisch 40 , sei die Ausnahmebewilligung für die Errichtung des Lärmschutzdammes im Bergbaugebiet auf dem Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 , erteilt worden. ● Der Lärmschutzdamm hätte beginnend im Sommer 2016 mit einer Bauzeit von 3 Jahren errichtet werden sollen. Im Zuge einer Befahrung des Tagbaugeländes am 23.05.2007 habe jedoch festgestellt werden können, dass der geplante Lärmschutzdamm, beginnend vom nordöstlichen Ende des Abbauabschnittes III in Richtung Osten, bereits aufgefahren worden sei. Durch die durchgeführten periodischen Aufschüttungsmaßnahmen sei der Damm mit 23.05.2007 bereits zu rund zwei Drittel aufgefahren gewesen. Der Lärmschutzdamm hätte beginnend im Sommer 2016 mit einer Bauzeit von 3 Jahren errichtet werden sollen. Im Zuge einer Befahrung des Tagbaugeländes am 23.05.2007 habe jedoch festgestellt werden können, dass der geplante Lärmschutzdamm, beginnend vom nordöstlichen Ende des Abbauabschnittes römisch drei in Richtung Osten, bereits aufgefahren worden sei. Durch die durchgeführten periodischen Aufschüttungsmaßnahmen sei der Damm mit 23.05.2007 bereits zu rund zwei Drittel aufgefahren gewesen. ● Die vom Büro XXXX am 03.07.2006 (Entnahmedatum) und am 02.08.2007 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchungen seien – wie bereits ausgeführt – zu dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wassers gekommen. Die vom Büro römisch 40 am 03.07.2006 (Entnahmedatum) und am 02.08.2007 (Entnahmedatum) durchgeführten Wasseruntersuchungen seien – wie bereits ausgeführt – zu dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wassers gekommen. Es sei also fachlich dokumentiert, dass es in der Vergangenheit bereits zu gewässergefährdenden Umweltauswirkungen gekommen sei. Das bestätige auch der Prüfbericht der XXXX für Umweltschutz und chemische Laboratorien vom 23.04.2009. Demnach sei das für den Lärmschutzdamm verwendete Recycling-Material der Qualitätsklasse B zugeordnet worden.

den Vorgaben der Richtlinie für Recyclingbaustoffe dürfe Material der Qualitätsklassen B (im Gegensatz zu Material der Qualitätsklassen A oder A+) in hydrogeologisch sensiblen Gebieten nicht eingesetzt werden.Das bestätige auch der Prüfbericht der römisch 40 für Umweltschutz und chemische Laboratorien vom 23.04.2009. Demnach sei das für den Lärmschutzdamm verwendete Recycling-Material der Qualitätsklasse B zugeordnet worden.

den Vorgaben der Richtlinie für Recyclingbaustoffe dürfe Material der Qualitätsklassen B (im Gegensatz zu Material der Qualitätsklassen A oder A+) in hydrogeologisch sensiblen Gebieten nicht eingesetzt werden. Auch den Ausführungen der belangten Behörde, überlagernde Umweltauswirkungen seien im Hinblick auf die Schutzgüter Lärm und Luft auszuschließen, könne schon bei Prüfung der vorgelegten Lichtbilder nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde stütze diese Annahme einzig und allein auf die bloße Behauptung der Projektwerberin, es werde zu keinem Parallelbetrieb kommen, was erkennbar nicht stimme, wenn man sich die derzeitige Situation des Dammes anschaue. Der Ausschluss eines Parallelbetriebs zwischen dem geplanten Deponievorhaben und dem Lärmschutzdamm lasse sich weder aus den Einreichunterlagen ableiten, noch sei die Behauptung der Projektwerberin einer fachlichen Überprüfung unterzogen worden. Die Stellungnahme vom 13.10.2020, in welcher die Projektwerberin diese Behauptung aufgestellt habe, sei von der belangten Behörde nicht einmal ins Parteiengehör übermittelt worden. Indem die belangte Behörde zu Unrecht ausgeschlossen habe, dass es zu einer Kumulierung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Lärm und Luft kommen könne und in weiterer Folge die erforderlichen Ermittlungen unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wie alleine die vorgelegten Lichtbilder zeigten, sei der „Lärmschutzdamm“ nichts anderes als ein riesiger aufgeschütteter Haufen an Baurestmasse, der bewusst falsch bezeichnet und nicht

