RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW157 2250794-1 SpruchW157 2250794-1/2E, W157 2250794-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt sechs weitere Personen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) leben würden.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt sechs weitere Personen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension zum XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX ; PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension zum römisch 40 ) des Beschwerdeführers vom römisch 40 ; ● Mindestsicherungsbescheid (Leistung ab XXXX ; adressiert an XXXX ) vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Leistung ab römisch 40 ; adressiert an römisch 40 ) vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen der XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnungen der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen der XXXX vom XXXX . Lohn-/Gehaltsabrechnungen der römisch 40 vom römisch 40 .
- Der Behördenakt enthält einen Vermerk vom XXXX , dem Mietbelege des Beschwerdeführers aus dem Vorakt beigelegt sind.
- Der Behördenakt enthält einen Vermerk vom römisch 40 , dem Mietbelege des Beschwerdeführers aus dem Vorakt beigelegt sind.
- Die belangte Behörde richtete am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
- Die belangte Behörde richtete am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
- Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war eine „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass die Berechnungsgrundlage nicht aktuell sei: Die Mindestsicherung der XXXX betrage EUR 626,70, XXXX lebe nicht mehr am Standort, XXXX erhalte EUR 29,37 täglich, XXXX befinde sich seit dem XXXX in einer Beschäftigung und verdiene EUR 364,98 und XXXX gehe momentan keiner Arbeit nach.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass die Berechnungsgrundlage nicht aktuell sei: Die Mindestsicherung der römisch 40 betrage EUR 626,70, römisch 40 lebe nicht mehr am Standort, römisch 40 erhalte EUR 29,37 täglich, römisch 40 befinde sich seit dem römisch 40 in einer Beschäftigung und verdiene EUR 364,98 und römisch 40 gehe momentan keiner Arbeit nach. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension ab XXXX ) des Beschwerdeführers vom XXXX ; PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Invaliditätspension ab römisch 40 ) des Beschwerdeführers vom römisch 40 ; ● Mindestsicherungsbescheid (Leistung ab XXXX ; adressiert an den Beschwerdeführer) vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Leistung ab römisch 40 ; adressiert an den Beschwerdeführer) vom römisch 40 ; ● Meldebestätigung der XXXX ; Meldebestätigung der römisch 40 ; ● AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Beihilfe bis zum XXXX ) der XXXX vom XXXX ; AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Beihilfe bis zum römisch 40 ) der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen der XXXX vom XXXX . Lohn-/Gehaltsabrechnungen der römisch 40 vom römisch 40 .
- Am XXXX reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der XXXX vom XXXX nach.
- Am römisch 40 reichte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug der römisch 40 vom römisch 40 nach.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum XXXX eine Befreiung bestanden habe.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis zum römisch 40 eine Befreiung bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein.1.
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein. 1.
- Der Beschwerdeführer wohnte bis zum XXXX mit sechs weiteren Personen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) an der Adresse „ XXXX “; seit dem Auszug der XXXX lebt er nur noch mit fünf Personen im gemeinsamen Haushalt.1.
- Der Beschwerdeführer wohnte bis zum römisch 40 mit sechs weiteren Personen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) an der Adresse „ römisch 40 “; seit dem Auszug der römisch 40 lebt er nur noch mit fünf Personen im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der Beschwerdeführer bekommt seit XXXX monatlich eine Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und seit XXXX eine Mindestsicherung iHv EUR 626,70.1.
- Der Beschwerdeführer bekommt seit römisch 40 monatlich eine Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und seit römisch 40 eine Mindestsicherung iHv EUR 626,
- XXXX hatte im XXXX ein Gehalt iHv EUR 553,
- römisch 40 hatte im römisch 40 ein Gehalt iHv EUR 553,
- XXXX erhält seit XXXX monatlich eine AMS-Behilfe iHv EUR 893,34 (Tagsatz iHv EUR 29,37 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate). römisch 40 erhält seit römisch 40 monatlich eine AMS-Behilfe iHv EUR 893,34 (Tagsatz iHv EUR 29,37 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate). XXXX verdient seit XXXX durch ihre Arbeit monatlich EUR 366,
- römisch 40 verdient seit römisch 40 durch ihre Arbeit monatlich EUR 366,
- XXXX , XXXX und XXXX haben jedenfalls seit XXXX kein eigenes Einkommen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben jedenfalls seit römisch 40 kein eigenes Einkommen. 1.
