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{'item': 'W157 2250574-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW157 2250574-1 SpruchW157 2250574-1/2E, W157 2250574-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antragsformular war die Bestätigung über eine Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis (Bevollmächtigter: XXXX ) vom XXXX beigeschlossen.Dem Antragsformular war die Bestätigung über eine Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis (Bevollmächtigter: römisch 40 ) vom römisch 40 beigeschlossen.
  3. Mit E-Mail vom XXXX reichte der Beschwerdeführer eine Aufgliederung seiner Bezüge vom XXXX und eine Bestätigung als Dauerbewohner in einem Pflegeheim vom XXXX nach.
  4. Mit E-Mail vom römisch 40 reichte der Beschwerdeführer eine Aufgliederung seiner Bezüge vom römisch 40 und eine Bestätigung als Dauerbewohner in einem Pflegeheim vom römisch 40 nach.
  5. Die belangte Behörde richtete dazu am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  6. Die belangte Behörde richtete dazu am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
  7. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom XXXX .
  8. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vom römisch 40 .
  9. Zum behördlichen Schreiben vom XXXX führte der Beschwerdeführer am XXXX aus, dass er nunmehr die erforderlichen Unterlagen übermittle.
  10. Zum behördlichen Schreiben vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer am römisch 40 aus, dass er nunmehr die erforderlichen Unterlagen übermittle. Der Äußerung war ein Pflegegeldbescheid vom XXXX und ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX angefügt.Der Äußerung war ein Pflegegeldbescheid vom römisch 40 und ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 angefügt.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  12. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
  13. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, dass ihm monatlich nur EUR 660,00 zum Leben übrig bleiben würden.
  14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, dass ihm monatlich nur EUR 660,00 zum Leben übrig bleiben würden. Dem Rechtsmittel waren ein Schreiben zum verrechneten Heimbetrag vom XXXX und ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX betreffend die Hilfe bei stationärer Pflege vom XXXX angeschlossen.Dem Rechtsmittel waren ein Schreiben zum verrechneten Heimbetrag vom römisch 40 und ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 betreffend die Hilfe bei stationärer Pflege vom römisch 40 angeschlossen.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  16. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.
  18. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein.1.
  19. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein. 1.
  20. Seit dem XXXX hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Pflegeheim XXXX an der Adresse „ XXXX “. Zudem verfügt er über einen Nebenwohnsitz an der Adresse „ XXXX “.1.
  21. Seit dem römisch 40 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Pflegeheim römisch 40 an der Adresse „ römisch 40 “. Zudem verfügt er über einen Nebenwohnsitz an der Adresse „ römisch 40 “. 1.
  22. Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Pension iHv EUR 2.365,38 und ein Pflegegeld der Pflegestufe 5 iHv EUR 951,
  23. 1.
  24. Die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers betragen monatlich EUR 150,04 (Selbstbehalt iHv EUR 4.757,00 abzüglich der Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv 5.316,40, des Freibetrages wegen eigener Behinderung iHv EUR 401,00 und der Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung iHv EUR 840,00 dividiert durch 12 Monate).
  25. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere Pkt. I.2., I.
  26. und I.5.).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vergleiche insbesondere Pkt. römisch eins.2., römisch eins.
  27. und römisch eins.5.).
  28. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  29. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:3.
  30. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  31. […]Paragraph 2, […]

(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus: […]
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […] Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach Paragraph 4, Absatz 2, FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen. 3.
  3. Der Beschwerdeführer wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension und eines Pflegegeldes), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Grenze liegt: 3.3.
  4. Die für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug im Jahr XXXX für eine Person EUR 1.120,54 bzw. beträgt im Jahr XXXX für eine Person EUR 1.154,15.3.3.
  5. Die für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug im Jahr römisch 40 für eine Person EUR 1.120,54 bzw. beträgt im Jahr römisch 40 für eine Person EUR 1.154,
  6. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 2 Abs. 3 Z 1 FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Andernfalls ist bloß ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Andernfalls ist bloß ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen. Darüber hinaus können die in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird. 3.3.
  7. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Pension € 2.365,38 2.365,38 monatl. Summe der Einkünfte € 2.365,38 2.365,38 monatl. Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) € -140,00 -140,00 monatl. Außergewöhnliche Belastungen € -150,04 -150,04 monatl. Summe der Abzüge € -290,04 -290,04 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.075,34 2.075,34 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € -1.120,54 -1.154,15 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 954,80 921,19 monatl. Im vorliegenden Fall stellt die Pension iHv EUR 2.365,38 das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers dar; beim Pflegegeld handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 FeZG um ein nicht anzurechnendes Einkommen.Im vorliegenden Fall stellt die Pension iHv EUR 2.365,38 das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers dar; beim Pflegegeld handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FeZG um ein nicht anzurechnendes Einkommen. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wird bemerkt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG, der den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers regelt, darauf abzustellen ist, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081). Die aufgrund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert daher nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Pension und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist. Aus diesem Grund kommt es zu keiner Minderung seines Nettoeinkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG.Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wird bemerkt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG, der den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers regelt, darauf abzustellen ist, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081). Die aufgrund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert daher nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Gesamthöhe der von ihm bezogenen Pension und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist. Aus diesem Grund kommt es zu keiner Minderung seines Nettoeinkommens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG. Als Abzugsposten sind der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 und die außergewöhnlichen Belastungen iHv EUR 290,04 zu berücksichtigen. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers weist damit eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 954,80 ( XXXX ) bzw. 921,19 ( XXXX ) aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers weist damit eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 954,80 ( römisch 40 ) bzw. 921,19 ( römisch 40 ) aus. 3.
  8. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) 3.
  11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  12. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2250574.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.