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{'item': 'W144 2250041-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW144 2250041-1 Spruch, W144 2250041-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und § 55 Abs. 4 FPG sowie § 9 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 55, Absatz 4, FPG sowie Paragraph 9, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein 58-jähriger Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 30.07.2021 in den Schengenraum ein und wurde am 28.08.2021 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, weil er von einem Passanten in der XXXX wegen Durchführung eines Hütchenspiels beschuldigt worden war. Im Zuge der Befragung gab der BF an, er betreibe das Hütchenspiel, habe aber heute mit niemandem gespielt. Barmittel würde er keine besitzen. Der Beschwerdeführer (BF), ein 58-jähriger Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 30.07.2021 in den Schengenraum ein und wurde am 28.08.2021 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, weil er von einem Passanten in der römisch 40 wegen Durchführung eines Hütchenspiels beschuldigt worden war. Im Zuge der Befragung gab der BF an, er betreibe das Hütchenspiel, habe aber heute mit niemandem gespielt. Barmittel würde er keine besitzen. Mit Schreiben des BFA vom 28.08.2021 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung informiert, um Beantwortung von Fragen ersucht und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. In einer Stellungnahme vom 09.09.2021 brachte der BF vor, er sei am 30.07.2021 eingereist, wie auch anhand des Stempels der ungarischen Behörden ersichtlich sei. Er sei als Tourist gekommen, würde aber auch gerne auf legalem Weg arbeiten. Beim Hütchenspiel sei er nicht involviert gewesen. Bis spätestens 20.10.2021 würde er bleiben, lebe bei einem Freund und zahle keine Miete. Er habe ein wenig Geld bei ihm, bekomme auch von Freunden hin und wieder ein wenig Geld. Seine Frau und seine zwei minderjährigen Kinder würden im Herkunftsstaat leben. In Jugoslawien habe er die zwölfjährige Schule abgeschlossen und die Ausbildung zum „Maschinisten“ absolviert. In seinem Heimatland werde er nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt. Die Lage in Nordmazedonien sei sehr schlecht, nichtsdestotrotz werde er freiwillig nach Nordmazedonien zurückfahren. Laut Anzeige der LPD Wien vom 24.09.2021 wurde der BF am 24.09.2021 einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er einen mazedonischen Reisepass überreichte und zum Zweck seines Aufenthaltes angab, im Bundesgebiet aufhältig zu sein, um als Hütchenspieler Geld zu verdienen. Er könne keine Barmittel vorweisen und sei weder im Besitz einer Bankomat- noch einer Kreditkarte. An der im ZMR aufscheinenden Adresse sei er wohnhaft. Jeden Tag würde er sich zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr mit einem Bekannten treffen, der den Schlüssel habe. Mit Schreiben vom 18.10.2021 teilte das BFA dem BF ergänzend mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei, weil er Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können und zum Zweck des illegalen sowie betrügerischen Hütchenspiels in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF wurde laut Anzeige der LPD Wien vom 19.12.2021 am 19.12.2021 beim Spielen mit Hütchen betreten und gab in der Folge an, in Österreich zu sein, um sich hier Geld für sein Leben in Mazedonien zu verdienen. Er gehe keiner legalen / gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und besitze eine aufrechte Meldung, führe jedoch keine Wohnungsschlüssel mit sich. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 gab der BF im Wesentlichen an, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt zu 90 Prozent den Tatsachen entspreche. Mit der Polizei habe er eine Ratenzahlung vereinbart und er bezahle seine Schulden. Er habe auch in Mazedonien Schulden. Die Zinsen seien sehr hoch, weswegen er nach Österreich gegangen sei. Er übe das Hütchenspielen aus, um Geld zu bekommen und zu überleben. Man wolle ihm keine Arbeit geben, weil er über 60 Jahre alt sei. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er vorgehabt, eine Arbeitsstelle zu suchen, doch er habe keine gefunden. Bei seiner Einreise in die Schengenstaaten bzw. nach Österreich am 28.10.2021 sei er im Besitz von 600 Euro an Barmitteln gewesen, die er sich von Privatpersonen ausgeborgt habe. Er habe in Mazedonien nicht gearbeitet. An der im ZMR aufscheinenden Adresse schlafe er nicht jeden Tag. Der Wohnungsschlüssel befinde sich bei einem Freund. Nach Vorhalt des Ergebnisses einer Wohnsitzüberprüfung gab der BF an, er sei an seiner Wohnadresse nicht gemeldet und er könne nicht angaben, wo er tatsächlich wohne, weil er der Person keine Probleme bereiten wolle. In Österreich würden keine Angehörigen, sondern nur Freunde leben. In Deutschland lebe seine Halbschwester, zu der „nicht wirklich“ Kontakt bestehe, vielleicht würden weitschichtige Cousins in der EU leben, deren Aufenthaltsort kenne er nicht. Er verstehe etwas Deutsch, habe keinen Deutschkurs besucht und sei in keinem Verein tätig. In Nordmazedonien habe er acht Jahre die Schule sowie vier Jahre die Berufsschule besucht und eine Ausbildung als Maschinenführer abgeschlossen. Von 1984 bis 1987 habe er auf einer Tankstelle gearbeitet, seitdem habe er nicht mehr gearbeitet. Seine Frau, seine zwei Kinder, sein Bruder und drei Schwestern würden in Mazedonien leben. Bis zum 15.01.2022 werde er sicher ausreisen. Mit Bescheid vom 20.12.2021 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Bescheid vom 20.12.2021 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.12.2021 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.12.2021 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 9 BFA-VG gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Der Aufenthalt des BF von zumindest 28.08.2021 bis 19.10.2021 sei mangels legalen finanziellen Mitteln unrechtmäßig gewesen und auch der nunmehrige Aufenthalt seit 28.10.2021 sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er mit dem Vorsatz der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei. Zudem sei die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer mit Ablauf des 04.11.2021 ausgeschöpft worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, weil der BF keine Angehörige in Österreich habe, nicht sprachlich, sozial oder kulturell integriert sei, Bindungen zum Herkunftsstaat aufweise und über Scheinmeldung verfüge. Die Abschiebung nach Nordmazedonien sei zulässig, weil der BF nach seinen eigenen Angaben weder mit politischer noch strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe und es ihm möglich sei, sich ohne größere Probleme in die Gesellschaft seines Heimatlandes zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu gewähren. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei, der BF darüber hinaus illegales Glücksspiel in Form des Hütchenspiels betrieben habe und gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Dauer des Einreiseverbots erweise sich als angemessen, um dem BF sein rechtsuntreues Verhalten vor Augen zu führen und bei ihm einen positiven Sinneswandel zu bewirken. Begründend wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Der Aufenthalt des BF von zumindest 28.08.2021 bis 19.10.2021 sei mangels legalen finanziellen Mitteln unrechtmäßig gewesen und auch der nunmehrige Aufenthalt seit 28.10.2021 sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er mit dem Vorsatz der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei. Zudem sei die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer mit Ablauf des 04.11.2021 ausgeschöpft worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, weil der BF keine Angehörige in Österreich habe, nicht sprachlich, sozial oder kulturell integriert sei, Bindungen zum Herkunftsstaat aufweise und über Scheinmeldung verfüge. Die Abschiebung nach Nordmazedonien sei zulässig, weil der BF nach seinen eigenen Angaben weder mit politischer noch strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe und es ihm möglich sei, sich ohne größere Probleme in die Gesellschaft seines Heimatlandes zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu gewähren. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei, der BF darüber hinaus illegales Glücksspiel in Form des Hütchenspiels betrieben habe und gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Die Dauer des Einreiseverbots erweise sich als angemessen, um dem BF sein rechtsuntreues Verhalten vor Augen zu führen und bei ihm einen positiven Sinneswandel zu bewirken. Gegen diesen am 23.12.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 25.12.2021 (Fax vom 27.12.2021) vollumfängliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, zu deren Begründung im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt wurde, es sei nicht berücksichtigt worden, wie viel Geld der BF im Hinblick auf die Anzeigen wegen Hütchenspielens bezahlen hätte müssen oder nicht. Auf die Unterstützung von Freunden / Bekannten bei einer freiwilligen Ausreise sei nicht Bedacht genommen worden. Bemängelt wurde, dass aus „eigener Tasche finanzielle Mittel“ zum Lebensunterhalt und der Besitz eines Schlüssels für die Wohnung im angefochtenen Bescheid verlangt würden. Das Einreiseverbot möge aufgrund der finanziell ausweglosen Lage zumindest reduziert werden. Der BF sei einsichtig und wolle in sein Heimatland zurückkehren. Es werde beantragt, die Effektuierung des Bescheides solange auszusetzen, als in Österreich die maßgeblichen Inzidenzen auf ein vertretbares Ausmaß zurückgegangen seien und die Überprüfung der aktuellen Lage Nordmazedoniens eine Abschiebung zulässig mache. Eine Aussetzung bis Ende Mai 2022 sei realistisch. Die Behörde verkenne, wer öffentliche Interessen gefährde, zumal nicht derjenige, der sich gegen das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung stelle, sondern ungeimpfte Personen das Gemeinwohl gefährden würden. Der angefochtene Bescheid entbehre einer tragfähigen Begründung und die belangte Behörde habe Teile des Vorbringens ignoriert. Die Rückkehrsituation hätte im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Prüfung unterzogen werden müssen. Es liege durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass bei näherer Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, nicht die gegenständlich falsche Entscheidung getroffen worden wäre. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage gab das BFA eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der BF im Besitz eines Impfpasses sei und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, zumal laufend mazedonische Staatsbürger im Stande der Schubhaft freiwillig in ihr Heimatland ausreisen würden oder eine Abschiebung erfolge. Das Länderinformationsblatt für Mazedonien sei im Bescheid gewürdigt worden und eine Aussetzung der Effektuierung des Bescheides sei nicht vertretbar, weil sich der BF in Schubhaft befinde. Aufgrund näher genannter Gründe sei erwiesen, dass der BF ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch sei. Es würden keinerlei Gründe vorliegen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sprechen würden und sei dies ebenso im Bescheid gewürdigt worden.Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage gab das BFA eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass der BF im Besitz eines Impfpasses sei und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, zumal laufend mazedonische Staatsbürger im Stande der Schubhaft freiwillig in ihr Heimatland ausreisen würden oder eine Abschiebung erfolge. Das Länderinformationsblatt für Mazedonien sei im Bescheid gewürdigt worden und eine Aussetzung der Effektuierung des Bescheides sei nicht vertretbar, weil sich der BF in Schubhaft befinde. Aufgrund näher genannter Gründe sei erwiesen, dass der BF ein nicht mit den österreichischen Rechtsnormen verbundener Mensch sei. Es würden keinerlei Gründe vorliegen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG sprechen würden und sei dies ebenso im Bescheid gewürdigt worden. Mit Teilerkenntnis vom 29.12.2021, Zl. W144 2250041-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 29.12.2021, Zl. W144 2250041-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 04.01.2022 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der gesunde BF, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste am 30.07.2021 in den Schengenraum ein und verließ diesen am 19.10.