den Deponiebestimmungen und vor allem ohne Eingangskontrolle genehmigt worden sei. Er sei nicht fertig im Sinne einer Finalisierung der vorgenommenen Arbeiten. Es sei klar ersichtlich, dass immer noch Schüttungen vorgenommen würden. Es werde genau gleichartiges Material abgelagert wie in der geplanten Deponie (sehe man einmal vom Asbest ab, dessen Lagerung – hoffentlich – nicht erfolgt sei). Das sei ein geradezu klassischer Fall von gleichartigen Projekten. Ad Baurestmassendeponie XXXX :Ad Baurestmassendeponie römisch 40 : Zur Baurestmassedeponie der XXXX führe die belangte Behörde aus, da sich das Gesamtvolumen auf 98.000 m3 belaufe, werde der Schwellenwert von 1.000.000 m3 durch „das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht.“ Mangels Schwellenwerterreichung sei auch nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. ob es zu einer Kumulierung ihrer Auswirkungen komme.Zur Baurestmassedeponie der römisch 40 führe die belangte Behörde aus, da sich das Gesamtvolumen auf 98.000 m3 belaufe, werde der Schwellenwert von 1.000.000 m3 durch „das gegenständliche Vorhaben mit einem beantragten Gesamtvolumen von 98.000 m3 nicht erreicht.“ Mangels Schwellenwerterreichung sei auch nicht zu prüfen, ob diese Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. ob es zu einer Kumulierung ihrer Auswirkungen komme. Die belangte Behörde verkenne, dass die beiden Projekte mit insgesamt 998.000 m3 derart knapp an der in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G 2000 normierten Schwelle lägen, dass fast keine Toleranzschwelle mehr bestehe. Die Projektwerberin könne unmöglich garantieren, dass es zu keiner Überschreitung kommen werde.Die belangte Behörde verkenne, dass die beiden Projekte mit insgesamt 998.000 m3 derart knapp an der in Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 normierten Schwelle lägen, dass fast keine Toleranzschwelle mehr bestehe. Die Projektwerberin könne unmöglich garantieren, dass es zu keiner Überschreitung kommen werde. Davon abgesehen werde der Schwellenwert bereits in Zusammenschau mit dem auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , errichteten Lärmschutzdamm (244.000 m3) bzw. den beiden zeitlich unbefristeten „Zwischenlagern“ weit überschritten. Davon abgesehen werde der Schwellenwert bereits in Zusammenschau mit dem auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , errichteten Lärmschutzdamm (244.000 m3) bzw. den beiden zeitlich unbefristeten „Zwischenlagern“ weit überschritten. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch die Umweltauswirkungen der Baurestmassendeponie der XXXX in die Kumulationsprüfung einbeziehen müssen.Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch die Umweltauswirkungen der Baurestmassendeponie der römisch 40 in die Kumulationsprüfung einbeziehen müssen. Dabei wäre sie – wie auch der fachlichen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020 entnommen werden könne – zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Umweltauswirkungen „auf das Schutzgut Grundwasser der stillgelegten Baurestmassendeponie der Fa. XXXX [...]

wie vor möglich“ seien. Dabei wäre sie – wie auch der fachlichen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020 entnommen werden könne – zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Umweltauswirkungen „auf das Schutzgut Grundwasser der stillgelegten Baurestmassendeponie der Fa. römisch 40 [...]

