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{'item': 'W161 2248753-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 34§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 6§ 28Art. 130Art. 20§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW161 2248753-1 SpruchW161 2248753-1/3E, W161 2248753-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Albanien, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 31.10.2021 im Beisein zweier weiterer Personen albanischer Herkunft von Organen der Finanzpolizei bei der Durchführung von Arbeiten auf einem Privatgrundstück (Isolierarbeiten mit Mineralwolle) ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten.
  2. Durch die Finanzpolizei wurde festgestellt, dass der BF sowie die zwei weiteren Personen im Auftrag des Hauseigentümers Arbeiten in dessen Haus durchgeführt haben, ohne von diesem beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden zu seien. Des Weiteren konnte keine der Personen einen aufrechten Wohnsitz in Österreich vorweisen.
  3. In weiterer Folge wurde der BF Beamten einer Polizeiinspektion übergeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) verständigt. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen. 3. In weiterer Folge wurde der BF Beamten einer Polizeiinspektion übergeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) verständigt. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

  1. Noch am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verhängung der Schubhaft sowie der Abschiebung in das Herkunftsland niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt, dass dieser von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden und dieser Umstand erkennen lasse, dass er mittellos sei, gab er an: „Ja. Jemand wollte, dass wir ihm helfen und darum haben wir das gemacht.“ Weiters meinte er, dass er nicht gearbeitet hätte. Der Tag, an dem er betreten worden sei, sei sein erster Arbeitstag gewesen. Den Namen seines Auftraggebers kenne er nicht, eine andere Person hätte ihn sowie die zwei anderen albanischen Staatsangehörigen zu der Tätigkeit gebracht. Sie hätten nur helfen wollen, über Bezahlung sei nicht geredet worden und hätten sie Getränke und Verpflegung erhalten. Die Aufgabe des BF seien Reinigungstätigkeiten und Arbeiten am Dachgeschoß, wie etwa Isolierarbeiten gewesen. Sein Reisepass befände sich im XXXX ezirk. Er habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union gehabt und sei immer nur lediglich für drei Monate im Ausland gewesen. Nachdem er vierzehn Tage in Deutschland verbrachte hätte, sei er anschließend vor einem oder eineinhalb Monaten mit dem Autobus nach Österreich gereist. Er sei schon öfters in Österreich gewesen, aber nie lange geblieben. Diesmal habe er für etwa einen Monat bleiben und in den nächsten Tagen nach Italien weiterreisen wollen. Er habe keine aufrechte Meldung in Österreich, da er auf seine Weiterreise gewartet hätte. Er sei noch nie festgenommen oder verurteilt worden und habe auch sonst keinen Kontakt zur Polizei gehabt. In Italien sei er erwerbstätig gewesen und habe versucht, seinen Aufenthalt zu regeln. In seinem Herkunftsland habe er nach der Grundschule den Beruf zum Tischler und Fensterbauer erlernt und auch den Beruf des Tischlers ausgeübt. Er könne in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen und sei arbeitsfähig. Er habe Geld bei sich, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er jedoch nicht und es bestehe auch keine andere Möglichkeit in Österreich auf legale Weise an Geld zu kommen. Seine derzeitigen finanziellen Mittel belaufen sich auf ca. 700,- Euro, auf einem Bankkonto verfüge er über ca. 2000,- oder 3000,- Euro und habe sonst keine Ersparnisse oder sonstiges Vermögen. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte, seine Eltern leben in Albanien. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Nachdem das Bundesamt den BF über die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren informierte, meinte er: „Was soll ich sagen. Ich wollte lediglich einem Freund was helfen. Ich habe einen ordentlichen Pass und kann reisen.“ Er willige seiner Abschiebung nach Albanien ein.
  2. Noch am selben Tag wurde der BF vor dem Bundesamt hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Verhängung der Schubhaft sowie der Abschiebung in das Herkunftsland niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt, dass dieser von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden und dieser Umstand erkennen lasse, dass er mittellos sei, gab er an: „Ja. Jemand wollte, dass wir ihm helfen und darum haben wir das gemacht.“ Weiters meinte er, dass er nicht gearbeitet hätte. Der Tag, an dem er betreten worden sei, sei sein erster Arbeitstag gewesen. Den Namen seines Auftraggebers kenne er nicht, eine andere Person hätte ihn sowie die zwei anderen albanischen Staatsangehörigen zu der Tätigkeit gebracht. Sie hätten nur helfen wollen, über Bezahlung sei nicht geredet worden und hätten sie Getränke und Verpflegung erhalten. Die Aufgabe des BF seien Reinigungstätigkeiten und Arbeiten am Dachgeschoß, wie etwa Isolierarbeiten gewesen. Sein Reisepass befände sich im römisch 40 ezirk. Er habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union gehabt und sei immer nur lediglich für drei Monate im Ausland gewesen. Nachdem er vierzehn Tage in Deutschland verbrachte hätte, sei er anschließend vor einem oder eineinhalb Monaten mit dem Autobus nach Österreich gereist. Er sei schon öfters in Österreich gewesen, aber nie lange geblieben. Diesmal habe er für etwa einen Monat bleiben und in den nächsten Tagen nach Italien weiterreisen wollen. Er habe keine aufrechte Meldung in