4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z 1 BFA-VG festgenommen. 3. In weiterer Folge wurde der BF Beamten einer Polizeiinspektion übergeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Bundesamt“) verständigt. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 5. Mit Mandatsbescheid vom 02.11.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 6. Mit gegenständlichem, vom BF am selben Tag persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit gegenständlichem, vom BF am selben Tag persönlich übernommenen, Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein albanischer Staatsangehöriger, laut eigenen Angaben vor einem oder eineinhalb Monaten von Deutschland kommend nach Österreich gereist sei, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er sei am 31.10.2021 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einer behördlichen Meldung zu sein, betreten worden. Der BF habe ca. 473,- Euro mit sich geführt und verfüge über ca. 2000,- oder 3000,- Euro auf einem Konto. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich kein Familienleben führe und keine Sorgenpflichten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lägen nicht vor. Eine Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Durch sein Verhalten habe er ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Gründe, die einer Abschiebung in sein Herkunftsland entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Da er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nicht hätte ausüben dürfen, sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt und indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Schwarzarbeit sei in Österreich verboten und stelle einen klaren Bruch der Rechtsordnung dar. Die Lebensumstände würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführen müsse. Weiters sei der Zweck des Aufenthaltes in Österreich berücksichtigt worden. Er führe kein Familienleben und sei weder beruflich, sprachlich noch privat im Bundesgebiet integriert. Er sei nicht im Besitz von Vermögen und seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht, weshalb er Schwarzarbeit ausführen müsse, um sich seine Existenz sichern zu können. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens rechtfertige die angegebene Dauer des Einreiseverbotes und sei dringend geboten. Da eine Fortsetzung dieses Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, sei dieser zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF, ein albanischer Staatsangehöriger, laut eigenen Angaben vor einem oder eineinhalb Monaten von Deutschland kommend nach Österreich gereist sei, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er sei am 31.10.2021 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen und ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einer behördlichen Meldung zu sein, betreten worden. Der BF habe ca. 473,- Euro mit sich geführt und verfüge über ca. 2000,- oder 3000,- Euro auf einem Konto. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das Bundesamt fest, dass der BF in Österreich kein Familienleben führe und keine Sorgenpflichten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Eine Interessenabwägung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei. Durch sein Verhalten habe er ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Gründe, die einer Abschiebung in sein Herkunftsland entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Da er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nicht hätte ausüben dürfen, sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt und indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Schwarzarbeit sei in Österreich verboten und stelle einen klaren Bruch der Rechtsordnung dar. Die Lebensumstände würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführen müsse. Weiters sei der Zweck des Aufenthaltes in Österreich berücksichtigt worden. Er führe kein Familienleben und sei weder beruflich, sprachlich noch privat im Bundesgebiet integriert. Er sei nicht im Besitz von Vermögen und seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht, weshalb er Schwarzarbeit ausführen müsse, um sich seine Existenz sichern zu können. Eine Beurteilung des Gesamtverhaltens rechtfertige die angegebene Dauer des Einreiseverbotes und sei dringend geboten. Da eine Fortsetzung dieses Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, sei dieser zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. 7. Am 03.11.2021 beantragte der BF eine organisatorische Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2021 wurde dem BF eine Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren
1 BFA-VG zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2021 wurde dem BF eine Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt.
G, die
1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die
9 FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind infolge des Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung nach Albanien) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A): Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Albanien ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von der Republik Albanien ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig.