  3. Am 28.10.2021 reiste er erneut in den Schengenraum ein und hielt sich in Österreich bis zu seiner Abschiebung am 04.01.2022 auf. Der BF besitzt einen gültigen (nord-)mazedonischen Reisepass. Die letzte Einreise des BF erfolgte nicht zu touristischen Zwecken. Der BF war vom 04.08.2021 bis zum 04.01.2022 in XXXX Wien, XXXX laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Wohnsitzerhebung an dieser Adresse am 19.12.2021 ergab, dass der BF dort nicht mehr wohnhaft ist, jedoch noch Post zugesandt erhält.Der BF war vom 04.08.2021 bis zum 04.01.2022 in römisch 40 Wien, römisch 40 laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Wohnsitzerhebung an dieser Adresse am 19.12.2021 ergab, dass der BF dort nicht mehr wohnhaft ist, jedoch noch Post zugesandt erhält. In Österreich wurde der BF mehrfach wegen Verstoßes gegen § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 zur Anzeige gebracht. Er wurde am 17.08.2021, 30.08.2021, 18.09.2021, 05.10.2021, 10.10.2021, 15.10.2021, 01.11.2021, 05.11.2021, 09.11.2021, 11.11.2021, 15.11.2021, 17.11.2021, 27.11.2021, 19.12.2021 als Hauptspieler beim Hütchenspielen in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beobachtet bzw. angetroffen. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde wahrgenommen, dass der BF am 10.08.2021 Passanten ansprach, um auf ein Hütchenspiel aufmerksam zu machen, und am 26.08.2021 als Späher für eine Hütchenspieler-Gruppe fungierte. Am 28.08.2021, 16.10.2021 und 11.09.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, weil er von Privatpersonen des Hütchenspielens beschuldigt worden war. In Österreich wurde der BF mehrfach wegen Verstoßes gegen Paragraph 42, Ziffer 6, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 zur Anzeige gebracht. Er wurde am 17.08.2021, 30.08.2021, 18.09.2021, 05.10.2021, 10.10.2021, 15.10.2021, 01.11.2021, 05.11.2021, 09.11.2021, 11.11.2021, 15.11.2021, 17.11.2021, 27.11.2021, 19.12.2021 als Hauptspieler beim Hütchenspielen in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beobachtet bzw. angetroffen. Von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde wahrgenommen, dass der BF am 10.08.2021 Passanten ansprach, um auf ein Hütchenspiel aufmerksam zu machen, und am 26.08.2021 als Späher für eine Hütchenspieler-Gruppe fungierte. Am 28.08.2021, 16.10.2021 und 11.09.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, weil er von Privatpersonen des Hütchenspielens beschuldigt worden war. Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen. Zu seiner in Deutschland lebenden Halbschwester besteht geringer Kontakt. Der BF vermutet, dass Cousins in der EU leben würden, deren Aufenthaltsort ist ihm nicht bekannt. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt weder eine Bankomat- noch eine Kreditkarte. Freunde des BF leben in Österreich. Er versteht etwas Deutsch und hat keinen Deutschkurs besucht. Davon abgesehen bestehen keine Anhaltspunkte für eine sprachliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich. In Nordmazedonien verfügt der BF über eine eigene Unterkunft. In seinem Heimatland leben die Ehefrau, zwei minderjährige Kinder, ein Bruder und drei Schwestern des BF. Seine Eltern sind verstorben. Der BF besuchte acht Jahre lang die Schule und vier Jahre lang eine Berufsschule. Er hat eine Ausbildung als Maschinenführer abgeschlossen. Von 1984 bis 1987 arbeitete er auf einer Tankstelle in Nordmazedonien. Er hat Schulden in seinem Heimatland. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf nachstehende Länderberichte verwiesen: COVID-19 Letzte Änderung: 20.04.2021 Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen. Nordmazedonien ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren und führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 6.4.2021c; vergleiche EDA 6.4.2021). Angesichts der Maßnahmen, welche die mazedonische Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Ende November 2020 gab es in Nordmazedonien 13.000 aktuell infizierte Personen. Davon befanden sich 1200 im Krankenhaus. Über 90% der für Covid-19-PatientInnen vorgesehenen Intensivbetten waren belegt. Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie - falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können (FBW 8.2.2021). Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum
  5. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.
  6. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Der südafrikanische Stamm des Coronavirus wurde in Nordmazedonien noch nicht nachgewiesen. Die britische Variante des Coronavirus, die etwa 70% der Neuinfektionen ausmacht, hat erheblich zum Anstieg der Anzahl schwerwiegender Krankheitsfälle beigetragen. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2021  FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 1.
  7. 2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Politische Lage Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 29.10.2021a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Regierungschef ist Zoran Zaev, Amtsantritt: 31.8.2020 (SDSM Sozialdemokratische Union Mazedoniens) (AA 29.10.2021b). Die Parlamentswahlen wurden am 15.7.2020 in einer ruhigen und friedlichen Atmosphäre abgehalten. Den Gang zur Wahlurne mit Abstand und Maske nahmen nur 51,34% der 1.814.263 wahlberechtigten Bürger wahr. Insgesamt 2.148 Wahlbeobachter wurden akkreditiert, davon 2.018 inländische und 130 ausländische. Die offiziellen Endergebnisse wurden am 18.7.2020 von der staatlichen Wahlkommission wie folgt bekannt gegeben: Koalition SDSM (Sozialdemokraten, Mitte-links) und BESA (konservative albanische Bürgerpartei) 327.329 Stimmen bzw. 46 Sitze, VMRO-DPMNE (Bürgerpartei Mitte rechts) 315.344 Stimmen bzw. 44 Sitze, DUI (Demokratische Union für Integration) 104.699 Stimmen bzw. 15 Sitze, Allianz für Albaner und Alternative (AA/A) 81.827 Stimmen bzw. 12 Sitze, die Linken („Levica“, SDSM-Splitterpartei) 37.426 Stimmen bzw. 2 Sitze; Demokratische Partei der Albaner (DPA) 13.930 Stimmen bzw. 1 Sitz. Die Parteien wollen alle für den Beitritt des Landes zur Europäischen Union erforderlichen Reformen umsetzen, die Korruption auf allen Ebenen bekämpfen, die Justiz durch die Prüfung der Finanzen aller ihrer Vertreter stärken und die Umwelt schützen. Der neuen Regierung werden 19 Minister anstelle der derzeitigen 26 angehören (VB 26.3.2021). Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der über 27 Jahren andauerte, wurden bedeutende politische Ziele erreicht; am 25.3.2020 beschloss der Europäische Rat, die Beitrittsgespräche mit Nordmazedonien zu eröffnen und am 27.3.2020 trat Nordmazedonien der NATO bei (AA 28.8.2020). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 28.8.2020). Obwohl die Regierung reformorientiert ist und es einige Fortschritte gibt, kann Nordmazedonien aufgrund des Vetos Bulgariens immer noch nicht mit der EU verhandeln. Sofia will Skopje unter anderem dazu bringen, das Adjektiv "mazedonisch" nicht mehr für die eigene Sprache zu verwenden (DS 6.3.2021). Bulgarien betrachtet die Sprache Nordmazedoniens als Dialekt des Bulgarischen und die Identität der slawischen Bürger Nordmazedoniens ebenfalls als bulgarisch (VB 26.3.2021). Nordmazedonien ist das einzige Land unter den sechs EU-Aspiranten, das bereits in der zweiten Phase der Umsetzung des Stabilisierungsabkommens mit der EU ist (DS 6.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  DS - Der Standard (6.3.2021): International, Nordmazedonien, Rechtsstaatlichkeit, Urteil gegen Ex-Geheimdienstchef zeigt Fortschritte in Skopje, https://www.derstandard.at/story/2000124718554/urteil-gegen-ex-geheimdienstchef-zeigt-fortschritte-in-skopje, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitslage Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vgl. EDA 6.4.2021).Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 6.4.2021c; vergleiche EDA 6.4.2021). Nordmazedonien hat als Mitglied der globalen Anti-Terror-Koalition eine umfassende Strategie für die Wiedereingliederung von etwa 40 seiner Staatsbürger entwickelt, die in den letzten Jahren Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) waren und welche derzeit im Nordosten Syriens inhaftiert sind. Die meisten davon sind Frauen und Kinder. Der Plan, der von der internationalen Gemeinschaft politisch, finanziell und technisch unterstützt wird, umfasst auch Terroristen, die bald aus dem Gefängnis entlassen werden sollen (VB 26.3.2021) Nach aktuellen Medienberichten wurden am 26.2.2021 bei einem Protestmarsch in der Hauptstadt Skopje mindestens sieben Polizisten verletzt. Zu den gewalttätigen Ausschreitungen sei es gekommen, nachdem einige tausend ethnische Albaner zu einem „Protest für Gerechtigkeit“ aufgerufen und Freiheit für fünf ethnische Albaner gefordert hatten. Die fünf Albaner waren am 23.2.2021 in einem politisch umstrittenen Wiederaufnahmeverfahren (seit 2018) von einem mazedonischen Strafgericht wegen Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern im Jahr 2012 abschließend zu teils lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. Die Demonstrierenden hätten „Gerechtigkeit für Albaner“ skandiert und auf transparenten Gerichte und Justiz kritisiert sowie den Rücktritt angeblich korrupter Staatsanwälte gefordert. Das Verbrechen im Jahr 2012 und das folgende erstinstanzliche Urteil von 2014 hatte starke interethnische Spannungen verursacht und Spekulationen über politische Einmischung während der Regierungszeit Nikola Gruevskis geschürt. Das Wiederaufnahmeverfahren habe jedoch zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt (BN 1.3.2021). Die Armee der Republik Nordmazedonien entsendet zum ersten Mal, nachdem das Land
  8. NATO-Mitglied geworden ist, Truppen um sich der von der NATO angeführten Mission im Kosovo (KFOR) anzuschließen. 44 Soldaten, darunter Stabsoffiziere und eine Sicherheitseinheit werden beim KFOR-Kommando und im Regionalkommando West eingesetzt (VB 26.3.2021). Im Zeitraum 1.2.2021 bis 3.3.2021 wurden insgesamt 637 illegale Grenzübertritte festgestellt. Die abweichende Anzahl der Registrierungen im Vergleich zu der Gesamtzahl der in den verschiedenen Transitzentren untergebrachten Personen ist auffällig. Es ist weiterhin unklar, wie viele Migranten sich genau in Nordmazedonien befinden (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.3.2021): BN - Briefing Notes, Nordmazedonien, Gewalttätige Proteste nach lebenslangen Haftstrafen für ethnische Albaner, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 1.4.2021  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut einem aktualisierten Bericht der Europäischen Kommission (EK) hat das Land Mechanismen geschaffen, um die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz zu gewährleisten, einschließlich der Schaffung von Regeln für leistungsbezogene Ernennungen, der Überprüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten sowie der Einführung von Disziplinarverfahren. 2020 wurde ein neues Gesetz über die Staatsanwaltschaft verabschiedet und die Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität verbessert. Jedoch ist die Justiz nach wie vor anfällig für politischen Einfluss und das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gering. Bis August 2020 erhielt der Justizrat 283 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Unabhängig davon erhielt der Justizrat 60 formelle Anträge auf Absetzung oder disziplinarische Maßnahmen gegen Richter. Von Januar bis August 2020 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 90 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Rückgang im Vergleich zu 2019 dar. Der Ombudsmann führte die geringere Anzahl von Beschwerden auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Reduzierung der Gerichtsprozesskalender zurück (USDOS 30.3.2021). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 28.8.2020). Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 2021). Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen, wie Justiz, wirklich gut funktionieren werden, da die europäische Gesetzgebung nicht umgesetzt worden ist (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  FH - Freedom House

(2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 20.04.2021 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 32 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand 13 der Beschwerden für unbegründet, wies 17 wegen unzureichender Beweise zurück. In den übrigen beiden Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Drohung im Dienst" (USDOS 30.3.2021). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 28.8.2020). Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und Organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2019 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung. Die am
  1. Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per
  2. September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 20.04.2021 Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Trotzdem werden zuweilen Übergriffe durch Polizeibeamte berichtet. Entsprechende Strafverfahren führen jedoch in der Regel nicht zu Sanktionen gegen die beschuldigten Beamten (AA 28.8.2020). Berichte von Übergriffen betreffen insbesondere Polizeigewahrsam und Gefängnisse. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 32 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Einheit befand 13 der Beschwerden für unbegründet, wies 17 wegen unzureichender Beweise zurück und in zwei Fällen wurde dem Antrag stattgegeben. In den beiden Fällen erstattete die PSU Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wegen "Drohung im Dienst" (USDOS 30.3.2021). Die Regierung berichtet dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) weiterhin vierteljährlich über ihren Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen des Komitees. Trotz des Engagements auf hoher Ebene und des regelmäßigen Dialogs sind jedoch viele der ausstehenden Empfehlungen aus früheren CPT-Berichten noch nicht umgesetzt worden. Das Büro des Ombudsmanns erhielt 12 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlung in Gefängnissen und fünf Beschwerden gegen die Polizei aus ähnlichen Gründen. Die Abteilung für interne Kontrolle und berufliche Standards im Innenministerium bearbeitete im Jahr 2019 65 Beschwerden über die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte, von denen 26 wurden als unbegründet befunden und bei 38 keine Beweise vorlagen. Die Abteilung hat 97 Anzeigen zur Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, die von Personen mit Polizeibefugnissen begangen wurden, bei der Polizeibehörde eingereicht. Die Abteilung für interne Kontrolle hat sieben Strafanzeigen gegen zehn Polizeibeamte wegen neun Straftaten eingereicht, darunter wegen fünf Straftaten des Missbrauchs der offiziellen Position und Autorität, einer Straftat der schweren Körperverletzung und einer Straftat der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der externe Aufsichtsmechanismus für die Arbeit der Polizei, einschließlich der Gefängnispolizei, hat die Erwartungen der Bürger erhöht, und es wurden mehr Fälle direkt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt (EK 6.10.2020). Im Jahr 2020 ergingen insgesamt 1.409 Beschwerden (1.371 im Vorjahr) an den Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards. Der Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards bewertete 554 (610 im Vorjahr) Beschwerden als unbegründet, 112 (122 im Vorjahr) als begründet, 204 (181 im Vorjahr) wegen Mangel an Beweisen als ergebnislos und 67 (48 im Vorjahr) als teilweise begründet. 23 (19 im Vorjahr) Beschwerden waren zurückgezogen oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  EK - Europäische Kommission (6.10.2020): North Macedonia 2020 Report [SWD
(2020)351 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040148/north_macedonia_report_2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 EK - Europäische Kommission (6.10.2020): North Macedonia 2020 Report [SWD
(2020)351 final], , https://www.ecoi.net/en/file/local/2040148/north_macedonia_report_2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Korruption Letzte Änderung: 21.04.2021 Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen und zeigte sich bisher als sehr unabhängig und souverän, wodurch sie sich in allen politischen Lagern großen Respekt erworben hat. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft Janeva, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt, in Haft genommen und in erster Instanz zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AA 28.8.2020). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2020 rangiert Nordmazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
