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{'item': 'W145 2247251-1'}

Obsah (11)§ 10Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW145 2247251-1 SpruchW145 2247251-1/5E, W145 2247251-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 10Abs. 2 i

Vm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 02.09.2021, GZ XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die Beitragsnachverrechnung vom 21.10.2020 in der Höhe von EUR 13.677,85 für den Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 für die Tätigkeit des Dienstnehmers XXXX für den Dienstgeber XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , zu Recht besteht. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachverrechnungsbetrages abzüglich des von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen überwiesenen Betrages in der Höhe von EUR 427,34, sohin EUR 13.250,51, verpflichtet.
  2. Mit Bescheid vom 02.09.2021, GZ römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass die Beitragsnachverrechnung vom 21.10.2020 in der Höhe von EUR 13.677,85 für den Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 für die Tätigkeit des Dienstnehmers römisch 40 für den Dienstgeber römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 , zu Recht besteht. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachverrechnungsbetrages abzüglich des von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen überwiesenen Betrages in der Höhe von EUR 427,34, sohin EUR 13.250,51, verpflichtet.
  3. Mit Schreiben vom 22.09.2021 erhob die XXXX GmbH XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
  4. Mit Schreiben vom 22.09.2021 erhob die römisch 40 GmbH römisch 40 (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
  5. Mit Schreiben vom 07.10.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Mit Verfügung vom 20.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Einschreiterin die Eingabe zur Verbesserung zurück. In der Eingabe vom 22.09.2021 ist nichts von einer Vertretungsvollmacht zu lesen. Die im Akt befindliche Vollmacht, die am 02.09.2021 per Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, weist kein Datum auf und bezieht sich auf die Vertretung von beitragsrechtlichen Interessen gegenüber der (vormals:) NÖ Gebietskrankenkasse. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird nicht abgedeckt. Es fehlt sohin eine schriftliche Vollmacht hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Einschreiterin von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid bzw. ein sonstiger Hinweis, aus dem sich ein Vertretungsverhältnis vom vorliegenden Verfahren, welches offenzulegen und schriftlich nachzuweisen wäre, ergibt. Es erging die Aufforderung binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern und eine auf den Namen der Einschreiterin lautende schriftliche und datierte Vollmacht nachzuweisen. Sollte die anführte Frist fruchtlos verstreichen, wird die Eingabe vom 22.09.2021 gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Es erging die Aufforderung binnen einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern und eine auf den Namen der Einschreiterin lautende schriftliche und datierte Vollmacht nachzuweisen. Sollte die anführte Frist fruchtlos verstreichen, wird die Eingabe vom 22.09.2021 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.
  7. Mit Schreiben vom 01.11.2021 legte die Einschreiterin eine verbesserte Vollmacht vor und führte aus, dass die Einschreiterin von der Beschwerdeführerin mit der Vertretung im anhängigen Verwaltungsverfahren betraut worden sei. Entsprechend der erteilten Bevollmächtigung (welche Auftrag und Vollmacht umfasse) werde auf diese für das gegenständliche Verwaltungsverfahren bzw. auch für allfällige in Verbindung stehende sonstige Verfahren Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die erteilte Bevollmächtigung ersetze den urkundlichen Nachweis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Adressatin des angefochtenen Bescheides vom 02.09.2021 ist die XXXX GmbH. Der Bescheid wurde von der XXXX GmbH XXXX als vor der Verwaltungsbehörde bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.09.2021 übernommen.1.
  10. Adressatin des angefochtenen Bescheides vom 02.09.2021 ist die römisch 40 GmbH. Der Bescheid wurde von der römisch 40 GmbH römisch 40 als vor der Verwaltungsbehörde bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.09.2021 übernommen. 1.
  11. Absender der verfahrensgegenständlichen, bei der Behörde am 22.09.2021 eingebrachten Eingabe ist die XXXX GmbH XXXX . 1.
  12. Absender der verfahrensgegenständlichen, bei der Behörde am 22.09.2021 eingebrachten Eingabe ist die römisch 40 GmbH römisch 40 . 1.
  13. Die im Akt aufliegende am 02.09.2021 an die belangte Behörde übermittelte Vollmacht, die kein Datum ausweist, sieht ein Einschreiten der Einschreiterin für Zwecke der Sozialversicherung vor. Als Behörde, gegenüber der die Einschreitern tätig werden kann, ist lediglich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse vorgesehen. Inhaltlich umfasst sind beitragsrechtliche Angelegenheiten der NÖ Gebietskrankenkasse, insbesondere das Verfassen und Unterfertigen von Eingaben, und alternativ: der Empfang/die Zustellung von Schriftstücken der NÖ Gebietskrankenkasse. Im Falle des Erlöschens der Vollmacht wird die NÖ Gebietskrankenkasse unverzüglich schriftlich verständigt. Weitere Behörden insbesondere das Bundesverwaltungsgericht sind von dieser Vollmacht nicht umfasst. 1.
  14. In einer zweiten, dem Bundesverwaltungsgericht infolge eines Mängelbehebungsauftrages vorgelegten – optisch kaum von der im Akt befindlichen Vollmacht zu unterscheiden - Vollmacht, wurde links oben die „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ auf „Österreichische Gebietskrankenkasse“ ausgebessert. Handschriftlich dazu gefügt wurde in der darunterliegenden Zeile „Bundesverwaltungsgericht“. Neben dem Wort „Bundesverwaltungsgericht“ findet sich eine Unterschrift, die ident mit der Unterschrift auf dem Stempel der Vollmachtnehmerin, also der Einschreiterin, ist. Die Vollmacht sieht wieder ein Einschreiten der Einschreiterin für Zwecke der Sozialversicherung vor. Die vorgelegte Vollmacht bemächtigt die Einschreiterin die Beschwerdeführerin „in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse zu vertreten“, insbesondere wieder das Verfassen und Unterfertigen von Eingaben, und alternativ: der Empfang/die Zustellung von Schriftstücken der NÖ Gebietskrankenkasse. Im Falle des Erlöschens der Vollmacht wird die NÖ Gebietskrankenkasse unverzüglich schriftlich verständigt. Inhaltlich ist das Tätigwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht auch von dieser Vollmacht nicht umfasst. 1.
  15. Eine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe vom 22.09.2021 liegt daher nicht vor.
  16. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  17. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2).