wie vor möglich“ seien. Ad unterbliebene Einzelfallprüfung: Da das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den im unmittelbaren Nahbereich bereits bestehenden Vorhaben den in Anhang 1 Spalte 2 Z 2 lit. d UVP-G normierten Schwellenwert um ein Vielfaches überschreite, hätte die belangte Behörde jedenfalls eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Sie hätte einschlägige Sachverständige beiziehen und prüfen müssen, „ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist“. Das wäre dann auch eine gute Gelegenheit gewesen, den „Lärmschutzdamm“ einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen.Da das Deponievorhaben der Projektwerberin gemeinsam mit den im unmittelbaren Nahbereich bereits bestehenden Vorhaben den in Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 2, Litera d, UVP-G normierten Schwellenwert um ein Vielfaches überschreite, hätte die belangte Behörde jedenfalls eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Sie hätte einschlägige Sachverständige beiziehen und prüfen müssen, „ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist“. Das wäre dann auch eine gute Gelegenheit gewesen, den „Lärmschutzdamm“ einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen. Auch die bereits eingeholten Gutachten hätten dementsprechend ergänzt werden müssen. Wie in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt, habe der Amtssachverständige für Abfall- und Deponietechnik den aus Baurestemasse bestehenden „Lärmschutzdamm“, die beiden „Zwischenlager“ und das Kieswerk der XXXX nicht berücksichtigt. Auch in den vorliegenden limnologischen und naturschutzfachlichen Gutachten bzw. den ergänzenden fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen fänden sich überhaupt keine Ausführungen zu einer möglichen Überlagerung der Umweltauswirkungen mit bereits bestehenden Projekten. Indem die belangte Behörde die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Auch die bereits eingeholten Gutachten hätten dementsprechend ergänzt werden müssen. Wie in der Stellungnahme vom 25.09.2020 aufgezeigt, habe der Amtssachverständige für Abfall- und Deponietechnik den aus Baurestemasse bestehenden „Lärmschutzdamm“, die beiden „Zwischenlager“ und das Kieswerk der römisch 40 nicht berücksichtigt. Auch in den vorliegenden limnologischen und naturschutzfachlichen Gutachten bzw. den ergänzenden fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen fänden sich überhaupt keine Ausführungen zu einer möglichen Überlagerung der Umweltauswirkungen mit bereits bestehenden Projekten. Indem die belangte Behörde die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Zusammenfassung Bei der Abführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens habe die belangte Behörde wiederholt das Recht auf Parteiengehör verletzt und wesentliche Ermittlungsmängel verschuldet. Die mangelhafte Begründung der behördlichen Entscheidung mache es unmöglich, die Entscheidung der belangten Behörde

zuvollziehen bzw. zu überprüfen. Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des UVP-G 2000 und der DVO 2008 hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie mit Asbestkompartiment jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Im Hinblick auf die wesentlichen und erheblichen Umweltauswirkungen auf das Europaschutzgebiet XXXX erfülle das gegenständliche Deponievorhaben zudem den Tatbestand des Anhangs 1 Z 2 Spalte 3 lit. h UVP-G

  1. Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.Im Hinblick auf die wesentlichen und erheblichen Umweltauswirkungen auf das Europaschutzgebiet römisch 40 erfülle das gegenständliche Deponievorhaben zudem den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 2, Spalte 3 Litera h, UVP-G
  2. Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Kumulationsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, ihr ● die limnologische Stellungnahme vom 13.10.2020, ● die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 21.10.2020, ● die Stellungnahmen der Projektwerberin vom 17.09.2020 und vom 13.10.2020, ● die fachliche Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 25.09.2020 sowie ● die Stellungnahme der Umweltanwältin vom 21.09.2020 ins Parteiengehör zu übermitteln, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheids im Internet sei ohne die eingereichten Projektunterlagen erfolgt. Es werde, anders als in anderen Bundesländern, auch nicht darauf hingewiesen, dass der Bescheid zur Einsicht aufliege und

barn Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren sei. Die erst kürzlich ins UVP-G 2000 aufgenommene Möglichkeit für

barn, Beschwerde zu erheben, werde durch undurchsichtige und irreführende Kundmachungs-, Auflage- und Akteneinsichtspraktiken wie die beschriebenen ausgehöhlt. Neben der Kundmachung sei auch die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft.

