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{'item': 'W144 2228143-1'}

Obsah (10)§ 27aArt. 133§ 30§ 53§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW144 2228143-1 SpruchW144 2228143-1/3E, W144 2228143-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 27a

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 27 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 06.10.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

§ 27aFPG bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad (ÖB Belgrad).

Diesem Antrag wurden eine Korrespondenz seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der ÖB Belgrad, ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, und ein Auszug aus dem Reisepass des BF jeweils in Kopie angeschlossen. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 06.10.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

Paragraph 27 a, FPG bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad (ÖB Belgrad). Diesem Antrag wurden eine Korrespondenz seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der ÖB Belgrad, ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, und ein Auszug aus dem Reisepass des BF jeweils in Kopie angeschlossen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2019 wurde mitgeteilt, dass eine spezifische Notwendigkeit im Sinne des § 27a FPG nicht geltend gemacht worden und auch von der Behörde nicht zu erkennen sei. Soweit vom Rechtsvertreter des BF aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 12.09.2019 abzuleiten gesucht werde, der Verwaltungsgerichtshof sehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, erübrige sich ein Eingehen darauf, weil daraus jedenfalls eine Aussage über die spezifische Notwendigkeit einer Wiedereinreise keinesfalls abgeleitet werden könne.Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2019 wurde mitgeteilt, dass eine spezifische Notwendigkeit im Sinne des Paragraph 27 a, FPG nicht geltend gemacht worden und auch von der Behörde nicht zu erkennen sei. Soweit vom Rechtsvertreter des BF aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 12.09.2019 abzuleiten gesucht werde, der Verwaltungsgerichtshof sehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, erübrige sich ein Eingehen darauf, weil daraus jedenfalls eine Aussage über die spezifische Notwendigkeit einer Wiedereinreise keinesfalls abgeleitet werden könne. Nachdem der BF mit Schreiben der ÖB Belgrad vom 24.10.2019 über die Bedenken gegen die Bewilligung einer Wiedereinreise in Kenntnis gesetzt und ihm eine einwöchige Frist zur Erstattung eines Vorbringens gewährt worden war, langte am 31.10.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG zuerkennt habe. Das bedeute, dass der BF während der Entscheidungsdauer des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung in Österreich abwarten dürfe. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit September 2016 verheiratet und für das Kind seiner Ehegattin ein liebenswürdiger Stiefvater. Beide würden ihn vermissen. Der Stiefsohn müsse regelmäßige Krankhausbesuche wegen Nierenproblemen wahrnehmen und der BF habe dies regelmäßig erledigt. Die Ehefrau habe aufgrund der körperlichen Stresssituation und der unsicheren Aufenthaltssituation des BF eine Fehlgeburt erlitten und brauche aufgrund ihrer großen psychischen Probleme den BF als psychische Unterstützung. Der psychische Zustand der Ehegattin habe sich seit der Abschiebung des BF verschlechtert. Der BF verfüge über eine nach wie vor aufrechte arbeitsrechtliche Bestätigung und über eine Krankenversicherung. Seine Ehegattin habe einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Zudem würde der BF sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern haben, sei sozial sehr integriert und spreche perfekt Deutsch. Es werde ersucht, dem Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK stattzugeben.Nachdem der BF mit Schreiben der ÖB Belgrad vom 24.10.2019 über die Bedenken gegen die Bewilligung einer Wiedereinreise in Kenntnis gesetzt und ihm eine einwöchige Frist zur Erstattung eines Vorbringens gewährt worden war, langte am 31.10.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt habe. Das bedeute, dass der BF während der Entscheidungsdauer des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung in Österreich abwarten dürfe. Er sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit September 2016 verheiratet und für das Kind seiner Ehegattin ein liebenswürdiger Stiefvater. Beide würden ihn vermissen. Der Stiefsohn müsse regelmäßige Krankhausbesuche wegen Nierenproblemen wahrnehmen und der BF habe dies regelmäßig erledigt. Die Ehefrau habe aufgrund der körperlichen Stresssituation und der unsicheren Aufenthaltssituation des BF eine Fehlgeburt erlitten und brauche aufgrund ihrer großen psychischen Probleme den BF als psychische Unterstützung. Der psychische Zustand der Ehegattin habe sich seit der Abschiebung des BF verschlechtert. Der BF verfüge über eine nach wie vor aufrechte arbeitsrechtliche Bestätigung und über eine Krankenversicherung. Seine Ehegattin habe einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Zudem würde der BF sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern haben, sei sozial sehr integriert und spreche perfekt Deutsch. Es werde ersucht, dem Antrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattzugeben. Dieser Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt: ● Beschluss des VwGH vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4 ● Auszug aus dem serbischen Geburtenregister betreffend den BF ● Wohnsitzbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung betreffend den BF ● Auszug aus dem serbischen Strafregister samt beglaubigter Übersetzung betreffend den BF ● Ablichtung der E-Card des BF ● Prüfungszeugnis „ XXXX “ Niveaustufe A1 betreffend den BF Prüfungszeugnis „ römisch 40 “ Niveaustufe A1 betreffend den BF ● Bezugsbestätigung des AMS, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung, Ablichtung des Personalausweises und medizinische Unterlagen jeweils betreffend die Ehegattin ● Geburtsurkunde, Jahreszeugnis und medizinische Unterlagen jeweils betreffend den Sohn der Ehegattin ● Handschriftliches Schreiben des Sohnes der Ehegattin ● Heiratsurkunde ● Mietvertrag ● ein Foto In der Folge teilte das Bundeministerium für Inneres am 08.11.2019 mit, dass die bereits im Schreiben vom 15.10.2019 geäußerte Rechtsansicht aufrechterhalten werde. Mit Bescheid der ÖB Belgrad vom 11.11.2019, Zl XXXX , wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise

§ 27aFPG verweigert.

Begründend führte die ÖB Belgrad aus, der BF habe keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend machen können. Der Sinn und Zweck einer Wiedereinreisebewilligung bestehe ausschließlich darin, das Betreten des Bundesgebietes während eines Einreiseverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlassfälle zu ermöglichen. Eine solche spezifische Notwendigkeit habe er weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme geltend gemacht. Mit Bescheid der ÖB Belgrad vom 11.11.2019, Zl römisch 40 , wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise

Paragraph 27 a, FPG verweigert. Begründend führte die ÖB Belgrad aus, der BF habe keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend machen können. Der Sinn und Zweck einer Wiedereinreisebewilligung bestehe ausschließlich darin, das Betreten des Bundesgebietes während eines Einreiseverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlassfälle zu ermöglichen. Eine solche spezifische Notwendigkeit habe er weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme geltend gemacht. Gegen diesen am 11.11.2019 zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 04.12.2019 Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die ÖB Belgrad habe zu Unrecht den angefochtenen Bescheid damit begründet, es seien keine wichtigen öffentlichen und privaten Gründe geltend gemacht worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weil er der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Als Einreisezeitraum stehe die Dauer des Verfahrens fest und als bestimmter Anlass sei die Erkrankung der Ehegattin sowie die daraus resultierende massive Verschlechterung der psychischen Gesundheit anzusehen. Aus dem zurückliegenden Fehlverhalten des BF, welches er zutiefst bereue, könne nicht auf das Vorliegen einer aktuell gegebenen Gefährdung geschlossen werden. Die ihm vorgeworfene Straftat sei nicht aufgrund massiver krimineller Gesinnung, sondern aufgrund privater, suchtbedingter, persönlicher Probleme begangen worden, welche der BF längst positiv überwunden habe. Die Absolvierung der Therapie habe ihm Hoffnung für einen Neubeginn gegeben und der BF habe sich seit der letzten Verurteilung stets wohl verhalten. Eine Trennung des BF von seiner Ehefrau und seinem Stiefkind durch seine Ausreise wäre verfassungswidrig. Bezüglich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde auf die persönliche Situation des BF insbesondere den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich, auf den psychischen Zustand seiner Ehegattin und die regelmäßigen Krankenhausbesuche seines Stiefsohnes verwiesen. Unter einem wurden bereits im Akt aufliegende Unterlagen und ein klinisch-psychologischer Befund vom 23.04.2019 (betreffend die Ehegattin) der Beschwerde angeschlossen. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. Die Beschwerdevorlage langte am 30.01.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein und die gegenständliche Rechtssache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.04.2021 der Gerichtsabteilung W144 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen den BF, einen Staatsangehörigen von Serbien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2018, Zl. XXXX ,