§ 10Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr vom Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr vom Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde. Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Wie festgestellt, umfasst die im Akt liegende Vollmacht der Beschwerdeführerin die Vertretung der Interessen gegenüber der NÖ Gebietskrankenkasse und die verbessert vorgelegte Vollmacht die Vertretung gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse/NÖ Gebietskrankenkasse. Die Vollmacht berechtigt die Einschreiterin daher nicht zur Erhebung einer Beschwerde vor dem im vorliegenden Fall zuständigen Gericht. Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu betrachten (vgl. zur Vorlage einer Vollmacht für das strafgerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren VwGH 06.05.1071, 0135/71). Die die Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, ist der Mängelbehebungsauftrag an diesen - und nicht an den (angeblich) Vertretenen – zu richten und ihm zuzustellen (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Formgebrechen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu betrachten vergleiche zur Vorlage einer Vollmacht für das strafgerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren VwGH 06.05.1071, 0135/71). Die die Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen ist, ist der Mängelbehebungsauftrag an diesen - und nicht an den (angeblich) Vertretenen – zu richten und ihm zuzustellen vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9). Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend wurde die Einschreiterin im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, welche datiert ist und die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nachweist. Die daraufhin eingelangte Vollmacht erhielt keine Berechtigung der Einschreiterin für die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht tätig zu werden. Die Eingabe vom 22.09.2021 ist daher mangels einer entsprechenden Vollmacht der Einschreiterin zuzurechnen. Da die Einschreiterin jedoch nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt ihr mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen. Im gegenständlichen Verfahren kommt der Einschreiterin also weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu noch hat diese ihre Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Namen der Bescheidadressatin dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels somit nicht entsprochen wurden, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247251.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.