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{'item': 'W154 2235003-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§§ 15§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 13§ 29§12aArt. 130§ 67§§ 52a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW154 2235003-1 Spruch, W154 2235003-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 08.09.2020 bis 04.12.2020 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb er den Iran habe verlassen müssen, da Religionswechsel bedeute, umgebracht zu werden. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters stellte die belangte Behörde (mit Spruchpunkt VIII.) den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters stellte die belangte Behörde (mit Spruchpunkt römisch acht.) den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Einlangen der Verständigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den BF ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019 wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung

§§ 15, 84 Abs. 4 St

GB erließ das BFA mit Bescheid vom 14.06.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach es aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 28.12.2018 verloren gehabt habe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Einlangen der Verständigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den BF ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019 wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung

Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB erließ das BFA mit Bescheid vom 14.06.2019 gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem sprach es aus, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 28.12.2018 verloren gehabt habe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 07.10.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den im Bescheid vom 08.10.2018 enthaltenen Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts ab 30.08.2018 wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2020 zurückgewiesen. Der BF verließ in Folge Österreich und reiste nach Deutschland aus. In Deutschland stellte der BF neuerlich einen Asylantrag. Am 07.09.2020 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und am selben Tag einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten. Er sei auf Instagram sehr aktiv geworden. Er habe 1500 „Follower“ und er würde mit jenen Christliche-Online-Messen abhalten. Diese würden in Persisch abgehalten werden. Er sei der Veranstalter dieser Messen. Ebenso würde er Online-Bibelunterreicht für Iraner/innen mit christlichem Glauben geben. Er müsse seine Pflicht tun, um alle zu missionieren. Seine Tante würde seine Mutter unterdrücken und bedrohen, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, er habe Angst vor seiner eigenen Familie. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm schon immer bekannt seit er zum Christentum konvertiert sei. Darüber hinaus gab der BF an, sich vom 21.05.2020 bis 07.09.2020 in Deutschland aufgehalten zu haben, über Barmittel in der Höhe von 30 € zu verfügen und an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen eines Gewaltdelikts eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 und 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1,3,5 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Untertauchens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen.Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen eines Gewaltdelikts eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67 und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3,5 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Untertauchens des BF in der Vergangenheit zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des BF auszugehen gewesen. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 11.09.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft, Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG sowie keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 11.09.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft, Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels, keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, in eventu ein gelinderes Mittel anzuordnen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Bruders des BF sowie eines Freundes als Zeugen in Hinblick auf das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks beantragt. Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus: „Bemerkungen zum Verfahren: − Der Beschwerdeführer ist in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel. − Mit Beschwerdevorlage wird gleichzeitig folgende Stellungnahme abgegeben:

Verfahrensgang und Stellungnahme des zuständigen Referenten Verfahrensgang: − Der Beschwerdeführer, in weiterer Folge BF genannt, ist an einem der erkennenden Behörde unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. − Der BF hat am 02.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt, wobei er angegeben hat, den Namen XXXX führen, am XXXX geboren, und Staatsbürger vom Iran, zu sein.− Der BF hat am 02.01.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt, wobei er angegeben hat, den Namen römisch 40 führen, am römisch 40 geboren, und Staatsbürger vom Iran, zu sein. − Der BF wurde am selben Tag von Beamter der Polizeiinspektion Innsbruck zu seinem Asylantrag erstbefragt. − Am 10.01.2018 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol bezüglich des Verdachtes des Sozialbetruges bzw. Schwarzarbeit ein. − Der BF wurde am 16.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Farsi von einer Organwalter în des Bundesamtes einvernommen. − Am 05.09.2018 langte eine Anklageerhebung wegen § 83 Abs 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, AZ: 816.054 BAZ 982/18 t, vom 30.08.2018 ein. − Am 05.09.2018 langte eine Anklageerhebung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, AZ: 816.054 BAZ 982/18 t, vom 30.08.2018 ein. − Am 20.09.2018 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG zugestellt. Im Zuge dessen wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs 2 Z 2 AsylG verloren hat.− Am 20.09.2018 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, AsylG zugestellt. Im Zuge dessen wurde dem BF mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren hat. − Am 08.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig ist.

Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Weiters hat der BF das Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG ab dem 30.08.2018 verloren.− Am 08.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Weiters hat der BF das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG ab dem 30.08.2018 verloren. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Die Revision wurde durch VwGH am 09.04.2020 zurückgewiesen.Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Die Revision wurde durch VwGH am 09.04.2020 zurückgewiesen. − Am 09.01.2019 langte die Verständigung von der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck zur Zahl 26 HV 2/19a – 5 sowie der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene Strafantrag zu GZ: 9 St 179/18y vom 28.12.2018 wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB ein. − Am 09.01.2019 langte die Verständigung von der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck zur Zahl 26 HV 2/19a – 5 sowie der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene Strafantrag zu GZ: 9 St 179/18y vom 28.12.2018 wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB ein. − Am 14.03.2019 langte der Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens ein. − Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem BF das Recht zum Aufenthalt ab dem 30.08.2018 rückwirkend wieder zuerkannt, zumal mit Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck das Strafverfahren gegen den BF gem. §§ 201 Abs 5 StPO nach Erbringung von 50 Stunden gemeinnütziger Leistungen endgültig eingestellt wurde. − Mit Bescheid vom 20.03.2019 wurde dem BF das Recht zum Aufenthalt ab dem 30.08.2018 rückwirkend wieder zuerkannt, zumal mit Beschluss vom 06.03.2019 zur GZ: 7 U 142/18g des Bezirksgerichtes Innsbruck das Strafverfahren gegen den BF gem. Paragraphen 201, Absatz 5, StPO nach Erbringung von 50 Stunden gemeinnütziger Leistungen endgültig eingestellt wurde. − Am 25.03.2019 langte die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 20.03.2019 zur GZ: 54 BAZ 1187/18i – 2 der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen § 83 StGB ein. − Am 25.03.2019 langte die Verständigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 20.03.2019 zur GZ: 54 BAZ 1187/18i – 2 der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Paragraph 83, StGB ein. − Am 31.05.2019 langte das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.03.2019 zur Zahl: 26 HV 2/19a-25 ein, wonach der BF wegen §§ 15 und 84 Abs 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil erwuchs am 02.05.2019 in Rechtskraft. − Am 31.05.2019 langte das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.03.2019 zur Zahl: 26 HV 2/19a-25 ein, wonach der BF wegen Paragraphen 15 und 84 Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden ist. Das Urteil erwuchs am 02.05.2019 in Rechtskraft. − Am 14.06.2019 wurden der BF vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und wurde dem BF im Zuge dessen Parteiengehör zwecks Prüfung eines Einreiseverbotes gewährt. −

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.−

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.12.2018 verloren.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.12.2018 verloren. Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist mit 07.10.2019 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. − Der BF hat sein Quartier in Österreich verlassen, wurde mit 20.03.2020 abgemeldet und ist untergetaucht. − Der BF hat Österreich verlassen und ist illegal nach Deutschland ausgereist. Der BF hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt. − Der BF wurde am 07.09.2020 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. − Der BF wurde am 07.09.2020 erneut einvernommen. − Die durch die Behörde zu seinem Folgeantrag erstellte Prognoseentscheidung lautete auf Folgeantrag und Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel. − Der BF wurde am 07.09.2020 auf Anordnung der Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. − Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. − Am 14.09.2020 langte die Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein. − Am 14.09.2020 wurde der erstinstanzliche Akt bezüglich der Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Stellungnahme des zuständigen Referenten: Zum Punkt keine Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer: Gegen den BF wurde im ersten Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.