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen den BF, einen Staatsangehörigen von Serbien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.04.2019, Zl. G307 2204547-1/12E, als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 12.06.2019, E 1881/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der in der Folge erhobenen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, zunächst die aufschiebende Wirkung zu und wies mit Beschluss vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276-8, die Revision des BF zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 12.06.2019, E 1881 aus 2019,, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der in der Folge erhobenen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, zunächst die aufschiebende Wirkung zu und wies mit Beschluss vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276-8, die Revision des BF zurück. Am 19.05.2019 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Er stellte am 06.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

§ 27aFPG bei der ÖB Belgrad.

Er stellte am 06.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

Paragraph 27 a, FPG bei der ÖB Belgrad. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8

§ 58Abs.

10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2021, Zl. W280 2204547-2/3E, als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, E 709/2021, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8

Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2021, Zl. W280 2204547-2/3E, als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, E 709 aus 2021,, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Es liegen keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die beantragte Wiedereinreise vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgenden Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 27.03.2012 RK 03.08.201201) LG römisch 40 vom 27.03.2012 RK 03.08.2012 §§ 27

(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 27.12.2011 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 03.08.2012 zu LG XXXX RK 03.08.2012zu LG römisch 40 RK 03.08.2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 11.08.2014LG römisch 40 vom 11.08.2014 zu LG XXXX RK 03.08.2012zu LG römisch 40 RK 03.08.2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 03.08.2012 LG XXXX vom 20.06.2018LG römisch 40 vom 20.06.2018 02) LG XXXX vom 09.11.2016 RK 09.11.201602) LG römisch 40 vom 09.11.2016 RK 09.11.2016 §§ 28
(1)2. Satz, 28
(2), 28
(3)SMGParagraphen 28,
(1)2. Satz, 28
(2), 28
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 30.11.2014 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum 30.08.2017 zu LG XXXX RK 09.11.2016zu LG römisch 40 RK 09.11.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 30.08.2017LG römisch 40 vom 30.08.2017 zu LG XXXX RK 09.11.2016zu LG römisch 40 RK 09.11.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 30.08.2017 LG XXXX vom 09.04.2021LG römisch 40 vom 09.04.2021 Abgesehen davon weist der BF weitere vier einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Ablauf und Abschluss der fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den BF und seiner Abschiebung ergeben sich aus einer Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (Zlen. G307 2204547-1 und W280 2204547-2) in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Seine Staatsangehörigkeit und die gegenständliche Antragstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere seinem Antrag vom 06.10.
  2. Die strafgerichtlichen Verurteilungen wurden einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Erkenntnissen 23.04.2019, Zl. G307 2204547-1/12E, und vom 13.01.2021, Zl. W280 2204547-2/3E, entnommen. Dass keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die beantragte Wiedereinreise vorliegen, ergibt sich aus den Angaben des BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen (siehe dazu die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.3.).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Der mit „Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots“ betitelte § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet wie folgt:3.2. Der mit „Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots“ betitelte Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet wie folgt: § 27a.