Österreich, da er auf seine Weiterreise gewartet hätte. Er sei noch nie festgenommen oder verurteilt worden und habe auch sonst keinen Kontakt zur Polizei gehabt. In Italien sei er erwerbstätig gewesen und habe versucht, seinen Aufenthalt zu regeln. In seinem Herkunftsland habe er nach der Grundschule den Beruf zum Tischler und Fensterbauer erlernt und auch den Beruf des Tischlers ausgeübt. Er könne in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen und sei arbeitsfähig. Er habe Geld bei sich, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er jedoch nicht und es bestehe auch keine andere Möglichkeit in Österreich auf legale Weise an Geld zu kommen. Seine derzeitigen finanziellen Mittel belaufen sich auf ca. 700,- Euro, auf einem Bankkonto verfüge er über ca. 2000,- oder 3000,- Euro und habe sonst keine Ersparnisse oder sonstiges Vermögen. Zu Österreich habe er weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte, seine Eltern leben in Albanien. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Nachdem das Bundesamt den BF über die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren informierte, meinte er: „Was soll ich sagen. Ich wollte lediglich einem Freund was helfen. Ich habe einen ordentlichen Pass und kann reisen.“ Er willige seiner Abschiebung nach Albanien ein.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 02.11.2021 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 5. Mit Mandatsbescheid vom 02.11.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 6. Mit gegenständlichem, vom BF am selben Tag persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit gegenständlichem, vom BF am selben Tag persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein albanischer Staatsangehöriger, laut eigenen Angaben vor einem oder eineinhalb Monaten von Deutschland kommend nach Österreich gereist sei, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er sei am 31.10.2021 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einer behördlichen Meldung zu sein, betreten worden. Der BF habe ca. 473,- Euro mit sich geführt und verfüge über ca. 2000,- oder 3000,- Euro auf einem Konto. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich kein Familienleben führe und keine Sorgenpflichten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G lägen nicht vor. Eine Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Durch sein Verhalten habe er ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Gründe, die einer Abschiebung in sein Herkunftsland entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Da er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nicht hätte ausüben dürfen, sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt und indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Schwarzarbeit sei in Österreich verboten und stelle einen klaren Bruch der Rechtsordnung dar. Die Lebensumstände würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführen müsse. Weiters sei der Zweck des Aufenthaltes in Österreich berücksichtigt worden. Er führe kein Familienleben und sei weder beruflich, sprachlich noch privat im Bundesgebiet integriert. Er sei nicht im Besitz von Vermögen und seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht, weshalb er Schwarzarbeit ausführen müsse, um sich seine Existenz sichern zu können. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens rechtfertige die angegebene Dauer des Einreiseverbotes und sei dringend geboten. Da eine Fortsetzung dieses Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, sei dieser zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein albanischer Staatsangehöriger, laut eigenen Angaben vor einem oder eineinhalb Monaten von Deutschland kommend nach Österreich gereist sei, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er sei am 31.10.2021 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einer behördlichen Meldung zu sein, betreten worden. Der BF habe ca. 473,- Euro mit sich geführt und verfüge über ca. 2000,- oder 3000,- Euro auf einem Konto. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich kein Familienleben führe und keine Sorgenpflichten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Eine Interessenabwägung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Durch sein Verhalten habe er ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Gründe, die einer Abschiebung in sein Herkunftsland entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Da er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nicht hätte ausüben dürfen, sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt und indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Schwarzarbeit sei in Österreich verboten und stelle einen klaren Bruch der Rechtsordnung dar. Die Lebensumstände würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführen müsse. Weiters sei der Zweck des Aufenthaltes in Österreich berücksichtigt worden. Er führe kein Familienleben und sei weder beruflich, sprachlich noch privat im Bundesgebiet integriert. Er sei nicht im Besitz von Vermögen und seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht, weshalb er Schwarzarbeit ausführen müsse, um sich seine Existenz sichern zu können. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens rechtfertige die angegebene Dauer des Einreiseverbotes und sei dringend geboten. Da eine Fortsetzung dieses Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, sei dieser zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. 7. Am 03.11.2021 beantragte der BF eine organisatorische Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2021 wurde dem BF eine Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren

§ 52Abs.

1 BFA-VG zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2021 wurde dem BF eine Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt.

  1. Am 05.11.2021 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I., II. und III. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) des Bescheides ab.
  2. Am 05.11.2021 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien) des Bescheides ab.
  3. Das Bundesamt stimmte einer freiwilligen Ausreise des BF zu, weshalb dieser am 08.11.2021 nach Vorlage eines Flugtickets für den selben Tage aus der Schubhaft entlassen wurde und aus dem Bundesgebiet über den Flugweg nach Albanien ausreiste.
  4. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass gar kein Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG (Schwarzarbeit) erfüllt sei. Die belangte Behörde habe die Angaben des BF, wonach dieser nur einem Bekannten einen Gefallen geleistet hätte und ein Entgelt weder vereinbart, noch erwartet oder gezahlt worden sei bzw. der BF nur Verpflegung erhalten hätte, übergangen. Daher sei der Behörde neben der mangelhaften Beweiswürdigung auch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Der BF sei unbescholten, noch nie in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und auch sonst nie fremdenpolizeilich in Erscheinung getreten. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF Bargeld in Höhe von 473,- Euro mit sich geführt habe und auf seinem Bankkonto ungefähr 2000,- bis 3000,- Euro verfüge, wodurch für die Annahmen, er habe seine Ersparnisse fast zur Gänze aufgebracht und müsse für seinen Lebensunterhalt der Schwarzarbeit nachgehen, keinerlei Grundlage bestehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte festgestellt werden müssen, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe und somit auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Allenfalls sei das Einreiseverbot aufgrund der unverhältnismäßig langen Dauer auf eine angemessene Dauer zu reduzieren. Der BF habe Verwandte in Italien und Griechenland, die er häufig besuche und wäre er somit von dieser Möglichkeit für drei Jahre ausgeschlossen. Des Weiteren habe die Behörde keine ausreichende Einzelfallprüfung und keine nachvollziehbare Begründung vorgenommen. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien diese rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer des BF läge bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Somit werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags verwehrt.
  5. Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass gar kein Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG (Schwarzarbeit) erfüllt sei. Die belangte Behörde habe die Angaben des BF, wonach dieser nur einem Bekannten einen Gefallen geleistet hätte und ein Entgelt weder vereinbart, noch erwartet oder gezahlt worden sei bzw. der BF nur Verpflegung erhalten hätte, übergangen. Daher sei der Behörde neben der mangelhaften Beweiswürdigung auch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Der BF sei unbescholten, noch nie in Österreich einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und auch sonst nie fremdenpolizeilich in Erscheinung getreten. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF Bargeld in Höhe von 473,- Euro mit sich geführt habe und auf seinem Bankkonto ungefähr 2000,- bis 3000,- Euro verfüge, wodurch für die Annahmen, er habe seine Ersparnisse fast zur Gänze aufgebracht und müsse für seinen Lebensunterhalt der Schwarzarbeit nachgehen, keinerlei Grundlage bestehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte festgestellt werden müssen, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom BF ausgehe und somit auch kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Allenfalls sei das Einreiseverbot aufgrund der unverhältnismäßig langen