§ 29(3) Z4 Asyl

G 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Daher wird die Länge des zweiten Verfahrens kürzer ausfallen als das erste Verfahren. Im besten Falle wird der faktische Abschiebeschutz

§12aAsyl

G aberkannt. Ein diesbezügliches Schreiben an EAST Ost ist mit 08.09.2020 ergangen.Gegen den BF wurde im ersten Verfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 29 (, 3,) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Daher wird die Länge des zweiten Verfahrens kürzer ausfallen als das erste Verfahren. Im besten Falle wird der faktische Abschiebeschutz

§12aAsyl

G aberkannt. Ein diesbezügliches Schreiben an EAST Ost ist mit 08.09.2020 ergangen. Nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist eine Ausreise des Fremden, auch wenn eine Abschiebung des BF aufgrund Nichtmitwirkens des BF nicht realisierbar ist, per Flugzeug zum aktuellen Zeitpunkt möglich. Als Beispiel wird der Flug IranAir IR 716 vom 16.09.2020 Abflug Flughafen Wien Schwechat um 11:50 Uhr, Ankunft Teheran-Imam Chomeini 18:40 Uhr angeführt. Zum Punkt kein Vorliegen einer Gefährdung öffentliche Ordnung und Sicherheit:

§ 76Abs.

2a FPG war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr war auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurde durch das Landesgericht Innsbruck am 19.03.2019, unter der Zahl 026 HV 2/2019a, rechtskräftig mit 02.05.2019, wegen dem Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§15, 84

(4)StGB, unter Anwendung des §43a
(2)StGB, nach dem Strafsatz des §84
(4)StGB, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, verurteilt. Der BF am 02.09.2018 in Innsbruck eine Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem der BF der Person – nachdem diese wehrlos am Boden gelegen ist – einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt hat und die Person am Hals gewürgt hat, wobei die Tat eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit und eine Schädelprellung zur Folge hatte. Durch das persönliches Verhalten des BF ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellt der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er nicht davor zurückschreckt, eine Person durch Gewaltanwendung zu verletzen. Der Umstand, dass der BF die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt hat, wurde als erschwerend erkannt und ist in das Ermittlungsverfahren eingeflossen. Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Zum Punkt keine Auseinandersetzung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung:

§ 29(3) Z4 Asyl

G 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt.

Paragraph 29 (, 3,) Z4 AsylG 2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass durch die Behörde beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Zum Punkt Nichtvorliegen von Fluchtgefahr: Der BF hat sich den weiteren Verfahren in Österreich entzogen, da der BF im März 2020 Ihr Quartier verlassen hat, untergetaucht ist, und Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat. Auch ist der BF nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in den Iran zurückzukehren. Der BF hat bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF an seinen weiteren Verfahren nicht mitwirken wirdGegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Der BF ist mit 20.03.2020 untergetaucht.Der BF hat sich den weiteren Verfahren in Österreich entzogen, da der BF im März 2020 Ihr Quartier verlassen hat, untergetaucht ist, und Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat. Auch ist der BF nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in den Iran zurückzukehren. Der BF hat bereits eine illegale Grenzverletzung betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Deutschland begangen. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF an seinen weiteren Verfahren nicht mitwirken wird, Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Der BF ist mit 20.03.2020 untergetaucht. Als der BF seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, hat eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot bestanden.Als der BF seinen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, hat eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot bestanden. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen, abgesehen von Ihrem Bruder, familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen eigenen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde. Es besteht daher Fluchtgefahr. Zum Punkt Nicht-Anwendung gelinderes Mittel: Was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei ist die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei ist die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen. Auch hat der BF seine Unterkunft verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat ausgereist. Abschließend darf noch angemerkt werden, dass sich die erhobene Beschwerde

Seite 1 der Beschwerde auf den §76

(2)Z2 FPG bezieht. Tatsächlich wurde die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen.Abschließend darf noch angemerkt werden, dass sich die erhobene Beschwerde

