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{'item': 'W141 2250278-1'}

Obsah (27)§ 20Artikel 133§ 36§ 34§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 21§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 293§ 33§ 35§ 81§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW141 2250278-1 Spruch, W141 2250278-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 20und § 21 i

Vm § 38 und § 36 Abs. 1 Z 2 iVm § 81 Abs. 17 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 20 und Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 17, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 03.09.2021 wurde aufgrund des Anbringens der Beschwerdeführerin

§ 20und § 21 i

Vm § 38 und § 36 Abs. 1 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich € 41,89 gebühre.1. Mit Bescheid des AMS Mödling (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 03.09.2021 wurde aufgrund des Anbringens der Beschwerdeführerin

Paragraph 20 und Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich € 41,89 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 3.930,00 ein Grundbetrag in Höhe von € 45,53 (55% des täglichen Nettoeinkommens von € 82,78) ergebe. Das tägliche Arbeitslosengeld betrage daher € 45,53. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei

§ 36Abs. 2 Al

VG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Daraus ergebe sich eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,89.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 3.930,00 ein Grundbetrag in Höhe von € 45,53 (55% des täglichen Nettoeinkommens von € 82,78) ergebe. Das tägliche Arbeitslosengeld betrage daher € 45,53. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Daraus ergebe sich eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,

  1. Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.09.2021 sei zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der CORONA-Krise vom Nationalrat beschlossen worden, die gebührende Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzuheben. Die Höhe des täglichen Notstandshilfebezuges sei somit für den Zeitraum bis 30.09.2021 auf die Höhe des Arbeitslosengeldes von € 45,53 anzugleichen. Daher gebühre bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Notstandshilfe ab 02.04.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab 01.10.2021 in Höhe von täglich € 41,
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 05.10.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen

AlVG und verwies dabei auf den Umstand, dass Österreich lediglich 55 % des vorherigen Nettoeinkommens für eine begrenzte Bezugsdauer ersetze und mit dem Umstieg auf Notstandshilfe lediglich 51 % des Nettoeinkommens ersetzt werde. Österreich platziere sich mit der Nettoersatzrate daher im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. 23 % der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe seien innerhalb von ein bis fünf Monaten von Armut bedroht. Die Nettoersatzrate von 55 % liege unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz, welcher das Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht darstelle. Das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe seien unsachlich niedrig und daher verfassungswidrig, da es den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verletze. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen

AlVG und verwies dabei auf den Umstand, dass Österreich lediglich 55 % des vorherigen Nettoeinkommens für eine begrenzte Bezugsdauer ersetze und mit dem Umstieg auf Notstandshilfe lediglich 51 % des Nettoeinkommens ersetzt werde. Österreich platziere sich mit der Nettoersatzrate daher im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. 23 % der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe seien innerhalb von ein bis fünf Monaten von Armut bedroht. Die Nettoersatzrate von 55 % liege unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz, welcher das Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht darstelle. Das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe seien unsachlich niedrig und daher verfassungswidrig, da es den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verletze. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei aufgrund der Verfassungswidrigkeit der COVID-19 Maßnahmen. Die COVID-19 Pandemie treffe die Ärmsten der Gesellschaft am stärksten. Sieben von zehn Langzeitarbeitslose gelten als Armutsgefährdet. Der Nationalrat habe im Zuge einer COVID-19 Gesetzgebung die befristete Erhöhung der Notstandshilfe auf das zugrundeliegende Arbeitslosengeld beschlossen. Dies habe jedoch bereits mit 30.09.2021 geendet, doch sei die Beendigung von COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen bei den langzeitarbeitslosen Personen sachlich nicht nachvollziehbar. Die soziale Absicherung müsse bis zum Ende der COVID-19 Pandemie andauern, dieses Ende sei jedoch äußerst ungewiss. Das Auslaufen der befristeten Erhöhung der Notstandshilfe mit 30.09.2021 sei daher unsachlich und daher verfassungswidrig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 an einem Weiterbildungskurs teilgenommen habe und stehe der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eine Weiterbildungsbeihilfe iSd §§ 34 und 35 AMSG zu, ein entsprechender Antrag sei von der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 via eAMS Konto gestellt worden. Daher sei die im Bescheid festgestellte Höhe der Geldleistung zu niedrig, da ihr für diesen Zeitraum nicht nur Notstandshilfe, sondern darüber hinaus auch eine Beihilfe