barn hätten im Bescheid keine Erwähnung gefunden. Auch auf den Umstand, dass diese die Möglichkeit hätten, binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheids im Internet eine Beschwerde gegen den UVP-Feststellungsbescheid erheben, sei nicht angeführt. Im Bescheid werde lediglich auf die „Zustellung“ des Bescheides Bezug genommen. Daraus folge, dass es für

barn gar keine Rechtsmittelbelehrung gebe. Eine Bezugnahme auf die Zustellung fehle im UVP-G 2000 bei

barbeschwerden. Aufgrund des breiten Widerstands gegen das Vorhaben sei davon auszugehen, dass zahlreiche weitere

barn Beschwerde erheben würden, hätten diese erkannt, dass ihnen ein entsprechendes Recht zukäme. Es sei davon auszugehen, dass in der XXXX mit dieser Methode zahlreichen

barn die Möglichkeit genommen werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies stehe in krassem Widerspruch zu den Vorgaben der Aarhus-Konvention. Aufgrund des breiten Widerstands gegen das Vorhaben sei davon auszugehen, dass zahlreiche weitere

barn Beschwerde erheben würden, hätten diese erkannt, dass ihnen ein entsprechendes Recht zukäme. Es sei davon auszugehen, dass in der römisch 40 mit dieser Methode zahlreichen

