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{'item': 'W150 2250983-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW150 2250983-1 Spruch, W150 2250983-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengenraum ein und stellte am 17.10.2013 in Deutschland einen Asylantrag.
  2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und trat in Österreich behördlich erstmals durch eine Hauptwohnsitzmeldung in 1100 Wien am 08.11.2019 in Erscheinung.
  3. Von 31.01.2020 bis 10.03.2020 war der BF seitens eines Taxiunternehmens als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
  4. Von 07.03.2020 - 27.05.2020 war der BF seitens eines Autovermietungsunternehmens als Arbeiter sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
  5. Im Zuge eines Polizeieinsatzes in der Nacht des 20.07.2020 an einer Adresse in 1150 Wien wegen des Betriebes einer Indoor-Cannabisplantage (das Bruttogesamtgewicht der sichergestellten Cannabispflanzen nach Trocknung betrug 566,6 g) wurde der BF dort vorgefunden und durch Organwalter der LPD Wien am 21.07.2020 um 02:55 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF war an dieser Wohnadresse nicht meldebehördlich gemeldet. In weiterer Folge stellten die Organwalter fest, dass sich der BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet befinde, da der sichtvermerkfreie Aufenthalt überschritten wäre. Es wurde eine ED-Behandlung durchgeführt. Diese ergab, dass ein deutscher Eurodac-Treffer bezüglich des BF aufscheint. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines deutschen Konventionsreisepasses für Flüchtlinge (R0287991, Gültigkeitsdauer 16.08.2017 bis 15.08.2020).
  6. Am 21.07.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein fremdenpolizeiliches Verfahren eingeleitet, der BF niederschriftlich einvernommen und ihm eine Ausreiseverpflichtung ausgehändigt.
  7. Mit Wirksamkeit vom 14.07.2021 wurde dem BF in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
  8. Am 29.12.2021 um 12:15 Uhr stellte der BF in einer Polizeiinspektion in 1150 Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde dort nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und einer Personsdurchsuchung unterzogen. Dabei wurden ein Joint, (Marihuana) sowie Konsumations-Utensilien des BF sichergestellt.
  9. Am 30.12.2021 um 10:45 Uhr wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien erstbefragt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, welche die Erstbefragung oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Außerdem gab er an, dass er in Österreich keine Angehörigen hätte. Seine Familie lebe in Ägypten. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Österreich integriert sei und die Österreichische Kultur gerne hätte. Österreich sei seine zweite Heimat. Er werde in Ägypten politisch verfolgt. Er habe gemeinsam mit einem gewissen XXXX den Ablauf der Befreiung von Ägypten geplant. Aus diesem Grunde sei sein Leben in Gefahr. Es wurde eine erste Prognoseentscheidung getroffen und dem BF die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt, der zufolge Konsultationen mit Deutschland geführt werden und die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gilt. Dem BF wurde die GVS EAST Ost (Traiskirchen) zugewiesen und er im Anschluss daran aus der Haft entlassen.
  10. Am 30.12.2021 um 10:45 Uhr wurde der BF von Organwaltern der LPD Wien erstbefragt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, welche die Erstbefragung oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Außerdem gab er an, dass er in Österreich keine Angehörigen hätte. Seine Familie lebe in Ägypten. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Österreich integriert sei und die Österreichische Kultur gerne hätte. Österreich sei seine zweite Heimat. Er werde in Ägypten politisch verfolgt. Er habe gemeinsam mit einem gewissen römisch 40 den Ablauf der Befreiung von Ägypten geplant. Aus diesem Grunde sei sein Leben in Gefahr. Es wurde eine erste Prognoseentscheidung getroffen und dem BF die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgehändigt, der zufolge Konsultationen mit Deutschland geführt werden und die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gilt. Dem BF wurde die GVS EAST Ost (Traiskirchen) zugewiesen und er im Anschluss daran aus der Haft entlassen.
  11. Am 30.12.2021 versuchte der BF als Passagier des von Österreich kommenden Zuges RJX68 nach Deutschland einzureisen. Es wurde ihn von der deutschen Polizei die Einreise verweigert, da er nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise war.