(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.Paragraph 27 a,
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4)Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
  1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
  2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6)Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig. Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung besteht ausschließlich darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006). In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 72 FPG (als Vorgängerbestimmung des jetzt geltenden § 27a FPG) in der Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 (EBRV 952 BlgNR
  1. GP 102) werden als Gründe für die Bewilligung der Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines (damals) Aufenthaltsverbotes beispielhaft eine Zeugenaussage in einem Strafprozess (im öffentlichen Interesse) und eine lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitgliedes (im privaten Bereich) genannt. Aus den gesetzgeberischen Materialien zum FrÄG 2017 (279/ME
  2. GP 27) lassen sich noch ein Begräbnis von Verwandten im Inland oder eine notwendige medizinische Behandlung im Inland als beispielhafte humanitäre Gründe entnehmen, die ein Visum bzw. eine besondere Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes nach § 27a FPG rechtfertigen können. Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung besteht ausschließlich darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006). In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Bestimmung des Paragraph 72, FPG (als Vorgängerbestimmung des jetzt geltenden Paragraph 27 a, FPG) in der Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 (EBRV 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 102) werden als Gründe für die Bewilligung der Wiedereinreise während der Geltungsdauer eines (damals) Aufenthaltsverbotes beispielhaft eine Zeugenaussage in einem Strafprozess (im öffentlichen Interesse) und eine lebensgefährliche Erkrankung eines Familienmitgliedes (im privaten Bereich) genannt. Aus den gesetzgeberischen Materialien zum FrÄG 2017 (279/ME
  4. Gesetzgebungsperiode 27) lassen sich noch ein Begräbnis von Verwandten im Inland oder eine notwendige medizinische Behandlung im Inland als beispielhafte humanitäre Gründe entnehmen, die ein Visum bzw. eine besondere Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes nach Paragraph 27 a, FPG rechtfertigen können. 3.
  5. Im vorliegenden Fall wurden vom BF jedoch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die beantragte Wiedereinreise geltend gemacht: Als Grund bringt der BF zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, vor und folgert daraus, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei verkennt er jedoch, dass es sich um ein Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt, im Zuge dessen nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen, sondern einzig und allein zu beurteilen ist, ob die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen könnten (vgl. VwGH 24.09.2021, Ra 2021/06/0133). Schlussfolgerungen in Bezug auf das gegen den BF verhängte Einreiseverbot können dieser Entscheidung sohin nicht entnommen werden. Darüber hinaus wurde das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mittlerweile bereits abgeschlossen und die vom BF erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276-8, zurückgewiesen. Ein wichtiger öffentlicher oder privater Grund für die beantragte Wiedereinreise vermag sohin im Hinblick auf den Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, nicht erkannt werden. Als Grund bringt der BF zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, vor und folgert daraus, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei verkennt er jedoch, dass es sich um ein Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt, im Zuge dessen nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen, sondern einzig und allein zu beurteilen ist, ob die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen könnten vergleiche VwGH 24.09.2021, Ra 2021/06/0133). Schlussfolgerungen in Bezug auf das gegen den BF verhängte Einreiseverbot können dieser Entscheidung sohin nicht entnommen werden. Darüber hinaus wurde das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mittlerweile bereits abgeschlossen und die vom BF erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276-8, zurückgewiesen. Ein wichtiger öffentlicher oder privater Grund für die beantragte Wiedereinreise vermag sohin im Hinblick auf den Beschluss vom 12.09.2019, Ra 2019/21/0276-4, nicht erkannt werden. Insofern der BF auf seine Aufenthalte in Österreich und Deutschland, auf seine Bindungen zu seiner Ehegattin sowie zu seinem Stiefsohn jeweils mit österreichischer Staatsangehörigkeit, seinen sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern sowie auf seine Integrationsschritte (Freundeskreis, Deutschkenntnisse) verweist, verkennt er, dass diese Aspekte seines Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.04.2019 berücksichtigt wurden und ein Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes gegen den BF im Vergleich zu seinen familiären und privaten Interessen festgestellt wurde. Auch der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof bestätigten letztlich dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich vermag jedoch kein bestimmter konkreter Anlass im Sinne der obzitierten Rechtsprechung abgeleitet werden, der Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinreise wäre. Insofern der BF auf seine Aufenthalte in Österreich und Deutschland, auf seine Bindungen zu seiner Ehegattin sowie zu seinem Stiefsohn jeweils mit österreichischer Staatsangehörigkeit, seinen sehr guten Kontakt zu seinen Schwiegereltern sowie auf seine Integrationsschritte (Freundeskreis, Deutschkenntnisse) verweist, verkennt er, dass diese Aspekte seines Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.04.2019 berücksichtigt wurden und ein Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes gegen den BF im Vergleich zu seinen familiären und privaten Interessen festgestellt wurde. Auch der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof bestätigten letztlich dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Aus dem bloß allgemeinen Hinweis auf die familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich vermag jedoch kein bestimmter konkreter Anlass im Sinne der obzitierten Rechtsprechung abgeleitet werden, der Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinreise wäre. Soweit der BF grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner familiären und privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mitberücksichtigende) Interessenabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Einreiseverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge haben kann, vorgenommen worden war. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Einreiseverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006, in Bezug auf ein damaliges Aufenthaltsverbot).Soweit der BF grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner familiären und privaten Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine (diese mitberücksichtigende) Interessenabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Einreiseverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge haben kann, vorgenommen worden war. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Einreiseverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006, in Bezug auf ein damaliges Aufenthaltsverbot). Insofern der BF des Weiteren auf die Verschlechterung des psychischen Zustands seiner Ehegattin seit seiner Abschiebung verweist (siehe die Stellungnahme vom 31.10.2019), vermag im vorliegenden Fall auch darin kein wichtiger privater Grund für die Wiedereinreise erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm auf den psychischen Zustand der Ehegattin bereits im Erkenntnis vom 23.04.2019 Bedacht und kam zum Schluss, dass die Ehegattin „die bereits im Raume gestandene Abschiebung des BF belastet“, sie aber in Kenntnis der Verurteilungen ihres Mannes mit aufenthaltsbeendenden Konsequenzen rechnen musste und sich den damals in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen ließe, „dass sie unabdingbar auf die Pflege oder Anwesenheit des BF angewiesen“ sei. Auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 wurde der Gesundheitszustand der Ehegattin des BF berücksichtigt und unter anderem festgestellt: „Nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer, vom BF behaupteten, massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der psychischen Situation der Ehefrau seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen diesen gekommen ist“. Beweiswürdigend wurde sodann dargelegt: „So datiert der Klinisch-psychologische Befund betreffend die Ehegattin des BF vom 23.04.2019 (AS 269) und somit zeitlich nur unwesentlich nach Durchführung der am 07.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundverwaltungsgericht bei der sowohl der BF als auch die Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde. Aus dem angeführten Klinisch-psychologische Befund ist weder eine Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung erkennbar noch enthält dieser entscheidungsrelevante Anhaltspunkte, die auf die vom BF behauptete Verschlechterung der psychischen Situation seiner Ehegattin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde am 25.02.2020, hindeuten würden.“ Im gegenständlichen Verfahren wurde nunmehr ein klinischer-psychologischer Befund vom 10.09.2019 betreffend die Ehegattin in Vorlage gebracht, wonach bei der Ehegattin zum damaligen Zeitpunkt „eine schwere depressive Symptomatik sowie Angstsymptomatik mit häufigen Panikattacken“ erhoben und regelmäßige Kontrollen beim Psychiater sowie ein stationärer Aufenthalt an der UK für Psychiatrie bzw. eine psychiatrische Mutter-Kind-Reha dringend empfohlen wurde. Auch schon im klinisch-psychologischen Befund vom 23.04.2019, der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 13.01.2021 ausdrücklich berücksichtigt worden war, war allerdings festgehalten worden, dass bei der Ehegattin „eine schwere depressive Symptomatik sowie Angstsymptomatik mit häufigen Panikattacken“ erhoben und eine Kontrolle beim Neurologen/Psychiater empfohlen worden sei. Ebenso ergibt sich aus einem Vergleich der in diesen beiden klinisch-psychologischen Befunde dargestellten DSI und HADS Beurteilungsergebnisse, dass der DSI-Wert von 64 auf 67 angestiegen ist, die HADS-Werte jedoch hinsichtlich des Angstwertes gleichgeblieben und hinsichtlich des Depressionswertes geringfügig von 18 auf 19 angestiegen sind. Auch wenn laut klinisch-psychologischem Befund vom 10.09.2019 „objektiv von einer weiteren Verschlechterung des depressiven Zustandsbildes auszugehen“ ist, lässt sich diesen Befunden jedoch weder eine akute Verschlechterung des psychischen Zustandes der Ehegattin noch eine unbedingt erforderliche Anwesenheit des BF entnehmen. Dass die Ehegattin unabdingbar auf die Pflege oder Anwesenheit des BF angewiesen