Obsah (7)
§§ 28§ 3Art. 133§ 2§ 11§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2235429-1 Spruch, W170 2235429-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt al-Malikiya, Gouvernement Al Hasaka, Syrien; dieses Dorf sowie das gesamte umliegende Gebiet befanden sich seit jedenfalls Beginn des Jahres 2018 und befinden sich derzeit in der Hand der kurdischen Kräfte. Das Gebiet sowie das genannte Dorf können über den Grenzübergang von Semalka vom Irak kommend ohne Kontakt zum syrischen Regime oder über den Flughafen von Damaskus mit Kontakt zum syrischen Regime erreicht werden.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt al-Malikiya, Gouvernement Al Hasaka, Syrien; dieses Dorf sowie das gesamte umliegende Gebiet befanden sich seit jedenfalls Beginn des Jahres 2018 und befinden sich derzeit in der Hand der kurdischen Kräfte. Das Gebiet sowie das genannte Dorf können über den Grenzübergang von Semalka vom Irak kommend ohne Kontakt zum syrischen Regime oder über den Flughafen von Damaskus mit Kontakt zum syrischen Regime erreicht werden. 1.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er Syrien im August bzw. Dezember 2019 verlassen habe, weil es in den Monaten und Wochen zuvor jeweils zu einem Versuch der syrischen Armee und der kurdischen Kräfte gekommen sei, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren. Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits als Jugendlicher im Jahr 2013 oder 2015 verlassen hat und sich seitdem – bis zu seiner Flucht nach Europa – im kurdischen Teil des Irak aufgehalten hat; insoweit hat der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen nicht die Wahrheit gesagt und kann dieses Vorbringen der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer fällt unter die Wehrpflicht der kurdischen Verwaltung, er müsste – so er sein Heimatgebiet erreichen könnte – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, zu den Kurdischen Volksverteidigungseinheiten eingezogen zu werden, da er sich in einem Alter und Gesundheitszustand befindet, die ihn als Kämpfer für diese interessant machen. Es besteht zwar bei weitem keine Sicherheit aber doch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser Dienst mit der Verpflichtung der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist aber auch aus Sicht des syrischen Regimes wehrdienstpflichtig, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass er bei Kontakt mit der syrischen Armee zwangsrekrutiert werden würde, er befindet sich in einem Alter und Gesundheitszustand, der ihn als Soldaten für diese interessant macht. Dieser Dienst ist mit der Verpflichtung der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. Es droht dem Beschwerdeführer jedoch auch die Bestrafung durch die kurdische Verwaltung oder das syrische Regime, weil er sich dem jeweiligen Wehrdienst entzogen hat, was von der kurdischen Verwaltung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vom syrischen Regime mit Sicherheit einer oppositionellen Gesinnung gleichgesetzt wird. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich vor allem auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft, die Feststellung zu 1.
- daraus, dass solche Gründe nicht im Ansatz zu sehen sind. 2.
- Die Feststellungen zum Herkunftsdorf ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers; anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer zwar einen falschen Distrikt angegeben hat, diese Angaben aber insoweit nachvollziehbar sind, als es sich um den richtigen Unterdistrikt handelt. Dieser Fehler ist der schlechten Bildung des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Ansonsten konnte er die Lage des Dorfes nachvollziehbar beschreiben. Dass das Herkunftsgebiet seit Beginn des Jahres 2018 in der Hand der Kurden war, entspricht dem Amtswissen, dass den Parteien auch vorgehalten wurde, ohne dass es diesbezüglich substantiierte Einwände gab; dass dies auch nunmehr so ist, ergibt sich einerseits aus der in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation „Syrien“ (aus dem Country of Origin Information – Content Management System, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.10.2021) und andererseits einer in das Verfahren unwidersprochen eingeführten, am 03.01.2022 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass das Herkunftsgebiet über den grundsätzlich offenen Grenzübergang Semalka erreicht werden kann, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von Accord vom 02.09.2021 „Syrien: Möglichkeit zwischen den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens und dem Irak hin- und herzureisen, offener Grenzübergang“. Aus dieser ist Anfragebeantwortung ist zu ersehen, dass der Grenzübergang von Semalka der einzige Grenzübergang zwischen der Autonomen Administration von Nordost Syrien und der Autonome Region Kurdistan im Irak (Seite 1), von dem aus die Einreise in den Irak zwar mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, die Einreise nach Syrien von den lokalen Behörden in Nordost-Syrien unter anderem für humanitäre Güter, medizinische Fälle oder Personen mit abgelaufener europäischer Aufenthaltserlaubnis gestatten werden würde. Allerdings ist der Grenzübergang zwischenzeitig kurzfristig geschlossen, was einer geplanten Rückkehr über das kurdische Gebiet in Irak aber auf Dauer nicht im Wege steht. Hinsichtlich des Flughafen von Damaskus und der anderen erwähnten Grenzübergangsstellen ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation „Syrien“ (aus dem Country of Origin Information – Content Management System, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.10.2021), S. 103 f zu verweisen. 2.
- Zu den Feststellungen unter 1.