  1. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2020). Der Bericht von Transparency International, dem zu Folge Nordmazedonien auf Platz 111 (schlechtestes Ranking aller Zeiten) abgerutscht ist, verursachte einen Schock im Land. Der Bericht folgt auf eine lange Liste von Korruptionsskandalen, die sich direkt auf das ZAEV-Regime auswirken. Aufgrund von Kriminalität und Korruption in der Regierung sollte Nordmazedonien nicht zu EU-Beitrittsgesprächen eingeladen werden. Die EU bezweifelt, dass die mazedonischen Institutionen wie Justiz, Regulierungsbehörden und Ministerien wirklich gut funktionieren werden. Das Problem liege nicht nur in der Korruption, sondern bestehe auch darin, dass Korruption nicht bestraft wird (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  TI - Transparency International (1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/mkd, Zugriff 31.3.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail (…) Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  2. November 1995 beigetreten und hat am
  3. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021). Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat Ministerpräsident Zoran ZAEV am 16.11.2020 mit dem Menschenrechtspreis der Stiftung ausgezeichnet; er habe den Rechtsstaat gestärkt, sowie für unabhängige Gerichte und gegen Korruption gekämpft. Das sei der erste Schritt auf dem Weg nach Europa gewesen (VB 26.3.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 7.4.2021  FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021, Zugriff 31.3.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Todesstrafe Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 28.8.2020). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,
  4. April 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 1.4.2021 AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,
  5. April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 1.4.2021 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft und legt fest, dass diese sowie andere religiöse Gemeinschaften und Gruppen vom Staat getrennt, vor dem Gesetz gleich und frei sind (USDOS 10.6.2020). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 22.3.2021). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 28.8.2020). Die Religionsgemeinschaft der Salafisten „Dar al-Hadith“ wurde am 30.12.2020 stillschweigend registriert. Die Gründungsversammlung fand bereits im November 2020 statt. Die Islamische Religionsgemeinschaft (IRG) reagierte scharf, berichtete Alsat-M-TV am 18.2.
  6. Laut IRG hätte das Gericht keine Erlaubnis zur Registrierung erteilen dürfen, und reichte eine Beschwerde beim Berufungsgericht ein (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 2.4.2021  USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031287.html, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 21.04.2021 Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 28.8.2020). Von den 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor waren Ende 2020 80.892 Mazedonier (61,65%), 23.280 Albaner (17,74%), 2.437 Türken (1,86%), 1.578 Roma (1,20%), 1.295 Serben (0,99%), 1.009 andere oder ohne Angabe der Nationalität (0,77%), 567 Bosnier (0,43%) und 551 Walachen (0,42%). 19.596 (14,93%) sind Beamte in der Armee der Republik Nordmazedonien, dem Geheimdienst, der Nationalen Sicherheitsagentur, dem Innen- sowie Finanzministerium, für die nur ein Register über die Anzahl der Beschäftigten, nicht aber über deren Struktur geführt wird (RNM 3.2021). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 29.10.2020a). In Nordmazedonien gibt es folgende ethnische Gruppen: Mazedonier 64,2%, Albaner 25,2%, Türken 3,9%, Roma 2,7%, Serben 1,8%, andere 2,2%. Nord-Mazedonien hat seit 2002 keine Volkszählung mehr durchgeführt. Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt und könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 15.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 1.4.2021  CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 1.4.2021  RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf, Zugriff 6.4.2021 Roma Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt (nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma) jedoch könnte 6,5 - 13% der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 15.3.2021). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40% besuchen eine Sekundärschule (AA 28.8.2020). Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass - wie landesweit üblich - auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs, aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind (AA 28.8.2020). Der Integration der Roma wird sowohl von den nationalen als auch von den lokalen Behörden mehr Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl noch viel zu tun ist. Die Umsetzung der Maßnahmen zur Eingliederung der Roma erfolgt langsam und es fehlt an ausreichenden Kapazitäten für die Umsetzung, Koordination und Überwachung. Die Regierung hat die Mittel für die Roma-Integrationspolitik aufgestockt, aber die schlechte Mittelverwendung bleibt ein Problem. Viele Roma schaffen es nicht, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nur 3% profitieren von der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Die Wohnsituation ist dramatisch; ein hoher Anteil der Roma lebt in illegalen Siedlungen und/oder unter schlechten und unhygienischen Bedingungen. Das Gesetz über Personen ohne geregelten Personenstandstatus, das den Zugang zu allgemeinen Dienstleistungen für die 750 Roma ohne Ausweisdokumente ermöglicht, wurde verabschiedet, aber noch nicht vollkommen umgesetzt (EK 6.10.2020). Trotz der Existenz eines gesetzlichen Rahmens zum Schutz der Menschenrechte sind die Roma häufig Opfer von Rassismus, Diskriminierung und Segregation. Es fehlen systematische Maßnahmen, um das Problem der Roma-Straßenkinder und bettelnder Kinder anzugehen. Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo, geschätzt 343 Personen, bleiben nach zwei Jahrzehnten des Lebens im Land in der Schwebe, mit einem unsicheren Status. Kinder und Studenten aus Roma-Gemeinschaften sehen sich weiterhin mit Barrieren für eine reguläre und hochwertige Ausbildung konfrontiert. Das neue Gesetz über die Grundschulbildung stärkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umfassende Bildung erheblich. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Roma-Volksgruppe (EK 6.10.2020). Von über 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.578 Personen der Ethnie der Roma (1,20%) an (RNM 3.2021) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 1.4.2021  EK - Europäische Kommission (6.10.2020): North Macedonia 2020 Report [SWD
(2020)351 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2040148/north_macedonia_report_2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf, Zugriff 6.4.2021 Albaner Letzte Änderung: 21.04.2021 Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnische Albaner (CIA 15.3.2021). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 28.8.2020a). Von über 131.205 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 23.280 Personen der Ethnie der Albaner (17,74 %) an (RNM 3.2021). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. Indem aus 20 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es acht ethnisch-albanische Minister. Es gibt 33 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 30.3.2021). Die politische Partei der Albaner ist in jeder Regierungskoalition vertreten. Bestimmte Gesetzgebungen müssen mit einer Mehrheit aus beiden großen ethnischen Gruppen (Albaner und Mazedonier) verabschiedet werden. Im März 2018 verabschiedete die SDSM-geführte Regierung ein neues Sprachgesetz, das den offiziellen Gebrauch der albanischen Sprache auf alle staatlichen Institutionen, einschließlich des Parlaments, ausweitet. Die albanische Bevölkerung leidet unter Diskriminierung am Arbeitsplatz und die anti-albanische Stimmungslage hat in den letzten Jahren stark zugenommen (FH 3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 1.4.2021  CIA - Central Intelligence Agency (15.3.2021): The World Factbook - North Macedonia, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/north-macedonia/#people-and-society, Zugriff 2.4.2021  FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021, Zugriff 2.4.2021  RNM - Republik Nordmazedonien - Ministerium für Informationsgesellschaft und Verwaltung (3.2021): Bericht über Beschäftigte im öffentlichen Sektor 2020, https://mioa.gov.mk/sites/default/files/pbl_files/documents/reports/izvestaj_od_registar_na_vjs_2020_godina.pdf, Zugriff 6.4.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021 (…) Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 21.04.2021 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert, zuletzt am 5.10.