wäre, wurde schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2019 verneint und ist auch auf Grundlage des nunmehrigen Vorbringens des BF nicht zu erkennen. Wie bereits dargelegt, ist keine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehegattin aktenkundig und die Ehegattin des BF verfügt über Eltern und (neben einem minderjährigen) auch über zwei erwachsene Kinder, die gegebenenfalls ihre familiären Pflichten wahrnehmen und ihr Unterstützung zukommen lassen könnten. Aufgrund dieser Erwägungen ging die ÖB Belgrad im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der BF keinen wichtigen privaten Grund geltend gemacht hat, der das Betreten des Bundesgebietes während der Dauer des Einreiseverbotes auf kurze Zeit für einen bestimmten konkreten Anlassfall erforderlich machen würde. Doch selbst wenn man in casu einen derart wichtigen privaten Grund im Hinblick auf den psychischen Zustand der Ehegattin bejahen würde, käme die Bewilligung der Wiedereinreise nur dann in Frage, wenn die für das Einreiseverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde das Einreiseverbot gegen den BF angesichts der wiederholten einschlägigen und in der Intensität gesteigerten Rückfälle in Bezug auf Suchtmitteldelikte verhängt, wobei der BF vier Mal wegen Drogendelikten in Deutschland und zwei Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden war. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 23.04.2019 (das auch vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde) ausgeführt hat, handelt es sich bei Suchgiftdelikten um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Angesichts dessen, dass seit der Abschiebung des BF im Mai 2019 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre des siebenjährigen Einreiseverbotes verstrichen sind und schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die vom BF absolvierte Therapie und das Wohlverhalten seit der letzten Straftat von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts einer Prüfung unterzogen wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum nunmehr von einem früheren Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr auszugehen wäre. Da weiterhin zu befürchten bleibt, dass der BF im Falle einer Wiedereinreise im Bereich der Suchtmitteldelikte straffällig werden würde, stünden die für das Einreiseverbot maßgeblichen Gründe einer Bewilligung der Wiedereinreise auch denn entgegen, wenn man vom Vorliegen eines wichtigen privaten Grundes im Sinne des §27a Abs. 2 FPG ausgehen würde. Im vorliegenden Fall wurde das Einreiseverbot gegen den BF angesichts der wiederholten einschlägigen und in der Intensität gesteigerten Rückfälle in Bezug auf Suchtmitteldelikte verhängt, wobei der BF vier Mal wegen Drogendelikten in Deutschland und zwei Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden war. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 23.04.2019 (das auch vom Verfassungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde) ausgeführt hat, handelt es sich bei Suchgiftdelikten um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Angesichts dessen, dass seit der Abschiebung des BF im Mai 2019 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre des siebenjährigen Einreiseverbotes verstrichen sind und schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die vom BF absolvierte Therapie und das Wohlverhalten seit der letzten Straftat von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts einer Prüfung unterzogen wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum nunmehr von einem früheren Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr auszugehen wäre. Da weiterhin zu befürchten bleibt, dass der BF im Falle einer Wiedereinreise im Bereich der Suchtmitteldelikte straffällig werden würde, stünden die für das Einreiseverbot maßgeblichen Gründe einer Bewilligung der Wiedereinreise auch denn entgegen, wenn man vom Vorliegen eines wichtigen privaten Grundes im Sinne des §27a Absatz 2, FPG ausgehen würde. Insofern der BF noch in seiner Beschwerde mehrere Einwände im Hinblick auf die damals getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem über ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt wurde, vorbringt, wird übersehen, dass das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde und eine Neuaufrollung des Verfahrens über das gegen den BF bestehende Einreiseverbot mit seinem Antrag

§ 27aFPG nicht in Frage kommt.

Insofern der BF noch in seiner Beschwerde mehrere Einwände im Hinblick auf die damals getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem über ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt wurde, vorbringt, wird übersehen, dass das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowohl vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde und eine Neuaufrollung des Verfahrens über das gegen den BF bestehende Einreiseverbot mit seinem Antrag

Paragraph 27 a, FPG nicht in Frage kommt. Aufgrund dieser Erwägungen wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise zu Recht

§ 27a

FPG versagt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Aufgrund dieser Erwägungen wurde dem BF die Bewilligung zur Wiedereinreise zu Recht

Paragraph 27 a, FPG versagt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurde.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf eine ohnehin klare Rechtslage als auch auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen, welche bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2228143.1.00

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