  12. Am 31.12.2021 um 08:36 Uhr wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und aufgrund eines zuvor vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
  13. Um 09:25 Uhr wurde der BF von Organwaltern der LPD Salzburg niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden verfahrensrelevante Fragen zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme gestellt. Der BF gab dabei unter anderem an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen kenne, bei denen er während der Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Im Falle einer Haftentlassung wolle er zurück zum Asylcamp nach Traiskirchen gehen.
  14. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.12.2021 wurde gegen den BF zur Sicherung des Dublinverfahrens die Schubhaft angeordnet und es wurde ihm dieser Bescheid durch persönliche Übernahme um 17:10 Uhr sogleich zugestellt; zugleich wurde ihm durch Verfahrensanordnung als Rechtsberaterin die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in weiterer Folge auch: „BBU“), beigestellt.
  15. Vom 03.01.2022, 08:00 Uhr bis zum 04.01.2022, 09:00 Uhr sowie wiederum vom
  16. 01.2022, 14:44 Uhr bis zum 22.01.2022, 07:30 Uhr befand sich der BF im Hungerstreik.
  17. Am 07.01.2022 wurde vom BFA ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet.
  18. Am 10.01.2022 teilte der BF der belangten Behörde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreter, der Rechtsanwaltskanzlei Rast & Musliu unter Vollmachtsbekanntgabe mit, dass er sich seit 10 Tagen im Hungerstreik befinde, freiwillig nach Deutschland reisen wolle und um Entlassung aus der Schubhaft ersuche. Die gesundheitliche Lage des AW wurde als dramatisch beschrieben. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei aufgrund der Kooperationsbereitschaft der VP nicht notwendig.
  19. Am 11.01.2022 wurde bezüglich des Gesundheitszustandes des BF bei der Sanitätsstelle des PAZ Wien RL angefragt und von dieser die Antwort übermittelt, dass der BF 1 kg zugenommen habe und sich der gesundheitliche Zustand im Normalbereich befinde.
  20. Am 12.01.2022 langte die Zustimmung der deutschen Behörden zur Übernahme des Verfahrens bzw. einer Überstellung gem. Dublin-VO ein.
  21. Am 20.01.2022 teilte der BF der belangten Behörde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er das Asylverfahren in Deutschland fortführen wolle und auf das Parteiengehör verzichte. Der sachlichen Entscheidung, wieder nach Deutschland reisen zu müssen, stimme er zu und möchte lediglich die Rückreise so weit möglich beschleunigen, da ihm die Schubhaft psychisch und physisch zusetze.
  22. Mit Bescheid vom 21.01.2022, GZ. 1118743004/212030046, wies das BFA den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück. Es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland sei. Begründend führte das BFA aus, dass für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei.
  23. Am 26.01.2022 gab die Rechtsanwaltskanzlei Rast & Musliu dem BFA bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF aufgelöst sei.
  24. Am 25.01.2022 erhob der BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausführte, dass er aus Ägypten und koptischer Christ sei, etwa 2013 nach Deutschland gekommen sei, dort Asyl erhalten habe, da er in seiner Heimat insb. aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt werde. Er habe dann auch zwei Jahre lang in Schweden gelebt, vor zwei Jahren habe es ihn nach Österreich verschlagen. Da er mittlerweile seinen Asylstatus in Deutschland verloren hätte – warum, sei ihm derzeit nicht bekannt, jedenfalls sei er unbescholten – und er schon lange Zeit in Österreich gewesen sei, hier auch eine ecard gehabt und zwei Jahre lang gemeldet gewesen wäre, habe er hier Asyl am 29.12.2021 beantragt. Man hätte ihm aufgetragen, im Lager in Traiskirchen mit