- ist hinsichtlich des Vorbringens auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Zu dessen mangelnder Glaubwürdigkeit ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Ahnung über die aktuelle Situation in seinem Herkunftsgebiet hat, da er ansonsten nicht einen Rekrutierungsversuch durch das syrische Regime, das aber im Kurdengebiet – von den Stadtzentren von Qamishli und Hasaka und einigen Städten, die an die von den Türken eroberten Gebiete grenzen, abgesehen – nicht präsent ist, vorgebracht hätte und andererseits sein Vorbringen nicht zahlreiche, in der Verhandlung vorgehaltene und nicht aufgeklärte Widersprüche aufweisen würde. So hat er in der Erstbefragung seine Entscheidung, auszureisen mit Dezember 2019 (AS 21) datiert, während er laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 09.07.2020 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2022 schon im August 2019 ausgereist sei (siehe AS 119; Verhandlungsschrift, S. 9); dies ist im Lichte der vollkommen unterschiedlichen und in der Verhandlung auch abgefragten Jahreszeiten nicht nachvollziehbar, zumal auch seit der Ausreise erst zweieinhalb oder etwas mehr als zwei Jahre vergangen sind. Auch die Rekrutierungsversuche wurden einerseits in der Erstbefragung nicht explizit erwähnt und – was viel schwerer wiegt – zwischen der Einvernahme am 09.07.2020 und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2022 zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Laut den Ausführungen in der Einvernahme sei das Militär im Juli 2018, die Kurden vier Woche vor der Ausreise (AS 127) gekommen, während nach den Ausführungen in der Verhandlung das Militär einen Monat vor der Ausreise (Verhandlungsschrift, S. 10) und die Kurden drei Wochen später, also eine Woche vor der Ausreise, gekommen (Verhandlungsschrift, S. 11). Dass sich der Beschwerdeführer nach dem Besuch des Militärs beim Onkel versteckt habe, wie in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (Verhandlungsschrift, S. 10 f), hat er vor dem Bundesamt nicht einmal angedeutet. Daraus ergibt sich auf Grund der Widersprüche und – hinsichtlich der Rekrutierungsversuche durch das Militär – mangelnden Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Umständen in Nordostsyrien die mangelnde Glaubhaftmachung des Vorbringens. Dass der Beschwerdeführer Syrien schon früher verlassen hat, vermutlich mit seinen Brüdern 2013 oder seinen Schwestern 2015, er war da 16 Jahre alt, erschließt sich daraus, dass einerseits das Zurücklassen des Beschwerdeführers zu diesen Zeitpunkten keinen Sinn mehr gemacht hat und dieser andererseits die Ausreise auch nicht hinsichtlich der Jahreszeit zeitlich verorten konnte. 2.
- Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Wehrpflicht bei den kurdischen Kräften ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation „Syrien“ (aus dem Country of Origin Information – Content Management System, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.10.2021), S. 62 f zu verweisen, nach der die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, 2014 das sogenannte „Selbstverteidigungspflicht“-Gesetz verabschiedete, das vorsieht, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient. Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann. Es besteht daher hinsichtlich der kurdischen Kräfte zumindest eine hinreichende, wenn nicht dominierende Wahrscheinlichkeit, dass diese die Wehrdienstentziehung, überhaupt, wenn sich wie hier fast die gesamte Familie dem Einflussbereich der kurdischen Verwaltung entzieht, als Zeichen der mangelnden Unterstützung der YPG sehen. Weiters ergibt sich aus der zitierten Länderquelle, dass die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in ihren Haftanstalten Folter nutzten, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (S. 46), Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (S. 66). Daher besteht eine hinreichende, wenn auch nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Dienst bei den Kurdischen Volksverteidigungseinheiten mit Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Hinsichtlich der Feststellungen zur Wehrpflicht bei der syrischen Armee ist auf die Länderinformation der Staatendokumentation „Syrien“ (aus dem Country of Origin Information – Content Management System, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.10.2021), S. 50 f zu verweisen, nach dem für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut einschlägiger Normen gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Diese Quelle gibt weiters an (siehe S. 64 ff), dass die Menschenrechtslage in Syrien sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert hat. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Es besteht daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer während seines Wehrdienstes für die syrische Armee direkt oder indirekt an Menschenrechtsverletzungen mitwirken müsste. Schließlich ist auf die zitierte Quelle, S. 58 zu verweisen, nach der Berichten zufolge die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, betrachtet 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich daraus, dass solche Gründe nicht im Ansatz zu sehen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asyl
G 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und hier zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). 3.1.
Paragraph 3, AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und hier zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). 3.
- Das Fluchtvorbringen kann mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung unterstellt werden. 3.
- Allerdings wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.3.
- Allerdings wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Dies ist nach den Feststellungen beides der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise oder Rückkehr in den Heimatort von der syrischen Armee oder den kurdischen Kräften festgenommen und – so er nicht jeweils wegen Wehrdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe, mit der man ihn nicht nur wegen der Wehrdienstverweigerung sondern auch wegen der jeweils zumindest unterstellten oppositionelle Gesinnung bestrafen würde – dem Wehrdienst in der syrischen Armee oder dem Dienst in der YPG zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung bzw. Haft bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine die beschwerdeführende Partei objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
- Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.4. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder , -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2235429.1.00