  1. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Angesichts der Maßnahmen, die die Regierung in Bezug auf COVID-19 ergriffen hat und des ausgerufenen Ausnahmezustands, weicht das Land unter anderem von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 (Bewegungsfreiheit) ab (USDOS 30.3.2021). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erließen die Behörden jedoch verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten. Bis Ende 2020 herrschte der Ausnahmezustand (FH 3.2021). Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Bis zunächst 23.3.2021 gilt zwischen 22:00 und 05:00 Uhr morgens eine generelle Ausgangssperre, ausgenommen sind An- und Abfahrt zum Flughafen Skopje zwecks An- und Abreise (Nachweis durch Flugticket nötig) und medizinische Notfälle (AA 6.4.2021c). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021  FH - Freedom House (3.2021): Freedom in the World 2020 - North Macedonia, https://freedomhouse.org/country/north-macedonia/freedom-world/2021, Zugriff 1.4.2021  USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048128.html, Zugriff 1.4.2021 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 21.04.2021 Nach einer anhaltenden politischen Krise hatte die Wirtschaft in den letzten zwei Jahren endlich wieder eine Phase soliden Wachstums und Stabilität erlebt, die mit der Pandemie abrupt ein Ende gefunden hat. Die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die mazedonische Wirtschaft zeigten sich schon in der zweiten Märzhälfte: Die Wirtschaft wuchs im
  2. Quartal 2020 nur mehr um 0,2%. Der sehr einschneidende Lockdown verursachte dann im
  3. Quartal einen Wirtschaftseinbruch von noch nie erlebten 12,7% (WK 19.10.2020a). Die öffentliche Verschuldung ist weiterhin angestiegen und lag im ersten Halbjahr 2020 bei ca. EUR 6,5 Mrd. bzw. 59,5% des BIP. Die Beschäftigungslage hat sich im letzten Jahr etwas gebessert, auch wenn die Arbeitslosenrate mit 17,3%
(2019)noch immer sehr hoch war. Noch sind die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt nicht sichtbar, da die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze da gegriffen haben dürften (WKO 10.2020b). Erwerbstätige nach Sektoren im Jahr 2020: 53,5% Dienstleistungen, 31,4% Produktionsbereich und in der Landwirtschaft 15,1% (WK 2.2021c). Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60 qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im IV. Quartal 2020 auf 941.
  1. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021). Den am 11.3.2021 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im römisch vier. Quartal 2020 auf 941.
  2. 789.552 Personen waren beschäftigt und 151.972 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 55,9% die Beschäftigungsquote 46,8% und die Arbeitslosenquote 16,1% (VB 26.3.2021). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 421 Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 28.8.2020). Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021  WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2020a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtschaft.html, Zugriff 1.4.2021  WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2020b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.4.2021  WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (2.2021c): Länderprofil Nordmazedonien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nordmazedonien.pdf, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.04.2021 Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung kommen. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs, aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 28.8.2020). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 6.4.2020). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95% der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, etwa Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Die offiziell vorgesehenen Zuzahlungen, die in Nordmazedonien, die gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen eine erhebliche Hürde sein können, und zum anderen die verbreitete Korruption im Gesundheitswesen führen dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen oft nicht oder nur gegen beträchtliche Kosten erhältlich sind (VB 26.3.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der EU 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Nordmazedonien 280 (FBW 8.2.2021). Laut einer Studie von JournalistInnen und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und FrauenärztInnen. Des Weiteren gibt es lange Wartezeiten auf Termine bei FachärztInnen. Teilweise weichen PatientInnen auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssen PatientInnen regelmäßig für Medikamente bezahlen, die eigentlich kostenfrei sein sollten. Dies hat auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele PatientInnen mit schweren Erkrankungen werden nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FBW 8.2.2021). Die Inanspruchnahme von speziellen Behandlungen, die nur in der Hauptstadt Skopje verfügbar sind, stellt für PatientInnen aus anderen Städten ein Problem dar, weil sie – falls sie kein Auto zur Verfügung haben - gezwungen sind, sich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln einem Infektionsrisiko auszusetzen, und weil sie unter Umständen riskieren, nicht mehr rechtzeitig vor der nächtlichen Ausgangssperre wieder zu Hause sein zu können. Laut Informationen des Vereins HEMA, der sich für Menschen mit Bluterkrankungen einsetzt, kommt es vor, das PatientInnen den Weg in die Hauptstadt auf sich nehmen, nur um abgewiesen zu werden, weil keine Behandlung verfügbar ist. Gerade für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden (FBW 8.2.2021). Nordmazedonien ist von COVID-19 stark betroffen und als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand Personalmangel vor allem im Pflegebereich ist ein häufiges Problem (AA 6.4.2021c). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region einschließend Nordmazedonien die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Bereits vor der Covid-19-Pandemie war es in Nordmazedonien so, dass sich 68% der Roma die erforderlichen Zuzahlungen für Leistungen der Gesundheitsversorgung nicht leisten konnten und daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen erhielten. Besonders stark betroffen sind Rückkehrende, weil sie in vielen Fällen ein Jahr lang vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sind und deshalb die Zuzahlungen leisten müssen (FBW 8.2.2021). Die Auswirkungen der Pandemie - wie beispielsweise die Überlastung des Gesundheitssystems und die finanzielle Belastung für Betroffene und ihre Angehörigen - werden noch lange anhalten. Nordmazedonien hatte im Januar noch nicht mit Impfungen begonnen, da das Land keinen Impfstoff direkt von den Herstellern bestellt und ausschließlich auf das COVAX-System zur Belieferung ärmerer Staaten gesetzt hatte (FBW 8.2.2021). Am 16.12.2020 wurde im Parlament eine Verlängerung des Krisenzustands bis zum
  3. Juni 2021 beschlossen. Mit Stand 1.3.2021 sind seit Ausbruch der Pandemie 102.787 Personen erkrankt. Davon sind 91.233 genesen. Die Gesamtzahl der bisher durchgeführten PCR-Testungen beläuft sich auf 522.