Seite 1 der Beschwerde auf den §76

(2)Z2 FPG bezieht. Tatsächlich wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. den Bescheid des BFA bestätigen
  2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.“
  3. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, GZ W154 2235003-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter einem

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Des Weiteren wurde eine dem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung getroffen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, GZ W154 2235003-1/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter einem

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Des Weiteren wurde eine dem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung getroffen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab mit Erkenntnis vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0424, der Revision Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht nicht fest. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Iran aus, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 08.10.2018 ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 07.10.2019, Zl.en L506 2209188-1/18E und L506 2209188-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2019 erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.04.2020, Ro 2019/14/0009, zurückgewiesen. Der BF reiste in Folge nach Deutschland weiter. Während seines Aufenthaltes in Deutschland stellte der BF einen weiteren Asylantrag. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 07.09.2020 wurde der BF zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen und gab dabei explizit an, die „alten“ Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF in Folge

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF in Folge

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.09.2020, um 09:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt. Eine Abschiebung des BF nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist nicht realisierbar. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Innsbruck vom 19.03.2019, 26 Hv 2/19a, wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, wobei im Rahmen der Strafzumessung unter anderem berücksichtigt wurde, dass der BF bereits einmal wegen des Deliktes der Körperverletzung im Zuge eines Strafverfahrens in den Genuss einer Diversion aufgrund der Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten durch den BF gekommen ist, jedoch während des ersten Strafverfahrens erneut straffällig wurde und er die Wehr- und Hilflosigkeit seines Opfers ausnützte.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt – insbesondere zum Asylverfahren und der strafgerichtlichen Verurteilung - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den BF sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: L506 2209188-1 und L506 2209188-
  2. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage. Die Feststellungen hinsichtlich der Weiterreise nach Deutschland, der Asylfolgeantragstellung, der Rücküberstellung des BF nach Österreich sowie zur Einvernahme des BF im Asylfolgeantragsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: L506 2209188-1 und L506 2209188-
  3. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des BF nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens nicht realisierbar ist, ergibt sich explizit aus der Stellungnahme des BFA vom 14.09.2020 anlässlich der Aktenvorlage. Daraus geht hervor, dass eine Aufenthaltsbeendigung ohne Mitwirkung des BF nicht zu realisieren ist. Dass eine solche Bereitschaft des BF gegeben ist, ist im Verfahren jedoch nicht erkennbar.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  6. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Zur Judikatur: 3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). 3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105
  1. f)– als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 26. 09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2013, 2013/21/0024).Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich – auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105
  2. f)– als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 26. 09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2013, 2013/21/0024). Eine auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Haft darf nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (jüngst VwGH 16.05.2020, Ra 2018/21/0177, 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Eine auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Haft darf nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (jüngst VwGH 16.05.2020, Ra 2018/21/0177, 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). 3.3.1. Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung des BF ohne dessen Mitwirkung nicht zu realisieren ist, weil Heimreisezertifikate von den iranischen Behörden nur für rückkehrwillige Staatsangehörige ausgestellt werden. Eine solche Bereitschaft des BF ist im Verfahren jedoch nicht erkennbar. Eine auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Haft darf nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in eine Abschiebung münden kann. Eine auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Haft darf nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in eine Abschiebung münden kann. Da der belangten Behörde die Hindernisse bei der Effektuierung der Abschiebung in den Iran bekannt sind, erweist sich sohin die Anordnung der auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 17.09.2020 als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Da der belangten Behörde die Hindernisse bei der Effektuierung der Abschiebung in den Iran bekannt sind, erweist sich sohin die Anordnung der auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Schubhaft mit Bescheid vom 17.09.2020 als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft von 08.09.2020 bis 04.12.2020 für rechtswidrig zu erklären. 3.1.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Gerichtsakt abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des BF konnte daher unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren begehrten sowohl die belangte Behörde als auch der BF den Ersatz der Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60. Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2235003.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.