Dauer auf eine angemessene Dauer zu reduzieren. Der BF habe Verwandte in Italien und Griechenland, die er häufig besuche und wäre er somit von dieser Möglichkeit für drei Jahre ausgeschlossen. Des Weiteren habe die Behörde keine ausreichende Einzelfallprüfung und keine nachvollziehbare Begründung vorgenommen. Hinsichtlich der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien diese rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer des BF läge bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil Paragraph 60, FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei dies nicht möglich, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Somit werde dem BF die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags verwehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch genannten Personalien und ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Albanien, seine Identität steht fest. Er hat die Grundschule absolviert und den Beruf zum Tischler und Fensterbauer erlernt und erwirtschaftet sein Einkommen im Herkunftsland als Tischler. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen schwerwiegenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er reiste, laut eigenen Angaben zur Weiterreise nach Italien, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und verfügt weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel. Er war zu keinem Zeitpunkt in Österreich sozialversichert. Er wurde am 31.10.2021 von Organen der Finanzpolizei beim Arbeiten (Isolierarbeiten mit Mineralwolle) in einem Privathaus im Auftrag des Eigentümers, ohne in Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und ohne bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein, mit zwei weiteren albanischen Staatsangehörigen betreten. Der Aufenthalt des BF wurde spätestens durch die Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig, wodurch er in weiterer Folge festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Dass er im Besitz von ausreichend Barmittel ist, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu finanzieren, hat er nicht nachgewiesen. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs verfügte er über finanzielle Mittel in Höhe von 473,- Euro und keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg an finanzielle Mittel zu gelangen. Bis auf seine Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum weist er keine Meldeadresse sowie keine beruflichen, sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Heimatland, wo auch die Eltern des BF aufhältig sind. Er selbst ist kinderlos und ledig. Spezifische Nahebeziehungen, wie etwa ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen im Gebiet der Hoheitsstaaten lebenden Angehörigen, welches über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde, wurden nicht vorgebracht. Seinem Cousin und seiner Tante steht es offen, den BF während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Albanien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der BF ist am 08.11.2021 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe über den Luftweg aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ausgereist. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF in Österreich als unbescholten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2021, Zl. W159 2248751-1/2E, wurde das gegenüber einen der beiden anderen albanischen Staatsangehörigen, zunächst fünfjährige Einreiseverbot, auf drei Jahre herabgesetzt. Dem Erkenntnis lag zugrunde, dass sich dieser bereits einmal unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe sowie ein Einreiseverbot gegenüber ihn erlassen worden sei und er am 31.10.2021 bei der Schwarzarbeit im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei betreten wurde. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

§ 52Abs.