vier Afghanen zu leben, welche extremislamistische Einstellungen hatten, und wo er schließlich so schlecht behandelt worden sei, dass er als Christ nur mehr die Flucht aus dem Lager als Ausweg gesehen hätte. Völlig verzweifelt von der Situation in Österreich, hätte er gedacht, dass der einzige Ausweg Deutschland wäre, da er dort sehr wohl erlebt hätte, dass einem echten Asylsuchenden wie ihm dort Schutz gewährt werden würde. Er sei allerdings an der Grenze aufgehalten und zurück nach Österreich verbracht worden. Grundsätzlich sei es für ihn nicht von Belang, ob sein Asylverfahren nun in Deutschland oder in Österreich geführt werde, er werde die Entscheidung des Gerichts akzeptieren. Grundsätzlich würde er aber lieber in Österreich bleiben, da er bereits die letzten zwei Jahre hier gewesen sei und mittlerweile viele Freunde gewonnen hätte. Herr R XXXX , wohnhaft in Linz, habe ihm mir umgehend zugesagt, dass er ihn aufnehmen würde, bis die Situation geklärt sei. Er habe auch mittlerweile auch Geld für ihn erhalten, um für alle seine Kosten aufzukommen. Er würde sofort bei ihm Wohnung nehmen und wäre bei ihm versorgt. Herr R XXXX sei österreichischer Staatsbürger und ein sehr angesehener freikirchlicher Pastor für die arabisch-christliche Gemeinschaft.Herr R römisch 40 , wohnhaft in Linz, habe ihm mir umgehend zugesagt, dass er ihn aufnehmen würde, bis die Situation geklärt sei. Er habe auch mittlerweile auch Geld für ihn erhalten, um für alle seine Kosten aufzukommen. Er würde sofort bei ihm Wohnung nehmen und wäre bei ihm versorgt. Herr R römisch 40 sei österreichischer Staatsbürger und ein sehr angesehener freikirchlicher Pastor für die arabisch-christliche Gemeinschaft. Mit Bescheid vom 21.01.2022 habe das BFA festgestellt, dass ein nicht näher genanntes Land für seinen Fall zuständig wäre und seine Abschiebung nach Deutschland zulässig wäre. Der gesamte Bescheid sei dermaßen mangel- und fehlerhaft, dass eine Anfechtung kaum möglich sei. Es fehle eine Auseinandersetzung damit, dass er seit nunmehr zwei Jahren aufrecht in Österreich gemeldet sei, hier eine ecard (Sozialversicherung) habe und auch seine Freunde mittlerweile hier wären. In Deutschland habe er zwar vier Jahre gelebt, aber mittlerweile weniger Anknüpfungspunkte. Er würde sich keinesfalls gegen eine rechtskräftige Verpflichtung nach Deutschland umzuziehen wehren, aber er denke, dass Österreich für ihn zuständig sei. Für eine Schubhaft bestehe aber so oder so keine Not. Anzumerken ist insb., dass er kurioserweise ja gerade aufgegriffen wurde, als er nach Deutschland einreisen wollte. Er verweise auf die Verhältnismäßigkeit, welche bei einer Schubhaft immer gegeben sein müsse. Es werde daher beantragt, das BVwG möge -) eine mündliche Verhandlung durchführen; -) die nachfolgende Schubhaft seit seinem Beginn bis aktuell für rechtswidrig erklären; -) Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters.
  25. Das BFA legte am 26.01.2022 die Verfahrensakten vor und führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass sich das Bundesamt stets bemühte die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Dies ergebe sich auch zweifellos aus der Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskanzlei Rast & Musliu. Damit jedoch die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich andauert, bedürfe es auch einer gewissen Mitwirkung der in Schubhaft befindlichen Person. Da der BF keinesfalls an einer ordentlichen und damit legalen Rückkehr nach Deutschland mitwirke, habe er sich die Dauer des Schubhaftverfahrens selbst zuzuschreiben. Als der BF am 31.12.2021 dazu befragt wurde, ob er in Österreich Personen kenne, bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne, habe er dies verneint. Der Ausschluss des gelinderen Mittels, trotz der nun in der Beschwerde behaupteten