Obsah (8)
§§ 28§ 3Art. 133§ 19§ 11§ 6§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2238921-1 SpruchW170 2238921-1/10E, W170 2238921-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs.
4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- Der Beschwerdeführer ist zwar erst im September 2019 rechtswidrig aus Syrien ausgereist aber er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Idlib, das seit spätestens 2013 in der Hand der mit der türkischen Armee verbündeten syrischen Rebellengruppen ist; er hat dieses Gebiet zwischen 2014 und seiner Ausreise nicht verlassen.1.
- Der Beschwerdeführer ist zwar erst im September 2019 rechtswidrig aus Syrien ausgereist aber er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib, das seit spätestens 2013 in der Hand der mit der türkischen Armee verbündeten syrischen Rebellengruppen ist; er hat dieses Gebiet zwischen 2014 und seiner Ausreise nicht verlassen. Der Beschwerdeführer ist im Besitz seines syrischen Reisepasses und weiterer syrischer Dokumente. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet und sollte nach 2011 für den Reservedienst einberufen werden; dieser Einberufung hat er sich verweigert. Die Provinz Idlib wird vom syrischen Staat als Rebellenhochburg gesehen. Der Beschwerdeführer könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren, eine Einreise in die Türkei und folglich über das an die Türkei angrenzende Rebellengebiet ist dem Beschwerdeführer mangels türkischen Visums nicht möglich. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und, da er illegal ausgereist ist, sich dem Reservedienst entzogen hat und aus einer Rebellenhochburg stimmt, festgenommen und zu seinem Verbleib und seinen Aktivitäten im Ausland auch unter Folter befragt wird, da man ihm wegen der Kumulation der oben genannten Faktoren eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass und den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem mit diesen Angaben eine genaue Verortung des Herkunftsdorfes möglich war. Wer derzeit in dem Dorf die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (aus dem COI-CMS, Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.10.2021 – in Folge: LI) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/; die Ergebnisse haben sich mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen lassen. Dass das Gebiet seit spätestens 2013 in der Hand der Rebellen ist, ergibt sich aus dem mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass er das Gebiet seit 2014 nicht verlassen hat, aus den diesbezüglichen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer im Besitz seines syrischen Reisepasses und weiterer syrischer Dokumente ist, ergibt sich aus der Aktenlage. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.3.: Die Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, diese sind mit der realen Situation in Syrien in Einklang zu bringen. Das syrische Regime hatte 2011 einen hohen Bedarf an Soldaten und war der als Unteroffizier abgerüstete Beschwerdeführer damals 30 Jahre alt, also durchaus noch im für das Militär interessanten Alter. Es ist daher glaubhaft, dass er zum Reservedienst hätte einberufen werden sollen. Dass er sich dieser Einberufung verweigert hat, hat er nachvollziehbar dargetan, zumal sich dieser nunmehr in Österreich befindet und Reservisten nach der LI nur ausnahmsweise aus dem Militärdienst entlassen werden. Dass der Beschwerdeführer die Rekrutierungsabsicht des Regimes nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat – wie ihm die Behörde vorwirft –, übersieht, dass er in der Erstbefragung ausgesagt hat „wegen dem Krieg“ ausgereist zu sein und die Rekrutierung eine unmittelbare (nicht bloß mittelbare) Folge des Krieges ist. Im Lichte der Rechtsprechung, nach der
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und vor diesem Hintergrund der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten werden könne (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), ist dies daher kein verwertbarer Widerspruch zur weiteren Befragung; darüber hinaus beschäftigt sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes nur mit der derzeitigen Rekrutierungsabsicht, nicht mit einer solchen im Jahr 2011.Dass der Beschwerdeführer die Rekrutierungsabsicht des Regimes nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat – wie ihm die Behörde vorwirft –, übersieht, dass er in der Erstbefragung ausgesagt hat „wegen dem Krieg“ ausgereist zu sein und die Rekrutierung eine unmittelbare (nicht bloß mittelbare) Folge des Krieges ist. Im Lichte der Rechtsprechung, nach der
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und vor diesem Hintergrund der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten werden könne (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), ist dies daher kein verwertbarer Widerspruch zur weiteren Befragung; darüber hinaus beschäftigt sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes nur mit der derzeitigen Rekrutierungsabsicht, nicht mit einer solchen im Jahr
- Dass die Provinz Idlib vom syrischen Staat als Rebellenhochburg gesehen wird, ist notorisch und ergibt sich aus dem LI (siehe etwa S. 7, S. 12 usw.). Dass der Beschwerdeführer nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren könnte, ergibt sich aus dem LI, S. 103 f, wo eine andere Einreisemöglichkeit gar nicht erwähnt wird. Auch würde der Beschwerdeführer mangels Visums nicht in die Türkei und weiter in das an die Türkei angrenzende Rebellengebiet einreisen können. Dass im Fall der Einreise über einen Grenzübergang, der in der Hand des syrischen Regimes ist, das reale Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer diesfalls verhaftet und, da er illegal ausgereist ist, sich dem Reservedienst entzogen hat und aus einer Rebellenhochburg stammt, festgenommen und zu seinem Verbleib und seinen Aktivitäten im Ausland auch unter Folter befragt wird, da man ihm wegen der Kumulation der oben genannten Faktoren eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Informationen aus dem LI, S. 103 f, S. 120, und dem Umstand, dass eine Person, die an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken kann (LI, S. 121) sowie die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil oder aber der Einziehung (die dem Beschwerdeführer auf Grund seines Alters vermutlich nicht droht) bedroht ist (LI, S. 56). Dort ist dem LI auch zu entnehmen, dass die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen und dass neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes der syrischen Regierung sind. Daher sind diese Feststellungen zu treffen. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Umstand, dass solche Gründe nicht im Ansatz zu erkennen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat. 1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Dem Beschwerdeführer droht das reale Risiko, im Fall der Rückkehr, die, wie festgestellt, nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal möglich ist, am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und, da er illegal ausgereist ist, sich dem Reservedienst entzogen hat und aus einer Rebellenhochburg stimmt, festgenommen und zu seinem Verbleib und seinen Aktivitäten im Ausland auch unter Folter befragt wird, da man ihm wegen der Kumulation der oben genannten Faktoren eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Dies entspricht einer drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund, nämlich dem einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder , -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt dem Beschwerdeführer damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2238921.1.00