, Absatz eins, Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) war er zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten für drei Monate berechtigt, wobei er aber nur zu touristischen Zwecken einreisen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt spätestens ab Ausübung der Tätigkeit unrechtmäßig. , Zum Einreiseverbot :
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist stets in einer Einzelfallprüfung das vom Fremden anhand seines Persönlichkeitsbildes ausgehende Gefährdungspotential zu berücksichtigen und somit eine Prognosebeurteilung vorzunehmen, wann mit dem Wegfall der von einem Aufenthalt des Fremden ausgehenden individuellen Gefährdung zu rechnen ist.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreisverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfe, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde fallgegenständlich durch Organe der Finanzpolizei am 30.10.2021 bei Isolierarbeiten mit Mineralwolle auf einem Privatgrundstück im Auftrag des Eigentümers betreten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, gelten als Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Der Einwand, dass gar kein Entgelt vereinbart bzw. geleistet worden wäre und der BF nur Verpflegung in Form von Lebensmitteln und Getränken erhalten habe, geht insofern ins Leere, da einerseits im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt und andererseits nicht nur Barmittel, sondern auch geldwerte Gegenleistungen als Entgelt anzusehen sind. Da der BF somit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.Da der BF somit einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit, für welche ihm die Berechtigung fehlte, betreten worden ist und er keine besonderen Umstände darlegen konnte, die auf eine kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit hinweisen, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Der angefochtene Bescheid hat im Rahmen der durchzuführenden einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose zutreffend berücksichtigt, dass der Zweck des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet einzig in der Verrichtung von Schwarzarbeit bestanden hat; so hat er selbst angegeben, in Österreich für ca. einen Monat bleiben zu wollen, um dann nach Italien weiterzureisen, „denn ohne Geld kann man nicht einreisen“. Andere legale Wege um in Österreich an finanzielle Mittel zu gelangen lagen nicht vor. So wurde zwar angegeben, dass er ca. 2000,- bis 3000,- Euro auf einem Sparkonto habe, jedoch nur Bargeld und keine Bankomat- oder Kreditkarte mit sich führe. Er hat jedoch nicht nur dadurch seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, da er auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen hat. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des BF und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und illegal im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Die Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der BF werde seinen Lebensunterhalt künftig neuerlich durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen. Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Art. 8 EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG K6, K7 und K12). Der Verhängung eines Einreiseverbotes hat eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Fremden iSd Artikel 8, EMRK voranzugehen. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität eines Einreiseverbotes, als Verbot, für einen bestimmten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückzukehren, hat die vorzunehmende Interessenabwägung gesondert gegenüber der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits vorgenommenen Interessensabwägung zu erfolgen und ist konkret zu prüfen, inwiefern private oder familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer gegebenenfalls entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG K6, K7 und K12). Der BF führt seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo auch seine Eltern leben. Zu Österreich bestehen weder sozialen, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte wonach auch keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann.Zu Österreich bestehen weder sozialen, familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte wonach auch keine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte eintreten kann. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen Schengen-Staat der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Im Hinblick auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Angehörigen in Italien und Griechenland, nämlich ein Cousin und eine Tante, ist auszuführen, dass der BF im gesamten Verfahren keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht hat. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass mit dem Einreiseverbot keine gänzliche Unterbindung einhergeht. Dem BF ist es schließlich auch von seinem Herkunftsland aus möglich den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln sowie die durch deren Besuche in Albanien aufrecht zu halten. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.Im Hinblick auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Angehörigen in Italien und Griechenland, nämlich ein Cousin und eine Tante, ist auszuführen, dass der BF im gesamten Verfahren keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht hat. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass mit dem Einreiseverbot keine gänzliche Unterbindung einhergeht. Dem BF ist es schließlich auch von seinem Herkunftsland aus möglich den Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln sowie die durch deren Besuche in Albanien aufrecht zu halten. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des BF bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Allerdings erscheint in casu die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren in Anbetracht der Tatsache, dass sich der BF im Rahmen des Verfahrens nicht gänzlich unkooperativ zeigte, in Österreich bisher strafrechtlich unbescholten ist, und erstmalig im Bundesgebiet bei einer Schwarzarbeit betreten wurde, nicht geboten. Ein Einreiseverbot in der Höhe von drei Jahren ist daher nicht erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Übertretungen im gegebenen Zusammenhang abzuhalten, sondern ist in einem Fall wie dem gegenständlichen mit einem Einreiseverbot in der Höhe von zwanzig Monaten das Auslangen zu finden, das aber auch angesichts der dargestellten Umstände geboten ist, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde.Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als das Einreiseverbot auf zwanzig Monate herabgesetzt wurde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die Mittellosigkeit sowie die Gefahr der (weiteren) illegalen Beschäftigung des BF und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Folglich hat das Bundesamt
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde
5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Verfahrensgegenstand überwiegend im Bereich der Tatsachenfragen angesiedelt war. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Punkt A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2248753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.