9 FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung, gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf der im Akt erliegenden Kopie des gültigen albanischen Personalausweises sowie der im Akt erliegenden Kopie des Datenblattes des gültigen albanischen Reisepasses samt den eigenen diesbezüglichen Angaben. Die Tatsache, dass der Einreisezeitpunkt des BF nicht gewiss ist, ergibt sich daraus, dass der BF keine behördliche Meldung aufweist und selbst angab, ein bis eineinhalb Monate vor Betretung durch die Finanzpolizei am 31.10.2021 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat ist bzw. zu keinem Zeitpunkt sozialversichert war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den eigenen entsprechenden Angaben. Dass der BF an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und er arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels entsprechenden gegenteiligen Vorbringens, insbesondere aus dem Umstand, dass der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde und laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat den Beruf des Tischler nachgegangen ist. Dass der BF, abgesehen von seinem Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum, zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, leitet sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ab. Der Umstand, dass der BF über keine beruflichen, sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus Einsichtnahmen in das AJ-Web, das Zentrale Melde- sowie Fremdenregister und dem eigenen Vorbringen. Die Feststellungen, dass der BF sowie zu weitere albanische Staatsangehörige am 31.10.2021 von Organen der Finanzpolizei ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger beim Arbeiten (Isolierarbeiten mit Mineralwolle) in einem Privathaus im Auftrag des Eigentümers betreten wurden, ergibt sich einerseits aus dem im Akt erliegenden Bericht der Finanzpolizei vom 31.10.2021 sowie dem im Akt erliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom selben Tag, aus welchem sich auch die darauffolgende Festnahme erschließt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war spätestens mit Ausübung der unerlaubten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig, da er zwar mit einem gültigen albanischen Reisepass in den Schengen-Raum einreiste, er jedoch bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde. Dass der BF in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus dem vom Bundesamt am 02.11.2021 erlassenen Mandatsbescheid. Der BF gab sowohl während seiner niederschriftlichen Einvernahme als auch in seiner Beschwerdeschrift an, dass er einen Freund helfen habe wollen und gar nicht gearbeitet hätte. Ein Entgelt sei weder vereinbart, noch erwartet oder gezahlt worden und der BF hätte nur eine Verpflegung erhalten. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF selbst im Zuge seiner Einvernahme angab, den Namen seines Auftraggebers nicht zu kennen. Das scheint insofern nicht glaubwürdig, als dass der Name des Freundes, dem der BF ja angeblich helfen wollte, diesem bekannt sein müsste. Als Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste sind nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Solche spezifischen Bindungen konnte der BF nicht dartun. Des Weiteren sind nicht nur ein Entgelt, sondern auch geldwerte Vorteile ausreichend, um von einer illegalen Beschäftigung ausgehen zu können. Letztlich sei noch zu erwähnen, dass gegenüber einem der beiden weiteren albanischen Staatsangehörigen, mit denen der BF betreten wurde, bereits ein Einreiseverbot in Verbindung mit der Begehung von Schwarzarbeit erlassen wurde. Dass der BF Bargeldmittel in der angegebenen Höhe bei dem Betreten mit sich hatte und sonst keine Möglichkeit in Österreich zur Erlangung finanzieller Mittel hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch nicht bestritten. So gab er an, dass er zwar auf einem Konto ca. 2000,- bis 3000,- Euro hätte, jedoch nur Bargeld und keine Bankomat- oder Kreditkarte mit sich führe. Des Weiteren wurde von Seiten seiner Rechtsvertretung um die Freistellung der Flugkosten iHv 80,- Euro ersucht. Der bloße in der Beschwerde vage formulierte Hinweis auf seine in Italien und Griechenland lebenden Angehörigen konnte keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse erkennen lassen. Es wird für den BF jedenfalls möglich sein, den Kontakt vorübergehend über Besuche in Albanien oder Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, sodass insgesamt keine maßgeblichen privaten oder familiären Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten zu erkennen gewesen sind. Dass der BF bislang in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2021, Zl. W159 2248751-1/2E, lassen sich die Feststellungen zu dem Einreiseverbot samt zugrundeliegender Umstände gegenüber einem der beiden weiteren albanischen Staatsangehörigen, mit denen der BF betreten wurde, entnehmen. Die freiwillige Ausreise des BF am 08.11.2021 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A): Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Albanien ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Albanien ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Art. 20Abs.