Wohnmöglichkeit, sei gerechtfertigt. Selbst, wenn der BF an der genannten Adresse in Linz tatsächlich wohnen könnte, gehe die Behörde jedoch davon aus, dass es sich hierbei um kein taugliches Argument für die Entlassung aus der Schubhaft, verbunden mit einer etwaigen Erlassung eines gelinderen Mittels (Unterkunftnahme; Meldeverpflichtung auf einer Polizeiinspektion), handle weil sich der BF vor und während der Anhaltung in Schubhaft als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen habe. Der BF sei bereits länger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, sei dadurch unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe bereits 2 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex habe sich dem Verfahren in Österreich entzogen und wollte sich aus der Schubhaft mittels Hungerstreiks freipressen. Der BF schwanke offensichtlich hin und her, ob ein Aufenthalt in Deutschland oder ein Aufenthalt in Österreich angestrebt werden solle. Dies ergebe sich zweifellos aus den verfahrensverzögernden und widersprüchlichen Handlungen im Asylverfahren. Wie ließe sich sonst erklären, dass der BF zuerst eine rasche Abwicklung des Asylverfahrens (Verzicht auf Parteiengehör) mit einer Überstellung nach Deutschland anstrebte, aber nun gegen die erlassenen Bescheide jeweils eine Beschwerde einbrachte. Einzig und allein die Entlassung aus Schubhaft sei das Ziel des BF und keinesfalls eine ordnungsgemäße Rückkehr nach Deutschland mit den dafür erforderlichen Dokumenten. Das Bundesamt zweifle an der Glaubwürdig- und Paktfähigkeit des BF. So stelle sich beispielsweise die Frage, weshalb bis heute noch kein Antrag zur freiwilligen Rückkehr nach Deutschland eingelangt sei. Der BF sei nicht an einer ordnungsgemäßen Rückkehr nach Deutschland, sondern einzig und allein an einer Verfahrensentziehung interessiert. Der BF habe seinen substanzlosen Asylantrag in Österreich vermutlich deswegen gestellt, um in Österreich weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. um Sozialleistungen kassieren zu können. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF fremdenpolizeilichen Sanktionen der deutschen Behörden ausweichen möchte und deswegen keine ordnungsgemäße Rückkehr nach Deutschland anstrebe. So werde, wie bereits im Schubhaftbescheid angemerkt, nochmals festgehalten, dass die deutschen Behörden die Flüchtlingseigenschaft des BF am 14.07.2021 aberkannt hätten. Durch das Gesamtverhalten des BF bestehe nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Dass in der Beschwerde moniert wurde, dass man Da hätte man den BF doch gleich in Ruhe nach Deutschland einreisen lassen könne, wurde bemerkt, dass Österreich keinesfalls einen illegalen Grenzübertritt wissentlich zulassen dürfe. Das BFA beabsichtige den BF gem. Dublin-III-VO nach Deutschland zu überstellen. Dafür bedürfe es aber noch einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung, auf welche noch zugewartet werden müsse (Ausgang Beschwerdeverfahren zur GZ. 1118743004/212030046). Festgehalten werde, dass Überstellungen nach Deutschland gem. Dublin-III-VO regelmäßig stattfänden. Im Zuge der geführten Einzelfallprüfung und einer umfassenden Interessensabwägung werde festgestellt, dass die Erlassung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft für die ordnungsgemäße Außerlandesbringung nach Deutschland unumgänglich sei, da keinesfalls zu erwarten sei, dass sich der BF der Abschiebung nach Deutschland stellen werde. Es sei jedenfalls zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen und illegal nach Deutschland reisen werde. Das BFA beantrage die kostenpflichtige Abweisung der Anträge samt Kostenzuspruch an die Behörde.
  26. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 27.01.2022 übermittelte das BFA am 28.01.2022 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.
