4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Mödling (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 03.09.2021 wurde aufgrund des Anbringens der Beschwerdeführerin
Vm § 38 und § 36 Abs. 1 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich € 41,89 gebühre.1. Mit Bescheid des AMS Mödling (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 03.09.2021 wurde aufgrund des Anbringens der Beschwerdeführerin
Paragraph 20 und Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich € 41,89 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 3.930,00 ein Grundbetrag in Höhe von € 45,53 (55% des täglichen Nettoeinkommens von € 82,78) ergebe. Das tägliche Arbeitslosengeld betrage daher € 45,53. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei
VG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Daraus ergebe sich eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,89.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 3.930,00 ein Grundbetrag in Höhe von € 45,53 (55% des täglichen Nettoeinkommens von € 82,78) ergebe. Das tägliche Arbeitslosengeld betrage daher € 45,53. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Daraus ergebe sich eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 41,
AlVG und verwies dabei auf den Umstand, dass Österreich lediglich 55 % des vorherigen Nettoeinkommens für eine begrenzte Bezugsdauer ersetze und mit dem Umstieg auf Notstandshilfe lediglich 51 % des Nettoeinkommens ersetzt werde. Österreich platziere sich mit der Nettoersatzrate daher im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. 23 % der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe seien innerhalb von ein bis fünf Monaten von Armut bedroht. Die Nettoersatzrate von 55 % liege unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz, welcher das Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht darstelle. Das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe seien unsachlich niedrig und daher verfassungswidrig, da es den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verletze. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen
AlVG und verwies dabei auf den Umstand, dass Österreich lediglich 55 % des vorherigen Nettoeinkommens für eine begrenzte Bezugsdauer ersetze und mit dem Umstieg auf Notstandshilfe lediglich 51 % des Nettoeinkommens ersetzt werde. Österreich platziere sich mit der Nettoersatzrate daher im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. 23 % der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe seien innerhalb von ein bis fünf Monaten von Armut bedroht. Die Nettoersatzrate von 55 % liege unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz, welcher das Existenzminimum in wirtschaftlicher Hinsicht darstelle. Das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe seien unsachlich niedrig und daher verfassungswidrig, da es den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verletze. Weiters wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund der Verfassungswidrigkeit der COVID-19 Maßnahmen. Die COVID-19 Pandemie treffe die Ärmsten der Gesellschaft am stärksten. Sieben von zehn Langzeitarbeitslose gelten als Armutsgefährdet. Der Nationalrat habe im Zuge einer COVID-19 Gesetzgebung die befristete Erhöhung der Notstandshilfe auf das zugrundeliegende Arbeitslosengeld beschlossen. Dies habe jedoch bereits mit 30.09.2021 geendet, doch sei die Beendigung von COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen bei den langzeitarbeitslosen Personen sachlich nicht nachvollziehbar. Die soziale Absicherung müsse bis zum Ende der COVID-19 Pandemie andauern, dieses Ende sei jedoch äußerst ungewiss. Das Auslaufen der befristeten Erhöhung der Notstandshilfe mit 30.09.2021 sei daher unsachlich und daher verfassungswidrig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 an einem Weiterbildungskurs teilgenommen habe und stehe der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eine Weiterbildungsbeihilfe iSd §§ 34 und 35 AMSG zu, ein entsprechender Antrag sei von der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 via eAMS Konto gestellt worden. Daher sei die im Bescheid festgestellte Höhe der Geldleistung zu niedrig, da ihr für diesen Zeitraum nicht nur Notstandshilfe, sondern darüber hinaus auch eine Beihilfe
Weiters wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.08.2021 bis 30.09.2021 an einem Weiterbildungskurs teilgenommen habe und stehe der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eine Weiterbildungsbeihilfe iSd Paragraphen 34 und 35 AMSG zu, ein entsprechender Antrag sei von der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 via eAMS Konto gestellt worden. Daher sei die im Bescheid festgestellte Höhe der Geldleistung zu niedrig, da ihr für diesen Zeitraum nicht nur Notstandshilfe, sondern darüber hinaus auch eine Beihilfe
Paragraph 34, AMSG zu gewähren sei. 4. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Vm § 38 und § 36 Abs. 1 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich € 41,89 gebühre.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2021 wurde aufgrund des Anbringens der Beschwerdeführerin
Paragraph 20 und Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, festgestellt, dass Notstandshilfe ab dem 02.04.2021 bis voraussichtlich 30.09.2021 in Höhe von täglich € 45,53 und ab dem 01.10.2021 bis voraussichtlich 13.02.2022 in Höhe von täglich , € 41,89 gebühre. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 05.10.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde die Beschwerde vom 04.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit am 22.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 27.12.2021 wurde von der Beschwerdeführerin bezüglich der am 06.05.2021 beantragten Erlassung eines Bescheides zur Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Mödling vom 03.05.2021, eine Säumnisbeschwerde erhoben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in § 56 Abs 2 AlVG vorgesehene Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht „über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle“ durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, bezieht sich nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Bestimmung auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz insoweit keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend
GG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die in Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vorgesehene Senatszuständigkeit, wonach das Bundesverwaltungsgericht „über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle“ durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, bezieht sich nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Bestimmung auf die Bescheidbeschwerde. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Säumnisbeschwerde. Da im einschlägigen Materiengesetz insoweit keine Senatszuständigkeit normiert ist, ist vorliegend
Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, d.h. dann, wenn dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt oder die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 933). Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag
2 AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 106, mit Judikaturnachweisen). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“).Der Verwaltungsgerichthof sprach in der Vergangenheit zum Devolutionsantrag
Paragraph 73, Absatz 2, AVG (dieser Rechtsbehelf wurde nach der Einführung der „Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit“ mit 01.01.2014 durch die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt und existiert nur mehr für Fälle, in denen ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird) aus, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag zulässig ist, ebenso wenig Einfluss wie eine nachfolgende Änderung der Sachlage (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 106, mit Judikaturnachweisen). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Säumnisbeschwerde übertragen vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012: „Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.“). Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 8, Rz 5).Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 8,, Rz 5). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 27).Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde. Andererseits kann sie von der Behörde auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 27). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
GVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024). Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 06.05.2021 einen Bescheid über die Mitteilung über den Leistungsausspruch vom 03.05.
GVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2250739.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.