1 Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig.

Artikel 20

, Absatz eins, Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig. , Zum Einreiseverbot :

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist stets in einer Einzelfallprüfung das vom Fremden anhand seines Persönlichkeitsbildes ausgehende Gefährdungspotential zu berücksichtigen und somit eine Prognosebeurteilung vorzunehmen, wann mit dem Wegfall der von einem Aufenthalt des Fremden ausgehenden individuellen Gefährdung zu rechnen ist.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 30.10.2021 bei Isolierarbeiten mit Mineralwolle auf einem Privatgrundstück im Auftrag des Eigentümers betreten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, gelten als Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Der Einwand, dass gar kein Entgelt vereinbart bzw. geleistet worden wäre und der BF nur Verpflegung in Form von Lebensmitteln und Getränken erhalten habe, geht insofern ins Leere, da einerseits im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt und andererseits nicht nur Barmittel, sondern auch geldwerte Gegenleistungen als Entgelt anzusehen sind. Da der BF somit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.Da der BF somit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Der angefochtene Bescheid hat im Rahmen der durchzuführenden einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose zutreffend berücksichtigt, dass der Zweck des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet einzig in der Verrichtung von Schwarzarbeit bestanden hat; so hat er selbst angegeben, in Österreich für ca. einen Monat bleiben zu wollen, um dann nach Italien weiterzureisen, „denn ohne Geld kann man nicht einreisen“. Andere legale Wege um in Österreich an finanzielle Mittel zu gelangen lagen nicht vor. So wurde zwar angegeben, dass er ca. 2000,- bis 3000,- Euro auf einem Sparkonto habe, jedoch nur Bargeld und keine Bankomat- oder Kreditkarte mit sich führe. Er hat jedoch nicht nur dadurch seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, da er auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen hat. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und illegal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Die Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der BF werde seinen Lebensunterhalt künftig neuerlich durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen. Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Art. 8 EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG K6, K7 und K12). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Artikel 8, EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG K6, K7 und K12). Der BF führt seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo auch seine Eltern leben. Zu Österreich bestehen weder sozialen, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte wonach auch keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann.Zu Österreich bestehen weder sozialen, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte wonach auch keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im Hinblick auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Angehörigen in Italien und Griechenland, nämlich ein Cousin und eine Tante, ist auszuführen, dass der BF im gesamten Verfahren keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht hat. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass mit dem Einreiseverbot keine gänzliche Unterbindung einhergeht. Dem BF ist es schließlich auch von seinem Herkunftsland aus möglich den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln sowie die durch deren Besuche in Albanien aufrecht zu halten. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.Im Hinblick auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Angehörigen in Italien und Griechenland, nämlich ein Cousin und eine Tante, ist auszuführen, dass der BF im gesamten Verfahren keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht hat. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass mit dem Einreiseverbot keine gänzliche Unterbindung einhergeht. Dem BF ist es schließlich auch von seinem Herkunftsland aus möglich den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln sowie die durch deren Besuche in Albanien aufrecht zu halten. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Allerdings erscheint in casu die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren in Anbetracht der Tatsache, dass sich der BF im Rahmen des Verfahrens nicht gänzlich unkooperativ zeigte, in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist, und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten, sondern ist in einem Fall wie dem gegenständlichen mit einem Einreiseverbot in der Höhe von zwanzig Monaten das Auslangen zu finden, das aber auch angesichts der dargestellten Umstände geboten ist, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die Mittellosigkeit sowie die Gefahr der (weiteren) illegalen Beschäftigung des BF und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Folglich hat das Bundesamt

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das Bundesamt

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Im Übrigen wurden die Aussprüche einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien nicht angefochten, sodass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Im Übrigen wurden die Aussprüche einer Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien nicht angefochten, sodass diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2248753.1.00

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