  27. Am 31.01.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch unter Anwesenheit des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt, die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der BF gab dabei nach Rechtsbelehrung zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass deshalb einen Asylantrag gestellt habe, da er in den Medien vor ungefähr zwei Jahren gehört habe, dass ein ägyptischer Spitzel im Büro von Angela Merkel entdeckt worden sei. Deshalb habe er Angst, dass, wenn er nach Deutschland zurückkehre, ihm etwas zustoße, da viele Spitzel von Ägypten dort seien. Der zweite Punkt wäre, dass er hier im AMS im zehnten Bezirk angemeldet sei und sie hätten ihm seine Ausbildung angerechnet. Ebenso gefalle ihm Wien und Österreich. Dass er trotz seiner Furcht vor den Spitzeln dann am 30.12.2021 nach Deutschland reisen wollte, begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Traiskirchen in einem Raum, wo es bereits fünf Afghanen gab, hätte untergebracht werden sollen. Ich sei also der sechste gewesen. Er hätte Angst vor ihnen gehabt, er hatte ebenso Angst mit fünf Personen zu schlafen, die er nicht kenne. Er sei nach Deutschland gefahren, um dort bei seinem Onkel ms. Unterkunft nehmen wollen, um weitere Schritte einzuleiten wie beispielsweise einen Anwalt beizuschaffen. Er hätte sich dort verstecken wollen. In Österreich habe er als Freelancer gearbeitet, also, wenn irgendjemand ihn nach Zeichnungen gefragt habe. Ebenso habe ihn seine Familie finanziell unterstützt, die Caritas, die Kirche. Ich hätte am Limit gelebt. Auf Vorhalt seiner Anmeldungen bei der Sozialversicherung gab er zu, als Uber-Fahrer gearbeitet zu haben. Ob er vorbestraft sei, wisse er nicht. Wohnen würde er bei dem Priester in Linz. An der alten Adresse in 1100 Wien wohne er schon seit einem bis eineinhalb Jahren nicht mehr. Danach habe er ungefähr drei Monate an einem anderen Ort gewohnt und dann habe er Österreich verlassen. Der zeugenschaftlich einvernommene Geistliche gab an, den BF seit ca. eineinhalb oder zwei Monaten zu kennen, seine Verwandten hätten ihn kontaktiert, dass dieser Hilfe benötige. Er habe ihn nur in Schubhaft gesehen. Der BF habe bei ihm keine direkte Möglichkeit, zu wohnen aber dessen Vater versorge ihn finanziell und er könne ein Apartment oder eine Wohnung zahlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  29. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  30. Der BF ist seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Ägypten. Einen gültigen ägyptischen Reisepass habe er nicht, man habe ihm am 06.10.2013 seinen Pass in München am Flughafen abgenommen. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist gesund. Es sind keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu einer der CoVid-19-Risikogruppen bekannt. Er ist volljährig. Er spricht muttersprachlich Arabisch, etwas Englisch und nur sehr schlecht Deutsch. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist auch sozial nicht verankert. Bis auf einen in Deutschland lebenden Onkel ms. Leben seine Familienangehörigen in Ägypten. Der BF hatte bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, internationalen Schutz erhalten, dieser wurde ihm mittlerweile aber wieder aberkannt. Der BF ist verfügt nur über geringe finanziellen Mittel. Der BF ging in Österreich bis dato keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. 1.
  31. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der BF hatte bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, war aber dann in weiterer Folge nach Schweden und dann nach Österreich gezogen, ohne jedoch für einen korrekten AUfenthaltstatus in Österreich zu sorgen;1.
  32. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF hatte bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt, war aber dann in weiterer Folge nach Schweden und dann nach Österreich gezogen, ohne jedoch für einen korrekten AUfenthaltstatus in Österreich zu sorgen; - Der BF war seit 02.03.2021 in Österreich nicht mehr gemeldet. Er war davor in 1100 Wien gemeldet, wohnte aber dort schon seit zwei bis sechs Monaten davor schon nicht mehr. Stattdessen wohnte er aber an einer Adresse in 1150 Wien, an der er nicht gemeldet war und an der sich eine Cannabis-Plantage befand. Er hielt sich somit in Österreich im Jahr 2021 monatelang im Verborgenen auf. - Der BF wollte trotz Stellen eines Asylantrages nicht in Österreich bleiben, sondern versuchte schon am nächsten Tag nach Deutschland zu fahren, um sich dort bei seinem Onkel im Verborgenen aufzuhalten. - Der von ihm gestellte Asylantrag erscheint substanzlos und dient der Verfahrensverzögerung. - Der vom durchgeführte Hungerstreik diente ebenfalls zumindest der Verfahrensverzögerung. 1.
  33. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und es besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF. 1.
  34. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.
  35. Beweiswürdigung: Die Angaben zum Alter und der Staatsangehörigkeit ergeben sich aufgrund der diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF und seinem mittlerweile ungültig gewordenen Konventionsreisepass. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aufgrund seiner diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben dem Eindruck, den er in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vermitteln konnte. Dass der BF zuallerst in Deutschland um Asyl angesucht hat, ergibt sich aus einem Eurodac-Treffer und dem mittlerweile ungültig gewordenen deutschen Konventionsreisepass des BF Die versuchte illegale Weiterreise des BF nach Deutschland ergibt sich aufgrund seiner Festnahme im von Salzburg kommenden Zug. Die gesundheitlichen Angaben ergeben sich aus dem aktuellen amtsärztlichen Befund. Die sonstigen Angaben ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und dem Ergebnis der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.