barn die Möglichkeit genommen werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Dies stehe in krassem Widerspruch zu den Vorgaben der Aarhus-Konvention. Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffs gefährlicher Abfall iSd Abfallrahmenrichtlinie ergebe sich überdies, es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da rund ein Drittel zur Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend etc. iSd Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG.Bei richtlinienkonformer Betrachtung des Begriffs gefährlicher Abfall iSd Abfallrahmenrichtlinie ergebe sich überdies, es sich um eine Deponie für gefährliche Abfälle handle, da rund ein Drittel zur Deponierung von Asbest dienen solle. Asbest sei unbestritten gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend etc. iSd Anhangs römisch drei der Richtlinie 2008/98/EG. Aus diesem Grund sei der Tatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000 erfüllt und eine zwingende UVP-Pflicht gegeben.Aus diesem Grund sei der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt und eine zwingende UVP-Pflicht gegeben. Darüber hinaus sei kein Neuvorhaben gegeben. Die belangte Behörde lasse rechtswidriger Weise außer Acht, dass ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Lärmschutzdamm und somit ein einheitliches Vorhaben bestehe, somit die Erweiterung ein Änderungsvorhaben darstelle. Der sachliche und räumliche Zusammenhang sei evident und bestätigt. Beide Vorhabensteile befänden sich auf derselben Liegenschaft, die Betriebsphasen grenzten zeitlich unmittelbar aneinander an, es würden sogar dieselben Geräte für den Bau des Lärmschutzdammes und die Beschüttung der Deponie verwendet. Bei richtlinienkonformer Betrachtung handle es sich beim Lärmschutzdamm um eine Abfallbehandlungsanlage. Es hätte somit eine Einzelfallprüfung für dieses Änderungsvorhaben stattfinden müssen, da die Kapazitätsausweitung über 50 % des Schwellenwertes liege. Außerdem sei das Kieswerk Teil des Vorhabens, zumindest aber jene Teile, die gemeinsam benutzt würden. Schon aus diesem Grund hätte auch eine Kumulationsprüfung mit der Erweiterung der „ XXXX “ stattfinden müssen.Außerdem sei das Kieswerk Teil des Vorhabens, zumindest aber jene Teile, die gemeinsam benutzt würden. Schon aus diesem Grund hätte auch eine Kumulationsprüfung mit der Erweiterung der „ römisch 40 “ stattfinden müssen. Darüber hinaus würde der Schwellenwert in Umgehungsabsicht unterschritten. Selbst wenn man die anderen Vorhaben außer Acht ließe, erreiche das Vorhaben mit der Deponie der XXXX bereits 998.000 m³.Darüber hinaus würde der Schwellenwert in Umgehungsabsicht unterschritten. Selbst wenn man die anderen Vorhaben außer Acht ließe, erreiche das Vorhaben mit der Deponie der römisch 40 bereits 998.000 m³. Schließlich sei das Vorhaben XXXX vollkommen zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden. Die Asbestkonzentrationen allein aus dem Verhüttungswerk würden in der Deponie aufgrund der Nähe zum Verhüttungswerk und der zwingend aus nahezu allen restlichen Abgasströmen des Verhüttungswerkes zu erwartenden Asbestemissionen noch wesentlich größer sein.Schließlich sei das Vorhaben römisch 40 vollkommen zu Unrecht nicht mitberücksichtigt worden. Die Asbestkonzentrationen allein aus dem Verhüttungswerk würden in der Deponie aufgrund der Nähe zum Verhüttungswerk und der zwingend aus nahezu allen restlichen Abgasströmen des Verhüttungswerkes zu erwartenden Asbestemissionen noch wesentlich größer sein. Entsprechendes gelte für die nicht berücksichtigte Bodenaushubdeponie. Da das Vorhaben zwei alternative Varianten zur Bewässerung vorsehe, sei das Vorhaben auch nicht hinreichend konkretisiert. Die vom SV Naturschutz herangezogene Erhebung des Erhaltungszustands aus dem Jahr 2009 sei veraltet. Die Amtssachverständigen hätten keine eigenständigen Erhebungen getätigt. Bei der Immissionsbetrachtung sei nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung erfolgt. Die Prüfung sei auch nicht für alle Schutzgüter erfolgt, wie es die neuere Judikatur verlange. Zuletzt wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht darlegen und präzisieren könnten, und das BVwG möge im Folgenden feststellen, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. 17. Mit Datum vom 02.12.2020 erfolgte die Aktenvorlage. Im Rahmen der Vorlage erläuterte die belangte Behörde ihre Vorgangsweise. 18. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 erstattete die Gemeinde XXXX eine ergänzende Äußerung und führte dabei im Wesentlichen – wie bereits in der Beschwerde vom 24.11.2020 – aus, als Auflage sei im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid für das Kieswerk der XXXX vom 20.05.1998 festgelegt worden, dass zwei Sonden abzuteufen seien. Die Ergebnisse der Messungen dieser Sonden seien jährlich zu überprüfen und unaufgefordert an die zuständigen Behörden zu übermitteln.18. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 erstattete die Gemeinde römisch 40 eine ergänzende Äußerung und führte dabei im Wesentlichen – wie bereits in der Beschwerde vom 24.11.2020 – aus, als Auflage sei im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid für das Kieswerk der römisch 40 vom 20.05.1998 festgelegt worden, dass zwei Sonden abzuteufen seien. Die Ergebnisse der Messungen dieser Sonden seien jährlich zu überprüfen und unaufgefordert an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Prüfberichte seien für das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren von großer Bedeutung. In der Beschwerde vom 24.11.2020 hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen können, dass das in den Jahren 2006 und 2007 untersuchte Wasser keine Trinkwasserqualität aufgewiesen habe. Wie aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der XXXX vom 08.08.2014 hervorgehe, habe auch das im Jahr 2014 untersuchte Wasser den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser widersprochen. Die zulässige Höchstkonzentration für Nitrit (PM 1 = 0,1 mg/