§ 34AMSG zu gewähren sei.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 an einem Weiterbildungskurs teilgenommen habe und stehe der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eine Weiterbildungsbeihilfe iSd Paragraphen 34 und 35 AMSG zu, ein entsprechender Antrag sei von der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 via eAMS Konto gestellt worden. Daher sei die im Bescheid festgestellte Höhe der Geldleistung zu niedrig, da ihr für diesen Zeitraum nicht nur Notstandshilfe, sondern darüber hinaus auch eine Beihilfe

Paragraph 34, AMSG zu gewähren sei. 4. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 22.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 05.01.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Haushalt der Beschwerdeführerin leben keine Angehörigen und hat die Beschwerdeführerin keine Angehörige, für die sie zu sorgen hätte, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2011 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 48,44, seit 21.06.2013 steht sie mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.02.1996 bis 18.02.2011, unterbrochen durch Wochengeldbezug und einer geringfügigen Beschäftigung, vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der XXXX . Seither war die Beschwerdeführerin lediglich im Zeitraum 16.11.2012 bis 29.11.2012 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.02.1996 bis 18.02.2011, unterbrochen durch Wochengeldbezug und einer geringfügigen Beschäftigung, vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der römisch 40 . Seither war die Beschwerdeführerin lediglich im Zeitraum 16.11.2012 bis 29.11.2012 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihr im Zeitraum 02.04.2021 bis 30.06.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 45,53 und im Zeitraum 01.07.2021 bis 13.02.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,89 zuerkannt wird. Mit Schreiben vom 06.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin via eAMS einen Bescheid über den oben angeführten Leistungsanspruch. Mit Schreiben vom 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihr im Zeitraum 11.09.2020 bis 19.10.2020 sowie im Zeitraum 02.04.2021 bis 30.09.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 45,53 und im Zeitraum 01.10.2021 bis 13.02.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,89 zuerkannt wird. Mit Schreiben vom 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin via eAMS einen Bescheid über den oben angeführten Leistungsanspruch. Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihr im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 45,53 zuzüglich Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich € 2,11, sohin insgesamt täglich € 47,64 und im Zeitraum 01.10.2021 bis 13.02.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,89 zuerkannt wird. Mit Schreiben vom 01.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin via eAMS einen Bescheid über den im Schreiben vom 01.09.2021 angeführten Leistungsanspruch.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen hat, für welche sie zu sorgen hat, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gründen sich auf dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf sowie aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.01.
  5. Die Feststellungen zu den Mitteilungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin sowie den Anträgen auf Bescheiderlassung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid nur die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe ab 02.04.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 20Abs.

1 besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 21Abs.

1 ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

Paragraph 21, Absatz eins, ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21Abs.

2 ist, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

Paragraph 21, Absatz 2, ist, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

§ 21Abs. 3 gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 v

H des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 21Abs.

4 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21Abs.

5 gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 35

wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Paragraph 35, wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

§ 36Abs.

1 beträgt vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

Paragraph 36, Absatz eins, beträgt vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

§ 81Abs.

15 gebührt abweichend von § 36 die für den Zeitraum

  1. März bis
  2. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

§ 36Abs.

1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz

§ 9Abs.

3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

Paragraph 81, Absatz 15, gebührt abweichend von Paragraph 36, die für den Zeitraum

  1. März bis
  2. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz

Paragraph 9, Absatz 3, in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

§ 81Abs.

17 in der Fassung BGBl Nr. 121/2021, außer Kraft getreten mit Ablauf des 30.09.2021, gebührt abweichend von § 36 die für den Zeitraum

  1. Jänner bis
  2. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

§ 36Abs.

1 zuletzt zu Grunde zu legen war.

Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2021,, außer Kraft getreten mit Ablauf des 30.09.2021, gebührt abweichend von Paragraph 36, die für den Zeitraum

  1. Jänner bis
  2. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat am 21.02.2011 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt und wurde ihr

§ 21Al

VG aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage von € 3.930,00 (Bemessungsgrundlage € 4.760,35) Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 48,44 zuerkannt. Nach Ausschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 21.06.2013 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin bezog mit kurzen Unterbrechungen durchgehend Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat am 21.02.2011 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt und wurde ihr

Paragraph 21, AlVG aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage von € 3.930,00 (Bemessungsgrundlage € 4.760,35) Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 48,44 zuerkannt. Nach Ausschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 21.06.2013 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin bezog mit kurzen Unterbrechungen durchgehend Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörige in ihrem Haushalt sowie keine Angehörige, für die sie zu sorgen hat, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 81Abs. 17 Al

VG, in der Fassung BGBl Nr. 121/2021, gebührt abweichend von § 36 AlVG die für den Zeitraum

  1. Jänner bis
  2. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

§ 36Abs. 1 Al

VG zuletzt zu Grunde zu legen war. Diese Bestimmung trat mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft.

Paragraph 81, Absatz 17, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2021,, gebührt abweichend von , Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum

  1. Jänner bis
  2. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

, Paragraph 36, Absatz eins, AlVG zuletzt zu Grunde zu legen war. Diese Bestimmung trat mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft. Die Berechnung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2021 bis 30.09.2021 wurde von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbestimmungen korrekt wie folgt durchgeführt:

  1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 436,36 [ gesetzl. Geringfügigkeitsgrenze * 14 : 12 ] Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 561,42 [ Bemessungsgrundlage : 7] Bruttoentgelt laufend monatlich: € 3.368,58 [ Bemessungsgrundlage - Sonderzahlungsanteil ]
  2. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 3.368,58 - SV-Beiträge: € 608,70 ((18,07 (18,07%) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.759,88 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 33.118,56 [ (Brutto-Entgelt - SV-Beitrag) * 12 ] - Werbungskosten: € 132,00 [ Freibetrag] - Sonderausgaben: € 60,00 [ Freibetrag] = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 32.926,56 Jahreslohnsteuer: € 8.535,40 [ nach Einkommens- / Lohnsteuer-Tarif] - Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 8.190,40 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 24.928,16 [ Jahreseinkommen Brutto - (Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags) ] = Netto laufend monatlich: € 2.077,34 [ Jahreseinkommen : 12 ]
  3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 561,42 Sonderzahlung jährlich: € 6.737,04 [ Sonderzahlungen monatlich * 12 ] - Sozialversicherungsbeiträge: € 1.150,01 (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 5.587,03 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 4.967,03 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 298,02 (6,00 [ gesetzl. festgelegter Lohnsteuersatz ] = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 5.289,01 [ zu versteuernde Sonderzahlungen - Lohnsteuer für Sonderzahlungen ] Netto Sonderzahlungen monatlich: € 440,75 [ Netto Sonderzahlungen jährlich : 12 ]
  4. Nettobetrag für Leistung %) Netto laufend monatlich: € 2.077,34 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 440,75 = Netto gesamt monatlich: € 2.518,09 täglicher Nettobetrag: € 82,78 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 45,53 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 26,45 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 49,67 (60,00 %)
  5. Anspruchsermittlungtäglicher AZ-Richtsatz:
  6. Anspruchsermittlung, täglicher AZ-Richtsatz: € 26,45 Neuer Anspruch: € 45,53
  7. HV-DAM Leistung wird mit 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 91,70 [ Bemessungsgrundlage * 0,7 * 12 : 365 HV-DAM Leistungsart AL HV-DAM Tagsatz € 45,53 HV-DAM Bemessung € 91,70 Mit Außerkrafttretens des § 81 Abs. 17 A1VG erfolgte durch die belangte Behörde nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen die korrekte und detaillierte Berechnung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 13.02.2022 (Höchstaus-maß) wie folgt:Mit Außerkrafttretens des Paragraph 81, Absatz 17, A1VG erfolgte durch die belangte Behörde nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen die korrekte und detaillierte Berechnung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 13.02.2022 (Höchstaus-maß) wie folgt:
  8. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 436,36 [gesetzl. Geringfügigkeitsgrenze * 14: 12 ] Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 561,42 [ Bemessungsgrundlage : 7 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 3.368,58 [ Bemessungsgrundlage - Sonderzahlungsanteil
  9. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 3.368,58 - SV-Beiträge: € 608,70 (18,07 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.759,88 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 33.118,56 [ (Brutto-Entgelt - SV-Beitrag) * 12 ] - Werbungskosten: € 132,00 [ Freibetrag ] - Sonderausgaben: € 60,00 [ Freibetrag = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 32.926,56 Jahreslohnsteuer: € 8.535,40 [ nach Einkommens- / Lohnsteuer-Tarif] - Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 8.190,40 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 24.928,16 [ Jahreseinkommen Brutto - (Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags) ] = Netto laufend monatlich: € 2.077,34 [ Jahreseinkommen : 12 ]
  10. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 561,42 Sonderzahlung jährlich: € 6.737,04 [ Sonderzahlungen monatlich * 12 ] - Sozialversicherungsbeiträge: € 1.150,01 (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 5.587,03 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 4.967,03 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 298,02 (6,00 %) [ gesetzl. festgelegter Lohnsteuersatz ] = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 5.289,01 [ zu versteuernde Sonderzahlungen - Lohnsteuer für Sonderzahlungen ] Netto Sonderzahlungen monatlich: € 440,75 [ Netto Sonderzahlungen jährlich : 12 ]
  11. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 2.077,34 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 440,75 = Netto gesamt monatlich: € 2.518,09 täglicher Nettobetrag: € 82,78 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 45,53 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 33,35 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 49,67 (60,00 %)
  12. Anspruchsermittlung Verminderungsprozentsatz NH 92,00 % Brutto N11: € 41,89 Anspruch mit FZ: € 41,89 Neuer Anspruch: € 41,89
  13. HV-DAM Leistung wird mit 92% von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 84,36 [ Bemessungsgrundlage * 0,92 * 0,7 * 12 : 365 ] HV-DAM Leistungsart NH HV-DAM Tagsatz € 41,89 HV-DAM Bemessung € 84,36 Aufgrund der detaillierten und korrekten Berechnung der Notstandshilfe wurde von der belangten Behörde daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, im Zeitraum 02.04.2021 bis 30.09.2021 grundsätzlich Notstandshilfe in Höhe von täglich € 45,53 (im Ausmaß des Arbeitslosengeldes) und vom 01.10.2021 bis 13.02.2022 (Höchstausmaß der Notstandshilfe) in Höhe von täglich € 41,89 gebührt. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass aufgrund des Besuches der Maßnahme „ XXXX “ durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zusätzlich zur Notstandshilfe eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich € 2,11 gebührt, sohin hatte sie in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistung in Höhe von insgesamt täglich € 47,64.Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass aufgrund des Besuches der Maßnahme „ römisch 40 “ durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zusätzlich zur Notstandshilfe eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich € 2,11 gebührt, sohin hatte sie in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistung in Höhe von insgesamt täglich € 47,
  14. In der Beschwerde wurde sowohl die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen

AlVG, insbesondere die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, als auch die Verfassungswidrigkeit der COVID-19 Maßnahmen hinsichtlich des Außerkrafttretens des § 81 Abs. 17 AlVG mit Ablauf des 30.09.2021, geltend gemacht. Das erkennende Gericht sieht in den angegebenen Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit, sodass kein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet wird.In der Beschwerde wurde sowohl die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen

AlVG, insbesondere die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, als auch die Verfassungswidrigkeit der COVID-19 Maßnahmen hinsichtlich des Außerkrafttretens des , Paragraph 81, Absatz 17, AlVG mit Ablauf des 30.09.2021, geltend gemacht. Das erkennende Gericht sieht in den angegebenen Bestimmungen keine Verfassungswidrigkeit, sodass kein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet wird. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe für den Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 zudem einen Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe iSd §§ 34 und 35 AMSG gestellt, so ist sie darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über einen Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe abgesprochen wurde und dieser Antrag daher nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Höhe der Notstandshilfe im Zeitraum 02.04.2021 bis 13.02.2022. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe für den Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 zudem einen Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe iSd Paragraphen 34 und 35 AMSG gestellt, so ist sie darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über einen Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe abgesprochen wurde und dieser Antrag daher nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Höhe der Notstandshilfe im Zeitraum 02.04.2021 bis 13.02.2022. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2250278.1.00

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