- Die monatlichen Belastungen für den Wohnraum betragen EUR 475,
- 1.
- Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer bezieht auch keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere Pkt. I.1., I.2., I.
- und I.7.).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vergleiche insbesondere Pkt. römisch eins.1., römisch eins.2., römisch eins.
- und römisch eins.7.).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
- § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] §
- […]Paragraph 50, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. 3.
- Der Beschwerdeführer wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension und einer Mindestsicherung), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt: 3.3.
- Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug im Jahr 2021 für sechs Personen EUR 2.632,21/fünf Personen EUR 2.459,32 bzw. beträgt im Jahr 2022 für fünf Personen EUR 2.533,12.3.3.
- Die für eine Gebührenbefreiung (Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und betrug im Jahr 2021 für sechs Personen EUR 2.632,21/fünf Personen EUR 2.459,32 bzw. beträgt im Jahr 2022 für fünf Personen EUR 2.533,
- Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird.Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird. 3.3.
- Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Einkünfte Invaliditätspension € 1.741,41 1.741,41 1.741,41 monatl. Mindestsicherung € 626,70 626,70 626,70 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) XXXX römisch 40 Einkünfte Gehalt € 553,53 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte AMS-Beihilfe € 893,34 893,34 893,34 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte Gehalt € 366,08 366,08 366,08 monatl. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Summe der Einkünfte € 4.181,06 3.627,53 3.627,53 monatl. Sonstige Abzüge Miete abzügl. Wohnbeihilfe € -475,56 -475,56 -475,56 monatl. Summe der Abzüge € -475,56 -475,56 -475,56 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 3.705,50 3.151,97 3.151,97 monatl. Richtsatz für 7 Haushaltsmitglieder ( XXXX bis XXXX )( römisch 40 bis römisch 40 ) Richtsatz für 6 Haushaltsmitglieder (seit XXXX )(seit römisch 40 ) € -2.632,21 -2.459,32 -2.533,12 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 1.073,29 692,65 618,86 monatl. Im XXXX sind die Einkünfte des Beschwerdeführers (Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und Mindestsicherung iHv EUR 626,70), der XXXX (Gehalt iHv EUR 553,53), der XXXX (AMS-Beihilfe iHv EUR 893,34) und der XXXX (Gehalt iHv EUR 366,08) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 4.181,06 ergibt.Im römisch 40 sind die Einkünfte des Beschwerdeführers (Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und Mindestsicherung iHv EUR 626,70), der römisch 40 (Gehalt iHv EUR 553,53), der römisch 40 (AMS-Beihilfe iHv EUR 893,34) und der römisch 40 (Gehalt iHv EUR 366,08) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 4.181,06 ergibt. Seit XXXX sind die Einkünfte des Beschwerdeführers (Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und Mindestsicherung iHv EUR 626,70), der XXXX (AMS-Beihilfe iHv EUR 893,34) und der XXXX (Gehalt iHv EUR 366,08) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.627,53 ergibt.Seit römisch 40 sind die Einkünfte des Beschwerdeführers (Invaliditätspension iHv EUR 1.741,41 und Mindestsicherung iHv EUR 626,70), der römisch 40 (AMS-Beihilfe iHv EUR 893,34) und der römisch 40 (Gehalt iHv EUR 366,08) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.627,53 ergibt. Als Abzugsposten ist jeweils der Wohnungsaufwand iHv EUR 475,56 zu berücksichtigen. Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers weist damit im XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.073,29, in den Monaten XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 692,65 und seit XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 618,86 aus.Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers weist damit im römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 1.073,29, in den Monaten römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 692,65 und seit römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 618,86 aus. 3.
- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorliegenden Fall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2250794.1.01