  1. l)sei mit 0,213 mg/l um mehr als das Doppelte überschritten worden. Nitrite seien toxisch und könnten zu akuten (z.B. Blausucht bei Säuglingen) und chronischen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen.Wie aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der römisch 40 vom 08.08.2014 hervorgehe, habe auch das im Jahr 2014 untersuchte Wasser den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung bzw. dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B1, Trinkwasser widersprochen. Die zulässige Höchstkonzentration für Nitrit (PM 1 = 0,1 mg/
  2. l)sei mit 0,213 mg/l um mehr als das Doppelte überschritten worden. Nitrite seien toxisch und könnten zu akuten (z.B. Blausucht bei Säuglingen) und chronischen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen. Aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der XXXX vom 20.07.2005 gehe hervor, dass das verwendete Schüttmaterial bereits im Jahr 2005 deutlich erhöhte Nitritwerte (0,80 mg/
  3. kg)aufgewiesen habe.Aus dem nunmehr vorliegenden Prüfbericht der römisch 40 vom 20.07.2005 gehe hervor, dass das verwendete Schüttmaterial bereits im Jahr 2005 deutlich erhöhte Nitritwerte (0,80 mg/
  4. kg)aufgewiesen habe. Es lasse sich nicht bestreiten, dass zwischen den geschütteten Baurestmassen am „Lärmschutzdamm“ und der Verunreinigung des Trinkwassers ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die vom Schüttmaterial ausgehenden Umweltauswirkungen müssten jedenfalls bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden. Auch die „mobile“ Recyclinganlage (es bestünde Grund zur Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine ortsfeste Behandlungsanlage handle, die konsenswidrig bzw. konsenslos betrieben werde), die zur Aufbereitung des Schüttmaterials verwendet werde, müsse im Zuge der Kumulationsprüfung berücksichtigt werden. Auch der Prüfbericht der XXXX vom 17.09.2005 zeige, dass sich die Baurestmassen am Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , negativ auf das Schutzgut Wasser auswirkten. Die untersuchten Wasserproben hätten eine Eisenkonzentration von 0,70 mg/l aufgewiesen und damit den laut ÖNORM EN ISO 15586 festgelegten Richtwert von 0,2 mg/l um mehr als das Dreifache überschritten.Auch der Prüfbericht der römisch 40 vom 17.09.2005 zeige, dass sich die Baurestmassen am Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , negativ auf das Schutzgut Wasser auswirkten. Die untersuchten Wasserproben hätten eine Eisenkonzentration von 0,70 mg/l aufgewiesen und damit den laut ÖNORM EN ISO 15586 festgelegten Richtwert von 0,2 mg/l um mehr als das Dreifache überschritten. 19. Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2021 erfolgte eine Beschwerdemitteilung. 20. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 äußerte sich die Gemeinde XXXX zur Beschwerdemitteilung und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe – wie bereits ausgeführt – mehrere Unterlagen nicht ins Parteiengehör übermittelt und damit das Parteiengehör verletzt. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausführe, die angeführten Unterlagen seien nicht entscheidungsrelevant gewesen, verkenne sie die Rechtslage. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ergänzungsgutachten der beiden Amtssachverständigen zu äußern, hätte sie ihre Unvollständigkeit und mangelnde Schlüssigkeit aufzeigen bzw. ein Gutachten eines Privatsachverständigen einholen können. Darüber hinaus schließe sich die Beschwerdeführerin der Argumentation Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer an, wonach dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise die Projektunterlagen nicht angeschlossen gewesen seien. Dem stehe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Bei UVP-Feststellungsverfahren müsse diesbezüglich ein besonders strenger Maßstab gelten. 20. Mit Schriftsatz vom 18.01.2021 äußerte sich die Gemeinde römisch 40 zur Beschwerdemitteilung und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe – wie bereits ausgeführt – mehrere Unterlagen nicht ins Parteiengehör übermittelt und damit das Parteiengehör verletzt. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage ausführe, die angeführten Unterlagen seien nicht entscheidungsrelevant gewesen, verkenne sie die Rechtslage. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ergänzungsgutachten der beiden Amtssachverständigen zu äußern, hätte sie ihre Unvollständigkeit und mangelnde Schlüssigkeit aufzeigen bzw. ein Gutachten eines Privatsachverständigen einholen können. Darüber hinaus schließe sich die Beschwerdeführerin der Argumentation Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer an, wonach dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise die Projektunterlagen nicht angeschlossen gewesen seien. Dem stehe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Bei UVP-Feststellungsverfahren müsse diesbezüglich ein besonders strenger Maßstab gelten. 21. Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 führte die Projektwerberin zur Beschwerde der Marktgemeinde XXXX im Wesentlichen aus, eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor. Die belangte Behörde habe alle im Verfahren abgegebenen bzw. eingeholten Stellungnahmen im Bescheid wortwörtlich wiedergegeben, sodass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde geheilt sei (mit Verweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Weder lege die Beschwerdeführerin die Relevanz des Verfahrensmangels konkret dar, noch zeige sie konkret auf, welche nicht dem Parteiengehör unterzogenen Äußerungen dem angefochtenen Bescheid konkret zugrunde gelegt worden seien. 21. Mit Schriftsatz vom 19.01.2021 führte die Projektwerberin zur Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 im Wesentlichen aus, eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor. Die belangte Behörde habe alle im Verfahren abgegebenen bzw. eingeholten Stellungnahmen im Bescheid wortwörtlich wiedergegeben, sodass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde geheilt sei (mit Verweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Weder lege die Beschwerdeführerin die Relevanz des Verfahrensmangels konkret dar, noch zeige sie konkret auf, welche nicht dem Parteiengehör unterzogenen Äußerungen dem angefochtenen Bescheid konkret zugrunde gelegt worden seien. Auch grobe Begründungsmängel seien nicht ersichtlich. Die belangte Behörde habe in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren

dem gesetzlich gebotenen Maßstab einer bloßen Grobprüfung Stellungnahmen der ASV für Deponietechnik, Gewässerökologie und Naturschutz eingeholt und diese – soweit erforderlich – auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Die Einholung weiterer Gutachten sei

dem – richtigen – Rechtsstandpunkt der Behörde nicht erforderlich gewesen. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei im UVP-Feststellungsverfahren nicht zu prüfen gewesen, folglich sei im UVP-Feststellungsverfahren auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 21 DVO nicht zu prüfen gewesen (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0012; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei im UVP-Feststellungsverfahren nicht zu prüfen gewesen, folglich sei im UVP-Feststellungsverfahren auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit Paragraph 21, DVO nicht zu prüfen gewesen (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0012; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034). Dass es zu keinem Parallelbetrieb bei der Beschüttung des Lärmschutzdamms einerseits und beim Einbringen von Abfällen in die gegenständliche Deponie kommen werde, stelle eine verbindliche Festlegung der Projektwerberin dar (mit Verweis auf VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068). Ad Deponie für gefährliche Abfälle: Bei der Auslegung der Deponietatbestände des UVP-G 2000 sei auf das Begriffsverständnis der DVO 2008, BGBl. II 39/2008, abzustellen. § 4 DVO unterscheide u.a. zwischen Deponien für nicht gefährliche Abfälle, wozu auch Baurestmassendeponien zählten, und Deponien für gefährliche Abfälle.Bei der Auslegung der Deponietatbestände des UVP-G 2000 sei auf das Begriffsverständnis der DVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, 39 aus 2008,, abzustellen. Paragraph 4, DVO unterscheide u.a. zwischen Deponien für nicht gefährliche Abfälle, wozu auch Baurestmassendeponien zählten, und Deponien für gefährliche Abfälle. Das gegenständliche Vorhaben sei eine Baurestmassendeponie und daher technisch

den für diese geltenden Vorschriften ausgestattet.

§ 10Abs.