  38. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.
  39. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  40. Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: § 76 FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, FPG
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, FPG
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013Dublin römisch drei VO Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom 26. Juni 2013 Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Wie aus den Angaben des BF selbst zu entnehmen ist, verfügt der BF nur über geringe wirtschaftliche bzw. finanzielle Ressourcen, welche für eine ordentliche Lebensführung notwendig sind („lebte am Limit“, trotz familiärer Unterstützung). Darüber hinaus liegt auch keinerlei soziale Anbindung nach Österreich vor. Wohl liegt aber in der Person eines Onkels des BF eine solche in Bezug auf den Mitgliedsstaat Deutschland vor, jenen Staat, in den er anlässlich seines Aufgriffes versucht hat, illegal einzureisen. Für das erkennende Gericht ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, dem Asylverfahren im Inland beizuwohnen bzw. an diesen mitzuwirken. Weiters steht auch für das Gericht fest, dass der BF sich in Österreich monatelang im Verborgenen aufgehalten hat und beabsichtigte, sich auch in Deutschland – bei seinem Onkel – im Verborgenen aufzuhalten. Die in der Beschwerde behauptete Wohnmöglichkeit in Linz hat sich aufgrund der Zeugenaussage des angeblichen Unterkunftgebers als falsch erwiesen. Der BF wohnte bis dato nicht bei ihm und würde dort auch nicht wohnen, sondern der Zeuge beabsichtigt lediglich, eine Wohnung für den BF im Falle dessen Haftentlassung zu organisieren. In Zusammenschau ergibt sich dadurch eine „erhebliche“ Fluchtgefahr. Die vom BF angegebene Mitwirkungsbereitschaft ist aufgrund des bisherigen Verhaltens desselben unglaubwürdig. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse betreffend des Verhaltens als auch der Einstellung des BF gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel nicht vorliegen. In concreto geht das Gericht davon aus, dass beispielsweise der BF der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen wird. Auch andere gelindere Mittel welche das Gesetz vorsehen würde, stehen im Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF. Eine Sicherheitsleistung kommt aufgrund der schlechten finanziellen Lage des BF von vorneherein nicht in Frage. Betreffend der Rückbringung nach Deutschland steht für das Gericht gegenwärtig fest, dass diese unmittelbar erfolgen kann, sobald das Beschwerdeverfahren des BF gegen seinen ablehnenden Asylbescheid abgeschlossen ist, wodurch die Zeit der Schubhaftdauer sehr kurz gehalten werden kann. Betreffend der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides des BFA ist auszuführen, dass es sich hiebei um einen Mandatsbescheid nach dem AVG handelt. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen Judikatur erfüllt der angefochtene Bescheid alle Erfordernisse, insbesondere jene der Begründungspflicht. Schlussfolgernd ist sowohl hinsichtlich der Formalerfordernisse als auch der materiellrechtlichen Erfordernisse der bekämpfte Schubhaftbescheid vom 31.12.2021 nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Seitens des BVwG wird festgehalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt wurde. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Grundsätzlich gilt das gleiche wie oben unter „Zu Spruchpunkt I“ ausgeführte auch für die Frage der weiteren Anhaltung. Der Beschwerdeführer hat sogar noch weitere Sachverhaltselemente gesetzt, die die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigen: So ist der Beschwerdeführer längere Zeit in Hungerstreik getreten. Dieser diente der Freipressung aus der Schubhaft. Dies zeigt seine Kooperationsunwilligkeit. Zum Gesundheitszustand ist aktuell anzumerken, dass sich aufgrund der entsprechenden medizinischen Unterlagen eindeutig die Haftfähigkeit des BF ergibt. In diesem Sinne war die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Zu Spruchpunkt III. und IV: (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und IV: (Kosten): § 35 VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war hinsichtlich der Erlassung des Schubhaftbescheides, Anhaltung als auch die Fortsetzung der Schubhaft spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B) Nichtzulassung der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2250983.1.00

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