  4. Der Anteil der positiv Getesteten beläuft sich auf 16%. Bisher wurden lediglich 2.400 Mediziner mit dem aus Serbien gespendeten Pfizer-Impfstoff geimpft. Etwa 95.000 Bürger, davon ca. 44.000 Personen im Alter über 70 Jahre, haben bisher eine Impfung gegen COVID-19 beantragt (VB 26.3.2021). Fast alle anderen Behandlungen außer Covid-19, Herzinfarkte und Schlaganfälle und schwere Unfallverletzungen wurden bereits seit der ersten Welle im Frühjahr 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Termine für ein Ultraschall, MRT- oder Computertomografie werden seit März 2020 nicht mehr vergeben (VB 26.3.2021). Trotzdem hat Nordmazedonien ein Wachstum bei der allgemeinen Gesundheit gezeigt. Die Einführung der privaten Gesundheitsversorgung ermöglichte es den Bewohnern, ein breiteres Spektrum an Behandlungen aufzusuchen und Wartezeiten zu verkürzen. Die Lebenserwartung ist von 71,7 Jahren im Jahr 1991 auf 76,7 Jahre im Jahr 2020 gestiegen. Die Kindersterblichkeit liegt in Nordmazedonien immer noch über dem Durchschnitt und erreichte 2015 einen europäischen Rekord von 14,3 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten. Heute liegt die Kindersterblichkeit in Nordmazedonien bei 10,1 Todesfällen pro 1.000 Geburten. Die hohe Kindersterblichkeit in Nordmazedonien ist wahrscheinlich auf veraltete Geräte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und einen Mangel an qualifizierten Gesundheitspersonal zurückzuführen. Nur 6,5% des BIP Nordmazedoniens fließen in die Gesundheitsversorgung. Daher ist die Gesundheitsversorgung in Nordmazedonien häufig auf externe Spenden angewiesen (VB 26.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021  BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.4.2021): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2021  FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 1.
  5. 2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 21.04.2021 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vgl. VB 26.3.2021).Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vergleiche VB 26.3.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). Die Einreise ist grundsätzlich uneingeschränkt erlaubt. Es besteht derzeit weder eine Quarantänepflicht noch die Notwendigkeit, einen negativen PCR-Test vorzulegen (AA 6.4.2021c). In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anm.). Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020).In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“ (das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen; Anmerkung Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 28.8.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (6.4.2021c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 7.4.2021  AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021 AA - Auswärtiges Amt (28.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037144/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Juli_2020%29%2C_28.08.2020.pdf, Zugriff 1.4.2021  BAMF - IOM (2019 - geändert am 13.3.2021): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 1.4.2021  VB des BM.I für Nordmazedonien (26.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich aus dem Vorbringen des BF und den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines Reisepasses. Die letzten Aufenthalte des BF im Schengenraum bzw. in Österreich ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben und den in seinem Reisepass aufscheinenden Ein- und Ausreisestempeln und wurden auch schon vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Abschiebung am 04.01.2022 ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass die letzte Einreise in den Schengenraum nicht zu touristischen Zwecken erfolgt ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. So brachte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 vor: „Bei meiner Einreise nach Österreich hatte ich vor mir eine Arbeitsstelle zu suchen, doch habe ich keine gefunden.“ Auch in seiner Stellungnahme hatte er ausgeführt: „Ich bin als Tourist gekommen, aber ich würde auch gerne auf legalem Weg arbeiten, aber soweit ich weiß, geht das nicht“. Vor diesem Hintergrund und den zahlreichen Aufgriffen des BF bei der Durchführung des Hütchenspiels bestehen keine Zweifel, dass der BF von Anfang an nicht zu touristischen Zwecken in Österreich aufhältig war, sondern um sich durch das Hütchenspielen eine Einnahmequelle zu verschaffen, die es ihm ermöglichen sollte, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. Schulden zu begleichen. Auch das BFA ging davon aus, dass ein touristischer Aufenthaltszweck nicht erkennbar sei und dem wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Die Feststellungen zur Hauptwohnsitzmeldung des BF im österreichischen Bundesgebiet und der Wohnsitzerhebung beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien über das Ergebnis der Nachschau an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse des BF. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien ergeben sich die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des BF als Hütchenspieler und die Anzeigen wegen Verstöße gegen § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz
  7. Angesichts der zahlreichen Betretungen des BF beim Hütchenspielen vermag seine Angabe in der Stellungnahme vom 09.09.2021, er sei beim Hütchenspiel nicht involviert gewesen, kein Glaube geschenkt werden. Zudem führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 selbst aus, er verdiene am Tag zwischen 20 und 40 Euro durch das Hütchenspielen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Meldungsleger irgendeinen Grund gehabt haben könnten, wahrheitswidrige Angaben zu machen und den BF damit zu belasten. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien ergeben sich die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des BF als Hütchenspieler und die Anzeigen wegen Verstöße gegen Paragraph 42, Ziffer 6, Wiener Veranstaltungsgesetz
  8. Angesichts der zahlreichen Betretungen des BF beim Hütchenspielen vermag seine Angabe in der Stellungnahme vom 09.09.2021, er sei beim Hütchenspiel nicht involviert gewesen, kein Glaube geschenkt werden. Zudem führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 selbst aus, er verdiene am Tag zwischen 20 und 40 Euro durch das Hütchenspielen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Meldungsleger irgendeinen Grund gehabt haben könnten, wahrheitswidrige Angaben zu machen und den BF damit zu belasten. Aus einer Zusammenschau der eigenen Angaben des BF im Zuge seiner Stellungnahme vom 09.09.2021 und im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 ergeben sich die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Nordmazedonien. Ebenso beruhen die Feststellungen zu seinen Verwandten im Schengenraum, zu seinen Freunden und zu seinen Integrationsschritten in Österreich auf seinem Vorbringen im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die festgestellten Integrationsbemühungen wurden auch schon dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und der BF erstattete auch in seiner Beschwerde kein diesbezüglich neues Vorbringen. Dass der BF in Österreich keine rechtmäßige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und über keine Kredit- und Bankomatkarte verfügt, erschließt sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Es scheint auch keine Erwerbstätigkeit in dem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug auf. Dass der BF gesund ist, wurde von ihm selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2021 vorgebracht, im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. 2.