1 DVO dürften Asbestabfälle (einschließlich Asbestzementabfälle) in Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Das vorgesehene Asbestkompartiment ändere an der Einstufung nichts, d.h. das Vorhaben bleibe trotz des Asbestkompartiments eine Baurestmassendeponie, die

den dafür einschlägigen Tatbeständen der Z 2 lit. d und h des Anhangs 1 zum UVP-G – und nicht

jenem der Z 1 lit. a – zu beurteilen sei.Das gegenständliche Vorhaben sei eine Baurestmassendeponie und daher technisch

den für diese geltenden Vorschriften ausgestattet.

Paragraph 10, Absatz eins, DVO dürften Asbestabfälle (einschließlich Asbestzementabfälle) in Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Das vorgesehene Asbestkompartiment ändere an der Einstufung nichts, d.h. das Vorhaben bleibe trotz des Asbestkompartiments eine Baurestmassendeponie, die

den dafür einschlägigen Tatbeständen der Ziffer 2, Litera d und h des Anhangs 1 zum UVP-G – und nicht

jenem der Ziffer eins, Litera a, – zu beurteilen sei. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Unionsrecht. Art. 6 lit. c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (in der Folge: Deponie-RL) regle, welche Abfallarten in Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen. Dazu würden

Art. 6lit.

c (iii) „stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle…, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer ii) entspricht und die die im Einklang mit Anhang II festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen“ zählen.Nichts Anderes ergebe sich aus dem Unionsrecht. Artikel 6, Litera c, der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (in der Folge: Deponie-RL) regle, welche Abfallarten in Deponien für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen. Dazu würden

Artikel 6

, Litera c, (iii) „stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle…, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle gemäß Ziffer

  1. ii)entspricht und die die im Einklang mit Anhang römisch zwei festgelegten maßgeblichen Annahmekriterien erfüllen“ zählen. Diese Kriterien und Grenzwerte seien in der Ratsentscheidung vom 19.12.2002 festgesetzt. Konkret bestimme Punkt 2.3.3. des Anhanges zu dieser Ratsentscheidung Folgendes: „Asbesthältige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Art 6
  2. c)Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.“Diese Kriterien und Grenzwerte seien in der Ratsentscheidung vom 19.12.2002 festgesetzt. Konkret bestimme Punkt 2.3.3. des Anhanges zu dieser Ratsentscheidung Folgendes: „Asbesthältige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6,
  3. c)Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden.“ Auch aus dem Unionsrecht gehe damit klar hervor, dass Asbestabfälle unter bestimmten Voraussetzungen in eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen, ohne dass die Deponie dadurch die Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ verliere bzw. ohne dass sie dadurch zu einer Deponie für gefährliche Abfälle iSd Art. 4 der Deponie-RL werde. Dies bedeute aber auch für die Auslegung des Anhanges I Z 9 der UVP-RL, dass es sich nicht um eine Abfallbeseitigungsanlage zur Deponierung gefährlicher Abfälle handle.Auch aus dem Unionsrecht gehe damit klar hervor, dass Asbestabfälle unter bestimmten Voraussetzungen in eine Deponie für nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden dürfen, ohne dass die Deponie dadurch die Deponieklasse „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ verliere bzw. ohne dass sie dadurch zu einer Deponie für gefährliche Abfälle iSd Artikel 4, der Deponie-RL werde. Dies bedeute aber auch für die Auslegung des Anhanges römisch eins Ziffer 9, der UVP-RL, dass es sich nicht um eine Abfallbeseitigungsanlage zur Deponierung gefährlicher Abfälle handle. Das gegenständliche Vorhaben sei daher in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht

den für Baurestmassendeponien vorgesehenen UVP-Tatbeständen zu beurteilen. Ad Unionsrechtswidrigkeit der festgelegten nationalen Schwellenwerte: Das Vorhaben sei unionsrechtlich

dem Tatbestand des Anhangs II Z 11 lit. b zur UVP-RL – „Abfallbeseitigungsanlagen

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