  9. Dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Der BF war nur einige Monate in Österreich aufhältig und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland. Da der BF über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch einige Jahre auf einer Tankstelle gearbeitet hat, ist es ihm zumutbar, nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich sich – unter Anspannung seiner Kräfte – erneut eine Arbeitsstelle in Nordmazedonien zu suchen oder Einkünfte allenfalls auch durch kurzfristige oder Hilfstätigkeiten zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über eine Unterkunft und seine Ehefrau, zwei minderjährige Kinder sowie vier Geschwister leben im Herkunftsstaat. Angesichts dessen, dass der BF vor seiner Einreise in den Schengenraum in seinem Heimatland leben konnte und die Familie des BF seinen eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen lebt, sind keine Gründe ersichtlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. zuletzt etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0251, und VwGH 11.05.2021, Ra 2021/19/0135). Im Übrigen darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Nordmazedonien – wenn auch auf niedrigem Niveau – Sozialleistungen zur Verfügung stehen. 2.
  10. Dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Der BF war nur einige Monate in Österreich aufhältig und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland. Da der BF über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch einige Jahre auf einer Tankstelle gearbeitet hat, ist es ihm zumutbar, nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich sich – unter Anspannung seiner Kräfte – erneut eine Arbeitsstelle in Nordmazedonien zu suchen oder Einkünfte allenfalls auch durch kurzfristige oder Hilfstätigkeiten zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über eine Unterkunft und seine Ehefrau, zwei minderjährige Kinder sowie vier Geschwister leben im Herkunftsstaat. Angesichts dessen, dass der BF vor seiner Einreise in den Schengenraum in seinem Heimatland leben konnte und die Familie des BF seinen eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen lebt, sind keine Gründe ersichtlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche zuletzt etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0251, und VwGH 11.05.2021, Ra 2021/19/0135). Im Übrigen darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Nordmazedonien – wenn auch auf niedrigem Niveau – Sozialleistungen zur Verfügung stehen. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die schon im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass Nordmazedonien weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien (vormals Mazedonien) aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die schon im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass Nordmazedonien weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Nordmazedonien (vormals Mazedonien) aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  13. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) I.)Zu A) römisch eins.) Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  14. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  15. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Wie unter Punkt 3.
  16. noch ausgeführt werden wird, ging das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF aus, sodass auch der Ausspruch gemäß § 57 AsylG 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich die BF seit seiner Abschiebung am 04.01.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG
  17. Da sich die BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Wie unter Punkt 3.
  18. noch ausgeführt werden wird, ging das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF aus, sodass auch der Ausspruch gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich die BF seit seiner Abschiebung am 04.01.2022 nicht mehr in Österreich aufhält. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG
  19. Da sich die BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet befindet, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher ersatzlos zu beheben (siehe dazu auch VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Zu A) II.)Zu A) römisch zwei.) 3.
  20. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.2.
  21. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.
  22. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und somit der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass das (nunmehr) in Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 zum Ausdruck kommende bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich ist. Für die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger den visumfreien Aufenthalt überschritten hat, ist daher in einem Fall, in dem der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und somit der Erteilung des Aufenthaltstitels noch im Bundesgebiet aufhältig war, ausgehend von diesem Entscheidungszeitpunkt der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen zu betrachten, in dem sich der Fremde bis zu 90 Tage rechtmäßig aufhalten durfte. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkte, wurde vom BF die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten. Der BF hielt sich zunächst vom 30.07.2021 bis zum 19.10.2021 in Österreich bzw. im Schengenraum auf (82 Tage). Nur einige Tage später, am 28.10.2021 reiste er erneut in den Schengenraum ein, sodass mit Ablauf des 04.11.2021 die 90 Tage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex ausgeschöpft waren und sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig war. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkte, wurde vom BF die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten. Der BF hielt sich zunächst vom 30.07.2021 bis zum 19.10.2021 in Österreich bzw. im Schengenraum auf (82 Tage). Nur einige Tage später, am 28.10.2021 reiste er erneut in den Schengenraum ein, sodass mit Ablauf des 04.11.2021 die 90 Tage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex ausgeschöpft waren und sein Aufenthalt aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig war. Vor diesem Hintergrund war auf das weitere vom BFA genannte Argument, der BF sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln gewesen, was sichtlich auf die Voraussetzung von ausreichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. den rechtmäßigen Erwerb dieser Mittel im Sinne von Art 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex anspielt, an dieser Stelle nicht mehr weiter einzugehen. Vor diesem Hintergrund war auf das weitere vom BFA genannte Argument, der BF sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln gewesen, was sichtlich auf die Voraussetzung von ausreichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. den rechtmäßigen Erwerb dieser Mittel im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex anspielt, an dieser Stelle nicht mehr weiter einzugehen. Das BFA hat demnach aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend zum damaligen Zeitpunkt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Da sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF jedenfalls seit dem Überschreiten der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rech

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